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{'item': 'W175 2271725-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW175 2271725-1 Spruch, W175 2271725-1/3E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 09.04.2023, Zahl: RECHT/0015/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 24.01.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 09.04.2023, Zahl: RECHT/0015/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 24.01.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 08.02.2022 schriftlich und am 11.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 08.02.2022 schriftlich und am 11.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
  3. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Teheran in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 28.12.2022 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  4. Hauptstücks des AsylG (§ 35 Abs. 5 AsylG) sei.
  5. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Teheran in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 28.12.2022 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des
  6. Hauptstücks des AsylG (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) sei.
  7. Mit Stellungnahme vom 28.12.2022 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf XXXX , IFA-Zahl 1285096806, als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.11.2021, rechtskräftig seit 09.11.2021, zuerkannt worden. Die BF habe ausgeführt, die Bezugsperson am XXXX traditionell geheiratet zu haben und habe beim Scharia-Gericht die Bestätigung der Ehe beantragt, welche mit Beschluss der II. Kammer des Scharia-Gerichts in XXXX am XXXX bestätigt worden sei. Bemerkenswert sei jedoch, dass die Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung am 18.09.2021 (sohin nach der behaupteten traditionellen Eheschließung mit der BF am XXXX ) zwar angeführt habe, verheiratet zu sein, jedoch den Namen der Gattin mit „ XXXX (ca. XXXX Jahre alt)“ angeführt habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 sei die Bezugsperson nach der Erstbefragung befragt worden und habe diese angeführt, dass alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe die Bezugsperson sodann die BF als Lebensgefährtin angeführt. Dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme die Ehegattin mit „ XXXX (ca. XXXX Jahre alt)“ angeführt habe, deute jedenfalls darauf, dass eine Ehe mit der BF zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich (noch) nicht bestanden habe. Hätte die Ehe tatsächlich – wenn auch traditionell – bestanden, so hätte die Bezugsperson auch den Namen der BF angeführt. Wenn die Ehe nicht zum Zeitpunkt der Einreise bestanden habe, handle es sich bei der BF nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG. Zudem sei von einer Stellvertreterehe vor dem Hintergrund der Angaben der Bezugsperson auszugehen.
  8. Mit Stellungnahme vom 28.12.2022 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag der BF auf römisch 40 , IFA-Zahl 1285096806, als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der BF sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.11.2021, rechtskräftig seit 09.11.2021, zuerkannt worden. Die BF habe ausgeführt, die Bezugsperson am römisch 40 traditionell geheiratet zu haben und habe beim Scharia-Gericht die Bestätigung der Ehe beantragt, welche mit Beschluss der römisch zwei. Kammer des Scharia-Gerichts in römisch 40 am römisch 40 bestätigt worden sei. Bemerkenswert sei jedoch, dass die Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung am 18.09.2021 (sohin nach der behaupteten traditionellen Eheschließung mit der BF am römisch 40 ) zwar angeführt habe, verheiratet zu sein, jedoch den Namen der Gattin mit „ römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt)“ angeführt habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 sei die Bezugsperson nach der Erstbefragung befragt worden und habe diese angeführt, dass alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe die Bezugsperson sodann die BF als Lebensgefährtin angeführt. Dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme die Ehegattin mit „ römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt)“ angeführt habe, deute jedenfalls darauf, dass eine Ehe mit der BF zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich (noch) nicht bestanden habe. Hätte die Ehe tatsächlich – wenn auch traditionell – bestanden, so hätte die Bezugsperson auch den Namen der BF angeführt. Wenn die Ehe nicht zum Zeitpunkt der Einreise bestanden habe, handle es sich bei der BF nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG. Zudem sei von einer Stellvertreterehe vor dem Hintergrund der Angaben der Bezugsperson auszugehen. Wenn diese nämlich bei ihrer Einreise anführt, mit XXXX verheiratet zu sein und zwei Monate später angibt, die BF geehelicht zu haben, so könne die Bezugsperson schlichtweg bei der Eheschließung [richtig wohl: nicht] persönlich anwesend gewesen sein, sodass die Ehe nichtig sei. Da aufgrund der Bescheinigung des Gerichts alle weiteren Dokumente ausgestellt worden seien, gehe die Behörde zwar davon aus, dass es sich um echte Dokumente handle, jedoch mit falschem Inhalt. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Wenn diese nämlich bei ihrer Einreise anführt, mit römisch 40 verheiratet zu sein und zwei Monate später angibt, die BF geehelicht zu haben, so könne die Bezugsperson schlichtweg bei der Eheschließung [richtig wohl: nicht] persönlich anwesend gewesen sein, sodass die Ehe nichtig sei. Da aufgrund der Bescheinigung des Gerichts alle weiteren Dokumente ausgestellt worden seien, gehe die Behörde zwar davon aus, dass es sich um echte Dokumente handle, jedoch mit falschem Inhalt. Aus den dargelegten Gründen sei zum Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
  9. Mit Schreiben vom 29.12.2022 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  10. Mit Schreiben vom 29.12.2022 wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  11. Mit Stellungnahme vom 19.01.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass es sich im Hinblick auf die Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung am 18.09.2021 um einen Fehler handle. Die Bezugsperson sei im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nicht damit konfrontiert worden, dass der Niederschrift vom 18.09.2021 ein anderer Name zu entnehmen sei, sodass der Bezugsperson der Fehler nicht bewusst gewesen sei, ansonsten er den Fehler aufklären hätte können. Da die Bezugsperson im Asylverfahren unvertreten gewesen sei, sei er nicht auf den Fehler hingewiesen worden, noch sei im bekannt gewesen, dass ein solcher Fehler berichtigt hätte werden können. Die Bezugsperson sei niemals mit einer Person namens XXXX verheiratet gewesen. Er habe nur die BF geehelicht und führe daher keine Doppelehe. Auch liege bei der Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson keine Stellvertreterehe vor, da die Bezugsperson und die BF bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geheiratet hätten. Zum Nachweis der Eheschließung im Herkunftsstaat wurden zwei Screenshots von Videoaufnahmen der Hochzeitsfeierlichkeiten sowie drei Fotos vom Tag der Eheschließung XXXX beigelegt. Die Bezugsperson erkläre sich auch bereit, beide Videoaufnahmen der Behörde vorzulegen. Zum Beweis, dass die Bezugsperson mit der BF verheiratet sei, werde weiters die Einvernahme der Bezugsperson beantragt. Die Eheschließung habe am XXXX in Syrien stattgefunden und sei die Bezugsperson ca. drei Monate später aus Syrien ausgereist.
  12. Mit Stellungnahme vom 19.01.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass es sich im Hinblick auf die Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung am 18.09.2021 um einen Fehler handle. Die Bezugsperson sei im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nicht damit konfrontiert worden, dass der Niederschrift vom 18.09.2021 ein anderer Name zu entnehmen sei, sodass der Bezugsperson der Fehler nicht bewusst gewesen sei, ansonsten er den Fehler aufklären hätte können. Da die Bezugsperson im Asylverfahren unvertreten gewesen sei, sei er nicht auf den Fehler hingewiesen worden, noch sei im bekannt gewesen, dass ein solcher Fehler berichtigt hätte werden können. Die Bezugsperson sei niemals mit einer Person namens römisch 40 verheiratet gewesen. Er habe nur die BF geehelicht und führe daher keine Doppelehe. Auch liege bei der Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson keine Stellvertreterehe vor, da die Bezugsperson und die BF bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat geheiratet hätten. Zum Nachweis der Eheschließung im Herkunftsstaat wurden zwei Screenshots von Videoaufnahmen der Hochzeitsfeierlichkeiten sowie drei Fotos vom Tag der Eheschließung römisch 40 beigelegt. Die Bezugsperson erkläre sich auch bereit, beide Videoaufnahmen der Behörde vorzulegen. Zum Beweis, dass die Bezugsperson mit der BF verheiratet sei, werde weiters die Einvernahme der Bezugsperson beantragt. Die Eheschließung habe am römisch 40 in Syrien stattgefunden und sei die Bezugsperson ca. drei Monate später aus Syrien ausgereist. Ab der Eheschließung bis zur Ausreise habe das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt bei der Familie der Bezugsperson in XXXX gelebt. Bezüglich der vorgelegten Urkunden habe die Behörde keine konkreten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt der von der BF vorgelegten Dokumente angeführt Die BF und die Bezugsperson seien jedenfalls bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen und seien die vorgelegten Dokumente daher richtigen Inhaltes.Ab der Eheschließung bis zur Ausreise habe das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt bei der Familie der Bezugsperson in römisch 40 gelebt. Bezüglich der vorgelegten Urkunden habe die Behörde keine konkreten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt der von der BF vorgelegten Dokumente angeführt Die BF und die Bezugsperson seien jedenfalls bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen und seien die vorgelegten Dokumente daher richtigen Inhaltes.
  13. Mit Bescheid vom 24.01.2023 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Insbesondere habe sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht bestehe, die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße und aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Zudem führte die ÖB Teheran aus, dass die Stellungnahme der BF dem BFA zugeleitet worden sei, das BFA jedoch nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der BF nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
  14. Mit Bescheid vom 24.01.2023 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Insbesondere habe sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht bestehe, die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße und aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Zudem führte die ÖB Teheran aus, dass die Stellungnahme der BF dem BFA zugeleitet worden sei, das BFA jedoch nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der BF nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
  15. Mit Schriftsatz vom 16.02.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2022 die BF als Ehefrau angeführt habe. Die Bezugsperson sei niemals mit einer Person namens XXXX verheiratet gewesen, er habe lediglich die BF geehelicht und führe daher keine Doppelehe. Die Behörde habe zudem keine Feststellungen darüber getroffen, ob die behauptete Ehe im Herkunftsstaat Gültigkeit erlangt habe. Relevant sei jedoch, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt sei und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen sei. Der VwGH habe bereits festgehalten, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verstoße. Daraus ergäbe sich, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe gültig sei. Im vorliegenden Fall liege eine nach syrischem Recht gültige Ehe vor, die bereits mit XXXX wirksam geschlossen worden sei. Das BFA habe es unterlassen, die Angaben und rechtlichen Ausführungen in der Stellungnahme der BF sonst in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen.
  16. Mit Schriftsatz vom 16.02.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass die Bezugsperson im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2022 die BF als Ehefrau angeführt habe. Die Bezugsperson sei niemals mit einer Person namens römisch 40 verheiratet gewesen, er habe lediglich die BF geehelicht und führe daher keine Doppelehe. Die Behörde habe zudem keine Feststellungen darüber getroffen, ob die behauptete Ehe im Herkunftsstaat Gültigkeit erlangt habe. Relevant sei jedoch, ob und wann nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt sei und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen sei. Der VwGH habe bereits festgehalten, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verstoße. Daraus ergäbe sich, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe gültig sei. Im vorliegenden Fall liege eine nach syrischem Recht gültige Ehe vor, die bereits mit römisch 40 wirksam geschlossen worden sei. Das BFA habe es unterlassen, die Angaben und rechtlichen Ausführungen in der Stellungnahme der BF sonst in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Vielmehr sei bloß in einer formlosen Mitteilung ohne weitere Begründung bekannt gegeben worden, dass an einer negativen Prognoseentscheidung festgehalten werde.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2023 wies die ÖB Teheran die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA angeführt habe, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, zumal die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige sei. Weiters habe das BFA ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre-public widerspreche und die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Angehörigeneigenschaft zu begründen. Zwar gehe die Behörde davon aus, dass die Dokumente echt seien, jedoch der Inhalt nicht den Tatsachen entspreche. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen sei.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2023 wies die ÖB Teheran die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA angeführt habe, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, zumal die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige sei. Weiters habe das BFA ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre-public widerspreche und die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Angehörigeneigenschaft zu begründen. Zwar gehe die Behörde davon aus, dass die Dokumente echt seien, jedoch der Inhalt nicht den Tatsachen entspreche. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die ÖB Teheran die Ansicht des BFA, dass es sich bei der BF um keine Familienangehörige handle.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten des Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei in den angefochtenen Bescheiden auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die ÖB Teheran die Ansicht des BFA, dass es sich bei der BF um keine Familienangehörige handle. Bei der Erstbefragung im Rahmen der Asylantragstellung am 18.09.2021 habe die Bezugsperson angegeben, mit einer Frau namens XXXX (ca. XXXX Jahre alt) verheiratet zu sein. Erst bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 habe er den Namen der BF genannt, obwohl er bestätigt habe, bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben und alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei. Bei der Erstbefragung im Rahmen der Asylantragstellung am 18.09.2021 habe die Bezugsperson angegeben, mit einer Frau namens römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) verheiratet zu sein. Erst bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 habe er den Namen der BF genannt, obwohl er bestätigt habe, bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben und alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden sei. Der Name XXXX weise keine Ähnlichkeit mit dem Namen der BF auf, auch sei die BF zum Zeitpunkt der behaupteten Hochzeit bereits 20 Jahre alt gewesen. Folgerichtig habe das BFA in seiner Stellungnahme vom 28.12.2022 festgehalten, dass sämtliche Dokumente der BF aufgrund der Bescheinigung des Gerichts ausgestellt worden seien und daher von echten Dokumenten mit falschem Inhalt auszugehen sei. Aufgrund der Ausführungen der Bezugsperson sei somit auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise erbracht werden konnten, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.Der Name römisch 40 weise keine Ähnlichkeit mit dem Namen der BF auf, auch sei die BF zum Zeitpunkt der behaupteten Hochzeit bereits 20 Jahre alt gewesen. Folgerichtig habe das BFA in seiner Stellungnahme vom 28.12.2022 festgehalten, dass sämtliche Dokumente der BF aufgrund der Bescheinigung des Gerichts ausgestellt worden seien und daher von echten Dokumenten mit falschem Inhalt auszugehen sei. Aufgrund der Ausführungen der Bezugsperson sei somit auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine geeigneten Beweise erbracht werden konnten, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.
  19. Am 14.04.2023 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme sowie der Beschwerde wurde verwiesen.
  20. Am 14.04.2023 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme sowie der Beschwerde wurde verwiesen.
  21. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  22. Mit Urkundenvorlage vom 22.01.2024 legte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung die Bestätigung eines Facharztes für Gynäkologie über die Schwangerschaft der BF samt Übersetzung sowie ein Lichtbild vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 08.02.2022 schriftlich und am 11.10.2022 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 09.11.2021, rechtskräftig seit 09.11.2021, in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom 17.09.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.
  25. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 08.02.2022 schriftlich und am 11.10.2022 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Ehemann der BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 09.11.2021, rechtskräftig seit 09.11.2021, in Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz vom 17.09.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA teilte der ÖB Teheran nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten und es sich bei der BF nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG handle. Die Behörde räumte der BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die BF eine Stellungnahme ein. 1.
  26. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der BF und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die BF und die Bezugsperson in Syrien ein gemeinsames Familienleben geführt haben. 1.
  27. Zum syrischen Eherecht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024):1.
  28. Zum syrischen Eherecht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024): Der rechtliche Status von Frauen Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023). Personenstandsgesetz von 1953 (mit Novellierungen) Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013). Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  29. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  30. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024). Eheschließung Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vgl. USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Religionsverschiedenheit ist ein Hindernis für die Eheschließung in Syrien. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann nichtig. Eine Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nicht-muslimischen Frau, sofern diese dem Christentum oder Judentum angehört, ist gültig (MPG 2018, vergleiche USDOS 2.6.2022). Inwieweit eine Ehe mit einer Jesidin rechtmäßig ist, ist unklar (MPG 2018). Im Jahr 2019 erfolgten Änderungen. Das Heiratsalter wurde für Männer wie Frauen von 17 auf 18 Jahre erhöht. Der Ehemann und die Ehefrau können nun ihre jeweiligen Bedingungen im Ehevertrag festschreiben, wenn diese weder islamisches noch syrisches Recht verletzen. Sollte islamisches oder syrisches Recht hingegen verletzt sein, werden diese Bedingungen nichtig, aber der Ehevertrag behält seine Gültigkeit (LoC 8.4.2019). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021).In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt (NMFA 5.2022) [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt (NMFA 6.2021)., In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen (MPG o.D.a). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). Paare, bei denen ein Partner ausländischer Staatsbürger ist, benötigen eine Genehmigung des Innenministeriums, denn dies gilt als Frage der nationalen Sicherheit (SLJ 3.10.2019). Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022). Ein weiterer Grund für informelle Heiraten ist, dass Männer, die in der Armee [Anm.: je nach Zeitpunkt vor oder nach der Gesetzesänderung 2019 nur Berufssoldaten oder auch andere - siehe auch weiter unten] dienen, eine Genehmigung der Armee für eine Eheschließung benötigen (Eijk 2013). Männer müssen nämlich sonst Dokumente vorlegen, welche belegen, dass ihre militärdienstlichen Verpflichtungen erfüllt sind (STJ 3.10.2019). Im Jahr 2019 benötigte z. B. jeder in der Altersgruppe zwischen 18 und 42 Jahren die Erlaubnis seiner Militäreinheit für eine Heirat. Viele Männer, egal ob Wehrdienstpflichtige oder Deserteure schlossen daher informelle Ehen, welche sie dann bei einem Scharia-Gericht ratifizieren ließen. Letzteres soll ohne Erlaubnis des Militärs möglich gewesen sein, wenn die Frau schwanger war oder schon ein Kind geboren hatte. Mit mehreren Änderungen im Personenstandsgesetz im Jahr 2019, Artikel 40, Absatz 1, benötigen nur Berufssoldaten eine Erlaubnis zur Heirat. Ob ein Deserteur seine informelle Heirat durch ein Scharia-Gericht bestätigen lassen kann, das beim Zivilregister registriert ist, hängt hauptsächlich davon ab, ob diese informelle Heirat bestätigt wird (NMFA 5.2022). Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022). Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. Dieses Verfahren war weit verbreitet, als die Genehmigung des Registrierungsbüros für den Militärdienst von Nöten war, und der Gatte nicht im Gericht erscheinen konnte (NMFA 6.2021). In Bezug auf christliche Ehen werden vom Staat Ehen, die in einer Kirche geschlossen werden, als gültige Ehen anerkannt. Nach der Zeremonie sendet die Kirche die Unterlagen an das Zivilregisterbüro (Ejk 2013). […] Heiratsdokumente Ein "bayān zawāj" ist ein Auszug aus einer Heiratsurkunde und enthält eine Reihe von Feldern oder Abschnitten. Die "raqm al-wathīqa" (Dokumentennummer) ist eine codierte Nummer, die sich auf die Provinz, das zuständige Standesamt und die Seriennummer des Dokuments bezieht. Die Dokumentennummer ist die Nummer des Heiratsdokuments und wird vom Scharia-Gericht oder im Falle von Christen oder Drusen von einem anderen Familiengericht vergeben. Die "raqm al-wāqiʿa" (Vorgangsnummer) bezieht sich auf die Nummer des registrierten Vorfalls (wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung und damit zusammenhängende Vorfälle) und den Ort, an dem der Vorfall registriert wurde. Die Vorgangsnummer wird von den Standesämtern vergeben. Das "tārīḫ al-ʿaqd" (wörtlich "das Datum des Vertrags") bezieht sich auf das Datum der Eheschließung - entweder das Datum, an dem die Ehe vor einem oder durch einen Eheschließungsbeamten des Gerichts geschlossen wurde, oder das Datum der Eheschließung, das durch die rückwirkende Ratifizierung einer traditionellen Ehe durch das Gericht bestimmt wurde. Im Falle einer rückwirkenden Ratifizierung einer traditionellen oder "Urfi-Ehe" entspricht dieses Datum - wenn es korrekt ist, wie die Quelle hinzufügt - dem Datum der Eheschließung, das in der Gerichtsentscheidung zu finden ist (NMFA 6.2021). Der Heiratsurkunde/Eheschließungsurkunde (sakk zawaj) beinhaltet drei Zahlen auf der oberen linken Seite: as-sahifa (Seitenzahl), al-asas (Laufnummer) und as-sidjil (Registrierungsbuchnummer des Zivilregisterarchivs). Kopien der Heiratsurkunde ergehen an das jeweilige Zivilregisterbüro der Eheleute, sodass ihre Ehe dort als registriert aufscheint. Das kann mehrere Tage dauern. Manche Paare bringen lieber selbst die Kopien zu den Registrierungsbüros, um das Prozedere zu beschleunigen, bzw. als Vorsichtsmaßnahme (NMFA 5.2022). Im Fall einer nachträglichen Ratifizierung einer informellen Heirat kann in der Zwischenzeit eine Schwangerschaft vorliegen, was der Richter bei der Ratifizierung vermerken kann, was aber kein Standardvorgehen darstellt (NMFA 5.2022). […]
  31. Beweiswürdigung: 2.
  32. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BFA vom 09.11.2021, Zl. 1285096806/
  33. Ferner wurde in den Verfahrensakt Einsicht genommen, in dem auch die mit der Bezugsperson aufgenommenen Niederschriften wiedergegeben sind. Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024). Angesichts der Seriosität der in diesen Berichten angeführten Quellen sowie der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen wird an den entsprechenden Angaben nicht gezweifelt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Rechtslage zwischenzeitlich entscheidungsmaßgeblich geändert hätte. 2.
  34. Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst auszuführen, dass in Visaverfahren der BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat. Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am XXXX vom Scharia-Gericht in XXXX – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen:Insoweit die BF vorbringt, aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass zwischen ihr und der Bezugsperson eine gültige Ehe bestehe, da die Ehe am römisch 40 vom Scharia-Gericht in römisch 40 – rückwirkend – legalisiert worden sei, ist dazu festzuhalten, dass die BF aus folgenden Gründen nicht in der Lage war, dieses Vorbringen durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen zu belegen: Die von der BF vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine Eheschließung in der von ihr dargestellten Form (zunächst traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten sowie nachfolgende Registrierung) zu belegen. Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) zur Person seiner Ehegattin im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. So erklärte er in seiner Erstbefragung am 18.09.2021, dass er mit „ XXXX (ca. XXXX Jahre alt)“ verheiratet sei, wohingegen er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 angab, mit der BF im XXXX traditionell geheiratet zu haben. Ein genaues Datum der Eheschließung konnte die Bezugsperson nicht nennen. Darüber hinaus konnte die Bezugsperson in seiner Einvernahme vor dem BFA auch nicht das Geburtsdatum der BF vollständig wiedergeben und lediglich das Geburtsjahr mit XXXX anführen, das sich jedoch wiederum – unter Zugrundelegung der Geburtsurkunde der BF – als unrichtig erwies. Tatsächlich führt die BF laut ihrer vorgelegten Geburtsurkunde den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Da es sowohl im Hinblick auf den Namen als auch das Geburtsdatum bzw. Alter zu Abweichungen kam, ergaben sich Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Familienverhältnisses, die zwar nicht für sich alleine betrachtet, jedoch in Zusammenschau mit den weiteren Unstimmigkeiten das Ergebnis der Behörde, dass das Familienverhältnis nicht bewiesen werden konnte, stützen.Wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, ergaben sich bereits angesichts der widersprüchlichen Angaben des angeblichen Ehemannes (Bezugsperson) zur Person seiner Ehegattin im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses. So erklärte er in seiner Erstbefragung am 18.09.2021, dass er mit „ römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt)“ verheiratet sei, wohingegen er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.11.2021 angab, mit der BF im römisch 40 traditionell geheiratet zu haben. Ein genaues Datum der Eheschließung konnte die Bezugsperson nicht nennen. Darüber hinaus konnte die Bezugsperson in seiner Einvernahme vor dem BFA auch nicht das Geburtsdatum der BF vollständig wiedergeben und lediglich das Geburtsjahr mit römisch 40 anführen, das sich jedoch wiederum – unter Zugrundelegung der Geburtsurkunde der BF – als unrichtig erwies. Tatsächlich führt die BF laut ihrer vorgelegten Geburtsurkunde den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Da es sowohl im Hinblick auf den Namen als auch das Geburtsdatum bzw. Alter zu Abweichungen kam, ergaben sich Zweifel am Wahrheitsgehalt des vorgebrachten Familienverhältnisses, die zwar nicht für sich alleine betrachtet, jedoch in Zusammenschau mit den weiteren Unstimmigkeiten das Ergebnis der Behörde, dass das Familienverhältnis nicht bewiesen werden konnte, stützen. Sofern die BF in diesem Zusammenhang anführt, dass es sich betreffend die Angaben der Bezugsperson in der Niederschrift um einen Fehler handle und die Bezugsperson niemals mit einer Person namens XXXX verheiratet gewesen sei und lediglich die BF geehelicht habe, somit auch keine Doppelehe führe, ist den Ausführungen des BFA beizupflichten. Die Bezugsperson wurde in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich betreffend die Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung befragt und begehrte keine Korrektur bzw. Ergänzung des Protokolls. Auch gab die Bezugsperson in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erst auf Nachfrage an, mit der BF verheiratet zu sein. Sofern die behauptete traditionelle Eheschließung der Bezugsperson mit der BF bereits am XXXX erfolgte, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson wenige Monate später in seiner Erstbefragung am 18.09.2021 nicht den Namen der BF, sondern den Namen einer anderen – im Übrigen nicht ehemündigen – XXXX jährigen Person als Ehegattin anführte.Sofern die BF in diesem Zusammenhang anführt, dass es sich betreffend die Angaben der Bezugsperson in der Niederschrift um einen Fehler handle und die Bezugsperson niemals mit einer Person namens römisch 40 verheiratet gewesen sei und lediglich die BF geehelicht habe, somit auch keine Doppelehe führe, ist den Ausführungen des BFA beizupflichten. Die Bezugsperson wurde in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich betreffend die Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung befragt und begehrte keine Korrektur bzw. Ergänzung des Protokolls. Auch gab die Bezugsperson in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erst auf Nachfrage an, mit der BF verheiratet zu sein. Sofern die behauptete traditionelle Eheschließung der Bezugsperson mit der BF bereits am römisch 40 erfolgte, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson wenige Monate später in seiner Erstbefragung am 18.09.2021 nicht den Namen der BF, sondern den Namen einer anderen – im Übrigen nicht ehemündigen – römisch 40 jährigen Person als Ehegattin anführte. Die ÖB Teheran hat daher die gravierenden Abweichungen in den vorgelegten Dokumenten sowie den Angaben der BF und der Bezugsperson zu Recht als eindeutigen Hinweis auf deren fehlende Authentizität qualifiziert und diesen keinen maßgeblichen Beweiswert zuerkannt. Die BF vermochte auch sonst keine geeigneten Beweismittel (z.B. eine traditionelle Heiratsurkunde) vorzulegen, die die von ihr behauptete Eheschließung oder ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson untermauern könnten. Soweit sie im Zuge der Antragstellung Lichtbilder vorlegte, die sie gemeinsam mit der Bezugsperson zeigen – darunter auch angebliche Fotos des Hochzeitstages –, ist festzuhalten, dass die Fotos keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und Ort der Aufnahmen zulassen. Hinsichtlich des vorgelegten Fotos der schwangeren BF in Zusammenschau mit der vorgelegten ärztlichen Bestätigung eines syrischen Facharztes für Gynäkologie vom 08.01.2024, wonach sich die BF in der
  35. Schwangerschaftswoche befinde, ist anzumerken, dass nicht bezweifelt wird, dass die BF und die Bezugsperson eine auf Familienplanung ausgerichtete Beziehung führen bzw. führten. Ein gemeinsames Familienleben bzw. eine Ehe vor Ausreise der Bezugsperson aus Syrien werden jedoch durch diese Fotos nicht ersichtlich, überdies enthält auch das zuletzt vorgelegte Foto keinen Hinweis auf Ort und Zeitpunkt ihrer Aufnahme. Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung des Scharia-Gerichts vom XXXX , weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht.Insgesamt liegen somit keinerlei Unterlagen oder sonstige Belege vor, die eine zwischen der BF und der Bezugsperson tatsächlich aus freiem Willen beider Ehegatten geschlossene Ehe oder eine sonstige zwischen ihnen bestehende Nahebeziehung vor Einreise der Bezugsperson im Bundesgebiet untermauern würden. Die zum Beleg der Eheschließung vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Bescheinigung des Scharia-Gerichts vom römisch 40 , weisen offensichtlich einen tatsachenwidrigen Inhalt auf, sodass diese nicht geeignet sind, eine Eheschließung und das behauptete familiäre Verhältnis zu belegen. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden sohin nicht erbracht. Insofern können die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts und die ausgehend von dieser erfolgte Eintragung der Ehe in die syrischen Personenstandsregister nicht als geeigneter Nachweis für eine gültige Eheschließung erachtet werden. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  37. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  38. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  39. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid., Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
  2. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.1.
  3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz Internationales Privatrecht-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. 3.1.
  4. Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Zur Registrierung müssen die Eheleute mit den damaligen Zeugen (mindestens zwei) zum Zivilgericht kommen, wo die Anerkennung / Registrierung gegen Gebühren erfolgt. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. 3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
  7. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geboren am XXXX , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.
  8. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geboren am römisch 40 , als (behaupteter) Ehemann der BF genannt. Das BFA hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. 3.3.
  9. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen.3.3.
  10. Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass nach syrischem Eherecht eine rückwirkende Registrierung gewohnheitsrechtlich oder traditionell geschlossener Ehen prinzipiell möglich und rechtlich zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach idS aus, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt und eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich ist, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, mwN). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass – wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – die von der BF vorgelegten Urkunden nicht geeignet sind, die behauptete traditionelle Eheschließung unter Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson in Syrien eine nach syrischem Recht in Syrien gültige Ehe geschlossen worden ist und stellt sich daher die Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht im konkreten Fall nicht. Die Einschätzung des BFA war daher im Ergebnis zutreffend. 3.3.
  11. Der BF wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts über die Bestätigung der im XXXX traditionell geschlossenen Ehe nicht authentisch ist bzw. einen unrichtigen Inhalt dokumentiert.3.3.
  12. Der BF wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden, zumal davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts über die Bestätigung der im römisch 40 traditionell geschlossenen Ehe nicht authentisch ist bzw. einen unrichtigen Inhalt dokumentiert. 3.3.
  13. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt sie, dass sie nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des BFA Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der ÖB Teheran kein Verfahrensmangel zu erblicken.3.3.
  14. Das Verfahren der Vertretungsbehörden im Ausland richtet sich in erster Linie nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070 und 24.10.2007, 2007/21/0216). Wenn die BF vorbringt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren zum Bestehen eines Familienlebens durchgeführt habe, verkennt sie, dass sie nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet gewesen wäre, im Verfahren sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da die BF in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit hatte, zur Einschätzung des BFA Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der ÖB Teheran kein Verfahrensmangel zu erblicken. 3.3.
  15. Da die ÖB Teheran über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.3.3.
  16. Da die ÖB Teheran über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
  17. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen.3.
  18. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall – wie bereits dargelegt wurde – nicht vorliegen. Die BF brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte.Die BF brachte (abgesehen von der nicht glaubhaften Eheschließung und des daran anknüpfenden – ebenfalls nicht nachgewiesenen – Zusammenlebens) zu keinem Zeitpunkt vor, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben bestanden hätte. Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne schützenswert erkannt werden. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  19. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.
  20. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Soweit der in der Stellungnahme enthaltene Beweisantrag (Antrag auf Zeugenbefragung) im Verfahren aufgrund des in § 11a Abs. 2 FPG enthaltenen Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden konnte, ist anzumerken, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es – gerade im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nach § 11a Abs. 2 FPG – auch in den Fällen des § 35 AsylG jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN).Soweit der in der Stellungnahme enthaltene Beweisantrag (Antrag auf Zeugenbefragung) im Verfahren aufgrund des in Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG enthaltenen Neuerungsverbots keine Berücksichtigung finden konnte, ist anzumerken, dass der VwGH bereits klargestellt hat, dass es – gerade im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG – auch in den Fällen des Paragraph 35, AsylG jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W175.2271725.1.00

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