Wie der EUGH zuletzt in C-73/07 (siehe oben) ausführte, sind nur solche Tätigkeiten von der Anwendung des Medienprivilegs erfasst, die „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolgen und damit ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Diese Ansicht wird auch durch den Umstand erhärtet, dass der EuGH in der Rechtssache Buivids Kriterien festgelegt hat, die bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Journalismus) zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählen „der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit“ (vgl. EuGH 14.02.2019, C 345/17 [Buivids] Rz 65 = ECLI:EU:C:2019:122). Die genannten Kriterien treffen aber nicht auf die Situation der „Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke“ zu. Daher ist bei der Frage der Anwendbarkeit des Medienprivilegs von der Notwendigkeit einer inhaltlichen Tätigkeit, wie von der DSB ausgeführt, auszugehen, die bei der Platzierung von Cookies zur Generierung von Werbeeinnahmen (als Gegenleistung für einen (sonst) kostenlosen Zugang zu journalistischen Inhalten) nicht vorliegt. Es bestand somit eine Zuständigkeit der DSB zur Entscheidung über die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde.Darüber hinaus gibt es keine Zweifel daran, dass die BF eine Medieninhaberin iSd MedienG ist, die ein Medienunternehmen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, MedienG betreibt und journalistisch tätig ist. Das Medienprivileg findet aber dennoch aus den folgenden Gründen im gegenständlichen Fall keine Anwendung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient dann journalistischen Zwecken, wenn sie auf die Vermittlung von Informationen und Ideen über Fragen öffentlichen Interesses abzielt vergleiche EuGH 16.12.2008, C-73/07 [Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia] Rz 61 = ECLI:EU:C:2008:727). Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, im Ergebnis weit ausgelegt werden (ErwGr 153 letzter Satz DSGVO). Somit werden Daten grundsätzlich immer dann zu journalistischen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist. Vor diesem Hintergrund muss das Privileg gemäß Absatz eins, nach unionsrechtlichem Verständnis ausgelegt werden vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 9, Rz 25 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Im Rahmen der Pressefreiheit und damit der journalistischen Tätigkeit erfasst der Kreis der von Artikel 85, DSGVO geschützten journalistischen Tätigkeiten nicht nur die Veröffentlichung oder den Vertrieb der Zeitung (EGMR 10.1.2006, 50693/99 [Halis Dogan ua/Türkei] Rz 24), sondern auch die Arbeit der Journalist:innen selbst: die Beschaffung von Informationen, die Recherchetätigkeit, das Schreiben, aber auch Hilfstätigkeiten vergleiche EGMR 11.1.2000, 31457/96 [NEWS Verlag/Österreich] Rz 40; EGMR 17.9.2009, 13936/02 [Manole ua/Moldawien] Rz 104 f; zum Redaktionsgeheimnis: EGMR 27.3.1996, 17488/90 [Goodwin/UK]), vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 9, Rz 31 (Stand 1.2.2022, rdb.at). Artikel 85, schützt damit das inhaltliche Tätigwerden der Presse vergleiche Rohner in Knyrim,
Wie der EUGH zuletzt in C-73/07 (siehe oben) ausführte, sind nur solche Tätigkeiten von der Anwendung des Medienprivilegs erfasst, die „allein zu journalistischen Zwecken“ erfolgen und damit ausschließlich zum Ziel haben, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Diese Ansicht wird auch durch den Umstand erhärtet, dass der EuGH in der Rechtssache Buivids Kriterien festgelegt hat, die bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz und dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Journalismus) zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählen „der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit“ vergleiche EuGH 14.02.2019, C 345/17 [Buivids] Rz 65 = ECLI:EU:C:2019:122). Die genannten Kriterien treffen aber nicht auf die Situation der „Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke“ zu. Daher ist bei der Frage der Anwendbarkeit des Medienprivilegs von der Notwendigkeit einer inhaltlichen Tätigkeit, wie von der DSB ausgeführt, auszugehen, die bei der Platzierung von Cookies zur Generierung von Werbeeinnahmen (als Gegenleistung für einen (sonst) kostenlosen Zugang zu journalistischen Inhalten) nicht vorliegt. Es bestand somit eine Zuständigkeit der DSB zur Entscheidung über die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde. Art. 77 DSGVO gibt schließlich einer betroffenen Person das Recht, sich insbesondere bei der DSB in den Mitgliedstaaten ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu beschweren, und zählt damit demonstrativ, nicht abschließend, etwaige zuständige DSB auf. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine betroffene Person das Recht hat, sich an eine beliebige Aufsichtsbehörde zu wenden, da eine Aufsichtsbehörde schon dann „betroffen“ iSd Art 4 Z 22 lit c DSGVO ist, wenn bei ihr eine Beschwerde einlangt. Art. 77 DSGVO erlaubt jedoch kein ansatzloses forum shopping für Beschwerdeverfahren, und es besteht für BF keine Möglichkeit, frei zu wählen, bei welcher (nationalen) Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingebracht wird. Art. 77 DSGVO soll es einer betroffenen Person ermöglichen, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen, zu der ein räumliches und/oder sprachliches Naheverhältnis iZm dem Beschwerdesachverhalt besteht. Es ist daher notwendig, dass sich aus dem Vorbringen ein räumlicher, sachlicher oder sprachlicher Konnex zur angerufenen Aufsichtsbehörde ergibt, zB weil der:die BF den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat hat oder dessen Staatsbürger:in ist, sich die behauptete Rechtsverletzung im Mitgliedstaat ereignet oder ausgewirkt hat, oder der:die Beschwerdegegner:in Sitz oder Niederlassung im Mitgliedstaat oder seine Tätigkeit auf diesen ausgerichtet hat (vgl. Schweiger in Knyrim,
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fand die behauptete Rechtsverletzung in Österreich statt, und hat die Verantwortliche ihren Unternehmenssitz in Österreich. Es besteht somit ein hinreichender Konnex für eine Zuständigkeit der österreichischen DSB. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen und der dazugehörenden Beweiswürdigung, dass die mP zumindest einmalig die Website der BF besucht hat, und damit ihre Daten durch die BF verarbeitet wurden.Artikel 77, DSGVO gibt schließlich einer betroffenen Person das Recht, sich insbesondere bei der DSB in den Mitgliedstaaten ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu beschweren, und zählt damit demonstrativ, nicht abschließend, etwaige zuständige DSB auf. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine betroffene Person das Recht hat, sich an eine beliebige Aufsichtsbehörde zu wenden, da eine Aufsichtsbehörde schon dann „betroffen“ iSd Artikel 4, Ziffer 22, Litera c, DSGVO ist, wenn bei ihr eine Beschwerde einlangt. Artikel 77, DSGVO erlaubt jedoch kein ansatzloses forum shopping für Beschwerdeverfahren, und es besteht für BF keine Möglichkeit, frei zu wählen, bei welcher (nationalen) Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingebracht wird. Artikel 77, DSGVO soll es einer betroffenen Person ermöglichen, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen, zu der ein räumliches und/oder sprachliches Naheverhältnis iZm dem Beschwerdesachverhalt besteht. Es ist daher notwendig, dass sich aus dem Vorbringen ein räumlicher, sachlicher oder sprachlicher Konnex zur angerufenen Aufsichtsbehörde ergibt, zB weil der:die BF den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat hat oder dessen Staatsbürger:in ist, sich die behauptete Rechtsverletzung im Mitgliedstaat ereignet oder ausgewirkt hat, oder der:die Beschwerdegegner:in Sitz oder Niederlassung im Mitgliedstaat oder seine Tätigkeit auf diesen ausgerichtet hat vergleiche Schweiger in Knyrim,
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fand die behauptete Rechtsverletzung in Österreich statt, und hat die Verantwortliche ihren Unternehmenssitz in Österreich. Es besteht somit ein hinreichender Konnex für eine Zuständigkeit der österreichischen DSB. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen und der dazugehörenden Beweiswürdigung, dass die mP zumindest einmalig die Website der BF besucht hat, und damit ihre Daten durch die BF verarbeitet wurden. 3.2.2. Zur vorgebrachten Rechtsverletzung: Wie bereits ausgeführt stützen sich die mP und die DSB in ihren rechtlichen Überlegungen darauf, dass die von der mP bei Zutritt zur Website der BF erteilte Zustimmung zu den vier näher festgestellten Cookies nicht im datenschutzrechtlichen Sinne freiwillig und daher ungültig gewesen ist, woraus sich mangels Rechtmäßigkeitstatbestand die Verletzung von Rechten der mP wegen der vorgenommenen Datenverarbeitung durch die gerügten Cookies ergeben hat. Der erkennende Senat ist allerdings nicht der Meinung, dass gegenständlich die Einwilligung tatsächlich erzwungen wurde und demnach unfreiwillig war: Allgemeines zum Geschäftsmodell „Daten gegen Dienstleistung“: Art. 7 Abs. 4 DSGVO normiert ein sog. allgemeines (dh nicht auf punktuelle sektorale Regelungen eingeschränktes) Kopplungsverbot als besondere Ausprägung des Merkmals der Freiwilligkeit, wonach eine Einwilligung [in eine Datenverarbeitung] ua freiwillig erteilt werden muss. Zweck des Kopplungsverbots ist der Schutz der freien Willensbetätigung des:der Betroffenen im Rahmen einer Einwilligung, womit eine faktisch erzwungene Einwilligungserteilung (die ua beim Vorliegen eines „klaren Ungleichgewichts“ zwischen Betroffenen und Verantwortlichen vorliegen kann, aber nicht muss) verhindert werden soll. Dadurch kann im Ergebnis ein Eingriff in die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) erfolgen. Ein Kopplungsverbot ist, kurz gesprochen, dadurch charakterisiert, dass es das Abhängigmachen (iS einer Bündelung) eines Vertragsabschlusses bzw. die Erbringung einer Leistung von der Erteilung einer Einwilligung der betroffenen Person in eine (sachfremde, dh nicht für die Abwicklung des Geschäfts erforderliche) Datenverarbeitung untersagt (vgl. Kastelitz in Knyrim,
DSGVO Rz 33 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Artikel 7, Absatz 4, DSGVO normiert ein sog. allgemeines (dh nicht auf punktuelle sektorale Regelungen eingeschränktes) Kopplungsverbot als besondere Ausprägung des Merkmals der Freiwilligkeit, wonach eine Einwilligung [in eine Datenverarbeitung] ua freiwillig erteilt werden muss. Zweck des Kopplungsverbots ist der Schutz der freien Willensbetätigung des:der Betroffenen im Rahmen einer Einwilligung, womit eine faktisch erzwungene Einwilligungserteilung (die ua beim Vorliegen eines „klaren Ungleichgewichts“ zwischen Betroffenen und Verantwortlichen vorliegen kann, aber nicht muss) verhindert werden soll. Dadurch kann im Ergebnis ein Eingriff in die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) erfolgen. Ein Kopplungsverbot ist, kurz gesprochen, dadurch charakterisiert, dass es das Abhängigmachen (iS einer Bündelung) eines Vertragsabschlusses bzw. die Erbringung einer Leistung von der Erteilung einer Einwilligung der betroffenen Person in eine (sachfremde, dh nicht für die Abwicklung des Geschäfts erforderliche) Datenverarbeitung untersagt vergleiche Kastelitz in Knyrim,
Als offensichtlich nicht unter das Kopplungsverbot fallend beurteilt die dt. Datenschutzkonferenz „kostenlose“ Dienstleistungsangebote, die die Nutzer:innen mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (zB kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“; Gewinnspiele), was den Betroffenen jedoch als vertraglich ausbedungene Gegenleistung bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden müsse – nur dann bestünde keine Notwendigkeit mehr für eine Einwilligung. Hiermit werden Fälle angesprochen, bei denen die personenbezogenen Daten selbst zum Gegenstand einer Hauptleistungspflicht eines Rechtsgeschäfts werden. Gerade die Zulässigkeit dieses, in der Online-Welt gängigen, datenbasierten Geschäftsmodells ist iZm Art. 7 Abs. 4 DSGVO umstritten. Laut EDSA darf der Zugang zu Diensten und Funktionen nicht von der (hier nicht freiwillig erteilten) Einwilligung der Nutzer:innen zur Speicherung von Informationen oder zum Zugriff auf bereits auf dem Endgerät gespeicherte Information abhängig gemacht werden; damit werden insb. sogenannte „Cookie Walls“ angesprochen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, die zwar die ursprünglich im Kommissionsvorschlag enthaltene Formulierung von personenbezogenen Daten als Gegenleistung nicht mehr enthält. Dennoch bleibt es aber dabei, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten durch Verbraucher:innen die gleichen vertraglichen Ansprüche gegen den Anbieter:innen auslöst wie die Zahlung eines Entgelts, womit Daten (zumindest indirekt) als „zivilrechtliches Währungssubstitut“ anerkannt werden (siehe Art. 3 Abs. 1 S 2; ErwGr 24). Die DSGVO ist jedoch vorrangig anzuwenden (Art. 3 Abs. 8; ErwGr 37 ff); auch die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung richtet sich nach der DSGVO (s ErwGr 38), womit Konflikte mit dem Kopplungsverbot vorprogrammiert scheinen. Nach einer Ansicht wird es weiterhin möglich sein, „kostenlose“ Internetdienstleistungen zu erbringen, wobei jedoch das (entgeltliche) Austauschverhältnis „Leistung gegen personenbezogene Daten“ deutlicher als bisher in den Vordergrund gestellt werden muss. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe vertritt dagegen die Ansicht, dass durch Art. 7 Abs. 4 DSGVO sichergestellt wird, dass die auf einer Einwilligung basierende Verarbeitung personenbezogener Daten weder direkt noch indirekt die vertragliche Gegenleistung darstellen kann. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe und nunmehr auch der EDSA bei einem „echten“ alternativen Angebot durch denselben:dieselbe Anbieter:in, das (bis auf die nicht verlangte Einwilligung in die Datenverarbeitung) wirklich gleichwertig zum einwilligungsbasierten ist, aufgrund dieser Wahlmöglichkeit („Entkoppelung“) von der Nichtanwendbarkeit des Kopplungsverbots ausgehen – dabei aber die näheren Modalitäten, insb. hinsichtlich der Zulässigkeit einer entgeltlichen Alternative, offenlassen (vgl. Kastelitz in Knyrim,
DSGVO Rz 38 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Als offensichtlich nicht unter das Kopplungsverbot fallend beurteilt die dt. Datenschutzkonferenz „kostenlose“ Dienstleistungsangebote, die die Nutzer:innen mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (zB kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“; Gewinnspiele), was den Betroffenen jedoch als vertraglich ausbedungene Gegenleistung bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden müsse – nur dann bestünde keine Notwendigkeit mehr für eine Einwilligung. Hiermit werden Fälle angesprochen, bei denen die personenbezogenen Daten selbst zum Gegenstand einer Hauptleistungspflicht eines Rechtsgeschäfts werden. Gerade die Zulässigkeit dieses, in der Online-Welt gängigen, datenbasierten Geschäftsmodells ist iZm Artikel 7, Absatz 4, DSGVO umstritten. Laut EDSA darf der Zugang zu Diensten und Funktionen nicht von der (hier nicht freiwillig erteilten) Einwilligung der Nutzer:innen zur Speicherung von Informationen oder zum Zugriff auf bereits auf dem Endgerät gespeicherte Information abhängig gemacht werden; damit werden insb. sogenannte „Cookie Walls“ angesprochen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, die zwar die ursprünglich im Kommissionsvorschlag enthaltene Formulierung von personenbezogenen Daten als Gegenleistung nicht mehr enthält. Dennoch bleibt es aber dabei, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten durch Verbraucher:innen die gleichen vertraglichen Ansprüche gegen den Anbieter:innen auslöst wie die Zahlung eines Entgelts, womit Daten (zumindest indirekt) als „zivilrechtliches Währungssubstitut“ anerkannt werden (siehe Artikel 3, Absatz eins, S 2; ErwGr 24). Die DSGVO ist jedoch vorrangig anzuwenden (Artikel 3, Absatz 8,; ErwGr 37 ff); auch die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung richtet sich nach der DSGVO (s ErwGr 38), womit Konflikte mit dem Kopplungsverbot vorprogrammiert scheinen. Nach einer Ansicht wird es weiterhin möglich sein, „kostenlose“ Internetdienstleistungen zu erbringen, wobei jedoch das (entgeltliche) Austauschverhältnis „Leistung gegen personenbezogene Daten“ deutlicher als bisher in den Vordergrund gestellt werden muss. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe vertritt dagegen die Ansicht, dass durch Artikel 7, Absatz 4, DSGVO sichergestellt wird, dass die auf einer Einwilligung basierende Verarbeitung personenbezogener Daten weder direkt noch indirekt die vertragliche Gegenleistung darstellen kann. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe und nunmehr auch der EDSA bei einem „echten“ alternativen Angebot durch denselben:dieselbe Anbieter:in, das (bis auf die nicht verlangte Einwilligung in die Datenverarbeitung) wirklich gleichwertig zum einwilligungsbasierten ist, aufgrund dieser Wahlmöglichkeit („Entkoppelung“) von der Nichtanwendbarkeit des Kopplungsverbots ausgehen – dabei aber die näheren Modalitäten, insb. hinsichtlich der Zulässigkeit einer entgeltlichen Alternative, offenlassen vergleiche Kastelitz in Knyrim,
Fehlende Freiwilligkeit einer Einwilligung bei marktbeherrschender Stellung des:der Diensteanbieter:in: Die DSB verweist im angefochtenen Bescheid und in ihrer Stellungnahme bei Beschwerdevorlage auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2023, C-252/21 [Meta Platforms u.a. (Conditions générales d’utilisation d’un réseau social)], ECLI:EU:C:2023:537, woraus sich ergeben würde, dass eine betroffene Person beim Besuch einer Website (im Fall vor dem EuGH ging es um ein soziales Online-Netzwerk) nicht alternativlos in eine Situation gebracht werden kann, in der sie der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen muss, um auf die Website gelangen und die Dienste wahrnehmen zu können. Das zitierte Urteil ist aber aus Sicht des erkennenden Senats auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht in dieser Form übertragbar, und zwar aus den folgenden Gründen: Der EuGH stellte u.a. mit diesem Urteil zu C-252/21 (Meta) betreffend das entsprechende wettbewerbsrechtlich determinierte Vorabentscheidungsverfahren klar, dass es sich beim Facebook – Geschäftsmodell (Finanzierung durch Onlinewerbung, die auf den:die individuelle:n Nutzer:in nach Maßgabe des Konsumverhaltens zugeschnitten ist auf Basis der automatisierten Erstellung von detaillierten Profilen der Nutzer:innen) um ein besonders wichtiges und für den Wettbewerb zwischen Unternehmen notwendiges Modell der digitalen Wirtschaft handelt. So heißt es in den Randziffern 50 - 51 wörtlich: „Im Übrigen ist festzustellen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten sowie deren Verwertung im Rahmen der digitalen Wirtschaft von erheblicher Bedeutung sind. Diese Bedeutung wird im Ausgangsrechtsstreit durch das vom sozialen Netzwerk Facebook verfolgte Geschäftsmodell veranschaulicht, das, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils dargelegt, vorsieht, dass durch die Kommerzialisierung von Werbenachrichten, die anhand von Nutzerprofilen (die ihrerseits auf von Meta Platforms Ireland erhobenen personenbezogenen Daten basieren) personalisiert werden, Einnahmen generiert werden. Wie u. a. die Kommission hervorgehoben hat, sind der Zugang zu personenbezogenen Daten und die Möglichkeit ihrer Verarbeitung zu einem bedeutenden Parameter des Wettbewerbs zwischen Unternehmen der digitalen Wirtschaft geworden. Daher würde der Ausschluss der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten aus dem rechtlichen Rahmen, den die Wettbewerbsbehörden bei der Prüfung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung zu berücksichtigen haben, die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung verkennen und die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts in der Union gefährden.“ Diesem Urteil liegt die (datenschutzrechtliche) Ausgangssituation zu Grunde, dass Dienste/Dienstleistungen (z.B. Facebook, WhatsApp, etc..) kostenlos für registrierte Nutzer:innen zur Verfügung gestellt werden, die große Datenmengen bzw. Daten mit hoher Sensibilität (Art. 9 DSGVO) auf die genannten Dienste hochladen bzw. mit deren Hilfe generieren, wenn diese im Gegenzug (gewinnbringend) verwertet werden dürfen, wobei der hinter diesen Diensten/Plattformen stehende Konzern eine marktbeherrschende Stellung innehat: so lautete die relevante Vorlagefrage dazu (vgl. RZ 140; Hervorhebungen nicht im Original): „Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO dahin auszulegen sind, dass eine Einwilligung, die der Nutzer eines sozialen Online-Netzwerks dem Betreiber eines solchen Netzwerks erteilt hat, als eine Einwilligung angesehen werden kann, die die in Art. 4 Nr. 11 dieser Verordnung vorgesehenen Gültigkeitsvoraussetzungen – insbesondere diejenige der freiwilligen Erteilung der Einwilligung – erfüllt, wenn dieser Betreiber auf dem Markt für soziale Online-Netzwerke eine beherrschende Stellung einnimmt.“Diesem Urteil liegt die (datenschutzrechtliche) Ausgangssituation zu Grunde, dass Dienste/Dienstleistungen (z.B. Facebook, WhatsApp, etc..) kostenlos für registrierte Nutzer:innen zur Verfügung gestellt werden, die große Datenmengen bzw. Daten mit hoher Sensibilität (Artikel 9, DSGVO) auf die genannten Dienste hochladen bzw. mit deren Hilfe generieren, wenn diese im Gegenzug (gewinnbringend) verwertet werden dürfen, wobei der hinter diesen Diensten/Plattformen stehende Konzern eine marktbeherrschende Stellung innehat: so lautete die relevante Vorlagefrage dazu vergleiche RZ 140; Hervorhebungen nicht im Original): „Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. a und Artikel 9, Absatz 2, Buchst. a DSGVO dahin auszulegen sind, dass eine Einwilligung, die der Nutzer eines sozialen Online-Netzwerks dem Betreiber eines solchen Netzwerks erteilt hat, als eine Einwilligung angesehen werden kann, die die in Artikel 4, Nr. 11 dieser Verordnung vorgesehenen Gültigkeitsvoraussetzungen – insbesondere diejenige der freiwilligen Erteilung der Einwilligung – erfüllt, wenn dieser Betreiber auf dem Markt für soziale Online-Netzwerke eine beherrschende Stellung einnimmt.“ Der EuGH antwortete (zusammengefasst) in den Randziffern 147-154 (Hervorhebungen nicht im Original), dass der Umstand einer marktbeherrschenden Stellung für soziale Netzwerke bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Einwilligung berücksichtigt werden muss, da er geeignet ist, die Wahlfreiheit des:der Nutzer:in zu beeinträchtigen. Außerdem kann aufgrund einer solchen beherrschenden Stellung zwischen der betroffenen Person und dem:der Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht im Sinne des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.