DSGVO Rz 16, 17 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Die Bedeutung des Begriffs „Treu und Glauben“ gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO ist nicht nur autonom, sondern auch DSGVO-spezifisch auszulegen. Treu und Glauben ist also iSv Fairness zu interpretieren. Wolff spricht von einer Mäßigungsklausel und von Vorhersehbarkeit. In ErwGr 47 S 1 ist die Rede von den „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen“. Eine Verarbeitung nach Treu und Glauben muss somit innerhalb dessen liegen, womit Betroffene im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen müssen, und so gestaltet sein, wie es Verantwortliche nach außen hin darstellen. Somit besteht wiederum ein enger Zusammenhang zum Grundsatz der Transparenz. Privatautonomie und Erwerbsfreiheit können dabei Einschränkungen erfahren, wobei sich die Grenzen aus den Risiken für Betroffene ergeben. Laut DSB verstößt es gegen den Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, wenn eine Kreditauskunftei die partielle Löschung gewisser Informationen verweigert und überschießend sämtliche personenbezogenen Daten löscht. Demgegenüber ist eine einseitige Festlegung der zu verarbeitenden Datenkategorien im Rahmen eines Stammkundenklubs („Bonusprogramms“) und die Verweigerung einer partiellen Löschung auf Antrag von Betroffenen keine Verletzung des Grundsatzes der Verarbeitung nach Treu und Glauben, weil hier keine vergleichbaren Nachteile drohen. Letztlich erfüllt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Datenschutzrecht – ähnlich wie in der oben zitierten Rechtsprechung – die Funktion einer Art „Auffangklausel“, um fragwürdige Praktiken auch dann als rechtswidrig qualifizieren zu können, wenn ihnen keine andere datenschutzrechtliche Bestimmung eindeutig entgegensteht vergleiche Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,
P vor Erhebung einer Datenschutzbeschwerde durch den BF (betreffend Art. 15 und 16 DSGVO) personenbezogene Daten des BF zum Zwecke der Einsicht und Weitergabe von gesammelten bonitätsrelevanten Informationen an Dritte (Kund:innen der mP) und an den BF selbst verarbeitete. Dies geschah in Form einer Dienstleistung, die im Einzelfall eigens durch die mP erstellt wurde. Unstrittig ist, dass die mP vor Erhebung einer Datenschutzbeschwerde durch den BF (betreffend Artikel 15 und 16 DSGVO) personenbezogene Daten des BF zum Zwecke der Einsicht und Weitergabe von gesammelten bonitätsrelevanten Informationen an Dritte (Kund:innen der mP) und an den BF selbst verarbeitete. Dies geschah in Form einer Dienstleistung, die im Einzelfall eigens durch die mP erstellt wurde. Der DSB ist aber in ihrer Einschätzung im angefochtenen Bescheid, dass es zum Entscheidungszeitpunkt keine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF iZm mit den beiden Produkten „Infopass“ für Mieter:innen und das PersonenProfile Consumer gegeben hat bzw. gibt, Recht zu geben und zu folgen, da diese Produkte nur im Einzelfall von der mP erstellt werden und sie eben diese Verarbeitungsart in Bezug auf den BF eingeschränkt hat, dh nicht vornimmt. Eine Kontrahierungspflicht für Kreditauskunfteien lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen: Aus einem Urteil des OGH zur Zl 6 Ob 195/08g (das sich zwar noch auf den mittlerweile vom VfGH aufgehobenen § 28 Abs. 2 DSG 2000 bezog, aber dessen Ausführungen bezüglich einer fehlenden Verpflichtung einer Kreditauskunftei zur Speicherung von Daten auf den gegenständlichen Fall übertragbar scheinen) geht hervor, dass eine Kreditauskunftei nicht verpflichtet ist, überhaupt personenbezogene Daten über andere zu speichern. Eine Kontrahierungspflicht für Kreditauskunfteien lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen: Aus einem Urteil des OGH zur Zl 6 Ob 195/08g (das sich zwar noch auf den mittlerweile vom VfGH aufgehobenen Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 bezog, aber dessen Ausführungen bezüglich einer fehlenden Verpflichtung einer Kreditauskunftei zur Speicherung von Daten auf den gegenständlichen Fall übertragbar scheinen) geht hervor, dass eine Kreditauskunftei nicht verpflichtet ist, überhaupt personenbezogene Daten über andere zu speichern. Es wird weiter nicht übersehen, dass sich der EuGH gerade erst kürzlich mit Kreditauskunfteien beschäftigte (vgl: Urteile vom 07.12.2023, RS C-634/21 und verbundene RS C-26/22 und C-64/22): aus diesen Urteilen, die sich mit Scoring und Speicherfristen beschäftigen, lassen sich aber auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass Kreditauskunfteien einer Datenverarbeitungs- und Kontrahierungspflicht unterliegen würden. Es wird weiter nicht übersehen, dass sich der EuGH gerade erst kürzlich mit Kreditauskunfteien beschäftigte vergleiche, Urteile vom 07.12.2023, RS C-634/21 und verbundene RS C-26/22 und C-64/22): aus diesen Urteilen, die sich mit Scoring und Speicherfristen beschäftigen, lassen sich aber auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass Kreditauskunfteien einer Datenverarbeitungs- und Kontrahierungspflicht unterliegen würden. Eine andere Einschätzung ergibt sich für den erkennenden Senat auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben des Art. 5 Abs. 1 lit a DSGVO, der im Rahmen der DSGVO spezifisch als „Fairness“ zu interpretiert ist. Aus ErwGr 47 S 1 geht hervor, dass eine Verarbeitung nach Treu und Glauben innerhalb dessen zu liegen hat, womit der:die Betroffene im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen muss. Eine andere Einschätzung ergibt sich für den erkennenden Senat auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO, der im Rahmen der DSGVO spezifisch als „Fairness“ zu interpretiert ist. Aus ErwGr 47 S 1 geht hervor, dass eine Verarbeitung nach Treu und Glauben innerhalb dessen zu liegen hat, womit der:die Betroffene im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen muss. Zum gegenständlichen Sachverhalt der Nicht-Verarbeitung bzw. Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des „Infopasses“ für Mieter:innen und des PersonenProfile Consumer kann dem Grundsatz von Treu und Glauben kein normativer Inhalt entnommen werden. Auch aus dem Grundsatz der Transparenz, der in einem engen Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO steht, ist keine solche Pflicht ableitbar. Zum gegenständlichen Sachverhalt der Nicht-Verarbeitung bzw. Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des „Infopasses“ für Mieter:innen und des PersonenProfile Consumer kann dem Grundsatz von Treu und Glauben kein normativer Inhalt entnommen werden. Auch aus dem Grundsatz der Transparenz, der in einem engen Zusammenhang mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO steht, ist keine solche Pflicht ableitbar. Nicht zu verkennen ist hier bereits, dass für die Anwendung des Grundsatzes einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben gerade eben auch ein datenschutzrechtlicher Verarbeitungsvorgang notwendig ist, der gegenständlich aber fehlt. Doch selbst wann man hier einen DSGVO-relevanten Verarbeitungsvorgang und dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben den vom BF gewünschten Inhalt unterstellen will, sind für den erkennenden Senat die vom BF behaupteten gravierenden Nachteile im Wirtschaftsleben durch die eingeschränkte Verarbeitung durch die mP nicht erkennbar. Der DSB ist auch hier Recht zu geben, dass dem BF zum Nachweis seiner Bonität Partner:innen in der Wirtschaft oder auch Vermieter:innen gegenüber sonstige Möglichkeiten, wie – im Bescheid ebenso erwähnt – Gehaltszettel, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Bankbestätigungen uä, zur Verfügung stehen, bzw. auch Mitbewerber:innen der mP vergleichbare Dienstleistungen oder Produkte anbieten. Schließlich muss auch dahingehend widersprochen werden, dass eine Negativauskunft in jedem Fall als Hinweis auf eine schlechte Bonität gesehen würde. In solchen Fällen, in denen Wirtschaftstreibende von einer Negativauskunft einer Auskunftei irritiert sein könnten, können sie weitere Informationen beim BF selbst oder bei anderen Auskunfteien einholen, sodass nicht notwendigerweise dem BF aus einer solchen Negativauskunft ein Nachteil entstehen muss. Auch aus der Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten gemäß Art 12 ff DSGVO kann nicht zwangsweise auf eine schlechte Bonität des BF geschlossen werden; dafür sind schließlich mehrere Erklärungen denkbar. Wie die DSB auch dazu richtig ausführte, äußert sich die Ausübung des Rechts auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nicht in einer Negativauskunft. Es fehlt demnach einem:einer abfragenden Dritten an einem notwendigen und nachvollziehbaren Konnex.Auch aus der Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten gemäß Artikel 12, ff DSGVO kann nicht zwangsweise auf eine schlechte Bonität des BF geschlossen werden; dafür sind schließlich mehrere Erklärungen denkbar. Wie die DSB auch dazu richtig ausführte, äußert sich die Ausübung des Rechts auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nicht in einer Negativauskunft. Es fehlt demnach einem:einer abfragenden Dritten an einem notwendigen und nachvollziehbaren Konnex. Soweit sich der BF in diesem Zusammenhang auch auf Art. 12 Abs. 2 DSGVO stützt, ist dem entgegen zu halten, dass die Erleichterung der Betroffenenrechte so zu verstehen ist, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Art. 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Art. 15–22 und 34 nach den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl Art 15–22) durchgeführt werden müssen (z.B. fehlende oder eingeschränkte Erreichbarkeit, kostenintensive Kommunikation, ungenaue Kontaktadressen, inhaltliche oder sprachliche Voraussetzungen werden nicht beachtet) (Illibauer in Knyrim,
GR 59 entnommen werden. Ein Verarbeitungszwang für ein Unternehmen wie die mP ist aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Bestimmung herauszulesen. Soweit sich der BF in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 12, Absatz 2, DSGVO stützt, ist dem entgegen zu halten, dass die Erleichterung der Betroffenenrechte so zu verstehen ist, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Artikel 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Artikel 15 –, 22 und 34 nach den gesetzlichen Voraussetzungen vergleiche Artikel 15 –, 22,) durchgeführt werden müssen (z.B. fehlende oder eingeschränkte Erreichbarkeit, kostenintensive Kommunikation, ungenaue Kontaktadressen, inhaltliche oder sprachliche Voraussetzungen werden nicht beachtet) (Illibauer in Knyrim,
GR 59 entnommen werden. Ein Verarbeitungszwang für ein Unternehmen wie die mP ist aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Bestimmung herauszulesen. Zusammengefasst erblickt der BF im Vorgehen (Einschränkung der Datenverarbeitung) der mP ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der erkennende Senat übersieht hier auch nicht, dass eine Bestrafung einer betroffenen Person durch den:die Verantwortliche:n wegen der Ausübung von Betroffenenrechten nicht mit der DSGVO im Einklang stehen kann. Gegenständlich ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass die mP den BF wegen seines Auskunftsantrags „bestrafen“ möchte, insbesondere, wenn für die mP bereits keine Verarbeitungspflicht besteht, der vorübergehenden Nicht-Verarbeitung ein anhängiges und einschlägiges Verwaltungsverfahren und eine vom BF behauptete Unrichtigkeit der Daten zugrunde liegen und sich daraus für den BF keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen und Nachteile ergeben. Zu
DSGVO Rz 1, 3 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO soll die betroffene Person in die Lage versetzen, unrichtige Daten, die der:die Verantwortliche grundsätzlich rechtmäßigerweise verarbeitet, richtigzustellen; bei Unvollständigkeit der Daten hat sie ein Recht auf Vervollständigung. Artikel 16, enthält somit zwei Ansprüche und schützt die betroffene Person vor Nachteilen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Daten verursacht werden. Derlei Fehlinformationen können – um mit Dix zu sprechen – zu Ausgrenzung, Diskriminierung und Diffamierung bis hin zum sozialen Tod führen. Die Rechte auf Berichtigung und Löschung als Kernbestandteil des Selbstdatenschutzes korrespondieren mit der Pflicht des:der Verantwortlichen gemäß Artikel 5, Absatz 2, zur Einhaltung insb. der Grundsätze auf Zweckbindung (Artikel 5, Absatz eins, Litera a,), Datenminimierung (Litera c, leg cit), Richtigkeit (Litera d, leg cit) und Speicherbegrenzung (Litera e, leg cit) (Haidinger in Knyrim,
Im Gegensatz zu § 27 Abs. 1 DSG 2000 fordert die DSGVO nun für das Recht auf Berichtigung ieS nicht mehr, dass die Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung sein muss. Art 5 Abs. 1 lit d DSGVO schränkt hingegen die Pflicht des:der Verantwortlichen zur Wahrung des Grundsatzes der Richtigkeit auf jene Daten ein, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind. Damit ist weiterhin der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verarbeitungszweck der Daten verknüpft, dh Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Datenverarbeitung. Der Antrag muss dementsprechend eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Allerdings hat der:die Verantwortliche die Pflicht, nur sachlich richtige Daten zu verarbeiten, und er:sie muss dies auch nachweisen können (Haidinger in Knyrim,
DSGVO Rz 27,29 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Im Gegensatz zu Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 fordert die DSGVO nun für das Recht auf Berichtigung ieS nicht mehr, dass die Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung sein muss. Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO schränkt hingegen die Pflicht des:der Verantwortlichen zur Wahrung des Grundsatzes der Richtigkeit auf jene Daten ein, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind. Damit ist weiterhin der Grundsatz der Datenrichtigkeit mit dem Verarbeitungszweck der Daten verknüpft, dh Maßstab für die Datenrichtigkeit ist der Zweck der Datenverarbeitung. Der Antrag muss dementsprechend eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Allerdings hat der:die Verantwortliche die Pflicht, nur sachlich richtige Daten zu verarbeiten, und er:sie muss dies auch nachweisen können (Haidinger in Knyrim,
Unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung hat die betroffene Person nach Art 16 S 2 das Recht, die Vervollständigung – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Notwendig ist daher, dass die begehrte Vervollständigung der Daten für den Zweck der Verarbeitung relevant ist. Der Begriff wird in der DSGVO nicht definiert. Synonyme des allgemeinen Sprachgebrauchs für „unvollständig“ sind zB „lückenhaft“, „bruchstückhaft“ oder „inkomplett“. Isoliert betrachtet sind die verarbeiteten Daten somit richtig, treffen aber in der Gesamtheit eine objektiv falsche oder missverständliche Aussage. Dabei ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen. So wird die Beurteilung der Bonität eines:einer Schuldner:in lückenhaft sein, wenn nur die Summe der Ausstände bekannt ist, aber nicht, ob diese auf bloße Nichtzahlung oder auf gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche zurückgehen (Haidinger in Knyrim,
DSGVO Rz 32 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung hat die betroffene Person nach Artikel 16, S 2 das Recht, die Vervollständigung – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Notwendig ist daher, dass die begehrte Vervollständigung der Daten für den Zweck der Verarbeitung relevant ist. Der Begriff wird in der DSGVO nicht definiert. Synonyme des allgemeinen Sprachgebrauchs für „unvollständig“ sind zB „lückenhaft“, „bruchstückhaft“ oder „inkomplett“. Isoliert betrachtet sind die verarbeiteten Daten somit richtig, treffen aber in der Gesamtheit eine objektiv falsche oder missverständliche Aussage. Dabei ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen. So wird die Beurteilung der Bonität eines:einer Schuldner:in lückenhaft sein, wenn nur die Summe der Ausstände bekannt ist, aber nicht, ob diese auf bloße Nichtzahlung oder auf gerechtfertigte Gewährleistungsansprüche zurückgehen (Haidinger in Knyrim,
Nach dem Wortlaut des Art 16 S 2 sind bei der Beurteilung der Unvollständigkeit die Zwecke der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Die beantragte Vervollständigung muss daher für die konkrete Datenverarbeitung relevant sein. So die DSB im Fall eines Vervollständigungsbegehrens betreffend einen Personalakt: Nach dem Wortlaut des Artikel 16, S 2 sind bei der Beurteilung der Unvollständigkeit die Zwecke der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Die beantragte Vervollständigung muss daher für die konkrete Datenverarbeitung relevant sein. So die DSB im Fall eines Vervollständigungsbegehrens betreffend einen Personalakt: Die Rechtspflicht des:der Verantwortlichen zur Vervollständigung besteht nur in jenen Fällen, in denen die hinzugefügten Informationen für den Verarbeitungsprozess tatsächlich relevant sind, um die objektive Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Eine betroffene Person hat kein Recht auf Berichtigung, dass Angaben, die für sie subjektiv von Bedeutung sind, in die Dokumentation aufgenommen werden oder bestimmte Formulierungen von ihr vorgegeben werden. Das Hinzufügen der Information, dass sich die betroffene Person nicht pflichtwidrig verhalten hat, ist im Hinblick auf den Verarbeitungszweck (Dokumentation, Personalverwaltung) nicht relevant, weil sich diese Information bereits aus einer Zusammenschau aller relevanten Unterlagen ergibt. Die Informationen im Personalakt sind nicht lückenhaft oder objektiv missverständlich, sodass keine Unvollständigkeit der personenbezogenen Daten im Personalakt vorliegt (Haidinger in Knyrim,
DSGVO Rz 33 (Stand 1.12.2021, rdb.at)).Die Rechtspflicht des:der Verantwortlichen zur Vervollständigung besteht nur in jenen Fällen, in denen die hinzugefügten Informationen für den Verarbeitungsprozess tatsächlich relevant sind, um die objektive Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Eine betroffene Person hat kein Recht auf Berichtigung, dass Angaben, die für sie subjektiv von Bedeutung sind, in die Dokumentation aufgenommen werden oder bestimmte Formulierungen von ihr vorgegeben werden. Das Hinzufügen der Information, dass sich die betroffene Person nicht pflichtwidrig verhalten hat, ist im Hinblick auf den Verarbeitungszweck (Dokumentation, Personalverwaltung) nicht relevant, weil sich diese Information bereits aus einer Zusammenschau aller relevanten Unterlagen ergibt. Die Informationen im Personalakt sind nicht lückenhaft oder objektiv missverständlich, sodass keine Unvollständigkeit der personenbezogenen Daten im Personalakt vorliegt (Haidinger in Knyrim,
Der BF moniert demnach im Lichte der gerade wiedergegebenen Kommentierung durch die Negativauskunft der mP eine Unrichtigkeit, die sich auf die Unvollständigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten bezieht. Voraussetzung für eine Berichtigung in einem solchen Fall ist, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten isoliert betrachtet richtig sind, aber in der Gesamtheit eine objektiv falsche oder missverständliche Aussage treffen. Dabei ist zwingend der Gesamtkontext zu berücksichtigen, und es muss die Unvollständigkeit für die konkrete Datenverarbeitung relevant sein. Im gegenständlichen Fall wird aber mit einer reinen Negativauskunft bereits keine objektiv falsche oder missverständliche Aussage getroffen, da dem BF gerade keine gute oder schlechte Bonität attestiert wird. Die Negativauskunft ist demnach nicht so einzuschätzen, dass sich aus einer Verarbeitung „richtiger“ Daten durch die mP eine (in der Gesamtheit) objektiv falsche oder missverständliche Aussage ergibt. Vielmehr wird, wie bereits erwähnt, gar keine Aussage getroffen. Eine Berichtigung wegen Unvollständigkeit gemäß Art. 16 DSGVO steht dem BF daher in Bezug auf die Negativauskunft beim Produkt PersonenProfile Consumer nicht offen. Der BF moniert demnach im Lichte der gerade wiedergegebenen Kommentierung durch die Negativauskunft der mP eine Unrichtigkeit, die sich auf die Unvollständigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten bezieht. Voraussetzung für eine Berichtigung in einem solchen Fall ist, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten isoliert betrachtet richtig sind, aber in der Gesamtheit eine objektiv falsche oder missverständliche Aussage treffen. Dabei ist zwingend der Gesamtkontext zu berücksichtigen, und es muss die Unvollständigkeit für die konkrete Datenverarbeitung relevant sein. Im gegenständlichen Fall wird aber mit einer reinen Negativauskunft bereits keine objektiv falsche oder missverständliche Aussage getroffen, da dem BF gerade keine gute oder schlechte Bonität attestiert wird. Die Negativauskunft ist demnach nicht so einzuschätzen, dass sich aus einer Verarbeitung „richtiger“ Daten durch die mP eine (in der Gesamtheit) objektiv falsche oder missverständliche Aussage ergibt. Vielmehr wird, wie bereits erwähnt, gar keine Aussage getroffen. Eine Berichtigung wegen Unvollständigkeit gemäß Artikel 16, DSGVO steht dem BF daher in Bezug auf die Negativauskunft beim Produkt PersonenProfile Consumer nicht offen. 3.3. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben der – durch den anwaltlich vertretenen BF nicht beantragten - mündlichen Verhandlung insbesondere darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben der – durch den anwaltlich vertretenen BF nicht beantragten - mündlichen Verhandlung insbesondere darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2261821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.