RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW282 2243172-1 Spruch, W282 2243172-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
der offensichtlich unrichtigen Annahme der belangten Behörde betreibe die Beschwerdeführerin auf XXXX abgesehen von bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Inhalten keine Kommunikationsplattform. Die noch verbleibenden, nicht-audiovisuellen und rein dem entgeltlichen Dienst untergeordneten Funktionen würden außerhalb des Regelungsbereiches des KoPl-G liegen. Im Übrigen unterliege die Beschwerdeführerin als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit Sitz in Irland dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL), sodass österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen würde. Schließlich unterliege XXXX als Video-Sharing-Plattform auch dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; im Folgenden: AVMD-RL).Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G begründete die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag – zusammengefasst – im Wesentlichen wie folgt:
der offensichtlich unrichtigen Annahme der belangten Behörde betreibe die Beschwerdeführerin auf römisch 40 abgesehen von bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Inhalten keine Kommunikationsplattform. Die noch verbleibenden, nicht-audiovisuellen und rein dem entgeltlichen Dienst untergeordneten Funktionen würden außerhalb des Regelungsbereiches des KoPl-G liegen. Im Übrigen unterliege die Beschwerdeführerin als Anbieterin eines Dienstes der Informationsgesellschaft mit Sitz in Irland dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL), sodass österreichisches Recht nicht zur Anwendung gelangen würde. Schließlich unterliege römisch 40 als Video-Sharing-Plattform auch dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; im Folgenden: AVMD-RL). Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes XXXX nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen würde, begründet sie weiters damit, dass die von XXXX neben den als Video-Sharing-Plattformen bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos verfügbaren und als „nicht-audiovisuelle Hilfsfunktionen“ bezeichneten Funktionalitäten, keine wesentlichen Funktionen iSd § 2 Z 4 KoPl-G darstellen würden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen eine Kommunikationsplattform darstellen, würde sowohl der mit diesen Funktionen erzielte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 0,00 als auch die Anzahl der Nutzer, die eine Registrierung für die Kommunikationsplattform im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G vorgenommen hätten, Null betragen.Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes römisch 40 nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen würde, begründet sie weiters damit, dass die von römisch 40 neben den als Video-Sharing-Plattformen bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos verfügbaren und als „nicht-audiovisuelle Hilfsfunktionen“ bezeichneten Funktionalitäten, keine wesentlichen Funktionen iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G darstellen würden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen eine Kommunikationsplattform darstellen, würde sowohl der mit diesen Funktionen erzielte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 0,00 als auch die Anzahl der Nutzer, die eine Registrierung für die Kommunikationsplattform im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KoPl-G vorgenommen hätten, Null betragen. Dessen ungeachtet hielt die Beschwerdeführerin fest, dass jene technischen und organisatorischen Maßnahmen, welche die Anforderungen des KoPl-G erfüllen würden, von ihr unpräjudiziell und ohne Anerkennung der Anwendbarkeit des KoPl-G implementiert werden würden. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform XXXX gemäß § 2 Z 4 KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G“ unterliege.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattform römisch 40 gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G dem Anwendungsbereich des KoPl-G“ unterliege. Zur Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die offene Formulierung des § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des § 1 Abs. 5 KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis sei somit – nach Ansicht der belangten Behörde – festzuhalten, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 1 Abs. 5 KoPl-G zuerkannt“ worden sei.Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die offene Formulierung des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, wonach beantragt werden könne festzustellen, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G falle, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis sei somit – nach Ansicht der belangten Behörde – festzuhalten, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zuerkannt“ worden sei. Zum Anwendungsbereich des KoPl-G
der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Dienst XXXX die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd § 2 Z 4 KoPl-G erfülle. Denn auch unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.) setze die Qualifikation als Kommunikationsplattform voraus, dass ein Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin bestehe, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton und Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Der Dienst XXXX würde mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinden würde, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedürfe, diese Qualifikationsmerkmale erfüllen. Die belangte Behörde weise zudem darauf hin, dass auch Videos unter das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild fallen können, sodass
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Begriffsdefinition des KoPl-G in einem ersten Schritt auch Video-Sharing-Plattformen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Allerdings würden diese dann hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen (§ 2 Z 9 KoPl-G) und nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 7 KoPl-G) vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des KoPl-G ausgenommen werden. Es sei somit nicht erforderlich, dass die Kommentarfunktion eine wesentliche Funktion des Dienstes darstelle, da sich das Erfordernis der Wesentlichkeit auf das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen in Wort, Schrift oder Bild des Gesamtangebotes beziehen würde.
der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde davon aus, dass der verfahrensgegenständliche Dienst römisch 40 die Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G erfülle. Denn auch unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 Gesetzgebungsperiode setze die Qualifikation als Kommunikationsplattform voraus, dass ein Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin bestehe, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton und Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen. Der Dienst römisch 40 würde mit der Möglichkeit der unmittelbaren Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten, Personenkreis stattfinden würde, und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedürfe, diese Qualifikationsmerkmale erfüllen. Die belangte Behörde weise zudem darauf hin, dass auch Videos unter das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen, Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild fallen können, sodass
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Begriffsdefinition des KoPl-G in einem ersten Schritt auch Video-Sharing-Plattformen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Allerdings würden diese dann hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen (Paragraph 2, Ziffer 9, KoPl-G) und nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 7, KoPl-G) vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des KoPl-G ausgenommen werden. Es sei somit nicht erforderlich, dass die Kommentarfunktion eine wesentliche Funktion des Dienstes darstelle, da sich das Erfordernis der Wesentlichkeit auf das Kriterium des Austauschs von Mitteilungen in Wort, Schrift oder Bild des Gesamtangebotes beziehen würde. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin als maßgeblich werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde. Der Dienst XXXX würde daher sehr wohl eine Kommunikationsplattform im Sinne von § 2 Z 4 KoPl-G darstellen. Im Jahr 2020 habe XXXX über mehr als 100.000 Nutzer in Österreich verfügt und in diesem Jahr auch einen Umsatz von mehr als EUR 500.000 erzielt, womit die Schwellenwerte des § 1 Abs. 2 KoPl-G ebenfalls überschritten worden seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der mit den „nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen“ erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr EUR 0,00 betragen hätte und auch die Anzahl der Nutzer, die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KoPl-G eine „Registrierung für die Kommunikationsplattformen“ durchgeführt hätten, Null betragen habe, sei festzuhalten, dass – wie oben hinsichtlich dessen Regel-Ausnahme Systematik ausgeführt worden sei – erst eine Registrierung die Nutzung bestimmter Funktionalitäten ermöglichen würde.Der Dienst römisch 40 würde daher sehr wohl eine Kommunikationsplattform im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G darstellen. Im Jahr 2020 habe römisch 40 über mehr als 100.000 Nutzer in Österreich verfügt und in diesem Jahr auch einen Umsatz von mehr als EUR 500.000 erzielt, womit die Schwellenwerte des Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G ebenfalls überschritten worden seien. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der mit den „nicht-audiovisuellen Hilfsfunktionen“ erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr EUR 0,00 betragen hätte und auch die Anzahl der Nutzer, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KoPl-G eine „Registrierung für die Kommunikationsplattformen“ durchgeführt hätten, Null betragen habe, sei festzuhalten, dass – wie oben hinsichtlich dessen Regel-Ausnahme Systematik ausgeführt worden sei – erst eine Registrierung die Nutzung bestimmter Funktionalitäten ermöglichen würde. Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der E-Commerce-RL Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. GP – ausdrücklich nicht.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode – ausdrücklich nicht. Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Art. 2 lit. c der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Art. 3 E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Art. 3 Abs. 4 bzw. 5 E-Commerce-RL nicht
. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Art. 3 Abs. 4 lit. a (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen.Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera c, der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Artikel 3, E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies stehe jedoch der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL nicht
. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser beziehe sich mit den Tatbeständen „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen. Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Art. 14 Abs. 3 leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde.Es sei zudem darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Artikel 14, Absatz 3, leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde. Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und auch dies nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich zudem nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet werden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, dass es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL handeln würde, könne
gehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.).Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, dass es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL handeln würde, könne
gehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere auch jenem der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.). Zur Frage einer zulässigen Ausnahme vom Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL brachte die belangte Behörde vor, dass es die Kommission ausdrücklich anerkannt habe, „dass die Regelungsziele des KoPl-G es grundsätzlich rechtfertigen können, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“ Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Art. 3 E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre.Aus Sicht der belangten Behörde seien somit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund einer Verletzung von Artikel 3, E-Commerce-RL österreichisches Recht nicht anwendbar wäre. Zur behaupteten Ausnahme aufgrund der AVMD-RL Die Beschwerdeführerin begründete die Unanwendbarkeit des KoPl-G (auch) mit einem Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip der AVMD-RL. Dem entgegnet die belangte Behörde zunächst, dass das KoPl-G selbst bereits die Ausnahme für Video-Sharing-Plattformen hinsichtlich der dort bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos vorsehen würde. Ferner sei es „nichts Ungewöhnliches, wenn sich Rechtsvorschriften hinsichtlich bestimmter Sachbereiche, gegenständlich Plattformen, überschneiden“ würden. Gestützt auf den Erwägungsgrund 44 der AVMD-RL gehe die belangte Behörde von einem Nebeneinander der E-Commerce-RL und der AVMD-RL aus. Mit dem Vorbringen betreffend sich überschneidender Verpflichtungen bzw. Regelungsbereich verkenne die Beschwerdeführerin zudem, worauf sich die Verpflichtungen der AVMD-RL beziehen würden. Konkret würden sich diese Verpflichtungen nämlich ausschließlich auf Bewegtbildinhalte der Video-Sharing-Plattformen, entweder von Sendungen oder nutzergenerierten Videos, beziehen. Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass „für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, die [Beschwerdeführerin] falle nicht in den Geltungsbereich des KoPl-G, angesichts des insoferne klaren Gesetzeswortlauts kein Spielraum“ bestehen würde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.05.2021 rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Dies begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendermaßen: Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Weise angenommen, dass das KoPl-G mit dem Unionsrecht vereinbar sei und dass weder der Anwendungsvorrang unionsrechtlicher Normen noch eine unionsrechtskonforme Interpretation des österreichischen Rechts der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin
stünde. Vorweg hält die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass auch sie das Ziel teile, „illegale Online-Inhalte, insbesondere verbale, psychische, sexuelle Angriffe und Beleidigungen im Netz konsequent zu bekämpfen und [...] seit vielen Jahren erhebliche Anstrengungen [unternehme], um die Ausbreitung von unangemessenen Inhalten, von Hass, Hetze und Desinformation zu verhindern.“ Unter näherer Darlegung der seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin konkret gesetzten Schritte, verdeutlicht die Beschwerdeführerin diesen Standpunkt, dass sie sich seit jeher entschlossen gegen jede Form der Hassrede gestellt habe. Begründend führt die Beschwerde weiters aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Anwendung des KoPl-G auf die Beschwerdeführer mehrere Normen des Unionsrechts
stehen würden, die kraft Anwendungsvorranges des Unionsrechts das KoPl-G verdrängen würden. Zudem würde auch eine zwingend vorzunehmende unionsrechtskonforme Interpretation die Unanwendbarkeit des KoPl-G zur Folge haben. Konkret würden folgende unionsrechtlichen Normen der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin
stehen: das Herkunftslandprinzip des Art. 3 E-Commerce-RL; das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, E-Commerce-RL; das Herkunftslandprinzip des Art. 28a AVMD-RL; das Herkunftslandprinzip des Artikel 28 a, AVMD-RL; das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Art. 14 E-Commerce-RL; das Haftungsprivileg für Hosting-Provider gem. Artikel 14, E-Commerce-RL; das abschließend geregelte System der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in der EU-Zustellverordnung. Darüber hinaus seien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Herkunftslandprinzip zudem die Verletzungen folgender grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu berücksichtigen: der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK; der grundrechtliche Schutz vor Selbstbelastung gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK; das grundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß Art. 7 Abs. 1 EMRK; das grundrechtliche Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß Artikel 7, Absatz eins, EMRK; das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK; das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK; das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 6 StGG und das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 6, StGG und das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK. das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre gemäß Artikel 8, EMRK. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag „gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass das Kommunikationsplattformen-Gesetz auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung findet.“
- Mit Schriftsatz vom 05.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 13.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher neben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien – im Wesentlichen – ihre im angefochtenen Bescheid bzw. der gegen diesen Beschied gerichteten Beschwerde vertretenen Rechtsansichten.
- Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2021 wurde der belangten Behörde das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 09.09.2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zudem wurde der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen (ergänzenden) Stellungnahme binnen angemessener Frist eingeräumt.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Abgabe einer Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin verzichte.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.09.2021, GZ. W234 2243172-1/11E wies das BVwG die Beschwerde im ersten Rechtsgang als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Begründend führte das BVwG (auf das hier noch Wesentliche reduziert) aus, durch die generell-abstrakten Regelungen des KoPl-G werde weder das Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL, noch das Herkunftslandprinzips der AVMD-RL verletzt.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2021 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum mit Beschluss vom 24.05.2022 (Zln. Ro 2021/03/0032-0034 bzw. EU 2022/0003-0005-1) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV drei Fragen zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G mit dem Unionsrecht vorlegte. Mit Einlangen des genannten Beschlusses am 10.06.2022 beim BVwG war das Verfahren aufgrund zwischenzeitlicher Auflösung der Gerichtsabteilung W234 der Gerichtabteilung W282 neu zugewiesen worden.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.11.2021 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum mit Beschluss vom 24.05.2022 (Zln. Ro 2021/03/0032-0034 bzw. EU 2022/0003-0005-1) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV drei Fragen zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G mit dem Unionsrecht vorlegte. Mit Einlangen des genannten Beschlusses am 10.06.2022 beim BVwG war das Verfahren aufgrund zwischenzeitlicher Auflösung der Gerichtsabteilung W234 der Gerichtabteilung W282 neu zugewiesen worden.
- Mit Urteil vom 09.11.2023 der zweiten Kammer des EuGH in der Rs. C‑376/22 sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/31/EG (E-Commerce RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG
steht.11. Mit Urteil vom 09.11.2023 der zweiten Kammer des EuGH in der Rs. C‑376/22 sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der RL 2000/31/EG (E-Commerce RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG
steht. 12. Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise
stehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.12. Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise
stehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.
- Im zweiten Rechtsgang fand am 08.04.2024 vor dem BVwG aufgrund Änderung der Senatsbesetzung gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG eine erneute mündliche Verhandlung statt, an der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen; in der Verhandlung wurde die Niederschrift der Verhandlung vom 13.07.2021 mit Zustimmung der Parteien verlesen.
- Im zweiten Rechtsgang fand am 08.04.2024 vor dem BVwG aufgrund Änderung der Senatsbesetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG eine erneute mündliche Verhandlung statt, an der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen; in der Verhandlung wurde die Niederschrift der Verhandlung vom 13.07.2021 mit Zustimmung der Parteien verlesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden: Zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer XXXX beim Companies Registration Office in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz und Hauptniederlassung in Dublin, Irland. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Vergangenheit einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat bzw. hatte.Die Beschwerdeführerin ist eine zur Registernummer römisch 40 beim Companies Registration Office in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz und Hauptniederlassung in Dublin, Irland. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder zum Entscheidungszeitpunkt noch in der Vergangenheit einen Sitz oder eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat bzw. hatte. Die Beschwerdeführerin bietet in Österreich den Dienst XXXX an. XXXX ist eine Plattform, die es Nutzern ermöglicht, Videos sowie andere Inhalte zu entdecken, anzuschauen und miteinander zu teilen. Die Inhalte auf XXXX umfassen Videos, Audio (z. B. Musik und andere Tonaufnahmen), Grafiken, Fotos, Text (z. B. Kommentare und Skripte), Kennzeichen (einschließlich geschäftlicher Bezeichnungen, Marken oder Logos), interaktive Funktionen, Software, Messwerte und andere Materialien. Nutzer können Inhalte im Rahmen des Dienstes einstellen und zugänglich machen.Die Beschwerdeführerin bietet in Österreich den Dienst römisch 40 an. römisch 40 ist eine Plattform, die es Nutzern ermöglicht, Videos sowie andere Inhalte zu entdecken, anzuschauen und miteinander zu teilen. Die Inhalte auf römisch 40 umfassen Videos, Audio (z. B. Musik und andere Tonaufnahmen), Grafiken, Fotos, Text (z. B. Kommentare und Skripte), Kennzeichen (einschließlich geschäftlicher Bezeichnungen, Marken oder Logos), interaktive Funktionen, Software, Messwerte und andere Materialien. Nutzer können Inhalte im Rahmen des Dienstes einstellen und zugänglich machen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt stützt sich insbesondere auf die Feststellungen der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde der durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt – im Wesentlichen, soweit entscheidungsrelevant – nicht bestritten, weshalb die im Verwaltungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren unbedenklich herangezogen werden können. Weitere Feststellungen waren im nunmehr zweiten Rechtsgang im Hinblick auf die hier nur noch ggst. Rechtsfragen in Folge der fallggst. Entscheidungen des EuGH und des VwGH nicht zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und Allgemeines: Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Aus diesem Grund liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. Zu Spruchteil A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides 3.
- Zu den im Beschwerdefall zu diesem Spruchteil maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, BGBl. I Nr. 151/2020, lauteten bis zu dessen Außerkrafttreten am 17.02.2024 auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KoPl-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, lauteten bis zu dessen Außerkrafttreten am 17.02.2024 auszugsweise: „
- Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Definitionen Gegenstand und Anwendungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz dient der Förderung des verantwortungsvollen und transparenten Umgangs mit Meldungen der Nutzer über nachfolgend genannte Inhalte auf Kommunikationsplattformen und der unverzüglichen Behandlung solcher Meldungen.
(2)In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (§ 2 Z 4) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer
(2)In- und ausländische Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Kommunikationsplattformen (Paragraph 2, Ziffer 4,) anbieten, unterliegen diesem Bundesgesetz, außer
- die Anzahl der mittels Registrierung für die Kommunikationsplattform zugangsberechtigten Nutzer in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr hat im Durchschnitt 100 000 Personen unterschritten und
- der mit dem Betrieb der Kommunikationsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz beträgt weniger als 500 000 Euro.
(3)Diensteanbieter von Kommunikationsplattformen, 1. die nur der Vermittlung oder dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen dienen, 2. deren Hauptzweck in der Bereitstellung nicht gewinnorientierter
- a)Online-Enzyklopädien oder
- b)Bildungs- und Lernplattformen zur Wissensvermittlung liegt, oder 3. die von Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981) in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden,3. die von Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren journalistisch gestalteten Inhaltsangeboten angeboten werden, sind jedenfalls von den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.
(4)Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (§ 2 Z 12) sind in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (§ 2 Z 9) und nutzergenerierten Videos (§ 2 Z 7) von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
(4)Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (Paragraph 2, Ziffer 12,) sind in Hinblick auf die dort bereitgestellten Sendungen (Paragraph 2, Ziffer 9,) und nutzergenerierten Videos (Paragraph 2, Ziffer 7,) von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
(5)Auf Verlangen eines Diensteanbieters hat die Aufsichtsbehörde festzustellen, ob dieser unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. [...] Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet [...]
- Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern (§ 3 Z 1 des E-Commerce-Gesetzes – ECG, BGBl I Nr. 152/2001);
- Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern (Paragraph 3, Ziffer eins, des E-Commerce-Gesetzes – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,);
- Diensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die eine Kommunikationsplattform anbietet;
- Kommunikationsplattform: ein Dienst der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, im Wege der Massenverbreitung den Austausch von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zu ermöglichen; […]
- rechtswidrige Inhalte: Inhalte, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung (§ 105 StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation (§ 107c StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB), Erpressung (§ 144 StGB), Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB), Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB), Verhetzung (§ 283 StGB), § 3d, § 3g oder § 3h des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945;
- rechtswidrige Inhalte: Inhalte, die einen der folgenden Tatbestände objektiv verwirklichen und nicht gerechtfertigt sind: Nötigung (Paragraph 105, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB), Beharrliche Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation (Paragraph 107 c, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB), Unbefugte Bildaufnahmen (Paragraph 120 a, StGB), Erpressung (Paragraph 144, StGB), Herabwürdigung religiöser Lehren (Paragraph 188, StGB), Pornographische Darstellungen Minderjähriger (Paragraph 207 a, StGB), Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (Paragraph 208 a, StGB), Terroristische Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f, StGB), Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB), Verhetzung (Paragraph 283, StGB), Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g, oder Paragraph 3 h, des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13 aus 1945,; [...]
- Abschnitt Anforderungen an Kommunikationsplattformen Melde- und Überprüfungsverfahren § 3.
(1)Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.Paragraph 3,
(1)Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit und die Erledigung von Meldungen über auf der Kommunikationsplattform verfügbare, behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte einrichten.
(2)Ein derartiges Verfahren muss jedenfalls so ausgestaltet sein, dass Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionalitäten auf der Kommunikationsplattform
- Inhalte mitsamt den für eine Beurteilung erforderlichen Angaben dem Diensteanbieter melden können,
- eine Erklärung erhalten, wie mit ihrer Meldung verfahren wird und was das Ergebnis des betreffenden Verfahrens war, und
- unverzüglich über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und über die Möglichkeit eines Antrags zur Durchführung eines Überprüfungsverfahrens (Abs. 4) sowie der Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren (§ 7) informiert werden, wobei diese Informationen auch jener Nutzer, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erhalten muss.
- unverzüglich über die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Erledigung der betreffenden Meldung einschließlich des allfälligen Zeitpunkts einer Entfernung oder Sperre in Kenntnis gesetzt werden und über die Möglichkeit eines Antrags zur Durchführung eines Überprüfungsverfahrens (Absatz 4,) sowie der Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren (Paragraph 7,) informiert werden, wobei diese Informationen auch jener Nutzer, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erhalten muss.
(3)Zusätzlich haben Diensteanbieter durch die Ausgestaltung der inneren Organisation des Meldeverfahrens 1. dafür zu sorgen, dass gemeldete Inhalte,
- a)soweit deren Rechtswidrigkeit bereits für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Meldung, entweder entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird;
- b)soweit sich deren Rechtswidrigkeit erst nach einer detaillierten Prüfung herausstellt, unverzüglich nach Abschluss dieser Prüfung, spätestens aber binnen sieben Tagen gerechnet ab dem Eingang der Meldung entfernt werden oder der Zugang dazu gesperrt wird; 2. im Falle einer Sperrung oder Löschung den davon betroffenen Inhalt, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die zur Identifikation des Nutzers, für den der betreffende Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, erforderlichen und bereits beim Diensteanbieter vorhandenen Daten zu Beweiszwecken, einschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, zu sichern und für die Dauer von längstens zehn Wochen zu speichern; diese Frist darf im Falle eines ausdrücklichen Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde im Einzelfall überschritten werden, wenn anderenfalls die Beweissicherung vereitelt wäre; die Daten sind zu löschen, wenn der der Verarbeitung zugrunde liegende Zweck nicht länger besteht.
(4)Diensteanbieter müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass ein wirksames und transparentes Verfahren zur Überprüfung ihrer Entscheidung über die Sperrung oder Löschung eines gemeldeten Inhalts (Abs. 3 Z 1) eingerichtet ist. Eine Überprüfung hat stattzufinden, wenn
(4)Diensteanbieter müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass ein wirksames und transparentes Verfahren zur Überprüfung ihrer Entscheidung über die Sperrung oder Löschung eines gemeldeten Inhalts (Absatz 3, Ziffer eins,) eingerichtet ist. Eine Überprüfung hat stattzufinden, wenn
- im Falle der Unterlassung der Sperrung oder Löschung eines Inhalts jener Nutzer, der die Meldung erstattet hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Abs. 3 Z 2) stellt;
- im Falle der Unterlassung der Sperrung oder Löschung eines Inhalts jener Nutzer, der die Meldung erstattet hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Absatz 3, Ziffer 2,) stellt;
- im Falle einer Sperrung oder Löschung eines Inhalts der Nutzer, für den der Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Abs. 3 Z 2) stellt.
- im Falle einer Sperrung oder Löschung eines Inhalts der Nutzer, für den der Inhalt auf der Kommunikationsplattform gespeichert wurde, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung einen auf Überprüfung dieser Entscheidung gerichteten Antrag (Absatz 3, Ziffer 2,) stellt. Die in Z 1 und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.Die in Ziffer eins und 2 genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.
(5)Personenbezogene Daten über die die Meldung erstattende Person dürfen ausschließlich gegenüber dieser Person beauskunftet werden.
(6)Der Diensteanbieter ist nicht zur Durchführung eines Melde- oder Überprüfungsverfahrens verpflichtet, wenn er insbesondere auf Grund der Art oder der Häufigkeit der eingelangten Meldungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Meldungen entweder automatisiert oder sonst auf missbräuchliche Art veranlasst wurden.
(7)Die Aufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Meldevorgangs, insbesondere betreffend Mindeststandards für die dabei verwendeten Meldeformulare, erlassen. Berichtspflicht § 4.
(1)Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.Paragraph 4,
(1)Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.
(2)Der Bericht hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten:
- Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen ein Diensteanbieter unternimmt, um rechtswidrige Inhalte auf der Plattform hintanzuhalten;
- Darstellungen über die Ausgestaltung und die Benutzerfreundlichkeit des Meldeverfahrens (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie über die Entscheidungskriterien für die Löschung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten einschließlich der dabei vorgenommenen Prüfungsschritte, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertragliche Regelungen zwischen Diensteanbieter und Nutzer verstoßen wurde;
- Darstellungen über die Ausgestaltung und die Benutzerfreundlichkeit des Meldeverfahrens (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) sowie über die Entscheidungskriterien für die Löschung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten einschließlich der dabei vorgenommenen Prüfungsschritte, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertragliche Regelungen zwischen Diensteanbieter und Nutzer verstoßen wurde;
- Darstellungen über die Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte;
- Übersicht über die Anzahl der Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts geführt haben, einschließlich der Information, welcher Schritt der Prüfung (Z 2) zur Löschung oder Sperrung geführt hat sowie eine zusammenfassende Beschreibung der Art der Inhalte;
- Übersicht über die Anzahl der Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts geführt haben, einschließlich der Information, welcher Schritt der Prüfung (Ziffer 2,) zur Löschung oder Sperrung geführt hat sowie eine zusammenfassende Beschreibung der Art der Inhalte;
- Übersicht über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Überprüfungsverfahren (§ 3 Abs. 4);
- Übersicht über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Überprüfungsverfahren (Paragraph 3, Absatz 4,);
- Darstellung über Organisation, personelle und technische Ausstattung, fachliche Kompetenz des für die Bearbeitung von Meldungen sowie für die Überprüfungsverfahren zuständigen Personals sowie Ausbildung, Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Meldungen und Überprüfungen zuständigen Personen;
- Übersicht über die Zeiträume zwischen Meldungseingang beim Diensteanbieter, Beginn der Überprüfung und Löschung oder Sperrung eines rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“, „innerhalb von 72 Stunden“, „innerhalb von sieben Tagen“ und „zu einem späteren Zeitpunkt“;
- Übersicht über Anzahl und Art jener Fälle, in denen der Diensteanbieter von der Durchführung eines Melde- und Überprüfungsverfahrens abgesehen hat (§ 3 Abs. 7).
- Übersicht über Anzahl und Art jener Fälle, in denen der Diensteanbieter von der Durchführung eines Melde- und Überprüfungsverfahrens abgesehen hat (Paragraph 3, Absatz 7,).
(3)Die Aufsichtsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Berichte und zum Umfang der Berichtspflicht zu erlassen, um die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichte sicherzustellen. Verantwortlicher Beauftragter und Zustellungsbevollmächtigter § 5.
(1)Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, erfüllt. Diese Person hatParagraph 5,
(1)Diensteanbieter haben eine Person zu bestellen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllt. Diese Person hat
- die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten,
- über eine für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderliche Anordnungsbefugnis zu verfügen,
- die für die Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, sowie
- über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Ressourcenausstattung zu verfügen.
(2)Die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten müssen ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein. Der verantwortliche Beauftragte hat für seine Erreichbarkeit für die Aufsichtsbehörde zu sorgen.
(3)Der verantwortliche Beauftragte hat sich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll.
(3)Der verantwortliche Beauftragte hat sich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der Paragraphen 28 b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll.
(4)Der Diensteanbieter hat eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu bestellen. Abs. 1 Z 3, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.
(4)Der Diensteanbieter hat eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu bestellen. Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sind anzuwenden.
(5)Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über die Person des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten zu informieren. Durchsetzung § 6.
(1)Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt. Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.Paragraph 6,
(1)Kommt ein Diensteanbieter seiner Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nicht von sich aus nach, so hat ihn die Behörde schriftlich zur Bestellung binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern. Sofern ein Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und es erweist sich, dass eine rechtswirksame Zustellung dieser Aufforderung ins Ausland nicht oder in nicht angemessener Zeit durchführbar ist, ist die Aufforderung durch Veröffentlichung auf der Website der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufforderung gilt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als dem Diensteanbieter zugestellt. Die Veröffentlichung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass weitere Verfügungen der Behörde mit Hinterlegung bei der Behörde und Bereitstellung zur Abholung als zugestellt gelten.
(2)Kommt der Diensteanbieter der auf Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so hat diese über ihn eine Geldstrafe (§ 10 Abs. 1) zu verhängen. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und auch keinen verantwortlichen Beauftragten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Abs. 3) hinzuweisen.
(2)Kommt der Diensteanbieter der auf Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nach, so hat diese über ihn eine Geldstrafe (Paragraph 10, Absatz eins,) zu verhängen. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung oder auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt und auch keinen verantwortlichen Beauftragten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, an den rechtswirksam zugestellt werden könnte, sind Bescheide oder sonstige Verfügungen der Aufsichtsbehörde bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. Die Verständigung des Diensteanbieters von der Hinterlegung hat auf der Website der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Sie hat auch den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung (Absatz 3,) hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Verständigung auf der Website. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Beschwerdeverfahren § 7.
(1)Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach § 3 Abs. 4 an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.Paragraph 7,
(1)Nutzer können sich bei Beschwerden über die Unzulänglichkeit des Meldeverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder die Unzulänglichkeit des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 4, an die Beschwerdestelle wenden. Für die Anrufung der Beschwerdestelle ist Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Beschwerdestelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer und dem Diensteanbieter ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
(2)Die Beschwerdestelle hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2)Die Beschwerdestelle hat nach Anhörung der Aufsichtsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3)Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Beschwerdestelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdestelle der Aufsichtsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zur Verfügung zu stellen. 3. Abschnitt Aufsicht und Sanktionen Aufsichtsbehörde, Beschwerdestelle, Finanzierungsbeiträge § 8.
(1)Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria.Paragraph 8,
(1)Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß Paragraph eins, KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria.
(2)Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und die Funktion der Beschwerdestelle obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien. [...] Aufsichtsverfahren § 9.
(1)Langen bei der Beschwerdestelle innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden (§ 7) über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen ein, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen zur Erfüllung der in § 3 normierten Anforderungen angemessen waren.Paragraph 9,
(1)Langen bei der Beschwerdestelle innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden (Paragraph 7,) über die Unzulänglichkeit der von einem Diensteanbieter ergriffenen Maßnahmen ein, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob diese Maßnahmen zur Erfüllung der in Paragraph 3, normierten Anforderungen angemessen waren.
(2)Gelangt die Aufsichtsbehörde aufgrund der Häufigkeit und Art der Beschwerden, der Ergebnisse bisheriger Aufsichtsverfahren, einer Mitteilung der Beschwerdestelle oder eigener vorläufiger Einschätzung zur Auffassung, dass die in diesem Bundesgesetz normierten Pflichten verletzt werden, hat sie ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und
- außer in den Fällen der Z 2 dem Diensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Diensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und im Wege des verantwortlichen Beauftragten darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;
- außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Diensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Diensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten, längstens vierwöchigen Frist zu entsprechen und im Wege des verantwortlichen Beauftragten darüber der Aufsichtsbehörde zu berichten;
- in den Fällen, in denen gegen einen Diensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist, wenn der Diensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, in einem Verfahren nach § 10 eine Geldstrafe zu verhängen.
- in den Fällen, in denen gegen einen Diensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, wenn der Diensteanbieter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, in einem Verfahren nach Paragraph 10, eine Geldstrafe zu verhängen.
(3)Bei ihrer Beurteilung der Angemessenheit und beim Auftrag zu geeigneten Vorkehrungen hat die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass die dem Diensteanbieter nach diesem Bundesgesetz abverlangten Maßnahmen nicht in einer allgemeinen Vorabkontrolle der Inhalte resultieren dürfen. Die aufgetragenen Vorkehrungen und die dabei abverlangten Maßnahmen müssen zur Erreichung der verfolgten Ziele – wie insbesondere denen der Steigerung der Effizienz der Mechanismen zum Schutz der Nutzer, des Schutzes der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Inhalten und der Wahrung der Interessen der von solchen Inhalten betroffenen Personen – unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Diensteanbieter geeignet und verhältnismäßig sein. Geldstrafen § 10.
(1)Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 5 Abs. 1 oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 5 Abs. 4 nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Abs. 2 verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung
stehen.Paragraph 10,
(1)Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (Paragraph 6, Absatz eins,) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Absatz 2, verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung
stehen.
(2)Die Aufsichtsbehörde hat je nach Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 über einen Diensteanbieter eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro zu verhängen, wenn
(2)Die Aufsichtsbehörde hat je nach Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, über einen Diensteanbieter eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro zu verhängen, wenn 1. dieser a)
§ 3Abs.
2 Z 1 bis 3 kein Meldeverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht alle Funktionalitäten nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 aufweist,a)
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kein Meldeverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht alle Funktionalitäten nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 aufweist, b)
§ 3Abs.
3 Z 1 keine Maßnahmen zur Beurteilung und darauf beruhender Sperrung oder Entfernung von rechtswidrigen Inhalten ergreift,b)
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, keine Maßnahmen zur Beurteilung und darauf beruhender Sperrung oder Entfernung von rechtswidrigen Inhalten ergreift, c)
§ 3Abs.
3 Z 2 nicht dafür sorgt, dass ein von einer Löschung oder Sperrung betroffener Inhalt zu Beweiszwecken gesichert und gespeichert wird,c)
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, nicht dafür sorgt, dass ein von einer Löschung oder Sperrung betroffener Inhalt zu Beweiszwecken gesichert und gespeichert wird, d)
§ 3Abs.
4 kein Überprüfungsverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht gemäß § 3 Abs. 4 wirksam und transparent ausgestaltet ist,d)
Paragraph 3, Absatz 4, kein Überprüfungsverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, wirksam und transparent ausgestaltet ist, e)
§ 3Abs.
5 anderen Personen Auskünfte erteilt,e)
Paragraph 3, Absatz 5, anderen Personen Auskünfte erteilt, f)
§ 4Abs.
1 und Abs. 2 seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,f)
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt, g)
§ 5Abs.
1 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt, oderg)
Paragraph 5, Absatz eins, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt, oder h)
§ 5Abs.
4 keinen Zustellbevollmächtigten bestellt,h)
Paragraph 5, Absatz 4, keinen Zustellbevollmächtigten bestellt, und 2. es a) der verantwortliche Beauftragte oder b) – weil
§ 5Abs.
1 kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist – eine allein oder als Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungspositionb) – weil
Paragraph 5, Absatz eins, kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist – eine allein oder als Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition unterlassen hat, in Ausübung seiner bzw. ihrer Anordnungs- und Kontrollbefugnis dafür zu sorgen, dass den in Z 1 angeführten Pflichten entsprochen wird.unterlassen hat, in Ausübung seiner bzw. ihrer Anordnungs- und Kontrollbefugnis dafür zu sorgen, dass den in Ziffer eins, angeführten Pflichten entsprochen wird.
(3)Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
(3)Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- die Finanzkraft des Diensteanbieters, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;
- die Anzahl der registrierten Nutzer der Plattform;
- frühere Verstöße;
- das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Diensteanbieters bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;
- der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie
- das Ausmaß der zur Verhinderung eines Verstoßes getroffenen Vorkehrungen oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.
(4)Wer als verantwortlicher Beauftragter 1.
§ 5Abs.
2 erster Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder1.
Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder 2.
§ 5Abs.
2 zweiter Satz für die Aufsichtsbehörde nicht für seine Erreichbarkeit sorgt oder2.
Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz für die Aufsichtsbehörde nicht für seine Erreichbarkeit sorgt oder
- der in § 5 Abs. 3 geregelten Verpflichtung nicht entspricht,
- der in Paragraph 5, Absatz 3, geregelten Verpflichtung nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer als Zustellungsbevollmächtigter 1.
§ 5Abs.
2 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 zweiter Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder1.
Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, zweiter Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder
- der in § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 zweiter Satz geregelten Verpflichtung nicht entspricht,
- der in Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, zweiter Satz geregelten Verpflichtung nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(6)Wer als Diensteanbieter
- der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften zur Feststellung seiner Eigenschaft als diesem Bundesgesetz unterliegender Diensteanbieter oder
- der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher (§ 8 Abs. 4 iVm § 35 Abs. 13 KOG)
- der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher (Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 13, KOG) trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. [...] Verweisungen und Bezeichnungen § 12.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, bleiben die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und des ECG unberührt.“Paragraph 12,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, bleiben die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und des ECG unberührt.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [...]
- h)„koordinierter Bereich“ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
- i)Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in bezug auf — die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft beispielsweise Anforderungen betreffen Qualifikation, Genehmigung oder Anmeldung; – die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. [...] Artikel 3 Binnenmarkt
(1)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche.
(4)Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)Die Maßnahmen
- i)sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich: – Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, – Schutz der öffentlichen Gesundheit, – Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, – Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;
- ii)betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer
- i)genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.
- b)Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, – den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich; – die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.
(5)Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist; daß es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.
(6)Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen, muß die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluß, daß die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen. […] Artikel 14 Hosting
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
- b)der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3)Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen. [...] ANHANG AUSNAHMEN IM RAHMEN VON ARTIKEL 3 Bereiche gemäß Artikel 3 Absatz 3, auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet: — Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG und der Richtlinie 96/9/EG sowie gewerbliche Schutzrechte; — Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben; — Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG; — Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG, Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG sowie die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG;— Artikel 30 und Titel römisch vier der Richtlinie 92/49/EWG, Titel römisch vier der Richtlinie 92/96/EWG sowie die Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG; — Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien; — vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge; — formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen; — Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post.“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) idF der Richtlinie 2018/1808/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 lauten in den hier interessierenden Teilen wie folgt: „Artikel 3
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
(2)Ein Mitgliedstaat kann vorübergehend von Absatz 1 dieses Artikels abweichen, wenn ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6a Absatz 1 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
- a)Der Mediendiensteanbieter hat während der vorangegangenen 12 Monate bereits mindestens zweimal eine oder mehrere der Handlungen gemäß Unterabsatz 1 begangen;
- b)der betreffende Mitgliedstaat hat dem Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit dieser Anbieter unterworfen ist, und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die verhältnismäßigen Maßnahmen mitgeteilt, die er bei einem erneuten Auftreten eines derartigen Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt;
- c)der betreffende Mitgliedstaat hat die Verteidigungsrechte des Mediendiensteanbieters gewahrt und diesem Anbieter insbesondere Gelegenheit gegeben, sich zu den behaupteten Verstößen zu äußern; und
- d)Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, und der Kommission haben innerhalb eines Monats nach Eingang der in Buchstabe b genannten Mitteilung bei der Kommission zu keiner gütlichen Einigung geführt. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie die ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass diese Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(3)Verstößt ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist, in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder stellt er eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit sowie für die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen dar, kann ein Mitgliedstaat vorübergehend von Absatz 1 dieses Artikels abweichen. Eine Abweichung gemäß Unterabsatz 1 ist an die folgenden Bedingungen gebunden:
- a)Eine Handlung gemäß Unterabsatz 1 wurde während der vorangegangenen 12 Monate bereits mindestens einmal begangen; und
- b)der betreffende Mitgliedstaat hat dem Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit dieser Anbieter unterworfen ist, und der Kommission schriftlich den behaupteten Verstoß sowie die verhältnismäßigen Maßnahmen mitgeteilt, die er bei einem erneuten Auftreten eines derartigen Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt. Der betreffende Mitgliedstaat wahrt die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters und gibt diesem Anbieter insbesondere Gelegenheit, sich zu den behaupteten Verstößen zu äußern. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Mitteilung der von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen erhalten hat, und nachdem sie ERGA aufgefordert hat, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d eine Stellungnahme abzugeben, trifft die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert. Entscheidet die Kommission, dass die Maßnahmen nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(4)Die Absätze 2 und 3 lassen die Anwendung entsprechender Verfahren, rechtlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, unberührt.
(5)Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen spätestens einen Monat nach dem behaupteten Verstoß von den in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen abweichen. In diesem Fall werden die getroffenen Maßnahmen schnellstmöglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen dringenden Fall handelt, der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, mitgeteilt. Die Kommission prüft schnellstmöglich, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, diese Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(6)Fehlen der Kommission die zur Entscheidung gemäß Absatz 2 oder 3 notwendigen Informationen, fordert sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung alle für die Entscheidung notwendigen Informationen an. Die Frist für die Entscheidung durch die Kommission wird so lange ausgesetzt, bis dieser Mitgliedstaat die benötigten Informationen beigebracht hat. Die Fristaussetzung überschreitet in keinem Fall die Dauer von einem Monat.
(7)Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen im Rahmen des Kontaktausschusses und ERGA in Bezug auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren regelmäßig Erfahrungen und bewährte Verfahren aus. BESTIMMUNGEN FÜR VIDEO-SHARING-PLATTFORM-DIENSTE Artikel 28a
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie unterliegt ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats.
(2)Ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der nicht gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, wenn dieser Video-Sharing-Plattform-Anbieter
- a)ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen hat, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist, oder
- b)Teil einer Gruppe ist und ein anderes Unternehmen dieser Gruppe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
- a)‚Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
- b)‚Tochterunternehmen‘ ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;
- c)‚Gruppe‘ ein Mutterunternehmen, alle seine Tochterunternehmen und alle anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(3)Sind das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist, oder — mangels einer solchen Niederlassung — als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder — mangels einer solchen Niederlassung — als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das andere Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist.
(4)Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 3 als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
(5)Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Artikel 3 und die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG für Video-Sharing-Plattform-Anbieter, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen gelten.
(6)Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Video-Sharing-Plattform-Anbieter, halten sie auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Kriterien ihre Rechtshoheit beruht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste sowie alle Aktualisierungen dieser Liste der Kommission. Die Kommission stellt sicher, dass solche Listen in einer zentralen Datenbank bereitgestellt werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den Listen wendet sich die Kommission an die betreffenden Mitgliedstaaten, um eine Lösung zu finden. Die Kommission stellt sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen auf diese Datenbank zugreifen können. Die Kommission macht die Informationen in der Datenbank öffentlich zugänglich.
(7)Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Artikels nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Angelegenheit ohne unangemessene Verzögerung der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die ERGA auffordern, gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe d zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. ERGA nimmt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Anfrage der Kommission zu der Angelegenheit Stellung. Die Kommission hält den Kontaktausschuss ordnungsgemäß informiert.“ 3.3. Zu den verfahrensggst. Entscheidungen des EuGH und des VwGH Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, legte der VwGH aufgrund Bedenken an der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des KoPl-G im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip der E-Commerce RL im Revisionsverfahren dem EuGH mit Beschluss vom 24.05.2022 die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vor:Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, legte der VwGH aufgrund Bedenken an der Unionsrechtskonformität der Bestimmungen des KoPl-G im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip der E-Commerce RL im Revisionsverfahren dem EuGH mit Beschluss vom 24.05.2022 die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vor: „1. Ist Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziffer
- ii)der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1, dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird?„1. Ist Artikel 3, Absatz 4, Buchst. a Ziffer
- ii)der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), Amtsblatt L 178 vom 17.7.2000, S. 1, dahin auszulegen, dass unter einer Maßnahme, die einen „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ betrifft, auch eine gesetzliche Maßnahme verstanden werden kann, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft (wie Kommunikationsplattformen) bezieht, oder erfordert das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung, dass eine Entscheidung bezogen auf einen konkreten Einzelfall (etwa betreffend eine namentlich bestimmte Kommunikationsplattform) getroffen wird? 2. Ist Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen „sobald wie möglich“ (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme - nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums - auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf?2. Ist Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen, dass das Unterbleiben der nach dieser Bestimmung in dringlichen Fällen „sobald wie möglich“ (nachträglich) vorzunehmenden Mitteilung an die Kommission und den Sitzmitgliedstaat über die getroffene Maßnahme dazu führt, dass diese Maßnahme - nach Ablauf eines für die (nachträgliche) Mitteilung ausreichenden Zeitraums - auf einen bestimmten Dienst nicht angewendet werden darf? 3. Steht Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. L 095 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31
, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?“
- Steht Artikel 28 a, Absatz eins, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt L 095 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, Amtsblatt L 303 vom 28.11.2018, S. 69, der Anwendung einer Maßnahme im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31
, die sich nicht auf die auf einer Video-Sharing-Plattform bereitgestellten Sendungen und nutzergenerierten Videos bezieht?“ Mit Urteil vom 09.11.2023 sprach der EuGH in der Rs. C‑376/22 XXXX folgendes auszugsweise aus:Mit Urteil vom 09.11.2023 sprach der EuGH in der Rs. C‑376/22 römisch 40 folgendes auszugsweise aus: „[..] 41 Nach Art. 3 Abs. 1 trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Art. 3 Abs. 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen.41 Nach Artikel 3, Absatz eins, trägt nämlich jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Artikel 3, Absatz 2, bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen. 42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).42 Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Artikel 2, Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59). 43 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen.43 Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Artikel 3, Absatz 4, Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. 44 Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag. 45 Gleichwohl hat es der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem
- Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, trotz „der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind“ – einer anderen Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat –, für legitim gehalten, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die darauf abzielen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einzuschränken.45 Gleichwohl hat es der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem
- Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, trotz „der Regel, dass Dienste der Informationsgesellschaft an der Quelle zu beaufsichtigen sind“ – einer anderen Ausprägung des in Artikel 3, Absatz eins, dieser Richtlinie genannten Grundsatzes der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat –, für legitim gehalten, dass die Mitgliedstaaten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die darauf abzielen, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft einzuschränken. 46 Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 gestattet es somit einem Mitgliedstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen.46 Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 gestattet es somit einem Mitgliedstaat, in dem ein Dienst der Informationsgesellschaft erbracht wird, unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen. 47 Legte man diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, würde dies den in Art. 3 Abs. 1 verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellen.47 Legte man diese Bestimmung jedoch dahin aus, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, würde dies den in Artikel 3, Absatz eins, verankerten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat in Frage stellen. 48 Der Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat führt nämlich zu einer Aufteilung der Regelungszuständigkeit zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft und dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Dienst erbracht wird, d. h. dem Bestimmungsmitgliedstaat. 49 Würde man den zweiten Mitgliedstaat dazu ermächtigen, nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu erlassen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, unabhängig davon, ob sie im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, würde dies in die Regelungszuständigkeit des ersten Mitgliedstaats eingreifen und bewirken, dass solche Anbieter sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen würden. 49 Würde man den zweiten Mitgliedstaat dazu ermächtigen, nach Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu erlassen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie dieser Dienste gelten, unabhängig davon, ob sie im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, würde dies in die Regelungszuständigkeit des ersten Mitgliedstaats eingreifen und bewirken, dass solche Anbieter sowohl den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats als auch jenen des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsmitgliedstaaten unterworfen würden. [..] 58 Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen.58 Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen. 57 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2000/31, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, über einen Mechanismus der Aufsicht über potenziell beeinträchtigende Maßnahmen verfolgt wird, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, ermöglicht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind (Urteil vom
- Dezember 2019, Airbnb Ireland, C‑390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 91). 58 Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären.58 Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären. 59 Eine solche Auslegung hat im Gegenteil zur Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ermächtigt sind, solche Maßnahmen zu ergreifen, so dass sich die Prüfung erübrigt, ob diese Maßnahmen erforderlich sind, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht zu werden. 60 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. [..]60 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. [..] Da die zweite und dritte Vorlagefrage unter der Bedingung der Verneinung der ersten Vorfrage standen, wurde diese vom EuGH nicht mehr entschieden. In Folge behob der VwGH mit Erkenntnis vom 20.
- 2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 im ersten Rechtsgang und führte hierin – soweit es für das ggst. Verfahren interessiert – wie folgt aus: „20 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerden gegen die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide der KommAustria - über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 5 KoPl-G - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen.„20 Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerden gegen die vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide der KommAustria - über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen. Diese Feststellung ist - entsprechend der für das Feststellungsverfahren geltenden Rechtsgrundlage des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G - nicht auf einzelne Bestimmungen des KoPl-G eingeschränkt, sondern bezieht sich auf alle in diesem Gesetz für Kommunikationsplattformen getroffenen Regelungen. 21 Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann (vgl. - im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f). Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG
.21 Bei diesen Regelungen handelt es sich jedoch - im Sinne des oben zitierten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union - um generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten. Derartige Regelungen sind somit nicht von der Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 2000/31/EG gedeckt, die inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und die folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann vergleiche - im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 4, Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG - EuGH 19.12.2019, C 390/18, Airbnb Ireland, Rn. 89 f). Derartigen Regelungen steht daher im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG
. 22 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise
stehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. EuGH 9.3.1978, 106/77, Simmenthal, Rn. 14 ff; EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame u. a., Rn. 18; EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, Rn. 55, sowie die diese Rechtsprechung des EuGH aufgreifende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, Rn. 13).22 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise
stehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt vergleiche EuGH 9.3.1978, 106/77, Simmenthal, Rn. 14 ff; EuGH 19.6.1990, C-213/89, Factortame u. a., Rn. 18; EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, Rn. 55, sowie die diese Rechtsprechung des EuGH aufgreifende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098, Rn. 13). 23 Die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen festgestellt wurde, dass die revisionswerbenden Parteien durch das Anbieten bestimmter näher bezeichneter Kommunikationsplattformen dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen, erweisen sich daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts als inhaltlich rechtswidrig.“ 3.4. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides Wie durch die in Punkt II.3.3. dargestellten und in Auszügen wiedergegeben Entscheidungen des EuGH und VwGH nunmehr klargestellt ist, steht der Anwendbarkeit der Normen des KoPl-G (solange dieses bis 17.02.2024 in Geltung stand), auf Dienstanbieter die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG
; die Bestimmun