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{'item': 'W141 2287258-1'}

Obsah (15)§ 38§ 58Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 17§ 56§ 15§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW141 2287258-1 Spruch, W141 2287258-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38in Verbindung mit § 17 Abs.

1 und

§ 58in Verbindung mit § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen., B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.01.2024 wurde

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und

§ 58i

Vm § 44 und § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 gebühre. 1. Mit Bescheid vom 05.01.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit , Paragraph 44 und Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach der Abmeldung bei der Serviceline am 05.12.2023 wegen eines Dienstverhältnisses, am 03.01.2024 wieder beim AMS gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 24.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, dass Sie dem Arbeitsmarktservice am 05.12.2023 die Aufnahme einer geringfügigen, 16-stündigen Tätigkeit gemeldet habe. Sie habe gefragt, ob dafür eine gesonderte Anmeldebestätigung notwendig sei, was aber verneint worden sei.
  2. Mit Bescheid vom 12.02.2024 wurde die Beschwerde vom 24.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 12.02.2024 wurde die Beschwerde vom 24.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 25.02.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 26.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 22.04.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
  4. Am 22.04.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde , römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin , römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG).Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Die BF legte einen Gehaltszettel aus dem Dezember 2023 vor. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass sie ein geringfügiges Dienstverhältnis mit 16 Wochenstunden habe und gefragt, ob noch Unterlagen benötigt werden würden, was aber verneint worden sei. Der BF wurde von Seiten der belangten Behörde nicht gesagt, dass sie eine Mitteilung über die Abmeldung bekommen würde. Während ihrer Arbeitslosigkeit habe die BF bei der Landesregierung gearbeitet, was sie der belangten Behörde gemeldet habe, das habe aber gepasst. Auch da habe sie keine Verständigung über die Abmeldung vom Arbeitslosenbezug bekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei der Lebensgefährte der BF, lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt und sei beim betroffenen Telefonat neben ihr gestanden. Die BF habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie geringfügig arbeiten werde und dass keine Diskrepanzen entstehen würden. Er könne sich nicht erinnern, ob sie auch die Stunden mitgeteilt habe, die sie arbeiten werde, weil es nur um die Geringfügigkeit gegangen sei. Das Gespräch habe nicht lange gedauert. Die BF sei von der belangten Behörde nicht nach einer Bestätigung gefragt worden. Sie habe auf Lautsprecher telefoniert, weshalb der Z1 mitbekommen habe, was die Dame gesagt habe. Er glaube, dass sie XXXX geheißen habe.Der Z1 sei der Lebensgefährte der BF, lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt und sei beim betroffenen Telefonat neben ihr gestanden. Die BF habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie geringfügig arbeiten werde und dass keine Diskrepanzen entstehen würden. Er könne sich nicht erinnern, ob sie auch die Stunden mitgeteilt habe, die sie arbeiten werde, weil es nur um die Geringfügigkeit gegangen sei. Das Gespräch habe nicht lange gedauert. Die BF sei von der belangten Behörde nicht nach einer Bestätigung gefragt worden. Sie habe auf Lautsprecher telefoniert, weshalb der Z1 mitbekommen habe, was die Dame gesagt habe. Er glaube, dass sie römisch 40 geheißen habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 habe mit der BF telefoniert, welche ihr mitgeteilt habe, dass der Krankenstand vorbei sei und dass sie am nächsten Tag zu arbeiten beginne. Das habe die Z2 vermerkt und in die Vormerkzeiten eingetragen. Es habe sich um ein vollversichertes Dienstverhältnis gehandelt, es seien 16 Wochenstunden vermerkt worden, was nicht geringfügig sei. Wenn das Wort „geringfügig“ gefallen wäre, sei das Prozedere in der Serviceline ganz anders. Die Z2 habe solche Themen relativ oft, die Kunden würden das explizit sagen. Im Juni sei sie drei Jahre bei der Serviceline. Sie frage nicht aktiv nach der Stundenanzahl bei einer solchen Meldung, die meisten Kunden würden sagen, wenn es geringfügig sei. Hin und wieder frage man nach der Anzahl der Stunden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 sei Jugendberaterin, habe Kunden zwischen 15 und 25 und sei nicht die Beraterin der BF. Am betreffenden Tag habe sie Vertretungsdienst gehabt. An einem Tag in der Woche betreue man keine eigenen Kunden, sondern übernehme die Vertretung für jemand anderen und handle Kundentermine ab. Sie hätte es notiert, wenn sie mit der BF telefoniert hätte. Sie habe den Eintrag von der Serviceline weiterverarbeitet und sei nur ausführend gewesen. Sie habe nicht mit der BF telefoniert, sondern nur den Datensatz bearbeitet, die SEL-Nachricht eingepflegt und sei dann damit nicht mehr befasst gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog von 18.09.2021 bis 27.01.2023 Arbeitslosengeld. Aufgrund ihres Antrags vom 18.02.2023 bezog sie ab 23.02.2023 Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Am 05.12.2023 meldete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Arbeitsaufnahme, weshalb sie vom Leistungsbezug abgemeldet wurde. Sie erwähnte dabei nicht, dass es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis handeln würde und es war für die Beraterin der belangten Behörde auch nicht erkennbar und ableitbar, weshalb diese von einem vollversicherten Dienstverhältnis ausging, vor allem auch deshalb, da die Beschwerdeführerin angab, 16 Wochenstunden zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin war von 05.12.2023 bis 31.12.2023 geringfügig bei XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war von 05.12.2023 bis 31.12.2023 geringfügig bei römisch 40 beschäftigt. Am 03.01.2024 trat die Beschwerdeführerin erneut mit der belangten Behörde in Kontakt, um ihr das Ende des Dienstverhältnisses zu melden. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend mit 01.01.2024 Notstandshilfe zuerkannt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.02.2024, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum Bezug von Krankengeld ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 26.02.
  3. Das Datum, der Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit 05.12.2023 und der Inhalt der Meldung der Beschwerdeführerin folgen aus einer Änderungsmeldung zur Bezugseinstellung und den Dokumentationen im Verwaltungsakt. Weiters konnte die Mitarbeiterin der belangten Behörde, XXXX die das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin führte, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar darstellen, wie das Telefonat abgelaufen ist. Diese Ausführungen passen zu ihrer im Akt befindlichen Aufzeichnungen und den dokumentierten Darstellungen der Mitarbeiterin XXXX von der belangten Behörde, die die weitere Bearbeitung des Eintrags durchführte.Weiters konnte die Mitarbeiterin der belangten Behörde, römisch 40 die das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin führte, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar darstellen, wie das Telefonat abgelaufen ist. Diese Ausführungen passen zu ihrer im Akt befindlichen Aufzeichnungen und den dokumentierten Darstellungen der Mitarbeiterin römisch 40 von der belangten Behörde, die die weitere Bearbeitung des Eintrags durchführte. Zudem sprach die Beschwerdeführerin immer nur von einer telefonischen Mitteilung an die belangte Behörde eines Dienstverhältnisses von 16 Wochenstunden und dass es ein geringfügiges Dienstverhältnis war. Es wäre völlig lebensfremd, dass ein Dienstverhältnis mit einem wöchentlichen Stundenausmaß vom 16 Stunden noch ein geringfügiges Dienstverhältnis ist. Außerdem folgten die Beschwerdeführerin und der Lebensgefährte den irrtümlichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass XXXX das Telefonat mit der Beschwerdeführerin durchführte, was in der mündlichen Verhandlung von Frau XXXX und XXXX überzeugend und nachvollziehbar widerlegt wurde, dass das Telefonat tatsächlich von Frau XXXX durchgeführt wurde, da diese bei der Serviceline arbeitet und nicht Frau XXXX , die eine Beraterin ist, wodurch erkennbar und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin und auch der Zeuge, sich weder an die Gesprächspartnerin noch an den genauen Inhalt des Gespräches erinnern konnten, sondern orientierten sich anscheinend lediglich an den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.Zudem sprach die Beschwerdeführerin immer nur von einer telefonischen Mitteilung an die belangte Behörde eines Dienstverhältnisses von 16 Wochenstunden und dass es ein geringfügiges Dienstverhältnis war. Es wäre völlig lebensfremd, dass ein Dienstverhältnis mit einem wöchentlichen Stundenausmaß vom 16 Stunden noch ein geringfügiges Dienstverhältnis ist. Außerdem folgten die Beschwerdeführerin und der Lebensgefährte den irrtümlichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, dass römisch 40 das Telefonat mit der Beschwerdeführerin durchführte, was in der mündlichen Verhandlung von Frau römisch 40 und römisch 40 überzeugend und nachvollziehbar widerlegt wurde, dass das Telefonat tatsächlich von Frau römisch 40 durchgeführt wurde, da diese bei der Serviceline arbeitet und nicht Frau römisch 40 , die eine Beraterin ist, wodurch erkennbar und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin und auch der Zeuge, sich weder an die Gesprächspartnerin noch an den genauen Inhalt des Gespräches erinnern konnten, sondern orientierten sich anscheinend lediglich an den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der belangten Behörde gemeldet hat, kann von Seiten des erkennenden Senates als reine Schutzbehauptung gewertet werden, da mit einem Einkommen, welches die Grenze eines geringfügigen Dienstverhältnisses nicht übersteigt, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung weiter bezogen werden könnten. Demzufolge geht der erkennende Senat davon aus, dass die Geringfügigkeit im Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde kein Thema war und dies auch aufgrund des Stundenausmaßes von 16 Wochenstunden nicht erkennbar und ableitbar war. Die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde am 03.01.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Bei dieser Kontaktaufnahme teilte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar der belangten Behörde mit, dass Sie per 31.12.2023 das gemeldete Dienstverhältnis wieder beendet hat, weshalb ihr mit 01.01.2024 wiederum die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form der Notstandshilfe zuerkannt wurden.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Beschwerdegegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführerin mit 01.01.2024 Notstandshilfe gebührt, oder ob der Bezug gar nicht unterbrochen werden hätte dürfen, weil sie mit 05.12.2023 ein geringfügiges Dienstverhältnis aufgenommen und dies auch der belangten Behörde so mitgeteilt hat. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung lauten:

§ 17Abs.

1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16ruht.

Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,

Paragraph 17, Absatz eins, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, Wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

§ 17Abs.

2 verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

Paragraph 17, Absatz 2, verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

§ 17Abs.

3 hat die Arbeitslosenmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

Paragraph 17, Absatz 3, hat die Arbeitslosenmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist , (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren

§ 17Abs.

4 zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren

Paragraph 17, Absatz 4, zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

§ 46Abs.

5 der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist

Paragraph 46, Absatz 5, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 38

sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 46Abs. 6 wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z

B die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, ab diesem Tag der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen.

Paragraph 46, Absatz 6, wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, ab diesem Tag der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen.

§ 58

ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht begründet ist: Auf Grund der Bestimmungen des § 58 iVm § 46 Abs. 6 wurde der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen, nachdem die Beschwerdeführerin die Aufnahme eines Dienstverhältnisses meldete. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mitgeteilt, dass es sich dabei nur um ein geringfügiges Dienstverhältnis handelte, weswegen davon ausgegangen werden musste, dass der Leistungsbezug zu unterbrechen sei.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, wurde der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen, nachdem die Beschwerdeführerin die Aufnahme eines Dienstverhältnisses meldete. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mitgeteilt, dass es sich dabei nur um ein geringfügiges Dienstverhältnis handelte, weswegen davon ausgegangen werden musste, dass der Leistungsbezug zu unterbrechen sei. Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende der Beschäftigung im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.Dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende der Beschäftigung im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde. Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist und die Beschwerdeführerin sich sohin

§ 46Abs. 5 Al

VG zum weiteren Bezug der Notstandshilfe am Ende des Dienstverhältnisses wieder bei der belangten Behörde melden musste, was sie am 03.01.2024 auch tat.Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist und die Beschwerdeführerin sich sohin

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zum weiteren Bezug der Notstandshilfe am Ende des Dienstverhältnisses wieder bei der belangten Behörde melden musste, was sie am 03.01.2024 auch tat. Somit stand der Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und

§ 58i

Vm §§ 44 und 46 AlVG ab diesem Tage wieder Notstandshilfe zu.Somit stand der Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab diesem Tage wieder Notstandshilfe zu. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2287258.1.00

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