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{'item': 'W263 2284635-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 7§ 33§ 38§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW263 2284635-1 Spruch, W263 2284635-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand seit dem Jahr 2015 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 1.7.2021 Arbeitslosengeld und steht der BF seit 18.11.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe.
  2. Am 28.12.2022 erlangte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Beschäftigung des BF. Demnach stand der BF von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Von 25.12.2022 bis 6.1.2023 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin.
  3. Am 28.12.2022 erlangte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der Beschäftigung des BF. Demnach stand der BF von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Von 25.12.2022 bis 6.1.2023 stand der BF in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin.
  4. Mit Schreiben des AMS vom 28.12.2022 wurde der BF von der Bezugseinstellung informiert.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 18.1.2023 wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum 25.12.2022 bis 31.12.2022 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 225,75 Euro verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 25.12.2022 bis 31.12.2022 zu Unrecht bezogen habe, weil er nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe.
  6. Mit Schreiben vom 18.1.2023 beantragte der BF auch einen Bescheid über den hier gegenständlichen Zeitraum von 1.1.2023 bis 6.1.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.1.2023 sprach das AMS aus, dass dem Ansuchen auf Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1.1.2023 bis 6.1.2023

den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.1.2023 sprach das AMS aus, dass dem Ansuchen auf Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1.1.2023 bis 6.1.2023

den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte das AMS aus, dass

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, das heiße unter anderem arbeitslos iSd § 12 AlVG sei.

§ 33Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Al

VG sei eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass Arbeitslosigkeit vorliege.

§ 38Al

VG seien auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.Begründend führte das AMS aus, dass

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, das heiße unter anderem arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG sei.

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, AlVG sei eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass Arbeitslosigkeit vorliege.

Paragraph 38, AlVG seien auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gelte insbesondere nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gelte insbesondere nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben: Der BF sei vom 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden und sei vom 25.12.2022 bis 6.1.2023 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen.Das Ermittlungsverfahren habe ergeben: Der BF sei vom 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden und sei vom 25.12.2022 bis 6.1.2023 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen.

  1. Am 13.2.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.1.2023 und führte zusammengefasst aus, dass er ab 20.12.2022 geringfügig arbeiten habe wollen, ihn sein Chef aber wegen eines Versehens „Teilzeit“ angemeldet habe. Anschließend habe er den Fehler bemerkt und den BF von 20.12.2022 bis 06.01.2023 geringfügig angemeldet.
  2. Ebenfalls am 13.2.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 25.1.2023 und führte im Wesentlichen gleich aus: Sein Chef habe ihn fälschlicherweise von 20.12.2022 bis 24.12.202 „Teilzeit“ gemeldet. Er habe ihn geringfügig melden wollen. Ein paar Tage danach habe er den Fehler verbessert und ihn geringfügig gemeldet. Das bedeute, dass er von 20.12.2022 bis 6.1.2023 geringfügig gearbeitet habe.
  3. Am 20.03.2023 brachte der BF Ergänzungen zu seiner Beschwerde ein, in denen er zusammengefasst vorbrachte, dass die Dienstgeberin ihn als vollversichert angemeldet habe, obwohl er mit seinen Arbeitsstunden unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze geblieben sei. Es sei zu keiner Zeit angedacht gewesen, ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Dienstverhältnis einzugehen. Er habe nun um eine Korrektur seiner Versicherungsdaten bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) gebeten.
  4. Mit Schreiben vom 4.4.2023 wurde der BF u.a. erneut aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen.
  5. Mit Schreiben vom 10.4.2024 brachte der BF vor, er werde die Unterlagen übermitteln, wenn er alle zusammen habe. In der Folge übermittelte er aber keine Unterlagen mehr.
  6. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens im Jänner 2024 vorgelegt.
  7. Mit Erkenntnis vom 12.2.2024 zur Zahl W255 2284528-1/4E sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.1.2023 betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum 25.12.2022 bis 31.12.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 225,75 Euro

§ 38i

Vm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen werde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.13. Mit Erkenntnis vom 12.2.2024 zur Zahl W255 2284528-1/4E sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.1.2023 betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum 25.12.2022 bis 31.12.2022 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 225,75 Euro

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG als unbegründet abgewiesen werde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. Der BF stand erstmals ab 25.8.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF – jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – ab 1.7.2021 Arbeitslosengeld und stand ab 18.11.2021 im Bezug von Notstandshilfe. Der BF meldete dem AMS nicht, dass er am 20.12.2022 ein Arbeitsverhältnis bei der XXXX aufnahm. Das AMS erfuhr erst durch eine Überlagerungsmeldung der ÖGK von der Beschäftigungsaufnahme. Der BF war zuerst von 20.12.2022 bis 24.12.2022 bei der XXXX beschäftigt und dann vom 25.12.2022 bis zum 6.1.
  2. Der BF verdiente von 20.12.2022 bis 24.12.2022 94,24 Euro brutto an Lohn und ab 25.12.2022 98,95 Euro brutto an Lohn. Seitens des Dienstgebers wurde der BF ab 20.12.2022 als nicht geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der ÖGK angemeldet. Am 30.12.2022 erfolgte die Abmeldung per 24.12.2022 wegen einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Am selben Tag wurde der BF als geringfügiger Arbeiter, beschäftigt ab 25.12.2022, angemeldet. Am 12.1.2023 erfolgte die Abmeldung per 6.1.2023 wegen einer einvernehmlichen Auflösung des geringfügigen Arbeitsverhältnisses. Beide Arbeitsverhältnisse endeten durch einvernehmliche Auflösung, einmal mit 24.12.2022 und einmal mit 6.1.2023.Der BF meldete dem AMS nicht, dass er am 20.12.2022 ein Arbeitsverhältnis bei der römisch 40 aufnahm. Das AMS erfuhr erst durch eine Überlagerungsmeldung der ÖGK von der Beschäftigungsaufnahme. Der BF war zuerst von 20.12.2022 bis 24.12.2022 bei der römisch 40 beschäftigt und dann vom 25.12.2022 bis zum 6.1.
  3. Der BF verdiente von 20.12.2022 bis 24.12.2022 94,24 Euro brutto an Lohn und ab 25.12.2022 98,95 Euro brutto an Lohn. Seitens des Dienstgebers wurde der BF ab 20.12.2022 als nicht geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der ÖGK angemeldet. Am 30.12.2022 erfolgte die Abmeldung per 24.12.2022 wegen einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Am selben Tag wurde der BF als geringfügiger Arbeiter, beschäftigt ab 25.12.2022, angemeldet. Am 12.1.2023 erfolgte die Abmeldung per 6.1.2023 wegen einer einvernehmlichen Auflösung des geringfügigen Arbeitsverhältnisses. Beide Arbeitsverhältnisse endeten durch einvernehmliche Auflösung, einmal mit 24.12.2022 und einmal mit 6.1.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzmeldung des BF wurden durch den vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister bestätigt. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld basieren insbesondere auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und konnten durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger bestätigt werden. Dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS meldete, ergab sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Das AMS erfuhr von der Beschäftigungsaufnahme durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und nicht aufgrund einer Meldung des BF. Der BF bestritt nicht, die Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet zu haben. Die Feststellungen zum Bezug des BF und den An- und Abmeldungen ergaben sich aus den vom BF vorgelegten Lohnzetteln sowie den von ihm vorgelegten An- und Abmeldungen. Der BF legte trotz mehrfacher Aufforderungen keine weiteren Unterlagen vor. Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass die gegenständlichen Versicherungsdaten des BF unverändert sind. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgte keine Änderung der Versicherungsdaten und stand der BF auch laut aktuellem Versicherungsdatenauszug vom 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und von 25.12.2022 bis 6.1.2023 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis. Dass beide Arbeitsverhältnisse durch einvernehmliche Auflösung endeten, ergab sich aus den vorliegenden Abmeldungen und ließ auch das Vorbringen des BF erkennen, dass grundsätzlich ein Einvernehmen zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestand. Weiters bestritt der BF die in den (von ihm vorgelegten) Abmeldungen angeführten Auflösungen auch nicht.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten samt Überschriften: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)-
(2a)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)-
  3. g)[…]
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  5. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)-
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]“

§ 38Al

VG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.

  1. Zunächst ist im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand festzuhalten, dass der Wortlaut des Spruches des gegenständlich bekämpften Bescheids vom 25.1.2023 nur den Leistungsanspruch vom 1.1.2023 bis zum 6.1.2023 umfasst. 3.
  2. Der BF stand von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: Wie festgestellt, bezog der BF für den Zeitraum von 20.12.2022 bis zum 24.12.2022 94,24 brutto an Lohn (die aliquoten Sonderzahlungen blieben nach § 49 Abs. 2 ASVG außer Acht). 3.
  3. Der BF stand von 20.12.2022 bis 24.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: Wie festgestellt, bezog der BF für den Zeitraum von 20.12.2022 bis zum 24.12.2022 94,24 brutto an Lohn (die aliquoten Sonderzahlungen blieben nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG außer Acht). Wurde im Rahmen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl I 2015/79, die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze mit Wirkung ab 1.1.2017 beschlossen, so hat – mit Ausnahme bestimmter Fälle, für die es hier aber keine Hinweise gibt – eine Entgelthochrechnung auf den ganzen Kalendermonat zu erfolgen, wenn die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat. Das Entgelt für die Arbeitstage im Anfangs-, End- oder Unterbrechungsmonat wird daher auf den Kalendermonat hochgerechnet (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG Rz 53 [Stand 1.7.2020, rdb.at]). Die hierbei im Jahr 2022 zu beachtende kalendermonatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug 485,85 Euro. Rechnet man nun (iSd SV mit 30 Tagen; Anm.: für den BF günstiger) den Lohn hoch, ergibt sich, dass dieser mit 565,44 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 Euro lag (94,24 Euro : 5 Tage = 18,85 Euro * 30 Tage = 565,44 Euro). Folgerichtig ist auf dem Lohnzettel auch der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung vom Bruttobezug ausgewiesen. Wurde im Rahmen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl römisch eins 2015/79, die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze mit Wirkung ab 1.1.2017 beschlossen, so hat – mit Ausnahme bestimmter Fälle, für die es hier aber keine Hinweise gibt – eine Entgelthochrechnung auf den ganzen Kalendermonat zu erfolgen, wenn die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat. Das Entgelt für die Arbeitstage im Anfangs-, End- oder Unterbrechungsmonat wird daher auf den Kalendermonat hochgerechnet vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG Rz 53 [Stand 1.7.2020, rdb.at]). Die hierbei im Jahr 2022 zu beachtende kalendermonatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug 485,85 Euro. Rechnet man nun (iSd SV mit 30 Tagen; Anmerkung, für den BF günstiger) den Lohn hoch, ergibt sich, dass dieser mit 565,44 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 Euro lag (94,24 Euro : 5 Tage = 18,85 Euro * 30 Tage = 565,44 Euro). Folgerichtig ist auf dem Lohnzettel auch der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung vom Bruttobezug ausgewiesen. In diesem Sinne verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass keine Bindung an den Auszug der Versicherungsdaten besteht (vgl. zB VwGH 22.7.2014, 2012/08/0136), aber folgt auch aus den seitens des BF selbst vorgelegten Unterlagen bereits eine Pflichtversicherung nach ASVG bzw. liegt auch nach diesen kein geringfügiges Arbeitsverhältnis vor, was im Einklang mit den Meldungen des Arbeitgebers und den Versicherungsdaten steht. In diesem Sinne verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass keine Bindung an den Auszug der Versicherungsdaten besteht vergleiche zB VwGH 22.7.2014, 2012/08/0136), aber folgt auch aus den seitens des BF selbst vorgelegten Unterlagen bereits eine Pflichtversicherung nach ASVG bzw. liegt auch nach diesen kein geringfügiges Arbeitsverhältnis vor, was im Einklang mit den Meldungen des Arbeitgebers und den Versicherungsdaten steht. Im konkreten Fall war der BF von 20.12.2022 bis 24.12.2022 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und direkt im Anschluss daran bis 6.1.2023 geringfügig tätig. Da der BF nach Beendigung seines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses direkt bei derselben Dienstgeberin einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist bzw. keine Unterbrechung von zumindest einem Monat vorlag, wurde die gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einem Monat nicht eingehalten und lag somit

der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG (auch) im gegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vor. Im konkreten Fall war der BF von 20.12.2022 bis 24.12.2022 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und direkt im Anschluss daran bis 6.1.2023 geringfügig tätig. Da der BF nach Beendigung seines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses direkt bei derselben Dienstgeberin einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist bzw. keine Unterbrechung von zumindest einem Monat vorlag, wurde die gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einem Monat nicht eingehalten und lag somit

der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG (auch) im gegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vor. 3.

  1. Gegenständlich lag Arbeitslosigkeit daher jedenfalls von 1.1.2023 bis inklusive 6.1.2023 nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung insbesondere die seitens des BF vorgelegten Unterlagen zugrunde. Weiters waren keine komplexen Rechtsfragen zu beurteilen. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung insbesondere die seitens des BF vorgelegten Unterlagen zugrunde. Weiters waren keine komplexen Rechtsfragen zu beurteilen. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auch auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auch auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2284635.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.