RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW179 2288666-1 Spruch, W179 2288666-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem fehlte auf der gegenständlichen Eingabe die Unterschrift des Beschwerdeführers.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem fehlte auf der gegenständlichen Eingabe die Unterschrift des Beschwerdeführers.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin binnen der gesetzten zweiwöchigen Frist einen Verbesserungsversuch beim BVwG mit E-Mail vom XXXX eingebracht, obwohl im Mängelbehebungsauftrag darauf hingewiesen wurde, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind. Der Beschwerdeführer hat es bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterlassen, einen anderweitigen Verbesserungsversuch beim BVwG einzubringen.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin binnen der gesetzten zweiwöchigen Frist einen Verbesserungsversuch beim BVwG mit E-Mail vom römisch 40 eingebracht, obwohl im Mängelbehebungsauftrag darauf hingewiesen wurde, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind. Der Beschwerdeführer hat es bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterlassen, einen anderweitigen Verbesserungsversuch beim BVwG einzubringen.
- Im dem hiergerichtlich erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde an dessen Ende (wortwörtlich) ausgeführt wie folgt: „Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. Hiezu ist anzumerken, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV). Auf die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird ausdrücklich hingewiesen.“„Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. Hiezu ist anzumerken, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV). Auf die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird ausdrücklich hingewiesen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Manuduktion seinen Verbesserungsversuch per E-Mail und daher in einer unzulässigen Form einbrachte – denn eine Eingabe per E-Mail vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH
- April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH
- Dezember 2015, Ra 2015/01/0061) –, wurde die erhobene Beschwerde nicht verbessert und blieb damit in den gerügten Punkten mangelhaft. Deshalb war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer trotz gegenteiliger Manuduktion seinen Verbesserungsversuch per E-Mail und daher in einer unzulässigen Form einbrachte – denn eine Eingabe per E-Mail vermag keine Rechtswirkung zu entfalten (VwGH
- April 2023, Ra 2022/14/0322 mHa VwGH
- Dezember 2015, Ra 2015/01/0061) –, wurde die erhobene Beschwerde nicht verbessert und blieb damit in den gerügten Punkten mangelhaft. Deshalb war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zumal beim BVwG bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung auch kein anderweitiger Verbesserungsversuch des Rechtsmittelwerbers einlangte.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2288666.1.00