Vm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Zweitbeschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 02.01.2023 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung am 28.11.2022 aus, dass sie aus Damaskus stamme und der Volksgruppe der Palästinenser sowie der Religion des Islam angehöre. Sie habe neun Jahre die Grundschule absolviert. Zum Fluchtgrund befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie das Land wegen des Krieges verlassen habe und mit ihrem Sohn, der sich nunmehr in Serbien befinde, fliehen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er aus Damaskus stamme und 12 Jahre die Grundschule besucht habe. Sein Vater, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden nach wie vor in Syrien leben. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass er Angst vor dem Krieg habe und es in seinem Herkunftsstaat keine Bildung und Zukunft gebe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Krieg und Armut. Im Rahmen der Dokumentenvorlage wurde vom Zweitbeschwerdeführer eine syrische Identitätskarte in Vorlage gebracht. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2023 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Damaskus geboren worden sei und syrische Staatsangehörige sei. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien staatenlos. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Auf die Frage, wo sie in Syrien zuletzt wohnhaft gewesen bzw. wo ihr letzter Lebensmittelpunkt gewesen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie seit Geburt an in Damaskus im Camp XXXX gelebt habe und ihr Ehemann bzw. ihre Kinder nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft seien. Ihr Vater und ihre Geschwister seien nach wie vor in Syrien wohnhaft und sie stehe mit diesen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Ihr Sohn sei in Österreich wohnhaft. Die Frage, ob sie regelmäßig von irgendeinem Familienmitglied unterstützt werde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin verneint. In Syrien habe sie neun Jahre die Grundschule besucht und sei als Hausfrau tätig gewesen. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie über ihren Ehemann bestritten, der als LKW-Fahrer tätig sei. Nachgefragt, wann sie Syrien konkret verlassen habe und in Österreich eingereist sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am 20.08.2022 illegal in der Türkei eingereist sei und über mehrere Länder in Österreich eingereist sei. Die Fragen, ob sie an der Pro-Palästina-Demonstration in Österreich teilgenommen habe oder ob sie die Demonstration der Pro Palästina Community in Österreich befürworte, wurden von der Erstbeschwerdeführerin verneint. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2023 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Damaskus geboren worden sei und syrische Staatsangehörige sei. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien staatenlos. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Auf die Frage, wo sie in Syrien zuletzt wohnhaft gewesen bzw. wo ihr letzter Lebensmittelpunkt gewesen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie seit Geburt an in Damaskus im Camp römisch 40 gelebt habe und ihr Ehemann bzw. ihre Kinder nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft seien. Ihr Vater und ihre Geschwister seien nach wie vor in Syrien wohnhaft und sie stehe mit diesen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Ihr Sohn sei in Österreich wohnhaft. Die Frage, ob sie regelmäßig von irgendeinem Familienmitglied unterstützt werde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin verneint. In Syrien habe sie neun Jahre die Grundschule besucht und sei als Hausfrau tätig gewesen. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie über ihren Ehemann bestritten, der als LKW-Fahrer tätig sei. Nachgefragt, wann sie Syrien konkret verlassen habe und in Österreich eingereist sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am 20.08.2022 illegal in der Türkei eingereist sei und über mehrere Länder in Österreich eingereist sei. Die Fragen, ob sie an der Pro-Palästina-Demonstration in Österreich teilgenommen habe oder ob sie die Demonstration der Pro Palästina Community in Österreich befürworte, wurden von der Erstbeschwerdeführerin verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn XXXX entführt worden sei. Nach der Flucht ihres Sohnes sei sie mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von den Entführern ihres Sohnes bedroht worden sei, sie deren Identität jedoch nicht kenne. Sie hätten sich nach dem Verkauf des Hauses nach ihnen erkundigt bzw. bei den Eigentümern nachgefragt. In der letzten Woche vor ihrer Ausreise hätten sie sich im Haus des Cousins ihres Ehemannes versteckt. Ihre Heimatregion sei XXXX in Damaskus. Sie wisse nicht, wer aktuell in ihrer Heimatregion für Sicherheit sorge. Nach der Entführung hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und dieser Vorfall sei auch das kausale Ereignis für die Flucht gewesen. Nachgefragt, wann die Entführung des Sohnes gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ungefähr um den 13.07.2022 gewesen sei. Er sei für insgesamt zwei Tage entführt worden. Sie wisse jedoch nicht, von wem und weshalb ihr Sohn entführt worden sei. Befragt, wie ihr Sohn wieder freigekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn ihr erzählt habe, dass er in ein Haus am Stadtrand gebracht worden sei und um 2 Uhr in der Früh fliehen habe können, da einer der Entführer vergessen habe, die Tür zu verschließen, was er ausgenutzt habe und die Flucht ergriffen habe. Die gesamte Familie sei von den Entführern bedroht worden. Auf weitere Nachfrage, wie diese konkret bedroht worden sei bzw. wie die Bedrohung abgelaufen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass zunächst ihr Ehemann bedroht worden sei und man ihnen kommuniziert habe, dass sie einen von ihnen entführen würden, sie hätten diese Drohung jedoch nicht ernst genommen, ihr Sohn sei in weiterer Folge jedoch tatsächlich entführt worden. Nachdem sie gesehen hätten, zu welchen Aktionen die Entführer fähig seien, hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Ihr Mann sei zurückgeblieben, um sich um die restlichen Kinder zu kümmern. Auf Nachfrage, seit wann seine Familie konkret von Unbekannten verfolgt worden sei, replizierte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Geschehnisse etwa vier oder fünf Monate vor der erwähnten Entführung begonnen hätten. Die weiteren Fragen, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sich in Syrien politisch oder religiös betätigt habe oder jemals konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wurden von der Erstbeschwerdeführerin allesamt verneint. Ihre Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch oder religiös betätigt und sie sei auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung keiner konkreten, persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sie wahrscheinlich inhaftiert oder hingerichtet werden. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn römisch 40 entführt worden sei. Nach der Flucht ihres Sohnes sei sie mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von den Entführern ihres Sohnes bedroht worden sei, sie deren Identität jedoch nicht kenne. Sie hätten sich nach dem Verkauf des Hauses nach ihnen erkundigt bzw. bei den Eigentümern nachgefragt. In der letzten Woche vor ihrer Ausreise hätten sie sich im Haus des Cousins ihres Ehemannes versteckt. Ihre Heimatregion sei römisch 40 in Damaskus. Sie wisse nicht, wer aktuell in ihrer Heimatregion für Sicherheit sorge. Nach der Entführung hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und dieser Vorfall sei auch das kausale Ereignis für die Flucht gewesen. Nachgefragt, wann die Entführung des Sohnes gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ungefähr um den 13.07.2022 gewesen sei. Er sei für insgesamt zwei Tage entführt worden. Sie wisse jedoch nicht, von wem und weshalb ihr Sohn entführt worden sei. Befragt, wie ihr Sohn wieder freigekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn ihr erzählt habe, dass er in ein Haus am Stadtrand gebracht worden sei und um 2 Uhr in der Früh fliehen habe können, da einer der Entführer vergessen habe, die Tür zu verschließen, was er ausgenutzt habe und die Flucht ergriffen habe. Die gesamte Familie sei von den Entführern bedroht worden. Auf weitere Nachfrage, wie diese konkret bedroht worden sei bzw. wie die Bedrohung abgelaufen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass zunächst ihr Ehemann bedroht worden sei und man ihnen kommuniziert habe, dass sie einen von ihnen entführen würden, sie hätten diese Drohung jedoch nicht ernst genommen, ihr Sohn sei in weiterer Folge jedoch tatsächlich entführt worden. Nachdem sie gesehen hätten, zu welchen Aktionen die Entführer fähig seien, hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Ihr Mann sei zurückgeblieben, um sich um die restlichen Kinder zu kümmern. Auf Nachfrage, seit wann seine Familie konkret von Unbekannten verfolgt worden sei, replizierte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Geschehnisse etwa vier oder fünf Monate vor der erwähnten Entführung begonnen hätten. Die weiteren Fragen, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sich in Syrien politisch oder religiös betätigt habe oder jemals konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wurden von der Erstbeschwerdeführerin allesamt verneint. Ihre Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch oder religiös betätigt und sie sei auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung keiner konkreten, persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sie wahrscheinlich inhaftiert oder hingerichtet werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin ein syrischer Personalausweis und ein UNRWA-Zertifikat in Kopie in Vorlage gebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei und geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Damaskus geboren, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser sowie den sunnitischen Moslems an. Er sei in XXXX , Damaskus, geboren worden und habe an dieser Adresse bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Geschwister seien nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Er stehe in Kontakt mit seinem Vater und seinen Geschwistern. Die Frage, ob er Familienangehörige in der EU habe oder von irgendeinem Familienmitglied finanziell unterstützt werde, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. In Syrien habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei anschließend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Lebensunterhalt habe der Zweitbeschwerdeführer über seinen Vater verdient. Im August 2022 habe er das Land illegal verlassen. Die Frage, ob er an einer Pro Palästina-Demonstration teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei und geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Damaskus geboren, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser sowie den sunnitischen Moslems an. Er sei in römisch 40 , Damaskus, geboren worden und habe an dieser Adresse bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Geschwister seien nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Er stehe in Kontakt mit seinem Vater und seinen Geschwistern. Die Frage, ob er Familienangehörige in der EU habe oder von irgendeinem Familienmitglied finanziell unterstützt werde, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. In Syrien habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei anschließend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Lebensunterhalt habe der Zweitbeschwerdeführer über seinen Vater verdient. Im August 2022 habe er das Land illegal verlassen. Die Frage, ob er an einer Pro Palästina-Demonstration teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass es mit Drohungen gegen seine Familie begonnen habe, wovon er selbst ebenfalls betroffen gewesen sei, da er vier oder fünf Monate nach Erhalt der Drohungen entführt worden sei. Er sei am Stadtrand festgehalten worden, habe aber eine Unachtsamkeit seiner Entführer ausnutzen können und sei in weiterer Folge geflohen. Nach seiner Rückkehr hätten sie sich noch bei Verwandten versteckt und seien dann sogleich ausgereist. Sein Vater habe das Familienhaus verkauft, um die Schleppung zu finanzieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wisse nicht, von wem er entführt worden sei. Nachgefragt, wieso er entführt worden sei, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass sie Lösegeld verlangt hätten und es sich dabei um 100 Millionen SYP gehandelt habe. Auf die Frage, was er in der letzten Woche vor seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er sich beim Cousin seines Vaters versteckt gehalten habe. Befragt, wo sich seine Heimatregion befinde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass es sich um XXXX in Damaskus handle. Er wisse nicht, wer aktuell in seiner Heimatregion für die Sicherheit sorge. Die Fragen, ob er jemals persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ein Militärbuch vorlegen könne, wurden vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im Zuge der Entführung im Jahr 2022 den Entschluss gefasst habe, Syrien endgültig zu verlassen. Die weiteren Fragen, ob er jemals Kontakt mit der syrischen Armee oder syrischen Milizen gehabt habe, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Ihm drohe eine Einberufung durch das syrische Regime. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst abgeleistet habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, und auf die Frage, woher er wisse, dass er einberufen werde, erwiderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Käufer seines Hauses nachgefragt hätten, wo sie sich aufhalten würden, weil der Zweitbeschwerdeführer sein Militärbuch abholen habe müssen. Diese Information habe der Hausbesitzer mit seinem Vater geteilt. Er selbst habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er sich außer Landes befunden habe. Auf Nachfrage, was das ausreisekausale Ereignis gewesen sei bzw. was ihn dazu bewogen habe, Syrien tatsächlich zu verlassen, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihn die Entführung dazu bewogen habe, Syrien endgültig zu verlassen. Befragt, seit wann er vom syrischen Regime gesucht werde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass sie zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise begonnen hätten, nach ihm zu suchen, als sie den neuen Hausbesitzer gefragt hätten. Jeder männliche Syrer werde zum Militärdienst einberufen. Die Frage, ob sein Vater an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Sein Vater habe den Militärdienst bereits vor Kriegsausbruch abgeleistet. Die Frage, ob er jemals persönlich von irgendeiner Seite zum Kämpfen aufgefordert worden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er wolle weder töten noch getötet werden, weshalb er den Grundwehrdienst ablehne. Er habe ebenfalls an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Die Frage, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer bejaht. Auf Vorhalt, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, und auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter unter dessen Schutz stelle oder gestellt habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass es dort keinen Schutz gebe und er nur ein Schreiben vorlegen könne. Er müsse den Wehrdienst dennoch ableisten. Auf Nachfrage, wie oft und welche Leistungen er von UNRWA bezogen habe, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er jeden Monat für die gesamte Familie einen Lebensmittelkarton erhalten habe. Der UNRWA-Schutz sollte nach wie vor aufrecht sein. Befragt, in welchem Camp er aufhältig gewesen sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im XXXX gewesen sei und dort von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er wisse nicht, von wem das Camp bereitgestellt worden sei. Aufgrund seiner Entführung habe er das Einzugsgebiet der UNRWA verlassen müssen. Die weiteren Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen sich in Syrien politisch oder religiös betätigt hätten oder ob er jemals religiös oder politisch bzw. konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt worden sei, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er sei auch nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom 13.07.2022 bis zum 15.07.2022 entführt worden. Nachgefragt, wie die Entführung konkret abgelaufen sei, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er nach der Schule von seinen Entführern mit Zwang in ein Fahrzeug gebracht worden sei und das Fahrzeug nach 20 Minuten angehalten habe. In weiterer Folge sei er weggebracht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Befragt, ob die Entführer mit ihm geredet hätten, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass man ihm erklärt habe, dass sein Vater das Lösegeld bezahlen müsse oder er andernfalls getötet werden würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Zweitbeschwerdeführer, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und im Falle der Verweigerung inhaftiert oder hingerichtet zu werden. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass es mit Drohungen gegen seine Familie begonnen habe, wovon er selbst ebenfalls betroffen gewesen sei, da er vier oder fünf Monate nach Erhalt der Drohungen entführt worden sei. Er sei am Stadtrand festgehalten worden, habe aber eine Unachtsamkeit seiner Entführer ausnutzen können und sei in weiterer Folge geflohen. Nach seiner Rückkehr hätten sie sich noch bei Verwandten versteckt und seien dann sogleich ausgereist. Sein Vater habe das Familienhaus verkauft, um die Schleppung zu finanzieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wisse nicht, von wem er entführt worden sei. Nachgefragt, wieso er entführt worden sei, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass sie Lösegeld verlangt hätten und es sich dabei um 100 Millionen SYP gehandelt habe. Auf die Frage, was er in der letzten Woche vor seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er sich beim Cousin seines Vaters versteckt gehalten habe. Befragt, wo sich seine Heimatregion befinde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass es sich um römisch 40 in Damaskus handle. Er wisse nicht, wer aktuell in seiner Heimatregion für die Sicherheit sorge. Die Fragen, ob er jemals persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ein Militärbuch vorlegen könne, wurden vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im Zuge der Entführung im Jahr 2022 den Entschluss gefasst habe, Syrien endgültig zu verlassen. Die weiteren Fragen, ob er jemals Kontakt mit der syrischen Armee oder syrischen Milizen gehabt habe, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Ihm drohe eine Einberufung durch das syrische Regime. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst abgeleistet habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, und auf die Frage, woher er wisse, dass er einberufen werde, erwiderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Käufer seines Hauses nachgefragt hätten, wo sie sich aufhalten würden, weil der Zweitbeschwerdeführer sein Militärbuch abholen habe müssen. Diese Information habe der Hausbesitzer mit seinem Vater geteilt. Er selbst habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er sich außer Landes befunden habe. Auf Nachfrage, was das ausreisekausale Ereignis gewesen sei bzw. was ihn dazu bewogen habe, Syrien tatsächlich zu verlassen, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihn die Entführung dazu bewogen habe, Syrien endgültig zu verlassen. Befragt, seit wann er vom syrischen Regime gesucht werde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass sie zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise begonnen hätten, nach ihm zu suchen, als sie den neuen Hausbesitzer gefragt hätten. Jeder männliche Syrer werde zum Militärdienst einberufen. Die Frage, ob sein Vater an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Sein Vater habe den Militärdienst bereits vor Kriegsausbruch abgeleistet. Die Frage, ob er jemals persönlich von irgendeiner Seite zum Kämpfen aufgefordert worden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er wolle weder töten noch getötet werden, weshalb er den Grundwehrdienst ablehne. Er habe ebenfalls an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Die Frage, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer bejaht. Auf Vorhalt, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, und auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter unter dessen Schutz stelle oder gestellt habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass es dort keinen Schutz gebe und er nur ein Schreiben vorlegen könne. Er müsse den Wehrdienst dennoch ableisten. Auf Nachfrage, wie oft und welche Leistungen er von UNRWA bezogen habe, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er jeden Monat für die gesamte Familie einen Lebensmittelkarton erhalten habe. Der UNRWA-Schutz sollte nach wie vor aufrecht sein. Befragt, in welchem Camp er aufhältig gewesen sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im römisch 40 gewesen sei und dort von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er wisse nicht, von wem das Camp bereitgestellt worden sei. Aufgrund seiner Entführung habe er das Einzugsgebiet der UNRWA verlassen müssen. Die weiteren Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen sich in Syrien politisch oder religiös betätigt hätten oder ob er jemals religiös oder politisch bzw. konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt worden sei, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er sei auch nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom 13.07.2022 bis zum 15.07.2022 entführt worden. Nachgefragt, wie die Entführung konkret abgelaufen sei, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er nach der Schule von seinen Entführern mit Zwang in ein Fahrzeug gebracht worden sei und das Fahrzeug nach 20 Minuten angehalten habe. In weiterer Folge sei er weggebracht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Befragt, ob die Entführer mit ihm geredet hätten, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass man ihm erklärt habe, dass sein Vater das Lösegeld bezahlen müsse oder er andernfalls getötet werden würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Zweitbeschwerdeführer, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und im Falle der Verweigerung inhaftiert oder hingerichtet zu werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Zweitbeschwerdeführer eine syrische ID-Karte und eine UNRWA-Registrierungskarte in Vorlage gebracht. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils folgende Entscheidung über die gegenständlichen Anträge getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
G 2005 wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Zweitbeschwerdeführer seine Entführung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, zumal es sich bei der Entführung um ein ausreisekausales Ereignis gehandelt habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vorbringen der Entführung um eine Steigerung gehandelt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vater und die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers bei tatsächlicher Bedrohung Syrien verlassen bzw. in einem anderen Teil des Landes Unterkunft genommen hätten. Eine tatsächliche Verfolgung (Entführung) durch unbekannte Personen habe der Zweitbeschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, da er sein Vorbringen detailarm sowie unkonkret geschildert habe und auch auf reges Nachfragen der Behörde keine glaubhafte Schilderung des Sachverhaltes darlegen habe können. Zudem habe er der Behörde keinerlei Beweismittel vorgelegt, die eine etwaige Bedrohung in seiner Heimat belegen sollten. Bezüglich der vorgelegten UNRWA-Registrierungskarten und des Aufenthaltes im UNRWA-Camp vor der Ausreise müsse angemerkt werden, dass die Beschwerdeführer das Einsatzgebiet der UNRWA nicht aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen hätten. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nachhaltig geändert hätte und es seien die restlichen Familienmitglieder der Beschwerdeführer nach wie vor dort aufhältig. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, insbesondere, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nehme und die politische Situation in Syrien völlig missverstehe. Die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin seien in der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise gewürdigt worden, sondern lediglich auf die angeblich nicht konkretisierte Gefährdung im Sinne der GFK hingewiesen worden. Auch seien die Bemerkungen des Bundesamtes zur UNRWA-Registrierung der Erstbeschwerdeführerin unverständlich, da UNRWA in keiner Weise in der Lage sei, die Erstbeschwerdeführerin zu beschützen, zumal sie aus konkreten Sicherheitsbedenken geflohen sei. Den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien unter Generalverdacht stellen würden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, insbesondere, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nehme und die politische Situation in Syrien völlig missverstehe. Die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin seien in der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise gewürdigt worden, sondern lediglich auf die angeblich nicht konkretisierte Gefährdung im Sinne der GFK hingewiesen worden. Auch seien die Bemerkungen des Bundesamtes zur UNRWA-Registrierung der Erstbeschwerdeführerin unverständlich, da UNRWA in keiner Weise in der Lage sei, die Erstbeschwerdeführerin zu beschützen, zumal sie aus konkreten Sicherheitsbedenken geflohen sei. Den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien unter Generalverdacht stellen würden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheide erhob der Zweitbeschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 12.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Der Zweitbeschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nicht von UNRWA geschützt werden. Gegenständlich setze sich die Behörde nur unzureichend mit der Thematik auseinander, ob dem Zweitbeschwerdeführer ein ipso facto-Schutz zukommen könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheide erhob der Zweitbeschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 12.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Der Zweitbeschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nicht von UNRWA geschützt werden. Gegenständlich setze sich die Behörde nur unzureichend mit der Thematik auseinander, ob dem Zweitbeschwerdeführer ein ipso facto-Schutz zukommen könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 21.03.2024 wurde die Kopie eines angeblichen „Strafregisterauszuges“ einer syrischen Behörde vom 27.02.2023 nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB Damaskus 12.2022). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Seit 2009 werden biometrische Reisedokumente ausgestellt. Diese von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente werden laut der Liste der visafähigen Dokumente (Stand: 28.09.2016) in ARGUS von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Beilage). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB Damaskus 12.2022). Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien vorweisen (ÖB Damaskus 12.2022): ● PalästinenserInnen, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet: blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung 'Travel Document for Palestinian Refugees' (Nummer beginnend mit „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). ● PalästinenserInnen, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, weil sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als 'Arabs in Syria' und erhalten keine Reisedokumente von Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah: schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der 'Palestinian Authority' mit der Bezeichnung 'Passport – Travel Document'; Ausstellungsort Ramallah (ÖB Damaskus 12.2022). Diesen palästinensischen Reisepass können Palästinenserinnen und Palästinenser in Syrien und anderen Ländern über die Auslandsvertretung der Autonomiebehörde ausgehändigt bekommen. Er dient in der Praxis als Nachweis einer palästinensischen (Volks-)Identität und als internationales Reisedokument für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Anders aber als „vollwertige“ Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde für dort registrierte (das heißt dort wohnhafte bzw. gemeldete) Personen erhalten Palästinenserinnen und Palästinenser im Ausland den Reisepass ohne gültige Identifikationsnummer. Im Feld für die Identifikationsnummer steht dann eine 'fiktive' Nummer, welche üblicherweise mit mehreren Nullen beginnt (BAMF 2.2023). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu verbleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuhalten sowie folglich Leistungen zu bekommen (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist, und sich dann in ein anderes Land begibt, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z. B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z. B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Anmerkung: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ sowie die jeweiligen Länderinformationsblätter (LIB) zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind [Dort finden sich auch Informationen, wonach eine legale Umsiedlung staatenloser palästinensischer Flüchtlingen aus Syrien seit Längerem nicht vorgesehen ist und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für PalästinenserInnen aus Syrien illustriert].
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund
G gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis E 3421/2018-13 vom 24.09.2019 zu Art. 12
G 2005 (in Umsetzung des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand der UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL (vgl VfSlg 19.777/2013; EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis E 3421/2018-13 vom 24.09.2019 zu Artikel 12,
G 2005 (in Umsetzung des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand der UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL vergleiche VfSlg 19.777 aus 2013,; EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott ua, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art 12 Abs1 lit a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott ua dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott ua, Rz 65; vgl auch EuGH, Alheto, Rz 86).“Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Abs1 Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott ua dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott ua, Rz 65; vergleiche auch EuGH, Alheto, Rz 86).“ Jüngst hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom
1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Status-RL vorliegt, fallen die Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießen daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Aufgrund der privilegierenden Bestimmung aus der Status-RL waren die individuellen Fluchtgründe der BF nicht zu überprüfen.Da kein Ausschlussgrund
, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Status-RL vorliegt, fallen die Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL und genießen daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Aufgrund der privilegierenden Bestimmung aus der Status-RL waren die individuellen Fluchtgründe der BF nicht zu überprüfen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist den BF
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist den BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
24 leg.cit. im konkreten Fall Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführern ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführern ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltun
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.