Obsah (7)
Art. 133§ 42§ 45§ 46§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW135 2276683-1 Spruch, W135 2276683-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde vom Sozialministeriumservice am 15.01.2019 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass zugrunde gelegt wurde das vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.08.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.06.2019, in dem die Funktionseinschränkungen
- „degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Halswirbelsäulensegment“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
- „Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.19 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Zustand nach Hüftgelenksersatz links, Hüftgelenksarthrose rechts“, bewertet mit der Positionsnummer 02.05.08 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Fingergelenksarthrose beidseits, Carpaltunnelsyndrom beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.06.26 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Spreizfüße und Hallux rigidus beidseits“, bewertet mit der Positionsnummer 02.05.39 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Bluthochdruck, Zustand nach AV-Reentry-Tachykardie, Vorhofflattern unter oraler Antikoagulation“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und
- „Schilddrüsenunterfunktion“ bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden. Aufgrund des wechselseitigen negativen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit Leiden
- wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festgestellt. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Sachverständigen bejaht, da keine der anerkannten Gesundheitsschädigungen eine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin in weiterer Folge am 14.03.2022 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, welcher mit Bescheid vom 25.07.2022 abgewiesen wurde. Diesem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2022, in dem zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom Sachverständigen ausgeführt wurde: „Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen Funktionen vor.“ Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin ersuchte um nochmalige Prüfung ihres Ansuchens auf einen bereits bestehenden Behindertenparkplatz ihres verstorbenen Ehemannes, welcher seitdem von der Beschwerdeführerin genützt werde. Da es in ihrer Wohngegend mit steilen und engen Gassen schwer sei einen Parkplatz zu finden und ihr Gehradius begrenzt sei, ersuche die Beschwerdeführerin um Gewährung ihres Antrages. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2023, ein, in dem zum Vergleich zum Vorgutachten ausgeführt wurde: „Es besteht eine Mehrgelenksabnützung mit Ersatz durch Endoprothesen des linken Hüftgelenkes und beider Kniegelenke sowie beginnenden Abnützungszeichen des rechten Hüftgelenkes. Die Funktion der Großgelenke ist gut und bewegt sich im Bewegungsumfang an der unteren Normgrenze. Einschränkend sind die zum Teil fortgeschrittenen Abnützungen der Langfingergelenke und der Handgelenke. Hier besteht eine Einschränkung der Feinmotorik, die Grobkraft und die Greiffunktion ist aber soweit erhaltend.“ Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Sachverständigen ausgeführt: „Durch die Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates ist die Geh- Stehleistung eingeschränkt. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.“ Mit Schreiben vom 22.06.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte am 04.07.2023 eine Stellungnahme ein und führte aus, sie könne sich in der Straßenbahn kaum anhalten, da die Kraft in den Händen nicht ausreiche. Sie sei dadurch schon zu Sturz gekommen und habe mehrere blaue Flecken davongetragen. Ihre Schmerzen würden immer stärker werden und bekomme sie nunmehr eine Strahlentherapie. Ihre Wegstrecke sei auf 20 bis 30 Schritte beschränkt. Sie legte einen Röntgenbefund vom 26.06.2023 vor. Aufgrund der Stellungnahme und Befundnachreichung holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie vom 26.07.2023 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Befundnachreichung: 26.6.2023 bescheinigt eine RÖ-Schwachbestrahlung für beide Hände. Die im Berufungsschreiben geschilderten Beschwerden sind in der Beurteilung berücksichtigt. Die RÖ-Schwachbestrahlung stellt bei Abnützungen eine wieder in Mode gekommene Therapieform dar, die durchaus Sinn macht und eine Erleichterung bringt. Aus der Bestätigung der RÖ-Schwachbestrahlung eine Einschränkung der Gehstrecke abzuleiten ist nicht möglich. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt, so ergibt sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung der Beurteilung.“ Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das Gutachten vom 22.06.2023 und die ärztliche Stellungnahme vom 26.07.2023 angeschlossen. Mit Schreiben vom 09.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei 85 Jahre alt und nicht beschwerdefrei. Eine in Anspruch genommene Rehabilitation habe auch zu keiner Besserung geführt. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Schmerzen maximal 30 Schritte am Stück gehen, müsse dann stehen bleiben, warten und trotz irrsinniger Schmerzen weitergehen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge im Beschwerdeverfahren mehrere medizinische Befunde, den Zeitraum September bis November 2023 betreffend, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
- Mehrsegmental abnützungsbedingter Bandscheibenschaden
- Z. n. Knietotalendoprothese beidseits
- Z. n. Hüfttotalendoprothese links, beginnende Hüftgelenksabnützung rechts
- Mehrgelenksabnützung der Fingergelenke, beider Handgelenke. Z. n. Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Spreizfüße und Hallux rigidus beidseits Bei der Beschwerdeführerin bestehen Mehrgelenksabnützungen mit Ersatz durch Endoprothesen im linken Hüftgelenk und in beiden Kniegelenken sowie eine beginnende Abnützung des rechten Hüftgelenks. Die Funktion der Großgelenke ist jedoch gut und bewegt sich im Bewegungsumfang an der unteren Normgrenze. Die Geh- und Stehleistung ist zwar eingeschränkt, aber ausreichend, um eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurückzulegen sowie Niveauunterschiede zu überwinden, in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aus- und einzusteigen und ist der gesicherte Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die Greiffunktionen sind erhalten, der Faustschluss ist seitengleich komplett möglich. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert ist. Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem im Akt einliegenden Behindertenpass in Kopie (Aktenseite 6). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 22.06.2023 (samt der Stellungnahme vom 26.07.2023). Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie geht im Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen orthopädischen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Der beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung unzumutbar machen würde. Das Gangbild der Beschwerdeführerin zeigte sich kleinschrittig mit einem leichten Hinken rechts, der Zehen- und Fersenstand sowie der Einbeinstand konnten von der Beschwerdeführerin, wenn auch unsicher, durchgeführt werden. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine Beinlängendifferenz, die Beinachse ist normal. Die Kraft und Muskulatur in den unteren Extremitäten ist seitengleich vorhanden, die Gebrauchsspuren bestehen ebenfalls seitengleich. Im Bereich der Wirbelsäule bestand ein Beckenschiefstand und ein Schulterhochstand rechts sowie ein Rundrücken und eine Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Zwar konnten in der persönlichen Untersuchung Bewegungseinschränkungen objektiviert werden und liegen bei der Beschwerdeführerin zudem beidseitige Knieendoprothesen sowie eine Hüftendoprothese links vor, wodurch die Steh- und Gehleistung eingeschränkt ist, jedoch ist die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom Sachverständigen erhobene Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke soweit vorhanden, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten zumutbar und möglich ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und beim Wiederaussteigen ist bei einem guten Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war der Beschwerdeführerin die Hocke angedeutet möglich. Es wird auch nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der oberen Extremitäten fortgeschrittene Abnützungen im Bereich der Langfingergelenke und Handgelenke vorliegen, welche zu einer Einschränkung der Feinmotorik führen. Doch sind die grobe Kraft und die Greiffunktionen der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten zu Folge ausreichend erhalten, sodass die Beschwerdeführerin Haltegriffe erreichen kann und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und zum Wiederaussteigen sowie während der Fahrt festhalten kann. So konnte die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung auch den Faustschluss seitengleich komplett durchführen, die Kraft war seitengleich vorhanden (vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 22.06.2023). Es wird auch nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der oberen Extremitäten fortgeschrittene Abnützungen im Bereich der Langfingergelenke und Handgelenke vorliegen, welche zu einer Einschränkung der Feinmotorik führen. Doch sind die grobe Kraft und die Greiffunktionen der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten zu Folge ausreichend erhalten, sodass die Beschwerdeführerin Haltegriffe erreichen kann und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und zum Wiederaussteigen sowie während der Fahrt festhalten kann. So konnte die Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung auch den Faustschluss seitengleich komplett durchführen, die Kraft war seitengleich vorhanden vergleiche Seite 4 des Gutachtens vom 22.06.2023). Mit dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme am 04.07.2023 vorgelegten Röntgenbefund vom 26.06.2023 wird eine Röntgenschwachbestrahlung der Hände bestätigt. Wie der beigezogene orthopädische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.07.2023 ausführte, bewirkt diese Therapiemaßnahme eine Erleichterung der Funktionseinschränkung und vermag daher das vorliegende Sachverständigengutachten nicht zu entkräften. Was den in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Befund vom 05.10.2022 betrifft, ist festzuhalten, dass diesem zu entnehmen ist, dass die Arthrosen in den Händen dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr stärker zugreifen könne und nichts Schweres tragen könne, dies bedeutet nicht gleichsam, dass sie sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht anhalten bzw. festhalten könne. Auch der im Befund angeführte – vor dem Hintergrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen durchaus nachvollziehbare – Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Alltagsaktivitäten und der Haushaltsführung eingeschränkt sei, vermag die auf einem umfassenden klinischen Befund basierenden Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen nicht zu entkräften. Insoweit nun die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass ihre Wegstrecke auf 20 bis 30 Schritte beschränkt sei, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer derart maßgeblichen Einschränkung der Gehfähigkeit anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar ist. So zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der orthopädischen Untersuchung am 26.05.2023 zwar ein kleinschrittiges und leicht rechts hinkendes Gangbild (vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 22.06.2023), die vorliegende Gangbildbeeinträchtigung erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten oder das Überwinden von Niveauunterschieden unzumutbar erscheinen lassen würde; insbesondere waren auch im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektivierbar; vielmehr wiesen sämtliche Großgelenke eine im unteren Bereich der Normgrenze liegende Beweglichkeit auf. Insoweit nun die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbringt, dass ihre Wegstrecke auf 20 bis 30 Schritte beschränkt sei, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer derart maßgeblichen Einschränkung der Gehfähigkeit anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar ist. So zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der orthopädischen Untersuchung am 26.05.2023 zwar ein kleinschrittiges und leicht rechts hinkendes Gangbild vergleiche Seite 4 des Gutachtens vom 22.06.2023), die vorliegende Gangbildbeeinträchtigung erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten oder das Überwinden von Niveauunterschieden unzumutbar erscheinen lassen würde; insbesondere waren auch im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektivierbar; vielmehr wiesen sämtliche Großgelenke eine im unteren Bereich der Normgrenze liegende Beweglichkeit auf. Es wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin beim Gehen Schmerzen verspürt und eine schmerzstillende Medikation in Form von Novalgin sowie laufende physikalische Therapien in Anspruch nimmt. Auch gab die Beschwerdeführerin im Verfahren an, zu Hause auf Unterarmstützkrücken angewiesen zu sein und für längere Strecken einen Gehstock zu verwenden. Schmerzstillende Medikation und physikalische Therapien stellen aber zumutbare Therapieoptionen dar und stellt auch der Gehstock ein zumutbares Hilfsmittel zur Erleichterung der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke dar. Wenn im vorliegenden orthopädischen Befund vom 05.10.2022 eine Reduzierung der Wegstrecke auf unter 300 Meter sowie eine deutliche Erschwernis des Stiegensteigens angeführt werden, so ist festzuhalten, dass diesem Befundbericht kein klinischer Befund entnommen werden kann, welcher diese Schlussfolgerung nachvollziehbar machen würde. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt vor dem Hintergrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin eine gewisse Erschwernis beim Stiegensteigen auch nicht an; es konnte jedoch keine Einschränkung der Beine in einem Ausmaß festgestellt werden, welche das Stiegensteigen – allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels – unzumutbar machen würde. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge in einem Reihenhaus auf zwei Etagen wohnt und zum Erreichen des Obergeschosses etwa 13 Stufen zu überwinden sind (vgl. die anamnestischen Angaben im Gutachten vom 13.08.2019, Aktenseite 4 sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos des Reihenhauses, Aktenseiten 26 und 27). Wenn im vorliegenden orthopädischen Befund vom 05.10.2022 eine Reduzierung der Wegstrecke auf unter 300 Meter sowie eine deutliche Erschwernis des Stiegensteigens angeführt werden, so ist festzuhalten, dass diesem Befundbericht kein klinischer Befund entnommen werden kann, welcher diese Schlussfolgerung nachvollziehbar machen würde. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt vor dem Hintergrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin eine gewisse Erschwernis beim Stiegensteigen auch nicht an; es konnte jedoch keine Einschränkung der Beine in einem Ausmaß festgestellt werden, welche das Stiegensteigen – allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels – unzumutbar machen würde. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge in einem Reihenhaus auf zwei Etagen wohnt und zum Erreichen des Obergeschosses etwa 13 Stufen zu überwinden sind vergleiche die anamnestischen Angaben im Gutachten vom 13.08.2019, Aktenseite 4 sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos des Reihenhauses, Aktenseiten 26 und 27). Es konnte auch die im vorgelegten allgemeinmedizinischen Attest vom 30.09.2022 getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin infolge der chronischen Gelenksschmerzen durch Polyarthrosen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, vor dem Hintergrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2023 nicht objektiviert werden und ist diese Schlussfolgerung im vorgelegten Befund mangels Wiedergabe eines klinischen Befundes, der diese Schlussfolgerung untermauern würde, auch nicht nachvollziehbar. Insgesamt waren die vorgelegten medizinischen Befunde vor dem Hintergrund der ausführlichen orthopädischen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine wesentliche Funktionseinschränkung der oberen oder unteren Extremitäten nachzuweisen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, wonach es in ihrer Wohngegend mit steilen und engen Gassen schwer sei einen Parkplatz zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie – hier vorgebracht – eine schwierige Parkplatzsituation (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, wonach es in ihrer Wohngegend mit steilen und engen Gassen schwer sei einen Parkplatz zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie – hier vorgebracht – eine schwierige Parkplatzsituation vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Was nun die beim Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2023, am 13.11.2023, am 22.11.2023 und am 11.12.2023 eingelangten medizinischen Befunde betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Was nun die beim Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2023, am 13.11.2023, am 22.11.2023 und am 11.12.2023 eingelangten medizinischen Befunde betrifft, so unterliegen diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 22.06.2023 (samt Stellungnahme vom 26.07.2023). Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
§ 46
leg.cit beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, leg.cit beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde im Sachverständigengutachten vom 22.06.2023 (samt der Stellungnahme vom 26.07.2023), nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde im Sachverständigengutachten vom 22.06.2023 (samt der Stellungnahme vom 26.07.2023), nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet waren, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Die nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde unterliegen – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten – der Neuerungsbeschränkung
§ 46BBG und waren daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Die nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde unterliegen – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten – der Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG und waren daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Abschließend wird aber darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Abschließend wird aber darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen, zum Teil auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen, zum Teil auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis , (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2276683.1.00