GVG) teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführende GmbH verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 2942,83 zu entrichten. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführende GmbH verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 2942,83 zu entrichten. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.01.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Dienstgeberin verpflichtet sei, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 3.397,27 zu entrichten. Die Beilage zu diesem Bescheid bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Begründend nahm die ÖGK Bezug auf eine bei der BF durchgeführte gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019, bei der Folgendes festgestellt worden sei: Die BF habe ihrem Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, =MB) ein Firmenfahrzeug, das auch zu Privatzwecken verwendet werden konnte, zur Verfügung gestellt. Bei der Berechnung des Sachbezugswertes sei berücksichtigt worden, dass der MB einen einmaligen Kostenbeitrag durch die Zurverfügungstellung seines Arbeitsplatzes in seinem Wohnhaus an die BF geleistet habe. Der Wert dieses Arbeitsplatzes bzw. des einmaligen Kostenbeitrages sei zwischen der Gesellschaft und dem Dienstnehmer auf 20 Jahre berechnet und insgesamt einvernehmlich mit EUR 11.350,- bewertet worden. Dieser Betrag sei von den Anschaffungskosten abgerechnet und seien davon 2 % (im Jahr 2015: 1,5 %) als Sachbezug angesetzt worden. Tatsächlich habe es keinerlei Zahlungsfluss gegeben. Der so angesetzte und abgerechnete Sachbezug habe EUR 813,- (im Jahr 2015: EUR 609,75) betragen. Begründend nahm die ÖGK Bezug auf eine bei der BF durchgeführte gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019, bei der Folgendes festgestellt worden sei: Die BF habe ihrem Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, =MB) ein Firmenfahrzeug, das auch zu Privatzwecken verwendet werden konnte, zur Verfügung gestellt. Bei der Berechnung des Sachbezugswertes sei berücksichtigt worden, dass der MB einen einmaligen Kostenbeitrag durch die Zurverfügungstellung seines Arbeitsplatzes in seinem Wohnhaus an die BF geleistet habe. Der Wert dieses Arbeitsplatzes bzw. des einmaligen Kostenbeitrages sei zwischen der Gesellschaft und dem Dienstnehmer auf 20 Jahre berechnet und insgesamt einvernehmlich mit EUR 11.350,- bewertet worden. Dieser Betrag sei von den Anschaffungskosten abgerechnet und seien davon 2 % (im Jahr 2015: 1,5 %) als Sachbezug angesetzt worden. Tatsächlich habe es keinerlei Zahlungsfluss gegeben. Der so angesetzte und abgerechnete Sachbezug habe EUR 813,- (im Jahr 2015: EUR 609,75) betragen. Die steuerliche Vertretung der BF habe dazu folgendes bekannt gegeben: Der MB habe der BF im Gegenzug für die Privatnutzung des Kfz seine Eigentumswohnung als Betriebstätte zur Verfügung gestellt. Dieser Kostenbeitrag sei in der Buchhaltung in Form des reduzierten Sachbezugs abgebildet. Die BF habe die diesbezüglich mit dem MB geschlossene schriftliche Vereinbarung und eine Bewertung des Kostenbeitrags für das Firmen-Kfz durch Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes vorgelegt. Ausgehend vom Kaufpreis des Hauses und einer 10 % Nutzung als Büro würde sich insgesamt für einen Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.350,27 errechnen. Die ÖGK führte rechtlich aus, die festgestellte Berechnung hätte nicht als einmaliger Kostenbeitrag gewertet werden dürfen. Der Sachbezug sei mit EUR 960,- monatlich (im Jahr 2015: EUR 720,- monatlich) anzusetzen. Es sei nicht vom Vorliegen einer Miete auszugehen. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen sei zweifelhaft, ob die BF über den (nicht definierten) Arbeitsplatz derart hätte verfügen können, wie dies einem Mieter möglich gewesen wäre. In der Vereinbarung sei zudem festgehalten worden, dass diese Vereinbarung von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden könne. Dennoch sei man bei der Bewertung des einmaligen Kostenbeitrags von einer geplanten Nutzungsdauer des Arbeitsplatzes von 20 Jahren ausgegangen. Tatsächlich sei der MB nicht einmal acht Jahre für die BF tätig gewesen, weshalb auch die Zugrundelegung eines zwanzigjährigen Berechnungszeitraumes unrichtig gewesen sei, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die BF die privaten Räumlichkeiten des ehemaligen Dienstnehmers auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin als Büro bzw. Lager verwendet hätte. Selbst bei Annahme eines Mietvertrages wäre richtigerweise ein monatlicher und nicht ein einmaliger Betrag anzusetzen gewesen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sich der „Mietpreis“ im Detail errechnet habe, weshalb dieser auch keiner Angemessenheitsprüfung zugänglich sei. Auch sei bemerkenswert, dass die für 20 Jahre berechnete Gesamtsumme in Höhe von EUR 11.350,- exakt der Differenz zwischen dem Anschaffungswert des Pkw und dem Kaufpreis für den Gebrauchtwagen entspreche. Es liege die Vermutung nahe, dass die „Miete“ in Hinblick auf diese Differenz „berechnet“ worden sei. Die verfahrensgegenständliche Vereinbarung sei als Scheinvereinbarung zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen zu bewerten. Ausgehend von einem Neuwert des verfahrensgegenständlichen Kfz von EUR 52.000,- wäre ein voller Sachbezugswert in Höhe von monatlich EUR 720,- für das Jahr 2015 bzw. in Höhe von monatlich EUR 960,- für die Jahre 2016 bis 2019 anzusetzen und von diesem Wert der seitens der BF bereits in Ansatz gebrachte Sachbezugswert lt. Lohnkonten von monatlich EUR 609,75 für das Jahr 2015 bzw. von monatlich EUR 813,- ab dem Jahr 2016 in Abzug zu bringen. Die ÖGK legte in der weiteren Bescheidbegründung und in der Beilage zum genannten Bescheid die sich daraus ergebende Berechnung der Nachforderung an Beiträgen dar und verpflichtete die BF zur Nachzahlung wie im Spruch des Bescheides angeführt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Bezahlung des Kostenbeitrages sei durch Aufrechnung einer Schuld des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer erfolgt. Der MB habe der BF einen Büroraum vermietet und habe die BF für diese Vermietung dem MB ein Entgelt geschuldet. Anstatt das Entgelt mittels Banküberweisung zu leisten und in weiterer Folge den gleichen Beitrag vom Dienstnehmer durch eine Retourüberweisung zurückzuerhalten, seien Dienstnehmer und Dienstgeber übereingekommen, auf einen Zahlungsfluss zu verzichten und die Schulden im Verrechnungsweg zu tilgen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Dienstnehmer keinen Kostenbeitrag geleistet hätte. Die Bezahlung des Kostenbeitrags könne auch dadurch erfolgen, dass der Dienstnehmer die ihm zustehende Miete nicht überwiesen erhalte. Die ÖGK legte den Bezug habenden Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt Handel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln. Der MB war von 01.05.2013 bis 31.01.2021 als Dienstnehmer der BF zur Sozialversicherung gemeldet; von 01.02.2021 bis 25.03.2021 bezog er eine Urlaubsentschädigung aus dieser Tätigkeit. Im Rahmen einer bei der BF durchgeführten gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB), betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass die BF dem MB einen Gebrauchtwagen (BMW, 520d A Touring F11) zur Verfügung gestellt hatte, welcher von diesem auch privat genutzt werden konnte. Der Anschaffungswert dieses Fahrzeugs wurde von der BF mit EUR 52.000,- bemessen. Zwischen der BF und dem MB wurde eine (undatierte) schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, der zufolge der MB der BF einen Arbeitsplatz in seinem privaten Wohnhaus in Wien zur Verfügung stellte. Laut dieser Vereinbarung wurde (auszugsweise) festgehalten: „II Arbeitsplatznutzung [MB] stellt der [BF] in seinem Wohnhaus einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung und erklärt sich bereit, seinen Arbeitsort von […] in sein Wohnhaus zu verlegen. Über die Eignung als Arbeitsplatz ist zwischen der [BF] und [MB] Einvernehmen herzustellen. Es wird jedenfalls ein Büroarbeitsplatz benötigt. Es bestehen keine besonderen Anfordernisse, die über jene eines typischen Büroarbeitsplatzes hinausgehen. Weiters hat die [BF] die Möglichkeit, Akten und Dokumente im Wohnhaus von [MB] zu archivieren. III Arbeitsplatzausstattungrömisch drei Arbeitsplatzausstattung Die [BF] stellt [MB] weiterhin die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung. Darunter ist die notwendige Büroausstattung und ein KFZ zu verstehen. Das KFZ kann auch zu Privatzwecken verwendet werden, wobei [MB] hierfür einen Kostenbeitrag durch die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes in seinem Wohnhaus leistet. IV Entgelt – Aufrechnung Kostenbeitragrömisch vier Entgelt – Aufrechnung Kostenbeitrag Die Parteien vereinbaren, dass die [BF] für die Nutzung des Arbeitsplatzes
Punkt II dieser Vereinbarung keine Zahlungen an [MB] zu leisten braucht. Die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes wird als Kostenbeitrag von [MB] für das Firmen-KFZ vereinbart. Der Wert des Arbeitsplatzes bzw. des Kostenbeitrags wird zwischen Parteien einvernehmlich mit EUR 11.350,00 bewertet.Die Parteien vereinbaren, dass die [BF] für die Nutzung des Arbeitsplatzes
Punkt römisch zwei dieser Vereinbarung keine Zahlungen an [MB] zu leisten braucht. Die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes wird als Kostenbeitrag von [MB] für das Firmen-KFZ vereinbart. Der Wert des Arbeitsplatzes bzw. des Kostenbeitrags wird zwischen Parteien einvernehmlich mit EUR 11.350,00 bewertet. V Kündigungrömisch fünf Kündigung Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich gekündigt werden.“ BF und MB werteten diese vertraglich festgelegte Summe als einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von € 11.350,-- zur genannten Privatnutzung des firmeneigenen Kfz, zog die Summe vom Anschaffungswert ab und überwiese dem MB laut den Lohnkonten monatlich 2% (2015 1,5%) der Differenz. Im Zuge der eingangs genannten GPLB-Prüfung wurde ein monatlicher Kostenbeitrag (€ 11.350,--/20/12) von € 47,29 zu Grunde gelegt und so ein monatlicher Sachbezug im Ausmaß der Höchstgrenze laut Sachbezugswerteverordnung errechnet. Die sich daraus ergebenden Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz wurden, soweit noch nicht entrichtet, nachverrechnet der BF in Rechnung gestellt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. Zu Ermittlung von Sachbezügen:
Sd §§ 44 ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd Paragraphen 44, ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
2 ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
Paragraph 50, Absatz 2, ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird. § 4 Abs 1 der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), in den hier gegenständlichen Prüfungszeiträumen gültigen Fassungen normiert, dass dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (
1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % (2015: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,00 (2015: EUR 720,00) monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Paragraph 4, Absatz eins, der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), in den hier gegenständlichen Prüfungszeiträumen gültigen Fassungen normiert, dass dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % (2015: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,00 (2015: EUR 720,00) monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten. [Abs 2]
4 der genannten Verordnung ist für die Sachbezugsbewertung bei Gebrauchtfahrzeugen der Listenpreis [ab 2016: und die CO2-Emmissionswert-Grenze] im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
Paragraph 4, Absatz 4, der genannten Verordnung ist für die Sachbezugsbewertung bei Gebrauchtfahrzeugen der Listenpreis [ab 2016: und die CO2-Emmissionswert-Grenze] im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. § 4 Abs 7 der Sachbezugswerte VO wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrmals geändert:Paragraph 4, Absatz 7, der Sachbezugswerte VO wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrmals geändert: In der Fassung BGBl II Nr. 29/2014, in Kraft bis 01.09.2015 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014,, in Kraft bis 01.09.2015 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt: Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. In der Fassung BGBl II Nr. 243/2015, in Kraft von 02.09.2015 bis 01.12.2015 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015,, in Kraft von 02.09.2015 bis 01.12.2015 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt: Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. In der Fassung BGBl II Nr. 395/2015, in Kraft von 02.12.2015 bis 31.10.2019 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015,, in Kraft von 02.12.2015 bis 31.10.2019 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt: Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. In der Fassung BGBl II Nr. 314/2019, in Kraft ab 01.11.2019 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019,, in Kraft ab 01.11.2019 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt: Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag
Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag
Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag
Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag
Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
1 ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2 können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Abs. 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Asb. 4 sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Absatz 2, können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Absatz 3, ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Asb. 4 sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zu einer steuerrechtlichen Frage ergangenen Erkenntnis 2019/15/0133 vom 12.11.2020 mit der Berechnung des einmaligen Kostenbeitrags nach § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO befasst und unter anderem ausgeführt, dass die in Sachbezugswerte V0 in der Fassung BGBl II Nr. 314/2019 (wie Verordnungen grundsätzlich) nicht auf frühere Zeiträume zurückwirkt und dass dieser Fassung auch keine lediglich klarstellende Bedeutung zukommt, sodass die nun geregelte Berechnung nicht auch schon während der davor liegenden Zeiträume anzuwenden war.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zu einer steuerrechtlichen Frage ergangenen Erkenntnis 2019/15/0133 vom 12.11.2020 mit der Berechnung des einmaligen Kostenbeitrags nach Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO befasst und unter anderem ausgeführt, dass die in Sachbezugswerte V0 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, (wie Verordnungen grundsätzlich) nicht auf frühere Zeiträume zurückwirkt und dass dieser Fassung auch keine lediglich klarstellende Bedeutung zukommt, sodass die nun geregelte Berechnung nicht auch schon während der davor liegenden Zeiträume anzuwenden war. Zur Frage, ob ein Wahlrecht zwischen der Leistung eines einmaligen oder eines monatlichen Kostenbeitrags besteht - und wo hier die Grenzen liegen - findet sich noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Ein solches Wahlrecht ist aufgrund des Verordnungswortlautes grundsätzlich als gegeben anzunehmen. Die BF ging im vorliegenden Fall von einem einmaligen Kostenbeitrag des MB aus und wendet sinngemäß das Vorliegen einer einvernehmlichen Aufrechnung ein. Einer einvernehmlichen Aufrechnung sind (anders als der einseitigen Aufrechnung iSd §§ 1438 ff ABGB) im Sinne der Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, sofern nicht Bestimmungen zwingenden Rechts entgegenstehen. Die BF ging im vorliegenden Fall von einem einmaligen Kostenbeitrag des MB aus und wendet sinngemäß das Vorliegen einer einvernehmlichen Aufrechnung ein. Einer einvernehmlichen Aufrechnung sind (anders als der einseitigen Aufrechnung iSd Paragraphen 1438, ff ABGB) im Sinne der Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, sofern nicht Bestimmungen zwingenden Rechts entgegenstehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob § 4 der Sachbezugswerte VO einer Aufrechnung, wie sie von BF und MB vorgenommen wurde, zwingend entgegensteht:Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob Paragraph 4, der Sachbezugswerte VO einer Aufrechnung, wie sie von BF und MB vorgenommen wurde, zwingend entgegensteht: Die BF hat dem MB während des maßgeblichen Zeitraumes ein arbeitgebereigenes Kfz, das auch zu Privatzwecken verwendet werden konnte, zur Verfügung gestellt. Der Sachbezugsberechnung wurde ein Anschaffungswert von € 52.000,00 zu Grunde gelegt, der unstrittig blieb. Zur Berechnung der Gegenforderung nahm die BF eine Nutzung der vom MB für ihre betrieblichen Zwecke zur Verfügung gestellten Privaträumlichkeiten für 20 Jahre an und errechnete daraus eine Gesamtbetrag von 11.350,00. Der diesbezügliche Vertrag ist nicht datiert. Jedoch hatte er unstrittig für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gültigkeit, weshalb weitere Ermittlungen diesbezüglich entfallen können. Der Betrag von € 11.350,00 - er bildete eine zumindest teilweise in der Zukunft liegende Größe - wurde seitens der BF vom zu Grunde gelegten Anschaffungswert als Ganzes abgezogen. Vom verbleibenden Wert wurden die Prozentsätze iSd § 4 Abs 1 der Sachbezugswerte VO berechnet und die entsprechenden Beträge in den Lohnkonten als Sachbezug ausgewiesen: Laut Lohnkonto wurde dem BF im Jahr 2015 € 609,75 und ab 2016 € 813,00 monatlich als Sachbezug PKW gewährt.Vom verbleibenden Wert wurden die Prozentsätze iSd Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerte VO berechnet und die entsprechenden Beträge in den Lohnkonten als Sachbezug ausgewiesen: Laut Lohnkonto wurde dem BF im Jahr 2015 € 609,75 und ab 2016 € 813,00 monatlich als Sachbezug PKW gewährt. Die belange Behörde hält dieser Berechnung des Sachbezugswertes folgendes entgegen: 1) Der Wert des Arbeitsplatzes hätte nicht auf 20 Jahre berechnet werden dürfen 2) Der so ermittelte Betrag hätte nicht als einmaliger Kostenbeitrag als Ganzes vom Anschaffungswert abgezogen werden dürfen 3) Der Berechnung des Sachbezugwertes wäre ein monatlicher Kostenbetrag von € 47,29 zu Grunde zu legen (€ 11.350/20/12), sodass der Sachbezugswert im Ergebnis mit dem Höchstbetrag von € 720,00
1 dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstgeberin
Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Eine Beitragsprüfung iSd §§ 41a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung unterbricht.Eine Beitragsprüfung iSd Paragraphen 41 a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG die Verjährung unterbricht. Im vorliegenden Fall hat die BF unstrittig keine Erkundigungen über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bzw. die hier relevante Verwaltungsübung eingeholt. Dies wäre ihr jedoch zumutbar gewesen, ebenso die Leistung der Beiträge
der Verwaltungsübung. Bei Zweifeln an der Richtigkeit hätte die BF ein Feststellungsverfahren anstrengen und im Falle eines für sie positiven Ausgangs allenfalls zu viel bezahlte Beiträge
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet.Im vorliegenden Fall hat die BF unstrittig keine Erkundigungen über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bzw. die hier relevante Verwaltungsübung eingeholt. Dies wäre ihr jedoch zumutbar gewesen, ebenso die Leistung der Beiträge
der Verwaltungsübung. Bei Zweifeln an der Richtigkeit hätte die BF ein Feststellungsverfahren anstrengen und im Falle eines für sie positiven Ausgangs allenfalls zu viel bezahlte Beiträge
Paragraph 69, ASVG zurückfordern können. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet. Der mit 02.11.2025 datierte Bescheid über den Prüfauftrag wurde der der steuerlichen Vertretung der BF per 11.11.2020 zur Kenntnis gebracht und von dieser unterschrieben. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid für die Monate Jänner 2015 bis einschließlich Oktober 2015 ist daher Feststellungsverjährung eingetreten. Somit waren der BF betreffend das Jahr 2015 lediglich € 87,54 an Sozialversicherungsbeiträgen und € 3,37 an Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge vorzuschreiben, sodass die verfahrensgegenständliche Nachverrechnungssumme abweichend vom angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der in der Anlage zum angefochtenen Bescheid aufgeschlüsselten Rechenvorgänge mit EUR 2942,83 festzulegen war. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung zur Frage zwingend rechtlicher Grenzen, die Wahlfreiheit bezüglich der Annahme eines einmaligen Kostenbeitrags iSd des § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO betreffend, fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung zur Frage zwingend rechtlicher Grenzen, die Wahlfreiheit bezüglich der Annahme eines einmaligen Kostenbeitrags iSd des Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO betreffend, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2251829.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.