← Österreich

{'item': 'W217 2285770-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW217 2285770-1 Spruch, W217 2285770-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 05.05.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 05.10.2022 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises

§ 29bSt

VO

  1. Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) begehrte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 05.10.2022 einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO

  1. 1.
  2. Im hierzu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.12.2022 hält Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes fest:1.
  3. Im hierzu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.12.2022 hält Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes fest: „Anamnese: TE, Venenstripping, KTEP rechts Orthopädie XXXX . Endoprothese linke Schulter. CataraktOP. TE, Venenstripping, KTEP rechts Orthopädie römisch 40 . Endoprothese linke Schulter. CataraktOP. Derzeitige Beschwerden: ‚Das Gehen ist erschwert, die Hausarbeit ist erschwert. Es schmerzen die Knie. Mit der Schulter geht es einigermaßen. Die rechte Schulter schmerzt auch. In eine höhere Strassenbahn einzusteigen, ist erschwert.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Concor, Wellbutrin, Duloxetin, Deanxit, bei Bed. Metagelan/Voltaren. Orthopädische Schuhe beidseits. Sozialanamnese: in Pension, verheiratet, ein Sohn. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Orthopädie XXXX 10/2022: CUFF-Arthropathie, hochgradige Omarthrose links, M19.21 Bericht Orthopädie römisch 40 10/2022: CUFF-Arthropathie, hochgradige Omarthrose links, M19.21 Therapieresistente Lumbaigie M54.5 Osteochondrose u. Spondylarthrose lumbal M42.16 Zervikaisyndrom M53.1 Hypertonus Schulter-Nackenmuskulatur M62.88 Osteochondrose zervikal multisegmental M42.12 Depressio F33.0 Harninkontinenz als Dranginkontinenz N39.4 Allergie gegenüber Heparin (Lovenox) L23.3 Tachykardiesyndrom I49.8 Knie-TEP re 2020 rechts St.p. Hallux OP bds.; Schrauben re in situ beidseitig Z.n.Total Op n.Cervixkarzinom + Bestrahlung 2008 Operation: 2022-10-10: Implantation einer inversen Schulter-Totalendoprothese links, Typ DEPUY DeltaXtend MRT rechte Schulter 1/2022: Chronische Kompiettruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und fettiger Muskelbauchatrophie. Chronische Kompiettruptur der Infraspinatussehne mit Sehnenretraktion und fettiger Muskelbauchatrophie.
  4. Hochgradige Tendinose der Subscapularissehne. Fokale Full-thickness-Ruptur der cranialen Anteile der Subscapularissehne, die caudalen Sehnenanteile sind unauffällig. Unauffällige Darstellung der Teres-minor Sehne. Kompiettruptur der langen Bizepssehne mit Bizepssehnenresten caudal des Sulcus.
  5. Hochgradige Omarthrose mit chronischer Synovialitis, Debris und Fremdkörper. Hochgradige AC-Arthrose.
  6. Periartikuläre ödematöse Weichteilschwellung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWSdrehung 25-0-25, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein relevanter Beckenschiefstand. Schultern in S 40-0-160 zu links 20-0-120, F 150-0-40 zu links 115-0-30, R bei F0 70-0-70 zu links 30-0-40, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff rechts möglich, links eingeschränkt. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 250-10, Kniegelenke 0-0-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
  7. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in orthopädischen Schuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, mässig kleinerschrittig. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrose, Spondylarthrose, Zervicalsyndrom, oberer Rahmensatz, da chronisches Lumbalsyndrom; Wahl der Position, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik 02.01.02 40 2 Abnützung von grossen Gelenken, Knieendoprothese rechts, Schulterprothese links, Zustand nach Halluxoperation beidseits unterer Rahmensatz, da bis auf die linke Schulter (kurz zurückliegender Eingriff) mäßige Beweglichkeitsdefizite 02.02.02 30 3 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50%. Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 sei nicht wechselwirksam. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? - hält er fest: „Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich. Alle nötigen Haltegriffe können erbracht werden.“ 1.
  8. Mit Schreiben vom 30.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. 1.
  9. Mit Schreiben vom 10.01.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass sie außerstande sei, ohne Begleitung ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Für das Ein- und Aussteigen sowie Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln fehle ihr die Kraft bzw. sei sie dabei sehr unsicher und sturzgefährdet. Auch kurze Wegstrecken seien mit Schmerzen an der Wirbelsäule verbunden. Für Wege außer Haus sei sie weitgehend auf die Begleitung durch ihren Ehemann angewiesen. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf ihren anstehenden Reha-Aufenthalt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 10.04.2023 legte die Beschwerdeführerin den Entlassungsbericht der Reha-Klinik XXXX (Aufenthalt 16.
  11. bis 06.04.2023) vor und fasste ihre Beeinträchtigungen wie folgt zusammen:1.
  12. Mit Schreiben vom 10.04.2023 legte die Beschwerdeführerin den Entlassungsbericht der Reha-Klinik römisch 40 (Aufenthalt 16.
  13. bis 06.04.2023) vor und fasste ihre Beeinträchtigungen wie folgt zusammen: „Allgemeine Unsicherheit bei Gehen auch bei kurzen Wegstrecken (außer Haus, unebener Boden) Notwendigkeit von Begleitung bei Wegen außerhalb der Wohnung Unsicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders bei Geschwindigkeitsänderungen wie Anfahren oder Abbremsen mit realer Sturzgefahr. ‚sicheres Aus- und Einsteigen‘ in öffentlichen Verkehrsmitteln ist aufgrund der notwendigen Eile und der Beeinträchtigung anderer Fahrgäste nicht gewährleistet.“ 1.
  14. In seiner Stellungnahme vom 20.04.2023 führt der bereits befasste Sachverständige sodann aus: „Antwort(en): „Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie könne keine ÖVM benützen. Es müsse sie ihr Mann begleiten. Ein Bericht wird nachgereicht, Reha XXXX : Die Pal ist ohne HM mobil und ss in ihrer. ADLs. Ein Bericht wird nachgereicht, Reha römisch 40 : Die Pal ist ohne HM mobil und ss in ihrer. ADLs. Abschlußbericht: Die patientin ist mit dem gesamten Rehabaufenthalt und den angebotenen Therapien sehr zufrieden. Die Schmerzsymptomatik konnte im Bereich der operierten Schulter gebessert werden. Die Patientin ist im Alltag wesentlich belastbarer und mobiler. Das bestätigt das getroffene Kalkül.“
  15. Mit Bescheid vom 05.05.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verwiesen, welches der Beilage als einen die Begründung des Bescheides bildenden Bestandteil zu entnehmen war.
  16. Mit Schreiben vom 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass zugesendet.
  17. Gegen die Nichtzuerkennung des Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) wurde von der Beschwerdeführerin, unter Vorlage eines neurologischen Befundes vom 06.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte sie vor, die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen würden sich nur auf orthopädische Ursachen der Gangstörung beziehen. Neurologische Ursachen seien nicht in Erwägung gezogen worden. Aufgrund der Verschlechterung des Gangbildes nach Entlassung aus der Reha habe sie die Ambulanz der Neurologischen Klinik des XXXX aufgesucht, wo die Verdachtsdiagnose einer axonalen oder demyelinisierenden Neuropathie der unteren Extremitäten gestellt worden sei und eine entsprechende Durchuntersuchung begonnen worden sei. Die Störungen des Gehens seien trotz durchgeführter Physiotherapie ident zu jenen in früheren Eingaben angeführten, bzw. seien schlechter geworden.4. Gegen die Nichtzuerkennung des Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) wurde von der Beschwerdeführerin, unter Vorlage eines neurologischen Befundes vom 06.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend brachte sie vor, die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen würden sich nur auf orthopädische Ursachen der Gangstörung beziehen. Neurologische Ursachen seien nicht in Erwägung gezogen worden. Aufgrund der Verschlechterung des Gangbildes nach Entlassung aus der Reha habe sie die Ambulanz der Neurologischen Klinik des römisch 40 aufgesucht, wo die Verdachtsdiagnose einer axonalen oder demyelinisierenden Neuropathie der unteren Extremitäten gestellt worden sei und eine entsprechende Durchuntersuchung begonnen worden sei. Die Störungen des Gehens seien trotz durchgeführter Physiotherapie ident zu jenen in früheren Eingaben angeführten, bzw. seien schlechter geworden.

  1. Seitens der belangten Behörde wurde der Sachverständige Dr. XXXX bezüglich des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung erneut befasst. Dieser erstattet am 15.06.2023 ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, in welchem wie folgt ausgeführt wird:
  2. Seitens der belangten Behörde wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 bezüglich des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung erneut befasst. Dieser erstattet am 15.06.2023 ein Gutachten aufgrund der Aktenlage, in welchem wie folgt ausgeführt wird: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrose, Spondylarthrose, Zervicalsyndrom, 2 Abnützung von grossen Gelenken, Knieendoprothese rechts, Schulterprothese links, Zustand nach Halluxoperation beidseits unterer Rahmensatz, 3 Entfernung der Gebärmutter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: unverändert zu Vorgutachten; nachgereichter Bericht XXXX ohne definitives Ergebnis, Untersuchungen ausständig unverändert zu Vorgutachten; nachgereichter Bericht römisch 40 ohne definitives Ergebnis, Untersuchungen ausständig  Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die / Der Untersuchte   Bedarf einer Begleitperson
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? ,
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. ,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder diagnostizierte gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich. Laut Rehabericht die die BF selbständig mobil und sehr sicher in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens.
  6. Einlangend am 05.07.2023 erstattete die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr hierzu gewährten Parteiengehörs vom 22.06.2023 eine Stellungnahme unter Vorlage weiterer Befunde und führte aus, dass vom Sachverständigen die Möglichkeit einer Verschlechterung im letzten halben Jahr trotz Rehabaufenthaltes und fortgesetzter Physiotherapie nicht in Erwägung gezogen worden sei. Weiters habe dieser außer Acht gelassen, dass den Gehstörungen nicht-orthopädische, nämlich neurologische Ursachen (Neuropathie) zugrunde liegen würden.
  7. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.10.2023 stellt dieser nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes fest:
  8. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.10.2023 stellt dieser nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes fest: „Anamnese: VGA 12/22 50% Kundeneinwendung, dass Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer PNP bestehe. Seit Jahren besteht eine Gangstörung, bisher 1x bei Prof. XXXX Neurologie), sie stehe seit 30a bei Dr. XXXX in Behandlung (kein Befund vorliegend) im NLG wurde eine rein sensible PNP festgestellt. VGA 12/22 50% Kundeneinwendung, dass Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer PNP bestehe. Seit Jahren besteht eine Gangstörung, bisher 1x bei Prof. römisch 40 Neurologie), sie stehe seit 30a bei Dr. römisch 40 in Behandlung (kein Befund vorliegend) im NLG wurde eine rein sensible PNP festgestellt. Derzeitige Beschwerden: Gefühlstörung in den UE bds distal betont mit Gehstörung Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Duloxetin 60mg, Wellbutrin 450mg, Pregabalin 50mg Sozialanamnese: verheiratet, pensioniert, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.6.23: NLG Hinweis auf eine rein sensible PNP 6.6.23 Prof. XXXX : m neurologischen Status derzeit wache, orientierte Pahantin. Kopf und Hirnnerven im Wesentlichen unauffällig, bis auf sakkadierte Blickfolge. An den OE allseits unauffällige Kraft und Tonus mit unauffälliger Feinmotilität. Diadochokinese. Die MER an den OE gut auslösbar und seitengleich. An den UE weitgehend altersadäquate Kraftsituation inkl. Dorsalextension und Plantarflexion des Fußes sowie Kniebeuge. Der Tonus im Wesentlichen unauffällig. Lasque bds. negativ. Der PSR auslosbar der ASR fehlend. KHV weitgehend regelrecht (ebenso der FNV). Babinski bds. negativ. 6.6.23 Prof. römisch 40 : m neurologischen Status derzeit wache, orientierte Pahantin. Kopf und Hirnnerven im Wesentlichen unauffällig, bis auf sakkadierte Blickfolge. An den OE allseits unauffällige Kraft und Tonus mit unauffälliger Feinmotilität. Diadochokinese. Die MER an den OE gut auslösbar und seitengleich. An den UE weitgehend altersadäquate Kraftsituation inkl. Dorsalextension und Plantarflexion des Fußes sowie Kniebeuge. Der Tonus im Wesentlichen unauffällig. Lasque bds. negativ. Der PSR auslosbar der ASR fehlend. KHV weitgehend regelrecht (ebenso der FNV). Babinski bds. negativ. Sensibilität: hochgradige Reduktion für feine Berührungen an den Zehenspitzen und an den Fußballen ebenso erloschener Vibrationssinn an den UE (an den OE unauffällig) Der Lagesinn im Bereich der Zehen deutlich reduziert. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. kurz möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE strumpfförmig bis zu den Kniegelenken als gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne etwas unsicher breitbasig am Gang relativ flüssig Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung euthym, keine Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 sensible Polyneuropathie 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrose, Spondylarthrose, Zervicalsyndrom, 3 Abnützung von grossen Gelenken, Knieendoprothese rechts, Schulterprothese links, Zustand nach Halluxoperation beidseits 4 Entfernung der Gebärmutter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die PNP wurde als Diagnose hinzugefügt  Dauerzustand
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Keine ,
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Nein , Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Die neu diagnostizierte PNP ist vorwiegend sensibel und mäßig ausgeprägt.“
  11. Am 02.02.2024 langte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Mit Schreiben vom 12.02.2024 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin das zuletzt genannte Gutachten vom 17.10.2023 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme.
  13. Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge eine Stellungnahme vom 03.03.2024 ein, und brachte vor, dass sich das neurologische Gutachten nur auf neurologische Leiden beziehe, ihre Behinderung wäre jedoch durch eine Kombination aus den Symptomen beider Fachgebiete (Neurologie, Orthopädie) abzuleiten. Im Wohnungsbereich sei sie ausreichend mobil, beim Gehen außerhalb der Wohnung jedoch extrem unsicher und bereits wiederholt (2x bei Verwendung öffentlicher Busse) gestürzt. Es sei richtig, dass sie außer Walkingstöcken oder fallweise einem Gehstock keinen Rollator verwende, an Stelle eines solche benütze sie bei Einkäufen jedoch einen Einkaufswagen. Sie verlasse fast nur in Begleitung ihres Mannes oder zu kurzstreckigen Einkäufen mithilfe des Einkaufswagens die Wohnung bzw. werde mit dem Auto geführt. Leichte Steigungen würden die Gehstrecke deutlich einschränken. Ebenso würden Kopfsteinpflaster oder hohe Gehsteigkanten, geschotterte oder steinige Wege Schwierigkeiten bereiten. Bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel müsse sie beim Ein- und Aussteigen beide Arme benützen, was ihre Schmerzen verursache. Aufgrund des ruckartigen Losfahrens wäre sie ohne Begleitung ihres Mannes mehrfach gestürzt. Ihre Probleme würden aus orthopädischen (schwere Abnützungen im Schultergürtel rechts +/- Endoprothese der linken Schulter, schwere Abnützungszeichen der Wirbelsäule, Knieendoprothese) und neurologischen (sensorische Polyneuropathie der Beine mit Gefühlsstörungen und entsprechender Gehunsicherheit) resultieren. Auf die Intensität der Beschwerden sei in beiden Gutachten nicht ausreichend Bezug genommen worden.
  14. Am 17.04.2024 langte eine Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. XXXX (Ehegatte der Beschwerdeführerin) ein, in der dieser angab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitigen Verschlechterung alleine außer Haus nunmehr einen Rollator verwende.
  15. Am 17.04.2024 langte eine Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. römisch 40 (Ehegatte der Beschwerdeführerin) ein, in der dieser angab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitigen Verschlechterung alleine außer Haus nunmehr einen Rollator verwende. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  18. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  19. Die Beschwerdeführerin begehrte am 05.10.2022 bei der belangten Behörde einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Der Beschwerdeführerin wurde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50% ausgestellt. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung wurde der Antrag mit Bescheid vom 05.05.2023 abgewiesen. 1.
  20. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: 1 sensible Polyneuropathie 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multisegmentale Osteochondrose, Spondylarthrose, Zervicalsyndrom, 3 Abnützung von grossen Gelenken, Knieendoprothese rechts, Schulterprothese links, Zustand nach Halluxoperation beidseits 4 Entfernung der Gebärmutter 1.
  21. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Aus orthopädischer Sicht bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder diagnostizierte gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist der Beschwerdeführerin möglich. Laut Rehabericht ist die Beschwerdeführerin selbständig mobil und sehr sicher in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens. Es liegen auch keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Die neu diagnostizierte Polyneuropathie ist vorwiegend sensibel und mäßig ausgeprägt. 1.
  22. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  23. Beweiswürdigung: Zu 1.
  24. und 1.2.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf dem Akteninhalt. Zu 1.
  25. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.06.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (nach Erstgutachten von 29.12.2022) sowie vom 17.10.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.Zu 1.
  26. bis 1.5.: Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.06.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (nach Erstgutachten von 29.12.2022) sowie vom 17.10.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Bereits in seinem Sachverständigengutachten vom 29.12.2022 gelangte der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass eine wesentliche Mobilitätseinschränkung nicht besteht. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet. Es würden keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen. Ein Aktionsradius von 10 Minuten sei der Beschwerdeführerin möglich. Alle nötigen Haltegriffe könnten erbracht werden (Gutachten vom 29.12.2022, S. 5). Der daraufhin von der Beschwerdeführerin eingebrachte Entlassungsbericht der Rehaklinik XXXX vom 04.04.2023 konnte die Einschätzung des obgenannten Sachverständigen nicht entkräften. Vielmehr ergibt sich daraus wie folgt: „Abschlussuntersuchung 4.4.23: Die Patientin ist mit dem gesamten Rehaaufenthalt und den angebotenen Therapien sehr zufrieden. Die Schmerzsymptomatik konnte im Bereich der operierten Schulter gebessert werden. Die Patientin ist im Alltag wesentlich belastbarer und mobiler. Wir empfehlen die hierorts erlernten Übungen im häuslichen Bereich fortzuführen. Weiters ist physikalische Therapie im niedergelassenen Bereich im Intervall empfohlen“ (AS 34). Zunächst ist hierzu anzumerken, dass der Fokus des Rehaufenthaltes auf die Therapie nach Operation der linken Schulter im Hinblick auf eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik und Mobilität und nicht – wie von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt (vgl. Stellungnahme vom 10.01.2023, AS 29) – auf ihre Gehfähigkeit gerichtet war. Dessen ungeachtet lassen sich im Entlassungsbericht der Rehaklinik jedoch auch keine Anhaltspunkte erkennen, wonach etwa das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln – insbesondere die Fähigkeit, Haltegriffe zu erreichen und diese während des Anfahrens festzuhalten – eingeschränkt wäre. Im Gegenteil wird die verbesserte Belastbarkeit und Mobilität der Beschwerdeführerin betont. Dementsprechend führte der Sachverständige Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 20.04.2023 (AS 39) nachvollziehbar und schlüssig aus, dass das getroffene Kalkül bestätigt werde.Der daraufhin von der Beschwerdeführerin eingebrachte Entlassungsbericht der Rehaklinik römisch 40 vom 04.04.2023 konnte die Einschätzung des obgenannten Sachverständigen nicht entkräften. Vielmehr ergibt sich daraus wie folgt: „Abschlussuntersuchung 4.4.23: Die Patientin ist mit dem gesamten Rehaaufenthalt und den angebotenen Therapien sehr zufrieden. Die Schmerzsymptomatik konnte im Bereich der operierten Schulter gebessert werden. Die Patientin ist im Alltag wesentlich belastbarer und mobiler. Wir empfehlen die hierorts erlernten Übungen im häuslichen Bereich fortzuführen. Weiters ist physikalische Therapie im niedergelassenen Bereich im Intervall empfohlen“ (AS 34). Zunächst ist hierzu anzumerken, dass der Fokus des Rehaufenthaltes auf die Therapie nach Operation der linken Schulter im Hinblick auf eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik und Mobilität und nicht – wie von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt vergleiche Stellungnahme vom 10.01.2023, AS 29) – auf ihre Gehfähigkeit gerichtet war. Dessen ungeachtet lassen sich im Entlassungsbericht der Rehaklinik jedoch auch keine Anhaltspunkte erkennen, wonach etwa das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln – insbesondere die Fähigkeit, Haltegriffe zu erreichen und diese während des Anfahrens festzuhalten – eingeschränkt wäre. Im Gegenteil wird die verbesserte Belastbarkeit und Mobilität der Beschwerdeführerin betont. Dementsprechend führte der Sachverständige Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 20.04.2023 (AS 39) nachvollziehbar und schlüssig aus, dass das getroffene Kalkül bestätigt werde. Im Zuge der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befund der Univ. Klinik für Neurologie des XXXX vom 06.06.2023 (AS 52) vor. Dies zum Nachweis dafür, dass den Funktionseinschränkungen neurologische Ursachen zugrunde liegen würden, welche im orthopädischen Gutachten nicht in Erwägung gezogen worden seien. Aus dem genannten Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur differentialdiagnostischen Abklärung der DD axonale versus demyelisierende Neuropathie weiteren Untersuchungen (NLG) zugewiesen wurde. Zumal es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose, nicht jedoch um eine gesicherte Diagnose handelt und der Befund darüber hinaus keine Aussage hinsichtlich der Auswirkungen bzw. Bedeutung auf bereits festgestellte oder allenfalls neu hinzugetretene Funktionsbeeinträchtigungen trifft, kommt diesem nur geringe Beweiskraft zu.Im Zuge der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befund der Univ. Klinik für Neurologie des römisch 40 vom 06.06.2023 (AS 52) vor. Dies zum Nachweis dafür, dass den Funktionseinschränkungen neurologische Ursachen zugrunde liegen würden, welche im orthopädischen Gutachten nicht in Erwägung gezogen worden seien. Aus dem genannten Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur differentialdiagnostischen Abklärung der DD axonale versus demyelisierende Neuropathie weiteren Untersuchungen (NLG) zugewiesen wurde. Zumal es sich hierbei lediglich um eine Verdachtsdiagnose, nicht jedoch um eine gesicherte Diagnose handelt und der Befund darüber hinaus keine Aussage hinsichtlich der Auswirkungen bzw. Bedeutung auf bereits festgestellte oder allenfalls neu hinzugetretene Funktionsbeeinträchtigungen trifft, kommt diesem nur geringe Beweiskraft zu. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde jedoch erneut der Sachverständige Dr. XXXX hinzugezogen, welcher aufgrund der Aktenlage, nunmehr unter Berücksichtigung des soeben genannten neurologischen Befundes am 15.06.2023 ein neuerliches Gutachten (AS 54-55) erstellte. Darin führt dieser aus, dass die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten unverändert seien; der nachgereichte Bericht des XXXX ohne definitives Ergebnis und Untersuchungen noch ausständig seien. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestehe nicht. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet. Weiters wurde ausgeführt, dass keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder diagnostizierte gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen würden. Ein Aktionsradius von 10 Minuten sei der Beschwerdeführerin möglich. Laut Rehabericht sei die Beschwerdeführerin selbständig mobil und sehr sicher in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens (vgl. Gutachten 15.06.2023, S. 3). In der Folge wurde seitens der belangten Behörde jedoch erneut der Sachverständige Dr. römisch 40 hinzugezogen, welcher aufgrund der Aktenlage, nunmehr unter Berücksichtigung des soeben genannten neurologischen Befundes am 15.06.2023 ein neuerliches Gutachten (AS 54-55) erstellte. Darin führt dieser aus, dass die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten unverändert seien; der nachgereichte Bericht des römisch 40 ohne definitives Ergebnis und Untersuchungen noch ausständig seien. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestehe nicht. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet. Weiters wurde ausgeführt, dass keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder diagnostizierte gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen würden. Ein Aktionsradius von 10 Minuten sei der Beschwerdeführerin möglich. Laut Rehabericht sei die Beschwerdeführerin selbständig mobil und sehr sicher in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens vergleiche Gutachten 15.06.2023, S. 3). Diese Einschätzung des Sachverständigen findet auch Bestätigung in seinem Untersuchungsbefund vom 29.12.2022 basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. „HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWSdrehung 25-0-25, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein relevanter Beckenschiefstand. Schultern in S 40-0-160 zu links 20-0-120, F 150-0-40 zu links 115-0-30, R bei F0 70-0-70 zu links 30-0-40, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff rechts möglich, links eingeschränkt. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 250-10, Kniegelenke 0-0-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
  27. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in orthopädischen Schuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, mässig kleinerschrittig.“)Diese Einschätzung des Sachverständigen findet auch Bestätigung in seinem Untersuchungsbefund vom 29.12.2022 basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vergleiche „HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 12 cm. BWSdrehung 25-0-25, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein relevanter Beckenschiefstand. Schultern in S 40-0-160 zu links 20-0-120, F 150-0-40 zu links 115-0-30, R bei F0 70-0-70 zu links 30-0-40, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff rechts möglich, links eingeschränkt. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 250-10, Kniegelenke 0-0-115 zu links 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
  28. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in orthopädischen Schuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, mässig kleinerschrittig.“) Anlässlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach ihren Gehstörungen (auch) „nicht-orthopädische“, dh. neurologische Gründe zugrunde liegen würden (Stellungnahme 03.07.2023, AS 64) und der Vorlage weiterer neurologischer Befunde wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.10.2023 (AS 65-67) eingeholt. Dieser stellte nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin und Berücksichtigung der vorgelegten neurologischen Befunde (Befund NLG vom 19.06.2023, XXXX vom 06.06.2023) zu den bereits den Vorgutachten zugrunde gelegten Diagnosen die weitere Diagnose der sensiblen Polyneuropathie. Trotz dieser Diagnose hält Dr. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung (vgl. „Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. kurz möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE strumpfförmig bis zu den Kniegelenken als gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne etwas unsicher breitbasig am Gang relativ flüssig.“) nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vorliegen würden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Die neu diagnostizierte PNP sei vorwiegend sensibel und mäßig ausgeprägt (Gutachten vom 17.10.2023, S. 5).Anlässlich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach ihren Gehstörungen (auch) „nicht-orthopädische“, dh. neurologische Gründe zugrunde liegen würden (Stellungnahme 03.07.2023, AS 64) und der Vorlage weiterer neurologischer Befunde wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 17.10.2023 (AS 65-67) eingeholt. Dieser stellte nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin und Berücksichtigung der vorgelegten neurologischen Befunde (Befund NLG vom 19.06.2023, römisch 40 vom 06.06.2023) zu den bereits den Vorgutachten zugrunde gelegten Diagnosen die weitere Diagnose der sensiblen Polyneuropathie. Trotz dieser Diagnose hält Dr. römisch 40 vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung vergleiche „Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. kurz möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in den UE strumpfförmig bis zu den Kniegelenken als gestört angegeben. Das Gangbild ist ohne etwas unsicher breitbasig am Gang relativ flüssig.“) nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vorliegen würden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Die neu diagnostizierte PNP sei vorwiegend sensibel und mäßig ausgeprägt (Gutachten vom 17.10.2023, S. 5). Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass beide beigezogenen Fachärzte unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen in ihren jeweiligen Fachgebieten – nämlich einerseits der Fachrichtung Orthopädie, andererseits Neurologie – zu der Einschätzung gelangten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Durch das zuletzt ergangene Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie vom 17.10.2023 wurde letztlich auch klargestellt, dass die festgestellten neurologischen Symptome keine maßgebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, herbeiführen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte sich insofern nicht erhärten. Auch das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, einem Facharzt für Innere Medizin, in seinem Schreiben vom 13.04.2024, die Beschwerdeführerin benötige aufgrund der Verschlechterung der Mobilität nun einen Rollator, wenn sie allein außer Haus gehe, vermag keine Änderung des getroffenen Kalküls zu begründen, zumal diesem Schreiben kein klinischer Status zu entnehmen ist. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. In ihre Beurteilungen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie jeweils eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund nachvollziehbar und schlüssig, sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und stehen zudem miteinander im Einklang, sodass diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Gelegenheit vom 12.02.2024, zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 17.10.2023 Stellung zu nehmen, keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Gelegenheit vom 12.02.2024, zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 17.10.2023 Stellung zu nehmen, keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach neurologische Ursachen keinen Einfluss in die Beurteilung der Funktionseinschränkungen durch den begutachtenden Facharzt für Orthopädie gefunden hätten, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen im behördlichen Verfahren durch Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie hinreichend Rechnung getragen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, dass ihre Behinderung durch eine Kombination aus den Symptomen beider Fachgebiete (Neurologie, Orthopädie) abzuleiten seien, auf die Intensität ihrer Beschwerden in beiden Gutachten jedoch nicht ausreichend Bezug genommen worden sei (Stellungnahme vom 03.03.2024), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Befunde vorlegen konnte, die die behauptete Intensität bzw. allfällige Wechselwirkung der Symptome klinisch nachgewiesen oder sonst objektiviert hätten. Insgesamt war ausgehend von den vorliegenden Sachverständigengutachten daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.
  29. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  3. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  4. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im Rahmen der im Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Aus orthopädischer Sicht bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder diagnostizierte gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich. Laut Rehabericht ist die Beschwerdeführerin selbständig mobil und sehr sicher in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens. Es liegen auch keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Die neu diagnostizierte Polyneuropathie ist vorwiegend sensibel und mäßig ausgeprägt. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden –Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren – auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden –Sachverständigengutachten Einsicht genommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5)., Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2285770.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.