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{'item': 'I404 2286954-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlI404 2286954-1 Spruch, I404 2286954-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 13.07.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 13.07.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. Am 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) eine Stelle als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX (in Folge: X OG) zugewiesen.
  4. Am 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) eine Stelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 (in Folge: römisch zehn OG) zugewiesen.
  5. Am 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG die Angaben der potentiellen Dienstgeberin X OG vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer bei einem Bewerbungsgespräch bei ihnen gewesen sei und er gemeint habe, dass er derzeit Teilzeit arbeite und die Arbeitszeiten an diese Teilzeitbeschäftigung angepasst werden müssten. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass dies leider nicht möglich wäre, wenn er wolle, könne er bei ihnen Vollzeit arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nach den Angaben der X OG gemeint, dass er es sich nochmals überlegen werde und sich melden würde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich nicht erinnern könne, bei der Firma (gemeint X OG) ein Vorstellungsgespräch gehabt zu haben.
  6. Am 05.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG die Angaben der potentiellen Dienstgeberin römisch zehn OG vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer bei einem Bewerbungsgespräch bei ihnen gewesen sei und er gemeint habe, dass er derzeit Teilzeit arbeite und die Arbeitszeiten an diese Teilzeitbeschäftigung angepasst werden müssten. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass dies leider nicht möglich wäre, wenn er wolle, könne er bei ihnen Vollzeit arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nach den Angaben der römisch zehn OG gemeint, dass er es sich nochmals überlegen werde und sich melden würde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich nicht erinnern könne, bei der Firma (gemeint römisch zehn OG) ein Vorstellungsgespräch gehabt zu haben.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 21.11.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 21.11.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin X OG ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch zehn OG ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.11.2023 auf die von der belangten Behörde zugewiesene Stelle beworben habe. Er habe auf seine Bewerbung seitens der X OG keine Rückmeldung erhalten. Auf Nachfrage sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, er habe das Bewerbungsgespräch nicht wahrgenommen. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch überhaupt kein Bewerbungsgespräch angeboten worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, welches eine Arbeitsaufnahme vereiteln könnte.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.11.2023 auf die von der belangten Behörde zugewiesene Stelle beworben habe. Er habe auf seine Bewerbung seitens der römisch zehn OG keine Rückmeldung erhalten. Auf Nachfrage sei ihm von der belangten Behörde mitgeteilt worden, er habe das Bewerbungsgespräch nicht wahrgenommen. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch überhaupt kein Bewerbungsgespräch angeboten worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, welches eine Arbeitsaufnahme vereiteln könnte.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zweimal seitens der X OG telefonisch kontaktiert worden sei und am 15.11.2023 zu einem Vorstellungsgespräch in das Büro in Innsbruck eingeladen worden sei. Dort seien nochmals die Rahmenbedingungen wie Arbeitszeiten und Aufgaben besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits telefonisch sein geringfügiges Dienstverhältnis erwähnt. Beim persönlichen Gespräch habe er gesagt, dass die Arbeitszeiten bei der Firma X OG nicht möglich seien, weil er geringfügig arbeite. Daraufhin habe nun der Geschäftsführer mitgeteilt, dass die Arbeitszeiten nicht verhandelbar seien und er den Beschwerdeführer leider nicht einstellen können. Der Beschwerdeführer wäre andernfalls eingestellt worden. Ebenfalls sei sich die potentielle Dienstgeberin sicher, dass der Beschwerdeführer sich telefonisch und dann später auch persönlich mit dem Namen vorgestellt habe. Vom Beschwerdeführer sei hingegen im Rahmen der Niederschrift als auch der Beschwerde angegeben worden, dass er sich an kein Bewerbungsgespräch bei der potentiellen Dienstgeberin erinnern könne. Die Angaben der potentiellen Dienstgeberin hätten sich als glaubhafter erwiesen als jene des Beschwerdeführers. Dies deshalb, da die potentielle Dienstgeberin wiederholt und widerspruchsfrei gegenüber der belangten Behörde angegeben habe, dass der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch erschienen sei und sei vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, weshalb der potentiellen Dienstgeberin ansonsten die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bekannt sein sollte. Durch sein Verhalten, indem der Beschwerdeführer seine geringfügige Beschäftigung in den Vordergrund gestellt habe und somit eine Einigung mit der potentiellen Dienstgeberin nicht möglich gewesen sei, musste ihm bewusst sein und fand er sich damit ab, dass er dadurch die Aufnahmechancen bei der potentiellen Dienstgeberin zumindest verringern würde. Somit habe er die Aufnahme einer Beschäftigung bei der X OG im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zweimal seitens der römisch zehn OG telefonisch kontaktiert worden sei und am 15.11.2023 zu einem Vorstellungsgespräch in das Büro in Innsbruck eingeladen worden sei. Dort seien nochmals die Rahmenbedingungen wie Arbeitszeiten und Aufgaben besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits telefonisch sein geringfügiges Dienstverhältnis erwähnt. Beim persönlichen Gespräch habe er gesagt, dass die Arbeitszeiten bei der Firma römisch zehn OG nicht möglich seien, weil er geringfügig arbeite. Daraufhin habe nun der Geschäftsführer mitgeteilt, dass die Arbeitszeiten nicht verhandelbar seien und er den Beschwerdeführer leider nicht einstellen können. Der Beschwerdeführer wäre andernfalls eingestellt worden. Ebenfalls sei sich die potentielle Dienstgeberin sicher, dass der Beschwerdeführer sich telefonisch und dann später auch persönlich mit dem Namen vorgestellt habe. Vom Beschwerdeführer sei hingegen im Rahmen der Niederschrift als auch der Beschwerde angegeben worden, dass er sich an kein Bewerbungsgespräch bei der potentiellen Dienstgeberin erinnern könne. Die Angaben der potentiellen Dienstgeberin hätten sich als glaubhafter erwiesen als jene des Beschwerdeführers. Dies deshalb, da die potentielle Dienstgeberin wiederholt und widerspruchsfrei gegenüber der belangten Behörde angegeben habe, dass der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch erschienen sei und sei vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, weshalb der potentiellen Dienstgeberin ansonsten die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bekannt sein sollte. Durch sein Verhalten, indem der Beschwerdeführer seine geringfügige Beschäftigung in den Vordergrund gestellt habe und somit eine Einigung mit der potentiellen Dienstgeberin nicht möglich gewesen sei, musste ihm bewusst sein und fand er sich damit ab, dass er dadurch die Aufnahmechancen bei der potentiellen Dienstgeberin zumindest verringern würde. Somit habe er die Aufnahme einer Beschäftigung bei der römisch zehn OG im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vereitelt.
  13. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 16.02.2024 einen Vorlageantrag, den er nicht weiter begründete.
  14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.02.2024 vorgelegt.
  15. Am 11.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers sowie Herrn XXXX (in Folge: Herr P), welcher für die Bewerbungen der X OG zuständig ist, als Zeuge und einem Vertreter der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
  16. Am 11.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers sowie Herrn römisch 40 (in Folge: Herr P), welcher für die Bewerbungen der römisch zehn OG zuständig ist, als Zeuge und einem Vertreter der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrages vom 13.07.2023 Arbeitslosengeld. 1.
  19. Am 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Stelle als XXXX bei der X OG zugewiesen. Es hat sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Bezahlung von € 1.819,96 gehandelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde als Vorauswahlpartner fungiere.1.
  20. Am 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Stelle als römisch 40 bei der römisch zehn OG zugewiesen. Es hat sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Bezahlung von € 1.819,96 gehandelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde als Vorauswahlpartner fungiere. 1.
  21. Am 14.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sein Bewerbungsschreiben, welches am selben Tag an die X OG weitergeleitet wurde.1.
  22. Am 14.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sein Bewerbungsschreiben, welches am selben Tag an die römisch zehn OG weitergeleitet wurde. Ebenfalls am 14.11.2023 um 15:40 Uhr und am 15.11.2023 um 08:52 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der X OG telefonisch kontaktiert. Im Zuge des telefonischen Gesprächs zwischen Herrn P und dem Beschwerdeführer teilte der Beschwerdeführer mit, dass er derzeit eine geringfügige Beschäftigung ausübe und eine zweiwöchige Kündigungsfrist habe. Dass ein persönliches Bewerbungsgespräch stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nicht die von der X OG geforderten Arbeitszeiten einhalten zu können.Ebenfalls am 14.11.2023 um 15:40 Uhr und am 15.11.2023 um 08:52 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der römisch zehn OG telefonisch kontaktiert. Im Zuge des telefonischen Gesprächs zwischen Herrn P und dem Beschwerdeführer teilte der Beschwerdeführer mit, dass er derzeit eine geringfügige Beschäftigung ausübe und eine zweiwöchige Kündigungsfrist habe. Dass ein persönliches Bewerbungsgespräch stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nicht die von der römisch zehn OG geforderten Arbeitszeiten einhalten zu können. 1.
  23. Die Angaben, für die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung eine zweiwöchige Kündigungsfrist einhalten zu müssen und dann erst zur Verfügung zu stehen, stellen für die X OG kein Hindernis dar und verringern auch nicht die Chancen auf eine Einstellung.1.
  24. Die Angaben, für die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung eine zweiwöchige Kündigungsfrist einhalten zu müssen und dann erst zur Verfügung zu stehen, stellen für die römisch zehn OG kein Hindernis dar und verringern auch nicht die Chancen auf eine Einstellung.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zuletzt aufgrund eines Antrages vom 13.07.2023 Arbeitslosengeld bezog, ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  27. Dass dem Beschwerdeführer eine Stelle als XXXX bei der X OG von der belangten Behörde zugewiesen wurde, es sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Bezahlung von € 1.819,96 gehandelt hatte und darauf hingewiesen wurde, dass die belangte Behörde als Vorauswahlpartner fungiere, ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.2.
  28. Dass dem Beschwerdeführer eine Stelle als römisch 40 bei der römisch zehn OG von der belangten Behörde zugewiesen wurde, es sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Bezahlung von € 1.819,96 gehandelt hatte und darauf hingewiesen wurde, dass die belangte Behörde als Vorauswahlpartner fungiere, ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. 2.
  29. Die Übermittlung der Bewerbungsunterlage an die belangte Behörde und die Weiterleitung der Unterlage durch diese an die X OG, wurden dem Akteninhalt entnommen.2.
  30. Die Übermittlung der Bewerbungsunterlage an die belangte Behörde und die Weiterleitung der Unterlage durch diese an die römisch zehn OG, wurden dem Akteninhalt entnommen. Die Feststellungen, dass zwei Telefonate zwischen Herrn P und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben, ergeben sich aus den glaubwürdigen Vorbringen des Zeugen P im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Einsicht der Sekretärin von Herrn P in das Handy desselben (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2024, S 10). Auch der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen können, dass ein Telefonat mit Herrn P stattgefunden hat. Dass der Beschwerdeführer Herrn P im Zuge des Telefonats mitgeteilt hat, dass er derzeit (Anm.: im Zeitpunkt des Telefonats) eine geringfügige Beschäftigung ausübt und eine zweiwöchige Kündigungsfrist hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht, indem er vorbrachte, er teile dies sämtlichen Dienstgebern, welche sich auf seine Bewerbungen melden, mit (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2024, S 13). Auch seitens der potentiellen Dienstgeberin wurde gegenüber der belangten Behörde am 12.1.2024 angegeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonates sein geringfügiges Dienstverhältnis erwähnt habe. Beim persönlichen Gespräch habe dann der Beschwerdeführer gesagt, dass die Arbeitszeiten der X OG für ihn nicht möglich seien. Dass der Beschwerdeführer Herrn P im Zuge des Telefonats mitgeteilt hat, dass er derzeit Anmerkung, im Zeitpunkt des Telefonats) eine geringfügige Beschäftigung ausübt und eine zweiwöchige Kündigungsfrist hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht, indem er vorbrachte, er teile dies sämtlichen Dienstgebern, welche sich auf seine Bewerbungen melden, mit (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2024, S 13). Auch seitens der potentiellen Dienstgeberin wurde gegenüber der belangten Behörde am 12.1.2024 angegeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Telefonates sein geringfügiges Dienstverhältnis erwähnt habe. Beim persönlichen Gespräch habe dann der Beschwerdeführer gesagt, dass die Arbeitszeiten der römisch zehn OG für ihn nicht möglich seien. Dass es ein solches persönliches Gespräch tatsächlich gegeben hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren gleichbleibend vor, dass kein Bewerbungsgespräch stattgefunden hat – dies auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung. Der Zeuge P war entgegen seiner bisherigen Angaben vor der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, mit Sicherheit anzugeben, dass ein solches stattgefunden hat. Er führte dazu befragt vielmehr aus, dass er ein vergesslicher Typ sei und er nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer bei ihm war oder sie nur am Telefon geredet haben (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2024, S 9). Zudem gab er auf Nachfrage, ob ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hatte, an: „Wenn ich ihn anschaue, kommt er mir nicht bekannt vor“ (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2024, S 11). Somit konnten auch die Angaben der potentiellen Dienstgeberin, wonach dem Beschwerdeführer die Arbeitszeiten der X OG nicht möglich seien, nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden, zumal dies den Ausführungen gegenüber der belangten Behörde am 12.01.2024 zufolge ja während des persönlichen Bewerbungsgespräches erfolgt sei.Somit konnten auch die Angaben der potentiellen Dienstgeberin, wonach dem Beschwerdeführer die Arbeitszeiten der römisch zehn OG nicht möglich seien, nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden, zumal dies den Ausführungen gegenüber der belangten Behörde am 12.01.2024 zufolge ja während des persönlichen Bewerbungsgespräches erfolgt sei. 2.
  31. Vor der erkennenden Richterin führte Herr P aus, dass der Umstand, dass ein Bewerber ein geringfügiges Dienstverhältnis habe und eine zweiwöchige Kündigungsfrist einzuhalten habe, kein Hindernis darstelle, den Bewerber einzustellen und dass er dafür „völlig Verständnis“ habe und „ihm jedenfalls die zwei Wochen gewähre“ (Verhandlungsprotokoll vom 11.04.2024, S 11).
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  34. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  35. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lautet wie folgt: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen (wie einer geringfügigen Beschäftigung), gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können (vgl. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0046).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden. Daraus ergibt sich die weitere Verpflichtung des Arbeitslosen, beim Eingehen vertraglicher Bindungen, welche jedoch Arbeitslosigkeit nicht ausschließen (wie einer geringfügigen Beschäftigung), gegebenenfalls auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können vergleiche VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0046). Den Feststellungen folgend hat ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn P aber kein Bewerbungsgespräch stattgefunden und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich dazu geäußert hätte, dass die Arbeitszeiten der ihm zugewiesenen Stelle nicht in Einklang mit seiner geringfügigen Beschäftigung gebracht werden könnten. Da die Angaben des Beschwerdeführers beim Telefonat, dass dieser 2 Wochen Zeit für die Beendigung seines geringfügigen Dienstverhältnisses benötige, für die potentiellen Dienstgeberin überhaupt kein Hindernis an einer möglichen Einstellung des Beschwerdeführers darstellen und auch die Chancen einer Anstellung nicht verringerten, können diese Angaben auch nicht kausal dafür sein, dass es zu keiner Einstellung des Beschwerdeführers bei der X OG gekommen ist.Den Feststellungen folgend hat ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn P aber kein Bewerbungsgespräch stattgefunden und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich dazu geäußert hätte, dass die Arbeitszeiten der ihm zugewiesenen Stelle nicht in Einklang mit seiner geringfügigen Beschäftigung gebracht werden könnten. Da die Angaben des Beschwerdeführers beim Telefonat, dass dieser 2 Wochen Zeit für die Beendigung seines geringfügigen Dienstverhältnisses benötige, für die potentiellen Dienstgeberin überhaupt kein Hindernis an einer möglichen Einstellung des Beschwerdeführers darstellen und auch die Chancen einer Anstellung nicht verringerten, können diese Angaben auch nicht kausal dafür sein, dass es zu keiner Einstellung des Beschwerdeführers bei der römisch zehn OG gekommen ist. Im Ergebnis kann sohin im gesamten Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung erblickt werden, die zur Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG berechtigt hätte.Im Ergebnis kann sohin im gesamten Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung erblickt werden, die zur Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG berechtigt hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I404.2286954.1.00

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