4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.03.2023 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht erfüllt. Am 03.07.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), neuerlich den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte einen orthopädischen Befundbericht vom 28.06.2023 und ein MRT – LWS vom 15.06.2023 vor. In der diesbezüglich eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 24.07.2023 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Einwendungen: nochmals Antrag auf ZE wegen "enormer Verschlechterung des Zustandes". Befundnachreichung: 15.6.2023 KH Eisenstadt: MRT LWS. Normal weiter Canalis spinalis, unauffällige- Cauda-Morphologie. 28.6.2023 Dr. XXXX : Arztbrief. Befundnachreichung: 15.6.2023 KH Eisenstadt: MRT LWS. Normal weiter Canalis spinalis, unauffällige- Cauda-Morphologie. 28.6.2023 Dr. römisch 40 : Arztbrief. Zu den Einwendungen: auch die nun nachgereichten Befunde beschreiben keine funktionellen Einschränkungen oder erhebliche neurologische Defizite, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken (allenfalls unter Verwendung einfacher, zweckmäßiger Hilfsmittel), das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öfftl. VKM erheblich erschweren würden, daher wird weiterhin am bestehenden GA festgehalten.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gem. § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung noch kein Jahr vergangen sei. Es sei eine abermalige ärztliche Stellungnahme vom 24.07.2023 eingeholt worden, eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung noch kein Jahr vergangen sei. Es sei eine abermalige ärztliche Stellungnahme vom 24.07.2023 eingeholt worden, eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass ihm Anmarschwege und ein stehender Transport schmerzbedingt nicht möglich seien, die Sturzgefahr enorm hoch sei und Stufen nicht überwindbar seien. Mit der Beschwerde legte er bereits vorgelegte Befunde vor. Daraufhin holte die belangte Behörde ein orthopädisches Sachverständigengutachten 12.11.2023 - basierend auf einer persönlichen Untersuchung - ein, in welchem unter Zugrundelegung des orthopädischen Befundberichts vom 28.06.2023 zu einer vorgebrachten Verschlechterung/Veränderung der Leidenszustände ausgeführt wurde: „Gutachterliche Stellungnahme: Im Vergleich zum Vorgutachten werden keine neuen Leiden erfasst. Der AW ist mobil, wobei fallweise ein Gehstock verwendet wird. Gehstrecken von 300 bis 400 Metern können unter Einhaltung einer kurzen Pause nach etwa 200 Meter zurückgelegt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung des Zusatzeintrages „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind weiterhin nicht gegeben.“ Dem vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (orthopädisches Gutachten vom 12.11.2023) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es wurden keine Stellungnahme eingebracht. Dem vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (orthopädisches Gutachten vom 12.11.2023) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es wurden keine Stellungnahme eingebracht. Da die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.11.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag
2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag
Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 20.03.2023 mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2023 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 20.03.2023 mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2023 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Beweismitteln eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Beweismitteln eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Dies wird durch die ärztliche Stellungnahme vom 24.07.2023 und das orthopädische Sachverständigengutachten vom 12.11.2023 bestätigt und ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2023 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2023 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist
2 BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2023 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.07.2023 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist
Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2281649.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.