RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlI419 2283878-1 Spruch, I419 2283878-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 31.08.2023 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Er wolle bei der im Spruch angeführten weiteren Partei als „Chefkoch (-Stellvertreter)“ tätig werden.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 31.08.2023 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG als Fachkraft in einem Mangelberuf. Er wolle bei der im Spruch angeführten weiteren Partei als „Chefkoch (-Stellvertreter)“ tätig werden.
- Die BH XXXX übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 52 angerechnet werden könnten.
- Die BH römisch 40 übermittelte den Antrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß Paragraph 12 a, AuslBG versagte (den „Antrag“ auf Zulassung abwies), und dies damit begründete, dass statt der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 nur 52 angerechnet werden könnten.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe vom 24.02.2023 bis 04.10.2023 einen Deutschkurs in der Türkei absolviert und am 20.10.2023 die Prüfung auf dem Sprachniveau A1 bestanden, weshalb ihm für Deutschkenntnisse fünf Punkte zu vergeben seien, sohin insgesamt 57 anrechenbare Punkte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 40 und türkischer Staatsangehöriger. Er hat am 29.04.1994 im Herkunftsstaat eine vierjährige Ausbildung im Fachbereich Küche am „ XXXX beruflichen Gymnasium für Hotelmanagement und Tourismus“ mit der Matura abgeschlossen. Ferner absolvierte er die Meisterprüfung für den Beruf Koch, worüber er am 10.03.2003 einen Meisterbrief erhielt. Am 23.05.2003 erwarb er den Lehrmeisterbrief.1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 40 und türkischer Staatsangehöriger. Er hat am 29.04.1994 im Herkunftsstaat eine vierjährige Ausbildung im Fachbereich Küche am „ römisch 40 beruflichen Gymnasium für Hotelmanagement und Tourismus“ mit der Matura abgeschlossen. Ferner absolvierte er die Meisterprüfung für den Beruf Koch, worüber er am 10.03.2003 einen Meisterbrief erhielt. Am 23.05.2003 erwarb er den Lehrmeisterbrief. 1.2 Er war als Koch wie folgt und in (volle) Halbjahre umgerechnet berufstätig: - Von 17.04.2001 bis 05.12.2004 im Club M. in Antalya (sieben Halbjahre), - von August 2015 bis September 2021 im P. T. Hotel in Ankara (12 Halbjahre) und - von Oktober 2021 bis März 2023 im Unternehmen F. im Herkunftsstaat (zwei Halbjahre). 1.3 Er nahm im Herkunftsstaat an einem privaten Deutschkurs im Ausmaß von 120 Stunden erfolgreich teil, worüber ihm am 05.08.2002 eine Bestätigung ausgestellt wurde. Darüber hinaus besuchte er dort am Institut „ XXXX “ einen Deutschkurs, worüber er ein Zertifikat des Inhalts erhielt, dass er „das Sprachniveau A1 mit erfolgreichen Leistungen bestanden hat“, datiert mit 20.10.2023.1.3 Er nahm im Herkunftsstaat an einem privaten Deutschkurs im Ausmaß von 120 Stunden erfolgreich teil, worüber ihm am 05.08.2002 eine Bestätigung ausgestellt wurde. Darüber hinaus besuchte er dort am Institut „ römisch 40 “ einen Deutschkurs, worüber er ein Zertifikat des Inhalts erhielt, dass er „das Sprachniveau A1 mit erfolgreichen Leistungen bestanden hat“, datiert mit 20.10.
- 1.4 Nach der vorgelegten Arbeitgebererklärung soll er als Chefkoch bzw. Chefkoch-Stellvertreter im Betrieb der weiteren Partei in Form der Herstellung von Speisen einfacher Art, des Kochens, Servierens und der „Leitung des Geschäfts“ tätig werden. Diese betreibt das Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn dabei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, unter der Bezeichnung „[Name] Pizza und Grill“. Für 40 Wochenstunden soll er monatlich € 2.350,-- brutto erhalten. Laut dem Kollektivvertrag betrug das Gehalt in Betrieben der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg ab 01.05.2023 für Köche in der (höchsten) Lohngruppe 1 im
- bis
- Jahr € 2.491,-- monatlich, ab 22 Jahren € 2.596,80 monatlich. Bei einem Koch mit Lehrabschluss, der als Facharbeiter eingesetzt wird, betrug es ab dem
- Jahr € 2.127,10 monatlich. 1.5 In Österreich ist für den Beruf „Koch/Köchin“ eine Lehrausbildung (duale Ausbildung) vorgesehen, welche überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb) erfolgt; die Lehrlinge verbringen etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernen sie den gewählten Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. (www.ausbildungs-kompass.at/ausbildungen/103921-lehre-koch-koechin) Nach der Lehrberufsliste dauert die Lehre „Koch“ 3 Jahre.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergaben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, dem sowohl die Ausbildung, als auch die beabsichtigte Tätigkeit zu entnehmen waren. Zur Berufserfahrung ist dem Leistungszeugnis des Clubs M. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort zwischen 2001 und 2004 als Demi Chef gearbeitet hat. Im Versicherungsverlauf der Sozialversicherungsanstalt der Türkei ist ersichtlich, dass das „Eintrittsdatum“ des Beschwerdeführers in den „S. T. A. S. Club M. S.“ der 17.04.2001 ist, das „Austrittsdatum“ der 31.05.
- Anschließend weist der Verlauf ab 01.06.2001 Versicherungszeiten beim Unternehmen „S.-T. T. A. S.“ auf, dessen Anschrift mit jener des „S. T. A. S. Club M. S.“ übereinstimmt (www. XXXX .com/de). Das „Austrittdatum“ ist der 05.12.2004.Zur Berufserfahrung ist dem Leistungszeugnis des Clubs M. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort zwischen 2001 und 2004 als Demi Chef gearbeitet hat. Im Versicherungsverlauf der Sozialversicherungsanstalt der Türkei ist ersichtlich, dass das „Eintrittsdatum“ des Beschwerdeführers in den „S. T. A. S. Club M. S.“ der 17.04.2001 ist, das „Austrittsdatum“ der 31.05.
- Anschließend weist der Verlauf ab 01.06.2001 Versicherungszeiten beim Unternehmen „S.-T. T. A. S.“ auf, dessen Anschrift mit jener des „S. T. A. S. Club M. S.“ übereinstimmt (www. römisch 40 .com/de). Das „Austrittdatum“ ist der 05.12.
- Daraus ergibt sich, dass es sich um den selben Betrieb handelt und der Beschwerdeführer dort in Übereinstimmung mit dem Leistungszeugnis von 17.04.2001 bis 05.12.2004 versichert als Koch (Demi Chef, demnach zumindest Demi Chef de Partie) erwerbstätig war. Die weiteren Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus den Arbeitszeugnissen in Zusammenschau mit dem Versicherungsverlauf. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus noch anderswo als Koch beschäftigt war, kann dahinstehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Z. 2).3.1 Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,) und – aufgrund weiterer zu erbringender Voraussetzungen – gemäß der Anlage B zumindest 55 anzurechnende Punkte erreichen (Ziffer 2,). Anlage B sieht eine erforderliche Mindestpunktezahl von 55 (von 90 möglichen) vor, wobei Punkte – soweit hier von Bedeutung – unter anderem wie folgt zu vergeben sind: - In der Kategorie „Qualifikation“ 30 Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, - in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ maximal 20 Punkte, davon pro Halbjahr Berufserfahrung ein Punkt, für Berufserfahrung in Österreich zwei Punkte, - in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ maximal 25 Punkte, und zwar für Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (Niveau A1) 5 Punkte, für solche zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Niveau A2) 10 Punkte, und zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) 15 Punkte, für Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Niveau A2) 5 Punkte, und für solche zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) 10 Punkte; darüber hinaus für Französisch- oder Spanisch-kenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1) jeweils 5 Punkte, und 5 Punkte auch für Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (Niveau B1). - in der Kategorie „Alter“ 5 Punkte bei einem Alter bis 50 Jahre. 3.2 Die Fachkräfteverordnung 2023 nennt in § 1 Z. 39 den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem § 3 für die Erledigung von bis Ende 2023 gestellten Anträgen von Fachkräften nach § 12a AuslBG anzuwenden.3.2 Die Fachkräfteverordnung 2023 nennt in Paragraph eins, Ziffer 39, den Beruf von „Gaststättenköch(e)innen“ als bundesweiten Mangelberuf und ist nach ihrem Paragraph 3, für die Erledigung von bis Ende 2023 gestellten Anträgen von Fachkräften nach Paragraph 12 a, AuslBG anzuwenden. Den Feststellungen nach absolvierte der Beschwerdeführer im April 1994 ein berufliches Gymnasium im Fachbereich Küche und am 10.03.2003 die Meisterprüfung zum Koch. Nach den Materialien zu § 12a AuslBG gilt als abgeschlossene Berufsausbildung außer einer solchen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist, auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. (Vgl. VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032, mwN)Die Einschlägigkeit der abgeschlossenen Berufsausbildung in der „Gymnasium“ genannten höheren Schule im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ liegt sohin für den festgestellten vorgesehenen Tätigkeitsbereich als Koch vor, sodass – wie bereits das AMS entschied – die vorgesehenen 30 Punkte zuzuerkennen waren.Den Feststellungen nach absolvierte der Beschwerdeführer im April 1994 ein berufliches Gymnasium im Fachbereich Küche und am 10.03.2003 die Meisterprüfung zum Koch. Nach den Materialien zu Paragraph 12 a, AuslBG gilt als abgeschlossene Berufsausbildung außer einer solchen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist, auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. (Vgl. VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032, mwN)Die Einschlägigkeit der abgeschlossenen Berufsausbildung in der „Gymnasium“ genannten höheren Schule im Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ liegt sohin für den festgestellten vorgesehenen Tätigkeitsbereich als Koch vor, sodass – wie bereits das AMS entschied – die vorgesehenen 30 Punkte zuzuerkennen waren. 3.3 Das AMS stützte die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte auf das Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl. Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ setzt ihrem Wortsinn nach voraus, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind demnach nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245, mwN), vorliegend damit ab Abschluss Ausbildung des „Gymnasiums“ im Fachbereich Küche, konkret also ab 29.04.
- Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer als Koch ab April 2001 jedenfalls 21 volle Halbjahre (ohne die restlichen Monate zu addieren) als Koch beschäftigt. Im Ergebnis können dem Beschwerdeführer damit für die Berufstätigkeit (nicht 21, sondern die höchstmöglichen) 20 Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden. 3.5 Für die Kategorie „Alter“ waren beim festgestellten Alter bis 50 Jahre 5 Punkte zu vergeben. Zu den erforderlichen Sprachkenntnissen nach Anlage B ist auszuführen: Das Kriterium „Sprachkenntnisse“ stützt sich auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates. Dieser stellt eine Empfehlung für Sprachenlernende und -lehrende mit dem Ziel dar, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Spracherwerb zu schaffen. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Dem Antragsteller obliegt es, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse“ erlangen zu können (VwGH 18.06.2014, Ro 2017/09/0032, mwN, zu Anlage C). In der Beschwerde wurde das Vorliegen von Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser von 24.03.2023 bis 04.10.2023 einen Deutschkurs in der Türkei am Institut XXXX absolviert und am 20.10.2023 die Prüfung für das Sprachniveau A1 bestanden habe, was durch ein „Zertifikat“ belegt wurde.In der Beschwerde wurde das Vorliegen von Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser von 24.03.2023 bis 04.10.2023 einen Deutschkurs in der Türkei am Institut römisch 40 absolviert und am 20.10.2023 die Prüfung für das Sprachniveau A1 bestanden habe, was durch ein „Zertifikat“ belegt wurde. Vorliegend handelt es sich weder beim vorgelegten „Zertifikat“ vom 20.10.2023 noch bei der Teilnahmebestätigung vom 05.08.2002 um ein anerkanntes Sprachdiplom oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau im Sinne des GER. Ferner weist die Teilnahmebestätigung vom 05.08.2022 bloß den Besuch eines Deutschkurses nach. Folglich waren mangels Vorlage geeigneter Nachweise keine Punkte für Deutschkenntnisse anzurechnen. Das Vorliegen qualifizierter Englischkenntnisse (Englisch ist als Fremdsprache im Schulzeugnis erwähnt) wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. 3.6 Im Ergebnis hatte das AMS für die erbrachten Nachweise in den Zulassungskriterien folgende Punktzahlen anzurechnen: Qualifikation 30 Punkte, ausbildungsadäquate Berufserfahrung 20 Punkte und Alter 5 Punkte, insgesamt daher 55 Punkte. Damit erreicht die Summe der Punkte das erforderliche Minimum von 55 genau. 3.7 Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9)3.7 Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Verwaltungsgericht hatte zudem der regionalen Geschäftsstelle des AMS aufzutragen, der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt sind. (Vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0035, Rz 9) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien des § 12a AuslBG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien des Paragraph 12 a, AuslBG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies trifft zu, da der Bescheid aufzuheben war.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies trifft zu, da der Bescheid aufzuheben war. Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 EMRK nicht entgegen, weil lediglich rechtliche Fragen zu klären waren (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159, mwN).Der Sachverhalt war im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stand auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil lediglich rechtliche Fragen zu klären waren vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2283878.1.00