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{'item': 'W166 2270986-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 45§ 6§ 42§ 46§ 35§ 1§ 2§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW166 2270986-1 Spruch, W166 2270986-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. samt befristeter Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“. Im psychiatrischen aktenmäßigen Vorgutachten vom 17.06.2019 wurde eine Nachuntersuchung für 06/2024 empfohlen, da unter fortgesetzter Behandlung und psychischer Stabilisierung bzw. Angstreduktion die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegfallen könnten. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. samt befristeter Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“. Im psychiatrischen aktenmäßigen Vorgutachten vom 17.06.2019 wurde eine Nachuntersuchung für 06 aus 2024, empfohlen, da unter fortgesetzter Behandlung und psychischer Stabilisierung bzw. Angstreduktion die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegfallen könnten. Am 01.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit dem Antrag legte sie einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 09.09.2022 und Befundberichte einer chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses vom 24.03.2022 und vom 20.05.2022 vor. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.01.2023 eingeholt, in welchem die Funktionseinschränkungen Fibromalgiesyndrom, Depressive Störung anamnestisch (Leiden 2 aus Vorgutachten), Gallenblasenentfernung und latente Hypothyreose mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Daher ist ein sicheres Ein- und Aussteigen ohne Verwendung von Hilfsmittel möglich. Auch sind die Beweglichkeit und Greiffunktion zum Festhalten in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet sind. Eine maßgebliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung liegt nicht vor. Da das psychische Leiden nicht ausschließlich oder vorwiegend im Kontext der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftritt, Klaustrophobie und Angst vor Kontrollverlust in Menschenmengen nicht wesentliche Bestandteile des Leidens sind, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.“ Das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 wurde verneint. Das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, wurde verneint. Mit Schreiben vom 03.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 03.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05.04.2023 den Antrag vom 01.11.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass mit einem weiterhin vorliegenden Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 05.04.2023 der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Ebenfalls mit Bescheid vom 05.04.2023, Zl. 15707510900224, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden. Dem Bescheid wurde als Ermittlungsergebnis das fachärztliche Gutachten vom 11.01.2023 zu Grunde gelegt, welche mit dem Bescheid übermittelt wurde. Ebenfalls mit Bescheid vom 05.04.2023, Zl. 15707510900224, hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen würden. Dem Bescheid wurde als Ermittlungsergebnis das fachärztliche Gutachten vom 11.01.2023 zu Grunde gelegt, welche mit dem Bescheid übermittelt wurde. Gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.04.2023, Zl. 15707510900224, mit welchem darüber entscheiden wurde, dass die Zusatzeintragungen nicht mehr vorliegen würden, erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht entschieden worden sei und sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin würde an Zöliakie leiden und wäre damit ein erheblicher Mehraufwand an Kosten und Zeit verbunden. Überdies leide sie an einer depressiven Störung, und seien ein Fibromyalgiesyndrom, die Folgen einer Gallenblasenentfernung und eine latente Hypothyreose hinzugekommen. Es sei daher völlig unklar, weshalb die Voraussetzungen für die beiden Zusatzeintragungen nicht mehr vorliegen sollten und sei die Erkrankung Zöliakie völlig vernachlässigt worden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens und die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurden beantragt. Neue medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.04.2023 vorgelegt. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wurde seitens des ho. Gerichts darüber informiert, dass seitens der belangten Behörde sehr wohl bescheidmäßig über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung entschieden worden sei und teilte der Rechtsanwalt mit, dass ihm die Beschwerdeführerin den Bescheid über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht vorgelegt habe, wohl aber das Schreiben vom 05.04.2023, mit welchem ihr der Behindertenpass in Scheckkartenformat übermittelt worden sei. Zur Beurteilung des Vorbringens in der Beschwerde und insbesondere des Umstandes, dass im psychiatrischen Aktenvorgutachten die Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund psychiatrischer Diagnosen befristet zuerkannt wurde, wurde seitens des ho. Gerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vom 09.01.2024 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Seit 18.LJ habe sie psychische Beschwerden, sie sei bis vor 1,5a in fachärztlicher Behandlung gewesen Nervenärztliche Betreuung: Keine Psychotherapie: derzeit keine Stationäre Aufenthalte: keine Teilstationäre Aufenthalte: keine Subjektive derzeitige Beschwerden: li UE Parästhesien (diesbezüglich keine nervenfachärztliche Abklärung), Schmerzen am ganzen Körper, vor allem in Gelenken, Schlafstörung Sozialanamnese: lebt mit Familie, Elternkarenz, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Keine Med. Liste, sie nehme Medikation unverändert seit vielen Jahren Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Es werden diffuse Schmerzen am ganzen Körper besonders in den Gelenken angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung. Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Somatisierungsneigung. Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Diagnosen: 1. Fibromyalgiesyndrom 2. Depressio 3.GallenbIasenentfernung 4. latente Hypothyreose Fragestellungen: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen von psychischen/neurologischen Fähigkeiten oder Funktionen vor? 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 3) Es wird um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der psychischen Gesundheitsschädigungen ersucht. 4) Insbesondere wird auch um Stellungnahme ersucht, ob bzw. gegebenenfalls wie konkret sich die psychischen Gesundheitsschädigungen nunmehr gebessert haben, insbesondere auch im Vergleich zu den Vorgutachten aus den Jahren 2017 und 2019 im Zusammenhang mit der Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Dies insbesondere betreffend das Leiden 2 aus dem Vorgutachten 2019 wo eine „deutliche Angstsymptomatik, Panikattacken insbesondere in beengenden Situationen mit phobischen Ängsten“ beschrieben wird, wodurch „die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend sicher sei.“ 5) Ergibt sich eine vom jetzigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? Beantwortung: 1.) Aus nervenärztlicher Sicht: Nein 2.) Aus nervenärztlicher Sicht: Nein 3.) Keine Änderung zum VGA 1/23, im Vergleich zum VGA 6/17 wurde der GdB herabgesetzt, da keine spez. FA Betreuung stattfindet und kein FA Befund mit psychopath. Fachstatus vorliegt. Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden ist nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. 4.) Keine Änderung der Einschätzung zu VGA 1/23, da keinerlei rezente nervenfachärztlichen Befunde vorliegen mit psychopathologischem Fachstatus, die die von der BW angeführten Beschwerden objektivieren, es findet seit > 1 a keine nervenfachärztliche Betreuung statt, keine stat. oder teilstat. Aufenthalte, keine Psychotherapie, es liegt keine rezente Med. Liste vor, die Medikation wird angeblich seit Jahren unverändert genommen. Es besteht daher derzeit aus nervenärztlicher Sicht nicht die Voraussetzung für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren Und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. 5.) Aus nervenfachärztlicher Sicht: Nein.“ Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vom 14.02.2024 vor, der fachärztliche Sachverständige habe aufgrund der Beantwortung seiner Fragen eine nervenfachärztliche und keine psychische Einschätzung getroffen. Die Beschwerdeführerin leide tatsächlich unter Panik- und Angstattacken und absolviere eine Psychotherapie, wobei der Abbruch dieser vor eineinhalb Jahren im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen gesundheitlichen Problemen wie der Gallenblasenentfernung stehe. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich während der Schwangerschaft und nach der Geburt der Tochter Gesprächstherapien an einem Klinikum absolviert, wofür aber keine Befunde vorliegen würden. Eine Medikamentenliste liege nicht vor und sei auch vom Sachverständigen nicht angefordert worden, aber von der Beschwerdeführerin sei ihm sehr wohl mitgeteilt worden, dass sie aktuell und teilweise seit dem

  1. Lebensjahr Medikamente wie Citalopram, Thyrex, Vimovo, Novalgin und Xanor bei Panikattacken einnehme. Es sei daher jedenfalls von psychischen Einschränkungen auszugehen. Auch eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei zwar nicht aufgrund neurologischer Probleme aber aufgrund psychologischer Probleme gegeben und kämen die Probleme aufgrund der Zöliakie sowie der Gallenblasenentfernung hinzu. Die Ansicht des fachärztlichen Sachverständigen, wonach sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten aus 1/2023 ergeben habe, keine fachärztliche Betreuung stattfinde, kein fachärztlicher Befund mit einem psychopatischen Fachstatus vorliege und die geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe stehen würden, sei unzutreffend, da die zahlreichen vorliegenden Erkrankungen zu einer psychischen Störung führen würden. Der fachärztliche Sachverständige habe auch nicht die Frage beantwortet, inwiefern sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Gutachten aus den Jahren 2017 und 2019 verbessert habe und liege eine Verbesserung nicht vor, da sich insbesondere die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch die Gallenblasenentfernung erhöht habe. Mit der Beschwerde wurden ein orthopädischer Befundbericht vom 25.01.2024 und ein internistischer Arztbrief vom 01.02.2024 vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vom 14.02.2024 vor, der fachärztliche Sachverständige habe aufgrund der Beantwortung seiner Fragen eine nervenfachärztliche und keine psychische Einschätzung getroffen. Die Beschwerdeführerin leide tatsächlich unter Panik- und Angstattacken und absolviere eine Psychotherapie, wobei der Abbruch dieser vor eineinhalb Jahren im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen gesundheitlichen Problemen wie der Gallenblasenentfernung stehe. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich während der Schwangerschaft und nach der Geburt der Tochter Gesprächstherapien an einem Klinikum absolviert, wofür aber keine Befunde vorliegen würden. Eine Medikamentenliste liege nicht vor und sei auch vom Sachverständigen nicht angefordert worden, aber von der Beschwerdeführerin sei ihm sehr wohl mitgeteilt worden, dass sie aktuell und teilweise seit dem
  2. Lebensjahr Medikamente wie Citalopram, Thyrex, Vimovo, Novalgin und Xanor bei Panikattacken einnehme. Es sei daher jedenfalls von psychischen Einschränkungen auszugehen. Auch eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei zwar nicht aufgrund neurologischer Probleme aber aufgrund psychologischer Probleme gegeben und kämen die Probleme aufgrund der Zöliakie sowie der Gallenblasenentfernung hinzu. Die Ansicht des fachärztlichen Sachverständigen, wonach sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten aus 1 aus 2023, ergeben habe, keine fachärztliche Betreuung stattfinde, kein fachärztlicher Befund mit einem psychopatischen Fachstatus vorliege und die geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe stehen würden, sei unzutreffend, da die zahlreichen vorliegenden Erkrankungen zu einer psychischen Störung führen würden. Der fachärztliche Sachverständige habe auch nicht die Frage beantwortet, inwiefern sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Gutachten aus den Jahren 2017 und 2019 verbessert habe und liege eine Verbesserung nicht vor, da sich insbesondere die psychische Belastung der Beschwerdeführerin durch die Gallenblasenentfernung erhöht habe. Mit der Beschwerde wurden ein orthopädischer Befundbericht vom 25.01.2024 und ein internistischer Arztbrief vom 01.02.2024 vorgelegt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Bei der Beschwerdeführerin liegen als Funktionseinschränkungen ein Fibromyalgiesyndrom, eine Depressio, eine GallenbIasenentfernung und eine latente Hypothyreose vor. Im Bereich der unteren und oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, es besteht ausreichend Kraft sowie Beweglichkeit in den Gelenken und die Greiffunktionen sind beidseits erhalten. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist unbeschränkt möglich. Das Gangbild ist normalschrittig, sicher und frei. Ein Hilfsmittel wird nicht verwendet. Die Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Es konnte keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten. Es besteht ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung und sie nimmt keine Psychotherapie in Anspruch. Es gab keine stationären oder teilstationären Aufenthalte. Die Einnahme von Medikamenten ist nicht belegt. Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer oder neurologischer Funktionen bzw. Fähigkeiten vor. Die vorgebrachten Schmerzzustände wurden berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin nimmt keine Schmerztherapie in Anspruch und keine regelmäßige Schmerzmedikation ein. Eine Therapierefraktion ist auch diesbezüglich nicht gegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Das Vorliegen einer Zöliakie ist nicht befundbelegt, diesbezügliche medikamentöse oder sonstige Behandlungen sind nicht dokumentiert. Eine schwere Stoffwechselstörung liegt nicht vor. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde ist am 28.04.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat mit der Stellungnahme vom 14.02.2024 einen orthopädischen Befundbericht vom 25.01.2024 und einen internistischen Arztbrief vom 01.02.2024 vorgelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen, zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und zu dem Umstand, dass eine Zöliakie oder eine sonstige schwere Stoffwechselstörung nicht vorliegt, beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.01.2023 und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.01.2024, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. In diesen fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die beantragten Zusatzeintragungen eingegangen. Die erst mit Stellungnahme vom 14.02.2024 nachgereichten Befunde eines Facharztes für Orthopädie vom 25.01.2024 und eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 01.02.2024 unterliegen der Neuerungsbeschränkung (siehe dazu unter Punkt
  5. Rechtliche Beurteilung). Selbst unter der hypothetischen Annahme sie könnten berücksichtigt werden, ist festzuhalten, dass darin bereits bekannte Diagnosen angeführt sind und der Umstand, dass im Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 01.02.2024 die Behandlung mit Citalopram und Xanor angeführt wird, nicht dazu führt, dass damit von der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer erheblichen psychischen Einschränkung bzw. einer Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer Agoraphobie belegt oder ein psychiatrisches Beweismittel ersetzt würde. Im ärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.01.2023 hat die Sachverständige festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite - insbesondere bei Vorliegen des führenden Leidens Fibromyalgiesyndrom - möglich sei, eine kurze Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Gangbild sei normalschrittig, sicher und frei, eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit habe nicht objektiviert werden können, sodass die Beschwerdeführerin auch in der Lage sei Niveauunterschiede zu überwinden. Insbesondere würden im Bereich der unteren und oberen Extremitäten keine relevanten Funktionseinschränkungen vorliegen, es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den Gelenken und die Greiffunktionen seien beidseits erhalten, sodass auch das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten beidseits unbeschränkt möglich sei. Zu den anlässlich der persönlichen Untersuchung von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen je nach Belastung in den Händen, Füßen, Ellbögen und Schultern, ist festzuhalten, dass diese von der fachärztlichen Sachverständigen in der gutachterlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ berücksichtigt wurden. Diese führen aber aus fachärztlicher Sicht nicht zu einem Verunmöglichen des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke oder der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Gutachten vom 11.01.2023 wurde unter „Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel“ die Einnahme eines Schmerzmittels (Ibuprofen) „bei Bedarf“ angegeben, Therapien wie beispielsweise Physiotherapie oder eine spezielle Schmerztherapie werden nicht in Anspruch genommen, eine Therapierefraktion ist nicht gegeben. Die in den chirurgischen Befundberichten vom 27.03.2022 und vom 23.05.2022 angeführte Schmerztherapie mit Mexalen bei Bedarf, bezieht sich auf eine Gallenkolik bzw. eine damit im Zusammenhang stehende Steinextraktion. Es besteht ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand und liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich eines sich allenfalls aus den Vorgutachten ergebenden psychiatrischen Leidens ist Nachfolgendes festzuhalten: In einem aktenmäßigen Vorgutachten vom 11.01.2017 wurde von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde basierend auf einem Befund vom 31.05.2016 (Krankenstand Mai/Juni) das Leiden einer rezidivierenden depressiven Episode aufgrund einer beruflichen und privaten Belastungssituation eingeschätzt und festgehalten, dass kein aktueller diesbezüglicher Befund vorliegt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschien zumutbar. In einem aktenmäßigen Vorgutachten vom 16.07.2017 wurde von einem Facharzt für Psychiatrie basierend auf den Leiden wiederkehrender Depressionen und einer posttraumatischen Entwicklung mit Angstsymptomatik eine befristete Zusatzeintragung aufgrund einer Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer Agoraphobie als gerechtfertigt betrachtet und eine Nachuntersuchung für 07/2019 empfohlen, da „unter psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung insbesondere der Angstsymptomatik eintreten kann.“In einem aktenmäßigen Vorgutachten vom 16.07.2017 wurde von einem Facharzt für Psychiatrie basierend auf den Leiden wiederkehrender Depressionen und einer posttraumatischen Entwicklung mit Angstsymptomatik eine befristete Zusatzeintragung aufgrund einer Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer Agoraphobie als gerechtfertigt betrachtet und eine Nachuntersuchung für 07 aus 2019, empfohlen, da „unter psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung insbesondere der Angstsymptomatik eintreten kann.“ In einem weiteren aktenmäßigen Vorgutachten vom 17.06.2019 wurde vom bereits befassten Facharzt für Psychiatrie wiederum basierend auf den Leiden wiederkehrender Depressionen und einer posttraumatischen Entwicklung mit Angstsymptomatik eine befristete Zusatzeintragung aufgrund einer Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer Agoraphobie als gerechtfertigt betrachtet und eine Nachuntersuchung für 06/2024 empfohlen, da „in fünf Jahren die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel unter fortgesetzter Behandlung und psychischer Stabilisierung bzw. Angstreduktion wegfallen kann.“ In einem weiteren aktenmäßigen Vorgutachten vom 17.06.2019 wurde vom bereits befassten Facharzt für Psychiatrie wiederum basierend auf den Leiden wiederkehrender Depressionen und einer posttraumatischen Entwicklung mit Angstsymptomatik eine befristete Zusatzeintragung aufgrund einer Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer Agoraphobie als gerechtfertigt betrachtet und eine Nachuntersuchung für 06 aus 2024, empfohlen, da „in fünf Jahren die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel unter fortgesetzter Behandlung und psychischer Stabilisierung bzw. Angstreduktion wegfallen kann.“ Im dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.01.2023 wurde das Leiden Depressive Störung lediglich anamnestisch eingeschätzt und festgehalten, dass dieses Leiden nicht ausschließlich oder vorwiegend im Kontext mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftrete und eine Klaustrophobie oder Angst vor Kontrollverlust in Menschenmengen nicht wesentlicher Bestandteil des Leidens sei. Zur Beurteilung eines allfälligen aktuell vorliegenden psychiatrischen Leidens im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zusatzeintragung und aufgrund des Umstandes, dass von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren kein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie eingeholt wurde bzw. in den Vorverfahren lediglich psychiatrische Aktengutachten eingeholt wurden, wurde seitens des ho. Gerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie/Neurologie vom 09.01.2024 – basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – eingeholt. Der fachärztliche Sachverständige führte darin aus, dass sich nach persönlicher Begutachtung zur beantragten Zusatzeintragung im Vergleich zum eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.01.2023 keine Änderung ergebe, da bei der gegenständlichen Beurteilung die drei Faktoren klaustrophobe, soziophobe und phobische Angststörungen als Kontrollelemente von Relevanz seien. Als Hauptdiagnose müssten nach ICD-10 (= Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Keine dieser Diagnosen liege bei der Beschwerdeführerin vor und sei auch nicht befundbelegt. Gegenständlich ist als Diagnose eine Depressio gegeben, wobei kein fachärztlicher Befund mit einem psychopathologischen Fachstatus vorliegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine psychiatrischen Beweismittel vorgelegt hat und den im Verwaltungsakt aufliegenden Aktengutachten als aktuellster Befund ein psychiatrischer Befund vom 04.06.2019 zu entnehmen ist. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass überdies als Voraussetzung für das Vorliegen einer dauernden psychischen Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein müssten, sowohl psychiatrische Behandlungen als auch psychotherapeutische Methoden von mindestens einjähriger Dauer (siehe auch unter Pkt. 3 Rechtliche Beurteilung). Bei der Beschwerdeführerin finde aber seit mehr als einem Jahr keine psychiatrische Betreuung statt und sie nehme auch keine Psychotherapie in Anspruch. Auch seien keine stationären oder teilstationären Aufenthalte nachgewiesen. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 21.11.2023 hat sie selbst angegeben seit eineinhalb Jahren nicht mehr in Behandlung zu sein, keine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen und auch keine stationären oder teilstationären Aufenthalte gehabt zu haben. Das nunmehrige diesbezügliche Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.02.2024, der Abbruch der Psychotherapie vor rund eineinhalb Jahren stehe im Zusammenhang mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen massiven Gesundheitsproblemen wie der Gallenblasenentfernung ändert nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Therapien in Anspruch nimmt und eine Therapierefraktion nicht gegeben ist. Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.02.2024 nicht nachvollziehbar, wonach sie tatsächlich unter Angst- und Panikattacken leide, eine Psychotherapie absolviere und während bzw. nach der Geburt ihres Kindes in einem Klinikum Gesprächstherapie in Anspruch genommen habe. Dafür würden aber keine Befunde und Berichte vorliegen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass für in Anspruch genommene Therapien in einem Klinikum keine Befunde/Berichte aufliegen und diese nicht angefordert werden könnten. Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.02.2024, der fachärztliche Sachverständige vermeine in seinem Gutachten, dass keine spezielle fachärztliche Betreuung stattfinde und kein fachärztlicher Befund mit psychopathologischem Fachstatus vorliege sei unzutreffend, kann nicht nachvollzogen werden, da entsprechend den obigen Ausführungen die Annahme des fachärztlichen Sachverständigen korrekt ist. Zur Einnahme von Medikamenten hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie nehme seit vielen Jahren unveränderte Medikamente ein, eine Medikamentenliste wurde von ihr aber nicht vorgelegt. Im Gutachten vom 09.01.2024 hat der fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass keine rezente Medikamentenliste vorliege, eine Medikation jedoch angeblich seit Jahren unverändert eingenommen werde. Zusammenfassend führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass das Ausmaß der geschilderten Beschwerden überhaupt nicht mit der Inanspruchnahme von Therapien - welche im vorliegenden Fall eben nicht gegeben sind – übereinstimme. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.02.2024 vorgebracht hat, sie würde teilweise seit dem 18.Lebensjahr Medikamente wie Citalopram, Thyrex, Vimovo, Novalgin und Xanor bei Panikattacken einnehmen und dafür könne sie aber keine fachärztlichen Beweismittel bzw. aktuelle Medikamentenverschreibungen vorlegen. Bei dem Medikament Citalopram handelt es sich um ein Antidepressivum, bei Xanor um ein Medikament bei Angststörungen und sind beide Medikamente rezeptpflichtig weshalb es nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen fachärztlichen Medikamentenverschreibungen bzw. fachärztliche Kontrollbefunde vorlegen konnte. Zum Vorbringen der rechtlichen Vertreterin in der Stellungnahme vom 14.02.2024, wonach vom fachärztlichen Sachverständigen keine Medikamentenliste angefordert worden sei, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht trifft, Beweismittel vorzulegen sind und dies dem Rechtsvertreter auch bekannt sein sollte (siehe unter Pkt. 3, Rechtliche Beurteilung). In der Stellungnahme vom 14.02.2024 bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass der fachärztliche Sachverständige nicht beantwortet habe, inwieweit sich die Gesundheitsschädigung im Vergleich zu den Vorgutachten aus den Jahren 2017 und 2019 verbessert habe. Dazu ist festzuhalten, dass in diesen Aktengutachten ausgeführt wurde, dass eine Angststörung mit Panikattacken im Sinne einer Agoraphobie vorliege, aufgrund welcher eine befristete Vornahme der Zusatzeintragung empfohlen werde. Diesbezüglich wird auf die obigen umfassenden Ausführungen verwiesen und nochmals festgestellt, dass der fachärztliche Sachverständige ausführlich dargelegt hat, dass eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung - als Voraussetzungen für erhebliche Einschränkungen von psychischen/neurologischen Funktionen oder Fähigkeiten – aktuell überhaupt nicht vorliegen. Aus diesem Grund können auch fachärztliche Ausführungen zu Verbesserung eines Leidenszustandes nicht getroffen werden. Aus den dargelegten Gründen kann aus fachärztlicher Sicht auch die Diagnose einer deutlichen Angstsymptomatik mit Panikattacken insbesondere in beengten Situationen mit phobischen Ängsten wie in den fachärztlichen Aktengutachten aus den Jahren 2017 und 2019 nicht gestellt bzw. bestätigt werden und liegen erhebliche Einschränkungen von psychischen/neurologischen Fähigkeiten oder Funktionen nicht vor. Zur beantragten Zusatzeintragung einer Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufgrund des Vorliegens einer Zöliakie ist festzuhalten, dass diese Eintragung gem. § 1 Abs 4 Z g der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorzunehmen ist, wenn Zöliakie mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. In einem ärztlichen aktenmäßigen Vorgutachten aus dem Jahr 2017 wurde eine Stoffwechselstörung leichten Grades in Form einer Zöliakie, welche aufgrund einer glutenfreien Diät keinerlei funktionellen Beschwerden mehr verursachte, unter der Pos.Nr. 09.03.01 der EVO mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. In einem ärztlichen aktenmäßigen Gutachten aus dem Jahr 2019 wurde festgehalten, dass keine Befunde über eine Stoffwechselstörung vorliegen, auch keine diesbezüglichen medikamentösen oder sonstigen Behandlungen dokumentiert sind und ebenso Beschwerden nicht mehr zu erheben sind, und daher ein derartiges Leiden nicht eingeschätzt werden kann bzw. keinen Grad der Behinderung erreicht. Zur beantragten Zusatzeintragung einer Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufgrund des Vorliegens einer Zöliakie ist festzuhalten, dass diese Eintragung gem. Paragraph eins, Absatz 4, Z g der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorzunehmen ist, wenn Zöliakie mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. In einem ärztlichen aktenmäßigen Vorgutachten aus dem Jahr 2017 wurde eine Stoffwechselstörung leichten Grades in Form einer Zöliakie, welche aufgrund einer glutenfreien Diät keinerlei funktionellen Beschwerden mehr verursachte, unter der Pos.Nr. 09.03.01 der EVO mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. In einem ärztlichen aktenmäßigen Gutachten aus dem Jahr 2019 wurde festgehalten, dass keine Befunde über eine Stoffwechselstörung vorliegen, auch keine diesbezüglichen medikamentösen oder sonstigen Behandlungen dokumentiert sind und ebenso Beschwerden nicht mehr zu erheben sind, und daher ein derartiges Leiden nicht eingeschätzt werden kann bzw. keinen Grad der Behinderung erreicht. Auch im Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 11.01.2023 war eine Stoffwechselstörung in Form einer Zöliakie nicht mehr zu erheben, die Beschwerdeführerin hat auch anlässlich der persönlichen Untersuchung am 11.01.2023 das Vorliegen einer Zöliakie, diesbezügliche Therapien, ärztliche Untersuchungen oder Kontrollen nicht vorgebracht bzw. nicht befundmäßig belegt. Zu dem im Gutachten vom 11.01.2023 angeführten Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 09.09.2022, in welchem eine Vielzahl an Diagnosen – unter anderem eine Zöliakie – angeführt sind, ist festzuhalten, dass dem Befundbericht außer des Anführens der Diagnose Zöliakie diesbezüglich nichts weiter zu entnehmen ist, weder ein Untersuchungsbefund noch konkrete Therapien, fachärztliche Kontrollen oder sonstige Maßnahmen und wurde lediglich allgemein angeführt: „(…) Von internistischer Seite ist eine Vielzahl teils schwerer Erkrankungen bekannt, die regelmäßiger Kontrollen und Therapien bedürfen.“ Jedenfalls ist dieser Befundbericht nicht geeignet, das Vorliegen einer Zöliakie bzw. diesbezügliche fachärztliche Kontrollen und Therapien zu belegen und konnte aus den dargelegten Gründen – wie oben bereits dargelegt – weder im ärztlichen Vorgutachten aus 2019 noch im innermedizinischen Gutachten vom 11.01.2023 ein derartiges Leiden eingeschätzt werden. Daran ändert – ohne Vorlage entsprechender medizinischer Beweismittel – auch das, mit keinerlei Befundungen oder sonstigen Nachweisen untermauerte, Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 14.02.2024 nichts, wonach bei der Beschwerdeführerin sehr wohl eine Zöliakie vorliege. Auch aus dem ebenfalls in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 14.02.2024 getätigte Vorbringen, wonach auch Probleme mit der Gallenblasenentfernung und der Hypothyreose (= Unterfunktion der Schilddrüse) vorliegen würden, lassen sich aus fachärztlicher Sicht keine schweren Stoffwechselstörungen ableiten und hat die fachärztliche Sachverständige in der Einschätzung der beiden Leiden (GdB jeweils 10 v.H.) angeführt, dass diese komplikationslos und im Falle der Hypothyreose unter Medikation komplikationslos seien. Ebenso kann das Vorbringen in der Stellungnahme vom 14.02.2024, wonach sich insbesondere aus der Gallenblasentfernung eine erhöhte psychische Belastung ergeben hätte, nicht nachvollzogen werden bzw. gibt es dafür keine Hinweise oder medizinische Befunde. Zusammenfassend liegt keine Zöliakie oder eine nach der Pos. 09.03 vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung vor, welche den Zusatzeintrag „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ in den Behindertenpass rechtfertigt. Zusammenfassend liegt keine Zöliakie oder eine nach der Pos. 09.03 vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung vor, welche den Zusatzeintrag „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“ in den Behindertenpass rechtfertigt. , Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.02.2014, wonach der fachärztliche Sachverständige die an ihn gerichtete Frage, ob erhebliche Einschränkungen psychischer/neurologischer Funktionen oder Fähigkeiten vorliegen, mit nein beantwortet habe und sich diese Einschätzung dezidiert lediglich auf eine nervenfachärztliche Einschätzung beziehe, sodass die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen könne, dass vom Sachverständigen hiermit auch psychische Einschränkungen beurteilt worden seien, ist festzuhalten, dass „Nervenarzt“ eine andere Bezeichnung für einen Facharzt ist, der einen kombinierte Facharztausbildung aus Psychiatrie und Neurologie abgeschlossen hat. Dieses Fachgebiet umfasst die Erkennung, Vorbeugung, Diagnostik und Behandlung sowie Rehabilitation psychischer und psychosomatischer Erkrankungen bzw. Störungen. Die Psychiatrie beschäftigt sich mit allen Gesundheitsstörungen und Auffälligkeiten, welche die Psyche eines Menschen betreffen. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige Dr. XXXX ist ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und verfügt daher – im Gegenteil zur Annahme der vertretenen Beschwerdeführerin – sehr wohl über die Ausbildung und Kompetenz psychische Einschränkungen bzw. Gesundheitsschädigungen zu beurteilen und hat er im Gutachten vom 09.01.2024 eine derartige fachärztliche Beurteilung vorgenommen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.02.2014, wonach der fachärztliche Sachverständige die an ihn gerichtete Frage, ob erhebliche Einschränkungen psychischer/neurologischer Funktionen oder Fähigkeiten vorliegen, mit nein beantwortet habe und sich diese Einschätzung dezidiert lediglich auf eine nervenfachärztliche Einschätzung beziehe, sodass die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen könne, dass vom Sachverständigen hiermit auch psychische Einschränkungen beurteilt worden seien, ist festzuhalten, dass „Nervenarzt“ eine andere Bezeichnung für einen Facharzt ist, der einen kombinierte Facharztausbildung aus Psychiatrie und Neurologie abgeschlossen hat. Dieses Fachgebiet umfasst die Erkennung, Vorbeugung, Diagnostik und Behandlung sowie Rehabilitation psychischer und psychosomatischer Erkrankungen bzw. Störungen. Die Psychiatrie beschäftigt sich mit allen Gesundheitsstörungen und Auffälligkeiten, welche die Psyche eines Menschen betreffen. Der im Verfahren beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 ist ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und verfügt daher – im Gegenteil zur Annahme der vertretenen Beschwerdeführerin – sehr wohl über die Ausbildung und Kompetenz psychische Einschränkungen bzw. Gesundheitsschädigungen zu beurteilen und hat er im Gutachten vom 09.01.2024 eine derartige fachärztliche Beurteilung vorgenommen. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen in der Beschwerde, ein Bescheid über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sei seitens der belangten Behörde nicht ergangen, festzuhalten, dass entsprechend der im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen mit OB: 15707510900200, vom 05.04.2023, ein entsprechender Bescheid ergangen ist bzw. übermittelt wurde und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.04.2023 auch ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt wurde. Dessen Erhalt wurde auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigt. Dieser Bescheid ist allerdings nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens und richtet sich die gegenständliche Beschwerde eindeutig gegen den Bescheid vom 05.04.2023, OB: 15707510900224, betreffend die beiden Zusatzeintragungen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.01.2023 und vom 09.01.2024 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.04.2023 vorgelegt worden ist, waren die oben in der Beweiswürdigung genannten und von der Beschwerdeführerin nach Beschwerdevorlage nachgereichten medizinischen Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.04.2023 vorgelegt worden ist, waren die oben in der Beweiswürdigung genannten und von der Beschwerdeführerin nach Beschwerdevorlage nachgereichten medizinischen Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: (…) 1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes (…) g) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.

  1. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. (…)
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. […] Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 2Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten beiGemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei - Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro - Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro - Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in dem eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei ausreichend guter Gesamtmobilität in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.01.2023 und vom 09.01.2024, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder neurologischer bzw. psychischer Fähigkeiten gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Da unter Zugrundelegung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.01.2023 dargelegt wurde, dass eine Zöliakie oder eine sonstige schwere Stoffwechselstörung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, (VO Nr. 303/1996) ebenfalls nicht gegeben.Da unter Zugrundelegung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.01.2023 dargelegt wurde, dass eine Zöliakie oder eine sonstige schwere Stoffwechselstörung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, (VO Nr. 303 aus 1996,) ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der beantragten Zusatzeintragungen in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zum Vorbringen des rechtlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 14.02.2024, wonach der fachärztliche Sachverständige eine Medikamentenliste nicht angefordert habe, ist festzuhalten, dass es zwar die Pflicht der Behörde ist, den Sachverhalt zu ermitteln, die Beschwerdeführerin jedoch eine Mitwirkungspflicht – in gesundheitlichen Fragen sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht – trifft. Dort wo es der Behörde bzw. dem Gericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht ist gerade bei gesundheitlichen Aspekten von Bedeutung, handelt es sich hierbei doch um solche, in der Sphäre der Partei liegenden, Umstände, die sich die Behörde ohne Mithilfe des Beschwerdeführers nicht von Amts wegen beschaffen kann (vgl. VwGH 25.05.2022, 2022/02/0077). Zum Vorbringen des rechtlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 14.02.2024, wonach der fachärztliche Sachverständige eine Medikamentenliste nicht angefordert habe, ist festzuhalten, dass es zwar die Pflicht der Behörde ist, den Sachverhalt zu ermitteln, die Beschwerdeführerin jedoch eine Mitwirkungspflicht – in gesundheitlichen Fragen sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht – trifft. Dort wo es der Behörde bzw. dem Gericht nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht ist gerade bei gesundheitlichen Aspekten von Bedeutung, handelt es sich hierbei doch um solche, in der Sphäre der Partei liegenden, Umstände, die sich die Behörde ohne Mithilfe des Beschwerdeführers nicht von Amts wegen beschaffen kann vergleiche VwGH 25.05.2022, 2022/02/0077). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde zwei Mal persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Insbesondere wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei fachärztliche Beweismittel für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vorgelegt. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde zwei Mal persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Insbesondere wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei fachärztliche Beweismittel für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vorgelegt. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2270986.1.00

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