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{'item': 'W196 2281784-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW196 2281784-1 Spruch, W196 2281784-1/8E W196 2281786-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide St.A. Republik Moldau (Moldawien) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 23.10.2023, zu den Zl. 1.)1369492906/231857389 2.) 1369480807/23856201 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 zu Recht erkannt:die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide St.A. Republik Moldau (Moldawien) gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 23.10.2023, zu den Zl. 1.)1369492906/231857389 2.) 1369480807/23856201 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ § 3, 8, 10 und 57 AslyG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen Paragraph 3, 8, 10 und 57 AslyG 2005 und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von der Republik Moldau, der Volksgruppe der Russen zugehörig, verwitwet, Christin gelangte (spätestens) am 16.09.2023 nach Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin gab an am XXXX in XXXX /Moldau geboren worden zu sein und brachte ihren Reisepass in Vorlage. Sie reiste mit ihrem Sohn XXXX , geb. am XXXX (Zweitbeschwerdeführer). Sie stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von der Republik Moldau, der Volksgruppe der Russen zugehörig, verwitwet, Christin gelangte (spätestens) am 16.09.2023 nach Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin gab an am römisch 40 in römisch 40 /Moldau geboren worden zu sein und brachte ihren Reisepass in Vorlage. Sie reiste mit ihrem Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer). Sie stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Am 17.09.2023 erfolgte die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), Wels PI Fremdenpolizei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erzählte die Erstbeschwerdeführerin, ihr Mann sei in Transnistrien im Krankenhaus etwa ein Jahr zuvor wegen einer Nasenverletzung behandelt worden. Er sei jedoch von den behandelnden Ärzten so schlecht behandelt worden, dass es immer wieder zu einer Infektion gekommen sei und wegen des schlechter werdenden Gesundheitszustandes habe ihn auch kein Arzt in Transnistrien mehr behandeln wollen. Im August 2022 sei er dann verstorben. Sie habe sich bei den transnistrischen Behörden über die schlechte Behandlung ihres Mannes beschwert. Die Behörden hätten geantwortet, dass es ihnen leidtun würde, aber dass sie nichts mehr tun hätten können, weil es schon verjährt wäre. Als sich die Beschwerdeführerin weiter beschwert habe, habe man ihr geraten stillschweigen zu bewahren, ansonsten sie inhaftiert werden würde, ungeachtet ob sie ein Kind habe oder nicht. Die Beschwerdeführerin erzählte auch, dass ihr Bruder 1,5 Jahre zuvor zu Unrecht wegen des Verdachts eines Mordes, welcher vor 12 Jahren passiert sei, in Moldau inhaftiert worden sei, obwohl er nachweislich im Krankenhaus gewesen sei. Der wirkliche Täter sei ihres Wissens schon verstorben. Er sei von der Polizei gefoltert und schwerst misshandelt worden.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 25.09.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Sie gab an nur russisch zu sprechen und ihren Sohn im Verfahren zu vertreten. Es gehe ihr grundsätzlich gesundheitlich gut. Sie könne Dokumente oder Beweismittel betreffend ihren Mann vorlegen, der auch ihr „Fluchtgrund“ sei. Ihr Mann sei Ringer gewesen und habe ein Furunkel bekommen. Er sei zu Arzt gegangen, der es aufgeschnitten habe und jene Stelle habe sich entzündet. Ihr Mann sei vier Mal operiert worden. Es sei zu einer Blutvergiftung gekommen und es haben sich Metastasen am Hals gebildet. Anmerkung: Die Erstbeschwerdeführerin zeigte Fotos am Mobiltelefon eines Mannes mit einer Verletzung an der Nase. Befragt, erzählte die Erstbeschwerdeführerin sie gehöre der Volksgruppe der Russen an, sei Christin, sei in der Stadt XXXX , Transnistrien, geboren worden. Sie habe die Schule besucht, jedoch die
  4. Klasse nicht beendet. Dann sei sie zu unrecht wegen Körperverletzung inhaftiert worden. Sie habe 2016 geheiratet und ein Kind bekommen. Sie haben einfach gelebt, bis sich der Vorfall mit den Ärzten ergeben habe.Befragt, erzählte die Erstbeschwerdeführerin sie gehöre der Volksgruppe der Russen an, sei Christin, sei in der Stadt römisch 40 , Transnistrien, geboren worden. Sie habe die Schule besucht, jedoch die
  5. Klasse nicht beendet. Dann sei sie zu unrecht wegen Körperverletzung inhaftiert worden. Sie habe 2016 geheiratet und ein Kind bekommen. Sie haben einfach gelebt, bis sich der Vorfall mit den Ärzten ergeben habe. Vom Vater ihres Sohnes sei sie geschieden worden, da er mit Drogen zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht wo er sich aufhalte. In Moldawien halten sich ihre Oma, Mutter und Tante auf. Ihre Oma und Mutter würden in XXXX leben. Ihre Oma sei in Rente, die Mutter Ticketkontrolleurin im Bus. Ihr Vater sei Anfang der 1990er Jahre im Krieg gefallen.Vom Vater ihres Sohnes sei sie geschieden worden, da er mit Drogen zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht wo er sich aufhalte. In Moldawien halten sich ihre Oma, Mutter und Tante auf. Ihre Oma und Mutter würden in römisch 40 leben. Ihre Oma sei in Rente, die Mutter Ticketkontrolleurin im Bus. Ihr Vater sei Anfang der 1990er Jahre im Krieg gefallen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Krankenhaus als Hilfskrankenschwester in der Kinderabteilung gearbeitet und habe zwischen 500-600 USD im Monat, je nach Stunden und Schichten, verdient. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie die behandelnden der Ärzte ihres verstorbenen Mannes zur Rechenschaft ziehen habe wollen. Sie habe sich an alle Instanzen gewandt, auch an das Gesundheitsministerium und den Präsidenten von Transnistrien, sie habe von überall eine Absage bekommen. Man habe ihr auch gesagt, wenn sie nicht endlich schweigen würde, würde ihr etwas passieren. Auch die russischen Behörden haben ihr nicht weiterhelfen können. Es sei auch verboten so etwas zu tun. Der Präsident habe ein Gesetz erlassen, dass wenn man im Ausland über das Land schlecht spreche, dann komme man ausnahmslos ins Gefängnis, auch wenn man Kinder habe. Zusätzlich beabsichtige sie sich von Österreich aus an den Europäischen Gerichtshof, mit Vorfällen betreffen ihren Mann sowie betreffend ihren Bruder zu wenden. Er sei vor etwa 10 Jahren für einen Mord welchen er nicht begangen habe inhaftiert worden. Es seien auch Unterlagen falsch ausgefüllt worden. Ihr Sohn habe keine eigenen Probleme. Sie habe keine Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich. Sie habe keine Bindungen an Österreich. Sie habe in Östereich, abgesehen von ihrem Asylverfahren, nichts mit der Polizei oder mit Gerichten zu tun gehabt. Nach dem Vorfall mit ihrem Mann habe sie sich noch etwa ein Jahr in Moldawien aufgehalten. Sie sei aufgrund der abgelehnten Schreiben so verzweifelt gewesen, dass sie einen Suizidversuch gemacht habe.
  6. Am 04.10.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde auf ihrer E-Mail vom 02.10.2023 angesprochen, in welcher sie angemerkt habe, dass der Dolmetscher in der letzten Einvernahme „nicht adäquate Reaktionen“ gezeigt und eigenmächtig Fragen gestellt habe. Sie antwortete, Als sie angefangen habe die Situation zu erklären, habe der Dolmetscher komisch reagiert. Am Ende der Einvernahme habe er ihr gesagt, dass Ärzte auch Fehler machen können. Ihr gehe es um die Gleichgültigkeit der Ärzte und nicht um ihre Fehler. Das brauche der Dolmetscher ihr nicht zu erklären. Die belangte Behörde führte auch aus, dass es manchmal notwendig sei eigenmächtig Fragen zu stellen um Missverständnisse zu vermeiden. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie verstehe, jedoch sei ihre Situation für sie schwierig gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es dem Dolmetscher gleichgültig gewesen sei. Er sei oberflächlich gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, Einvernahme zu folgen. Die belangte Behörde erklärte, sie glaube, dass ihr Mann diese Verletzung hatte und dass er aufgrund einer inadäquaten Behandlung verstorben sei, nur das sei keine Verfolgung. Daher seien die Dokumente nicht zum Akt genommen worden. Die Erstbeschwerdeführerin betonte, sie sei vom Staat unter Druck gesetzt und bedroht worden. Vor ihrem Haus sei ein Auto gestanden, ihre Mutter habe ihr berichtet, es würde weiter dort stehen und sie habe Angst. Sie betonte auch ihr Vorhaben sich an den Europäischen Gerichtshof zu wenden. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Kenntnis gesetzt, dass es geplant sei, ihren Asylantrag abzuweisen. Sie erklärte, sie werde bis zum Schluss kämpfen.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West wies mit Bescheid vom 23.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1369492906/231857389 den Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowie mit Bescheid vom 23.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1369480807/23856021 den Antrag des Zweitbeschwerdeführers, auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West wies mit Bescheid vom 23.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1369492906/231857389 den Antrag der Erstbeschwerdeführerin sowie mit Bescheid vom 23.10.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1369480807/23856021 den Antrag des Zweitbeschwerdeführers, auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde gab an, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben in XXXX , Transnistrien, gelebt haben. Auch nach dem Tod des Ehemannes habe die Erstbeschwerdeführerin noch ein Jahr in Transnistrien gelebt. Es habe abgesehen von einem Überfall keine Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin gegeben. Die belangte Behörde könne daher nicht erkennen, dass die Erstbeschwerdefürherin in Transnistrien einer Verfolgung unterliegen würde.Die belangte Behörde gab an, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben in römisch 40 , Transnistrien, gelebt haben. Auch nach dem Tod des Ehemannes habe die Erstbeschwerdeführerin noch ein Jahr in Transnistrien gelebt. Es habe abgesehen von einem Überfall keine Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin gegeben. Die belangte Behörde könne daher nicht erkennen, dass die Erstbeschwerdefürherin in Transnistrien einer Verfolgung unterliegen würde. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge neben ihrem transnistrischen Reisepass auch über einen Personalausweis der Republik Moldau. Daher stehe für die belangte Behörde jedenfalls fest, dass sie in Moldawien leben könnte, da sie keine Probleme in der Republik Moldawien behauptet habe. Hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf ihren Bruder habe die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 25.09.2023 angegeben, dass das mit ihre Ausreise nichts mit den Vorfällen betreffend ihren Bruder zu tun haben würde. Sie wolle nur versuchen sich diesbezüglich an den europäischen Gerichtshof zu wenden. Daher steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldawien keiner Verfolgung unterliegen würde. Es könne des Weiteren ausgeschlossen werden, dass ihr im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Es sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Moldawien gewährleistet. Die Erstbeschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Transnistrien in einem Krankenhaus gearbeitet und sich selbst versorgen können. In Moldawien bestünde auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der ERstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie in Österreich keine Verwandten oder sonstige Angehörigen habe.
  9. Gegen diese Bescheide vom 23.10.2023 erhoben die Beschwerdeführer, am 20.11.2023 vertreten durch die BBU GmbH, im vollen Umfang, Beschwerde. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt sowie mangelhafte Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt.
  10. Das Arbeitsmarktservice Traun stellte am 01.03.2024 eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG aus. Es wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Erstbeschwerdeführerin, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft für die Zeit vom 01.03.2024 bis 28.02.2024, im Ausmaß von 20 Stunden/Woche mit einem Stundenlohn von 11,55 € brutto erteilt.
  11. Das Arbeitsmarktservice Traun stellte am 01.03.2024 eine Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG aus. Es wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Erstbeschwerdeführerin, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft für die Zeit vom 01.03.2024 bis 28.02.2024, im Ausmaß von 20 Stunden/Woche mit einem Stundenlohn von 11,55 € brutto erteilt.
  12. Am 14.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, für diese XXXX und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.
  13. Am 14.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, für diese römisch 40 und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. Die Erstbeschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Sie gab an, sie habe angefangen einen Deutschkurs zu besuchen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei nach Österreich gekommen, weil ihr Mann im Heimatland von den Ärzten getötet worden sei. Er habe sich an der Nase angeschlagen und sich an einen Arzt gewandt. Der Arzt habe operiert ohne ihn vorher genauer zu untersuchen, ohne eine Analyse durchgeführt zu haben. Ihr Mann sei 4 Mal geschnitten worden und die Wunde habe sich infiziert. Diese Infektion sei zur Onkologischen Erkrankung geworden. Er habe sich etwa ein einhalb Jahre gequält. Ihr Mann sei Ringer gewesen sowie in Judo und Kampfsportarten als Trainer tätig gewesen. Aufgrund der Infektion, ausgelöst durch die Ärzte habe er nicht mehr gesund werden können. Er sei in einem Arztzimmer und nicht in einem Operationssaal operiert worden. Sie habe alle Instanzen abgeklappert, jedoch seien ihre Anzeigen gegen den Arzt nicht aufgenommen worden. Sie habe sich an den Präsidenten gewandt, sei mit Waffen bedroht und weggeschickt worden. Sie könne entsprechende Fotos ihres Mannes auf dem Mobiltelefon vorweisen. Sie ergänzte, dass die Polizei nach ihr gesucht habe und deswegen ihren Bruder verhaftete hätte der ebenfalls um Asyl in Österreich angesucht habe. Befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe durch ihre Anzeige erreichen wollen, dass der Arzt für sein nachlässiges Handeln bestraft werde. Sie selber im medizinischem Bereich tätig gewesen und kenne sich deshalb damit aus und wisse, wo der Fehler des Arztes gewesen sei. Sie habe kein Gutachten erstellen lassen, es sei klar, was passiert sei, sie könne Fotos vorlegen wie es begonnen habe und wie es geendet sei. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass es einen Instanzenzug gäbe und man sich nicht sofort an das Gesundheitsministerium wenden würde. Üblicherweise sei es so, dass wenn ein medizinischer Kunstfehler passieren würde, dass andere Ärzte darüber berichten müssen. Die Erstbeschwerdefürherin betonte, sie habe noch zu Lebzeiten ihres Mannes, alle Instanzen abgeklappert. Sie sei auch in Sorge um den Zweitbeschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft habe ihr gedroht und sie aufgefordert zu schweigen. Sie sei bei der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei sowie beim Gesundheitsministerium gewesen. Die Gesetze hätten für sie nicht gegolten. Sie könne keine Schriftstücke vorlegen. Sie könne nur Fotos vorlegen. Sie erklärte sie könne nicht nach Moldawien ziehen, weil sie sich dort auch fürchten würde. Zur Integration wurde in Vorlage gebracht: eine Schulbesuchsbestätigung des Sohnes, eine Beschäftigungsbewilligung, ein Dienstvertrag als Reinigungskraft. Ihr Tante und Großmutter würden sich in Moldawien aufhalten, die Mutter habe aus Angst das Land verlassen, wegen den Autos die vor der Wohnung gestanden seien. Sie wisse nicht wo sich ihre Mutter zurzeit aufhalten würde. Ihr zweiter Bruder sei im Gefängnis, weil eine Straftat verübt worden sei, es gäbe ein Gutachten, das beweisen würde, dass er unschuldig sei, aber man ihm die Straftat angehängt. Bis dato sei sie nicht persönlich bedroht oder angegriffen worden. Sie würde im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung bekommen. Sie sei auch noch nicht mit der Situation einer alleinstehenden Frau mit Kind in ihrem Herkunftsstaat konfrontiert gewesen. Wenn sie zurückkehren würde, habe sie keinen Schutz. Die moldawische Polizei arbeite mit der Miliz in Transnistrien zusammen, gesuchte Personen werden übergeben. Die Rechtsvertretung gab an: „Verwiesen wird auf das aktuelle Länderinformationsblatt aus dem sich ergibt, dass es zur schwerwiegenden Menschrechtsverletzungen in Transnistrien kommt. Darunter zählen unter anderem erzwungenes Verschwindenlassen, sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“, willkürliche Verhaftungen und gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“. Außerdem wird allgemein zum Rechtschutz bzw. zum Justizwesen angeführt, dass die oftmals in der Praxis mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens ein großes Problem darstellt. Darüber hinaus wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Erstbeschwerdeführerin beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Moldawien. Der Zweitbeschwerdeführer brachte kein eigene Fluchtvorbringen vor und bezog sich auf das Fluchtvorbringen seiner Mutter.
  14. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin ist moldawische Staatsangehörige, verwitwet und christlichen Glaubens. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , hat 9 Jahre die Schule besucht und und in Moldawien als Hilfskrankenschwester gearbeitet. Ihre Großmutter und ihre Tanten halten sich in Moldawien auf.Die Erstbeschwerdeführerin ist moldawische Staatsangehörige, verwitwet und christlichen Glaubens. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , hat 9 Jahre die Schule besucht und und in Moldawien als Hilfskrankenschwester gearbeitet. Ihre Großmutter und ihre Tanten halten sich in Moldawien auf. Zu ihren Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Die Erstbeschwerdeführerin gelangte mit ihrem Sohn (Zweitbeschwerdeführer) nach irregulärer Einreise (spätestens) am 16.09.2023 nach Österreich, wo sie sogleich für sich und den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie leidet unter keinerlei gesundheitlich oder psychischen Problemen und führt kein Familien- und Privatleben in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Zu Moldawien wird verfahrensbezogen, auszugsweise Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vgl. OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vergleiche ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vergleiche OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021). Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vergleiche Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vergleiche HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021). Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vergleiche DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vergleiche ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021a): Republik Moldau: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 27.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - HSS – Hanns-Seidel-Stiftung (8.7.2021): Parlamentswahlen in der Republik Moldau: Ein Land zwischen Innen- und Geopolitik, https://www.hss.de/news/detail/ein-land-zwischen-innen-und-geopolitik-news7830/, Zugriff 4.1.2022 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (11.8.2021): Moldova: What Next for Pro-Russian Forces?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2058222.html, Zugriff 4.1.2022 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Dr. Martin Sieg (7.2021): Länderbericht: Parlamentswahl in der Republik Moldau am
  15. Juli, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055562/Parlamentswahl+in+der+Republik+Moldau.pdf, Zugriff 4.1.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (22.12.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 11 July 2021 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/0/5/508979.pdf, Zugriff 4.1.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (26.2.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: PRESIDENTIAL ELECTION 1 and 15 November 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/5/479972.pdf, Zugriff 4.1.2022 - Parlament.md – Parlament der Republik Moldau [Moldau] (o.D.): Парламентские фракции [Parlamentsfraktionen], https://www.parlament.md/StructuraParlamentului/Frac%C5%A3iuniparlamentare/tabid/83/language/ru-RU/Default.aspx, Zugriff 4.1.2022 - Presedinte.md – Präsidentschaft der Republik Moldau [Moldau] (o.D.): Статус и полномочия президента [Status und Vollmachten des Präsidenten], https://www.presedinte.md/rus/statutul-si-atributiile, Zugriff 4.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex

(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022 - EC – European Commission (o.D.): Moldova, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/european-neighbourhood-policy/countries-region/moldova_en, Zugriff 10.2.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 10.2.2022 - VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau], https://www.constcourt.md/public/files/file/Baza%20legala/constitutia_ro_22.05.17_ru.pdf, Zugriff 24.1.2022 Transnistrien Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  1. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021).Quellen:Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  2. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021)., Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021b): Republik Moldau: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/politisches-portrait/202838, Zugriff 27.12.2021 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Transnistria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030947.html, Zugriff 27.12.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (12.12.2021): Breakaway Authorities Stage Vote In Moldova's Transdniester Region, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065108.html, Zugriff 11.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vgl. AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vergleiche AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vgl. FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021).Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vergleiche FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021). Unter früheren Regierungen ereigneten sich politisch motivierte Strafverfolgungen, die folgende Gruppen ins Visier nahmen: Oppositionelle und Rechtsanwälte, welche Gegner der Elite verteidigten. Im Februar 2020 versprach das Büro der Generalstaatsanwaltschaft, Dutzende politisch motivierte Fälle zu untersuchen, und mehrere Fälle wurden im Oktober 2020 abgeschlossen (FH 3.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Moldova [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028169.html, Zugriff 28.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vergleiche BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  1. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  2. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Korruption Korruption stellt ein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021).Korruption stellt ein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021). Es existiert eine eigene Staatsanwaltschaft im Bereich Korruptionsbekämpfung (EC 13.10.2021). Die zwei zentralen Antikorruptionsinstitutionen – die Nationale Behörde für Integrität (NIA) und die Behörde für Aufdeckung kriminellen Vermögens – machen geringe Fortschritte bei Ermittlungen hinsichtlich illegaler Bereicherung und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten (USDOS 30.3.2021). Die Antikorruptionsinstitutionen sind hoch politisiert und zu ineffektiv, um Korruption auf oberen Ebenen erfolgreich eindämmen zu können. Antikorruptionsinstitutionen werden von Behörden oft dazu verwendet, um Konkurrenten im Politik- und Wirtschaftsbereich zu schwächen. Der Kampf gegen Korruption wird durch eine selektive Justiz diskreditiert (BS 2020). Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit wurde in der Vergangenheit immer wieder dazu genutzt, missliebigen Personen zu drohen, diese einzuschüchtern oder sogar strafrechtlich zu verfolgen (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften fordern von öffentlich Bediensteten, deren Vermögen offenzulegen. Die Nationale Behörde für Integrität (NIA) hat die rechtliche Befugnis, Strafmaßnahmen zu verhängen. Öffentlich Bedienstete können entlassen oder von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Vermögensoffenlegungspflichten nicht erfüllen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssen Leiter staatlicher Unternehmen sowie Gemeinderäte Einkommenserklärungen einreichen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird die Republik Moldau mit 36 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Die Republik Moldau liegt gleichauf mit Peru, Panama, Ecuador und Cote d'Ivoire. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 2.2.2022 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021)., Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vergleiche JM 27.7.2020). Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021).Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - JM – Justizministerium [Moldau] (27.7.2020): ЗАКОН № 86 от 11-06-2020 о некоммерческих организациях [Gesetz (Nr. 86) vom 11.6.2020 über nicht-kommerzielle Organisationen], https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=122391&lang=ru, Zugriff 19.1.2022 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Stanislav Splavnic, Hartmut Rank (7.2020): Länderbericht: Umstrittenes NGO-Gesetz in der Republik Moldau verabschiedet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033066/Umstrittenes+NGO-Gesetz+in+der+Republik+Moldau+verabschiedet.pdf, Zugriff 19.1.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2021/03/Bi-annual-fact-sheet-2021-09-Moldova.pdf, Zugriff 9.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Presse- und Meinungsfreiheit sind verfassungsmäßig geschützt und werden in der Praxis grundsätzlich gewährleistet (BAMF 6.2021). Einzelpersonen dürfen die Regierung kritisieren (USDOS 30.3.2021). Die Pressefreiheit verschlechtert sich seit dem Jahr 2016 stetig (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Journalisten sind unter anderem Belästigungen und häufig Gerichtsverfahren ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Sie äußern Besorgnis, dass ein Gesetz zum Schutz persönlicher Daten den Zugang von Journalisten zu Informationen einschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Kritische Medienvertreter werden gelegentlich mit Gewalt bedroht. Zu beobachten sind auch Fälle politisch motivierter Einschüchterungsversuche gegen unabhängige Journalisten (AA 31.1.2022). Fast alle reichweitenstarken Medien (vor allem Fernsehen) dienen als Sprachrohr politischer Parteien (AA 31.1.2022; vgl. FH 3.3.2021). Die bedeutendsten Medienunternehmen des Landes sind in den Händen mehrerer politischer Persönlichkeiten, und darüber hinaus vermindern Oligarchen die Unabhängigkeit der Presse (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.4.2021, EC 13.10.2021, UNGA 10.11.2021). Oligarchen überwachen strikt redaktionelle Inhalte derjenigen Medienunternehmen, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Prominente Journalisten haben - von Oligarchen kontrollierte - Medienunternehmen verlassen. Einige Zeitungen praktizieren Selbstzensur und vermeiden kontroversielle Themen, um Verleumdungsklagen seitens Regierungsbediensteter und anderer Personen des öffentlichen Lebens zu entgehen (USDOS 30.3.2021). Soziale Medien, vor allem Facebook, haben große Bedeutung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterliegen grundsätzlich keiner Zensur (AA 31.1.2022).Presse- und Meinungsfreiheit sind verfassungsmäßig geschützt und werden in der Praxis grundsätzlich gewährleistet (BAMF 6.2021). Einzelpersonen dürfen die Regierung kritisieren (USDOS 30.3.2021). Die Pressefreiheit verschlechtert sich seit dem Jahr 2016 stetig (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Journalisten sind unter anderem Belästigungen und häufig Gerichtsverfahren ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Sie äußern Besorgnis, dass ein Gesetz zum Schutz persönlicher Daten den Zugang von Journalisten zu Informationen einschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Kritische Medienvertreter werden gelegentlich mit Gewalt bedroht. Zu beobachten sind auch Fälle politisch motivierter Einschüchterungsversuche gegen unabhängige Journalisten (AA 31.1.2022). Fast alle reichweitenstarken Medien (vor allem Fernsehen) dienen als Sprachrohr politischer Parteien (AA 31.1.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Die bedeutendsten Medienunternehmen des Landes sind in den Händen mehrerer politischer Persönlichkeiten, und darüber hinaus vermindern Oligarchen die Unabhängigkeit der Presse (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EC 13.10.2021, UNGA 10.11.2021). Oligarchen überwachen strikt redaktionelle Inhalte derjenigen Medienunternehmen, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Prominente Journalisten haben - von Oligarchen kontrollierte - Medienunternehmen verlassen. Einige Zeitungen praktizieren Selbstzensur und vermeiden kontroversielle Themen, um Verleumdungsklagen seitens Regierungsbediensteter und anderer Personen des öffentlichen Lebens zu entgehen (USDOS 30.3.2021). Soziale Medien, vor allem Facebook, haben große Bedeutung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterliegen grundsätzlich keiner Zensur (AA 31.1.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig (FH 28.4.2021; vgl. AI 7.4.2021). Unabhängige Medien sind aktiv und repräsentieren eine Vielzahl von Meinungen, jedoch werden sie oft von größeren Medienunternehmen an den Rand gedrängt. Große Medienunternehmen setzen kleinere Medienunternehmen unter Druck, wodurch einige dieser Unternehmen wirtschaftlich ins Straucheln gerieten (USDOS 30.3.2021). Die Verbreitung russischsprachiger Medieninhalte ist aufgrund der niedrigeren Kosten und traditioneller Sehgewohnheiten weiterhin groß. Ein Mitte Februar 2018 in Kraft getretenes Gesetz verbot die Übertragung von Nachrichten und Programmen mit politischem, analytischem oder militärischem Charakter aus Ländern, welche nicht die Europäische Konvention für grenzüberschreitendes Fernsehen unterzeichnet haben. Dies war in erster Linie gegen Russland gerichtet (sog. Anti-Propaganda-Gesetz). Das Gesetz wurde von der Venedig-Kommission des Europarats und von der Europäischen Union kritisiert, weil es das Grundrecht auf Information unverhältnismäßig einschränkte. Ein Änderungsgesetz wurde im Dezember 2020 vom Parlament beschlossen, am 22.12.2020 vom damaligen Präsidenten Dodon unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft (AA 31.1.2022).Die Medienlandschaft ist vielfältig (FH 28.4.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Unabhängige Medien sind aktiv und repräsentieren eine Vielzahl von Meinungen, jedoch werden sie oft von größeren Medienunternehmen an den Rand gedrängt. Große Medienunternehmen setzen kleinere Medienunternehmen unter Druck, wodurch einige dieser Unternehmen wirtschaftlich ins Straucheln gerieten (USDOS 30.3.2021). Die Verbreitung russischsprachiger Medieninhalte ist aufgrund der niedrigeren Kosten und traditioneller Sehgewohnheiten weiterhin groß. Ein Mitte Februar 2018 in Kraft getretenes Gesetz verbot die Übertragung von Nachrichten und Programmen mit politischem, analytischem oder militärischem Charakter aus Ländern, welche nicht die Europäische Konvention für grenzüberschreitendes Fernsehen unterzeichnet haben. Dies war in erster Linie gegen Russland gerichtet (sog. Anti-Propaganda-Gesetz). Das Gesetz wurde von der Venedig-Kommission des Europarats und von der Europäischen Union kritisiert, weil es das Grundrecht auf Information unverhältnismäßig einschränkte. Ein Änderungsgesetz wurde im Dezember 2020 vom Parlament beschlossen, am 22.12.2020 vom damaligen Präsidenten Dodon unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft (AA 31.1.2022). Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Republik Moldau gegenwärtig auf Platz 89 von insgesamt 180 Plätzen. Rangmäßig befindet sich die Republik Moldau zwischen Lesotho und Nordmazedonien. Die Republik Moldau verbesserte sich um zwei Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf , Zugriff 19.1.2022 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen und Haftanstalten sind hart (USDOS 30.3.2021). Die allgemein schlechten Lebensbedingungen in der Republik Moldau spiegeln sich auch in den Haftbedingungen. Die Haftanstalten stoßen allesamt an ihre Kapazitätsgrenzen. Die Verhältnisse in den Haftanstalten sind weit entfernt von EU-Standards. Nur drei der siebzehn Haftanstalten entsprechen den Minimalanforderungen an Haftbedingungen, nämlich die Gefängnisse Nr. 7 (Rusca), Nr. 10 (Goian) und Nr. 1 (Taraclia). Gemessen an den allgemeinen Lebensverhältnissen und -bedingungen, insbesondere auch auf dem Land, müssen die Haftbedingungen generell aber als landestypisch bezeichnet werden. Im Gefängnis Nr. 13 in der Hauptstadt Chisinau, das auch als Untersuchungsgefängnis dient, ist die Anzahl der Insassen im Jahresverlauf 2019 von 926 bis Mai 2021 auf 847 gesunken. Die auf 570 Häftlinge ausgelegte Anstalt ist damit überbelegt (AA 31.1.2022). Haftinsassen sind Misshandlungen und Folter ausgesetzt, und die Täter werden selten belangt. Weiters problematisch in Haftanstalten sind Überbelegung, unmenschliche Bedingungen, mangelhafte Gesundheitsversorgung (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, UNGA 10.11.2021), schlechter Zustand der Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNGA 10.11.2021), fehlende Privatsphäre und fehlende Bewegungsmöglichkeiten an der frischen Luft. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter (CPT) weist auf Personalmangel in Gefängnissen hin. Alternative Haftmaßnahmen (Hausarrest, Reisebeschränkungen) werden gemäß Berichten von Richtern selten angeordnet. Temporären Hafteinrichtungen, welche sich meistens in Kellern von Polizeistationen befinden, fehlen im Allgemeinen Zugang zu natürlichem Licht, angemessene Belüftung und Abwasserentsorgung. Regierungsvorschriften zur Trennung von Tuberkulosekranken von den anderen Inhaftierten werden nicht immer eingehalten. Den meisten Haftanstalten mangelt es an adäquaten Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, was zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führt (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshaft wird offenbar unverhältnismäßig oft angeordnet und ist unter anderem ein Grund für die Überbelegung der Haftanstalten (AA 31.1.2022). Die maximale Dauer einer Untersuchungshaft beträgt jeweils 30 Tage (in Summe nicht länger als zwölf Monate) (USDOS 30.3.2021). Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 3.3.2021). Zwangsarbeit gibt es im moldauischen Strafvollzug nicht. Die Inhaftierten haben ein Recht auf Arbeit im Strafvollzug, sind zur Arbeitsleistung aber nicht verpflichtet (AA 31.1.2022).Haftinsassen sind Misshandlungen und Folter ausgesetzt, und die Täter werden selten belangt. Weiters problematisch in Haftanstalten sind Überbelegung, unmenschliche Bedingungen, mangelhafte Gesundheitsversorgung (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, UNGA 10.11.2021), schlechter Zustand der Sanitäranlagen (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNGA 10.11.2021), fehlende Privatsphäre und fehlende Bewegungsmöglichkeiten an der frischen Luft. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter (CPT) weist auf Personalmangel in Gefängnissen hin. Alternative Haftmaßnahmen (Hausarrest, Reisebeschränkungen) werden gemäß Berichten von Richtern selten angeordnet. Temporären Hafteinrichtungen, welche sich meistens in Kellern von Polizeistationen befinden, fehlen im Allgemeinen Zugang zu natürlichem Licht, angemessene Belüftung und Abwasserentsorgung. Regierungsvorschriften zur Trennung von Tuberkulosekranken von den anderen Inhaftierten werden nicht immer eingehalten. Den meisten Haftanstalten mangelt es an adäquaten Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, was zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung führt (USDOS 30.3.2021). Untersuchungshaft wird offenbar unverhältnismäßig oft angeordnet und ist unter anderem ein Grund für die Überbelegung der Haftanstalten (AA 31.1.2022). Die maximale Dauer einer Untersuchungshaft beträgt jeweils 30 Tage (in Summe nicht länger als zwölf Monate) (USDOS 30.3.2021). Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 3.3.2021). Zwangsarbeit gibt es im moldauischen Strafvollzug nicht. Die Inhaftierten haben ein Recht auf Arbeit im Strafvollzug, sind zur Arbeitsleistung aber nicht verpflichtet (AA 31.1.2022). Interne Untersuchungsverfahren im Strafvollzug sind schwach ausgeprägt, und Inhaftierte haben eingeschränkten Zugang zu Beschwerdemechanismen. Während Gefangene im Allgemeinen das Recht haben, bei Justizbehörden Beschwerden einzureichen, berichten sie von Zensur und Vergeltungsmaßnahmen durch Gefängnispersonal oder durch andere Insassen im Zusammenhang mit Beschwerden (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte (AA 31.1.2022). Inhaftierte haben ein Recht auf einen Verteidiger. Die Regierung erlaubt einigermaßen ein unabhängiges Monitoring von Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter, und Gefängnispersonal gestattet Beobachtern generell private Gespräche mit Insassen (USDOS 30.3.2021). Haftanstalten fallen unter die Zuständigkeit des Justizministeriums. Nach Informationen der nationalen Gefängnisverwaltung waren mit Stand 1.10.2021 insgesamt 6.429 Personen inhaftiert. Davon waren 16,3% Untersuchungshäftlinge, 5,7% weibliche Personen und 0,9% minderjährig (WPB o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Moldova [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028169.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 - WPB – World Prison Brief (o.D.): Moldova – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/moldova-republic, Zugriff 19.1.2022 Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vgl. AI 4.2021, WCADP o.D.).Die Todesstrafe ist in der Republik Moldau laut Verfassung (Artikel 24) abgeschafft (AA 31.1.2022; vergleiche AI 4.2021, WCADP o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/ACT5037602021ENGLISH.pdf, Zugriff 10.11.2021 - WCADP – World Coalition Against the Death Penalty (o.D.): Moldova, https://worldcoalition.org/pays/moldova/, Zugriff 19.1.2022 Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes garantiert, und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl die Bürger prinzipiell frei reisen und in die Republik Moldau zurückkehren dürfen, existieren einige Einschränkungen in Bezug auf Auswanderung. Gesetzliche Vorgaben fordern, dass vor einer Auswanderung alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht strikt um. Gesetzlich ist außerdem vorgesehen, dass nahe Verwandte, welche finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, der Auswanderung zustimmen müssen. Dieses Gesetz wird von den Behörden nicht umgesetzt (USDOS 30.3.2021). Alle ausreisenden Personen werden gründlichen Kontrollen zur Person unterzogen (AA 31.1.2022). Bürger der Republik Moldau profitieren seit 2014 von Visafreiheit bei Reisen in die EU und in den Schengenraum (EC 13.10.2021). Gesetzliche Vorgaben schützen die Personenfreizügigkeit im Inland sowie Ausland, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen in Bezug auf das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln, jedoch ist Bestechung in Bildungseinrichtungen verbreitet (FH 3.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vgl. HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vgl. EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vgl. ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vgl. HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vgl. WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 11,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist die Republik Moldau eines der ärmsten Länder in Europa (BAMF 6.2021). Das reale Wirtschaftswachstum sank im Jahr 2020 um 7%, und die Inflationsrate betrug 0,4% (WKO 10.2021). Die öffentliche Verschuldung stieg 2020 auf 32,9% des Bruttoinlandsprodukts (EC 13.10.2021). Das Wirtschaftssystem der Republik Moldau ist stark vom Agrarsektor und von Energieimporten abhängig, vor allem von Erdgaslieferungen aus Russland (CIA 14.1.2022; vergleiche HF o.D.a, WKO 10.2021). Die Republik Moldau ist durch einen hohen Anteil der Schattenwirtschaft gekennzeichnet (WKO 10.2021). 30,9% der Beschäftigten sind Schwarzarbeiter. Im Landwirtschaftssektor beträgt der Anteil der Schwarzarbeiter ca. 63% (USDOS 30.3.2021). Die wirtschaftliche Lage wird von endemischer Korruption in allen Lebensbereichen beeinflusst (AA 31.1.2022; vergleiche EC 13.10.2021, HF o.D.a). Im Jahr 2014 verschwand mehr als eine Milliarde Euro von nationalen Bankkonten innerhalb weniger Monate. Die Vorgänge und die Drahtzieher konnten bis dato nicht geklärt bzw. gefunden werden. Bis heute leidet die Republik Moldau unter diesem Geldverlust, welcher vor allem die ärmsten Teile der Bevölkerung getroffen hat (ADA 9.2021). Ein großer Teil der arbeitsfähigen Bevölkerung hat das Land verlassen (BAMF 6.2021; vergleiche ADA 9.2021, IOM o.D.). Als Zielsektoren zur Arbeitsmigration für moldauische Staatsangehörige gelten insbesondere das Sozial- und Baugewerbe in EU-Ländern und in der Russischen Föderation (BAMF 6.2021). Die Überweisungen der im Ausland lebenden und arbeitenden Moldauer an ihre Familien bilden einen wichtigen und in vielen Fällen entscheidenden Beitrag zum Haushaltseinkommen (WKO 10.2021; vergleiche HF o.D.b). Die Europäische Union ist der größte Handelspartner der Republik Moldau (EC 13.10.2021; vergleiche WKO 10.2021). Das 2014 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Assoziierungsabkommen beinhaltet auch die Errichtung einer Freihandelszone und zielt u.a. auf eine wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Das Stadt-Land-Gefälle in Hinblick auf finanzielle Armut, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist beträchtlich. Es gibt große Defizite im Bereich der Trinkwasserversorgung: Mehr als 40% der ländlichen Bevölkerung haben keinen Zugang zu fließendem Wasser. In den meisten Kommunen gibt es auch keine funktionierende Abwasserbehandlung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt (AA 31.1.2022). Die Mietpreise sind in den Städten verhältnismäßig höher als auf dem Land. Eine durchschnittliche Ein-Zimmer-Wohnung in der Hauptstadt Chisinau kostet etwa EUR 150-300. Die Kosten für eine Zwei- oder Drei-Zimmer-Wohnung variieren zwischen EUR 220-400, je nach Lage des Hauses und Ausstattung. Die Regierung führt einige Wohnungsbauprogramme durch, aber die Mehrzahl ist auf den benachteiligten Teil der Bevölkerung ausgerichtet (IOM o.D.). Staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche existiert in begrenztem Ausmaß. Berechtigte, beispielsweise alleinerziehende Mütter oder Familien mit mindestens drei Kindern, können sich in Wartelisten einschreiben, warten aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen (AA 31.1.2022). Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vgl. IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vgl. IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.).Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt unter der Armutsgrenze (USDOS 30.3.2021) und beträgt seit Jänner 2021 MDL 2.935 [ca. EUR 140]. Deutliche Steigerungen verzeichnete das tatsächliche durchschnittliche Einkommen der arbeitenden Bevölkerung, welches mit Ende Juni 2021 auf MDL 9.045 [ca. EUR 435] anstieg (WKO 10.2021). Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 31.1.2022; vergleiche IOM o.D.). Die Arbeitslosenrate betrug im Jahr 2020 3,8% (WKO 10.2021), und die Jugendarbeitslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen betrug 17,6% (EC 13.10.2021). 2017 wurde eine Pensionsreform eingeleitet, welche das Ziel der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre für Frauen und Männer verfolgt (BS 2020). Im Dezember 2020 erfolgte eine Senkung des Pensionsalters auf 57 (Frauen) bzw. 62 Jahre (Männer) (EC 13.10.2021). Die Durchschnittspension liegt unter dem Existenzminimum (UNGA 10.11.2021; vergleiche IOM o.D.). Die durchschnittliche Alterspension beträgt umgerechnet ca. EUR 54 (IOM o.D.). Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vgl. UNGA 10.11.2021).Quellen:Die Republik Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Unterstützungsleistungen für beeinträchtige Personen, Hinterbliebene, Leistungen für Krankheit o.Ä., Mutterschaft, Pflegeleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Familienbeihilfen usw. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich beispielsweise nach dem Alter, Anzahl der Arbeitsjahre oder dem Grad der Behinderung (SSA 9.2018). In der Republik Moldau zeichnet sich die Sozialhilfe durch eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen aus, die an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben werden. Ajutorul social ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm in der Republik Moldau. Das Programm wurde entwickelt, um ein minimales Lebenseinkommen für bedürftige Familien zu garantieren (IOM o.D.). Alleinerziehende (zumeist Mütter) können sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen (AA 31.1.2022). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt (BS 2020; vergleiche UNGA 10.11.2021)., Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - HF – Heritage Foundation (o.D.a): 2021 Index of Economic Freedom: Moldova, https://www.heritage.org/index/country/moldova, Zugriff 21.1.2022 - HF – Heritage Foundation (o.D.b): 2022 Index of Economic Freedom: Moldova, https://www.heritage.org/index/country/moldova, Zugriff 16.2.2022 - IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Republik%20Moldau_DE.pdf, Zugriff 4.2.2022 - SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018 – Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447001/1788_1539767421_moldova.pdf, Zugriff 21.1.2022 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Republik Moldau, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/moldau-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2022 Medizinische Versorgung Die Verfassung von 1994 garantiert in Artikel 36 das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat (VFGH 29.7.1994). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist stark unterfinanziert (BS 2020). Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, welche auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für moldauische Staatsangehörige kostenfrei, und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt (AA 31.1.2022). Im Bereich Gesundheitsversorgung sind Bestechungen weitverbreitet (UNGA 10.11.2021). In der Praxis sind Extrazahlungen die Regel, um beispielsweise Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z.B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten. Angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 31.1.2022). Mehr als ein Drittel der Gesundheitsausgaben gehen auf Out-of-pocket-Zahlungen (Barzahlungen) zurück. Diese betreffen vor allem Ausgaben für Medikamente (EOHSP o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vgl. IOM o.D.). Das System der primären Gesundheitsversorgung beruht in ländlichen Gegenden auf hausärztlichen Ordinationen sowie Gesundheitszentren und im städtischen Raum auf großen Familiengesundheitszentren. Die stationäre Gesundheitsversorgung findet auf der Gemeinde- sowie Distriktebene (sekundäre Versorgung) und auf der nationalen Ebene statt (tertiäre Versorgung) (EOHSP o.D.; vergleiche IOM o.D.). Roma sind mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden konfrontiert, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung durch Gesundheitsdienstleister und mit geringeren Krankenversicherungsraten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EOHSP – European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): Republic of Moldova: Country overview, https://eurohealthobservatory.who.int/countries/republic-of-moldova/, Zugriff 26.1.2022 - IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Republik%20Moldau_DE.pdf, Zugriff 4.2.2022 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021 - VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau], https://www.constcourt.md/public/files/file/Baza%20legala/constitutia_ro_22.05.17_ru.pdf, Zugriff 24.1.2022 Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Beeinträchtigte und Pensionisten (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal zehn Betten. Es gibt mehrere Zentren, wo minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau, sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 31.1.2022). Rückkehrer haben dasselbe Anrecht auf die verfügbaren Pensionen wie die allgemeine Bevölkerung. Die Republik Moldau hat mehrere Sozialversicherungsabkommen mit 14 Zielländern moldauischer Migranten unterzeichnet. Wenn die Rückkehrer im Ausland formell beschäftigt waren, können sie nach der Rückkehr ihre Sozialleistungen in der Republik Moldau übertragen (IOM o.D.). Am 1.1.2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten (BMIH 10.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BMIH – Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (10.2021): Abkommen zur Erleichterung der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer: Rückübernahmeabkommen der EU, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/rueckkehrfluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.1.2022 - IOM – Internationale Organisation für Migration (o.D.): REPUBLIK MOLDAU: LÄNDERINFORMATIONSBLATT 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Republik%20Moldau_DE.pdf, Zugriff 4.2.2022 Dokumente Das Urkundenwesen in der Republik Moldau ist korruptionsanfällig. Insbesondere bei Gerichtsurteilen und bei Schul- und Universitätsabschlüssen kann nicht ausgeschl

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