Vm § 23 ZustG und § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich
Vm Abs. 2 Z 1, 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.),
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und schließlich
Vm Abs. 2 Z 1 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VIII.).4. Am 28.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid wurde ohne vorherigen Zustellversuch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2023 im Akt hinterlegt und erwuchs mit dem 28.04.2023 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt am 22.08.2022 über eine Abgabestelle im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Er wurde im August 2022 polizeilich angehalten und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt, welches am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme in seinem Asylverfahren durchführte, bei welcher er, befragt zu seinem aktuellen Aufenthaltsort, angab: „Im 18 Bezirk XXXX . Es ist ein Quartier der Caritas. Ich habe dort zutritt.“ Der Beschwerdeführer sagte zu, eine Wohnsitzmeldung an dieser Andresse vorzunehmen, kam dem aber nicht nach. Am 12.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von Polizisten der PI XXXX in 1180 Wien polizeilich behandelt und sein indischer Reisepass
Im Sicherstellungsprotokoll wurde als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers die XXXX in 1180 Wien vermerkt. Es handelt sich hierbei um eine Obdachloseneinrichtung der Caritas. Dieser Bescheid wurde ohne vorherigen Zustellversuch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.03.2023 im Akt hinterlegt und erwuchs mit dem 28.04.2023 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt am 22.08.2022 über eine Abgabestelle im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel. Er wurde im August 2022 polizeilich angehalten und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt, welches am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme in seinem Asylverfahren durchführte, bei welcher er, befragt zu seinem aktuellen Aufenthaltsort, angab: „Im 18 Bezirk römisch 40 . Es ist ein Quartier der Caritas. Ich habe dort zutritt.“ Der Beschwerdeführer sagte zu, eine Wohnsitzmeldung an dieser Andresse vorzunehmen, kam dem aber nicht nach. Am 12.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von Polizisten der PI römisch 40 in 1180 Wien polizeilich behandelt und sein indischer Reisepass
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Im Sicherstellungsprotokoll wurde als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers die römisch 40 in 1180 Wien vermerkt. Es handelt sich hierbei um eine Obdachloseneinrichtung der Caritas.
GVG. Der Beschwerdeführer habe erst am 21.08.2023 im Rahmen der Besprechung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2023 mit seiner Rechtsvertretung davon erfahren, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bescheidmäßig abgewiesen wurde. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, weil dem Bundesamt seine Adresse bekannt sei. Es liege daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Beschwerdeführer schließlich aus näheren Gründen Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2023.6. Am 29.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „ordnungsgemäße“ Zustellung des seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides vom 28.03.2023, da die Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch nicht rechtmäßig erfolgt sei, weil der Behörde bekannt gewesen sei, dass er sich in einer Obdachloseneinrichtung aufgehalten habe. Die „Meldung in der Obdachloseneinrichtung“ habe als Meldung nach dem Meldegesetz gegolten. In eventu stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG. Der Beschwerdeführer habe erst am 21.08.2023 im Rahmen der Besprechung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2023 mit seiner Rechtsvertretung davon erfahren, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bescheidmäßig abgewiesen wurde. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist, weil dem Bundesamt seine Adresse bekannt sei. Es liege daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Beschwerdeführer schließlich aus näheren Gründen Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2023. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.08.2023 auf „ordnungsgemäße“ Zustellung des Bescheides vom 28.03.2023
Vm § 23 ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.08.2023
GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und schließlich
GVG diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.08.2023 auf „ordnungsgemäße“ Zustellung des Bescheides vom 28.03.2023
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.08.2023
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und schließlich
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer rechtsrichtig durch Hinterlegung zugestellt worden sei, weshalb es keiner weiteren Zustellung bedürfe. Da kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkennbar sei, sei auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Mangels entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen sei dem Antrag aber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Sicherstellungsprotokoll wurde als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers die XXXX in 1180 Wien vermerkt, bei welcher es sich um eine Obdachloseneinrichtung der Caritas handelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid wurde am 29.03.2023 von der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt und erwuchs am 28.04.2023 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer nahm bis dato keine Meldung vor.Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2022 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde, wobei er über seine melderechtlichen Pflichten belehrt wurde. Nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum nahm der Beschwerdeführer keine wohnsitzrechtliche Meldung vor, weshalb sein Asylverfahren eingestellt wurde und ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Er wurde sodann am 14.10.2022 polizeilich angehalten und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt, welches am selben Tag eine niederschriftliche Einvernahme in seinem Asylverfahren durchführte, bei welcher der Beschwerdeführer, befragt zu seinem aktuellen Aufenthaltsort, angab: „Im 18 Bezirk römisch 40 . Es ist ein Quartier der Caritas. Ich habe dort zutritt.“ Der Beschwerdeführer wurde über seine Meldepflicht belehrt und er sagte zu, eine Wohnsitzmeldung an dieser Adresse vorzunehmen, kam dem aber nicht nach. Am 12.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von Polizisten der PI römisch 40 in 1180 Wien polizeilich behandelt und sein indischer Reisepass
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Im Sicherstellungsprotokoll wurde als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers die römisch 40 in 1180 Wien vermerkt, bei welcher es sich um eine Obdachloseneinrichtung der Caritas handelt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid wurde am 29.03.2023 von der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt und erwuchs am 28.04.2023 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer nahm bis dato keine Meldung vor. Am 29.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt (insb. AS 5 f, 29 ff, 39, 45 ff und 141 zum Asylverfahren; AS 545 und 549 zum fremdenrechtlichen Vorverfahren) sowie Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Melderegister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Nach § 13 Abs. 1 erster Satz ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 2 Z 4 ZustG definiert die Abgabestelle als: „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“.Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG definiert die Abgabestelle als: „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort“.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist – sofern die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen – nach Abs. 2 leg.cit. die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist – sofern die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen – nach Absatz 2, leg.cit. die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach § 23 Abs. 1 ZustG ist ein ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegendes Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist nach Abs. 2 leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Abs. 3 leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Das so hinterlegte Dokument gilt
Abs. 4 leg.cit. mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Nach Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist ein ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegendes Dokument bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist nach Absatz 2, leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Absatz 3, leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Das so hinterlegte Dokument gilt
Absatz 4, leg.cit. mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Ist ein Dokument zugestellt, löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes
G keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes
Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen aus.
G) ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.
Paragraph 2, Absatz eins, Meldegesetz (MeldeG) ist zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt. Nach § 19a Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde – unter näheren Voraussetzungen – einem Obdachlosen auf Antrag (…) zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung). Nach Abs. 2 leg.cit. gilt eine solche Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des ZustG, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stellung Verfügungsberichtigten nachweist.Nach Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG hat die Meldebehörde – unter näheren Voraussetzungen – einem Obdachlosen auf Antrag (…) zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung). Nach Absatz 2, leg.cit. gilt eine solche Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des ZustG, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stellung Verfügungsberichtigten nachweist. § 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG normiert, dass eine Kontaktstelle
G in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist.Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG normiert, dass eine Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist. Nach Abs. 6 leg.cit. können Zustellungen an Fremde auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung
G 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.Nach Absatz 6, leg.cit. können Zustellungen an Fremde auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt. Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung
G, so hat er sich
2 BFA-VG beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der der Kontaktstelle
G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
G 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung
Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der der Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Beschwerdeführer wies zuletzt während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel im August 2022 eine Meldung auf. Seither nahm er keine Wohnsitzmeldung vor und unterließ es auch sonst, die Änderung seiner Abgabestelle
G der Behörde mitzuteilen. Der Beschwerdeführer trat sodann im Oktober 2022 im Zuge seiner auf eine polizeiliche Anhaltung folgenden niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt in Kontakt mit der Behörde, wobei er bekanntgab, zu einem Quartier der Caritas in der „ XXXX “ in 1180 Wien Zutritt zu haben, einer Aufforderung zur wohnsitzrechtlichen Meldung kam er aber nicht nach. In der Folge wurde er erneut im Jänner 2023 polizeilich angehalten und im Zuge seiner polizeilichen Behandlung als Aufenthaltsort die XXXX in 1180 Wien vermerkt, wobei es sich um eine Obdachloseneinrichtung handelt. Bis zur Bescheiderlassung am 29.03.2023 nahm der Beschwerdeführer aber weder eine Meldung im Sinne des § 2 Abs. 1 MeldeG vor, noch ließ er sich eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des § 19a MeldeG ausstellen. Darüber hinaus schließt § 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG als lex specialis im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine solche Kontaktstelle nach § 19a MeldeG entgegen der allgemeinen Regelung als Abgabestelle aus, wodurch es der Behörde von vornherein verwehrt gewesen wäre, den Bescheid an jene Obdachloseneinrichtung zuzustellen. Selbst wenn nämlich der Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG vorgelegt hätte und er demgemäß einer Meldeverpflichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 BFA-VG unterlegen wäre, hätte das Bundesamt
6 vierter Satz BFA-VG die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vorzunehmen gehabt, wenn ihm vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung mitgeteilt worden wäre. Dies muss aber dann umso mehr gelten, wenn der Fremde – wie vorliegend der Beschwerdeführer – noch nicht einmal eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG vornahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte und durfte somit keine Zustellung an jene Obdachloseneinrichtung vornehmen, sondern hatte nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG vorzugehen und somit den Bescheid ohne Zustellversuch zu hinterlegen, zumal auch kein Anhaltspunkt für eine andere, ohne Schwierigkeiten feststellbare Abgabestelle vorlag (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144).Der Beschwerdeführer wies zuletzt während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel im August 2022 eine Meldung auf. Seither nahm er keine Wohnsitzmeldung vor und unterließ es auch sonst, die Änderung seiner Abgabestelle
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG der Behörde mitzuteilen. Der Beschwerdeführer trat sodann im Oktober 2022 im Zuge seiner auf eine polizeiliche Anhaltung folgenden niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt in Kontakt mit der Behörde, wobei er bekanntgab, zu einem Quartier der Caritas in der „ römisch 40 “ in 1180 Wien Zutritt zu haben, einer Aufforderung zur wohnsitzrechtlichen Meldung kam er aber nicht nach. In der Folge wurde er erneut im Jänner 2023 polizeilich angehalten und im Zuge seiner polizeilichen Behandlung als Aufenthaltsort die römisch 40 in 1180 Wien vermerkt, wobei es sich um eine Obdachloseneinrichtung handelt. Bis zur Bescheiderlassung am 29.03.2023 nahm der Beschwerdeführer aber weder eine Meldung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG vor, noch ließ er sich eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG ausstellen. Darüber hinaus schließt Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG als lex specialis im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine solche Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG entgegen der allgemeinen Regelung als Abgabestelle aus, wodurch es der Behörde von vornherein verwehrt gewesen wäre, den Bescheid an jene Obdachloseneinrichtung zuzustellen. Selbst wenn nämlich der Beschwerdeführer eine Hauptwohnsitzbestätigung nach Paragraph 19 a, MeldeG vorgelegt hätte und er demgemäß einer Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG unterlegen wäre, hätte das Bundesamt
Paragraph 11, Absatz 6, vierter Satz BFA-VG die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vorzunehmen gehabt, wenn ihm vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung mitgeteilt worden wäre. Dies muss aber dann umso mehr gelten, wenn der Fremde – wie vorliegend der Beschwerdeführer – noch nicht einmal eine Hauptwohnsitzbestätigung nach Paragraph 19 a, MeldeG vornahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte und durfte somit keine Zustellung an jene Obdachloseneinrichtung vornehmen, sondern hatte nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG vorzugehen und somit den Bescheid ohne Zustellversuch zu hinterlegen, zumal auch kein Anhaltspunkt für eine andere, ohne Schwierigkeiten feststellbare Abgabestelle vorlag vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Dementsprechend war auch aus den beiden in der gegenständlichen Beschwerde zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, lagen diesen doch gänzlich andere Sachverhalte (bzw. Rechtsfragen) zugrunde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte den Bescheid somit rechtsrichtig am 29.03.2023 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu, weshalb keine neuerliche Zustellung in Frage kommt. Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nämlich nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH 22.02.2001, 99/20/0487). Demgemäß ist der Bescheid am 28.04.2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist
GVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass ein solches unvorhergesehenes Ereignis vorlag, welches ihn schuldlos bzw. zumindest nur mit einem minderen Grad des Versehens daran hinderte, fristgerecht Beschwerde zu erheben, doch konkretisiert er dieses Ereignis nicht näher. Zumal er im Übrigen noch nicht einmal behauptet, dass es ihm aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen wäre, seiner Meldepflicht, über die er mehrmals belehrt wurde, nicht nachzukommen, liegt die Unkenntnis über die Zustellung jedenfalls in seinem Verschulden. Der Beschwerdeführer konnte somit keinen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist als daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist als daher als unbegründet abzuweisen. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und im Übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und im Übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2275351.2.00
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