Obsah (13)
Art. 133§ 67§ 70§ 24Art. 130§ 28§ 9§ 6§ 59§ 17§ 53§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW280 2225830-2 Spruch, W280 2225830-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist serbische Staatsangehörige, ihre Muttersprache ist Serbisch. Gegenüber der BF wurden mit Bescheid der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 vom XXXX 07.2019 mehrere Verfahren über Anträge zur Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wiederaufgenommen und unter einem diese Anträge nachträglich abgewiesen. Grund für die Wiederaufnahme dieser Verfahren und die gleichzeitige Abweisung der Anträge der BF war, dass die MA 35 über Hinweise dem Verdacht nachging, dass es sich bei der 2014 geschlossenen Ehe der BF mit einem serbischen Staatsangehörigen, auf die sich die BF zur Erlangung ihres Aufenthaltstitels im Wege der Familienzusammenführung berufen hatte, um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handle, bei der nie ein tatsächliches Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt worden sei (§ 30 NAG). Im Rahmen einer Überprüfung durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im März 2018 habe der (von der BF im Jahr 2016 wieder geschiedene) ehemalige Ehemann ausdrücklich zugegeben, dass es sich bei der Ehe mit der BF um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe und niemals ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Daher wurde mit der Wiederaufnahme der Verfahren gleichzeitig auch die jeweiligen Anträge der BF auf die hierdurch erschlichenen Aufenthaltstitel abgewiesen.Gegenüber der BF wurden mit Bescheid der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 07.2019 mehrere Verfahren über Anträge zur Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wiederaufgenommen und unter einem diese Anträge nachträglich abgewiesen. Grund für die Wiederaufnahme dieser Verfahren und die gleichzeitige Abweisung der Anträge der BF war, dass die MA 35 über Hinweise dem Verdacht nachging, dass es sich bei der 2014 geschlossenen Ehe der BF mit einem serbischen Staatsangehörigen, auf die sich die BF zur Erlangung ihres Aufenthaltstitels im Wege der Familienzusammenführung berufen hatte, um eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe handle, bei der nie ein tatsächliches Eheleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt worden sei (Paragraph 30, NAG). Im Rahmen einer Überprüfung durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien im März 2018 habe der (von der BF im Jahr 2016 wieder geschiedene) ehemalige Ehemann ausdrücklich zugegeben, dass es sich bei der Ehe mit der BF um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe und niemals ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Daher wurde mit der Wiederaufnahme der Verfahren gleichzeitig auch die jeweiligen Anträge der BF auf die hierdurch erschlichenen Aufenthaltstitel abgewiesen.
- Am XXXX 10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde), nachdem es bereits zu diesem Zeitpunkt von der MA 35 über den Verdacht einer Aufenthaltsehe in Kenntnis gesetzt war, der BF ein schriftliches Parteiengehör, in dem dieser die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots mitgeteilt wurde.
- Am römisch 40 10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in Weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde), nachdem es bereits zu diesem Zeitpunkt von der MA 35 über den Verdacht einer Aufenthaltsehe in Kenntnis gesetzt war, der BF ein schriftliches Parteiengehör, in dem dieser die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots mitgeteilt wurde.
- Die zwischenzeitig mit einem anderen serbischen Staatsbürger verheiratete BF erhob gegen den Wiederaufnahmebescheid der MA 35 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG Wien), das die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX 12.2019 mit geringfügigen Korrekturen des Spruchs des Bescheides als unbegründet abwies. Das LVwG Wien stellte dabei ebenfalls eine Aufenthaltsehe der BF mit ihrem ersten Gatten fest.
- Die zwischenzeitig mit einem anderen serbischen Staatsbürger verheiratete BF erhob gegen den Wiederaufnahmebescheid der MA 35 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG Wien), das die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 12.2019 mit geringfügigen Korrekturen des Spruchs des Bescheides als unbegründet abwies. Das LVwG Wien stellte dabei ebenfalls eine Aufenthaltsehe der BF mit ihrem ersten Gatten fest.
- Mit Bescheid vom XXXX 10.2019 erließ die belangte Behörde den Bescheid, mit welchem
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (Spruchpunkt I.) und der BF
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt II.). Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die eingegangene Aufenthaltsehe, wodurch die BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.4. Mit Bescheid vom römisch 40 10.2019 erließ die belangte Behörde den Bescheid, mit welchem
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die eingegangene Aufenthaltsehe, wodurch die BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am XXXX 10.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte darin den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wird hierzu vor allem ausgeführt, das BFA habe sich in der Verfahrensnorm vergriffen, da die BF keine EWR- oder Schweizer Bürgerin sei und auch niemals begünstigte Drittstaatsangehörige gewesen sei. Ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG könne aber nur gegenüber Schweizer oder EWR Bürgern oder eben begünstigten Drittstaatsangehörigen erlassen werden. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid zu beheben.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter am römisch 40 10.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte darin den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wird hierzu vor allem ausgeführt, das BFA habe sich in der Verfahrensnorm vergriffen, da die BF keine EWR- oder Schweizer Bürgerin sei und auch niemals begünstigte Drittstaatsangehörige gewesen sei. Ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG könne aber nur gegenüber Schweizer oder EWR Bürgern oder eben begünstigten Drittstaatsangehörigen erlassen werden. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid zu beheben.
- Mit Erkenntnis vom XXXX 05.2020 behob das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom XXXX 10.2019 ersatzlos auf und erkannte außerdem, dass die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BVw
G zusammengefasst aus, dass die BF Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sei und demnach ihr gegenüber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG nicht zulässig sei. Daher habe sich die belangte Behörde in an Willkür grenzender Art und Weise in der Verfahrensnorm nach dem FPG vergriffen.6. Mit Erkenntnis vom römisch 40 05.2020 behob das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) den von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom römisch 40 10.2019 ersatzlos auf und erkannte außerdem, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das BVw
G zusammengefasst aus, dass die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG sei und demnach ihr gegenüber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG nicht zulässig sei. Daher habe sich die belangte Behörde in an Willkür grenzender Art und Weise in der Verfahrensnorm nach dem FPG vergriffen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid erließ die belangte Behörde sodann gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid erließ die belangte Behörde sodann gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX 07.2020 – beim BFA eingelangt am XXXX 08.2020 – fristgerecht Beschwerde und stellte an das BVwG folgende Anträge: 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben und in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am römisch 40 07.2020 – beim BFA eingelangt am römisch 40 08.2020 – fristgerecht Beschwerde und stellte an das BVwG folgende Anträge: 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben und in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dem Bescheid seien beweiswürdigende Überlegungen nicht zu entnehmen – es werde lediglich im Bescheid festgehalten, dass es für die Behörde aufgrund des Erhebungsberichts ersichtlich sei, dass die BF eine Aufenthaltsehe mit einem namentlich bekannten, in Österreich aufenthaltsberechtigten, serbischen Staatsbürger geschlossen habe, ohne eigene darauf aufbauende beweiswürdigende Überlegungen anzustellen. Des Weiteren sei die verhängte Dauer von fünf Jahren überschießend. Für Drittstaatsangehörige sei die maximale Dauer des Einreiseverbotes für das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit fünf Jahren begrenzt. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem BVwG am XXXX 08.2020, eingelangt am XXXX 08.2020, vom BFA vorgelegt. Dabei beantragt das BFA, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem BVwG am römisch 40 08.2020, eingelangt am römisch 40 08.2020, vom BFA vorgelegt. Dabei beantragt das BFA, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Am XXXX 07.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr gewillkürter Vertreter teilnahm. Seitens des RV der BF wurde in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen eine Entscheidung des LVwG Wien zur Klärung der Frage, ob die BF rechtmäßig oder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, anhängig wäre und legte dem BVwG die Revision und das zugrundeliegende Erkenntnis des LVwG vor.
- Am römisch 40 07.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr gewillkürter Vertreter teilnahm. Seitens des Regierungsvorlage der BF wurde in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen eine Entscheidung des LVwG Wien zur Klärung der Frage, ob die BF rechtmäßig oder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, anhängig wäre und legte dem BVwG die Revision und das zugrundeliegende Erkenntnis des LVwG vor. Nach mehrmaliger Rückfrage seitens des Leiters der Gerichtsabteilung W280 beim VwGH bzw. beim Magistrat der Stadt Wien in Bezug auf den Verfahrensstand wurde schließlich mit Beschluss vom 06.07.
- GZ 2225830-2/12Z, das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH ausgesetzt.
- Am XXXX 01.2024 teilte die MA 35 mit, dass nunmehr die Entscheidung des VwGH, sohin die Zurückweisung der ao. Revision im vorab genannten Verfahren, ergangen ist. Unter einem wurde der entsprechende Beschluss vorgelegt.
- Am römisch 40 01.2024 teilte die MA 35 mit, dass nunmehr die Entscheidung des VwGH, sohin die Zurückweisung der ao. Revision im vorab genannten Verfahren, ergangen ist. Unter einem wurde der entsprechende Beschluss vorgelegt. In der am XXXX 04.2024 fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde seitens der BF der Anfechtungsumfang auf Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides eingeschränkt. Gleichzeitig legte die BF diverse Bescheinigungen vor.In der am römisch 40 04.2024 fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde seitens der BF der Anfechtungsumfang auf Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides eingeschränkt. Gleichzeitig legte die BF diverse Bescheinigungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die 34-jährige BF ist Staatsangehörige Serbiens. Sie führt den im Spruch genannten Namen – ihre Identität steht fest. Seit XXXX 06.2012 ist die BF durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet und hält sich diese überwiegend auch im Bundesgebiet auf. 1.
- Die 34-jährige BF ist Staatsangehörige Serbiens. Sie führt den im Spruch genannten Namen – ihre Identität steht fest. Seit römisch 40 06.2012 ist die BF durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet und hält sich diese überwiegend auch im Bundesgebiet auf. 1.
- Besuche der BF in Serbien fanden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie alle 3 bis 4 Monate statt, danach weitaus seltener. Im Zeitraum XXXX 01.2023 bis XXXX 2024 war die BF vier Mal in Serbien. Die Aufenthaltsdauer betrug hierbei maximal 7, 8, 14 und 16 Tage.1.
- Besuche der BF in Serbien fanden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie alle 3 bis 4 Monate statt, danach weitaus seltener. Im Zeitraum römisch 40 01.2023 bis römisch 40 2024 war die BF vier Mal in Serbien. Die Aufenthaltsdauer betrug hierbei maximal 7, 8, 14 und 16 Tage. 1.
- Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Daneben hat sie sich gute Kenntnisse der Deutschen Sprache angeeignet. In Serbien besuchte die BF die Schule, welche sie mit der Matura abschloss. In Österreich absolvierte sie beim Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien mehrere Kurse im Bereich Buchhaltung und Steuerrecht und hat diese eine Ausbildung zur Personalverrechnerin positiv abgeschlossen. Eine Einstellungszusage für die BF in Bezug auf den österreichischen Arbeitsmarkt liegt nicht vor. 1.
- Im Herkunftsstaat verfügt die BF über Angehörige und Verwandte und hat diese dort die Möglichkeit im Haus ihrer Eltern zu wohnen. 1.
- Am XXXX 03.2014 heiratete die BF in Serbien einen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürger, von welchem sie am XXXX 11.2016 geschieden wurde. Festgestellt wird, dass die Ehe seitens der BF lediglich zu dem Zweck eingegangen wurde, um sich Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Sie berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung Ihrer Aufenthaltstitel in Österreich auf diese Ehe, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen.1.
- Am römisch 40 03.2014 heiratete die BF in Serbien einen im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürger, von welchem sie am römisch 40 11.2016 geschieden wurde. Festgestellt wird, dass die Ehe seitens der BF lediglich zu dem Zweck eingegangen wurde, um sich Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Sie berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung Ihrer Aufenthaltstitel in Österreich auf diese Ehe, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen. 1.
- Am XXXX 06.2017 heiratete die BF wiederum einen anderen serbischen Staatsbürger, welcher in Österreich jedoch nicht niedergelassen ist, sondern in Serbien bzw. zur Zeit in Deutschland aufhältig ist und von dem sie derzeit getrennt lebt. Eine Scheidung dieser Ehe ist im Laufe der nächsten Monate beabsichtigt. Derzeit steht die BF in einer Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger mit dem sie jedoch weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch eine gemeinsame Haushaltsführung aufweist und der sich beruflich bedingt für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält. 1.
- Am römisch 40 06.2017 heiratete die BF wiederum einen anderen serbischen Staatsbürger, welcher in Österreich jedoch nicht niedergelassen ist, sondern in Serbien bzw. zur Zeit in Deutschland aufhältig ist und von dem sie derzeit getrennt lebt. Eine Scheidung dieser Ehe ist im Laufe der nächsten Monate beabsichtigt. Derzeit steht die BF in einer Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger mit dem sie jedoch weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch eine gemeinsame Haushaltsführung aufweist und der sich beruflich bedingt für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält. 1.
- Die BF beantragte während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiets immer wieder Aufenthaltsberechtigungen, die ihr auch erteilt wurden. Schließlich wurden ihre diesbezüglichen Verfahren wiederaufgenommen und ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nachträglich abgewiesen. 1.
- Mit den im Laufe ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilten Aufenthaltstitel, war es der BF möglich, durch Vorlage dieser Aufenthaltstitel, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und war diese im Zeitraum August 2014 bis Jänner 2020 in überwiegendem Maße zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
- Seit XXXX 01.2020 ist die BF nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet und verfügt die BF seither auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. 1.
- Seit römisch 40 01.2020 ist die BF nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet und verfügt die BF seither auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz. 1.
- Die BF hat Mietaufwendungen von derzeit EUR XXXX pro Monat zu tragen und bezog diese im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt Unterstützungsleistungen von ihrem Bruder in der Höhe von EUR XXXX . Die BF finanziert ihren Lebensunterhalt seit Februar 2020 zumindest teilweise dadurch, dass diese einer illegalen Beschäftigung nachgeht.1.
- Die BF hat Mietaufwendungen von derzeit EUR römisch 40 pro Monat zu tragen und bezog diese im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt Unterstützungsleistungen von ihrem Bruder in der Höhe von EUR römisch 40 . Die BF finanziert ihren Lebensunterhalt seit Februar 2020 zumindest teilweise dadurch, dass diese einer illegalen Beschäftigung nachgeht. 1.
- Die BF leidet unter keinen schwerwiegenden Krankheiten, arbeitswillig und arbeitsfähig. 1.
- Die BF verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakt, die insbesondere in ihrem ehemaligen Arbeitsumfeld gründen. Eine – angesichts der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entsprechende – tiefgreifende soziale Verfestigung oder maßgebliche integrative Bemühungen können nicht festgestellt werden. 1.
- Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
- Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Grundversorgung im Herkunftsstaat der BF ist gesichert und der Bezug von Sozialleistungen ist möglich. 1.
- Auszug aus den Länderinformationen zu Serbien, Version 5, vom 16.01.
- Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung 2024-01-16 10:50 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
(2015)kontinuierlich auf 8,9 %
(2022)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023). Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023). Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https:Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die _Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_ AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 _ PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.5.2023): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 13.12.2023 _ RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2023): Prosečne zarade po zaposlenom, mart
- (Durchschnittliches Einkommen, Mai 2023), https://www.stat.gov.rs/sr -Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 13.12.2023 _ Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (13.10.2023): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.co m/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023 _ Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (29.6.2023): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/ar beitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023 _ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2024-01-16 10:50 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 44 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023).Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vergleiche Voxeurop 15.2.2023). Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022). Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https:Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die _Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_ AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 _ AI - Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH. pdf, Zugriff 13.12.2023 _ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 _ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail _ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2023): Auskunft des VB, per E-Mail _ Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https: //voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 13.12.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-01-16 10:52 In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, SchulkinderAllerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Quellen: _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https:Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die _Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_ AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023 _ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-r eisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023 _ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 _ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse,
- August 2021, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023 _ VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung 2024-01-16 10:53 Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022). Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff _ AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https:Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https: //www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die _Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_ AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff _ IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Beschwerde vom XXXX 07.2020 sowie in die während des Verfahrens vorgelegten Urkunden, die amtlicherseits getätigten Abfragen der zum Strafregister, der Sozialversicherung und des Fremdenregisters gespeicherten Daten sowie durch die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG.2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Beschwerde vom römisch 40 07.2020 sowie in die während des Verfahrens vorgelegten Urkunden, die amtlicherseits getätigten Abfragen der zum Strafregister, der Sozialversicherung und des Fremdenregisters gespeicherten Daten sowie durch die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG. 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum,) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen werden, beruhen diese auf den im Verfahren getätigten Angaben der BF die mit jenen zum Fremdenregister gespeicherten Daten sowie den Reisepassdaten der BF korrelieren (OZ XXXX ). 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum,) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen werden, beruhen diese auf den im Verfahren getätigten Angaben der BF die mit jenen zum Fremdenregister gespeicherten Daten sowie den Reisepassdaten der BF korrelieren (OZ römisch 40 ). 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsakt und andererseits aus einer Abfrage der zum Zentralen Melderegister gespeicherten und für unbedenklich befundenen Daten (OZ XXXX ). 2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsakt und andererseits aus einer Abfrage der zum Zentralen Melderegister gespeicherten und für unbedenklich befundenen Daten (OZ römisch 40 ). Dass diese sich überwiegend im Bundesgebiet aufhält ergibt sich einerseits aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 07.
- Demnach reiste die BF „bis Corona“ nach ihren Angaben alle zwei bis drei Monate nach Serbien, seither sei dies jedoch nicht mehr möglich. Nicht zuletzt aufgrund der von ihr begonnen Ausbildungen sei sie von ca. Juli 2020 bis zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht mehr in Serbien gewesen (VHP XXXX ). Dass diese sich überwiegend im Bundesgebiet aufhält ergibt sich einerseits aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 07.
- Demnach reiste die BF „bis Corona“ nach ihren Angaben alle zwei bis drei Monate nach Serbien, seither sei dies jedoch nicht mehr möglich. Nicht zuletzt aufgrund der von ihr begonnen Ausbildungen sei sie von ca. Juli 2020 bis zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht mehr in Serbien gewesen (VHP römisch 40 ). Wenn die BF in der jüngsten Verhandlung angibt, dass sie sehr oft – sohin ca. sechs Mal pro Jahr - nach Serbien fahre und sich jeweils drei bis vier Wochen dort aufhalte, so lässt sich dies mit den in ihrem serbischen Reisepass (Anm: diesen hat die BF zum Nachweis ihrer Identität zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegt) enthaltenen, Ein- und Ausreisestempeln aus dem Schengenraum nicht in Einklang bringen und sind diese Angaben sohin nicht glaubhaft. So sind ebendort für den Zeitraum XXXX 01.2023 bis XXXX 04.2024 lediglich nachfolgend angeführten vier Vermerke ersichtlich: Ausreise (A): XXXX 01.2023 / Einreise (E): XXXX 01.2023; A: XXXX 04.2023 / E: XXXX 04.2023; A: XXXX 08.2023 / E: XXXX 04.2023; A: XXXX 12.2023 / E: XXXX 01.
- Die Aufenthaltsdauer betrug hierbei 7, 8, 14 und 16 Tage (s. Kopie des aktuellen und abgelaufenen Reisepasses, OZ XXXX ). Wenn die BF in der jüngsten Verhandlung angibt, dass sie sehr oft – sohin ca. sechs Mal pro Jahr - nach Serbien fahre und sich jeweils drei bis vier Wochen dort aufhalte, so lässt sich dies mit den in ihrem serbischen Reisepass Anmerkung, diesen hat die BF zum Nachweis ihrer Identität zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegt) enthaltenen, Ein- und Ausreisestempeln aus dem Schengenraum nicht in Einklang bringen und sind diese Angaben sohin nicht glaubhaft. So sind ebendort für den Zeitraum römisch 40 01.2023 bis römisch 40 04.2024 lediglich nachfolgend angeführten vier Vermerke ersichtlich: Ausreise (A): römisch 40 01.2023 / Einreise (E): römisch 40 01.2023; A: römisch 40 04.2023 / E: römisch 40 04.2023; A: römisch 40 08.2023 / E: römisch 40 04.2023; A: römisch 40 12.2023 / E: römisch 40 01.
- Die Aufenthaltsdauer betrug hierbei 7, 8, 14 und 16 Tage (s. Kopie des aktuellen und abgelaufenen Reisepasses, OZ römisch 40 ). Durch die von der BF in der zweiten Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen (Beilage/. XXXX und /. XXXX zum VHP XXXX ) sowie die unten zu Pkt. 2.
- getätigten Ausführungen zur Finanzierung der Lebenskosten durch Schwarzarbeit, werden deren Angaben in der ersten Verhandlung in Bezug auf die eingeschränkten Heimatbesuche seit dem Beginn der Aufnahme der Ausbildung untermauert und spricht auch dies gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach die BF sich sehr oft in Serbien aufhalte.Durch die von der BF in der zweiten Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen (Beilage/. römisch 40 und /. römisch 40 zum VHP römisch 40 ) sowie die unten zu Pkt. 2.
- getätigten Ausführungen zur Finanzierung der Lebenskosten durch Schwarzarbeit, werden deren Angaben in der ersten Verhandlung in Bezug auf die eingeschränkten Heimatbesuche seit dem Beginn der Aufnahme der Ausbildung untermauert und spricht auch dies gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach die BF sich sehr oft in Serbien aufhalte. 2.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen sowie den familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und der Wohnmöglichkeit im Herkunftsort gründen auf deren gleichbleibenden Angaben im Verfahren (VHP XXXX , VHP XXXX ). 2.
- Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen sowie den familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und der Wohnmöglichkeit im Herkunftsort gründen auf deren gleichbleibenden Angaben im Verfahren (VHP römisch 40 , VHP römisch 40 ). 2.
- Dass die BF die festgestellten Kurse respektive die Ausbildung zur Personalverrechnerin absolviert hat, hat diese durch die Vorlage der oa. entsprechender Bescheinigungen in der mündlichen Verhandlung belegt (VHP XXXX , Beilagen /. XXXX bis /. XXXX ). 2.
- Dass die BF die festgestellten Kurse respektive die Ausbildung zur Personalverrechnerin absolviert hat, hat diese durch die Vorlage der oa. entsprechender Bescheinigungen in der mündlichen Verhandlung belegt (VHP römisch 40 , Beilagen /. römisch 40 bis /. römisch 40 ). 2.
- Der von der BF vorgelegten Bestätigung eines in Aussicht befindlichen Arbeitsplatzes kann das erkennende Gericht keine Relevanz zumessen und handelt es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) muss eine Einstellungsbestätigung bzw. eine Einstellungszusage zum Zwecke des Nachweises ausreichend vorhandener Finanzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG glaubwürdig und ausreichend konkret sein, was bei der gegenständlichen Bestätigung beides nicht der Fall ist. Dies deshalb, weil - wie bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - auch bei „Einstellungszusagen“ Formerfordernisse zu beachten sind, die einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit derselben haben. Wie arbeitsrechtliche Vorverträge müssen auch „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden. Obzwar Optionen, wie Einstellungszusagen, im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des § 936 ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet. 2.
- Der von der BF vorgelegten Bestätigung eines in Aussicht befindlichen Arbeitsplatzes kann das erkennende Gericht keine Relevanz zumessen und handelt es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) muss eine Einstellungsbestätigung bzw. eine Einstellungszusage zum Zwecke des Nachweises ausreichend vorhandener Finanzmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG glaubwürdig und ausreichend konkret sein, was bei der gegenständlichen Bestätigung beides nicht der Fall ist. Dies deshalb, weil - wie bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - auch bei „Einstellungszusagen“ Formerfordernisse zu beachten sind, die einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit derselben haben. Wie arbeitsrechtliche Vorverträge müssen auch „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden. Obzwar Optionen, wie Einstellungszusagen, im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des Paragraph 936, ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet. Das bedeutet, dass auch Einstellungszusagen schon wesentliche Punkte eines Arbeitsvertrages zu enthalten haben. Sollte daher eine „Einstellungszusage“ als tragfähige Grundlage für das Vorliegen künftig notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden, so hat laut Judikatur des VwGH eine Einstellungszusage, ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge, zumindest zwei inhaltliche Kriterien – neben der Anführung der Vertragspartner – zu erfüllen:
- Inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung) und
- Zeitbestimmung. Der von der BF vorgelegten Bestätigung mangelt es jedoch an wesentlichen Inhalten, wie zum Beispiel der Zusicherung bzw. Spezifizierung einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung, der konkreten Arbeitszeitaufteilung, eines zur Anwendung kommenden Kollektivvertrages und der Dauer der geplanten Beschäftigung, sodass sie inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und sohin nicht effektuierbar ist, weshalb dieser Bestätigung keine Relevanz zugemessen werden kann. 2.
- Dass die BF eine sogenannte Aufenthaltsehe zum Zwecke der Erschleichung von Aufenthaltstiteln eingegangen ist, gründet im vorgelegten Verfahrensakt und den von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, die durch die Einschränkung des Anfechtungsumfanges nicht weiter in Frage stehen und mit dem gleichfalls im Gerichtsakt enthaltenen und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des LVwG-Wien und den darin getroffenen Ausführungen einhergehen (AS XXXX , VHP XXXX - Beilage/. XXXX ., VHP XXXX ). 2.
- Dass die BF eine sogenannte Aufenthaltsehe zum Zwecke der Erschleichung von Aufenthaltstiteln eingegangen ist, gründet im vorgelegten Verfahrensakt und den von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, die durch die Einschränkung des Anfechtungsumfanges nicht weiter in Frage stehen und mit dem gleichfalls im Gerichtsakt enthaltenen und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des LVwG-Wien und den darin getroffenen Ausführungen einhergehen (AS römisch 40 , VHP römisch 40 - Beilage/. römisch 40 ., VHP römisch 40 ). 2.
- Angaben zu ihrer nachfolgenden Ehe und der im Raum stehenden Scheidung derselben mit beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden und plausiblen Angaben der BF im bisherigen Verfahren sowie dem vorgelegten Verfahrensakt (AS XXXX , AS XXXX , VHP XXXX , VHP XXXX ), jene zu ihrer derzeitigen Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXXX 04.2024.2.
- Angaben zu ihrer nachfolgenden Ehe und der im Raum stehenden Scheidung derselben mit beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden und plausiblen Angaben der BF im bisherigen Verfahren sowie dem vorgelegten Verfahrensakt (AS römisch 40 , AS römisch 40 , VHP römisch 40 , VHP römisch 40 ), jene zu ihrer derzeitigen Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 04.
- 2.
- Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln sowie zu den nachträglich abgewiesenen Anträgen der BF auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt sowie aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ XXXX ).2.
- Die Feststellungen zu den erteilten Aufenthaltstiteln sowie zu den nachträglich abgewiesenen Anträgen der BF auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt sowie aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ römisch 40 ). 2.
- Aus der Zusammenschau der zum Fremdenregister und zur Sozialversicherung gespeicherten Daten ergibt sich, dass die BF in Verfolg zu ihrer Eheschließung im März 2014 im April 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot Karte Plus) gestellt hat und im August 2014 erstmals zur Sozialversicherung als Arbeiterin angemeldet wurde, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war (OZ XXXX ). 2.
- Aus der Zusammenschau der zum Fremdenregister und zur Sozialversicherung gespeicherten Daten ergibt sich, dass die BF in Verfolg zu ihrer Eheschließung im März 2014 im April 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot Karte Plus) gestellt hat und im August 2014 erstmals zur Sozialversicherung als Arbeiterin angemeldet wurde, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war (OZ römisch 40 ). 2.
- Ebenfalls aus der Abfrage der zur Sozialversicherung gespeicherten Daten ergibt sich, dass die BF seit Jänner 2020 nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet ist und hat diese in der mündlichen Verhandlung diesen Umstand, als auch das Fehlen einer umfassenden Krankenversicherung seit dem damaligen Zeitpunkt, bestätigt (OZ XXXX , VHP XXXX ). 2.
- Ebenfalls aus der Abfrage der zur Sozialversicherung gespeicherten Daten ergibt sich, dass die BF seit Jänner 2020 nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet ist und hat diese in der mündlichen Verhandlung diesen Umstand, als auch das Fehlen einer umfassenden Krankenversicherung seit dem damaligen Zeitpunkt, bestätigt (OZ römisch 40 , VHP römisch 40 ). 2.
- Die von der BF angegeben und von ihr zu tragenden Mietaufwendungen werden als wahr unterstellt. Dass diese im ausgewiesenen Zeitraum die festgestellten Unterstützungsleistungen von Familienangehörigen bekommen hat, konnte diese durch den Aufruf der Kontodaten auf deren Mobiltelefon in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen. Wenn die BF jedoch auf den Vorhalt des Richters, wonach alleine die von ihr angegebenen Wohnkosten in den vergangenen vier Jahren, in denen sie nicht mehr zur Sozialversicherung angemeldet war und nach ihren Angaben auch nicht mehr gearbeitet habe, mehr als EUR 12.000 betragen hätten, wobei damit zusammenhängende verbrauchsabhängige Kosten sowie andere Lebenserhaltungskosten bis hin zu Ausbildungs- und Reisekosten nicht umfasst sind, angibt, dass sie zuvor in der Gastronomie sehr gut verdient hätte, so widerspricht diese Rechtfertigung den allgemeinen Lebenserfahrungen und ist letztlich nicht glaubhaft. Auch steht diese Rechtfertigung im Widerspruch zu den Angaben der BF bei der ersten Verhandlung im Juli
- Damals gab diese auf die Frage nach der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes an, dass sie – da sie seit Jänner 2020 nicht arbeiten könne – „die ersten paar Monate“ von ihren Ersparnissen gelebt habe. Aber „seit ca. 10 Monaten (Anm. dies wäre ca. Oktober 2020) erhalte sie viel Unterstützung von ihren Eltern und Bekannten“, und stehen diese Angaben sohin dem Vorbringen, wonach sie die Lebenskosten von Erspartem und von Unterstützungsleistungen bestreite, entgegen. Auch steht diese Rechtfertigung im Widerspruch zu den Angaben der BF bei der ersten Verhandlung im Juli
- Damals gab diese auf die Frage nach der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes an, dass sie – da sie seit Jänner 2020 nicht arbeiten könne – „die ersten paar Monate“ von ihren Ersparnissen gelebt habe. Aber „seit ca. 10 Monaten Anmerkung dies wäre ca. Oktober 2020) erhalte sie viel Unterstützung von ihren Eltern und Bekannten“, und stehen diese Angaben sohin dem Vorbringen, wonach sie die Lebenskosten von Erspartem und von Unterstützungsleistungen bestreite, entgegen. Vor diesem Hintergrund ist mit der für eine Feststellung notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF – unbeschadet ihrer gegenteiligen Beteuerung – zur Deckung ihrer Lebenskosten zumindest teilweise einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 2.
- Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung bei der BF ergeben und wurde eine solche auch nicht vorgebracht (VHP XXXX .). Dass diese arbeitsfähig und auch arbeitswillig ist ergibt sich aus den von ihr in der Verhandlung am XXXX 04.2024 vorgelegten Bescheinigungen betreffend die von ihr absolvierten Kurse und ihrem Vorbringen, dass sie viel in die Ausbildung zur Personalverrechnerin investiert habe und diesen Mangelberuf ausüben wolle (VHP XXXX ). 2.
- Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung bei der BF ergeben und wurde eine solche auch nicht vorgebracht (VHP römisch 40 .). Dass diese arbeitsfähig und auch arbeitswillig ist ergibt sich aus den von ihr in der Verhandlung am römisch 40 04.2024 vorgelegten Bescheinigungen betreffend die von ihr absolvierten Kurse und ihrem Vorbringen, dass sie viel in die Ausbildung zur Personalverrechnerin investiert habe und diesen Mangelberuf ausüben wolle (VHP römisch 40 ). 2.
- Dass die BF über soziale Kontakt im Bundesgebiet verfügt beruht auf ihren dahingehenden Angaben bei der ersten mündlichen Verhandlung hinsichtlich derer zwischenzeitig keine ma0geblichen Änderungen eingetreten sind. Aus der Befragung der BF zu den von ihr gesetzten Integrativen Bemühungen haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration der BF ergeben (VHP I/S. 26f, VHP II/S.7). 2.
- Die Feststellung, wonach der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Die BF hat am XXXX 03.2014 rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und aufgrund dieser sog. Aufenthaltsehe folglich einen Aufenthaltstitel beantragt und auch erhalten. Auch bei ihren Verlängerungsanträgen hat sich die BF auf das Bestehen dieser rechtsmissbräuchlich geschlossenen Aufenthaltsehe berufen. Das Verfahren ließ keine Anhaltspunkte aufkommen, dass der MA 35, die der BF die Aufenthaltstitel erteilte, im Zeitpunkt der Erteilung bewusst war, dass die BF die Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen hat. Die betreffende Ehe zwischen der BF und ihrem ehemaligen Ehemann wurde am XXXX 11.2016 geschieden, sodass im Zeitpunkt des Stellens der Verlängerungsanträge die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe auch noch aufrecht war. Vielmehr kamen der MA 35 erst im Jahr 2017 Zweifel und leitete sie daher ein entsprechendes Verfahren ein.Die BF hat am römisch 40 03.2014 rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und aufgrund dieser sog. Aufenthaltsehe folglich einen Aufenthaltstitel beantragt und auch erhalten. Auch bei ihren Verlängerungsanträgen hat sich die BF auf das Bestehen dieser rechtsmissbräuchlich geschlossenen Aufenthaltsehe berufen. Das Verfahren ließ keine Anhaltspunkte aufkommen, dass der MA 35, die der BF die Aufenthaltstitel erteilte, im Zeitpunkt der Erteilung bewusst war, dass die BF die Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen hat. Die betreffende Ehe zwischen der BF und ihrem ehemaligen Ehemann wurde am römisch 40 11.2016 geschieden, sodass im Zeitpunkt des Stellens der Verlängerungsanträge die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe auch noch aufrecht war. Vielmehr kamen der MA 35 erst im Jahr 2017 Zweifel und leitete sie daher ein entsprechendes Verfahren ein. Nicht nur das Eingehen einer rechtsmissbräuchlichen Ehe stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist gerade dann gegeben, wenn sich die Fremde auf diese rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe mehrfach beruft, um für sich ein Recht, wie die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und/oder den Zugang zum Arbeitsmarkt, in Anspruch nimmt, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und um die Regelungen einer geordneten Zuwanderung zu umgehen. Die BF hat sich zu diesem Zweck mehrfach, gerechnet ab der ersten Antragstellung im Jahr 2014 bis zum letzten abgewiesenen Verlängerungsantrag im Juni 2019 – auf die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe berufen, um einen Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen, und so rechtsmissbräuchlich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert. Die BF hat auch noch in der mündlichen Verhandlung am XXXX 07.2021 über Vorhalt der vom LVwG-Wien festgestellten Aufenthaltsehe (Anm: zu diesem Zeitpunkt war eine ao. Revision gegen diese Entscheidung beim VwGH anhängig) das Vorliegen einer solchen bestritten (VHP XXXX ) und erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX 04.2024 diese eingestanden (VHP XXXX und XXXX ).Die BF hat auch noch in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 07.2021 über Vorhalt der vom LVwG-Wien festgestellten Aufenthaltsehe Anmerkung, zu diesem Zeitpunkt war eine ao. Revision gegen diese Entscheidung beim VwGH anhängig) das Vorliegen einer solchen bestritten (VHP römisch 40 ) und erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 04.2024 diese eingestanden (VHP römisch 40 und römisch 40 ). Ein derartiges Verhalten stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes, auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe im März 2014 geschlossen wurde, die BF sich in der Folge aber immer wieder auf die rechtmissbräuchlich geschlossene Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat, eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Zudem ist die BF, nachdem ihr weitere Aufenthaltstitel verwehrt wurden und eine weitere (legale) Erwerbstätigkeit in Ermangelung eines solchen Titels nicht mehr möglich war, im Bundesgebiet verblieben ohne über entsprechende finanzielle Mittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Vor dem Hintergrund dieser Darlegungen hat die BF ein Verhalten gesetzt, welches eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 2.
- Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019). Dass die Grundversorgung im Herkunftsstaat der BF gesichert und der Bezug von Sozialleistungen möglich ist gründet in den aktuellen Länderfeststellungen zu Serbien, die auszugsweise oben zu Pkt. 1.15 wiedergegeben sind. 2.
- Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Dass die Grundversorgung im Herkunftsstaat der BF gesichert und der Bezug von Sozialleistungen möglich ist gründet in den aktuellen Länderfeststellungen zu Serbien, die auszugsweise oben zu Pkt. 1.15 wiedergegeben sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Spruchteil A) Die Anfechtung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien (Spruchpunkt II.) und die Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen weshalb diese Spruchteile nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.Die Anfechtung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Festsetzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen weshalb diese Spruchteile nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind. 3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes:3.2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes: 3.2.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant –
§ 53Abs.
2 Z 8 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant –
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat.
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
§ 55Abs. 3 NAG ist i
Sd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Im Fall der BF ist, wie vom BFA zutreffend aufgezeigt, § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt. Im Fall der BF ist, wie vom BFA zutreffend aufgezeigt, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erfüllt. 3.2.
- Wie oben dargelegt, heiratete die BF einen in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen ausschließlich zu dem Zweck, um sich Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Sie berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung ihrer Aufenthaltstitel in Österreich auf diese Ehe, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 3.2.
- Im vorliegenden Fall ist – wie das BFA zutreffend ausgeführt hat - die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt der BF in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet: Die BF ging im März 2014 eine Aufenthaltsehe ein, wobei sie sich in ihrem Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf diese Ehe berief und sich dadurch die in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.3.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.3.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.6.2008, 2007/18/0228). 3.2.
- Wie oben beweiswürdigen ausgeführt verblieb die BF auch nach Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, ohne dass diese über ein entsprechendes legales Erwerbseinkommen verfügte noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ging die BF, wie beweiswürdigend festgestellt, zumindest teilweise der Schwarzarbeit nach um deren Lebenserhaltungskosten zu decken. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der BF kann davon ausgegangen werden, dass sie in Anbetracht ihres bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. 3.2.
- Es kann für die BF daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden (vgl. VwGH 10.12.2022, Ra 2022/21/0120; 1.6.2022, Ra 2021/21/0133) zumal die BF auch nicht hinreichend dargetan hat, dass sie über eine Einstellungszusage verfügt, mit der die Erwirtschaftung ausreichender Einkünfte und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes einhegen würden, weshalb auch der Hinweis auf die Ausbildung der BF in einem Mangelberuf zu greifen vermag. 3.2.
- Es kann für die BF daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden vergleiche VwGH 10.12.2022, Ra 2022/21/0120; 1.6.2022, Ra 2021/21/0133) zumal die BF auch nicht hinreichend dargetan hat, dass sie über eine Einstellungszusage verfügt, mit der die Erwirtschaftung ausreichender Einkünfte und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes einhegen würden, weshalb auch der Hinweis auf die Ausbildung der BF in einem Mangelberuf zu greifen vermag. 3.2.
- Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht, ist aufgrund des von der BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu betrachten. Auch allfällige sonstige, im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich oder anderen Schengen-Staaten, liegen nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor. 3.2.
- Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht, ist aufgrund des von der BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu betrachten. Auch allfällige sonstige, im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich oder anderen Schengen-Staaten, liegen nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor. Zwar lebt die BF seit 2014 in Österreich, hat sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und war mehrjährig als Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet. Demgegenüber ist sie in Serbien geboren und aufgewachsen und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und die Unmöglichkeit, im Raum der Mitgliedsstaaten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die BF angesichts der oben dargestellten, von ihrer Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hinzunehmen. Angesichts der von der BF ausgehenden Gefahr muss ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zurücktreten. Gleichermaßen wird es ihr möglich sein, neuerlich eine Erwerbstätigkeit in Serbien aufzunehmen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Angesichts der von der BF ausgehenden Gefahr muss ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zurücktreten. Gleichermaßen wird es ihr möglich sein, neuerlich eine Erwerbstätigkeit in Serbien aufzunehmen. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die gänzliche Ausschöpfung der nach § 53 Abs. 2 FPG zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren als nicht angemessen:3.2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die gänzliche Ausschöpfung der nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren als nicht angemessen: Betrachtet man das von der BF gesetzte Gesamtverhalten, wonach sie lediglich den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllte und bis zum Wegfall der Aufenthaltsberechtigung in maßgeblichen Ausmaß Erwerbstätigkeiten ausübte, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes auf zwei Jahre als angemessen zumal die BF – unbeschadet der im nachfolgenden Zeitraum getätigten Schwarzarbeit - bemüht war sich durch die Absolvierung von Kursen sich die notwendigen Kenntnisse in einem Mangelberuf anzueignen. Betrachtet man das von der BF gesetzte Gesamtverhalten, wonach sie lediglich den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erfüllte und bis zum Wegfall der Aufenthaltsberechtigung in maßgeblichen Ausmaß Erwerbstätigkeiten ausübte, so erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes auf zwei Jahre als angemessen zumal die BF – unbeschadet der im nachfolgenden Zeitraum getätigten Schwarzarbeit - bemüht war sich durch die Absolvierung von Kursen sich die notwendigen Kenntnisse in einem Mangelberuf anzueignen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens und der Einstellung der BF zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird, wobei neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass die BF sich seit dem Jahr 2014 mehrfach Aufenthaltstitel in Österreich erschlichen hat bzw. sich zur Verlängerung seiner Aufenthaltstitel auf seinen erschlichenen Aufenthaltstitel berief, und sich (weiterhin) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt. Eine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes war somit - auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen der BF und der von ihr absolvierten Ausbildung in Österreich nicht möglich. Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. insoweit Folge zu geben.Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. insoweit Folge zu geben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.2225830.2.00