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{'item': 'W179 2287859-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW179 2287859-1 Spruch, W179 2287859-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme und nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag der Beschwerdeführerin zurück.
  2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen, sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem fehlte auf der gegenständlichen Eingabe die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen, sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem fehlte auf der gegenständlichen Eingabe die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
  4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.
  6. Mit ihrem Verbesserungsversuch, welcher am XXXX beim BVwG einlangte, gab die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (wortwörtlich) lediglich ,,Rechtzeitig eingebracht: Ja‘‘ an.
  7. Mit ihrem Verbesserungsversuch, welcher am römisch 40 beim BVwG einlangte, gab die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (wortwörtlich) lediglich ,,Rechtzeitig eingebracht: Ja‘‘ an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  8. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  9. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  10. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, einen mangelhaften Verbesserungsversuch einbrachte, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, einen mangelhaften Verbesserungsversuch einbrachte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  12. Denn bei den beauftragten „Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist“ im Sinne des § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG (vgl dazu auch den Mängelbehebungsauftrag) kann es sich zwangsläufig nur um Angaben handeln, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachvollziehbar und überprüfbar belegen, wie zB wann wurde der Bescheid zugestellt, wann die Beschwerde erhoben. Die benötigte Nachprüfbarkeit (und damit Erforderlichkeit der Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde) vermag die Wortgruppe „Rechtzeitig eingebracht: Ja‘‘ hingegen nicht zu vermitteln.
  13. Denn bei den beauftragten „Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG vergleiche dazu auch den Mängelbehebungsauftrag) kann es sich zwangsläufig nur um Angaben handeln, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachvollziehbar und überprüfbar belegen, wie zB wann wurde der Bescheid zugestellt, wann die Beschwerde erhoben. Die benötigte Nachprüfbarkeit (und damit Erforderlichkeit der Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde) vermag die Wortgruppe „Rechtzeitig eingebracht: Ja‘‘ hingegen nicht zu vermitteln. Zumal der Beschwerdeführerin aus der Rechtsmittelbelehrung in Zusammenschau mit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag erkennbar war, dass sie Angaben über das rechtzeitige Einbringen der gegenständlichen Beschwerde bei der belangten Behörde (also innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides) zu machen gehabt hätte.
  14. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  15. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  16. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2287859.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.