GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) vom 01.02.2024 wurde
Vm §§ 22 und 38 AlVG die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit 01.11.2023 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass laut PVA ab 01.11.2023 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei über den Pensionsstichtag informiert gewesen, ebenso über die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) vom 01.02.2024 wurde
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 22 und 38 AlVG die Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit 01.11.2023 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass laut PVA ab 01.11.2023 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei über den Pensionsstichtag informiert gewesen, ebenso über die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie seitens der PVA erst mit 01.12.2023 eine Pensionsleistung beziehe. Daher sei die Einstellung der Notstandshilfe mit 01.11.2023 zu Unrecht erfolgt. Sie habe alle Meldepflichten erfüllt. Der Antrag auf Pension sei nach Freigabe von der PVA von der Beschwerdeführerin gestellt worden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.02.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension ab 01.11.2023 erfüllt habe. Obwohl sie sowohl über den Pensionsstichtag als auch über die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung informiert gewesen sei, habe sie erst im November 2023 einen Antrag auf Pension bei der PVA eingebracht. Es liege daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin, dass sie nicht fristgerecht einen Antrag auf Alterspension gestellt habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 27.02.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension ab 01.11.2023 erfüllt habe. Obwohl sie sowohl über den Pensionsstichtag als auch über die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung informiert gewesen sei, habe sie erst im November 2023 einen Antrag auf Pension bei der PVA eingebracht. Es liege daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin, dass sie nicht fristgerecht einen Antrag auf Alterspension gestellt habe. Mit Schreiben vom 04.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.03.2024 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Weiters wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 04.04.2024 langte eine mit 02.04.2024 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
VG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension ab 01.11.2023 erfüllt. Sie hat jedoch – obwohl sie über den Pensionsstichtag sowie über die Notwenigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung informiert war – nicht fristgerecht vor dem 01.11.2023 einen Antrag auf Pension bei der PVA eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat daher
VG ab 01.11.2023 keinen Anspruch auf Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin hat daher
Paragraph 22, Absatz eins, AlVG ab 01.11.2023 keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es
VG einzustellen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mit 01.11.2023 eingestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2287975.1.00
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