Obsah (12)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 382bArt. 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlI422 2288307-1 Spruch, I422 2288307-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VIII. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wird.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch acht. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein und meldete am 12.01.2023 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Am 22.12.2023 wurde ihm infolge seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen auf Antrag seitens des Amtes der XXXX Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt.Der Beschwerdeführer reiste mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein und meldete am 12.01.2023 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Am 22.12.2023 wurde ihm infolge seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen auf Antrag seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund von Gewaltdelikten gegen seine Ehefrau strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines unsteten Aufenthaltes zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgenommen und über ihn mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024 die Schubhaft verhängt, wobei er noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er im Rahmen seiner am 07.02.2024 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Atheist sei und dies auch seiner Familie in Ägypten erzählt habe, nachdem er nach Österreich gekommen sei. Aufgrund dessen drohe ihm seine Familie jetzt, er habe Streit mit dieser und nichts mehr in Ägypten, zu dem er zurückkehren könne. Seine damaligen Freunde in Ägypten wüssten mittlerweile zudem auch bestimmt, dass er Atheist sei und werde er von diesen ebenfalls bedroht. In Ägypten sei es eine Straftat, Atheist zu sein und habe er Angst, dort getötet zu werden. Außerdem habe er Probleme mit seinem Rücken, dessen Behandlung er sich in Ägypten nicht leisten könne, und Depressionen, aufgrund derer er in Österreich behandelt werde. Am 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu Protokoll, dass sein Leben in Ägypten in Gefahr sei, er habe dort niemanden, keine Wohnung, kein Geld, keine Familie. Als seine Eltern erfahren hätten, dass er ohne Glauben sei, hätten sie gesagt, er sei nicht mehr ihr Sohn und sie würden ihn töten, wenn sie ihn sehen. Er habe sich bereits seit seiner Kindheit vom Islam abgewandt, dies jedoch geheim gehalten und seinen Eltern erst vor etwa zehn Monaten – nachdem er nach Österreich gekommen sei – offenbart. Auch habe er kein Geld für seine medizinischen Behandlungen in Ägypten. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei jegliche Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei jegliche Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.03.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Ergänzend wurde in der Beschwerdeschrift erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zudem bisexuell sei und sohin auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Ägypten eine Verfolgung sowohl durch den Staat als auch von der Bevölkerung zu befürchten habe. Als Beweismittel waren dem Beschwerdeschriftsatz neben einem handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers eine anonyme „Zeugenaussage“ eines Mannes, der mit dem Beschwerdeführer sexuellen Kontakt gehabt habe, und Chatverläufe einer Dating-Plattform angeschlossen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2024 vorgelegt und langten am 15.03.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024, Zl. I422 2288307-1/3Z wurde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024, Zl. I422 2288307-1/3Z wurde Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam. Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme des Verein Queer Base, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2024 Kontakt zu der Beratungsstelle für LGBTIQ-Flüchtlinge aufgenommen habe, aufgrund der begrenzten Ressourcen bislang jedoch nur eine Online-Beratung durchgeführt werden habe können. Am 18.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Am 26.04.2024 leitete das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine anonyme Eingabe vom Vortag weiter, wonach der Urheber seitens des Beschwerdeführers aufgefordert worden sei, in dessen Asylverfahren fälschlicherweise zu behaupten, dieser sei bisexuell, und der Beschwerdeführer auch weitere Personen in seinem Bekanntenkreis zu derartigen Falschaussagen aufgefordert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Ägypten und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er wurde als Moslem sozialisiert, sieht sich jedoch selbst als Atheist. Seine Identität steht fest. Er leidet seit seiner Jugend an Rückenschmerzen und an einer niederschwelligen Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, für die er täglich eine halbe Tablette mit dem Medikamentenwirkstoff Sertralin einnimmt. Ansonsten ist er gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus Kairo, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem 23-jährigen Bruder bei seinen Eltern in deren Wohnung im Bezirk XXXX gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und die Reifeprüfung abgelegt, im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Labortechniker und übte diesen Beruf in der Folge für sieben Jahre aus. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kairo, wobei er in aufrechtem Kontakt zu seinem Bruder steht. Dieser betreibt ein Universitätsstudium, die Mutter des Beschwerdeführers ist Arabisch- und Religionslehrerin, sein Vater arbeitete für die Führerscheinbehörde und zuletzt als Verkäufer in einer Bäckerei.Der Beschwerdeführer stammt aus Kairo, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem 23-jährigen Bruder bei seinen Eltern in deren Wohnung im Bezirk römisch 40 gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und die Reifeprüfung abgelegt, im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Labortechniker und übte diesen Beruf in der Folge für sieben Jahre aus. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kairo, wobei er in aufrechtem Kontakt zu seinem Bruder steht. Dieser betreibt ein Universitätsstudium, die Mutter des Beschwerdeführers ist Arabisch- und Religionslehrerin, sein Vater arbeitete für die Führerscheinbehörde und zuletzt als Verkäufer in einer Bäckerei. Im Oktober 2022 heiratete der Beschwerdeführer auf Mauritius die österreichische Staatsangehörige N.H. und reiste in weiterer Folge mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Am 12.01.2023 meldet er bei seiner Ehefrau seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und wurde ihm am 22.12.2023 auf Antrag seitens des Amtes der XXXX Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 20.12.2023, seitdem besteht kein gemeinsames Familienleben mehr und wurde die Ehe mittlerweile geschieden.Im Oktober 2022 heiratete der Beschwerdeführer auf Mauritius die österreichische Staatsangehörige N.H. und reiste in weiterer Folge mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Am 12.01.2023 meldet er bei seiner Ehefrau seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und wurde ihm am 22.12.2023 auf Antrag seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 20.12.2023, seitdem besteht kein gemeinsames Familienleben mehr und wurde die Ehe mittlerweile geschieden. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer infolge eines häuslichen Streits mit seiner Ehefrau N.H. festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX XXXX vom 22.12.2023, Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer infolge eines häuslichen Streits mit seiner Ehefrau N.H. festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 26.12.2023, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer
§ 382b
EO bis 27.12.2024 die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.12.2023, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 382 b, EO bis 27.12.2024 die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 11.01.2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen zweifacher Nötigung nach § 105 Abs. 1, teils iVm § 15 StGB, Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.12.2023 seine Ehefrau N.H. mit einer Hand am Hals packte und gegen den Badezimmerschrank drückte, um sie zur Herausgabe seines Mobiltelefons zu nötigen, sie im Anschluss daran dadurch, dass er sie zu Boden stieß und ihr Tritte versetzte, am Körper zu verletzen versuchte und sie kurz darauf neuerlich am Hals packte, um sie zur Herausgabe ihres eigenen Mobiltelefons zu nötigen. Darüber hinaus hatte er N.H. am 19.12.2023 durch die in englischer Sprache übermittelten Chatnachrichten „U sons of bitches“ und „I’ll kill u all“, die er später am selben Abend durch die Sprachnachricht „I will fuck you up!“ ergänzte – wobei er zuvor erfahren hatte, dass N.H. die Verlängerung des gegen ihn verfügten Betretungs- und Annäherungsverbotes beantragt hatte – gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper (in Form von Hämatomen und Prellungen) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtig wurde. Mit Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zugleich Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich von N.H. fernzuhalten sowie die einstweilige Verfügung des BG XXXX zur Zl. XXXX zu beachten, dem Gericht eine ladungsfähige Meldeadresse bekanntzugeben und sich nachweislich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen zweifacher Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.12.2023 seine Ehefrau N.H. mit einer Hand am Hals packte und gegen den Badezimmerschrank drückte, um sie zur Herausgabe seines Mobiltelefons zu nötigen, sie im Anschluss daran dadurch, dass er sie zu Boden stieß und ihr Tritte versetzte, am Körper zu verletzen versuchte und sie kurz darauf neuerlich am Hals packte, um sie zur Herausgabe ihres eigenen Mobiltelefons zu nötigen. Darüber hinaus hatte er N.H. am 19.12.2023 durch die in englischer Sprache übermittelten Chatnachrichten „U sons of bitches“ und „I’ll kill u all“, die er später am selben Abend durch die Sprachnachricht „I will fuck you up!“ ergänzte – wobei er zuvor erfahren hatte, dass N.H. die Verlängerung des gegen ihn verfügten Betretungs- und Annäherungsverbotes beantragt hatte – gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper (in Form von Hämatomen und Prellungen) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtig wurde. Mit Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zugleich Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich von N.H. fernzuhalten sowie die einstweilige Verfügung des BG römisch 40 zur Zl. römisch 40 zu beachten, dem Gericht eine ladungsfähige Meldeadresse bekanntzugeben und sich nachweislich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen. Seit 05.02.2024 befindet sich der Beschwerdeführer laufend in Schubhaft. Am 22.03.2024 verhielt er sich während seiner Anhaltung gegenüber eines Exekutivbeamten und eines Mitinsassen aggressiv und unkooperativ. Er fing an zu schreien und schimpfte in englischer Sprache. Als der Exekutivbeamte die Türe zu den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers öffnete, um mit diesem ein deeskalierendes Gespräch zu suchen, wurde dieser zunehmend aggressiv und versuchte die Türe – die der Beamte aufgrund der Aggressivität des Beschwerdeführers wieder schließen wollte - mit seiner Hand aufzuhalten, sodass per Funk mehrere Beamte zur Unterstützung angefordert werden mussten. Ein erneuter Versuch der Beamten, ein deeskalierendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, verlief negativ. Er fing wieder an zu schreien und seine Aggressivität zu steigern, weshalb er letztlich zur Disziplinierung verlegt werden musste. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer in Ägypten weder aufgrund seines Atheismus noch aufgrund seiner sexuellen Orientierung der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, wobei sein Fluchtvorbringen bezüglich seiner sexuellen Orientierung darüber hinaus zugleich dem Neuerungsverbot unterliegt. Er ist im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 Zugriff 26.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es
öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc.). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022). Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022). Am 29.12.2021 bestätigte Präsident Sisi die Ankündigung des Repräsentantenhauses vom 4.10.2021, einen neuen 27-köpfigen Nationalen Rat für Menschenrechte (NHRC) einzurichten, der von Botschafterin Moushira Khattab, der ehemaligen Ministerin für Familie und Bevölkerung und ersten Frau an der Spitze des Rates, geleitet wird. Nach Angaben des Nationalen Rates für Frauen (NCW) sind 44% der neuen Mitglieder Frauen. Der quasi-staatliche Rat hat die Aufgabe, die Menschenrechtslage zu überwachen, Berichte zu erstellen und Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage abzugeben. Es gibt noch zahlreiche weitere Menschenrechtsinstitutionen seitens der Regierung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nicht-sunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022 Homosexuelle Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und
des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022).Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und
des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022). Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTI-Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Abteilung für den Schutz der öffentlichen Moral im Innenministerium auch Dating-Portale nutzt, um LGBTI-Personen zu verfolgen, bzw. in die Falle zu locken. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist (AA 26.1.2022). LGBTI-Personen [Anm: lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen] sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt. Zuletzt hat sich die Situation von LGBTI-Personen stark verschlechtert (AA 26.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 - DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
- Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und XXXX , in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und römisch 40 , in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Ägypten sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.01.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde, der auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers ein Dolmetscher für die Sprache Englisch beigezogen wurde. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen (AS 197) sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdendregister hinterlegten – ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen (AS 197) sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdendregister hinterlegten – ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, wobei er vor dem BFA am 08.02.2024 noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, aufgrund einer Depression, an der er seit seiner Jugend leide, ein Medikament mit dem Wirkstoff Sertralin einzunehmen. Einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten medizinischen Befundbericht vom 14.02.2024 der Ambulanz XXXX , wo sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Schubhaft befindet, ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) leide, er eine psychopharmakologische Intervention mit Sertralin aufgrund der sexuellen Nebenwirkungen jedoch ausdrücklich abgelehnt habe. Bezüglich angebotener psychologischer Gespräche zeige er sich offen und wolle diese auch weiterhin in Anspruch nehmen, Hinweise auf das etwaige Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zuletzt an, dass er mittlerweile täglich wieder eine halbe Tablette mit dem Medikamentenwirkstoff Sertralin einnehme und mittlerweile mit den Nebenwirkungen gut zu Recht komme (Protokoll S. 4). Auf dieser Basis waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine etwaige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, wobei er vor dem BFA am 08.02.2024 noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, aufgrund einer Depression, an der er seit seiner Jugend leide, ein Medikament mit dem Wirkstoff Sertralin einzunehmen. Einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten medizinischen Befundbericht vom 14.02.2024 der Ambulanz römisch 40 , wo sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Schubhaft befindet, ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) leide, er eine psychopharmakologische Intervention mit Sertralin aufgrund der sexuellen Nebenwirkungen jedoch ausdrücklich abgelehnt habe. Bezüglich angebotener psychologischer Gespräche zeige er sich offen und wolle diese auch weiterhin in Anspruch nehmen, Hinweise auf das etwaige Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zuletzt an, dass er mittlerweile täglich wieder eine halbe Tablette mit dem Medikamentenwirkstoff Sertralin einnehme und mittlerweile mit den Nebenwirkungen gut zu Recht komme (Protokoll S. 4). Auf dieser Basis waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine etwaige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) ab Jänner 2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Davon, dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung unmittelbar überzeugen. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt zudem, dass er im Bundesgebiet nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschluss des Landesgerichts XXXX XXXX vom 22.12.2023, Zl. XXXX , mit dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden war (AS 23ff), der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX XXXX vom 26.12.2023, Zl. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten wurden (AS 29ff), als auch das Strafurteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 11.01.2024, Zl. XXXX bezüglich seiner rechtskräftigen Verurteilung (AS 53ff) finden sich im Verwaltungsakt, wobei letztere ebenfalls im Strafregister der Republik aufscheint.Der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , mit dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden war (AS 23ff), der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 römisch 40 vom 26.12.2023, Zl. römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten wurden (AS 29ff), als auch das Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 bezüglich seiner rechtskräftigen Verurteilung (AS 53ff) finden sich im Verwaltungsakt, wobei letztere ebenfalls im Strafregister der Republik aufscheint. Der Vorfall mit dem Beschwerdeführer im Anhaltezentrum am 22.03.2024 ist durch eine dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Meldung des AHZ XXXX vom selben Tag dokumentiert.Der Vorfall mit dem Beschwerdeführer im Anhaltezentrum am 22.03.2024 ist durch eine dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Meldung des AHZ römisch 40 vom selben Tag dokumentiert. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit unterschiedlich gelagerten Fluchtgründen, auf welche in weiterer Folge gesondert einzugehen sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des unmittelbaren Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.04.2024 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass er keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen: 2.2.
- Zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines behaupteten Atheismus: Im Behördenverfahren hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet, dass er sich bereits im Kindesalter vom Islam abgewandt habe und nunmehr Atheist sei, diesen Umstand habe er seinen Eltern jedoch erst nach seiner Ausreise nach Österreich eröffnet. Atheismus sei in Ägypten eine Straftat und befürchte er dort aufgrund dessen eine Verfolgung sowohl von staatlicher Seite, als auch von seiner Familie und seinen ehemaligen Freunden. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0196, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/19/0329, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0196, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2021/19/0329, mwN). Zwar vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung unter Verweis auf unterschiedliche Aspekte dieser Religion durchaus schlüssig darzulegen, sich bereits seit seiner Kindheit nicht mehr aus innerer Überzeugung zum Islam bekannt zu haben, jedoch ist anhand seiner Angaben nicht ersichtlich, dass er aufgrund dessen je wie auch immer geartete Probleme in seinem Herkunftsstaat Ägypten gehabt habe. Als Konsequenz für den Umstand, dass er aufgehört habe zu beten, führte er etwa – ohne nähere Details oder Nebenumstände – lediglich ins Treffen, hierfür von seinen Eltern „abgestraft“ worden zu sein (Protokoll S. 8). Wenngleich es insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Mutter Religionslehrerin ist, glaubhaft erscheint, dass es zu gewissen familiären Spannungen geführt haben mag, dass der Beschwerdeführer keine mit dem moslemischen Glauben verbundenen Traditionen mehr pflegte, ist darin keine Verfolgungshandlung iSd Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist, wie das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).Zwar vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung unter Verweis auf unterschiedliche Aspekte dieser Religion durchaus schlüssig darzulegen, sich bereits seit seiner Kindheit nicht mehr aus innerer Überzeugung zum Islam bekannt zu haben, jedoch ist anhand seiner Angaben nicht ersichtlich, dass er aufgrund dessen je wie auch immer geartete Probleme in seinem Herkunftsstaat Ägypten gehabt habe. Als Konsequenz für den Umstand, dass er aufgehört habe zu beten, führte er etwa – ohne nähere Details oder Nebenumstände – lediglich ins Treffen, hierfür von seinen Eltern „abgestraft“ worden zu sein (Protokoll S. 8). Wenngleich es insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Mutter Religionslehrerin ist, glaubhaft erscheint, dass es zu gewissen familiären Spannungen geführt haben mag, dass der Beschwerdeführer keine mit dem moslemischen Glauben verbundenen Traditionen mehr pflegte, ist darin keine Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist, wie das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN). Ebenso wenig erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern am Telefon – nachdem er diesen gegenüber eröffnet habe, Atheist zu sein – konkret und ernstlich mit dem Umbringen bedroht worden sei (Protokoll S. 9f). Dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz exakt an jenem Tag einbrachte, nachdem er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgenommen und über ihn mit Bescheid des BFA die Schubhaft verhängt worden war. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er bereits zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, indiziert dieser zeitliche Konnex unweigerlich, dass der Antrag zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war, zumal die angeblichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Atheismus und die entsprechende Kenntniserlangung seiner Eltern dem Beschwerdeführer laut eigener Aussage bereits etwa zehn Monate vor seiner Asylantragstellung bekannt gewesen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vom Islam abgewendet habe und nunmehr Atheist sei, ist zu betonen, dass sich – wenngleich Atheismus in Ägypten nicht anerkannt ist (vgl. Punkt II.1.3.) – aus den einschlägigen Länderberichten auch keinerlei Hinweise auf eine systematische, landesweite Verfolgung von Atheisten in Ägypten ergeben und auch keine Gründe ersichtlich sind, weswegen sich der junge und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der zudem ohne Sorgepflichten ist, einer befürchteten Verfolgung durch seine Eltern oder den ehemaligen Freundeskreis nicht durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in eine frei zugängliche Millionenstadt wie Alexandria oder Gizeh – entziehen könnte. Die Bewegungsfreiheit ist innerhalb Ägyptens gewährleistet und existiert auch kein Meldewesen (vgl. Punkt II.1.3.). Dem Beschwerdeführer wäre im konkreten Fall somit auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar.Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vom Islam abgewendet habe und nunmehr Atheist sei, ist zu betonen, dass sich – wenngleich Atheismus in Ägypten nicht anerkannt ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) – aus den einschlägigen Länderberichten auch keinerlei Hinweise auf eine systematische, landesweite Verfolgung von Atheisten in Ägypten ergeben und auch keine Gründe ersichtlich sind, weswegen sich der junge und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der zudem ohne Sorgepflichten ist, einer befürchteten Verfolgung durch seine Eltern oder den ehemaligen Freundeskreis nicht durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in eine frei zugängliche Millionenstadt wie Alexandria oder Gizeh – entziehen könnte. Die Bewegungsfreiheit ist innerhalb Ägyptens gewährleistet und existiert auch kein Meldewesen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Dem Beschwerdeführer wäre im konkreten Fall somit auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar. Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht aufgrund seines behaupteten Atheismus der Gefahr einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.2.
- Zum nachträglich im Beschwerdeverfahren erstatteten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Bi- bzw. Homosexualität: 2.2.2.
- Zur Frage des Neuerungsverbotes: Das erstmalig im Rahmen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer überdies bisexuell sei (in der Verhandlung gab er schlussendlich an, mittlerweile nicht mehr bi-, sondern nur noch homosexuell zu sein) und aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Ägypten Verfolgung sowohl durch den Staat als auch seitens der Bevölkerung zu befürchten habe, ist zunächst im Hinblick auf das in § 20 BFA-VG verankerte Neuerungsverbot zu würdigen.Das erstmalig im Rahmen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer überdies bisexuell sei (in der Verhandlung gab er schlussendlich an, mittlerweile nicht mehr bi-, sondern nur noch homosexuell zu sein) und aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Ägypten Verfolgung sowohl durch den Staat als auch seitens der Bevölkerung zu befürchten habe, ist zunächst im Hinblick auf das in Paragraph 20, BFA-VG verankerte Neuerungsverbot zu würdigen. Dass es sich bei diesem im Beschwerdeverfahren erstmalig neu erstatteten Vorbringen um eine Neuerung handelt, liegt auf der Hand. Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese vom Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, wonach er zuvor nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen, umfasst wäre. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte der in der Beschwerde zitierten Judikatur des EuGH vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 und den SOGI-Guidelines (Anm.: es handelt sich hierbei um ein Akronym für Sexual Orientation and/or Gender Identity) des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist aufgrund der Aktenlage dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage gewesen wäre, seine Bisexualität dem BFA gegenüber zu offenbaren. So brachte er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor, bereits ab Dezember 2023 – und sohin noch vor der gegenständlichen Asylantragstellung – über Dating-Plattformen sexuelle Beziehungen zu mehreren Männern – darunter zwei Universitätsstudenten – in Österreich angebahnt und gepflegt zu haben (Protokoll S. 12f) und wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl zu erwarten, dass ihn diese in gemeinsamen Gesprächen zumindest im Ansatz darüber aufgeklärt hätten, dass eine wie auch immer gelagerte sexuelle Orientierung in einer freien, pluralen mitteleuropäischen Gesellschaft wie der österreichischen zu keinen wie auch immer gearteten Problemen führen würde. Somit wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Sicherheit wusste (wovon aufgrund mehrerer gleichgeschlechtlicher Sexualbeziehungen und einer erst im Anschluss daran erfolgten Asylantragstellung in Österreich wohl auszugehen ist) und sohin in der Lage gewesen wäre, zumindest ansatzweise all jene Gründe darzulegen, die ihn zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gezwungen haben bzw. daran hindern, wieder in diesen zurückzukehren, zumal auch bei dem zweifellos sensiblen Thema wie der eigenen Sexualität davon auszugehen gewesen wäre, dass ein wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat angefeindeter oder verfolgter Mensch diesen Grund vor den Behörden unter anderem zu nennen vermag, ohne sogleich auf hochgradig intime Aspekte hierzu eingehen zu müssen. Es ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes somit unstreitig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 07.02.2024 bereits für mehr als ein Jahr in Österreich aufhielt, noch während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage und auch dazu angehalten gewesen wäre, vor dem BFA ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.Dass es sich bei diesem im Beschwerdeverfahren erstmalig neu erstatteten Vorbringen um eine Neuerung handelt, liegt auf der Hand. Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, wonach er zuvor nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen, umfasst wäre. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte der in der Beschwerde zitierten Judikatur des EuGH vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 und den SOGI-Guidelines Anmerkung, es handelt sich hierbei um ein Akronym für Sexual Orientation and/or Gender Identity) des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist aufgrund der Aktenlage dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage gewesen wäre, seine Bisexualität dem BFA gegenüber zu offenbaren. So brachte er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor, bereits ab Dezember 2023 – und sohin noch vor der gegenständlichen Asylantragstellung – über Dating-Plattformen sexuelle Beziehungen zu mehreren Männern – darunter zwei Universitätsstudenten – in Österreich angebahnt und gepflegt zu haben (Protokoll S. 12f) und wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl zu erwarten, dass ihn diese in gemeinsamen Gesprächen zumindest im Ansatz darüber aufgeklärt hätten, dass eine wie auch immer gelagerte sexuelle Orientierung in einer freien, pluralen mitteleuropäischen Gesellschaft wie der österreichischen zu keinen wie auch immer gearteten Problemen führen würde. Somit wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Sicherheit wusste (wovon aufgrund mehrerer gleichgeschlechtlicher Sexualbeziehungen und einer erst im Anschluss daran erfolgten Asylantragstellung in Österreich wohl auszugehen ist) und sohin in der Lage gewesen wäre, zumindest ansatzweise all jene Gründe darzulegen, die ihn zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gezwungen haben bzw. daran hindern, wieder in diesen zurückzukehren, zumal auch bei dem zweifellos sensiblen Thema wie der eigenen Sexualität davon auszugehen gewesen wäre, dass ein wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat angefeindeter oder verfolgter Mensch diesen Grund vor den Behörden unter anderem zu nennen vermag, ohne sogleich auf hochgradig intime Aspekte hierzu eingehen zu müssen. Es ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes somit unstreitig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 07.02.2024 bereits für mehr als ein Jahr in Österreich aufhielt, noch während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage und auch dazu angehalten gewesen wäre, vor dem BFA ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA mangelhaft iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gewesen wäre. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur in dem Umfang, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung dartuendes Vorbringen erstattet wird (vgl. VwGH 18.05.2006, 2005/21/0034, mwN). Somit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat von sich aus hinzuweisen und war die belangte Behörde nicht verpflichtet, seine nunmehr erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr durfte das BFA erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Leiters der Amtshandlung am Ende seiner Einvernahme am 08.02.2024, ob er denn all seine Fluchtgründe genannt habe – was der Beschwerdeführer bejahte (AS 59) – entsprechend antworten würde.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA mangelhaft iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gewesen wäre. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur in dem Umfang, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung dartuendes Vorbringen erstattet wird vergleiche VwGH 18.05.2006, 2005/21/0034, mwN). Somit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat von sich aus hinzuweisen und war die belangte Behörde nicht verpflichtet, seine nunmehr erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr durfte das BFA erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Leiters der Amtshandlung am Ende seiner Einvernahme am 08.02.2024, ob er denn all seine Fluchtgründe genannt habe – was der Beschwerdeführer bejahte (AS 59) – entsprechend antworten würde. Da dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst sein musste, welche Relevanz seine nunmehr ergänzend geltend gemachte Rückkehrbefürchtung für das gegenständliche Asylverfahren haben würde, er diese jedoch ungeachtet dessen erstmalig in der Beschwerdeschrift ins Treffen führte, ist überdies davon auszugehen, dass diese Neuerung augenscheinlich mit dem Vorsatz erstattet wurde, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas, welche unweigerlich ergänzende Ermittlungsschritte wie eine umfassende Auseinandersetzung mit einschlägigen Länderberichten, Recherchetätigkeiten sowie insbesondere – in Anbetracht eines geänderten Sachverhaltes – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen lassen würde, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verlängern (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vgl. zuletzt VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, mwN). Es ergibt sich letztlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm wohl bereits bewusst geworden war, dass es ihm mit seinem im Behördenverfahren dargelegten Fluchtvorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, das Verfahren dadurch nachträglich zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchte, mit dem augenscheinlichen Kalkül, dass ihm diese nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Neuerung letztlich doch noch zum erhofften Schutzstatus verhelfen würde.Da dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst sein musste, welche Relevanz seine nunmehr ergänzend geltend gemachte Rückkehrbefürchtung für das gegenständliche Asylverfahren haben würde, er diese jedoch ungeachtet dessen erstmalig in der Beschwerdeschrift ins Treffen führte, ist überdies davon auszugehen, dass diese Neuerung augenscheinlich mit dem Vorsatz erstattet wurde, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas, welche unweigerlich ergänzende Ermittlungsschritte wie eine umfassende Auseinandersetzung mit einschlägigen Länderberichten, Recherchetätigkeiten sowie insbesondere – in Anbetracht eines geänderten Sachverhaltes – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen lassen würde, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verlängern (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vergleiche zuletzt VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, mwN). Es ergibt sich letztlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm wohl bereits bewusst geworden war, dass es ihm mit seinem im Behördenverfahren dargelegten Fluchtvorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, das Verfahren dadurch nachträglich zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchte, mit dem augenscheinlichen Kalkül, dass ihm diese nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Neuerung letztlich doch noch zum erhofften Schutzstatus verhelfen würde. Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass das erstmalig im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Bi- bzw. Homosexualität dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt.Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass das erstmalig im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Bi- bzw. Homosexualität dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt. 2.2.2.
- Zur Glaubhaftigkeit des nachträglich im Beschwerdeverfahren erstatteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Bi- bzw. Homosexualität: In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN, in Bezug auf die nachträglich im Rahmen eines Asylbeschwerdeverfahrens behauptete Homosexualität eines Revisionswerbers), ist zudem festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Lichte seiner Beweiswürdigung – ungeachtet der Frage des Neuerungsverbotes – darüber hinaus zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich bi- bzw. homosexuell orientiert und daher auch nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten ausgesetzt ist.In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN, in Bezug auf die nachträglich im Rahmen eines Asylbeschwerdeverfahrens behauptete Homosexualität eines Revisionswerbers), ist zudem festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Lichte seiner Beweiswürdigung – ungeachtet der Frage des Neuerungsverbotes – darüber hinaus zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich bi- bzw. homosexuell orientiert und daher auch nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten ausgesetzt ist. So war dem Beschwerdeschriftsatz ein langes, handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen (AS 205ff), dessen Übersetzung seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher veranlasst wurde. In dem Schreiben führt der Beschwerdeführer explizit aus, seine Eltern „vor etwa 10 Monaten“ im Zuge eines Videoanrufs darüber informiert zu haben, dass er keiner Religion angehöre, woraufhin es zu einem Streitgespräch und letztlich seitens der Eltern ausgesprochenen Morddrohungen ihm gegenüber gekommen sei. Dies sei der Punkt gewesen, an dem der Beschwerdeführer Angst bekommen und den Anruf beendet habe. Dass die Sexualität des Beschwerdeführers in besagtem Gespräch ebenfalls Thema und Streitpunkt gewesen sei, wird in dem Schreiben – in dem der Beschwerdeführer in der Folge sehr wohl ausführlich über seine sexuelle Orientierung spricht – hingegen mit keinem Wort erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung behauptete er wiederum, er habe seinen Eltern im Zuge des Gesprächs zugleich offenbart, Atheist als auch bisexuell zu sein (Protokoll S. 9). Dieser Widerspruch erscheint vor dem Hintergrund, dass bereits in der Beschwerde und dem angeschlossenen Schreiben die zweite zentrale Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine sexuelle Orientierung geltend gemacht worden war, erheblich. Des Weiteren wurde im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angegeben, der Beschwerdeführer sei bisexuell und führte er auch in seinem der Beschwerdeschrift vom 08.03.2024 beigefügten handschriftlichen Schreiben explizit aus, bisexuell zu sein und sich sowohl zu Frauen als auch zu Männern hingezogen zu fühlen. Nur gut einen Monat später – konkret in der Beschwerdeverhandlung am 18.04.20214 – behauptete er wiederum, er sei stets homosexuell gewesen, habe sich immer schon zu Männern hingezogen gefühlt und derartiges noch nie für eine Frau empfunden (Protokoll S. 11). Auch sei ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Eheschließung mit einer Frau klar gewesen, dass er „eigentlich zu 100 % homosexuell“ sei (Protokoll S. 14). Die Angaben des Beschwerdeführers, ob er denn nunmehr bi- oder homosexuell sei, erwiesen sich somit ebenfalls widersprüchlich. Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf etwaige gleichgeschlechtliche Aktivitäten in Österreich blieben ebenfalls vage und oberflächlich. Zunächst gab er in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, nach der Trennung von seiner Ex-Frau drei Affären mit Männern gehabt zu haben (Protokoll S. 12), danach sprach er wiederum von vier männlichen Sexualpartnern in Österreich (Protokoll S. 13). Zwei hiervon vermochte er namentlich zu benennen und gab an, dass es sich hierbei um „Universitätsstudenten“ gehandelt und er mit beiden geschlafen habe (Protokoll S. 12). Von einem hiervon war dem Beschwerdeschriftsatz ein Bestätigungsschreiben angeschlossen (AS 204), wobei der Beschwerdeführer dessen Adresse nicht nennen konnte und angab, er sei „um die 23 Jahre alt“. Bezüglich des angeblichen sexuellen Treffens verharrte der Beschwerdeführer – ähnlich wie bereits in dem Bestätigungsschreiben vorgetragen worden war – in einer wie auswendig gelernt anmuteten Rahmengeschichte, wonach der Mann ihn bei sich zu Hause empfangen, man Wein getrunken und schlussendlich nach einem kurzen Gespräch sexuelle Handlungen vollzogen habe (Protokoll S. 13). Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa eigene Gefühle oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, ließen seine Ausführungen im gegebenen Zusammenhang gänzlich vermissen. Außerdem hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, sich mit „E.“ im Dezember 2023 und mit „R.“ im Jänner 2024 getroffen zu haben (Protokoll S. 12). Im dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Bestätigungsschreiben von „E.“ wird hingegen explizit ausgeführt, dieser habe den Beschwerdeführer am 16.01.2024 getroffen (AS 204). Darüber hinaus ließen die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Bezug aus seine sexuelle Orientierung auch jegliche Emotionen vermissen. Nachvollziehbare Gefühlsregungen, welche eine Person in Ansehung eines anderen Menschen, zu welchem sie sich sexuell hingezogen fühlt, bei lebensnaher Betrachtung zu überkommen vermögen, wie Aufgeregtheit oder die Sehnsucht nach Intimität, waren den Schilderungen des Beschwerdeführers ebenso wenig zu entnehmen wie konkrete Attribute, über welche er etwa die Attraktivität eines anderen Mannes definiere. Vielmehr replizierte er selbst auf offene Fragestellungen des erkennenden Richters durchwegs kurz und gänzlich detachiert (Protokoll S. 11f). In Bezug auf die dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Beweismittel in Gestalt des (kurzen) Bestätigungsschreibens seines angeblichen Sexualpartners „E.“ (AS 204) oder Chatverläufen einer Dating-Plattform zur Anbahnung sexueller Kontakt (AS 210ff) ist zu betonen, dass diesen in Anbetracht ihrer willkürlichen Herstellbar- bzw. Verfälschbarkeit kein entscheidungswesentlicher Beweiswert in Bezug auf die bi- bzw. homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers zugebilligt werden kann. Selbiges gilt für das im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Schreiben des Verein Queer Base, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2024 Kontakt zu der Beratungsstelle für LGBTIQ-Flüchtlinge aufgenommen habe, aufgrund der begrenzten Ressourcen bislang jedoch nur eine Online-Beratung durchgeführt werden habe können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Verein in Kontakt getreten sein mag, lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf dessen tatsächliche sexuelle Orientierung zu. Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beweiswürdigung nicht auf die ihm seitens des BFA am 26.04.2024 nachgereichte Eingabe einer anonymen Person stützte, die gegenüber der belangten Behörde im Rahmen eines E-Mails vom 25.04.2024 behauptete, seitens des Beschwerdeführers aufgefordert worden zu sein, in dessen Asylverfahren fälschlicherweise zu behaupten, dieser sei bisexuell, und dieser auch weitere Personen in seinem Bekanntenkreis zu derartigen Falschaussagen aufgefordert habe. In Unkenntnis des Verfassers dieses E-Mails sowie dessen Glaubwürdigkeit kann dieser Eingabe keine entscheidungswesentliche Beweiskraft zugebilligt werden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des EuGH betont, dass angesichts des sensiblen Charakters jener Fragen nicht allein aus dem Umstand, dass eine Person ihre Homosexualität nicht sofort im Verfahren angegeben habe, geschlossen werden könne, dass diese unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN), ist es dem Beschwerdeführer somit im Rahmen einer Gesamtschau aus all de