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{'item': 'G312 2290534-2'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 67§ 70§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlG312 2290534-2 Spruch, G312 2290534-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist polnischer Staatsbürger, 58 Jahre alt, er ist geschieden, sorgepflichtig für zwei Kinder, seine Familie lebt zum Teil in Polen und zum Teil in der BRD. Er ist am XXXX in XXXX in Polen geboren. 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) ist polnischer Staatsbürger, 58 Jahre alt, er ist geschieden, sorgepflichtig für zwei Kinder, seine Familie lebt zum Teil in Polen und zum Teil in der BRD. Er ist am römisch 40 in römisch 40 in Polen geboren. Der BF hielt sich in der Zeit von XXXX bis XXXX in Österreich auf und verfügte über einen ordentlichen Wohnsitz, ab dem XXXX bis zu seiner Anhaltung am XXXX liegt keine Wohnsitzmeldung in Österreich vor. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung.Der BF hielt sich in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich auf und verfügte über einen ordentlichen Wohnsitz, ab dem römisch 40 bis zu seiner Anhaltung am römisch 40 liegt keine Wohnsitzmeldung in Österreich vor. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen beim BF in Österreich keine unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten auf. 1.
  3. Der BF wurde in Polen bereits mehrmals wegen einschlägiger (Einbrüche etc.) Delikte verurteilt, ist somit mehrfach (17x, 9 einschlägige) vorbestraft. Er verbüßte seine Haftstrafen im Zeitraum von 2009 bis 2018, er verbüßte in Polen insgesamt 7 Jahre Haft. Am XXXX wurde der BF mit Urteil des LG XXXX , XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Strafantritt XXXX , errechnetes Strafende XXXX , angerechnete Vorhaften XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX . Termine allfälliger bedingter Entlassung: XXXX , XXXX . Die Haftstrafe wird aktuell in der JA XXXX vollzogen.Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Strafantritt römisch 40 , errechnetes Strafende römisch 40 , angerechnete Vorhaften römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 . Termine allfälliger bedingter Entlassung: römisch 40 , römisch 40 . Die Haftstrafe wird aktuell in der JA römisch 40 vollzogen. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 wurde der BF über die Einleitung des Verfahrens über die ev. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Erlassung der Schubhaft und Abschiebung in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Dies wurde ihm nachweislich zugestellt, jedoch nahm der BF davon keinen Gebrauch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund dessen gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.04.2024, mit dem gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 3 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt I.), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG erteilt wird (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt III). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund dessen gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.04.2024, mit dem gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 3 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn kein Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt wird (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen erhob der BF mit 15.04.2024 Beschwerde in polnischer Schrift an das BFA, welches die Übersetzung veranlasste. Das BFA legte diese samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), vor. In der Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, bringt der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich seit Juni 2019 in Österreich aufhalte, bis zu seiner Festnahme. Er habe in einigen Unternehmen über einige Monate gearbeitet. Er sei seit dem Jahr 2020 wieder der Spiel- und Alkoholsucht verfallen, sei so in eine schwierige Lage geraten und habe die erste Straftat in Österreich begangen – einen Einbruch. Er habe weitere Einbrüche begangen, um Mittel für das Glücksspiel, Alkohol und seinen Lebensunterhalt zu haben. Er hätte nicht nach Polen zurückkehren können, da er 2012 in die Zusammenarbeit mit den polnischen Strafverfolgungsbehörden einwilligte, wodurch er sich zum Feind einiger gefährlicher Straftäter und einiger krimineller Vereinigungen gemacht habe. Er habe Polen verlassen müssen und ein neues Leben beginnen wollen. Durch eigenes Verschulden sei ihm das in Österreich nicht gelungen und sollte er hier keine zweite Chance erhalten, werde er nach Beendigung der Strafvollstreckung Österreich unverzüglich verlassen. Er möchte allerdings einige seiner Sachen mitnehmen, die in der Mietwohnung verblieben seien. Er habe in Deutschland zwei Schwestern, die ihm am Anfang helfen werden. Aber er ersuche um eine solche Entscheidung, welche ihm ein neues Leben ermögliche. Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF sich schwerer Straftaten schuldig gemacht habe und in Österreich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt worden sei. Er habe mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und sei seine sofortige Ausreise unbedingt geboten. 1.4. Der BF verfügt in Österreich über kein familiäres oder soziales Netz. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung untergetaucht in Österreich und ging keiner legalen Beschäftigung nach, sondern arbeitete schwarz bzw. finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch seine schweren Straftaten, so mit gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder, welche in Polen bei der Kindesmutter leben. Er selbst verfügt laut Angaben in der Beschwerde über Schwestern in Deutschland. Er missachtete nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, nahm mit seinem Gesamtverhalten die Schädigung (physisch und psychisch) dritter Personen in Kauf, um sich selbst finanziell zu bereichern. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Der Aufenthalt der Schwestern bzw. die Unterhaltspflichten für Kinder, seinen Familienstand sowie das Fehler familiärer oder sonstiger Bindungen in Österreich ergeben sich aus dem Strafurteil bzw. den Angaben des BF in der Beschwerde. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, und die die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst einerseits mit dem massiven Fehlverhalten des BF und der damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Verurteilung begründet wird, sondern auch, da sein Gesamtfehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb seine sofortige Ausreise geboten ist.Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, und die die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst einerseits mit dem massiven Fehlverhalten des BF und der damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Verurteilung begründet wird, sondern auch, da sein Gesamtfehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb seine sofortige Ausreise geboten ist.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal es sich Polen um einen Mitgliedstaat der EU handelt.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Polen) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich Polen um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Eine solche Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen. Bei dem BF handelt es sich um einen polnischen Staatsbürger, welcher geschieden ist und Sorgepflichten für zwei Kinder hat, welche in Polen leben. Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Gegen den BF wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gleichzeitig wurde die verfahrensgegenständliche relevanten aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Der BF, der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren aufgrund der Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls unter Zusammenschluss einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde, hat massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen. Er hat somit seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung von Straftaten benutzt. Er missachtete nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, nahm mit seinem Gesamtverhalten die Schädigung dritter Personen in Kauf, um sich selbst finanziell zu bereichern. Er verfügt unstrittig über keine Anmeldebescheinigung, über keine familiären Verhältnisse in Österreich und auch seit 2020 über keinen Wohnsitz. Er ging bis zu seiner Inhaftierung keiner legalen Tätigkeit nach, finanzierte sein Leben entweder mit Schwarzarbeit oder durch Einbruchsdiebstahl. Der BF befindet sich seit 21.01.2023 in Haft, die Strafhaft trat er mit 16.01.2024 an, die früheste Haftentlassung wurde für den 21.10.2025 berechnet. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Wie oben ausgeführt, finanzierte er sich jahrelang durch schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl unter Bildung einer kriminellen Vereinigung seinen Lebensunterhalt, missbrauchte damit seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung von schweren Straftaten. Er missachtete nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, nahm mit seinem Gesamtverhalten die Schädigung dritter Personen in Kauf, um sich selbst finanziell zu bereichern. Der BF verfügt, wie oben ausgeführt, in Österreich über keine familiären Bindungen und stellt das Gesamtverhalten des BF eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte. Daher begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen.Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290534.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.