RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlI416 1311613-3 Spruch, I416 1311613-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, reiste am 17.12.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid vom 12.04.2007, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten über die Herkunft des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Laut diesem Gutachten vom 09.11.2011 war eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und stammt der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria. Nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015, Zl. XXXX , der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- Der Beschwerdeführer, reiste am 17.12.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid vom 12.04.2007, Zl. römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten über die Herkunft des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Laut diesem Gutachten vom 09.11.2011 war eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und stammt der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria. Nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015, Zl. römisch 40 , der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- Am 31.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 88 Abs. 2 FPG, der mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ua. festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei, wobei sich diese Feststellung auf das im Rahmen des Erstverfahrens erstellte Sachverständigengutachten stützte.
- Am 31.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG, der mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ua. festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei, wobei sich diese Feststellung auf das im Rahmen des Erstverfahrens erstellte Sachverständigengutachten stützte.
- Am 29.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreichgemäß § 88 Abs. 1 FPG, wobei er bezüglich seiner Staatsangehörigkeit wiederum angab, aus dem Sudan zu stammen. Mit Schreiben vom 22.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG gewährt, da seinem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus denen der Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgleitet werden könne. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Beibringung der für seine Antragstellung erforderlichen Unterlagen eingeräumt. Innerhalb der gesetzten Frist wurde weder eine Stellungnahme erstattet noch Unterlagen vorgelegt.
- Am 29.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreichgemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, wobei er bezüglich seiner Staatsangehörigkeit wiederum angab, aus dem Sudan zu stammen. Mit Schreiben vom 22.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährt, da seinem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus denen der Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgleitet werden könne. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. zur Beibringung der für seine Antragstellung erforderlichen Unterlagen eingeräumt. Innerhalb der gesetzten Frist wurde weder eine Stellungnahme erstattet noch Unterlagen vorgelegt.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen, wobei die belangte Behörde hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, die Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Sudan sei. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen, wobei die belangte Behörde hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, die Feststellung traf, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Sudan sei. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 04.04.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1./
- Feststellungen, Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die entscheidungsmaßgebliche Feststellung der belangten Behörde nämlich, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger vom Sudan ist, ist aktenwidrig. Die Aktenwidrigkeit ergibt sich aus dem im Vorverfahren ( XXXX ) inneliegenden länderkundlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , aufgrund dessen eine Hauptsozialisierung im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen ist.Die Aktenwidrigkeit ergibt sich aus dem im Vorverfahren ( römisch 40 ) inneliegenden länderkundlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , aufgrund dessen eine Hauptsozialisierung im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 (in Folge: FPG), die einschlägige Rechtsnorm. Diese lautet:Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, (in Folge: FPG), die einschlägige Rechtsnorm. Diese lautet: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Im gegenständlichen Verfahren betreffend einer Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger vom Sudan ist, obwohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem Vorverfahren und den dort rechtskräftig getroffenen Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit bewusst gewesen sein musste, dass die vom Beschwerdeführer in seinem bisherigen Verfahren behauptete Staatsangehörigkeit nicht den Tatsachen entspricht. Seitens der Behörde ist vorrangig der richtige Heimatstaat des Fremden festzustellen, um einerseits überprüfen zu können, ob und inwieweit sich der Fremde in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen oder nicht, und andererseits im Rahmen der Erteilung eines Fremdenpasses auch darüber zu entscheiden zu können, für welchen Staat dieser Fremdenpass nicht gilt. Im gegenständlichen Verfahren betreffend einer Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger vom Sudan ist, obwohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem Vorverfahren und den dort rechtskräftig getroffenen Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit bewusst gewesen sein musste, dass die vom Beschwerdeführer in seinem bisherigen Verfahren behauptete Staatsangehörigkeit nicht den Tatsachen entspricht. Seitens der Behörde ist vorrangig der richtige Heimatstaat des Fremden festzustellen, um einerseits überprüfen zu können, ob und inwieweit sich der Fremde in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen oder nicht, und andererseits im Rahmen der Erteilung eines Fremdenpasses auch darüber zu entscheiden zu können, für welchen Staat dieser Fremdenpass nicht gilt. Sofern die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die sudanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt, liegt unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für einen Fremdenpass im gegenständlichen Fall Aktenwidrigkeit vor, dies vor allem auch unter der Prämisse, dass die belangte Behörde in Ihrer Entscheidung, den BFA-Akt XXXX und sohin auch die Vorverfahren des Beschwerdeführers als Beweismittel herangezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt hat.Sofern die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die sudanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützt, liegt unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für einen Fremdenpass im gegenständlichen Fall Aktenwidrigkeit vor, dies vor allem auch unter der Prämisse, dass die belangte Behörde in Ihrer Entscheidung, den BFA-Akt römisch 40 und sohin auch die Vorverfahren des Beschwerdeführers als Beweismittel herangezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt hat., Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat bzw. wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind und der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. VwGH vom
- Jänner 1996, 95/03/0170; VwGH vom
- Oktober 2016, Ra 2016/02/0189; VwGH vom
- Mai 2017, Ra 2017/18/0063; Hinweis E vom
- April 2015, 2013/10/0143, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat bzw. wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind und der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche VwGH vom
- Jänner 1996, 95/03/0170; VwGH vom
- Oktober 2016, Ra 2016/02/0189; VwGH vom
- Mai 2017, Ra 2017/18/0063; Hinweis E vom
- April 2015, 2013/10/0143, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, ein solch qualifizierter Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits zweifelsfrei vor, da die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sudan ist, entgegen der rechtskräftigen Feststellung im Vorverfahren, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist, erfolgt ist. Aufgrund der seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF hat die belangte Behörde Ihrer Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, sodass der bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.1311613.3.00