RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW135 2278502-1 Spruch, W135 2278502-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 18.01.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Sehstörung rechtes Auge, Blindheit linkes Auge bei rezidivierenden Sehnerventzündungen, Atrophie des Nervus opticus, periphere Skotome im Gesichtsfeld des rechten Auges“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz lt. Tabelle K2/Z9“),
- „reduzierte Knochendichte mit Fraktur des rechten Oberschenkelhalses 2020 und des linken Oberarmes 2021“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da manifest reduzierte Knochendichte mit Erfordernis einer Substitutionsbehandlung, aber kein Hinweis auf maßgebliche Einschränkungen der Funktion der angrenzenden Gelenke. Altersbedingte, degenerative Veränderungen von Wirbelsäule und Gelenken sind inkludiert.“),
- „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da unter Dauermedikation und Kostanpassung zufriedenstellender Blutzuckerlangzeitwert.“),
- „partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da substituierte thyreotrope und corticoptrope Insuffizienz.“) und
- „paranoide Schizophrenie“, bewertet mit der Positionsnummer 03.07.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Erstdiagnose vor 30 Jahren derzeit stabil verlaufend.“) eingeschätzt wurden. Zum Gesamtgrad wurde festgehalten, dass das gleichzeitige Vorliegen mehrerer endokriner Erkrankungen als schwerwiegend zu beurteilen sei, sodass das führende Leiden
- durch die Leiden
- bis
- um eine Stufe erhöht werde. Da jedoch das Leiden
- keine maßgebliche ungünstige Wechselwirkung mit dem führenden Leiden aufweise, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben das eingeholte Sachverständigengutachten angeschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 18.01.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50% betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2023, eingelangt am 30.06.2023, fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Medikamenteneinnahme auf fremde Hilfe angewiesen sei und die öffentlichen Verkehrsmittel alleine nicht sicher benützen könne. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.08.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich des rechten Hüftgelenks und Lendenwirbelsäule, inkludiert Beinlängendifferenz von 2,5 cm und Osteopenie unter medikamentöser Behandlung.“),
- „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da unter Dauermedikation und Kostanpassung zufriedenstellender Blutzuckerlangzeitwert..“), und
- „partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da substituierte thyreotrope und corticoptrope Insuffizienz“), eingestuft wurden.Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.08.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich des rechten Hüftgelenks und Lendenwirbelsäule, inkludiert Beinlängendifferenz von 2,5 cm und Osteopenie unter medikamentöser Behandlung.“), ,
- „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da unter Dauermedikation und Kostanpassung zufriedenstellender Blutzuckerlangzeitwert..“), und
- „partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da substituierte thyreotrope und corticoptrope Insuffizienz“), eingestuft wurden. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 05.09.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.08.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkung „paranoide Schizophrenie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf unter laufender Medikation stabilisiert, ohne Hinweise auf produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, jedoch Negativsymptomatik; ein gering erhöhter rigider Muskeltonus wird hier mitbeurteilt“) eingestuft wurde. Es wurde von der belangten Behörde auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 17.09.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.08.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkung „wiederkehrende Entzündungen der Sehnerven beider Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 bei Erblindung am linken Auge“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zeile 2 Spalte 9 der Tabelle“) eingestuft wurde. Schließlich holte die belangte Behörde eine Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „wiederkehrende Entzündungen der Sehnerven beider Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 bei Erblindung am linken Auge“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zeile 2 Spalte 9 der Tabelle“),
- „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich des rechten Hüftgelenks und Lendenwirbelsäule, inkludiert Beinlängendifferenz von 2,5 cm und Osteopenie unter medikamentöser Behandlung.“),
- „paranoide Schizophrenie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.07.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf unter laufender Medikation stabilisiert, ohne Hinweise auf produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, jedoch Negativsymptomatik; ein gering erhöhter rigider Muskeltonus wird hier mitbeurteilt“),
- „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da unter Dauermedikation und Kostanpassung zufriedenstellender Blutzuckerlangzeitwert.“) und
- „partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da substituierte thyreotrope und corticoptrope Insuffizienz“) eingeschätzt wurden. Aufgrund der maßgeblichen Zusatzleiden unter laufender Nummer
- und
- zum Leiden
- wurde dieses um jeweils eine Stufe angehoben und mangels ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Leiden
- und
- wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.Schließlich holte die belangte Behörde eine Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „wiederkehrende Entzündungen der Sehnerven beider Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 bei Erblindung am linken Auge“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Zeile 2 Spalte 9 der Tabelle“),
- „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen vor allem im Bereich des rechten Hüftgelenks und Lendenwirbelsäule, inkludiert Beinlängendifferenz von 2,5 cm und Osteopenie unter medikamentöser Behandlung.“),
- „paranoide Schizophrenie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.07.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da langjähriger Verlauf unter laufender Medikation stabilisiert, ohne Hinweise auf produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, jedoch Negativsymptomatik; ein gering erhöhter rigider Muskeltonus wird hier mitbeurteilt“),
- „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da unter Dauermedikation und Kostanpassung zufriedenstellender Blutzuckerlangzeitwert.“) und
- „partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von , 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da substituierte thyreotrope und corticoptrope Insuffizienz“) eingeschätzt wurden. Aufgrund der maßgeblichen Zusatzleiden unter laufender Nummer
- und
- zum Leiden
- wurde dieses um jeweils eine Stufe angehoben und mangels ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Leiden
- und
- wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Die belangte Behörde legte – aufgrund des Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – am 26.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 05.10.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.08.2023 (Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin), vom 05.09.2023 (Neurologie, Psychiatrie), vom 17.09.2023 (Augenheilkunde) sowie vom 25.09.2023 (Gesamtbeurteilung) an. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass sie am 08.12.2023 das
- Lebensjahres überschritten habe und mangels Vorliegens einer Beschäftigung die Ausschlussbestimmung gemäß § 2 Abs. 2 lit. b BEinstG mit Ablauf des 07.12.2023 zum Tragen komme. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten von 18.01.2023 bis 07.12.2023 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass sie am 08.12.2023 das
- Lebensjahres überschritten habe und mangels Vorliegens einer Beschäftigung die Ausschlussbestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, BEinstG mit Ablauf des 07.12.2023 zum Tragen komme. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten von 18.01.2023 bis 07.12.2023 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie brachte am 18.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bei der belangten Behörde ein. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- wiederkehrende Entzündungen der Sehnerven beider Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 bei Erblindung am linken Auge
- Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates
- paranoide Schizophrenie
- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll, Hypertonie
- partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden
- wird durch die Leiden
- und
- jeweils um eine Stufe angehoben, da diese ein maßgebliches Zusatzleiden darstellen. Die Leiden
- bis
- erhöhen mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung das Leiden
- nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher ab 18.01.2023 60 v.H. Die Beschwerdeführerin hat am 08.12.2023 das
- Lebensjahr überschritten und steht nicht in Beschäftigung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.07.1984, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin am 08.12.2023 das
- Lebensjahr überschritten hat und nicht in Beschäftigung steht, ergeben sich aus dem Akteninhalt und einem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten AJ-WEB-Auskunftsverfahren. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b BEinstG wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ist unbestritten geblieben.Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin am 08.12.2023 das
- Lebensjahr überschritten hat und nicht in Beschäftigung steht, ergeben sich aus dem Akteninhalt und einem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten AJ-WEB-Auskunftsverfahren. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, BEinstG wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ist unbestritten geblieben. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.08.2023, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.09.2023, einem Facharzt für Augenheilkunde vom 17.09.2023 sowie einer Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.
- Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde das führende Leiden
- „wiederkehrende Entzündungen der Sehnerven beider Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,6 bei Erblindung am linken Auge“ richtigerweise der Positionsnummer 11.02.01 (Augen und Augenanhangsgebilde – Sehstörungen – Störung des zentralen Sehens) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. zugeordnet. Die zur gegenständlichen Positionsnummer in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt“. Ausgehend vom Untersuchungsbefund, wonach die Beschwerdeführerin auf dem rechten Auge eine korrigierte Sehschärfe von 0,6 und eine Erblindung am linken Auge aufweist, wurde die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der Tabelle richtig vorgenommen. Zwar wurde unter klinischer Status – Fachstatus ein Visus des rechten Auges mit 0,4 angeführt und in der Begründung der Abfall der zentralen Sehschärfe auf 0,6 herangezogen, doch ergibt sich bereits aus dem Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.05.2022 ein korrigierter Visus von 0,5 - 0,6, welche nach der in der Einschätzungsverordnung angeführten Tabelle jeweils einen Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. begründen, lediglich der nicht korrigierte Visus am rechten Auge wurde in diesem Gutachten mit 0,4 angegeben. Dem Ophthalmologischen Befund vom 08.03.2023 ist ebenfalls ein Visus rechts von 0,6 zu entnehmen. Der nunmehr beigezogene Facharzt nahm zwar eine Umbenennung dieser Funktionseinschränkung im Vergleich zum Aktengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, vor, es kam jedoch zu keiner Änderung der Wahl der Positionsnummer und des Einzelgrades der Behinderung. Betreffend das Leiden
- „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates“ nahm die beigezogene unfallchirurgische Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Begründet wurde diese Einstufung mit dem Vorliegen von mäßigen Funktionseinschränkungen, welche insbesondere im Bereich des rechten Hüftgelenkes und der Lendenwirbelsäule objektiviert werden konnten. Hierbei wurde die Beinlängendifferenz von 2,5 cm sowie die Osteopenie bereits ausreichend mitberücksichtigt. Im Bereich der oberen Extremitäten konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung keine Einschränkungen der aktiven Beweglichkeit festgestellt werden. Es konnten hierbei jedoch Einschränkungen der aktiven Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk festgestellt werden, es bestand aber weder ein Stauchungsschmerz noch ein Rotationsschmerz. Der Beschwerdeführerin war das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei einem Kraftgrad 5 möglich, die tiefe Hocke war ihr zu 2/3 möglich. Die Kniegelenke, Sprunggelenke und Zehengelenke waren seitengleich frei beweglich. Die Halswirbelsäule, die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule waren in allen Ebenen frei beweglich, der Finger-Boden-Abstand betrug 10 cm. Das Becken der Beschwerdeführerin stand aufgrund der Beinlängendifferenz rechts tiefer, nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin verwendet sie aber keinen Ausgleich. Betreffend die Osteopenie erfolgt eine medikamentöse Behandlung, eine aktuelle Knochendichtmessung ist aber nicht vorliegend. Im Vergleich zum aktenmäßig eingeholten Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, erfolgte ebenfalls eine Umbenennung der Funktionseinschränkung, diese wurde jedoch unter derselben Positionsnummer mit demselben Einzelgrad der Behinderung eingestuft, eine Verschlechterung der Funktionseinschränkung ist nicht belegt. Das Leiden
- „paranoide Schizophrenie“ wurde vom psychiatrischen Sachverständigen im Vergleich zum aktenmäßig eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, zwar ebenfalls unter der Position 03.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Schizophrene Störungen – Leichte Verlaufsform) aber eine Stufe höher mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet, da bei der Beschwerdeführerin trotz der Stabilisierung aufgrund der medikamentösen Behandlung und ohne produktive Symptomatik und ohne wahnhafte Verarbeitung eine Negativsymptomatik vorliegt. Die zur gegenständlichen Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Psychopathologisch stabil, Intervalltherapien, Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten, im Alltagsleben voll integriert.“ Hierbei wurde auch ein bei der Beschwerdeführerin vorliegender gering erhöhter rigider Muskeltonus mitberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Sachverständigen im Zuge der persönlichen Untersuchung selbst an, dass sie zwar leicht depressiv sei, jedoch nicht produktiv. Der Status psychicus wurde vom fachärztlichen Sachverständigen wie folgt erhoben: „AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch verlangsamt, Affekt etwas starr, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung subdepressiv, im positiven Skalenbereich etwas eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn ausreichend erhalten, Auffassung, Konzentration ho. ausreichend, längere Frage/Antwort Latenz“. Das Leiden
- „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus ll, Hypertonie“ wurde von der herangezogenen allgemeinmedizinischen Gutachterin korrekt der Position 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Endokrines System – Diabetes mellitus – Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Bei der Beschwerdeführerin liegt zwar eine Dauermedikation und eine Kostanpassung vor, der Blutzuckerlangzeitwert ist jedoch zufriedenstellend, dieser beträgt nach eigenen Angeben der Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung gegenüber der medizinischen Sachverständigen 6,
- Die Einstufung dieses Leidens stimmt mit dem Aktengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, überein. Schließlich ordnete die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige auch das Leiden
- „partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung“ – übereinstimmend zum Aktengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde – rechtsrichtig der Positionsnummer 09.01.01 (Endokrines System – Endokrine Störung – Endokrine Störungen leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu. Begründet wurde die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit der subsittuierten thyreotropen und corticoptropen Insuffizienz. Im Zuge der persönlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, sie trinke mindestens fünf bis sechs Liter pro Tag und müsse stündlich die Toilette aufsuchen.Schließlich ordnete die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige auch das , Leiden
- „partielle Hypophyseninsuffizienz, Diabetes insipidus, Schilddrüsenfunktionsstörung“ – übereinstimmend zum Aktengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde – rechtsrichtig der Positionsnummer 09.01.01 (Endokrines System – Endokrine Störung – Endokrine Störungen leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu. Begründet wurde die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit der subsittuierten thyreotropen und corticoptropen Insuffizienz. Im Zuge der persönlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, sie trinke mindestens fünf bis sechs Liter pro Tag und müsse stündlich die Toilette aufsuchen. Die in den – im Zuge der im Beschwerdevorprüfungsverfahren von der belangten Behörde – eingeholten Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen der einzelnen Leiden wurden seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs nicht beanstandet. Die seitens der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin begründete darüber hinaus in der Gesamtbeurteilung auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- sowohl durch das Leiden
- als auch das Leiden
- jeweils um eine Stufe erhöht wird, da beide Leiden ein maßgebliches Zusatzleiden darstellen. Die Leiden
- bis
- erhöhen mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung das Leiden
- aber nicht weiter. Im Vergleich zum Aktengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, konnte der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens
- um insgesamt eine Stufe angehoben werden. Die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und steht mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Die seitens der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin begründete darüber hinaus in der Gesamtbeurteilung auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- sowohl durch das Leiden
- als auch das Leiden
- jeweils um eine Stufe erhöht wird, da beide Leiden ein maßgebliches Zusatzleiden darstellen. Die Leiden
- bis
- erhöhen mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung das Leiden
- aber nicht weiter. Im Vergleich zum Aktengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, konnte der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens
- um insgesamt eine Stufe angehoben werden. Die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und steht mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Im Ergebnis konnte daher im Vergleich zum Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2023, auf dessen Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen wurde, das nunmehrige Leiden
- um eine Stufe höher eingestuft werden, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung, wie oben ausgeführt, ebenfalls um eine Stufe angehoben wird, sodass der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr ab 18.01.2023 (Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde) mit 60 v.H. festzustellen war. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit an den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.08.2023, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.09.2023, einem Facharzt für Augenheilkunde vom 16.09.2023 sowie einer Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß , Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. […] 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität […] 03 Psychische Störungen […] 03.07 Schizophrene Störungen Schizophrenie, schizoide Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Erkrankungen, akut psychotische Zustandsbilder 03.07.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 %: Psychopathologisch stabil, Medikation im Schub, Akut psychotisches Zustandsbild in der Anamnese (z.B. drogeninduzierte Psychose) 30 %: Psychopathologisch stabil, Intervalltherapien, Residualzustand mit geringen Auffälligkeiten, im Alltagsleben voll integriert 40 %: Psychopathologisch auffällig (beginnende Störung des formalen Denkens, gelegentlich Wahninhalt und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie Mäßige soziale Beeinträchtigung im Alltag gering eingeschränkt […] 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen. 09.01 Endokrine Störung Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt. Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen. 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 – 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt […] 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes […] 11 Augen und Augenanhangsgebilde […] 11.02 Sehstörungen Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen 11.02.01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach Tabelle Seh-schärfe 1 – 0,8 0,6 – 07 ¾ – 2/3 0,5 ½ 0,31/30,3, 1/3 0,2 0,161/6 – 1/80,16, 1/6 – 1/8 0,1 1/10 0,05 1/20 GdB in % 1 – 0,8 0 0 10 10 20 20 20 30 30 0,6 – 07 ¾ – 2/3 0 10 20 20 30 30 30 40 40 0,5 ½ 10 20 30 30 30 40 40 40 40 0,31/30,3, 1/3 10 20 30 40 40 50 50 50 60 0,2 20 30 30 40 50 50 60 60 70 0,161/6 – 1/80,16, 1/6 – 1/8 20 30 40 50 50 60 70 70 80 0,1 1/10 20 30 40 50 60 70 70 80 80 0,05 1/20 30 40 40 50 60 70 80 90 90 GdB in % 30 40 40 60 70 80 80 90 100 Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung. Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen. Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen.“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des , Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.08.2023, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.09.2023, einem Facharzt für Augenheilkunde vom 17.09.2023 sowie einer Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2023, wonach der Gesamtgrad der Behinderung im Ergebnis 60 v.H. beträgt. Im Vergleich zum aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde das Leiden
- vom psychiatrischen Sachverständigen um eine Stufe höher eingestuft und da dies ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt, der Gesamtgrad der Behinderung im Zuge der Gesamtbeurteilung im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ebenfalls um eine Stufe erhöht. Da somit seit 18.01.2023 (Einlangen des Antrages bei der belangten Behörde) ein Grad der Behinderung von 60 v.H. – und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt in Höhe von 50 v.H.– vorliegt, war der Beschwerde insoweit stattzugeben. Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 08.12.2023 das
- Lebensjahr überschritten und steht nicht in Beschäftigung. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten lagen bei der Beschwerdeführerin daher von 18.01.2023 bis 07.12.2023 vor, weshalb die Begünstigteneigenschaft in diesem Zeitraum spruchgemäß festzustellen war. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 08.12.2023 das
- Lebensjahr überschritten hat und nicht in Beschäftigung steht, ist ab dem 08.12.2023 die Ausschlussbestimmung gemäß § 2 Abs. 2 lit. b BEinstG, wonach behinderte Personen, die das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten, verwirklicht.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 08.12.2023 das
- Lebensjahr überschritten hat und nicht in Beschäftigung steht, ist ab dem 08.12.2023 die Ausschlussbestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, BEinstG, wonach behinderte Personen, die das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten, verwirklicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2278502.1.00