W282 2243172-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW282 2243172-1 Spruch, W282 2243172-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX 2021, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen Gesetzes (KoPl-G), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang, zu A) zu Recht erkannt und zu B) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen Gesetzes (KoPl-G), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang, zu A) zu Recht erkannt und zu B) beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B) Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß§ 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß, Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G begründete die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag – zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der offensichtlich unrichtigen Annahme der belangten Behörde betreibe die Beschwerdeführerin auf XXXX abgesehen von bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Inhalten keine Kommunikationsplattform. Die noch verbleibenden, nicht-audiovisuellen und rein dem entgeltlichen Dienst untergeordneten Funktionen würden außerhalb des Regelungsbereiches des KoPl-G liegen. Im Übrigen unterliege die Beschwerdeführerin als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit Sitz in Irland dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL), sodass österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen würde.
Schließlich unterliege XXXX als Video-Sharing-Plattform auch dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; im Folgenden: AVMD-RL).Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G begründete die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag – zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der offensichtlich unrichtigen Annahme der belangten Behörde betreibe die Beschwerdeführerin auf römisch 40 abgesehen von bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Inhalten keine Kommunikationsplattform.
Die noch verbleibenden, nicht-audiovisuellen und rein dem entgeltlichen Dienst untergeordneten Funktionen würden außerhalb des Regelungsbereiches des KoPl-G liegen. Im Übrigen unterliege die Beschwerdeführerin als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit Sitz in Irland dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL), sodass österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen würde. Schließlich unterliege römisch 40 als Video-Sharing-Plattform auch dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; im Folgenden: AVMD-RL).
Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes XXXX nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen würde, begründet sie weiters damit, dass die von XXXX neben den als Video-Sharing-Plattformen bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos verfügbaren und als „nicht-audiovisuelle Hilfsfunktionen“ bezeichneten Funktionalitäten, keine wesentlichen Funktionen iSd § 2 Z 4 KoPl-G darstellen würden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen eine Kommunikationsplattform darstellen, würde sowohl der mit diesen Funktionen erzielte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 0,00 als auch die Anzahl der Nutzer, die eine Registrierung für die Kommunikationsplattform im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G vorgenommen hätten, Null betragen.Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes römisch 40 nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen würde, begründet sie weiters damit, dass die von römisch 40 neben den als Video-Sharing-Plattformen bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos verfügbaren und als „nicht-audiovisuelle Hilfsfunktionen“ bezeichneten Funktionalitäten, keine wesentlichen Funktionen iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G darstellen würden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen eine Kommunikationsplattform darstellen, würde sowohl der mit diesen Funktionen erzielte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 0,00 als auch die Anzahl der Nutzer, die eine Registrierung für die Kommunikationsplattform im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KoPl-G vorgenommen hätten, Null betragen.
Dessen ungeachtet hielt die Beschwerdeführerin fest, dass jene technischen und organisatorischen Maßnahmen, welche die Anforderungen des KoPl-G erfüllen würden, von ihr unpräjudiziell und ohne Anerkennung der Anwendbarkeit des KoPl-G implementiert werden würden.
Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die offene Formulierung des § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des § 1 Abs. 5 KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis sei somit – nach Ansicht der belangten Behörde – festzuhalten, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 1 Abs. 5 KoPl-G zuerkannt“ worden sei.Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die offene Formulierung des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis sei somit – nach Ansicht der belangten Behörde – festzuhalten, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zuerkannt“ worden sei.
Zum Anwendungsbereich des KoPl-G Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Dienst XXXX die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd § 2 Z 4 KoPl-G erfülle. Denn auch unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.) setze die Qualifikation als Kommunikationsplattform voraus, dass ein Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin bestehe, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton und Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Der Dienst XXXX würde mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinden würde, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedürfe, diese Qualifikationsmerkmale erfüllen.
Die belangte Behörde weise zudem darauf hin, dass auch Videos unter das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild fallen können, sodass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Begriffsdefinition des KoPl-G in einem ersten Schritt auch Video-Sharing-Plattformen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Allerdings würden diese dann hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen (§ 2 Z 9 KoPl-G) und nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 7 KoPl-G) vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des KoPl-G ausgenommen werden. Es sei somit nicht erforderlich, dass die Kommentarfunktion eine wesentliche Funktion des Dienstes darstelle, da sich das Erfordernis der Wesentlichkeit auf das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen in Wort, Schrift oder Bild des Gesamtangebotes beziehen würde.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Dienst römisch 40 die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G erfülle.
Denn auch unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 Gesetzgebungsperiode setze die Qualifikation als Kommunikationsplattform voraus, dass ein Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin bestehe, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton und Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Der Dienst römisch 40 würde mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinden würde, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedürfe, diese Qualifikationsmerkmale erfüllen.
Die belangte Behörde weise zudem darauf hin, dass auch Videos unter das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild fallen können, sodass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Begriffsdefinition des KoPl-G in einem ersten Schritt auch Video-Sharing-Plattformen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Allerdings würden diese dann hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen (Paragraph 2, Ziffer 9, KoPl-G) und nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 7, KoPl-G) vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des KoPl-G ausgenommen werden. Es sei somit nicht erforderlich, dass die Kommentarfunktion eine wesentliche Funktion des Dienstes darstelle, da sich das Erfordernis der Wesentlichkeit auf das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen in Wort, Schrift oder Bild des Gesamtangebotes beziehen würde.
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin als maßgeblich werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde.
Der Dienst XXXX würde daher sehr wohl eine Kommunikationsplattform im Sinne von § 2 Z 4 KoPl-G darstellen. Im Jahr 2020 habe XXXX über mehr als 100.000 Nutzer in Österreich verfügt und in diesem Jahr auch einen Umsatz von mehr als EUR 500.000 erzielt, womit die Schwellenwerte des § 1 Abs. 2 KoPl-G ebenfalls überschritten worden seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der mit den „nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen“ erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr EUR 0,00 betragen hätte und auch die Anzahl der Nutzer, die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G eine „Registrierung für die Kommunikationsplattformen“ durchgeführt hätten, Null betragen habe, sei festzuhalten, dass – wie oben hinsichtlich dessen Regel-Ausnahme Systematik ausgeführt worden sei – erst eine Registrierung die Nutzung bestimmter Funktionalitäten ermöglichen würde.Der Dienst römisch 40 würde daher sehr wohl eine Kommunikationsplattform im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G darstellen.
Im Jahr 2020 habe römisch 40 über mehr als 100.000 Nutzer in Österreich verfügt und in diesem Jahr auch einen Umsatz von mehr als EUR 500.000 erzielt, womit die Schwellenwerte des Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G ebenfalls überschritten worden seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der mit den „nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen“ erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr EUR 0,00 betragen hätte und auch die Anzahl der Nutzer, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KoPl-G eine „Registrierung für die Kommunikationsplattformen“ durchgeführt hätten, Null betragen habe, sei festzuhalten, dass – wie oben hinsichtlich dessen Regel-Ausnahme Systematik ausgeführt worden sei – erst eine Registrierung die Nutzung bestimmter Funktionalitäten ermöglichen würde.
Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der E-Commerce-RL Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. GP – ausdrücklich nicht.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode – ausdrücklich nicht.
Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Art. 2 lit. c der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Art. 3 E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Art. 3 Abs. 4 bzw. 5 E-Commerce-RL nicht entgegen. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Art. 3 Abs. 4 lit. a (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe.
Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen.Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera c, der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Artikel 3, E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL nicht entgegen.
Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen.
Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Art. 14 Abs. 3 leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Artikel 14, Absatz 3, leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.
Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und auch dies nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich zudem nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet werden.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, dass es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.).Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, dass es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.).
Zur Frage einer zulässigen Ausnahme vom Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL brachte die belangte Behörde vor, dass es die Kommission ausdrücklich anerkannt habe, „dass die Regelungsziele des KoPl-G es grundsätzlich rechtfertigen können, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“ Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Art. 3 E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre.Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Artikel 3, E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre.
Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der AVMD-RL Die Beschwerdeführerin begründete die Unanwendbarkeit des KoPl-G (auch) mit einem Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip der AVMD-RL. Dem entgegnet die belangte Behörde zunächst, dass das KoPl-G selbst bereits die Ausnahme für Video-Sharing-Plattformen hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos vorsehen würde. Ferner sei es „nichts Ungewöhnliches, wenn sich Rechtsvorschriften hinsichtlich bestimmter Sachbereiche, gegenständlich Plattformen, überschneiden“ würden. Gestützt auf den Erwägungsgrund 44 der AVMD-RL gehe die belangte Behörde von einem Nebeneinander der E-Commerce-RL und der AVMD-RL aus. Mit dem Vorbringen betreffend sich überschneidender Verpflichtungen bzw. Regelungsbereich verkenne die Beschwerdeführerin zudem, worauf sich die Verpflichtungen der AVMD-RL beziehen würden. Konkret würden sich diese Verpflichtungen nämlich ausschließlich auf Bewegtbildinhalte der Video-Sharing-Plattformen, entweder von Sendungen oder nutzergenerierten Videos, beziehen.
Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass „für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, die [Beschwerdeführerin] falle nicht in den Geltungsbereich des KoPl-G, angesichts des insoferne klaren Gesetzeswortlauts kein Spielraum“ bestehen würde.
Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Weise angenommen, dass das KoPl-G mit dem Unionsrecht vereinbar sei und dass weder der Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Normen noch eine unionsrechtskonforme Interpretation des österreichischen Rechts der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstünde.
Vorweg hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass auch sie das Ziel teile, „illegale Online-Inhalte, insbesondere verbale, psychische, sexuelle Angriffe und Beleidigungen im Netz konsequent zu bekämpfen und [...] seit vielen Jahren erhebliche Anstrengungen [unternehme], um die Ausbreitung von unangemessenen Inhalten, von Hass, Hetze und Desinformation zu verhindern.“ Unter näherer Darlegung der seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin konkret gesetzten Schritte, verdeutlicht die Beschwerdeführerin diesen Standpunkt, dass sie sich seit jeher entschlossen gegen jede Form der Hassrede gestellt habe.
Begründend führt die Beschwerde weiters aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführer mehrere Normen des Unionsrechts entgegenstehen würden, die kraft Anwendungsvorranges des Unionsrechts das KoPl-G verdrängen würden. Zudem würde auch eine zwingend vorzunehmende unionsrechtskonforme Interpretation die Unanwendbarkeit des KoPl-G zur Folge haben. Konkret würden folgende unionsrechtlichen Normen der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin entgegenstehen: das Herkunftslandprinzip des Art. 3 E-Commerce-RL; das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, E-Commerce-RL; das Herkunftslandprinzip des Art. 28a AVMD-RL; das Herkunftslandprinzip des Artikel 28 a, AVMD-RL; das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Art. 14 E-Commerce-RL; das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Artikel 14, E-Commerce-RL; das abschließend geregelte System der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in der EU-Zustellverordnung.
Darüber hinaus seien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Herkunftslandprinzip zudem die Verletzungen folgender grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu berücksichtigen: der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK; der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK; das grundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß Art. 7 Abs. 1 EMRK; das grundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß Artikel 7, Absatz eins, EMRK; das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK; das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK; das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 6 StGG und das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 6, StGG und das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK. das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre gemäß Artikel 8, EMRK.
Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“ 4. Mit Schriftsatz vom 05.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Urteil vom 09.11.2023 der zweiten Kammer des EuGH in der Rs. C‑376/22 sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der RL 2000/31/EG (E-Commerce RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG entgegensteht.
Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.12. Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen.
Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
Zur Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer XXXX beim Companies Registration Office in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz und Hauptniederlassung in Dublin, Irland. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Vergangenheit einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat bzw. hatte.Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer römisch 40 beim Companies Registration Office in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz und Hauptniederlassung in Dublin, Irland. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Vergangenheit einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat bzw. hatte.
Die Beschwerdeführerin bietet in Österreich den Dienst XXXX an. XXXX ist eine Plattform, die es Nutzern ermöglicht, Videos sowie andere Inhalte zu entdecken, anzuschauen und miteinander zu teilen. Die Inhalte auf XXXX umfassen Videos, Audio (z. B. Musik und andere Tonaufnahmen), Grafiken, Fotos, Text (z. B. Kommentare und Skripte), Kennzeichen (einschließlich geschäftlicher Bezeichnungen, Marken oder Logos), interaktive Funktionen, Software, Messwerte und andere Materialien. Nutzer können Inhalte im Rahmen des Dienstes einstellen und zugänglich machen.Die Beschwerdeführerin bietet in Österreich den Dienst römisch 40 an. römisch 40 ist eine Plattform, die es Nutzern ermöglicht, Videos sowie andere Inhalte zu entdecken, anzuschauen und miteinander zu teilen. Die Inhalte auf römisch 40 umfassen Videos, Audio (z. B. Musik und andere Tonaufnahmen), Grafiken, Fotos, Text (z. B. Kommentare und Skripte), Kennzeichen (einschließlich geschäftlicher Bezeichnungen, Marken oder Logos), interaktive Funktionen, Software, Messwerte und andere Materialien. Nutzer können Inhalte im Rahmen des Dienstes einstellen und zugänglich machen.
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die Feststellungen der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde der durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt – im Wesentlichen, soweit entscheidungsrelevant – nicht bestritten, weshalb die im Verwaltungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren unbedenklich herangezogen werden können.
Weitere Feststellungen waren im nunmehr zweiten Rechtsgang im Hinblick auf die hier nur noch ggst. Rechtsfragen in Folge der fallggst. Entscheidungen des EuGH und des VwGH nicht zu treffen.
3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
Zu Spruchteil A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu den im Beschwerdefall zu diesem Spruchteil maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, BGBl. I Nr. 151/2020, lauteten bis zu dessen Außerkrafttreten am 17.02.2024 auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, lauteten bis zu dessen Außerkrafttreten am 17.02.2024 auszugsweise: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Definitionen Gegenstand und Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.
Nr. 13/1945;8. rechtswidrige Inhalte: Inhalte, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung (Paragraph 105, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB), Beharrliche Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation (Paragraph 107 c, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB), Unbefugte Bildaufnahmen (Paragraph 120 a, StGB), Erpressung (Paragraph 144, StGB), Herabwürdigung religiöser Lehren (Paragraph 188, StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (Paragraph 208 a, StGB), Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f, StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB), Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g, oder Paragraph 3 h, des Verbotsgesetzes, StGBl.
Nr. 13 aus 1945,; [...] 2. Abschnitt Anforderungen an Kommunikationsplattformen Melde- und Überprüfungsverfahren § 3. (1) Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.Paragraph 3, (1) Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.
Die in Z 1 und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.
Berichtspflicht § 4. (1) Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.Paragraph 4, (1) Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.
Verantwortlicher Beauftragter und Zustellungsbevollmächtigter § 5. (1) Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, erfüllt. Diese Person hatParagraph 5, (1) Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllt. Diese Person hat 1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten, 2. über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis zu verfügen, 3. die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sowie 4. über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung zu verfügen.
Durchsetzung § 6. (1) Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt.
Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.Paragraph 6, (1) Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.
Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt. Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.
Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Abs. 3) hinzuweisen.(2) Kommt der Diensteanbieter der auf Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so hat diese über ihn eine Geldstrafe (Paragraph 10, Absatz eins,) zu verhängen. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und auch keinen verantwortlichen Beauftragten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.
Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Absatz 3,) hinzuweisen.
Beschwerdeverfahren § 7. (1) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 4 an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.Paragraph 7, (1) Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 4, an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
Geldstrafen § 10. (1) Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 5 Abs. 1 oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 5 Abs. 4 nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Abs. 2 verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Paragraph 10, (1) Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (Paragraph 6, Absatz eins,) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen.
Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Absatz 2, verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie die ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass diese Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Eine Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
Der betreffende Mitgliedstaat wahrt die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters und gibt diesem Anbieter insbesondere Gelegenheit, sich zu den behaupteten Verstößen zu äußern.
Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
BESTIMMUNGEN FÜR VIDEO-SHARING-PLATTFORM-DIENSTE Artikel 28a
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
Die Kommission stellt sicher, dass solche Listen in einer zentralen Datenbank bereitgestellt werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Listen wendet sich die Kommission an die betreffenden Mitgliedstaaten, um eine Lösung zu finden. Die Kommission stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf diese Datenbank zugreifen können. Die Kommission macht die Informationen in der Datenbank öffentlich zugänglich.
Ist Artikel 3, Absatz 4, Buchst. a Ziffer ii) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), Amtsblatt L 178 vom 17.7.2000, S. 1, dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird?
L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?“3. Steht Artikel 28 a, Absatz eins, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt L 095 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, Amtsblatt L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 entgegen, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?“ Mit Urteil vom 09.11.2023 sprach der EuGH in der Rs. C‑376/22 XXXX folgendes auszugsweise aus:Mit Urteil vom 09.11.2023 sprach der EuGH in der Rs. C‑376/22 römisch 40 folgendes auszugsweise aus: „[..] 41 Nach Art. 3 Abs. 1 trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.41 Nach Artikel 3, Absatz eins, trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Artikel 3, Absatz 2, bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.
42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Artikel 2, Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).
43 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen.43 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Artikel 3, Absatz 4, Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen.
44 Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag.
45 Gleichwohl hat es der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, trotz „der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind“ – einer anderen Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat –, für legitim gehalten, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die darauf abzielen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einzuschränken.45 Gleichwohl hat es der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, trotz „der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind“ – einer anderen Ausprägung des in Artikel 3, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat –, für legitim gehalten, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die darauf abzielen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einzuschränken.
46 Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 gestattet es somit einem Mitgliedstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen.46 Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 gestattet es somit einem Mitgliedstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen.
47 Legte man diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, würde dies den in Art. 3 Abs. 1 verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellen.47 Legte man diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, würde dies den in Artikel 3, Absatz eins, verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellen.
48 Der Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat führt nämlich zu einer Aufteilung der Regelungszuständigkeit zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft und dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Dienst erbracht wird, d. h. dem Bestimmungsmitgliedstaat.
49 Würde man den zweiten Mitgliedstaat dazu ermächtigen, nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu erlassen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, unabhängig davon, ob sie im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, würde dies in die Regelungszuständigkeit des ersten Mitgliedstaats eingreifen und bewirken, dass solche Anbieter sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen würden. 49 Würde man den zweiten Mitgliedstaat dazu ermächtigen, nach Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu erlassen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, unabhängig davon, ob sie im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, würde dies in die Regelungszuständigkeit des ersten Mitgliedstaats eingreifen und bewirken, dass solche Anbieter sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen würden. [..] 58 Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen.58 Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen.
57 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2000/31, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, über einen Mechanismus der Aufsicht über potenziell beeinträchtigende Maßnahmen verfolgt wird, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, ermöglicht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C‑390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 91).
58 Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären.58 Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären.
59 Eine solche Auslegung hat im Gegenteil zur Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ermächtigt sind, solche Maßnahmen zu ergreifen, so dass sich die Prüfung erübrigt, ob diese Maßnahmen erforderlich sind, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht zu werden.
60 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. [..]60 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. [..] Da die zweite und dritte Vorlagefrage unter der Bedingung der Verneinung der ersten Vorfrage standen, wurde diese vom EuGH nicht mehr entschieden.
In Folge behob der VwGH mit Erkenntnis vom 20.12. 2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 im ersten Rechtsgang und führte hierin – soweit es für das ggst. Verfahren interessiert – wie folgt aus: „20 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerden gegen die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide der KommAustria - über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 KoPl-G - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen.„20 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerden gegen die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide der KommAustria - über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen.
21 Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann (vgl. - im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f).
Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG entgegen.21 Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann vergleiche - im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 4, Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f).
Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG entgegen.
22 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl.
EuGH 9.3.1978, 106/77, Simmenthal, Rn. 14 ff; EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame u. a., Rn. 18; EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, Rn. 55, sowie die diese Rechtsprechung des EuGH aufgreifende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, Rn. 13).22 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt vergleiche EuGH 9.3.1978, 106/77, Simmenthal, Rn. 14 ff;
EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame u. a., Rn. 18; EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, Rn. 55, sowie die diese Rechtsprechung des EuGH aufgreifende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, Rn. 13).
23 Die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen festgestellt wurde, dass die revisionswerbenden Parteien durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen, erweisen sich daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts als inhaltlich rechtswidrig.“ 3.4. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides