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{'item': 'W184 2286839-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 6Art. 1Art 12§ 75§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW184 2286839-1 Spruch, W184 2286079-1/4E W184 2286839-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 3Abs. 1 i

Vm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird stattgegeben und

(1)römisch 40 und 2) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Zweitbeschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 02.01.2023 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung am 28.11.2022 aus, dass sie aus Damaskus stamme und der Volksgruppe der Palästinenser sowie der Religion des Islam angehöre. Sie habe neun Jahre die Grundschule absolviert. Zum Fluchtgrund befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie das Land wegen des Krieges verlassen habe und mit ihrem Sohn, der sich nunmehr in Serbien befinde, fliehen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Krieg. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er aus Damaskus stamme und 12 Jahre die Grundschule besucht habe. Sein Vater, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden nach wie vor in Syrien leben. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass er Angst vor dem Krieg habe und es in seinem Herkunftsstaat keine Bildung und Zukunft gebe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Krieg und Armut. Im Rahmen der Dokumentenvorlage wurde vom Zweitbeschwerdeführer eine syrische Identitätskarte in Vorlage gebracht. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2023 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Damaskus geboren worden sei und syrische Staatsangehörige sei. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien staatenlos. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Auf die Frage, wo sie in Syrien zuletzt wohnhaft gewesen bzw. wo ihr letzter Lebensmittelpunkt gewesen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie seit Geburt an in Damaskus im Camp XXXX gelebt habe und ihr Ehemann bzw. ihre Kinder nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft seien. Ihr Vater und ihre Geschwister seien nach wie vor in Syrien wohnhaft und sie stehe mit diesen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Ihr Sohn sei in Österreich wohnhaft. Die Frage, ob sie regelmäßig von irgendeinem Familienmitglied unterstützt werde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin verneint. In Syrien habe sie neun Jahre die Grundschule besucht und sei als Hausfrau tätig gewesen. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie über ihren Ehemann bestritten, der als LKW-Fahrer tätig sei. Nachgefragt, wann sie Syrien konkret verlassen habe und in Österreich eingereist sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am 20.08.2022 illegal in der Türkei eingereist sei und über mehrere Länder in Österreich eingereist sei. Die Fragen, ob sie an der Pro-Palästina-Demonstration in Österreich teilgenommen habe oder ob sie die Demonstration der Pro Palästina Community in Österreich befürworte, wurden von der Erstbeschwerdeführerin verneint. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2023 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Damaskus geboren worden sei und syrische Staatsangehörige sei. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien staatenlos. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Auf die Frage, wo sie in Syrien zuletzt wohnhaft gewesen bzw. wo ihr letzter Lebensmittelpunkt gewesen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie seit Geburt an in Damaskus im Camp römisch 40 gelebt habe und ihr Ehemann bzw. ihre Kinder nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft seien. Ihr Vater und ihre Geschwister seien nach wie vor in Syrien wohnhaft und sie stehe mit diesen in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Ihr Sohn sei in Österreich wohnhaft. Die Frage, ob sie regelmäßig von irgendeinem Familienmitglied unterstützt werde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin verneint. In Syrien habe sie neun Jahre die Grundschule besucht und sei als Hausfrau tätig gewesen. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie über ihren Ehemann bestritten, der als LKW-Fahrer tätig sei. Nachgefragt, wann sie Syrien konkret verlassen habe und in Österreich eingereist sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am 20.08.2022 illegal in der Türkei eingereist sei und über mehrere Länder in Österreich eingereist sei. Die Fragen, ob sie an der Pro-Palästina-Demonstration in Österreich teilgenommen habe oder ob sie die Demonstration der Pro Palästina Community in Österreich befürworte, wurden von der Erstbeschwerdeführerin verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn XXXX entführt worden sei. Nach der Flucht ihres Sohnes sei sie mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von den Entführern ihres Sohnes bedroht worden sei, sie deren Identität jedoch nicht kenne. Sie hätten sich nach dem Verkauf des Hauses nach ihnen erkundigt bzw. bei den Eigentümern nachgefragt. In der letzten Woche vor ihrer Ausreise hätten sie sich im Haus des Cousins ihres Ehemannes versteckt. Ihre Heimatregion sei XXXX in Damaskus. Sie wisse nicht, wer aktuell in ihrer Heimatregion für Sicherheit sorge. Nach der Entführung hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und dieser Vorfall sei auch das kausale Ereignis für die Flucht gewesen. Nachgefragt, wann die Entführung des Sohnes gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ungefähr um den 13.07.2022 gewesen sei. Er sei für insgesamt zwei Tage entführt worden. Sie wisse jedoch nicht, von wem und weshalb ihr Sohn entführt worden sei. Befragt, wie ihr Sohn wieder freigekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn ihr erzählt habe, dass er in ein Haus am Stadtrand gebracht worden sei und um 2 Uhr in der Früh fliehen habe können, da einer der Entführer vergessen habe, die Tür zu verschließen, was er ausgenutzt habe und die Flucht ergriffen habe. Die gesamte Familie sei von den Entführern bedroht worden. Auf weitere Nachfrage, wie diese konkret bedroht worden sei bzw. wie die Bedrohung abgelaufen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass zunächst ihr Ehemann bedroht worden sei und man ihnen kommuniziert habe, dass sie einen von ihnen entführen würden, sie hätten diese Drohung jedoch nicht ernst genommen, ihr Sohn sei in weiterer Folge jedoch tatsächlich entführt worden. Nachdem sie gesehen hätten, zu welchen Aktionen die Entführer fähig seien, hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Ihr Mann sei zurückgeblieben, um sich um die restlichen Kinder zu kümmern. Auf Nachfrage, seit wann seine Familie konkret von Unbekannten verfolgt worden sei, replizierte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Geschehnisse etwa vier oder fünf Monate vor der erwähnten Entführung begonnen hätten. Die weiteren Fragen, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sich in Syrien politisch oder religiös betätigt habe oder jemals konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wurden von der Erstbeschwerdeführerin allesamt verneint. Ihre Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch oder religiös betätigt und sie sei auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung keiner konkreten, persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sie wahrscheinlich inhaftiert oder hingerichtet werden. Zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Sohn römisch 40 entführt worden sei. Nach der Flucht ihres Sohnes sei sie mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, ob sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie von den Entführern ihres Sohnes bedroht worden sei, sie deren Identität jedoch nicht kenne. Sie hätten sich nach dem Verkauf des Hauses nach ihnen erkundigt bzw. bei den Eigentümern nachgefragt. In der letzten Woche vor ihrer Ausreise hätten sie sich im Haus des Cousins ihres Ehemannes versteckt. Ihre Heimatregion sei römisch 40 in Damaskus. Sie wisse nicht, wer aktuell in ihrer Heimatregion für Sicherheit sorge. Nach der Entführung hätten sie den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst und dieser Vorfall sei auch das kausale Ereignis für die Flucht gewesen. Nachgefragt, wann die Entführung des Sohnes gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ungefähr um den 13.07.2022 gewesen sei. Er sei für insgesamt zwei Tage entführt worden. Sie wisse jedoch nicht, von wem und weshalb ihr Sohn entführt worden sei. Befragt, wie ihr Sohn wieder freigekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn ihr erzählt habe, dass er in ein Haus am Stadtrand gebracht worden sei und um 2 Uhr in der Früh fliehen habe können, da einer der Entführer vergessen habe, die Tür zu verschließen, was er ausgenutzt habe und die Flucht ergriffen habe. Die gesamte Familie sei von den Entführern bedroht worden. Auf weitere Nachfrage, wie diese konkret bedroht worden sei bzw. wie die Bedrohung abgelaufen sei, entgegnete die Erstbeschwerdeführerin, dass zunächst ihr Ehemann bedroht worden sei und man ihnen kommuniziert habe, dass sie einen von ihnen entführen würden, sie hätten diese Drohung jedoch nicht ernst genommen, ihr Sohn sei in weiterer Folge jedoch tatsächlich entführt worden. Nachdem sie gesehen hätten, zu welchen Aktionen die Entführer fähig seien, hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschlossen. Ihr Mann sei zurückgeblieben, um sich um die restlichen Kinder zu kümmern. Auf Nachfrage, seit wann seine Familie konkret von Unbekannten verfolgt worden sei, replizierte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese Geschehnisse etwa vier oder fünf Monate vor der erwähnten Entführung begonnen hätten. Die weiteren Fragen, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sich in Syrien politisch oder religiös betätigt habe oder jemals konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wurden von der Erstbeschwerdeführerin allesamt verneint. Ihre Familienangehörigen hätten sich ebenfalls nicht politisch oder religiös betätigt und sie sei auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung keiner konkreten, persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sie wahrscheinlich inhaftiert oder hingerichtet werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin ein syrischer Personalausweis und ein UNRWA-Zertifikat in Kopie in Vorlage gebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei und geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Damaskus geboren, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser sowie den sunnitischen Moslems an. Er sei in XXXX , Damaskus, geboren worden und habe an dieser Adresse bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Geschwister seien nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Er stehe in Kontakt mit seinem Vater und seinen Geschwistern. Die Frage, ob er Familienangehörige in der EU habe oder von irgendeinem Familienmitglied finanziell unterstützt werde, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. In Syrien habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei anschließend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Lebensunterhalt habe der Zweitbeschwerdeführer über seinen Vater verdient. Im August 2022 habe er das Land illegal verlassen. Die Frage, ob er an einer Pro Palästina-Demonstration teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab der Zweitbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung sei und geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Er sei in Damaskus geboren, gehöre der Volksgruppe der Palästinenser sowie den sunnitischen Moslems an. Er sei in römisch 40 , Damaskus, geboren worden und habe an dieser Adresse bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Geschwister seien nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft. Er stehe in Kontakt mit seinem Vater und seinen Geschwistern. Die Frage, ob er Familienangehörige in der EU habe oder von irgendeinem Familienmitglied finanziell unterstützt werde, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. In Syrien habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei anschließend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Den Lebensunterhalt habe der Zweitbeschwerdeführer über seinen Vater verdient. Im August 2022 habe er das Land illegal verlassen. Die Frage, ob er an einer Pro Palästina-Demonstration teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass es mit Drohungen gegen seine Familie begonnen habe, wovon er selbst ebenfalls betroffen gewesen sei, da er vier oder fünf Monate nach Erhalt der Drohungen entführt worden sei. Er sei am Stadtrand festgehalten worden, habe aber eine Unachtsamkeit seiner Entführer ausnutzen können und sei in weiterer Folge geflohen. Nach seiner Rückkehr hätten sie sich noch bei Verwandten versteckt und seien dann sogleich ausgereist. Sein Vater habe das Familienhaus verkauft, um die Schleppung zu finanzieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wisse nicht, von wem er entführt worden sei. Nachgefragt, wieso er entführt worden sei, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass sie Lösegeld verlangt hätten und es sich dabei um 100 Millionen SYP gehandelt habe. Auf die Frage, was er in der letzten Woche vor seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er sich beim Cousin seines Vaters versteckt gehalten habe. Befragt, wo sich seine Heimatregion befinde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass es sich um XXXX in Damaskus handle. Er wisse nicht, wer aktuell in seiner Heimatregion für die Sicherheit sorge. Die Fragen, ob er jemals persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ein Militärbuch vorlegen könne, wurden vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im Zuge der Entführung im Jahr 2022 den Entschluss gefasst habe, Syrien endgültig zu verlassen. Die weiteren Fragen, ob er jemals Kontakt mit der syrischen Armee oder syrischen Milizen gehabt habe, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Ihm drohe eine Einberufung durch das syrische Regime. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst abgeleistet habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, und auf die Frage, woher er wisse, dass er einberufen werde, erwiderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Käufer seines Hauses nachgefragt hätten, wo sie sich aufhalten würden, weil der Zweitbeschwerdeführer sein Militärbuch abholen habe müssen. Diese Information habe der Hausbesitzer mit seinem Vater geteilt. Er selbst habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er sich außer Landes befunden habe. Auf Nachfrage, was das ausreisekausale Ereignis gewesen sei bzw. was ihn dazu bewogen habe, Syrien tatsächlich zu verlassen, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihn die Entführung dazu bewogen habe, Syrien endgültig zu verlassen. Befragt, seit wann er vom syrischen Regime gesucht werde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass sie zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise begonnen hätten, nach ihm zu suchen, als sie den neuen Hausbesitzer gefragt hätten. Jeder männliche Syrer werde zum Militärdienst einberufen. Die Frage, ob sein Vater an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Sein Vater habe den Militärdienst bereits vor Kriegsausbruch abgeleistet. Die Frage, ob er jemals persönlich von irgendeiner Seite zum Kämpfen aufgefordert worden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er wolle weder töten noch getötet werden, weshalb er den Grundwehrdienst ablehne. Er habe ebenfalls an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Die Frage, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer bejaht. Auf Vorhalt, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, und auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter unter dessen Schutz stelle oder gestellt habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass es dort keinen Schutz gebe und er nur ein Schreiben vorlegen könne. Er müsse den Wehrdienst dennoch ableisten. Auf Nachfrage, wie oft und welche Leistungen er von UNRWA bezogen habe, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er jeden Monat für die gesamte Familie einen Lebensmittelkarton erhalten habe. Der UNRWA-Schutz sollte nach wie vor aufrecht sein. Befragt, in welchem Camp er aufhältig gewesen sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im XXXX gewesen sei und dort von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er wisse nicht, von wem das Camp bereitgestellt worden sei. Aufgrund seiner Entführung habe er das Einzugsgebiet der UNRWA verlassen müssen. Die weiteren Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen sich in Syrien politisch oder religiös betätigt hätten oder ob er jemals religiös oder politisch bzw. konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt worden sei, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er sei auch nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom 13.07.2022 bis zum 15.07.2022 entführt worden. Nachgefragt, wie die Entführung konkret abgelaufen sei, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er nach der Schule von seinen Entführern mit Zwang in ein Fahrzeug gebracht worden sei und das Fahrzeug nach 20 Minuten angehalten habe. In weiterer Folge sei er weggebracht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Befragt, ob die Entführer mit ihm geredet hätten, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass man ihm erklärt habe, dass sein Vater das Lösegeld bezahlen müsse oder er andernfalls getötet werden würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Zweitbeschwerdeführer, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und im Falle der Verweigerung inhaftiert oder hingerichtet zu werden. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass es mit Drohungen gegen seine Familie begonnen habe, wovon er selbst ebenfalls betroffen gewesen sei, da er vier oder fünf Monate nach Erhalt der Drohungen entführt worden sei. Er sei am Stadtrand festgehalten worden, habe aber eine Unachtsamkeit seiner Entführer ausnutzen können und sei in weiterer Folge geflohen. Nach seiner Rückkehr hätten sie sich noch bei Verwandten versteckt und seien dann sogleich ausgereist. Sein Vater habe das Familienhaus verkauft, um die Schleppung zu finanzieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er wisse nicht, von wem er entführt worden sei. Nachgefragt, wieso er entführt worden sei, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass sie Lösegeld verlangt hätten und es sich dabei um 100 Millionen SYP gehandelt habe. Auf die Frage, was er in der letzten Woche vor seiner Ausreise aus Syrien gemacht habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er sich beim Cousin seines Vaters versteckt gehalten habe. Befragt, wo sich seine Heimatregion befinde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass es sich um römisch 40 in Damaskus handle. Er wisse nicht, wer aktuell in seiner Heimatregion für die Sicherheit sorge. Die Fragen, ob er jemals persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ein Militärbuch vorlegen könne, wurden vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Zur Frage, wann er den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im Zuge der Entführung im Jahr 2022 den Entschluss gefasst habe, Syrien endgültig zu verlassen. Die weiteren Fragen, ob er jemals Kontakt mit der syrischen Armee oder syrischen Milizen gehabt habe, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Ihm drohe eine Einberufung durch das syrische Regime. Die Frage, ob er den Grundwehrdienst abgeleistet habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Nachgefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, und auf die Frage, woher er wisse, dass er einberufen werde, erwiderte der Zweitbeschwerdeführer, dass die Käufer seines Hauses nachgefragt hätten, wo sie sich aufhalten würden, weil der Zweitbeschwerdeführer sein Militärbuch abholen habe müssen. Diese Information habe der Hausbesitzer mit seinem Vater geteilt. Er selbst habe jedoch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er sich außer Landes befunden habe. Auf Nachfrage, was das ausreisekausale Ereignis gewesen sei bzw. was ihn dazu bewogen habe, Syrien tatsächlich zu verlassen, führte der Zweitbeschwerdeführer an, dass ihn die Entführung dazu bewogen habe, Syrien endgültig zu verlassen. Befragt, seit wann er vom syrischen Regime gesucht werde, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass sie zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise begonnen hätten, nach ihm zu suchen, als sie den neuen Hausbesitzer gefragt hätten. Jeder männliche Syrer werde zum Militärdienst einberufen. Die Frage, ob sein Vater an Kampfhandlungen teilgenommen habe, wurde vom Zweitbeschwerdeführer verneint. Sein Vater habe den Militärdienst bereits vor Kriegsausbruch abgeleistet. Die Frage, ob er jemals persönlich von irgendeiner Seite zum Kämpfen aufgefordert worden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er wolle weder töten noch getötet werden, weshalb er den Grundwehrdienst ablehne. Er habe ebenfalls an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Die Frage, ob er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, wurde vom Zweitbeschwerdeführer bejaht. Auf Vorhalt, dass er unter dem Schutz der UNRWA gestanden sei, und auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter unter dessen Schutz stelle oder gestellt habe, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass es dort keinen Schutz gebe und er nur ein Schreiben vorlegen könne. Er müsse den Wehrdienst dennoch ableisten. Auf Nachfrage, wie oft und welche Leistungen er von UNRWA bezogen habe, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er jeden Monat für die gesamte Familie einen Lebensmittelkarton erhalten habe. Der UNRWA-Schutz sollte nach wie vor aufrecht sein. Befragt, in welchem Camp er aufhältig gewesen sei, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass er im römisch 40 gewesen sei und dort von der Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er wisse nicht, von wem das Camp bereitgestellt worden sei. Aufgrund seiner Entführung habe er das Einzugsgebiet der UNRWA verlassen müssen. Die weiteren Fragen, ob er oder seine Familienangehörigen sich in Syrien politisch oder religiös betätigt hätten oder ob er jemals religiös oder politisch bzw. konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt worden sei, wurden vom Zweitbeschwerdeführer ebenfalls verneint. Er sei auch nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom 13.07.2022 bis zum 15.07.2022 entführt worden. Nachgefragt, wie die Entführung konkret abgelaufen sei, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass er nach der Schule von seinen Entführern mit Zwang in ein Fahrzeug gebracht worden sei und das Fahrzeug nach 20 Minuten angehalten habe. In weiterer Folge sei er weggebracht und in einem Zimmer eingesperrt worden. Befragt, ob die Entführer mit ihm geredet hätten, replizierte der Zweitbeschwerdeführer, dass man ihm erklärt habe, dass sein Vater das Lösegeld bezahlen müsse oder er andernfalls getötet werden würde. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Zweitbeschwerdeführer, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und im Falle der Verweigerung inhaftiert oder hingerichtet zu werden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Zweitbeschwerdeführer eine syrische ID-Karte und eine UNRWA-Registrierungskarte in Vorlage gebracht. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils folgende Entscheidung über die gegenständlichen Anträge getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Zweitbeschwerdeführer seine Entführung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, zumal es sich bei der Entführung um ein ausreisekausales Ereignis gehandelt habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vorbringen der Entführung um eine Steigerung gehandelt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vater und die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers bei tatsächlicher Bedrohung Syrien verlassen bzw. in einem anderen Teil des Landes Unterkunft genommen hätten. Eine tatsächliche Verfolgung (Entführung) durch unbekannte Personen habe der Zweitbeschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, da er sein Vorbringen detailarm sowie unkonkret geschildert habe und auch auf reges Nachfragen der Behörde keine glaubhafte Schilderung des Sachverhaltes darlegen habe können. Zudem habe er der Behörde keinerlei Beweismittel vorgelegt, die eine etwaige Bedrohung in seiner Heimat belegen sollten. Bezüglich der vorgelegten UNRWA-Registrierungskarten und des Aufenthaltes im UNRWA-Camp vor der Ausreise müsse angemerkt werden, dass die Beschwerdeführer das Einsatzgebiet der UNRWA nicht aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen hätten. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nachhaltig geändert hätte und es seien die restlichen Familienmitglieder der Beschwerdeführer nach wie vor dort aufhältig. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, insbesondere, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nehme und die politische Situation in Syrien völlig missverstehe. Die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin seien in der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise gewürdigt worden, sondern lediglich auf die angeblich nicht konkretisierte Gefährdung im Sinne der GFK hingewiesen worden. Auch seien die Bemerkungen des Bundesamtes zur UNRWA-Registrierung der Erstbeschwerdeführerin unverständlich, da UNRWA in keiner Weise in der Lage sei, die Erstbeschwerdeführerin zu beschützen, zumal sie aus konkreten Sicherheitsbedenken geflohen sei. Den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien unter Generalverdacht stellen würden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, insbesondere, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis nehme und die politische Situation in Syrien völlig missverstehe. Die Befürchtungen der Erstbeschwerdeführerin seien in der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise gewürdigt worden, sondern lediglich auf die angeblich nicht konkretisierte Gefährdung im Sinne der GFK hingewiesen worden. Auch seien die Bemerkungen des Bundesamtes zur UNRWA-Registrierung der Erstbeschwerdeführerin unverständlich, da UNRWA in keiner Weise in der Lage sei, die Erstbeschwerdeführerin zu beschützen, zumal sie aus konkreten Sicherheitsbedenken geflohen sei. Den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ganze Familien unter Generalverdacht stellen würden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheide erhob der Zweitbeschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 12.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Der Zweitbeschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nicht von UNRWA geschützt werden. Gegenständlich setze sich die Behörde nur unzureichend mit der Thematik auseinander, ob dem Zweitbeschwerdeführer ein ipso facto-Schutz zukommen könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheide erhob der Zweitbeschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 12.02.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit behaftet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Der Zweitbeschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nicht von UNRWA geschützt werden. Gegenständlich setze sich die Behörde nur unzureichend mit der Thematik auseinander, ob dem Zweitbeschwerdeführer ein ipso facto-Schutz zukommen könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Am 21.03.2024 wurde die Kopie eines angeblichen „Strafregisterauszuges“ einer syrischen Behörde vom 27.02.2023 nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird festgestellt: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsbürgerin Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Zweitbeschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser. Die Beschwerdeführer sind gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Damaskus und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in XXXX , Damaskus, geboren. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und Geschwister des Zweitbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in einem Flüchtlingscamp in XXXX , Damaskus, auf. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Damaskus und hat dort neun Jahre die Schule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls in römisch 40 , Damaskus, geboren. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und Geschwister des Zweitbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in einem Flüchtlingscamp in römisch 40 , Damaskus, auf. Die Beschwerdeführer wurden am 16.03.2020 als Flüchtlinge bei der UNRWA registriert. Bis 2022 hielten sich die Beschwerdeführer in einem Auffanglager in Syrien auf, sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Bewegungsfreiheit BINNENVERTRIEBENE (IDPS) UND FLÜCHTLINGE Letzte Änderung 2024-03-13 16:27 Binnenvertriebene (IDPs) Ende 2022 waren 12,4 Millionen SyrerInnen weiterhin entweder Flüchtlinge außerhalb des Landes oder Binnenvertriebene (IDPs - internally displaced persons) in Syrien. Es kam zu keinen bedeutenden Rückkehrbewegungen, und so betrug die Zahl der syrischen Flüchtlinge 5,5 Millionen Menschen. Die Anzahl der IDPs stieg auf 6,9 Millionen Menschen - ein Drittel der Bevölkerung und ein Anstieg um 100.000 Personen seit Ende 2021 (WFP 8.4.2023). UNOCHA weist darauf hin, dass es sich um die höchste Zahl an Binnenvertriebenen weltweit handelt. Bereits vor dem Erdbeben (am 6.2.2023) waren fast 80 Prozent der IDP-Haushalte mindestens fünf Jahre vertrieben, und viele durchlebten mehrere Vertreibungen (UNOCHA 14.2.2023) [Anm.: die genauen Zahlen an Flüchtlingen und IDPs variieren je nach Quelle und Berichtszeitpunkt]. Umfassende und landesweite Informationen über Binnenvertreibung fehlen (UNOCHA 14.2.2023). Während einige SyrerInnen begannen, in ihre Heime in Gebiete zurückzukehren, wo die Kampfhandlungen nachgelassen haben, kam es im Laufe von 2022 auch zu neuer Gewalt und neuen Fluchtbewegungen (FH 9.3.2023). Bei den intern Vertriebenen (IDPs) blieb mit 356.000 RückkehrerInnen die Zahl gegenüber 2019 (1,2 Mio.) weit zurück, wobei der Großteil der Bewegungen innerhalb der Gouvernements erfolgte. Bis August 2020 kehrten rund 300.000 Menschen zurück, der Großteil davon innerhalb/nach Idlib und Aleppo. Die Zahlen der neu Vertriebenen sind erneut weit höher; es gab 2020 wie im Jahr zuvor 1,8 Mio. IDP-Bewegungen insgesamt. Im Zuge der Eskalation des Konfliktes in Idlib wurden von Dezember 2019 bis März 2020 knapp 1 Mio. Menschen vertrieben (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonder vulnerabel bezüglich sexueller Ausbeutung oder durch Arbeit sowie bezüglich Menschenhandel. Dies trifft auch auf die relativ stabilen Gebiete unter Regierungskontrolle zu, denn dort ist der Zugang zu Arbeit und Investitionen oft von persönlichen oder politischen Beziehungen bzw. Beziehungen auf Basis der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, abhängig (FH 9.3.2023). Im Zeitraum
  2. bis 8.2.2023 [Anm.: zum Erdbeben vom 6.2.2023 siehe auch Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft] wurden mehr als 30.000 Fluchtbewegungen in Nordwest-Syrien verzeichnet. Es ist wahrscheinlich, dass viele IDPs nochmals vertrieben werden. Berichte dazu gibt es bereits aus Deir-ez-Zor, Aleppo, Hama, Lattakia und Tartus. Das Erdbeben hat nicht nur weitere Fluchtbewegungen aufgrund beschädigter/unsicherer Unterkünfte verursacht, sondern auch die Aussichten für eine sichere Rückkehr von denjenigen bereits binnenvertriebenen Personen verringert, die ursprünglich aus den vom Erdbeben betroffenen Gebieten stammen (UNOCHA 14.2.2023). Sicheres Obdach ist eines der Hauptbedürfnisse nach dem Erdbeben (UNOCHA 14.2.2023). Im Dezember 2022 [Anm.: also noch vor dem Erdbeben vom 6.2.2023] lebten in Syrien bereits 2,05 Mio. Menschen in informellen Behausungen und Lagern. Von den Binnenflüchtlingen in Lagern leben 57 Prozent in Zelten bzw. provisorischen Unterkünften. Das Gros (etwa 85 Prozent) lebt in Nordwestsyrien – in Aleppo und Idlib (2018: 670.000). Laut einer Studie des Humanitarian Needs Assessment Programme der UNO von 2020 wohnten 17 Prozent der Binnenvertriebenen in Nordwestsyrien in zerstörten Behausungen, zudem gaben 67 Prozent an, in beschädigten Unterkünften zu leben (AA 29.3.2023). Im August 2022 lebten 30 Prozent der IDPs außerhalb von Lagern, und 43 Prozent der zurückgekehrten, ehemals binnenvertriebenen Haushalte in Nordwest-Syrien lebten in risikoanfälligen Unterkünften, z. B. bezüglich Wetterereignissen und Naturkatastrophen (UNOCHA 14.2.2023). Einen Durchbruch gab es im Berichtszeitraum laut dem jüngsten Bericht der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen) im Vertriebenenlager in Rukban innerhalb der von den USA garantierten sogenannten „deconflicting zone“ an der Grenze zu Jordanien. Schätzungen zufolge leben dort noch rund 7.500 Menschen (rund 80 Prozent davon Frauen und Kinder) unter prekären Bedingungen, ohne zuverlässige Versorgung und hinreichenden Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Im Juni 2023 erreichte erstmals seit 2019 wieder ein humanitärer Konvoi mit landwirtschaftlichen Gütern, Ausrüstung und Schulmaterial das Lager Rukban. Von den VN unterstützte Versuche einer Evakuierung des Lagers in dafür vorgesehene Aufnahmelager im durch das Regime kontrollierten Homs waren 2019 gescheitert, vermutlich in erster Linie aus Sicherheitserwägungen (AA 2.2.2024). Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10 bezüglich Zonen für einen Wiederaufbau, um regierungstreue Personen zu belohnen und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre Heimat zurückzukehren (USDOS 2.6.2022). Als Gründe für die Rückkehr/Nichtrückkehr wird von den Betroffenen neben der Sicherheitslage zunehmend die schlechte wirtschaftliche Situation ins Treffen geführt. Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom sogenannten Islamischen Staat gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir-Ez-Zor). Laut Mitteilung von UNMAS (United Nations Mine Action Service) vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen - also rund 50 Prozent der Bevölkerung - dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs. Ein Drittel aller Opfer von Explosionen ist gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden, und mehr als 20 Prozent haben Gehör- oder Sehvermögen verloren. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: zu Gefahren von Explosivstoffen besonders für Kinder siehe auch das Unterkapitel Kinder im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen]. Anm.: Für weitere Informationen zur Lage von Binnenvertriebenen siehe Kapitel 'Grundversorgung und Wirtschaft' sowie zur Rückkehr, bzw. Rückkehrhindernissen, von Binnenvertriebenen siehe Kapitel Rückkehr.Anmerkung, Für weitere Informationen zur Lage von Binnenvertriebenen siehe Kapitel 'Grundversorgung und Wirtschaft' sowie zur Rückkehr, bzw. Rückkehrhindernissen, von Binnenvertriebenen siehe Kapitel Rückkehr. Flüchtlinge unter UNHCR-Mandat Laut UNHCR-Schätzung halten sich zusätzlich zu den palästinensischen Flüchtlingen ungefähr 22.800 Flüchtlinge oder Asylsuchende in Syrien auf, die mit Stande Ende September 2022 bei UNHCR registriert waren. Flüchtlinge und Asylsuchende waren Risiken, mehrfacher Vertreibung, verstärkten Sicherheitsmaßnahmen an Checkpoints und Schwierigkeiten beim Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung ausgesetzt, was ihre Bewegungsfreiheit beeinträchtigte (USDOS 20.3.2023). Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu gewähren. UNHCR bietet Hilfsleistungen für Flüchtlinge, wobei Gewalt den Zugang zu vulnerablen Personen verhindern kann. Das Gesetz garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer Palästinensern mit einem bestimmten rechtlichen Status. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z. B. als Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung gewährt irakischen Flüchtlingen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Bildung, doch Aufenthaltsgenehmigungen sind nur für jene erhältlich, die legal einreisten, und über einen gültigen Pass verfügten. Diese Kriterien erfüllen nicht alle Flüchtlinge. Sie sind dadurch den Risiken von Schikanen und Ausbeutung ausgesetzt und die fehlende Aufenthaltsgenehmigung hatte schwere Auswirkungen auf ihren Zugang zu öffentlichen Leistungen (USDOS 20.3.2023). Anm.: Für Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen in Syrien siehe Kapitel Palästinensische Flüchtlinge.Anmerkung, Für Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen in Syrien siehe Kapitel Palästinensische Flüchtlinge. Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 ● FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Syria, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088564.html, Zugriff 10.7.2023 ● ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand Ende Dezember 2022) [Der Bericht ist bei der Staatendokumentation einsehbar.] ● UNOCHA - - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.2.2023): Flash Appeal: Syrian Arab Republic Earthquake (February - May 2023) [EN/AR], https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/flash-appeal-syrian-arab-republic-earthquake-february-may-2023-enar, Zugriff 10.5.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073954.html, Zugriff 17.5.2023 ● WFP – World Food Programme (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (8.4.2023): Syrian Arab Republic Annual Country Report 2022 - Country Strategic Plan 2022 - 2023, https://reliefweb.int/attachments/bb3f5122-1518-4232-8d8b-ba6d194be7c0/WFP-0000147991.pdf, Zugriff 2.5.2023 Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-07-13 14:21 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Laut UNO befanden sich mit Stand Juli 2022 noch ungefähr 438.000 palästinensische Flüchtlinge von vormals 575.234 Personen im Land. Mehr als die Hälfte der von den verbliebenen PalästinenserInnen ist mindestens einmal intern vertrieben worden und 95 % benötigten humanitäre Hilfe (USDOS 20.3.2023). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB Damaskus 12.2022): Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB Damaskus 12.2022). Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v. a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert (ÖB Damaskus 12.2022). Diese unter 1) genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB Damaskus 12.2022). Die Identitätskarte für staatenlose PalästinenserInnen in Syrien heißt übersetzt 'Temporäre Aufenthaltskarte für PalästinenserInnen', hat aber kein Ablaufdatum. Voraussetzung für den Erhalt dieser Karte ist die Registrierung bei GAPAR - eine Registrierung bei UNRWA reicht nicht (NMFA 5.2022). Diese Identitätskarte ist nötig, um Zugang zu Basisleistungen wie syrische StaatsbürgerInnen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Zu einem Großteil verfügen Personen, die bei GAPAR registriert sind, auch über eine UNRWA-Registrierung und haben dadurch in der Regel Anspruch auf UNRWA-Leistungen. Da UNRWA eine enger gefasste Definition für Registrierungsberechtigte ('Palästina-Flüchtlinge') zugrunde legt, sowie in bestimmten Zeiträumen keine Neuregistrierungen akzeptierte, kann es sich - trotz späterer Möglichkeiten, sich nachträglich zu registrieren sich nachträglich zu registrieren - ergeben, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien zwar bei GAPAR, nicht aber bei UNRWA registriert sind. GAPAR veröffentlicht daher höhere Zahlen der erfassten palästinensischen Flüchtlinge als UNRWA (BAMF 2.2023). 2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) (Anm.: für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023).2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) Anmerkung, für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023). Einige Kategorien von PalästinenserInnen erfüllen zwar nicht die Kriterien für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA, können sich aber für UNRWA-Leistungen registrieren lassen (UNRWA 5.2022). Syrien kooperiert in gewissem Maß mit UNRWA (USDOS 20.3.2023). Weiterhin kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtling, die in Flüchtlingslagern leben (USDOS 20.3.2023). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte PalästinenserInnen garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Begrenzungen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den dortigen Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Berichten zufolge müssen PalästinenserInnen z. B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Diese Registrierungsvorschrift führt dazu, dass manche Personen nicht an palästinensische Flüchtlinge vermieten wollen (STDOK 8.2017). Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023).Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023)., Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Politiker argumentieren hierbei auch, dass Kinder einer syrischen Mutter und eines palästinensischen Vaters keine Syrer werden, sondern Palästinenser bleiben sollen, um das Recht auf Rückkehr in einen palästinensischen Staat zu behalten (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 PalästinenserInnen aus Syrien vertrieben (USDOS 20.3.2023). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus (USAID 8.2.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die BewohnerInnen der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die PalästinenserInnen zwischen den Konfliktparteien gespalten. Die PalästinenserInnen sind hauptsächlich SunnitInnen und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie solche behandelt - also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden (STDOK 8.2017). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 8.2.2019). Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Laut Action Group of Palestinians of Syria wurden zwischen März 2011 und Oktober 2022 638 PalästinenserInnen, einschließlich Kindern, von Regimekräften gefoltert. 77 der Opfer wurden durch die 'Caesar'-Fotos [Anm.: durch den Fotografen mit Decknamen Caeser hinausgeschmuggelte Fotos von in Haft Getöteten/Verstorbenen] identifiziert (USDOS 20.3.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara'a wurden im Zuge von Militäroperationen großteils zerstört. Mitte 2021 führten Kampfhandlungen in Dara'a zur Flucht von ungefähr 3.000 PalästinenserInnen. (NMFA 5.2022) Im Lager Yarmouk kam es auch zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab. Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Palästinensern, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten und auch von mehr als 50 Kindern. Es wurde auch von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Anm.: Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.Anmerkung, Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). So kehrten internvertriebene PalästinenserInnen in die drei zerstörten Lager zurück, weil sie sich die Miete andernorts nicht leisten konnten (NMFA 5.2022). Laut UNRWA-Schätzung benötigen 90 % der 62.000 PalästinenserInnen in den Lagern in Lattakia, Neirab, Ein el-Tel und Hama aufgrund des Erdbebens Hilfe (UNRWA 7.2.2023). 1.076 Unterkünfte von palästinensischen Flüchtlingen in den Provinzen Aleppo. Lattakia und Hama waren von dem Erdbeben betroffen: 166 wurden schwer und 309 teilweise beschädigt. 601 Unterkünfte wiesen geringe Schäden auf. 75 % der beschädigten Gebäude befinden sich in der Provinz Aleppo, 23 % in Lattakia und 2 % in Hama. Hinzukommen Schäden an elf UNRWA-Gebäuden, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Mit Berichtsstand 13.4.2023 waren nur 6 % des Spendenaufrufs der UNRWA zur Bewältigung der Erdbebenfolgen eingelangt (UNRWA 14.4.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z. B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen BewohnerInnen das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für PalästinenserInnen ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für einen Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (Anm.: sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete Anmerkung, sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021).Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021 aus 2022, stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021). Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA (Anm.: ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022).Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA Anmerkung, ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022). UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' (Anm.: improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022).UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' Anmerkung, improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach Kategorie unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden PalästinenserInnen. Nur jene PalästinenserInnen, die als palästinensische Flüchtlinge von Syrien anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument (siehe Liste der EK über visierfähige Dokumente „Syria – Travel Document for Palestinian Refugees“, Anfangsbuchstabe der Dokumentennummer „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). Alle anderen Palästinenser, d. h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. So hatten beispielsweise die nach dem Schwarzen September 1970 aus Jordanien exilierten PalästinenserInnen bei ihrer Ankunft in Syrien jordanische Reisedokumente, die seither nicht mehr erneuert werden konnten. Ähnlich war die Situation für nach 1991 aus dem Irak nach Syrien eingereiste PalästinenserInnen, die zum Teil noch (alte) ägyptische Reisedokumente und IDs hatten, deren Erneuerung jedoch ebenso mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. PalästinenserInnen, die unter die in 2) genannten – mannigfaltigen – Personengruppen fallen, erhalten daher kein durch syrische Behörden ausgestelltes Reisedokument. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste PalästinenserInnen als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status

dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB Damaskus 12.2022). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Seit 2009 werden biometrische Reisedokumente ausgestellt. Diese von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente werden laut der Liste der visafähigen Dokumente (Stand: 28.09.2016) in ARGUS von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Beilage). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB Damaskus 12.2022). Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien vorweisen (ÖB Damaskus 12.2022): ● PalästinenserInnen, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet: blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung 'Travel Document for Palestinian Refugees' (Nummer beginnend mit „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). ● PalästinenserInnen, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, weil sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als 'Arabs in Syria' und erhalten keine Reisedokumente von Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah: schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der 'Palestinian Authority' mit der Bezeichnung 'Passport – Travel Document'; Ausstellungsort Ramallah (ÖB Damaskus 12.2022). Diesen palästinensischen Reisepass können Palästinenserinnen und Palästinenser in Syrien und anderen Ländern über die Auslandsvertretung der Autonomiebehörde ausgehändigt bekommen. Er dient in der Praxis als Nachweis einer palästinensischen (Volks-)Identität und als internationales Reisedokument für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Anders aber als „vollwertige“ Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde für dort registrierte (das heißt dort wohnhafte bzw. gemeldete) Personen erhalten Palästinenserinnen und Palästinenser im Ausland den Reisepass ohne gültige Identifikationsnummer. Im Feld für die Identifikationsnummer steht dann eine 'fiktive' Nummer, welche üblicherweise mit mehreren Nullen beginnt (BAMF 2.2023). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu verbleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuhalten sowie folglich Leistungen zu bekommen (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist, und sich dann in ein anderes Land begibt, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z. B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z. B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Anmerkung: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ sowie die jeweiligen Länderinformationsblätter (LIB) zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachbarstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind [Dort finden sich auch Informationen, wonach eine legale Umsiedlung staatenloser palästinensischer Flüchtlingen aus Syrien seit Längerem nicht vorgesehen ist und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für PalästinenserInnen aus Syrien illustriert].

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 05.12.2023 bzw. am 12.12.
  2. Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage von Registrierungen bei UNRWA sowie vorgelegter syrischer Personalausweise mit ausreichender Sicherheit fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Registrierung bei UNRWA (Syrien) resultiert zweifelsfrei aus dem von UNRWA eingeholten „Family Record“. Dass sie in einem UNRWA-Camp gelebt haben, geht ebenfalls aus dem „Family Record“ hervor. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer das Einsatzgebiet von UNRWA Syrien im Jahr 2022 wegen des Bürgerkriegs verlassen haben, findet in den Länderberichten – aus denen sich eine landesweit nach wie vor volatile und instabile Sicherheitslage für Syrien ergibt – Deckung. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid den Beschwerdeführern bereits subsidiären Schutz zuerkannte, weil sie im Falle ihrer Rückkehr wegen des derzeit herrschenden Bürgerkriegs einer Bedrohungssituation iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären oder diese für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte ist überdies die aktuelle Sicherheitslage in Syrien insbesondere in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid den Beschwerdeführern bereits subsidiären Schutz zuerkannte, weil sie im Falle ihrer Rückkehr wegen des derzeit herrschenden Bürgerkriegs einer Bedrohungssituation iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wären oder diese für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte ist überdies die aktuelle Sicherheitslage in Syrien insbesondere in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Demnach ist es für die Beschwerdeführer unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus der mangelnden Vorlage diesbezüglicher medizinsicher Unterlagen. Die Feststellung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gründet sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Bei den Quellen der Länderberichte handelt es sich um vertrauenswürdige Quellen, die größtenteils bereits in der Vergangenheit Eingang in das Länderinformationsblatt gefunden haben. Sie zeichnen ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).

§ 3Abs. 3 Z 2 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Artikel 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis E 3421/2018-13 vom 24.09.2019 zu Art. 12

(1)lit a der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) folgendes ausgeführt: „

§6Abs1 Z1 Asyl

G 2005 (in Umsetzung des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand der UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL (vgl VfSlg 19.777/2013; EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis E 3421/2018-13 vom 24.09.2019 zu Artikel 12,

(1)Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) folgendes ausgeführt: „

§6Abs1 Z1 Asyl

G 2005 (in Umsetzung des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand der UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL vergleiche VfSlg 19.777 aus 2013,; EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 99) – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott ua, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art 12 Abs1 lit a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott ua dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott ua, Rz 65; vgl auch EuGH, Alheto, Rz 86).“Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Abs1 Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott ua dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott ua, Rz 65; vergleiche auch EuGH, Alheto, Rz 86).“ Jüngst hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom

  1. Jänner 2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, eingehend mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU und der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, auseinandergesetzt.Jüngst hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom
  2. Jänner 2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, eingehend mit Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU und der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, auseinandergesetzt. Dabei hat der EuGH grundsätzlich (Rn. 49f) festgehalten: „Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt.“ (vgl. VwGH Ra 2021/01/0011-5 vom 15.02.2021)„Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt.“ vergleiche VwGH Ra 2021/01/0011-5 vom 15.02.2021) Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, er könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; vgl. auch VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).Konkret für das gegenständliche Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführer und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, er könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; vergleiche auch VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Die Beschwerdeführer befinden sich somit angesichts der Situation in Syrien in einer unsicheren persönlichen Lage, da sie dort Gefahr laufen, einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach ist es für die Beschwerdeführer unmöglich, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz bzw. den Beistand von UNRWA zu stellen, zumal es auch UNRWA nicht möglich ist, den Beschwerdeführern dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgaben im Einklang stehen. Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob die Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreisten, die konkrete Möglichkeit hatten, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53).Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob die Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreisten, die konkrete Möglichkeit hatten, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53). Den Beschwerdeführern ist es nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet der UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Im Ergebnis sind von den Beschwerdeführern nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes und Schutzes von UNRWA zu bejahen. Da kein Ausschlussgrund

Art 12Abs.

1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Status-RL vorliegt, fallen die Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießen daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Aufgrund der privilegierenden Bestimmung aus der Status-RL waren die individuellen Fluchtgründe der BF nicht zu überprüfen.Da kein Ausschlussgrund

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Status-RL vorliegt, fallen die Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL und genießen daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie. Aufgrund der privilegierenden Bestimmung aus der Status-RL waren die individuellen Fluchtgründe der BF nicht zu überprüfen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist den BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist den BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg.cit. im konkreten Fall Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführern ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführern ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltun

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