RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlI419 2289905-1 Spruch, I419 2289905-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH (d.o.o.) mit Sitz in Slowenien. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS die von der Beschwerdeführerin gemeldete Überlassung des im Spruch als weitere Partei genannten Arbeitnehmers gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG untersagt. Die Überprüfung, ob die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 18 Abs. 12 Z. 2AuslBG eingehalten werden, könne aufgrund der offenkundigen Weiterüberlassung der weiteren Partei mit der Tätigkeit „Schaler“ durch den inländischen Beschäftigerbetrieb an den nicht bekannten tatsächlichen Betrieb nicht erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine grenzüberschreitende Kettenüberlassung handle, die nicht von der EU-Dienstleistungsfreiheit umfasst sei. In solchen Fällen könne die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach nationalen Recht geregelt werden.1. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH (d.o.o.) mit Sitz in Slowenien. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS die von der Beschwerdeführerin gemeldete Überlassung des im Spruch als weitere Partei genannten Arbeitnehmers gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG untersagt. Die Überprüfung, ob die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 2,, AuslBG eingehalten werden, könne aufgrund der offenkundigen Weiterüberlassung der weiteren Partei mit der Tätigkeit „Schaler“ durch den inländischen Beschäftigerbetrieb an den nicht bekannten tatsächlichen Betrieb nicht erfolgen. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine grenzüberschreitende Kettenüberlassung handle, die nicht von der EU-Dienstleistungsfreiheit umfasst sei. In solchen Fällen könne die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach nationalen Recht geregelt werden. 2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die weitere Partei sei aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages an die inländische Firma E. GmbH als Schaler im Hochbau überlassen worden. Dieser sei es gestattet, die weitere Partei für die gleiche Tätigkeit im gleichen Gewerbe Hochbau oder auch gemäß § 135 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 zu überlassen. Die weitere Partei sei sowohl bei der E. GmbH als auch bei der P. GmbH im gleichen Gewerbe Hochbau als Schaler tätig gewesen.2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die weitere Partei sei aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages an die inländische Firma E. GmbH als Schaler im Hochbau überlassen worden. Dieser sei es gestattet, die weitere Partei für die gleiche Tätigkeit im gleichen Gewerbe Hochbau oder auch gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu überlassen. Die weitere Partei sei sowohl bei der E. GmbH als auch bei der P. GmbH im gleichen Gewerbe Hochbau als Schaler tätig gewesen. 3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, eine grenzüberschreitende Überlassung zu dem Zwecke, dass die überlassene Arbeitskraft unverzüglich im Inland weiterüberlassen werde, widerspreche dem Regelungszweck des § 18 Abs. 12 AuslBG und könne auch aus den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes nicht abgeleitet werden.3. Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, eine grenzüberschreitende Überlassung zu dem Zwecke, dass die überlassene Arbeitskraft unverzüglich im Inland weiterüberlassen werde, widerspreche dem Regelungszweck des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG und könne auch aus den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes nicht abgeleitet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Überlassung der weiteren Partei an die E. GmbH in XXXX .1.1 Die Beschwerdeführerin meldete der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Überlassung der weiteren Partei an die E. GmbH in römisch 40 . 1.2 Zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH mit Sitz in Österreich wurde am 12.01.2024 ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen, der für den Arbeitseinsatz in Österreich ab 15.01.2024 gültig ist. Vereinbart wurde unter anderem, dass es der E. GmbH gestattet ist, die ihr überlassenen Arbeitskräfte gemäß § 135 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 an einen Dritten zu überlassen.1.2 Zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH mit Sitz in Österreich wurde am 12.01.2024 ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen, der für den Arbeitseinsatz in Österreich ab 15.01.2024 gültig ist. Vereinbart wurde unter anderem, dass es der E. GmbH gestattet ist, die ihr überlassenen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 an einen Dritten zu überlassen. 1.3 Die weitere Partei ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und sollte auf einer Baustelle in XXXX von 15.01.2024 bis voraussichtlich 23.07.2024 als Schaler mit einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden und einem Stundenlohn von € 17,13 eingesetzt werden.1.3 Die weitere Partei ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und sollte auf einer Baustelle in römisch 40 von 15.01.2024 bis voraussichtlich 23.07.2024 als Schaler mit einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden und einem Stundenlohn von € 17,13 eingesetzt werden. Aufgrund dieser Meldung führten Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung am 26.02.2024 auf der Baustelle in XXXX eine Kontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass die weitere Partei sowie weitere Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gemeinsam mit Arbeitern der P. GmbH, eines inländischen Bauunternehmens, mit Schalungsarbeiten, Betonieren und Aufräumen betraut sind. Im Zuge der Kontrolle teilte der Polier (der P. GmbH) der Finanzpolizei mit, dass er für die gesamten Arbeiten auf der Baustelle (Überprüfung, Sicherheitsunterweisungen, Ablauf, Einteilung, Ablauf) zuständig sei. Ferner teilte der Vorarbeiter (der Beschwerdeführerin) der Finanzpolizei mit, dass die Beschäftigten der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsanweisungen („was zu tun sei“) vom Polier der P. GmbH bekämen, den Lohn von der Beschwerdeführerin. Die weitere Partei verrichtete vorübergehend ihre Arbeitsleistungen auf der Baustelle der P. GmbH.Aufgrund dieser Meldung führten Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung am 26.02.2024 auf der Baustelle in römisch 40 eine Kontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass die weitere Partei sowie weitere Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gemeinsam mit Arbeitern der P. GmbH, eines inländischen Bauunternehmens, mit Schalungsarbeiten, Betonieren und Aufräumen betraut sind. Im Zuge der Kontrolle teilte der Polier (der P. GmbH) der Finanzpolizei mit, dass er für die gesamten Arbeiten auf der Baustelle (Überprüfung, Sicherheitsunterweisungen, Ablauf, Einteilung, Ablauf) zuständig sei. Ferner teilte der Vorarbeiter (der Beschwerdeführerin) der Finanzpolizei mit, dass die Beschäftigten der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsanweisungen („was zu tun sei“) vom Polier der P. GmbH bekämen, den Lohn von der Beschwerdeführerin. Die weitere Partei verrichtete vorübergehend ihre Arbeitsleistungen auf der Baustelle der P. GmbH. 1.4 Laut dem seit 01.05.2023 gültigen Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe liegt der Stundenlohn für „Angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter)“ nach Punkt III.
- c)der Lohntafel bei € 16,74.1.4 Laut dem seit 01.05.2023 gültigen Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe liegt der Stundenlohn für „Angelernte Bauarbeiter (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter)“ nach Punkt römisch drei.
- c)der Lohntafel bei € 16,74. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat dem AMS eine A1-Bescheinigung des slowenischen Sozialversicherungsträgers für den Tätigkeitszeitraum von 15.01. bis 23.07.2024 vorgelegt, in welchen bestätigt wird, dass es sich bei der weiteren Partei um einen Arbeitnehmer handelt, der in zwei oder mehr Staaten arbeitet. Am 20.03.2024 meldete die Beschwerdeführerin das vorzeitige Ende der Beschäftigung der weiteren Partei am 15.03.2024. 1.6 Die Beschwerdeführerin meldete in Österreich als Gegenstand der Dienstleistung, welche in Österreich ausgeübt werden darf, das Gewerbe „Baugewerbetreibender“ eingeschränkt auf „die Ausführung von Hochbauten“ für den Zeitraum von 11.01.2024 bis 10.01.2025 an. Sie ist in Slowenien gewöhnlich tätig im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.1.6 Die Beschwerdeführerin meldete in Österreich als Gegenstand der Dienstleistung, welche in Österreich ausgeübt werden darf, das Gewerbe „Baugewerbetreibender“ eingeschränkt auf „die Ausführung von Hochbauten“ für den Zeitraum von 11.01.2024 bis 10.01.2025 an. Sie ist in Slowenien gewöhnlich tätig im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt samt der Beschwerde. Der Kollektivvertrag kann im Internet aufgerufen werden (www.kollektivvertrag.at/kv). Der Stundenlohn daraus war der Seite der WKO zu entnehmen (www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-baugewerbe-bauindustrie-arbeiter-2023). 2.2 Das AMS hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Bearbeitung erforderliche Unterlagen vorzulegen, insbesondere alle Werkverträge inklusive Subüberlassungen, den Nachweis betreffend das Aufenthaltsrecht sowie Beschäftigungsrecht im Entsendestaat und die A1-Bescheinigung. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung insofern nach, als sie für die weitere Partei unter anderem ein A1-Formular mit Gültigkeit bis 23.07.2024 und einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH in XXXX vorlegte.2.2 Das AMS hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Bearbeitung erforderliche Unterlagen vorzulegen, insbesondere alle Werkverträge inklusive Subüberlassungen, den Nachweis betreffend das Aufenthaltsrecht sowie Beschäftigungsrecht im Entsendestaat und die A1-Bescheinigung. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung insofern nach, als sie für die weitere Partei unter anderem ein A1-Formular mit Gültigkeit bis 23.07.2024 und einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der E. GmbH in römisch 40 vorlegte. 2.3 Da die A1-Bescheinigung als Beweismittel tauglich (und hinreichend) ist, um die gewöhnliche Geschäftstätigkeit nachzuweisen, konnte auch festgestellt werden, dass diese in Slowenien wie in 1.6 angeführt gewöhnlich tätig ist. 2.4 Die Feststellungen zur Tätigkeit der weiteren Partei auf der Baustelle sowie zu den Angaben des Poliers und Vorarbeiters ergeben sich aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung. Ferner ergibt sich aus der Beschwerde, dass die weitere Partei sowohl bei der E. GmbH als auch bei der P. GmbH tätig war, was vorliegend nicht strittig ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung und Überlassungsbestätigung 3.1 Zur Stattgebung: 3.1.1 In § 18 AuslBG sind seiner Überschrift zufolge Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung geregelt. Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigt werden, grundsätzlich einer Entsende- oder einer Beschäftigungsbewilligung. Ausgenommen davon sind nach Abs. 12 Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Z. 1), die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Z. 2) und im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt (Z. 3).3.1.1 In Paragraph 18, AuslBG sind seiner Überschrift zufolge Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung geregelt. Nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedürfen Ausländer, die im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen Betriebssitz im Bundesgebiet beschäftigt werden, grundsätzlich einer Entsende- oder einer Beschäftigungsbewilligung. Ausgenommen davon sind nach Absatz 12, Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Ziffer eins,), die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung gemäß Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Ziffer 2,) und im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt (Ziffer 3,). Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach demAuslBG und dem LSD-BG des Amtes für Betrugsbekämpfung hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem, AuslBG und dem LSD-BG des Amtes für Betrugsbekämpfung hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Nach § 3 Abs. 1 AÜG versteht man unter der Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet (Abs. 2), Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt (Abs. 3).Nach Paragraph 3, Absatz eins, AÜG versteht man unter der Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet (Absatz 2,), Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt (Absatz 3,). 3.1.2 Das AMS argumentiert in der Begründung des bekämpften Bescheides damit, dass aufgrund der offenkundigen Weiterüberlassung der weiteren Partei mit der Tätigkeit „Schaler“ durch den inländischen Beschäftigerbetrieb an den nicht bekannten tatsächlichen Beschäftigerbetrieb die Voraussetzung des § 18 Abs. 12 Z. 2 AuslBG nicht überprüft werden könne. Ferner handle es sich um eine grenzüberschreitende Kettenüberlassung, die jedoch nicht von der EU-Dienstleistungsfreiheit umfasst sei, und somit die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach nationalen Recht geregelt werden könne.3.1.2 Das AMS argumentiert in der Begründung des bekämpften Bescheides damit, dass aufgrund der offenkundigen Weiterüberlassung der weiteren Partei mit der Tätigkeit „Schaler“ durch den inländischen Beschäftigerbetrieb an den nicht bekannten tatsächlichen Beschäftigerbetrieb die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 2, AuslBG nicht überprüft werden könne. Ferner handle es sich um eine grenzüberschreitende Kettenüberlassung, die jedoch nicht von der EU-Dienstleistungsfreiheit umfasst sei, und somit die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach nationalen Recht geregelt werden könne. 3.1.3 Der OGH hat zur nicht im AÜG geregelten Subüberlassung erkannt, dass diese zulässig ist. Unter Subüberlassung versteht man, die Überlassung an einen „Beschäftiger", der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiterüberlässt, bei dem die Arbeitskraft tatsächlich ihre Arbeitsleistungen verrichtet. (OGH 09.07.2008, 9 ObA 91/07h) 3.1.4 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die weitere Partei in Österreich im Zeitraum von 15.01.2024 bis 23.07.2024 als Schaler eingesetzt werden sollte. Ferner wurde festgestellt, dass die weitere Partei auf der Baustelle auf Anweisungen des Poliers der P. GmbH tätig war und dort vorübergehend ihre Arbeitsleistungen verrichtete. Es liegt damit eine Subüberlassung vor, weil zwischen der Beschwerdeführerin als überlassende Arbeitgeberin und der die Arbeitsleistung entgegennehmenden P. GmbH die E. GmbH eingeschaltet ist. Wenn sich das AMS darauf bezieht, dass eine Kettenüberlassung nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts abgeleitet werden könne, ist darauf zu verweisen, dass sich aus den Rechtsvorschriften auch nicht ergibt, dass es einer EU-Überlassung entgegensteht, wenn der Beschäftiger die Arbeitskraft an einen zweiten Beschäftiger weiter überlässt. 3.1.5 Das Amt für Betrugsbekämpfung geht (in der Anzeige vom 22.03.2024) davon aus, es liege eine illegale Beschäftigung vor, weil es sich um keine Entsendung gemäß der VO (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit handle. Da gemäß dem Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 dann nicht mehr gelte (wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt), wenn das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer entsandt ist, diesen Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es gelegen ist, überlässt.3.1.5 Das Amt für Betrugsbekämpfung geht (in der Anzeige vom 22.03.2024) davon aus, es liege eine illegale Beschäftigung vor, weil es sich um keine Entsendung gemäß der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit handle. Da gemäß dem Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Artikel 12, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, dann nicht mehr gelte (wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt), wenn das Unternehmen, zu dem der Arbeitnehmer entsandt ist, diesen Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es gelegen ist, überlässt. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Art. 12 für die Gerichte keine bindende Wirkung zukommt. (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/09/0023, Rz 27, mwN) Inhaltlich gilt es vorliegend darüber hinaus, den Blick auf die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 zu lenken, wonach eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Artikel 12, für die Gerichte keine bindende Wirkung zukommt. (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/09/0023, Rz 27, mwN) Inhaltlich gilt es vorliegend darüber hinaus, den Blick auf die Bestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, zu lenken, wonach eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Genau diesen Umstand – die weitere Partei ist ein Arbeitnehmer, der in zwei oder mehr Staaten arbeitet – hat die zuständige Stelle im Wohnmitgliedsstaat mittels der A1-Bestätigung dokumentiert und unter einem bestätigt, dass die dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit anwendbar sind. In der deutschen Version der Bestätigung lautet es: „Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für Sie gelten, und als Bestätigung, dass Sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben.“ Nachdem die Überlassung demnach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterfällt und die Kettenüberlassung zulässig ist (siehe OGH 9 ObA 91/07h), ist nicht ersichtlich, warum keine Überlassung nach § 18 Abs. 12 AuslBG vorliegen sollte, zumal auch – wie in weiterer Folge ausgeführt – sämtliche Voraussetzungen im Sinn der Z. 1 bis Z. 3 erfüllt sind.Nachdem die Überlassung demnach Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, unterfällt und die Kettenüberlassung zulässig ist (siehe OGH 9 ObA 91/07h), ist nicht ersichtlich, warum keine Überlassung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG vorliegen sollte, zumal auch – wie in weiterer Folge ausgeführt – sämtliche Voraussetzungen im Sinn der Ziffer eins bis Ziffer 3, erfüllt sind. 3.1.6 In Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist festgelegt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Be-schäftigung für Rechnung eines Arbeitgebers ausübt, der gewöhnlich dort tätig ist, und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht über-schreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.3.1.6 In Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist festgelegt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Be-schäftigung für Rechnung eines Arbeitgebers ausübt, der gewöhnlich dort tätig ist, und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht über-schreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. 3.1.7 Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ausübt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/09/0023)3.1.7 Gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ bei der Anwendung von Artikel 12, Absatz eins, der Grundverordnung (VO 883 aus 2004,) auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ausübt, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/09/0023) 3.1.8 Nach Art. 19 Abs. 2 der genannten Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.3.1.8 Nach Artikel 19, Absatz 2, der genannten Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Demnach hat dieser Sozialversicherungsträger die A1-Bescheinigung mit der in ihr enthaltenen Bestätigung, dass der angeführte Versicherte den Status eines entsandten Arbeitnehmers hat, nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es sich um eine Person handelt, deren Arbeitgeber im betreffenden Staat (dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind) im Sinn des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gewöhnlich tätig ist.Demnach hat dieser Sozialversicherungsträger die A1-Bescheinigung mit der in ihr enthaltenen Bestätigung, dass der angeführte Versicherte den Status eines entsandten Arbeitnehmers hat, nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es sich um eine Person handelt, deren Arbeitgeber im betreffenden Staat (dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind) im Sinn des Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, gewöhnlich tätig ist. Unter dieser Voraussetzung hat die Behörde im „Aufnahme“-Staat (hier also: in Österreich) immer dann, wenn eine A1-Bescheinigung des Arbeitnehmers vorliegt, bei der materiellen Prüfung der Entsendung vom Inhalt der Bescheinigung auszugehen und lediglich betreffend die weiteren Voraussetzungen im Sinn der Z. 2 des § 18 Abs. 12 AuslBG (wenn deren Vorliegen anders nicht festgestellt werden kann) weitere Überprüfungsschritte zu treffen, z. B. über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.Unter dieser Voraussetzung hat die Behörde im „Aufnahme“-Staat (hier also: in Österreich) immer dann, wenn eine A1-Bescheinigung des Arbeitnehmers vorliegt, bei der materiellen Prüfung der Entsendung vom Inhalt der Bescheinigung auszugehen und lediglich betreffend die weiteren Voraussetzungen im Sinn der Ziffer 2, des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG (wenn deren Vorliegen anders nicht festgestellt werden kann) weitere Überprüfungsschritte zu treffen, z. B. über die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. 3.1.9 Solche Schritte sind demzufolge zulässig, was zur Zeit der Geltung des früheren § 7b Abs. 4 AVRAG (der dem nunmehr als Basis der Entsendemeldungen dienenden § 19 Abs. 4 LSD-BG weithin entsprach) auch die Rechtsprechung bejaht hat (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159; 24.01.2014, 2013/09/0093; 21.03.2013, 2012/09/0120).3.1.9 Solche Schritte sind demzufolge zulässig, was zur Zeit der Geltung des früheren Paragraph 7 b, Absatz 4, AVRAG (der dem nunmehr als Basis der Entsendemeldungen dienenden Paragraph 19, Absatz 4, LSD-BG weithin entsprach) auch die Rechtsprechung bejaht hat vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159; 24.01.2014, 2013/09/0093; 21.03.2013, 2012/09/0120). 3.1.10 Wie sich aus den Feststellungen ergibt, legte die Beschwerdeführerin eine entsprechende A1-Bescheinigung für die weitere Partei vor, die auch den Überlassungszeitraum umfasst. Damit ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen klar, dass diese rechtmäßig in Slowenien aufhältig ist und dort auch arbeiten durfte. 3.1.11 Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 ausgestellte A1-Bescheinigung ist - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich im Fall der be-trügerischen Erlangung von Bescheinigungen diese außer Acht lassen, sofern ein den Vorgaben des EuGH sowie der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 entsprechendes Verfahren geführt worden ist (insb. auch gemäß Art. 5 dieser VO die zuständigen Träger der beiden Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Prüfung und dem etwaigen Widerruf der Bescheinigungen geführt haben. (VwGH 28.02.2022, Ro 2022/09/0002, mwN). Für eine betrügerische Vorgehensweise bei der Besorgung der A1-Be-scheinigung finden sich indes fallbezogen keine Anhaltspunkte in den Feststellungen.3.1.11 Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, ausgestellte A1-Bescheinigung ist - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich (VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013). Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich im Fall der be-trügerischen Erlangung von Bescheinigungen diese außer Acht lassen, sofern ein den Vorgaben des EuGH sowie der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883 aus 2004, entsprechendes Verfahren geführt worden ist (insb. auch gemäß Artikel 5, dieser VO die zuständigen Träger der beiden Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Prüfung und dem etwaigen Widerruf der Bescheinigungen geführt haben. (VwGH 28.02.2022, Ro 2022/09/0002, mwN). Für eine betrügerische Vorgehensweise bei der Besorgung der A1-Be-scheinigung finden sich indes fallbezogen keine Anhaltspunkte in den Feststellungen. Weiters ergab sich aus den Feststellungen, zumal der angeführte Stundenlohn dem Kollektivvertrag nicht widersprach, auch kein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 12 Z. 2 AuslBG genannten österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Es ist sohin nicht ersichtlich, weshalb sich das AMS im bekämpften Bescheid darauf beruft, die Voraussetzung des § 18 Abs. 12 Z. 2 AuslBG nicht überprüfen zu können.Weiters ergab sich aus den Feststellungen, zumal der angeführte Stundenlohn dem Kollektivvertrag nicht widersprach, auch kein Verstoß gegen die in Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 2, AuslBG genannten österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Es ist sohin nicht ersichtlich, weshalb sich das AMS im bekämpften Bescheid darauf beruft, die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 2, AuslBG nicht überprüfen zu können. 3.1.12 Die Voraussetzung des § 18 Abs. 12 Z. 3 AuslBG, die nur bei Überlassungen infrage kommt, ist das Fehlen eines Untersagungsgrundes nach § 18 Abs. 1 AÜG. Dort ist festgelegt, dass die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß § 135 Abs. 2 GewO 1994 kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z. 72 GewO 1994 (Überlassung von Arbeitskräften) ausüben, zu untersagen ist, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des AÜG obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.3.1.12 Die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer 3, AuslBG, die nur bei Überlassungen infrage kommt, ist das Fehlen eines Untersagungsgrundes nach Paragraph 18, Absatz eins, AÜG. Dort ist festgelegt, dass die Überlassung von Arbeitskräften durch Überlasser, die gemäß Paragraph 135, Absatz 2, GewO 1994 kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994 (Überlassung von Arbeitskräften) ausüben, zu untersagen ist, wenn der Überlasser die ihm auf Grund des AÜG obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einer Arbeitskraft, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt. Ein solcher Sachverhalt ist weder Teil der Feststellungen noch wurde einer vorgebracht oder liegen andere Hinweise darauf vor. 3.1.13 Die weitere Partei wurde von der Beschwerdeführerin mit Sitz in Slowenien nach Österreich zu einer vorübergehenden Arbeitsleistung überlassen. Demnach erfüllt die gemeldete Überlassung die Voraussetzung, dass die weitere Partei von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich überlassen wurde und ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen sowie beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt war, wobei auch die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 LSD-BG eingehalten sind.3.1.13 Die weitere Partei wurde von der Beschwerdeführerin mit Sitz in Slowenien nach Österreich zu einer vorübergehenden Arbeitsleistung überlassen. Demnach erfüllt die gemeldete Überlassung die Voraussetzung, dass die weitere Partei von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich überlassen wurde und ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen sowie beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt war, wobei auch die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, LSD-BG eingehalten sind. Bei diesem Ergebnis ist die gemeldete Überlassung nicht zu untersagen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war. 3.2 Zur Erteilung der Überlassungsbestätigung: Nach § 18 Abs. 12 AuslBG ist bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich. Da dies wie eben dargelegt der Fall ist, war das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Überlassungsbestätigung).Nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich. Da dies wie eben dargelegt der Fall ist, war das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Überlassungsbestätigung). 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären istNach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Da es sich auch um einen geklärten Sachverhalt im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG handelt, bei dem lediglich die Rechtsfolge zu bestimmen war, hätte die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten las-sen. Eine Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Da es sich auch um einen geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG handelt, bei dem lediglich die Rechtsfolge zu bestimmen war, hätte die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten las-sen. Eine Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2289905.1.00