RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW261 2290720-1 Spruch, W261 2290720-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit 15.08.2023 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 15.08.2023 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 15.08.2023 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2023 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 19.09.2023) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.09.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben, welches am 19.10.2023 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor.
- Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In seinem Gutachten vom 23.10.2023 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Die Beschwerdeführerin machte mit einem Schreiben vom 15.11.2023 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor.
- Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen neuerlich um Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In seinem Gutachten vom 27.11.2023 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass trotz der Vorlage neuer medizinischer Befunde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2023 auf, ein Lichtbild vorzulegen.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 07.01.2024 eine mit „Einspruch“ titulierte Stellungnahme ab. Sie könne selbst kurze Distanzen nicht ohne erhebliche Schmerzen bewältigen. Sie werde neue medizinische Befunde von ihrem Rehaufenthalt aus der Klinik Bad XXXX vorlegen.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 07.01.2024 eine mit „Einspruch“ titulierte Stellungnahme ab. Sie könne selbst kurze Distanzen nicht ohne erhebliche Schmerzen bewältigen. Sie werde neue medizinische Befunde von ihrem Rehaufenthalt aus der Klinik Bad römisch 40 vorlegen.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin neuerlich mit Schreiben vom 30.01.2024 auf, ein Lichtbild vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung am 12.02.2024 nach.
- Mit Schreiben vom 12.02.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die avisierten medizinischen Befunde vorzulegen. Sollten diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 20.02.2024 eine Stellungnahme ab, wonach sich ihre Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule verschlechtert hätten. Sie bitte um eine objektive Überprüfung oder Messung der für sie noch schmerzfrei bewältigbare Gehstrecke. Die Beschwerdeführerin legte keine weiteren medizinischen Befunde vor.
- Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2024 führte der medizinische Sachverständige aus, dass sich aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine neuen Aspekte vorliegen würden, und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, insoweit dies die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass betrifft, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie bedauerlicherweise nach ihrer Knieprothesen-Operation am 09.01.2024 am 09.03.2024 einen weiteren Unfall gehabt habe, der zu einem Schenkelhalsbruch geführt habe. Seit diesem Zeitpunkt befinde sie sich in kontinuierlicher Spitalsbehandlung und sei nicht in der Lage, den Fuß auch nur ansatzweise zu belasten. Sie werde selbstverständlich alle relevanten medizinischen Befunde beifügen, sobald sie dazu in der Lage sei, diese zu beschaffen und zu scannen. In der Zwischenzeit bitte sie um Verständnis für die Verzögerung und bitte um Berücksichtigung des Einspruchs. Sie hoffe, dass die außergewöhnlichen Umstände ihrer Situation erkannt werde und die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Tatsache überprüft werde. Für nähere Informationen und Nachweise stehe sie gerne zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde keine aktuellen medizinischen Befunde an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 23.04.2024 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: 2 x Sectio, Entfernung der Gebärmutter + Adnexe, Gallenblasenentfernung, Blasenhebung, Schilddrüsen-OP, Magenbypass-OP. Derzeitige Beschwerden am 18.09.2023: „Ich habe starke Kreuzschmerzen, so dass ich kaum gehen kann. Ich muss einen Gürtel tragen. Ich habe Knieschmerzen, Fußschmerzen.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ferrogradumet, CalDVita, Euthyrox, Gaviscon, Sucralfat, Neurobion, Concor, Dioscomb, Voltaren, Candesartan, Flux. Laufende Therapie: Oleovit Hilfsmittel: Lumbotrain Sozialanamnese: Pensionistin. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 10/23 Orthop. Befundbericht beschreibt Gehstrecke subjektiv unter 50m, massive Gonarthrose beidseits. 10/23 hausärztliche Diagnosenliste und Medikamentenliste - enthält keine antidiabetische Medikation. 09/23 Orthop. Befundbericht führt Diagnosen an, Gonarthrose bds. Osteochondrose und Spinalkanalstenose LI bis L
- Chronisch rezidivierende Lumboischialgien bds. Absolute Spinalkanalstenose L4/L5, Spondylolisthese L4/L
- Relative Spinalkanalstenose LI bis L4 Claudicatio spinalis mit einer Gehstrecke < 50 Meter, beschreibt Peripher neurologisch keine Ausfälle, Eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit 0/0/110, empfiehlt Knie-TEP bds. 09/23 Orthop. Befundbericht beschreibt Federungsschmerz über der gesamten Lendenwirbelsäule. Peripher neurologisch keine Ausfälle. Eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit 0/0/
- Varus-/Valgusstress stabil, Vordere Schublade negativ. Kein intraartikulärer Erguss. Es wird primär die Versorgung der Kniegelenke mit Endoprothesen besprochen. 10/23 Orthopädischer Befundbericht beschreibt Allgemeinzustand zufriedenstellend - Ernährungszustand deutliches Übergewicht, Wirbelsäule massiv eingeschränkt, Gehstrecke eingeschränkt, Gonarthrose beidseits. 07/23 Neurochirurgischer Befundbericht beschreibt Gangbild harmonisch, kein Schonhinken. Es ergeben sich zur Zeit keinerlei Beinsymptome, außer einer Hypästhesie DL5 entsprechend links. 06/23 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt deutliche Degeneration mit Bandscheibenprolaps L3/L4 mit Spinalstenose. 06/23 MR beider Knie beschreibt deutliche Degeneration, rechts mehr als links 06/23 Neurochirurgischer Befundbericht beschreibt zur Zeit keine Beinsymptome außer Hypästhesie L5 links, dzt. keine OP-Ind. Beschreibt Gangbild harmonisch, hinkfrei, Zehenballen- und Fersengang möglich, keine Ataxie, keine Spastik, Lasegue beidseits neg. 04/23 Befundbericht Klinik Floridsdorf nach Sturz mit Prellungen 09+10/23 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund. 03/23 Knochendichtebefund beschreibt Osteoporose am Oberschenkelhals, normale Werte an der Lendenwirbelsäule. 10/21 Neurologischer Befundbericht beschreibt Zustand nach GBS (Guillain-Barre-Syndrom) 2017, mittelgradiges Carpaltunnelsyndrom links mehr als rechts, körperfern. betonte leichtgradige Polyneuropathie. 09/20 urolog. Befundbericht beschreibt häufige Blasenentleerungen, imperativer Harndrang, bis zu 5 Einlagen (XL)/ Tag Miktion 10-15 durch Bauchpresse, S. 01/19 Röntgenbefund der Halswirbelsäule beschreibt höhergradige Degeneration, an den Vorfüßen beidseits Senkplattfuß beidseits mit deutlicher Hallux valgus-Fehlstellung links. 12/19 urolog. Befundbericht beschreibt V.a. OAB wet, V.a. hypokontraktilen Detrusor, TramalAllergie, St.p. Descensus vesicae, St.p. Tabakkonsumstörung ex 1994.01/19 Röntgenbefund der Halswirbelsäule beschreibt höhergradige Degeneration, an den Vorfüßen beidseits Senkplattfuß beidseits mit deutlicher Hallux valgus-Fehlstellung links. 12/19 urolog. Befundbericht beschreibt römisch fünf.a. OAB wet, römisch fünf.a. hypokontraktilen Detrusor, TramalAllergie, St.p. Descensus vesicae, St.p. Tabakkonsumstörung ex
- Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: deutlich adipös. Größe: 163,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Gering Verschmächtigung der kleinen Handmuskeln links. Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist wankend, behäbig, aber hinkfrei. Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Anhocken ist 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10 cm. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Mäßig Varizen beidseits. Hüften altersentsprechend unauffällig. Kniegelenke, ergussfrei, Zohlen-Test pos. Sprunggelenke altersentsprechend unauffällig Beweglichkeit. Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) 15-0-20 beidseits, Knie S 0-0-120 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Annähernd im Lot. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal deutlich Hartspann. Kein wesentlicher Klopfschmerz und Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Lasegue beidseits neg. Beweglichkeit Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild am 18.09.2023: Kommt in Sandalen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig, etwas wankend aber sicher. Trägt ein Lumbotrain. Die körperliche Wendigkeit ist bedingt durch das Übergewicht etwas eingeschränkt. Status Psychicus am 18.09.2023: Wach, Sprache unauffällig. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Osteoporose
- Carpaltunnelsyndrom beidseits
- Überreaktive Blase
- Diabetes mellitus
- Polyneuropathie
- Hypertonie Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es besteht kein erhebliches motorisches Defizit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Durch eine zumutbare erhebliche Gewichtsreduktion ist eine wesentliche Verbesserung der körperlichen Wendigkeit und der Gehleistung zu erreichen. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre. Das Ausmaß der Funktionseinschränkungen wegen eines Schenkelhalsbruches, welchen sich die Beschwerdeführerin im März 2024 zugezogen hat, ist nicht medizinisch objektiviert, weil die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich dieses Leidens keine medizinischen Befunde vorgelegt hat. Insbesondere ist nicht medizinisch objektiviert, dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 18.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, aufgrund der Aktenlage vom 23.10.2023 und vom 27.11.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 04.03.2024 sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird sämtliche vorgelegten medizinischen Befunde und auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen unbestritten Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, welche ihren Alltag erschweren. Die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen erreichen laut den im Verfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten nicht jenes Ausmaß, welches es der Beschwerdeführerin unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mehrfach genannten Schmerzzustände ist auszuführen, dass diese erst dann von Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, wenn die Beschwerdeführerin nachweislich alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Dies bedeutet, dass es der Beschwerdeführerin zugemutet wird, Schmerzmittel einzunehmen, und erst dann, wenn in diesem Zusammenhang alle möglichen Schmerzmitteloptionen ausgeschöpft wurden, besteht eine Therapiefraktion. Wenn dies der Fall ist, so ist dies durch einen Facharzt zu bestätigen und von der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vor. Die von ihr angegebene subjektive Gehstrecke von unter 50 m ist auch für den erkennenden Senat unrealistisch, da diese dann die eigene Wohnung praktisch nicht verlassen werden könnte. Es wird in diesem Punkt den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie gefolgt, der das Gangbild der Beschwerdeführerin als behäbig, etwas wankend aber sicher beschrieben hat. Die Beschwerdeführerin bringt nun in ihrer Beschwerde vor, dass sie seit einem Schenkelhalsbruch, welchen sie sich im März 2024 zugezogen hat, nicht mehr in der Lage ist, ihren Fuß zu belasten. Dazu hat die Beschwerdeführerin jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche diese Leidenszustände bzw. das Ausmaß der dadurch bedingten Funktionseinschränkungen für den erkennenden Senat medizinisch objektivierbar machen. Zudem müssen derartige – neue – Leidenszustände Funktionseinschränkungen von länger als sechs Monaten bedingen, was beim Schenkelhalsbruch, den sich die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im März 2024 zugezogen hat, rein aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Demgemäß ist dieses neue Leiden bei der Beurteilung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht zu berücksichtigen. Wiewohl – bei Wahrunterstellung des Vorbringens in der Beschwerde – es durchaus möglich sein kann, dass es ihr aktuell und zeitlich beschränkt nicht möglich ist, ihren Fuß zu belasten. Sollte dieser Zustand medizinisch objektiviert länger als sechs Monate andauern, besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, aufgrund der Verschlechterung ihrer Leidenszustände im Vergleich zu den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einen neuen Antrag nach § 29b StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde einzubringen. Sollte eine derartige und länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung medizinisch objektiviert bestehen, so kann der Antrag auch bereits vor dem Ablauf der im § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz normierten Einjahresfrist für eine Neuantragstellung gestellt werden. Wiewohl – bei Wahrunterstellung des Vorbringens in der Beschwerde – es durchaus möglich sein kann, dass es ihr aktuell und zeitlich beschränkt nicht möglich ist, ihren Fuß zu belasten. Sollte dieser Zustand medizinisch objektiviert länger als sechs Monate andauern, besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, aufgrund der Verschlechterung ihrer Leidenszustände im Vergleich zu den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einen neuen Antrag nach Paragraph 29 b, StVO bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde einzubringen. Sollte eine derartige und länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung medizinisch objektiviert bestehen, so kann der Antrag auch bereits vor dem Ablauf der im Paragraph 41, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz normierten Einjahresfrist für eine Neuantragstellung gestellt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2024, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2024, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin den weiteren Spruchpunkt des Bescheides vom 05.03.2024, genauer die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, nicht angefochten hat, ist dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Beschwerdeführerin den weiteren Spruchpunkt des Bescheides vom 05.03.2024, genauer die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, nicht angefochten hat, ist dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2023, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2023, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Hinsichtlich des Schenkelhalsbruches, welchen sich die Beschwerdeführerin im März 2023 – nach Bescheiderlassung - zugezogen hat, hat diese im Rahmen der die Beschwerdeführerin treffende Mitwirkungspflicht keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche das Ausmaß der Funktionseinschränkungen medizinisch objektivieren würde. Insbesondere steht nicht fest, dass die Auswirkungen dieses Schenkelhalsbruches tatsächlich länger als sechs Monate andauern werden, wie dies im BBG gefordert wird. Da festgestellt worden ist, dass die medizinisch objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer tatsächlichen Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin nach § 41 Abs. 2 letzter Satz BBG auch vor Anlauf eines Jahres die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer tatsächlichen Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin nach Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz BBG auch vor Anlauf eines Jahres die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon eines auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Im Hinblick auf die im Verfahren nach dem BBG vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Neuerungsbeschränkung und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im März 2024 einen Schenkelhalsbruch zugezogen hat und nach ihren eigenen Angaben nicht mobil ist, stehen auch faktische Gründe der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen. Es steht der Beschwerdeführerin zudem für den Fall, dass die aus dem Schenkelhalsbruch resultierenden Funktionseinschränkungen länger als sechs Monate andauern werden, unter Vorlage entsprechender medizinischer Befunde frei, nach § 41 Abs. 2 BBG auch vor Ablauf der Jahresfrist einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde einzubringen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wovon eines auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Im Hinblick auf die im Verfahren nach dem BBG vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Neuerungsbeschränkung und des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im März 2024 einen Schenkelhalsbruch zugezogen hat und nach ihren eigenen Angaben nicht mobil ist, stehen auch faktische Gründe der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen. Es steht der Beschwerdeführerin zudem für den Fall, dass die aus dem Schenkelhalsbruch resultierenden Funktionseinschränkungen länger als sechs Monate andauern werden, unter Vorlage entsprechender medizinischer Befunde frei, nach Paragraph 41, Absatz 2, BBG auch vor Ablauf der Jahresfrist einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde einzubringen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2290720.1.00