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{'item': 'W175 2270882-1'}

Obsah (10)Art. 32Art. 133§ 14§ 15§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW175 2270882-1 Spruch, W175 2270882-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 32Abs.

1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 23.11.2022 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (im Folgenden: ÖB Moskau) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 15.01.2023 bis 14.01.2024 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Im Zuge der Antragstellung gab die BF an, dass die Einladerin ihre in Österreich lebende Tochter sei. Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein: - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) mit Gültigkeit von 15.01.2023 bis 15.01.2024 - Reisekrankenversicherung, gültig vom 15.01.2023 bis 14.01.2024 - Kontoauszug der Sberbank vom 20.10.2022 bis 20.11.2022 - Kopie russischer internationaler Reisepass - Kopien der letzten Schengenvisa (DE: gültig von 16.03.2017 bis 15.03.2019 sowie 12.04.2019 bis 11.04.2021, GR: gültig von 12.08.2021 bis 12.02.2022, IT: gültig von 10.04.2022 bis 10.10.2022) inkl. Ein- und Ausreisestempel - Kopie russischer Inlandspass - VFS-Checkliste zum Visaantrag
  2. Mit Mandatsbescheid vom 24.11.2022, zugestellt am 30.11.2022, wurde das Visum der BF mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht bestehen würden, dass die BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde.
  3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 12.12.2022 bei der ÖB Moskau das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin wurde ausgeführt, dass ein Teil der Familie der BF, und zwar ihr einziges Kind mit Enkelkind in Österreich leben würde und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass man enge Familienangehörige regelmäßig besuche. Hinsichtlich des zweiten Verweigerungsgrundes, wonach erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass die BF vor Ablauf ihres Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würde, seien nur zwei denklogische Erklärungen möglich. Entweder sei der federführende Sachbearbeiter im Besitz von übernatürlichen, hellseherischen Fähigkeiten, die ihn zu einem gottesähnlichen Wesen machen würden oder es handle sich um nichts anderes als eine bösartige, bösgläubige und willkürliche Unterstellung, was insofern naheliege, als die Vertretungsbehörde in diesem Punkt gar nicht in der Lage sei, eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Die Vertretungsbehörde übersehe, dass die BF seit Jahrzehnten, vor allem aus beruflichen Gründen, verschiedene Schengen-Visa beantragt und erhalten habe, was aus dem Visa Informationssystem (VIS) sicherlich zu entnehmen sei. Die BF habe zudem nicht in Erinnerung, dass sie je mit einer Strafe wegen einer fremdenpolizeilichen Verwaltungsübertretung konfrontiert gewesen sei, geschweige denn, dass ihr gegenüber je eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt oder gar ein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei, was ihr ständiges, jahrelanges und rechtskonformes Verhalten unterstreiche. Zudem waren dem Schriftsatz zwei Auszüge aus dem Melderegister angeschlossen, jeweils lautend auf die Tochter und die Enkelin der BF.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2023, zugestellt am 10.01.2023, verweigerte die ÖB Moskau das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.02.2023 Beschwerde erhoben. Darin legte die BF zunächst erneut dar, ihre Tochter, ihr Enkelkind und ihren Schwiegersohn (hiesiger Rechtsvertreter) in Wien zu besuchen. Zudem führte die BF an, dass die Feststellung ihrer angeblich fehlenden Verwurzelung in der Russischen Föderation aktenwidrig sei. Aus den vorgelegten Passkopien sei erkennbar, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Russischen Föderation habe. Dies sei bei Betrachtung der Einreise- und Ausreisestempel feststellbar. Auch die vorgelegten Bankauszüge würden zeigen, dass regelmäßig Zahlungen im Inland (allen voran in Moskau und Wladimir) durchgeführt worden seien. Der Beschwerde lag ein Auszug aus dem VIS vom 16.01.2023 bei.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2023 wies die ÖB Moskau die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend von den Angaben der BF sich Zweifel an der gesicherten Wiederausreise und am Reisezweck aufgrund einer geringen beruflichen, familiären und sozialen Verwurzelung der BF im Herkunftsland ergeben hätten. Zudem habe die BF bei ihrem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet (21.

  1. bis 18.10.2022) die Gültigkeitsdauer ihres Schengenvisums (gültig bis 10.10.2022) um acht Tage überschritten. Die von der Tochter der BF vorgelegte Verpflichtungserklärung diene lediglich dazu, dass der Versagungsgrund der mangelnden Eigenmittel nicht zum Tragen komme, dadurch würden jedoch keine weiteren Versagungsgründe (z.B. nicht gesicherte Wiederausreise) kompensiert. Die unverheiratete BF habe selbst angegeben, arbeitslos zu sein und allfällige (geringe) Einkünfte durch Verkauf von Alkoholgetränken ausschließlich in bar einzunehmen. Zudem habe sie eine Wohnung in Moskau verkauft. Der Lebensmittelpunkt der BF liege daher offenkundig in Österreich, wo schon seit Jahren ihre Tochter, ihr Enkelkind und ihr Schwiegersohn leben würden. Insgesamt könne die BF daher nur geringe wirtschaftliche Verwurzelung und geringe familiäre Bindungen im Heimatland vorweisen. Die nicht ordnungsgemäße Nutzung des zuletzt erteilten Visums sei überdies als fremdenrechtliches Fehlverhalten zu werten und würden daher konkrete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestehen, die zu Lasten der BF gehen würden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2023 wies die ÖB Moskau die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend von den Angaben der BF sich Zweifel an der gesicherten Wiederausreise und am Reisezweck aufgrund einer geringen beruflichen, familiären und sozialen Verwurzelung der BF im Herkunftsland ergeben hätten. Zudem habe die BF bei ihrem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet (21.

  1. bis 18.10.2022) die Gültigkeitsdauer ihres Schengenvisums (gültig bis 10.10.2022) um acht Tage überschritten. Die von der Tochter der BF vorgelegte Verpflichtungserklärung diene lediglich dazu, dass der Versagungsgrund der mangelnden Eigenmittel nicht zum Tragen komme, dadurch würden jedoch keine weiteren Versagungsgründe (z.B. nicht gesicherte Wiederausreise) kompensiert. Die unverheiratete BF habe selbst angegeben, arbeitslos zu sein und allfällige (geringe) Einkünfte durch Verkauf von Alkoholgetränken ausschließlich in bar einzunehmen. Zudem habe sie eine Wohnung in Moskau verkauft. Der Lebensmittelpunkt der BF liege daher offenkundig in Österreich, wo schon seit Jahren ihre Tochter, ihr Enkelkind und ihr Schwiegersohn leben würden. Insgesamt könne die BF daher nur geringe wirtschaftliche Verwurzelung und geringe familiäre Bindungen im Heimatland vorweisen. Die nicht ordnungsgemäße Nutzung des zuletzt erteilten Visums sei überdies als fremdenrechtliches Fehlverhalten zu werten und würden daher konkrete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestehen, die zu Lasten der BF gehen würden.
  2. Am 11.04.2023 wurde bei der ÖB Moskau ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Überschreitung des Visums im Oktober 2022 unvorhersehbaren gesundheitlichen Gründen geschuldet gewesen sei. Es liege eine entsprechende ärztliche Bestätigung über die Flugunfähigkeit der BF vor und habe der Rechtsvertreter der BF vor Ablauf des Visums Kontakt mit der Fremdenpolizei aufgenommen. Bei rechtzeitiger Darlegung des Versagungsgrundes hätte die BF die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. Die Überschreitung des visumpflichtigen Aufenthaltes könne nur zur Verweigerung der Visumausstellung führen, wenn die Überschreitung rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei, was auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Auch der Umstand, dass die Behörde eine geringe soziale Bindung der BF in ihrem Herkunftsstaat annehme, sei der mangelnden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vor Eintritt des Neuerungsverbots geschuldet. Hätte die Behörde die BF einvernommen, hätte diese erklären können, dass sie bei ihrer (pflegebedürftigen) Mutter in Wladimir wohne, in jener Stadt, wo auch ihr Bruder mit seiner Familie lebe.7. Am 11.04.2023 wurde bei der ÖB Moskau ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die Überschreitung des Visums im Oktober 2022 unvorhersehbaren gesundheitlichen Gründen geschuldet gewesen sei. Es liege eine entsprechende ärztliche Bestätigung über die Flugunfähigkeit der BF vor und habe der Rechtsvertreter der BF vor Ablauf des Visums Kontakt mit der Fremdenpolizei aufgenommen. Bei rechtzeitiger Darlegung des Versagungsgrundes hätte die BF die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. Die Überschreitung des visumpflichtigen Aufenthaltes könne nur zur Verweigerung der Visumausstellung führen, wenn die Überschreitung rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei, was auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Auch der Umstand, dass die Behörde eine geringe soziale Bindung der BF in ihrem Herkunftsstaat annehme, sei der mangelnden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vor Eintritt des Neuerungsverbots geschuldet. Hätte die Behörde die BF einvernommen, hätte diese erklären können, dass sie bei ihrer (pflegebedürftigen) Mutter in Wladimir wohne, in jener Stadt, wo auch ihr Bruder mit seiner Familie lebe.

  1. Mit am 26.04.2023 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die BF, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 23.11.2022 bei der Österreichischen Botschaft Moskau einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 15.01.2023 bis 14.01.2024 gültigen Visums der Kategorie C. 1.
  4. Die BF gab an, ihre Tochter, ihr Enkelkind und ihren Schwiegersohn in Österreich besuchen zu wollen. Die Tochter der BF ist seit November 2006 durchgehend in Österreich gemeldet und wurde ihr zuletzt per 15.04.2021 ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zuerkannt. 1.
  5. Die BF legte eine Elektronische Verpflichtungserklärung ihrer Tochter vor. Diese ist tragfähig. Die Tochter der BF verfügt über ein Nettoeinkommen von € 1.979,00 und ein Kontoguthaben von € 66.500,00, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Einladende in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen. 1.
  6. Die BF selbst verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes. Sie gab an, arbeitslos zu sein und lediglich im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit Bareingänge in Höhe von ca. € 400,00 zu lukrieren. Allerdings legte die BF keine Nachweise über eigenes Einkommen oder sonstige Vermögenswerte vor. Auch konnte die Herkunft der auf dem Konto der BF einbezahlten Beträge nicht nachgewiesen werden. Festgestellt werden konnte lediglich, dass die BF insgesamt über ein Bankguthaben von 32.005,00 Rubel (laut Umrechnung via Google Finanzen per 10.04.2024 knapp € 316,00) verfügt. 1.
  7. Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen 1.
  9. und 1.
  10. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Moskau. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Tochter in Österreich ergeben sich aus Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht. Die BF gab an, dass es sich bei der Einladerin um ihre Tochter handle. Die Einladerin gab in der Elektronischen Verpflichtungserklärung ein aktuelles Nettoeinkommen von € 1.979,00 sowie ein Kontoguthaben von € 66.500,00 an. Zwar gab sie auch an, für ein Kind sorgepflichtig zu sein, da sie jedoch insgesamt über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ist von der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung auszugehen. Der Einladerin wäre es somit möglich, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 90 Tagen zu finanzieren. Dass die BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, konnte den vorgelegten Kontoauszügen der Sberbank entnommen werden, wonach sie lediglich über ein Kontoguthaben von 32.005,00 Rubel (knapp € 316,00) verfügt. Zwar gab die BF im Verfahren an, aus selbständiger Erwerbstätigkeit ca. € 400,00 zu lukrieren, konnte jedoch dieses Vorbringen nicht mit Beweismitteln untermauern. Der BF wäre es offen gestanden, durch Vorlage von Belegen die behaupteten Bareingänge nachzuweisen. Auch gab die BF nicht an, über sonstige Einnahmen in der Russischen Föderation zu verfügen. Hinzu tritt, dass die BF im Verfahren anführte, Eigentümerin einer Wohnung in Moskau gewesen zu sein, diese jedoch verkauft zu haben. Den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der BF nicht entgegengetreten. Dieser Umstand stellt auch einen Anhaltspunkt dafür dar, dass in Zusammenschau mit der fehlenden Erwerbstätigkeit der BF eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat als nicht gesichert ableitbar ist. Ebenso steht die familiäre Verwurzelung in der Russischen Föderation einer starken familiären Bindung zu in Österreich aufhältigen Personen gegenüber. So leben die einzige Tochter und das einzige Enkelkind der BF in Österreich. Die BF gab in ihrem Vorlageantrag an, dass die von der ÖB Moskau behauptete geringe soziale Bindung in der Russischen Föderation auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zurückzuführen sei und die BF dort sehr wohl Verwandtschaft habe. Sofern die BF dazu ausführt, dass sie mit ihrer (pflegebedürftigen) Mutter in Wladimir lebe, wo auch ihr Bruder mit seiner Familie wohnhaft sei, ist dem zu entgegnen, dass sie zumindest Näheres zu ihrer Lebenssituation in ihrem Herkunftsort anführen hätte müssen. Auch wäre es der BF offen gestanden, im Hinblick auf die behauptete Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter entsprechende Nachweise mittels Vorlage ärztlicher Unterlagen zu erbringen. Im Übrigen wird den Ausführungen der ÖB Moskau dahingehend beigepflichtet, dass die BF das zuletzt erteilte Visum um acht Tage überschritten hat. Dazu führte die BF in ihrem Vorlageantrag aus, dass sie aufgrund unvorhersehbarer gesundheitlicher Gründe flugunfähig gewesen sei und die Reise nicht antreten habe können. Ihr Rechtsvertreter habe mit der zuständigen Behörde in Wien (LPD Wien, PK Hermann-Bahr-Straße in 1210 Wien) sowie mit der Fremdenpolizei am Flughafen Schwechat Kontakt vor Ablauf des Visums aufgenommen. Weiters führte die BF aus, dass sie entsprechende Unterlagen (ärztliche Bestätigung sowie Korrespondenz mit der LPD Wien sowie mit der Fremdenpolizei des Flughafens Schwechat) bei rechtzeitiger Darlegung des Versagungsgrundes sowie Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorlegen hätte können. Die Ausführungen der BF hinsichtlich der unverschuldeten Überschreitung ihres Visums und der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich jedoch in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Jedenfalls erscheint es anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte beachtlich, ob die BF die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels, überschritten hat. Insofern wäre es der BF offen gestanden, die behauptete Erkrankung bzw. Flugunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Unterlagen bzw. die tatsächlich geplante Wiederausreise durch Vorlage einer Stornierungsbestätigung nachzuweisen. Bei Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihren Familienangehörigen bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Aufgrund der wirtschaftlichen Stellung der BF in der Russischen Föderation sowie der geänderten Gesamtlage in ihrem Herkunftsstaat seit dem Jahr 2022 bestehen Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF. Der Abschluss einer Reiseversicherung ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Im Übrigen spricht es nicht für die Wiederausreiseabsicht der BF, dass sie zum Nachweis keine Buchungsbestätigung eines Rückflugs in die Russische Föderation vorlegte.
  11. Rechtliche Beurteilung: §§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. §§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat, -
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; -
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; -
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, -
  1. a)wenn der Antragsteller: -
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; -
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; - iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; -
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat; -
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15 -
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder - vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder -
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die BF zum Zweck des Familienbesuches ein Visum beantragte, eine tragfähige Verpflichtungserklärung der Tochter der BF sowie eine Reisekrankenversicherung für den Zeitraum ihres beabsichtigten Aufenthalts vorliegt, jedoch keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht wurden, dass die BF auch beabsichtigt, aus dem Bundesgebiet noch vor Ablauf des Visums auszureisen.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten familiären Bindungen in Österreich und der nicht vorhandenen wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Moskau nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung deshalb zu verneinen, zumal die BF selbst anführte, in ihrem Herkunftsstaat ohne Beschäftigung zu sein. Erst im Rahmen einer Befragung durch die ÖB Moskau gab sie an, früher in einem deutschen Unternehmen tätig gewesen zu sein und nunmehr selbständig erwerbstätig zu sein, jedoch lediglich Bareingänge aus dieser Tätigkeit zu lukrieren. Dass die BF über Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, konnte sie jedoch im Verfahren nicht belegen. Darüber hinaus gab die BF im Verfahren auch nicht an, über ein nennenswertes Vermögen bzw. Eigentum in der Russischen Föderation zu verfügen. Sie brachte vielmehr vor, dass sie Eigentümerin einer Wohnung in Moskau gewesen sei, diese jedoch verkauft habe. Die BF gab zudem im Rahmen ihrer Antragstellung an, ledig zu sein und führte auch nicht an, über wiederkehrende Einnahmen im Sinne von Unterhaltszahlungen oder Pensionsbezügen zu verfügen. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Auch die behauptete familiäre und soziale Verwurzelung in der Russischen Föderation erschien nicht gegeben. So gab die BF in ihrem Vorlageantrag lediglich vage und unsubstantiiert an, dass sie ebenso wie ihre (pflegebedürftige) Mutter in Wladimir leben würde, wo auch ihr Bruder samt Familie wohnhaft sei. Zwar monierte die BF im Rahmen ihres Vorbringens, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor Eintritt des Neuerungsverbots gewährt habe, unterlässt es jedoch gleichzeitig nähere Angaben betreffend ihre familiäre und soziale Verankerung in ihrem Herkunftsstaat zu tätigen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W175.2270882.1.00

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