RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlG312 2282724-1 Spruch, G312 2282724-1/6E schriftliche Ausfertigung des am 06.03.2024 mündlich verkündeten Erkennt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Hermagor des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug auf Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Hermagor des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug auf Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF durch sein Verhalten die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Hausmeister bei XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF durch sein Verhalten die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Hausmeister bei römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er nicht aus seinem Verschulden die Jobstellen nicht angenommen habe. Bei der Pizzeria habe ihn der Dienstgeber nicht einstellen können, da Saisonschluss gewesen sei und er zusperrt. Bei der Firma XXXX habe er angefragt, dort sei zu wenig Geschäft gewesen und genug Personal vorhanden. Bei der Firma XXXX sei er vom Chef hysterisch angeschrieen worden. Er habe dort echt zu arbeiten beginnen wollen. Man könne die Arbeitgeber nicht zwingen, ihn einzustellen. Er erwarte die Einstellung des Verfahrens und die rückwirkende Auszahlung des Geldes. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er nicht aus seinem Verschulden die Jobstellen nicht angenommen habe. Bei der Pizzeria habe ihn der Dienstgeber nicht einstellen können, da Saisonschluss gewesen sei und er zusperrt. Bei der Firma römisch 40 habe er angefragt, dort sei zu wenig Geschäft gewesen und genug Personal vorhanden. Bei der Firma römisch 40 sei er vom Chef hysterisch angeschrieen worden. Er habe dort echt zu arbeiten beginnen wollen. Man könne die Arbeitgeber nicht zwingen, ihn einzustellen. Er erwarte die Einstellung des Verfahrens und die rückwirkende Auszahlung des Geldes. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 13.11.2023 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 13.11.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Dagegen beantragte der BF am 24.11.2023 über sein eAMS Konto die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt am 13.12.2023 dem BVwG vorgelegt. Am 06.03.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde statt sowie des geladenen Zeugen statt. Der BF ist nicht zur Verhandlung erschienen, er hatte im Vorfeld telefonisch mitgeteilt, dass er ev. nicht kommen könne, da er krank sei, aber nicht beim Arzt gewesen sei, zudem könne er sich die Fahrt zum Gericht nicht leisten. Die Entscheidung wurde in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 verkündet, der BF hat das VH Protokoll, welches ihm nachweislich zugesandt wurde, am 16.04.2024 persönlich übernommen. Am 17.04.2024 übermittelte der BF den Antrag auf Langausfertigung wegen Unschuldigkeit, was als Antrag auf schriftliche Ausfertigung iSd § 29 Abs. 4 VwGVG gewertet wird.Am 17.04.2024 übermittelte der BF den Antrag auf Langausfertigung wegen Unschuldigkeit, was als Antrag auf schriftliche Ausfertigung iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gewertet wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich. 1.
- Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (fast sechs Monate) endete am XXXX bei XXXX . Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (fast sechs Monate) endete am römisch 40 bei römisch 40 . 1.
- Der BF ist 56 Jahre alt, absolvierten nach der Pflichtschule eine Lehre als Konditormeister und Bäcker samt LAP und konnte sich bereits Erfahrungen als Bäcker, Konditor, Patissier aneignen. Er war einige Jahre mit einem Kaffeehaus selbständig. Er verfügt über einen FSB, eigenen PKW, Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe, Dipl. Wellnessmasseur, Fachkurse zu Eisspezialitäten, Spezialitäten der kalten Küche sowie Patisserie 1,2 und 3 sowie Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie EDV Anwenderkenntnisse. Der BF sucht mit Unterstützung des AMS eine Vollzeitbeschäftigung als Konditor bzw. Hilfsarbeiter im Bereich Hermagor, Villach und Arnoldstein. Der Vermittlung wird durch die lange Abwesenheit am Arbeitsmarkt sowie durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert. 1.
- Am XXXX wurde dem BF eine Beschäftigung (30 Wh) als Hausmeister bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am XXXX zugewiesen.1.
- Am römisch 40 wurde dem BF eine Beschäftigung (30 Wh) als Hausmeister bei der Firma römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am römisch 40 zugewiesen. Die Firma XXXX meldete der belangten Behörde, dass der BF unangemessene Forderungen gestellt habe, weswegen die Firma die Anmeldung wieder storniert habe. Die Firma römisch 40 meldete der belangten Behörde, dass der BF unangemessene Forderungen gestellt habe, weswegen die Firma die Anmeldung wieder storniert habe. Der BF teilte dazu bei der niederschriftlichen Befragung am 10.08.2023 mit, dass er mit Herrn Walker gesprochen habe und lediglich höflich um einen Fahrtenzuschuss von Vorderberg nach Hermagor gebeten habe, ab Hermagor hätte er einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Darauf sei er von ihm angeschrien worden und in respektloser Art und Weise habe er ihm gesagt, dass er schon vor Beginn der Arbeitsaufnahme Forderungen stelle und daher am Montag, XXXX gar nicht zur Arbeit kommen brauche. Er habe nochmals versucht, die Firma zu erreichen, konnte aber niemanden mehr erreichen. Er habe sich bei weiteren Firmen beworben und sei bemüht, schnell eine Arbeit zu finden, er habe ein Eigenheim und Kreditrückzahlungen. Er ersuche daher um Nachsicht. Der BF teilte dazu bei der niederschriftlichen Befragung am 10.08.2023 mit, dass er mit Herrn Walker gesprochen habe und lediglich höflich um einen Fahrtenzuschuss von Vorderberg nach Hermagor gebeten habe, ab Hermagor hätte er einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Darauf sei er von ihm angeschrien worden und in respektloser Art und Weise habe er ihm gesagt, dass er schon vor Beginn der Arbeitsaufnahme Forderungen stelle und daher am Montag, römisch 40 gar nicht zur Arbeit kommen brauche. Er habe nochmals versucht, die Firma zu erreichen, konnte aber niemanden mehr erreichen. Er habe sich bei weiteren Firmen beworben und sei bemüht, schnell eine Arbeit zu finden, er habe ein Eigenheim und Kreditrückzahlungen. Er ersuche daher um Nachsicht. Am 07.08.2023 meldete der BF dem AMS, dass die Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht zustande gekommen sei, er habe mehrmals versucht, Kontakt aufzunehmen und zu hinterfragen, ob er nun kommen solle oder nicht. Er versuchte unter den gesetzlichen Mindestlohn Euro 22,50 laut KV, Euro 12,65 mit Unterschrift zu drücken, das gehe einfach nicht. Für 20 Stunden, obwohl für 30 Stunden ausgeschrieben gewesen sei, er habe nur gebeten, die 34 Euro für das Klimaticket zu bekommen. Er habe ihn angeschrien, er sei kein Meister, er fordere nur…. Völlig von der Rolle, das müsse er sich vor der Arbeit nicht bieten lassen wegen 34 Euro. Er habe ihn zum Handwerken, Wände reparieren etc. einsetzen sollen, für 12 Euro brutto, um den Hungerlohn bekomme er ja Putzpersonal 15 Euro pro Stunde. heutzutage Wände reparieren so geizig…Am 07.08.2023 meldete der BF dem AMS, dass die Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht zustande gekommen sei, er habe mehrmals versucht, Kontakt aufzunehmen und zu hinterfragen, ob er nun kommen solle oder nicht. Er versuchte unter den gesetzlichen Mindestlohn Euro 22,50 laut KV, Euro 12,65 mit Unterschrift zu drücken, das gehe einfach nicht. Für 20 Stunden, obwohl für 30 Stunden ausgeschrieben gewesen sei, er habe nur gebeten, die 34 Euro für das Klimaticket zu bekommen. Er habe ihn angeschrien, er sei kein Meister, er fordere nur…. Völlig von der Rolle, das müsse er sich vor der Arbeit nicht bieten lassen wegen 34 Euro. Er habe ihn zum Handwerken, Wände reparieren etc. einsetzen sollen, für 12 Euro brutto, um den Hungerlohn bekomme er ja Putzpersonal 15 Euro pro Stunde. heutzutage Wände reparieren so geizig… 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung entspricht den Zumutbarkeitskriterien, auch hinsichtlich der Entlohnung – entsprechend dem KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. 1.
- Der BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung bei der Firma Walker sowie über das Verhalten des BF gegenüber dem potentiellen Dienstgeber resultiert auf den Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag, Rückmeldung der Firma) sowie der Angaben des geladenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der potentielle Dienstgeber gab in der mündlichen Verhandlung, als Zeuge befragt, an, dass der BF sich bei ihm gemeldet und persönlich vorgestellt habe. Er habe mit ihm eine Woche vor dem 27.
- das Erstgespräch geführt und ihn nochmals zum Letztgespräch für den 04.08.2023 eingeladen, das sei der Freitag gewesen. Bei dem Gespräch hätten Sie vereinbart: 100 Stunden im Monat Beschäftigung, Euro 12 pro Stunde Entlohnung und Arbeitsaufnahme mit darauffolgendem Montag. Er habe das Dienstverhältnis angemeldet, da sei so um 11 oder 11:30 Uhr am Freitag gewesen. Um ca. 14:00 oder 14:30 habe der BF seine Tochter angerufen und sich beschwert, dass der Stundenlohn unterbezahlt sei, er habe recherchiert. Er habe sich bei ihr massiv beschwert und zusätzlich eine Zugjahreskarte gefordert, damit er vom Wohnort zum Arbeitsort pendeln könne. Er könne sonst nicht zur Arbeit kommen. Er habe seine Tochter unter Druck setzen wollen. Sie habe das alles verneint, auf die Vorvereinbarung hingewiesen und das Gespräch beendet. Seine Tochter habe dann ihn kontaktiert und ihm das geschildert. Er habe daraufhin den BF angerufen und ihm gesagt, dass die ihm ihm getroffene Vereinbarung nicht mehr gelte. Mit wolchen Leuten, die schon vor der Arbeitsaufnahme so ein Verhalten zeigen und solche Forderungen stellen, wolle er keine Arbeitsaufnahme durchführen. Das sei unakzeptabel. Da wisse man im Vorhinein, dass das nicht funktioniere. Er habe den Steuerberater kontaktiert, habe 20 Euro für die Anmeldung und 20 Euro für die Abmeldung bezahlen müssen und Zeit investiert, alles umsonst, da die Person nicht bereit sei, zu arbeiten. Das zeige die Erfahrung, wäre er eingestellt worden, hätte man ihn wahrscheinlich nach 2 Wochen ohnehin kündigen müssen, weil er zurück zum AMS wolle. Auf die Frage, welcher KV für sein Unternehmen anzuwenden sei, erklärte er der KV für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Er habe die Stelle derzeit noch nicht besetzen können, es sei momentan äußerst schwierig, passende Leute zu finden. Das was vom AMS komme, sei eigentlich nicht zu brauchen. Die ersten 2 Wochen funktioniere es und dann merke man schon, dass gewisse Tätigkeiten nicht gemacht werden und man sei gezwungen, die Leute wieder zu kündigen. Das betreffe aber nicht nur seine Branche, sondern sei über sämtliche Branchen festzustellen. Auf Nachfragen, ob sich der BF zuerst zur Entlohnung nicht geäußert habe, bestätigte dies der Zeuge. Dies sei richtig, er habe das erst nachher vorgebracht. Auf Vorhalt, dass der BF in der Beschwerde angeführt habe, der Zeuge habe ihn angeschrien, erklärte der Zeuge, er sei schon etwas lauter gewesen im Telefongespräch, weil er emotional gewesen sei, aber er habe nicht geschrieben und auch ihn beschimpft. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass mit dem BF eine Wochenstundenanzahl von 25 Wh vereinbart worden sei. Die Angaben des Zeugen war schlüssig und glaubhaft, entsprechen im Wesentlichen den Angaben des BF, da auch aus dessen Rückmeldung an das AMS hervorgekommen ist, dass ihm die Entlohnung zu gering gewesen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Der potentielle Dienstgeber hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausgesagt und das Bewerbungsverfahren mit dem BF schlüssig und glaubhaft beschrieben. Demnach sei eine Beschäftigung für 100 Stunden pro Monat, 12,50 pro Stunde, vereinbart worden, Arbeitsbeginn am Montag darauf. Der potentielle Dienstgeber hatte die Anmeldung bei der Sozialversicherung durchgeführt. Am Nachmittag habe der BF dann im Büro angerufen und mit seiner Tochter telefoniert. Er habe sich darüber beschwert, dass mit dem Stundenlohn eine Unterbezahlung erfolgen würde. Er habe recherchiert und sich bei seiner Tochter massiv beschwert. Er habe dann eine Zugjahreskarte für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort gefordert. Er habe seine Tochter unter Druck setzen wollen, die habe das aber verneint und auf die Vereinbarung hingewiesen. Er habe dann selbst mit dem BF telefoniert und ihm mitgeteilt, dass aufgrund seines Verhaltes keine Arbeitsaufnahme erfolgen werde. Der Zeuge räumt ein, dass er etwas lauter gewesen sei, da er emotional gewesen sei, er habe den BF jedoch weder angeschrien noch beschimpft. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Oktober 2006, 2005/08/0049). Der Zeuge hat in seinen Angaben klargestellt, dass aufgrund des Verhaltes des BF beim telefonischen Gespräch auf seiner Seite kein Interesse mehr bestanden habe, den BF einzustellen. Kausalität liegt somit vor. Die vom BF vorgebrachte zu geringe Entlohnung von 12,50 Euro entspricht jedoch sehr wohl dem anzuwendenden KV, je nach Einstufung ist dies sogar etwas darüber, weshalb kein Drücken auf unter den KV vorliegt. Aus der Mitteilung des BF dem AMS gegenüber geht auch eindeutig hervor, dass dem BF die Entlohnung zu gering gewesen ist, dort forderte er 22,50 pro Stunde, das ist jedoch für diesen Tätigkeitsbereich unrealistisch. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss die arbeitslose Person dem potentiellen Dienstgeber nach einer Gehaltsforderung, wenn diese der potentielle Dienstgeber nicht annimmt, klarstellen, dass er auch für die geringere zumutbare Entlohnung bereit ist, zu arbeiten. Das hat der BF nicht gemacht. Ungeachtet dessen hat er mit seinem Verhalten – Beschwerdetelefonat nach der getroffenen Vereinbarung über die bevorstehende Arbeitsaufnahme – den potentiellen Dienstgeber, wie er dies ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausgesagt hat, von einer Einstellung abgehalten. Dieser hatte aufgrund des Verhaltens des BF kein Interesse mehr daran, ihn einzustellen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, 2002/08/0051). Dadurch, dass der BF – nach mehreren Bewerbungsgesprächen und der Vereinbarung über die bevorstehende Arbeitsaufnahme – die Firma kontaktiert hat und sich über den zuvor vereinbarten Stundenlohn beschwerte, (unrealistische) Gehaltsforderungen und Zusatzforderungen stellte, hat er damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, weswegen auch keine Nachsichtsgründe vorliegen. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2282724.1.00