4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Alexander Niederwimmer als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, auf Verfahrenshilfe betreffend der Befreiung von der Eingabegebühr bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.04.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Alexander Niederwimmer als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, auf Verfahrenshilfe betreffend der Befreiung von der Eingabegebühr bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2024, zu Recht: A) Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG stattgegeben.A) Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, VwGVG stattgegeben. B)
4 B-VG nicht zulässig.B)
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2290806.2.00
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