Obsah (10)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 42§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW166 2277002-2 Spruch, W166 2277002-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. und stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden medizinische Beweismittel vorgelegt.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. und stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden medizinische Beweismittel vorgelegt. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 04.07.2023, wurde betreffend die beantragte Zusatzeintragung ausgeführt: „(…) Derzeitige Beschwerden: Der rechte Fuß fällt öfter weg, das Kreuz schmerzt, wenn ich länger als 100 Meter gehe, muss ich niedersetzten. Die Krücken nehme ich zur Sicherheit. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit zwei Krücken, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, mäßig kleinerschrittig.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.“ Als Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten Koronare Herzkrankheit, Infarktanamnese, paroxymales Vorhofflimmern, Hypertonie, Diabetes mellitus, Aortenbifurkationsprothesenimplantation, chronische Niereninsuffizienz sowie Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese links festgehalten. Die belangte Behörde brachte dem vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 24.07.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne aufgrund seiner Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat keinesfalls 300 Meter gehen, sei sturzgefährdet weil der Fuß wegkippe und das Bein nachlasse und die koronare Herzkrankheit schränke die Wegstrecke ebenfalls ein. Es seien Gutachten aus dem internistischen und neurologischen Bereich einzuholen und es werde beantragt, erneut eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht eingelangt. Das fachärztliche Gutachten vom 04.07.2023 wurde mit dem Bescheid übermittelt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe sehr wohl die Stellungnahme vom 24.07.2023 eingebracht, diese sei aber von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Die Ausführungen im fachärztlichen Gutachten zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspreche nicht der Rechtsprechung und sei dieses daher unzureichend. Mit der Beschwerde wurde die Einholung von Gutachten aus den Bereichen Neurologie, Innere Medizin und Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und es wurden diverse medizinische Beweise vorgelegt. Die Beschwerde und samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.10.2023 vorgelegt. Seitens des ho. Gerichts wurde zur Beurteilung des Vorbringens in der Beschwerde und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom
- August 2023, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 5.10.2023 wird eingewendet, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich zu den massiven orthopädischen Leiden auch solche im internistischen und neurologischen Fachgebiet bestünden. Um die Frage der Zumutbarkeit abschließen und korrekt beurteilen zu können, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, auch Gutachten aus diesen Fachgebieten einzuholen. Am 24.07.2023 wird vorgebracht, dass es keinesfalls möglich sei, 300m zu gehen aufgrund der massiven Aufbrauchserscheinungen am Bewegungs- sowie Stützapparates. Der AW leide an fortgeschrittener Osteochondrose sowie multisegmentalen Bandscheibenhernierungen und osteodegenerative Veränderungen L1-5 mit Recessus- und Foramenstenosen, Irritationspotential. Der AW sei stark sturzgefährdet, wobei der Fuß wegkippe, und das Bein nachlasse. Zudem sei die Wegstrecke durch die koronare Herzkrankheit eingeschränkt. Aufgrund gravierender neurologischer und interner Schädigungen wäre zur Beurteilung des Zustandes des AW ein neurologisches sowie internistisches Gutachten erforderlich gewesen. Vorgeschichte: Koronare Herzkrankheit, 1/2019 MCI, Stents, paroxymales Vorhofflimmern, HypertonieKoronare Herzkrankheit, 1 aus 2019, MCI, Stents, paroxymales Vorhofflimmern, Hypertonie Diabetes mellitus II, aktuell HbA1c 8%Diabetes mellitus römisch zwei, aktuell HbA1c 8% 2017 Aortenbifurkationsprothesenimplantation chronische Niereninsuffizienz Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Zn. ASK linkes Kniegelenk 6/2022 Hüfttotalendoprothese links6 aus 2022, Hüfttotalendoprothese links Rehabilitationsanamnese: XXXX ca. 2005, XXXX 2019 wegen Bandscheibenleiden, 2021 XXXX wegen Diabetes römisch 40 ca. 2005, römisch 40 2019 wegen Bandscheibenleiden, 2021 römisch 40 wegen Diabetes Zwischenanamnese seit 12/2023: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in EFH Berufsanamnese: Pensionist, XXXX , zuletzt berufstätig vor 15 JahrenBerufsanamnese: Pensionist, römisch 40 , zuletzt berufstätig vor 15 Jahren Medikamente: Bisoprolol, Candesartan, Doxazosin, Eliquis, Forxiga, Oleovit, Pantoprazol, Sortis, Victoza Allergien: O Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Die Gehstrecke ist eingeschränkt, ich stürze immer wieder, das rechte Bein lässt immer wieder aus, habe Probleme beim Stufensteigen, ich zittere beim Gehen. Schmerzen von der LWS ausstrahlend in beide Beine. Im Sitzen habe ich keine Probleme, der Schlaf ist gut. Im Bereich der
- Zehe links habe ich immer wieder eine offene Stelle. STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 172 cm, Gewicht 105 kg, 70 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten- Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Durchblutung: periphere Pulse nicht tastbar, Füße warm, Akren kühler, KFZ ggr verlängert, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Hüftgelenk links: Narbe bei HTEP, keine Stauchungsschmerzen, keine Rotationsschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S 0/110, links 0/100, IRIAR 10/0/30, Knie bds 0/0/1 30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S 0/110, links 0/100, IRIAR 10/0/30, Knie bds 0/0/1 30, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich., Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 200 Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: Diagnosenliste Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt und Stents, paroxymales Vorhofflimmern, Hypertonie Diabetes mellitus IlDiabetes mellitus römisch eins l Aortenbifurkationsprothesenimplantation chronische Niereninsuffizienz Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese links ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren/oberen Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke noch Sprunggelenke und Füße konnte eine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden. Es konnte kein radikuläres Defizit objektiviert werden, eine höhergradige Duchblutungsstörung ist nicht objektivierbar. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt. ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Es besteht ein Diabetes mellitus sowie eine koronare Herzerkrankung, nach den vorliegenden Befunden ohne wiederkehrende Dekompensationen und auch bei der hierorts durchgeführten Untersuchung ausreichend kompensiert. Zusätzlich besteht eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Eine ausreichende periphere Durchblutung beider unterer Extremitäten ist gegeben, sodass insgesamt eine erhebliche körperliche Erschwernis beim Erreichen und Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründet werden kann. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen von neurologischen/psychischen Fähigkeiten oder Funktionen vor? Nein. Insbesondere konnte kein neurologisches Defizit festgestellt werden. Eine relevante Funktionseinschränkung liegt nicht vor. ad 4) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vom 05.10.2023 und zu den damit vorgelegten medizinischen Beweismitteln und die Stellungnahme vom 24.07.2023 Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen vom 05.10.2023: Vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich zu den massiven orthopädischen Leiden auch solche im internistischen und neurologischen Fachgebiet bestünden. Um die Frage der Zumutbarkeit abschließen und korrekt beurteilen zu können, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, auch Gutachten aus diesen Fachgebieten einzuholen. Sämtliche Leiden werden entsprechend den maßgeblichen Kriterien in der Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung berücksichtigt. Stellungnahme zur Stellungnahme des BF vom 24.07.2023: Vorgebracht wird, dass es keinesfalls möglich sei, 300m zu gehen aufgrund der massiven Aufbrauchserscheinungen am Bewegungs- sowie Stützapparates. Der AW leide an fortgeschrittener Osteochondrose sowie multisegmentalen Bandscheibenhernierungen und osteodegenerative Veränderungen L 1-5 mit Recessus- und Foramenstenosen, Irritationspotential. Der AW sei stark sturzgefährdet, wobei der Fuß wegkippe, und das Bein nachlasse. Zudem sei die Wegstrecke durch die koronare Herzkrankheit eingeschränkt. Eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke ist weder anhand der aktuellen Untersuchung noch anhand der vorgelegten Befunde objektivierbar. Insbesondere wird auf den Befund RZ XXXX 29.09.2022 ohne Einschränkung der Gehstrecke verwiesen. Eine maßgebliche Verschlimmerung der Aufbrauchserscheinungen am Bewegungs- sowie Stützapparates ist nicht nachvollziehbar. Eine Instabilität mit Wegkippen des Fußes ist nicht objektivierbar.Eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke ist weder anhand der aktuellen Untersuchung noch anhand der vorgelegten Befunde objektivierbar. Insbesondere wird auf den Befund RZ römisch 40 29.09.2022 ohne Einschränkung der Gehstrecke verwiesen. Eine maßgebliche Verschlimmerung der Aufbrauchserscheinungen am Bewegungs- sowie Stützapparates ist nicht nachvollziehbar. Eine Instabilität mit Wegkippen des Fußes ist nicht objektivierbar. Dass die Wegstrecke durch die koronare Herzkrankheit eingeschränkt sei, ist anhand des Untersuchungsergebnisses und der vorgelegten Befunde nicht objektivierbar. Stellungnahme zu vorgelegten medizinischen Beweismitteln: Dr. XXXX Facharzt für Lungenkrankheiten 26.09.2023 (COPD Il, chron. Hypersekretion immer noch bronch. Hypersekretion, nachts beschwerdefrei, Belastungsdyspnoe Auskult.: vermehrt grobblasige RG's. Spiriva Alvesco Ambroxol) - kardiorespiratorisch kompensierter Zustand, keine Sauerstoffpflicht, kein Hinweis auf Exacerbationen, daher korrekte Beurteilung hinsichtlich Zusatzeintragung.Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenkrankheiten 26.09.2023 (COPD römisch eins l, chron. Hypersekretion immer noch bronch. Hypersekretion, nachts beschwerdefrei, Belastungsdyspnoe Auskult.: vermehrt grobblasige RG's. Spiriva Alvesco Ambroxol) - kardiorespiratorisch kompensierter Zustand, keine Sauerstoffpflicht, kein Hinweis auf Exacerbationen, daher korrekte Beurteilung hinsichtlich Zusatzeintragung. Dr. XXXX 18.09.2023 (axonale PNP rechts, Depressio Zusammenfassend berichtet der Patient von leichter Verbesserung nach den Therapien der Schmerzen im LWS-Bereich, mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität, das vorbekannte Zittern im rechten Fuß bei längerem Stehen oder Gehen, aufgrund der Schmerzen und Belastungsdyspnoe ist der Patient in seiner Mobilität eingeschränkt, vermeide zurzeit das Gehen, maximale Gehstrecke 5011, im organneurologischen Status etwas schwerfälliges Gehen, ohne Hilfsmittel, im Liegen kein Kraftdefizit, auch keine sensible radikuläre Symptomatik, im MRT der LWS gering ausgeprägte degenerative Veränderungen der LWS, deutlich betont 1-1-1.
- Lumbosakraler Übergangswirbel. Gering aktivierte Osteochondrose LI -1.2 und 1.4-1.5.Dr. römisch 40 18.09.2023 (axonale PNP rechts, Depressio Zusammenfassend berichtet der Patient von leichter Verbesserung nach den Therapien der Schmerzen im LWS-Bereich, mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität, das vorbekannte Zittern im rechten Fuß bei längerem Stehen oder Gehen, aufgrund der Schmerzen und Belastungsdyspnoe ist der Patient in seiner Mobilität eingeschränkt, vermeide zurzeit das Gehen, maximale Gehstrecke 5011, im organneurologischen Status etwas schwerfälliges Gehen, ohne Hilfsmittel, im Liegen kein Kraftdefizit, auch keine sensible radikuläre Symptomatik, im MRT der LWS gering ausgeprägte degenerative Veränderungen der LWS, deutlich betont 1-1-1.
- Lumbosakraler Übergangswirbel. Gering aktivierte Osteochondrose LI -1.2 und 1.4-1.
- Beginn mit Duloxetin 30 mg Restaxil Gabapentin) - Status und MRT der LWS untermauern die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung MR Gehirn 30.06.2023 (Kein Hinweis auf recente Ischämie, Blutung oder Raumforderungszeichen.) — in der Beurteilung erfasst Innere Medizin, Kardiologie und Nephrologie KH XXXX 25.09.2023 (chronische Niereninsuffizienz Stadium IV (4/22) ED zumindest 2019 im Stadium Il-III bei generalisierter Arteriosklerose arterielle Hypertonie Diabetes mellitus Il Z.n. STEMI 1/19 mit DES der RCA paroxysmales VH- Flimmern (OAK mit Eliquis) PAVK mit Stenose der A. fem. com. dext. (Gehstrecke 50-100m) Aneurysma der Aorta abdominalis mit Bifurkationsprothesenimplantation 2017) — generalisierte Arteriosklerose, jedoch kompensiert, daher liegt eine korrekte Beurteilung vor.Innere Medizin, Kardiologie und Nephrologie KH römisch 40 25.09.2023 (chronische Niereninsuffizienz Stadium römisch vier (4/22) ED zumindest 2019 im Stadium Il-III bei generalisierter Arteriosklerose arterielle Hypertonie Diabetes mellitus römisch eins l Z.n. STEMI 1/19 mit DES der RCA paroxysmales VH- Flimmern (OAK mit Eliquis) PAVK mit Stenose der A. fem. com. dext. (Gehstrecke 50-100m) Aneurysma der Aorta abdominalis mit Bifurkationsprothesenimplantation 2017) — generalisierte Arteriosklerose, jedoch kompensiert, daher liegt eine korrekte Beurteilung vor. MRT LWS 06.03.2023 (Fortgeschrittene, Osteochondrose in Höhe LI -1.2 Multisegmentale Bandscheibenhernierungen und osteodegenerative Veränderungen L 1-5 mit Recessus-und Foramenstenosen besonders in Höhe L 1-2 und in Höhe 1.4-5, mit Irritationspotenzial besonders der 1.2 Wurzel links im Recessus in Höhe L 1-2, der L4 Wurzel rechts im Foramen in Höhe 1.4-5 ohne Dynamik zur Voruntersuchung.) — Befund ohne Dynamik bestätigt vorliegende Beurteilung, insbesondere unter Beachtung des Berichts des RZ XXXX .MRT LWS 06.03.2023 (Fortgeschrittene, Osteochondrose in Höhe LI -1.2 Multisegmentale Bandscheibenhernierungen und osteodegenerative Veränderungen L 1-5 mit Recessus-und Foramenstenosen besonders in Höhe L 1-2 und in Höhe 1.4-5, mit Irritationspotenzial besonders der 1.2 Wurzel links im Recessus in Höhe L 1-2, der L4 Wurzel rechts im Foramen in Höhe 1.4-5 ohne Dynamik zur Voruntersuchung.) — Befund ohne Dynamik bestätigt vorliegende Beurteilung, insbesondere unter Beachtung des Berichts des RZ römisch 40 . Knochendichtemessung 05.062023 (T Score - 2.6 Osteoporose) — führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, relevant sind erhebliche Folgeerscheinungen, diese liegen nicht vor. Dr. XXXX Facharzt f. Orthopädie 03.04.2023 (Die aktuell weitgehend therapieresistente schmerzhafte Schwäche im rechten Bein reduziert die maximale Gehstrecke auf 100 m. Der Patient kann deswegen öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, weil er die nächstgelegene Haltestelle nicht zu Fuß erreichen kann.) — die beschriebene schmerzhafte Schwäche im rechten Bein stellt kein Leiden dar, das über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar ist.Dr. römisch 40 Facharzt f. Orthopädie 03.04.2023 (Die aktuell weitgehend therapieresistente schmerzhafte Schwäche im rechten Bein reduziert die maximale Gehstrecke auf 100 m. Der Patient kann deswegen öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen, weil er die nächstgelegene Haltestelle nicht zu Fuß erreichen kann.) — die beschriebene schmerzhafte Schwäche im rechten Bein stellt kein Leiden dar, das über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar ist. Ärztlicher Entlassungsbrief Landesklinikum XXXX — Ortho/Trauma
- Juni 2022 (Schenkelhalsfraktur — mediale Schenkelhalsfraktur links non rezent KHK mit STEMI 01/19 DES der RCA Z.n. AortenaneurysmaÄrztlicher Entlassungsbrief Landesklinikum römisch 40 — Ortho/Trauma
- Juni 2022 (Schenkelhalsfraktur — mediale Schenkelhalsfraktur links non rezent KHK mit STEMI 01/19 DES der RCA Z.n. Aortenaneurysma Bifurkationsprothesenimplantation 2017 Stenose der A. fem. com. dext., Gehstrecke > 200m Diabetes mellitus, Typ 2 HbA1c 14,6%, metabolisches Syndrom, ED 04/2021, Th. mit Metformin, GLPI und Basalinsulin Chronische Nierenkrankheit, Stadium 3 — G3b, GFR 43ml/min 04/2021) — Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung.Stenose der A. fem. com. dext., Gehstrecke > 200m Diabetes mellitus, Typ 2 HbA1c 14,6%, metabolisches Syndrom, ED 04 aus 2021,, Th. mit Metformin, GLPI und Basalinsulin Chronische Nierenkrankheit, Stadium 3 — G3b, GFR 43ml/min 04 aus 2021,) — Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung. RZ XXXX 29.09.2022 (mediale Schenkelhalsfraktur Zn Sturz im Mai 2022, Z.n. Totalendoprothese des Hüftgelenkes li. am 08.06.2022 art. Hypertonie Diabetes Mellitus Il. insulinpflichtig paroxysmales Vorhofflimmern unter Eliquis-Therapie KHK mit STEMI 1/2019 und DES der RCA KH Eisenstadt Aortenaneurysma Bifurkationsprothesenimplantation 2017 chron. Niereninsuffizienz Stadium III PAVK HyperlipidämieRZ römisch 40 29.09.2022 (mediale Schenkelhalsfraktur Zn Sturz im Mai 2022, Z.n. Totalendoprothese des Hüftgelenkes li. am 08.06.2022 art. Hypertonie Diabetes Mellitus römisch eins l. insulinpflichtig paroxysmales Vorhofflimmern unter Eliquis-Therapie KHK mit STEMI 1 aus 2019, und DES der RCA KH Eisenstadt Aortenaneurysma Bifurkationsprothesenimplantation 2017 chron. Niereninsuffizienz Stadium römisch drei PAVK Hyperlipidämie Der Patient kommt ohne Hilfsmittel in das Untersuchungszimmer. Es zeigt sich ein flüssiges Gangbild. Von Seiten der linken Hüfte ist der Pat. beschwerdefrei, VAS O. Es bestehen immer noch Beschwerden an der LWS. Lokal, VAS
- Der Pat. berichtet, dass er unbegrenzt gehen kann. Treppensteigen gelingt im Wechselschritt ohne Anhalten. Die Rehabilitation hat ihm sehr gut geholfen.) — bestätigt Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. ad 5) Stellungnahme insbesondere auch zu nachfolgenden Vorbringen: Die Benützung von 2 Stützkrücken Aktuell werden keine Hilfsmittel verwendet. Das behinderungsbedingte Erfordernis ist nicht objektivierbar. Das Vorliegen von Schmerzen Anhand des aktuellen Gangbilds, des Untersuchungsergebnisses und der erforderlichen Schmerzmedikation ist keine erhebliche Schmerzsituation nachvollziehbar. Der BF sei stark sturzgefährdet, sein Fuß kippe weg Eine Sturzgefährdung ist nicht nachvollziehbar, gehäufte Stürze sind nicht befundbelegt. Er könne keinesfalls 300 Meter gehen, er müsse sich nach 100 Meter setzen und die Wegstrecke sei durch die koronare Herzkrankheit stark eingeschränkt. Diese Behauptung steht in Widerspruch zu sämtlichen vorgelegten Untersuchungsergebnissen. Weder konnten erhebliche radiologische Veränderungen noch Zeichen der kardialen Dekompensation festgestellt werden. ad 6) Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? Nein.“ Die belangte Behörde brachte dem vertretenen Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom 04.04.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der Frist langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Als Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt und Stents, paroxymales Vorhofflimmern, Hypertonie, Diabetes mellitus II, Aortenbifurkationsprothesenimplantation, chronische Niereninsuffizienz, Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie Hüfttotalendoprothese links vor. Als Funktionseinschränkungen liegen beim Beschwerdeführer Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt und Stents, paroxymales Vorhofflimmern, Hypertonie, Diabetes mellitus römisch zwei, Aortenbifurkationsprothesenimplantation, chronische Niereninsuffizienz, Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie Hüfttotalendoprothese links vor. Beim Beschwerdeführer sind im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten - Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie Füße - keine relevanten Funktionseinschränkungen gegeben. Ein radikuläres Defizit oder eine höhergradige Durchblutungsstörung konnte nicht objektiviert werden. Im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist unbeschränkt möglich. Das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Eine Sturzgefährdung ist nicht nachvollziehbar, gehäufte Stürze sind nicht befundbelegt. Die Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Aktuell werden keine Hilfsmittel verwendet. Ein behinderungsbedingtes Verwenden von zwei Unterarmstützkrücken ist nicht objektivierbar. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren, der oberen Extremitäten und der Wirbelsäule. Beim Beschwerdeführer liegen ein Diabetes mellitus, eine ausreichend kompensierte koronare Herzerkrankung und eine periphere Verschlusskrankheit vor. Eine ausreichende periphere Durchblutung beider Extremitäten ist gegeben. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Neurologische Defizite konnten nicht objektiviert werden. Der Ernährungszustand ist adipös, der Allgemeinzustand ist gut. Die vorgebrachten Schmerzzustände wurden berücksichtigt, eine erhebliche Schmerzsituation ist nicht nachvollziehbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie/Unfallchirurgie vom 04.07.2023 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.
- In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. In beiden fachärztlichen Gutachten wurde die Gesamtmobilität als ausreichend beurteilt um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und konnten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie vom 24.03.2024 wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten, in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sowie in den Füßen, keine relevanten Funktionseinschränkungen gegeben seien und ein radikuläres Defizit oder eine höhergradige Durchblutungsstörung nicht objektivierbar gewesen wäre. Das Gangbild habe sich als hinkfrei und unauffällig dargestellt. Die Gesamtmobilität sei ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Aktuell würden keine Hilfsmittel verwendet. Ein behinderungsbedingtes Verwenden von zwei Unterarmstützkrücken sei nicht objektivierbar. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.07.2023, wonach der Beschwerdeführer sturzgefährdet sei und sein Fuß wegkippe, wurde fachärztlich ausgeführt, dass eine Sturzgefährdung und eine Instabilität mit Wegkippen des Fußes nicht nachvollziehbar bzw. nicht objektivierbar sei und gehäufte Stürze nicht befundbelegt seien. Ebenfalls in der Stellungnahme vom 24.07.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne aufgrund der massiven Aufbraucherscheinungen keine 300 Meter gehen bzw. müsse sich nach 100 Meter setzen und die Wegstrecke sei auch durch die koronare Herzkrankheit stark eingeschränkt. Dazu führte die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 24.03.2024 aus, eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sei weder anhand der aktuellen Untersuchung noch anhand der vorgelegten Befunde objektivierbar. Insbesondere werde auch auf den Befund eines Rehabilitationszentrums vom 09.09.2022 - Gehstrecke ohne Einschränkung – verwiesen, welcher die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung bestätige. Eine maßgebliche Verschlimmerung der Aufbrauchserscheinungen am Bewegungs- sowie Stützapparates sei nicht nachvollziehbar. Auch dass die Wegstrecke durch die koronare Herzkrankheit eingeschränkt sei, sei anhand des Untersuchungsergebnisses sowie der vorgelegten Befunde nicht objektivierbar und stehe diese Behauptung im Widerspruch zu sämtlichen vorgelegten Untersuchungsergebnissen, weder haben erhebliche radiologische Veränderungen noch Zeichen einer kardialen Dekompensation festgestellt werden können. Es besteht kein Hinweis auf Exacerbationen und eine Sauerstoffpflicht liegt nicht vor. Bei der vorliegenden peripheren Verschlusskrankheit ist eine ausreichende periphere Durchblutung beider Extremitäten gegeben. Im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist unbeschränkt möglich. Zu vorgebrachten Schmerzen ist auszuführen, dass diese in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt wurden und dazu im fachärztlichen Gutachten vom 24.03.2024 ausgeführt wurde, dass anhand des aktuellen Gangbilds, des Untersuchungsergebnisses und der erforderlichen Schmerzmedikation eine erhebliche Schmerzsituation nicht nachvollziehbar sei. Zu den Ausführungen im orthopädischen Befund vom 03.04.2023, wonach eine therapieresistente Schwäche im rechten Bein die Gehstrecke auf 100 Meter reduziere, hat die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 24.03.2024 ausgeführt, das die beschriebene schmerzhafte Schwäche im rechten Bein kein Leiden darstelle, das über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar sei. Zum Vorbringen in der Beschwerde, um die Frage der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt beurteilen zu können wäre es erforderlich gewesen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Internen Medizin einzuholen, wird einerseits auf die Ausführungen in der Rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3 verwiesen und andererseits festgehalten, dass die beigezogene Sachverständige aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin kompetent ist, neurologische Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit den vorliegenden orthopädischen Leiden und auch die vorliegenden innermedizinischen Leiden im Zusammenhang mit Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung zu beurteilen. Die fachärztliche Sachverständige führte dazu aus, dass sämtliche Leiden entsprechend der maßgeblichen Kriterien in der Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung berücksichtigt worden seien und konnten - wie oben umfassend ausgeführt - keine neurologischen bzw. radikulären Defizite sowie keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden. Die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag und der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden berücksichtigt und insbesondere im fachärztlichen Gutachten vom 24.03.2024 wurde auf jeden einzelnen Befund eingegangen. Es wurden damit jedoch keine Einwendungen erhoben oder Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen auch nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 24.03.2024 eingebracht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie/Unfallchirurgie vom 04.07.2023 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2024 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
§ 1Abs.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
- die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
- das Geburtsdatum;
- den Verfahrensordnungsbegriff;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- das Antragsdatum;
- das Ausstellungsdatum;
- die ausstellende Behörde;
- eine allfällige Befristung;
- eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
- ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
- das Logo des Sozialministeriumservice;
- einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
- ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
- ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
§ 1Abs.
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit bzw. neurologischer Funktionen vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten, der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der neurologischen Funktionen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neurologischen, innermedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden die Gesundheitsschädigungen von Fachärzten aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welche dafür kompetent sind, im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung korrekt beurteilt, weshalb die Einholung weiterer fachärztlicher Sachverständigengutachten unterbleiben konnte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 24.03.2024 eingebracht.Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neurologischen, innermedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden die Gesundheitsschädigungen von Fachärzten aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welche dafür kompetent sind, im Zusammenhang mit der beantragten Zusatzeintragung korrekt beurteilt, weshalb die Einholung weiterer fachärztlicher Sachverständigengutachten unterbleiben konnte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin vom 24.03.2024 eingebracht. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen bzw. die vorgelegten Beweismittel waren – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs auch keine Stellungnahme zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.03.2024 eingebracht bzw. ist diesem nicht entgegengetreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen bzw. die vorgelegten Beweismittel waren – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs auch keine Stellungnahme zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.03.2024 eingebracht bzw. ist diesem nicht entgegengetreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2277002.2.00