RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW209 2287534-1 Spruch, W209 2287534-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 20.10.2023 sprach das damalige Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, nunmehr Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS), den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 17.10.2023 bis 27.11.2023 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine zumutbare zugewiesene Beschäftigung beim Unternehmen XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 20.10.2023 sprach das damalige Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße, nunmehr Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: belangte Behörde, AMS), den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 17.10.2023 bis 27.11.2023 aus; Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine zumutbare zugewiesene Beschäftigung beim Unternehmen römisch 40 beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Nachricht an die belangte Behörde vom 24.10.2023 richtete sich der Beschwerdeführer gegen die o.a. Bezugssperre und gab bekannt, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. In einer weiteren Nachricht an die belangte Behörde vom 14.12.2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er einen Vermittlungsvorschlag für ein – nicht als XXXX bezeichnetes – Hotel in XXXX erhalten und sich darauf auch beworben habe.
- Mit Nachricht an die belangte Behörde vom 24.10.2023 richtete sich der Beschwerdeführer gegen die o.a. Bezugssperre und gab bekannt, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. In einer weiteren Nachricht an die belangte Behörde vom 14.12.2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er einen Vermittlungsvorschlag für ein – nicht als römisch 40 bezeichnetes – Hotel in römisch 40 erhalten und sich darauf auch beworben habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 14.12.2023 eingebracht habe.
- Mit Schreiben vom 25.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und verwies im Übrigen auf sein Beschwerdevorbringen.
- Am 01.03.2024 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Küchengehilfe und war zuletzt in den Jahren 2019 bis 2023 als Küchengehilfe und Servicekraft beim XXXX vollversichert beschäftigt.Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Küchengehilfe und war zuletzt in den Jahren 2019 bis 2023 als Küchengehilfe und Servicekraft beim römisch 40 vollversichert beschäftigt. Im Anschluss an diese Beschäftigung bezog der Beschwerdeführer seit 10.08.2023 mit einer kurzen Unterbrechung Arbeitslosengeld. Daneben war der Beschwerdeführer von 19.09.2022 bis 16.01.2024 geringfügig als Küchen-gehilfe mit Kassa beschäftigt. Eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht aufgenommen. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.08.2023 wurde vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe bzw. Frühstücksservierer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass die neue Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse, beim Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten vorlägen und eine überregionale Vermittlung des Beschwerdeführers möglich sei. Im Zuge der Vorsprache beim AMS am 10.08.2023 gab der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen bekannt. Im Zeitraum von 11.08.2023 bis 18.08.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand wegen eines Unfalls, wobei er sich am Bein verletzt hatte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Mit Schreiben vom 06.10.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer via eAMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe für ein Hotel („ XXXX “) in XXXX , Tirol, mit Vorauswahl durch das Service für Unternehmen (SfU) des AMS XXXX . Gesucht wurde eine Saisonarbeitskraft bis 16.04.2024 mit Arbeitsbeginn am 01.12.
- Für eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Rahmen einer Sechstagewoche wurden ein – den kollektivvertraglichen Vorgaben entsprechendes – Mindestentgelt von EUR 2.400,- brutto pro Monat sowie Unterkunft und Verpflegung geboten. Die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen sollte unter Angabe der Auftragsnummer XXXX vorzugsweise per E-Mail an das SfU des AMS XXXX ergehen.Mit Schreiben vom 06.10.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer via eAMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe für ein Hotel („ römisch 40 “) in römisch 40 , Tirol, mit Vorauswahl durch das Service für Unternehmen (SfU) des AMS römisch 40 . Gesucht wurde eine Saisonarbeitskraft bis 16.04.2024 mit Arbeitsbeginn am 01.12.
- Für eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Rahmen einer Sechstagewoche wurden ein – den kollektivvertraglichen Vorgaben entsprechendes – Mindestentgelt von EUR 2.400,- brutto pro Monat sowie Unterkunft und Verpflegung geboten. Die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen sollte unter Angabe der Auftragsnummer römisch 40 vorzugsweise per E-Mail an das SfU des AMS römisch 40 ergehen. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch nicht auf die Stelle beworben, weshalb eine Beschäftigung nicht zustande kam. Eine überregionale Vermittlung nach Tirol lehnte er gegenüber dem SfU des AMS XXXX generell ab.Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch nicht auf die Stelle beworben, weshalb eine Beschäftigung nicht zustande kam. Eine überregionale Vermittlung nach Tirol lehnte er gegenüber dem SfU des AMS römisch 40 generell ab. Der Beschwerdeführer hat keine Betreuungspflichten. Eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers hat ein chronisches Nierenleiden und lebt ebenfalls in Wien. Der Beschwerdeführer erhielt am 21.10.2023 die Mitteilung der belangten Behörde via eAMS, dass er über sein eAMS-Konto einen Bescheid abrufen könne. Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am 24.10.2023 gelesen, woraufhin der Beschwerdeführer am selben Tag sowohl den Inhalt des Bescheides vom 20.10.2023 zur Kenntnis nahm, als auch eine Nachricht an die belangte Behörde schickte, worin er sich gegen die Bezugssperre wandte und den Erhalt eines Vermittlungsvorschlags betreffend ein „ XXXX “ bestritt.Der Beschwerdeführer erhielt am 21.10.2023 die Mitteilung der belangten Behörde via eAMS, dass er über sein eAMS-Konto einen Bescheid abrufen könne. Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am 24.10.2023 gelesen, woraufhin der Beschwerdeführer am selben Tag sowohl den Inhalt des Bescheides vom 20.10.2023 zur Kenntnis nahm, als auch eine Nachricht an die belangte Behörde schickte, worin er sich gegen die Bezugssperre wandte und den Erhalt eines Vermittlungsvorschlags betreffend ein „ römisch 40 “ bestritt.
- Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, die vorhergehende vollversicherte und geringfügige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung sowie des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt Dass der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung angenommen hat, war einem Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 05.04.2024 zu entnehmen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, gesundheitliche Einschränkungen zu haben, doch ist aus der im Akt einliegenden Krankschreibung (ON 20 in OZ 2) sowie der Meldung des Krankengeldbezugs vom 21.09.2023 (ON 92 in OZ 1) ersichtlich, dass es sich um eine unfallbedingte Einschränkung handelte und der Krankenstand bereits am 18.08.2023 wieder endete. Der Beschwerdeführer gab im Erstgespräch am 10.08.2023 an, dass er sich am Fuß bzw. Bein verletzt habe, und wurde bei diesem Termin auch um Vorlage von Befunden nach seinem angekündigten Arztbesuch gebeten (ON 36 in OZ 2). In seinem Schreiben vom 02.11.2023 führte der Beschwerdeführer erneut aus, er habe „derzeit eine körperliche Einschränkung bei den Füßen“ und bereits Arzttermine vereinbart, welche er in den kommenden Monaten besuchen müsse. Seine Befunde werde er anschließend übermitteln (ON 55 in OZ 1). Weitere Krankmeldungen bzw. Krankengeldbezüge scheinen im Akt nicht auf und hat der Beschwerdeführer weder Befunde vorgelegt noch näher ausgeführt, inwiefern er nach seiner Verletzung im August weiterhin eingeschränkt sei. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bis zuletzt (geringfügig) als Küchengehilfe tätig. Sohin lagen weder im Zeitpunkt der Zuweisung Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen vor, noch haben sich zwischenzeitlich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Sofern der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, er habe den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag für ein „Hotel XXXX “ nicht erhalten (s. ON 16 in OZ 1), ergibt sich jedoch aus dem Verwaltungsakt, dass es sich bei dem inkriminierten Stellenangebot um das im Vermittlungsvorschlag vom 06.10.2023 mit der Auftragsnummer XXXX nicht namentlich genannte „Hotel in XXXX “ handelte, wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14.12.2023 auch feststellte (ON 30 in OZ 1). Da er einräumte, das Schreiben vom 06.10.2023 erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass er auch den dem Schreiben angeschlossenen Vermittlungsvorschlag erhalten hat.Sofern der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, er habe den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag für ein „Hotel römisch 40 “ nicht erhalten (s. ON 16 in OZ 1), ergibt sich jedoch aus dem Verwaltungsakt, dass es sich bei dem inkriminierten Stellenangebot um das im Vermittlungsvorschlag vom 06.10.2023 mit der Auftragsnummer römisch 40 nicht namentlich genannte „Hotel in römisch 40 “ handelte, wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14.12.2023 auch feststellte (ON 30 in OZ 1). Da er einräumte, das Schreiben vom 06.10.2023 erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass er auch den dem Schreiben angeschlossenen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Der Beschwerdeführer machte keine Einwendungen zur Höhe der angebotenen Entlohnung (ON 79 in ON 1) und konnte das Bundesverwaltungsgericht sich durch Einsichtnahme in den anzuwendenden Kollektivvertrag unter Berücksichtigung der vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit auch davon vergewissern, dass das Stellenangebot keine kollektivvertragliche Unterzahlung vorsah. Abzüge für Unterkunft und Verpflegung wurden im Inserat nicht angegeben und enthält dieses weiters den Hinweis auf die mögliche Vereinbarung eines höheren Entgelts. Der Beschwerdeführer gab zwar (u.a.) an, sich auf diese Stelle beworben zu haben (ON 30 in OZ 1) und legte einen Screenshot eines E-Mails als Beleg vor (ON 11 bzw. ON 32 in OZ 1), doch ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass eine solche (ordnungsgemäße) Bewerbung nicht erfolgte: Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Screenshot zeigt ein E-Mail an das SfU XXXX vom 18.10.2023, 09:44 Uhr, mit dem Betreff „Bewerbung“ und offenbar einem Lebenslauf (eine Datei mit dem Namen „tomlebenslauf.pdf“) als Anhang. Darüber hinaus enthält diese E-Mail jedoch keinerlei weiteren Begleittext wie ein Anschreiben oder sonst einen Hinweis, der Rückschlüsse auf den zugehörigen Vermittlungsvorschlag zuließe. Wie dem eindeutigen Wortlaut des Vermittlungsvorschlags zur entnehmen ist, entsprach diese Form der Bewerbung auch nicht der geforderten Bewerbungsform, wonach zwar eine Bewerbung per E-Mail an die vom Beschwerdeführer geforderte Adresse erbeten wurde, aber auch (zumindest) eine Auftragsnummer anzuführen gewesen wäre. Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass es sich um eine durchaus nachvollziehbare und mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbundene Vorgabe gehandelt hat, um dem SfU die Zuordnung der Bewerbung zu einem von mehreren Vermittlungsaufträgen zu ermöglichen.Der Beschwerdeführer gab zwar (u.a.) an, sich auf diese Stelle beworben zu haben (ON 30 in OZ 1) und legte einen Screenshot eines E-Mails als Beleg vor (ON 11 bzw. ON 32 in OZ 1), doch ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass eine solche (ordnungsgemäße) Bewerbung nicht erfolgte: Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Screenshot zeigt ein E-Mail an das SfU römisch 40 vom 18.10.2023, 09:44 Uhr, mit dem Betreff „Bewerbung“ und offenbar einem Lebenslauf (eine Datei mit dem Namen „tomlebenslauf.pdf“) als Anhang. Darüber hinaus enthält diese E-Mail jedoch keinerlei weiteren Begleittext wie ein Anschreiben oder sonst einen Hinweis, der Rückschlüsse auf den zugehörigen Vermittlungsvorschlag zuließe. Wie dem eindeutigen Wortlaut des Vermittlungsvorschlags zur entnehmen ist, entsprach diese Form der Bewerbung auch nicht der geforderten Bewerbungsform, wonach zwar eine Bewerbung per E-Mail an die vom Beschwerdeführer geforderte Adresse erbeten wurde, aber auch (zumindest) eine Auftragsnummer anzuführen gewesen wäre. Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass es sich um eine durchaus nachvollziehbare und mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbundene Vorgabe gehandelt hat, um dem SfU die Zuordnung der Bewerbung zu einem von mehreren Vermittlungsaufträgen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens des SfU via E-Mail vom 18.10.2023, 10:05 Uhr, sogar um Klärung ersucht wurde, auf welchen Vermittlungsvorschlag sich er sich bezogen habe (ON 65 und ON 74 in OZ 1). Ein zweiter vom Beschwerdeführer vorgelegter Screenshot (ON 10 in OZ 1) zeigt wiederum ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.10.2023, 02:41 Uhr, mit dem Betreff „Re: Antwort: Bewerbung“ an das SfU XXXX , worin der Beschwerdeführer daraufhin ausdrücklich Auftrags- und Kundennummer eines anderen vom SfU XXXX betreuten Vermittlungsvorschlags nannte. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Meinung sein mag, er habe sich mit der Übermittlung seines Lebenslaufs an das SfU auf sämtliche dort offene Vermittlungsvorschläge beworben, so schränkte er doch selbst mit seinem zweiten E-Mail seine Bewerbung ausdrücklich auf das darin bezeichnete Inserat ein.Darüber hinaus ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens des SfU via E-Mail vom 18.10.2023, 10:05 Uhr, sogar um Klärung ersucht wurde, auf welchen Vermittlungsvorschlag sich er sich bezogen habe (ON 65 und ON 74 in OZ 1). Ein zweiter vom Beschwerdeführer vorgelegter Screenshot (ON 10 in OZ 1) zeigt wiederum ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.10.2023, 02:41 Uhr, mit dem Betreff „Re: Antwort: Bewerbung“ an das SfU römisch 40 , worin der Beschwerdeführer daraufhin ausdrücklich Auftrags- und Kundennummer eines anderen vom SfU römisch 40 betreuten Vermittlungsvorschlags nannte. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Meinung sein mag, er habe sich mit der Übermittlung seines Lebenslaufs an das SfU auf sämtliche dort offene Vermittlungsvorschläge beworben, so schränkte er doch selbst mit seinem zweiten E-Mail seine Bewerbung ausdrücklich auf das darin bezeichnete Inserat ein. Der Beschwerdeführer hat sich sohin eindeutig nicht (ordnungsgemäß) auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben. Zudem führte der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 02.11.2023 aus, er habe bei der Stelle im Hotel XXXX aus verschiedenen Gründen „nicht zusagen“ können (ON 55 in OZ 1). Damit widerspricht er seiner Behauptung, er habe sich sehr wohl auf die Stelle beworben.Der Beschwerdeführer hat sich sohin eindeutig nicht (ordnungsgemäß) auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben. Zudem führte der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 02.11.2023 aus, er habe bei der Stelle im Hotel römisch 40 aus verschiedenen Gründen „nicht zusagen“ können (ON 55 in OZ 1). Damit widerspricht er seiner Behauptung, er habe sich sehr wohl auf die Stelle beworben. Aufgrund des diesbezüglich eindeutigen Wortlauts des Inserats – „Bitte senden Sie Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf, vorhandenen Dienstzeugnissen und Foto), unter Angabe der Auftragsnummer XXXX vorzugsweise per E-Mail an sfu. XXXX @ams.at“ – war dem Beschwerdeführer die vorgeschriebene Form der Bewerbung bekannt. Die Wichtigkeit der Nennung der Auftragsnummer für die korrekte Zuordnung und Berücksichtigung seiner Bewerbung war dem Beschwerdeführer spätestens bei der expliziten Nachfrage des SfU am 18.10.2023 bewusst.Aufgrund des diesbezüglich eindeutigen Wortlauts des Inserats – „Bitte senden Sie Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf, vorhandenen Dienstzeugnissen und Foto), unter Angabe der Auftragsnummer römisch 40 vorzugsweise per E-Mail an sfu. römisch 40 @ams.at“ – war dem Beschwerdeführer die vorgeschriebene Form der Bewerbung bekannt. Die Wichtigkeit der Nennung der Auftragsnummer für die korrekte Zuordnung und Berücksichtigung seiner Bewerbung war dem Beschwerdeführer spätestens bei der expliziten Nachfrage des SfU am 18.10.2023 bewusst. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren überdies auch nie an, dass er sehr wohl zu einer überregionalen Vermittlung nach Tirol bereit gewesen wäre, sondern nannte diverse Gründe, warum er die Stelle ablehnen würde: So sagte er im Rahmen der Niederschrift am 18.10.2023 betreffend seine unterlassene Bewerbung, er habe sich nicht beworben, da es sich um eine befristete Stelle handle, seine Schwester krank sei und er bei ihr bleiben wolle (ON 79 in OZ 1). Dem Akt ist zu entnehmen, dass seitens des SfU XXXX überdies zweimal eine telefonische Kontaktaufnahme betreffend einen anderen Vermittlungsvorschlag mit überregionaler Vermittlung stattgefunden hat – und zwar zu jener Auftragsnummer, der der Beschwerdeführer seine Bewerbung vom 18.10.2023 auf Nachfrage explizit zugeordnet hatte (s. obige Ausführungen): So wurde zu einem ersten Telefonat am 23.10.2023 festgehalten, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er in Tirol arbeiten wolle, erwidert, seinen Lebenslauf aufgrund seiner Verpflichtung gegenüber dem AMS übermittelt zu haben, und mit seiner Schwester in Wien zu wohnen, die schwer krank sei (ON 74 in OZ 1). Der Gesprächsnotiz zu einem weiteren Telefonat am 25.10.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erneut auf seine Bewerbungspflicht verwiesen wurde, jedoch angegeben habe, in Wien bleiben zu wollen, wo er eine Wohnung habe und er auf seine schwer kranke Schwester aufpassen müsse (ON 65 in OZ 1).Dem Akt ist zu entnehmen, dass seitens des SfU römisch 40 überdies zweimal eine telefonische Kontaktaufnahme betreffend einen anderen Vermittlungsvorschlag mit überregionaler Vermittlung stattgefunden hat – und zwar zu jener Auftragsnummer, der der Beschwerdeführer seine Bewerbung vom 18.10.2023 auf Nachfrage explizit zugeordnet hatte (s. obige Ausführungen): So wurde zu einem ersten Telefonat am 23.10.2023 festgehalten, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er in Tirol arbeiten wolle, erwidert, seinen Lebenslauf aufgrund seiner Verpflichtung gegenüber dem AMS übermittelt zu haben, und mit seiner Schwester in Wien zu wohnen, die schwer krank sei (ON 74 in OZ 1). Der Gesprächsnotiz zu einem weiteren Telefonat am 25.10.2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erneut auf seine Bewerbungspflicht verwiesen wurde, jedoch angegeben habe, in Wien bleiben zu wollen, wo er eine Wohnung habe und er auf seine schwer kranke Schwester aufpassen müsse (ON 65 in OZ 1). In seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 02.11.2023 (ON 55 in OZ 1) nannte der Beschwerdeführer als Grund für seine unterlassene Bewerbung weiters eigene körperliche Einschränkungen (s. diesbezüglich die obigen Ausführungen) sowie die einmonatige Kündigungsfrist bei seinem aktuellen geringfügigen Dienstverhältnis, (erneut) den Gesundheitszustand seiner in Wien lebenden Schwester und seine private Suche nach einer Beschäftigung mit Ausbildung. Dem Schreiben legte er Befunde betreffend seine Schwester bei. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Wohnort seiner Schwester und deren Gesundheitszustand mögen zwar grundsätzlich glaubwürdig sein, Angehörige, denen gegenüber gesetzliche Betreuungspflichten bestehen, wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht genannt und wurde dies auch entsprechend in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Insofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen allenfalls die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Frage stellt, wird im Übrigen auf die nachstehende rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen betreffend die Übermittlung des Bescheides via eAMS-Konto, die Kenntnisnahme des Beschwerdeführers hiervon und seine Reaktion darauf ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsakts.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 14.12.2023 eingebracht habe. Die Zurückweisung als verspätet erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu Recht: Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt – mangels anwendbarer Sonderbestimmung – gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt – mangels anwendbarer Sonderbestimmung – gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Den Feststellungen folgend erhielt der Beschwerdeführer am 21.10.2023 über sein eAMS-Konto die Mitteilung der belangten Behörde, dass ein Bescheid zum Abruf bereit stehe. Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am 24.10.2023 gelesen, woraufhin der Beschwerdeführer am selben Tag sowohl den Inhalt des Bescheides vom 20.10.2023 zur Kenntnis nahm, als auch eine Nachricht an die belangte Behörde schickte, worin er sich gegen die Bezugssperre wandte und den Erhalt eines Vermittlungsvorschlags betreffend ein „ XXXX Hotel“ bestritt.Den Feststellungen folgend erhielt der Beschwerdeführer am 21.10.2023 über sein eAMS-Konto die Mitteilung der belangten Behörde, dass ein Bescheid zum Abruf bereit stehe. Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer am 24.10.2023 gelesen, woraufhin der Beschwerdeführer am selben Tag sowohl den Inhalt des Bescheides vom 20.10.2023 zur Kenntnis nahm, als auch eine Nachricht an die belangte Behörde schickte, worin er sich gegen die Bezugssperre wandte und den Erhalt eines Vermittlungsvorschlags betreffend ein „ römisch 40 Hotel“ bestritt. Gemäß § 37 Abs. 1 Zustellgesetzes (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Gemäß Abs. 2a leg.cit. hat die Behörde vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems (vgl. Abs. 2 leg. cit.) der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Zustellgesetzes (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Gemäß Absatz 2 a, leg.cit. hat die Behörde vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems vergleiche Absatz 2, leg. cit.) der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden. Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des § 37 ZustG, BGBl. I Nr. 104/2018, sollen Systeme nicht mehr als Kommunikationssysteme der Behörde gelten und keine Zustellungen nach dem ZustG mehr zulässig sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des Paragraph 37, ZustG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, sollen Systeme nicht mehr als Kommunikationssysteme der Behörde gelten und keine Zustellungen nach dem ZustG mehr zulässig sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Das System eAMS befindet sich nicht in dieser Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme und stellt eine Zustellung über das eAMS-Konto sohin keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anm. zu § 56, Rz. 853; Stand Mai 2022).Das System eAMS befindet sich nicht in dieser Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme und stellt eine Zustellung über das eAMS-Konto sohin keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anmerkung zu Paragraph 56,, Rz. 853; Stand Mai 2022). Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per eAMS liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden könnte: Demnach gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies war dem festgestellten Sachverhalt nach am 24.10.2023 der Fall. Mit seiner Nachricht vom selben Tag an die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer inhaltliche Einwendungen gegen den Bescheid, indem er den Erhalt des gegenständlichen Vermittlungsvorschlags bestritt. Diese Nachricht ist daher nach ihrem objektiven Erklärungswert zweifelsohne als (rechtzeitig erhobene) Beschwerde zu werten. Von der belangten Behörde wurde dieses Schreiben jedoch offenbar nicht als Beschwerde gewertet, da erst die Nachricht des Beschwerdeführers vom 14.12.2023, womit dieser weitere Einwendungen gegen den Bescheid vorbrachte, zur Beurteilung der Rechtzeitig herangezogen wurde. Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher nicht zu Recht und war eine Sachentscheidung zu fällen, die an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Zur Abweisung der Beschwerde Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob sie vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, mwN). Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch eine vermittelte Person ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die vermittelte Person nimmt dabei – umso mehr, wenn sie bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248).Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch eine vermittelte Person ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu erkennen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). Die vermittelte Person nimmt dabei – umso mehr, wenn sie bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht – offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 15.10.2014, 2013/08/0248). Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe für ein Hotel in Tirol übermittelt, für das er sich per E-Mail unter Angabe der Auftragsnummer vorzugsweise per E-Mail an das SfU des AMS XXXX , welches ein Vorauswahlverfahren durchführte, bewerben sollte.Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe für ein Hotel in Tirol übermittelt, für das er sich per E-Mail unter Angabe der Auftragsnummer vorzugsweise per E-Mail an das SfU des AMS römisch 40 , welches ein Vorauswahlverfahren durchführte, bewerben sollte. Das angebotene Bruttomonatsentgelt für die Beschäftigung im Ausmaß von 48 Wochenstunden mit von der potentiellen Dienstgeberin gestellten Unterkunft und Verpflegung erfüllte mit EUR 2.400,- das kollektivvertraglich gebotene Minimum. Die Frage, ob dieses Entgelt auch angesichts der konkreten Arbeits- und Lebensbedingungen am Arbeitsplatz zumutbar ist, kann im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben: § 9 Abs. 2
- Satz AlVG ist demnach nämlich so zu verstehen, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen. Aus dem Wort „zumindest“ kann demnach nur abgeleitet werden, dass auch eine Beschäftigung mit einer höheren Entlohnung (alleine deswegen) nicht unzumutbar ist (vgl. Erk. v. 07.09.2011, 2008/08/0085). Überdies wäre es im Falle von Zweifeln am Beschwerdeführer gelegen, sich durch entsprechende Rückfragen – etwa im Rahmen des Vorstellungsgesprächs – über die Bedingungen der angebotenen Beschäftigung Klarheit zu verschaffen (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2021/08/0010).Das angebotene Bruttomonatsentgelt für die Beschäftigung im Ausmaß von 48 Wochenstunden mit von der potentiellen Dienstgeberin gestellten Unterkunft und Verpflegung erfüllte mit EUR 2.400,- das kollektivvertraglich gebotene Minimum. Die Frage, ob dieses Entgelt auch angesichts der konkreten Arbeits- und Lebensbedingungen am Arbeitsplatz zumutbar ist, kann im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben: Paragraph 9, Absatz 2,
- Satz AlVG ist demnach nämlich so zu verstehen, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen. Aus dem Wort „zumindest“ kann demnach nur abgeleitet werden, dass auch eine Beschäftigung mit einer höheren Entlohnung (alleine deswegen) nicht unzumutbar ist vergleiche Erk. v. 07.09.2011, 2008/08/0085). Überdies wäre es im Falle von Zweifeln am Beschwerdeführer gelegen, sich durch entsprechende Rückfragen – etwa im Rahmen des Vorstellungsgesprächs – über die Bedingungen der angebotenen Beschäftigung Klarheit zu verschaffen vergleiche VwGH 24.05.2022, Ra 2021/08/0010). Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer auch körperlich dazu in der Lage, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Schwester bedürfe seiner Pflege, ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartner. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern u.a. bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartner. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern u.a. bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten. Eine solche gesetzliche Betreuungspflicht des Beschwerdeführers wurde von diesem nicht dargetan. Darüber hinaus wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 10.08.2023 festgehalten, dass keine (zu berücksichtigenden) Betreuungspflichten des Beschwerdeführers vorliegen. Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer sohin zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer sohin zumutbar iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Der Beschwerdeführer hat sich auf den Vermittlungsvorschlag hin gar nicht beworben, weshalb ein Beschäftigungsverhältnis in weiterer Folge nicht zustande kam. Der Beschwerdeführer hat sohin eine Vereitelungshandlung gesetzt, die kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, und damit bewusst in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande kommen würde. An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn man das E-Mail des Beschwerdeführers samt Lebenslauf vom 18.10.2023 an das SfU des AMS XXXX – trotz der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Zuordnung zu einem anderen Vermittlungsvorschlag des SfU – als Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle wertete: Der Beschwerdeführer hat nämlich die explizit im Inserat geforderte Angabe der Auftragsnummer unterlassen und damit bewusst in Kauf genommen, dass eine Zuordenbarkeit seiner Bewerbung zum Vermittlungsvorschlag und damit deren Berücksichtigung im Bewerbungsprozess nicht möglich sein würde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, gegenüber dem SfU an, nicht in Tirol arbeiten zu wollen.An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn man das E-Mail des Beschwerdeführers samt Lebenslauf vom 18.10.2023 an das SfU des AMS römisch 40 – trotz der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Zuordnung zu einem anderen Vermittlungsvorschlag des SfU – als Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle wertete: Der Beschwerdeführer hat nämlich die explizit im Inserat geforderte Angabe der Auftragsnummer unterlassen und damit bewusst in Kauf genommen, dass eine Zuordenbarkeit seiner Bewerbung zum Vermittlungsvorschlag und damit deren Berücksichtigung im Bewerbungsprozess nicht möglich sein würde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, gegenüber dem SfU an, nicht in Tirol arbeiten zu wollen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher jedenfalls die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist.Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher jedenfalls die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, wobei zumindest bedingter Vorsatz in Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. So hat der Beschwerdeführer insbesondere bis dato keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. So hat der Beschwerdeführer insbesondere bis dato keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Arbeitslosengeldbezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2287534.1.00