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{'item': 'W186 1430198-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW186 1430198-2 Spruch, W186 1430198-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ju

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren
  2. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Befragt zu seinem Fluchtgrund, erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie gehöre zur Akali-Partei, welche die letzte Wahl verloren habe. Die Angehörigen der Kongress-Partei hätten sie danach im Februar, März/2012 immer wieder verfolgt. Er persönlich sei Opfer von Attacken dieser Personen geworden. Er sei mit einem Stock geschlagen worden. Da die Polizei mit den Anhängern der Kongress-Partei zusammengearbeitet habe, habe er keine Möglichkeit gesehen, sich an sie zu wenden. Er sei immer wieder angegriffen und bedroht worden, weswegen sein Vater vorgeschlagen habe, er solle das Land verlassen.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 09.10.2012, Aktenzahl 12 13 409 BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 09.10.2012, Aktenzahl 12 13 409 BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt.
  5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.02.2013, Zl. C3 430.198-1/2012/3E gem. §§ 3, 8, 10 des AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.02.2013, Zl. C3 430.198-1/2012/3E gem. Paragraphen 3, 8, 10, des AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  7. Gegenständliches Verfahren
  8. Am 08.02.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) einen mündlichen Antrag auf Asyl. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass nach seiner Rückreise nach Indien seine Feinde erfahren hätten, dass er wieder zurückgekehrt sei. Sie seien auf der Suche nach ihm gewesen und hätten ihn mit dem Tod bedroht. Beim ersten Mal habe er ihnen entwischen können. Das zweite Mal sei er geschlagen worden. Die Dorfbewohner hätten die etwa zehn Personen vertreiben können, um den Beschwerdeführer zu retten. Da er nicht die gleiche Partei unterstütze wie seine Gegner, werde er diese Probleme immer wieder haben, weswegen die Familie beschlossen habe, er solle ausreisen.
  9. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Regionaldirektion Wien am 08.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 821340905/240223451 SIM wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er der Meldeverpflichtung im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG (Mandatsbescheid vom 04.10.2022) seit dem 10.10.2022 nicht nachgekommen, sondern im Bundesgebiet untergetaucht sei. Aufgrund dessen habe die Abschiebung bis dato nicht eruiert werden können und es sei ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen worden.
  10. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Regionaldirektion Wien am 08.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 821340905/240223451 SIM wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er der Meldeverpflichtung im gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, FPG (Mandatsbescheid vom 04.10.2022) seit dem 10.10.2022 nicht nachgekommen, sondern im Bundesgebiet untergetaucht sei. Aufgrund dessen habe die Abschiebung bis dato nicht eruiert werden können und es sei ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen worden. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Oktober 2022 selber freiwillig ausgereist. Er sei nach Italien und danach weiter nach Indien gereist, um dann wieder neu nach Österreich einzureisen. Er habe keinen Nachweis über diese Reisebewegung. Auf seiner Reise habe niemand nach seinen Reisedokumenten gefragt, so sei es möglich gewesen aus- und wieder einzureisen. Er erläuterte er habe Indien wieder verlassen müssen, weil ihn seine Feinde dort geschlagen hätten. Er habe es auch unterlassen, sich behördlich anzumelden, weil er keinen Ausweis besitzen würde. Er sei untergetaucht, weil ihm gesagt worden sei, dass er Österreich verlassen müsse und er nicht abgeschoben werden wollte. Seit 10.10.2022 sei er mit Landsleuten in Italien gewesen, habe manchmal auf der Straße oder im Park gelebt. Seit einer Woche arbeite er für die Presse als Zeitungszusteller. In seiner Heimat würden seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben. Die Angaben zu seinen Familienangehörigen seit seiner letzten Einvernahme seien unverändert. Er selbst sei ledig und habe die Deutschkurse A1 und A2 ohne Prüfung absolviert. Er sei in Österreich in keinem Verein oder Organisation tätig. Er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Es wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass seit dem 27.02.2013 die Ausweisung gem. § 10 AsylG idgF rechtskräftig und durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer habe die Ausreiseverpflichtung seit Jahren vehement missachtet und sich rechtswidrig in Österreich aufgehalten. Die behauptete Ausreise im Jahr 2022 habe er nicht nachweisen können und sie sei auch für die Behörde nicht glaubwürdig. Die Anhaltung in Schubhaft werde möglichst kurzgehalten. Die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates werde so rasch wie möglich erfolgen.Es wurde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass seit dem 27.02.2013 die Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG idgF rechtskräftig und durchsetzbar sei. Der Beschwerdeführer habe die Ausreiseverpflichtung seit Jahren vehement missachtet und sich rechtswidrig in Österreich aufgehalten. Die behauptete Ausreise im Jahr 2022 habe er nicht nachweisen können und sie sei auch für die Behörde nicht glaubwürdig. Die Anhaltung in Schubhaft werde möglichst kurzgehalten. Die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates werde so rasch wie möglich erfolgen.
  11. In der neuerlichen schriftlichen Einvernahme am 23.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht bereit, freiwillig auszureisen. Er erklärte, er habe keinen Vertreter im Asylverfahren, fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, es gehe ihm gut, er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente regelmäßig. Es wurde zu seiner Person festgehalten: der BF sei indischer Staatsangehöriger, heiße XXXX in Indien geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Sikhs an, bekenne sich zum Sikhismus und seine Muttersprach sei Punjabi. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht, sei ledig und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie würde sich in Indien aufhalten. Er sei nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei in Österreich unbescholten. Es wurde zu seiner Person festgehalten: der BF sei indischer Staatsangehöriger, heiße römisch 40 in Indien geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Sikhs an, bekenne sich zum Sikhismus und seine Muttersprach sei Punjabi. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe 10 Jahre die Grundschule besucht, sei ledig und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie würde sich in Indien aufhalten. Er sei nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei in Österreich unbescholten. Die Beziehung zu seinen Eltern in Indien sei sehr gut. Er verfüge in Österreich über keine Sozialkontakte. Der Beschwerdeführer spreche gebrochen Deutsch und verstehe nur wenig Deutsch. Seine Fluchtgründe seien vollinhaltlich aufrecht, nämlich dass er in Indien mit der Politik Probleme habe und die gleichen Leute (wie im Vorverfahren) ihn töten wollten. Auch bei einer Übersiedlung in ein anderes Dorf habe er die gleichen Probleme gehabt. Am Ende dieser Einvernahme wurde mit dem verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2024 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12 AsylG 2005 gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Am Ende dieser Einvernahme wurde mit dem verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2024 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12, AsylG 2005 gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, er über kein Aufenthaltsrecht verfüge und sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, ebenso wenig habe sich die allgemeine Lage in Indien entscheidungswesentlich geändert. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben in Österreich. Im Falle des Beschwerdeführers sei schließlich ein reales Risiko der Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Indien nicht erkennbar, woran auch die COVID-19-Pandemie nichts ändere.In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, er über kein Aufenthaltsrecht verfüge und sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, ebenso wenig habe sich die allgemeine Lage in Indien entscheidungswesentlich geändert. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben in Österreich. Im Falle des Beschwerdeführers sei schließlich ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nach Indien nicht erkennbar, woran auch die COVID-19-Pandemie nichts ändere. Am 27.02.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX wurde am XXXX in Indien geboren und ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Volksgruppe der Sikhs an und ist der Religion des Sikhismus zugehörig. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 wurde am römisch 40 in Indien geboren und ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Volksgruppe der Sikhs an und ist der Religion des Sikhismus zugehörig. Nach illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 26.09.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 09.10.2012, Aktenzahl 12 13 409 BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.02.2013, Zl. C3 430.198-1/2012/3E gem. §§ 3, 8, 10 des AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Nach illegaler Einreise stellte der Beschwerdeführer am 26.09.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 09.10.2012, Aktenzahl 12 13 409 BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.02.2013, Zl. C3 430.198-1/2012/3E gem. Paragraphen 3, 8, 10, des AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 08.02.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) einen weiteren, mündlichen Antrag auf Asyl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Regionaldirektion Wien am 08.02.2024, gab der Beschwerdeführer befragt an, er sei im Oktober 2022 selber freiwillig ausgereist. Er hat keinen Nachweis über diese Reisebewegung. Er erläuterte, er habe Indien wieder verlassen müssen, weil ihn seine Feinde dort geschlagen hätten. Das BVwG teilt hier die Einschätzung der Behörde, dass eine Ausreise des BF, insbesondere nach Indien nicht der Entscheidung zu Grunde zu legen war. Der Beschwerdeführer bezog sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, über die bereits im Erstverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keinen die Schwelle des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden.In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet zudem an keinen die Schwelle des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der letzten Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw. der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet ebenso keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Indien. Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den Beschwerdeführer liegt keine maßgebliche Bedrohung vor.Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den Beschwerdeführer liegt keine maßgebliche Bedrohung vor.
  13. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit werden anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung vom 26.09.2012 getroffen. Die behauptete Verfolgung durch Anhänger der gegnerischen politischen Partei wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 09.10.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.02.2013, Zl. C3 430.198-1/2012/3E gem. §§ 3, 8, 10 des AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit werden anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Erstbefragung vom 26.09.2012 getroffen. Die behauptete Verfolgung durch Anhänger der gegnerischen politischen Partei wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 09.10.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.02.2013, Zl. C3 430.198-1/2012/3E gem. Paragraphen 3, 8, 10, des AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf Fluchtgründe, über die bereits im Vorverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist, bezieht, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt am 08.02.2024 und 23.02.
  14. So gab der Beschwerdeführer auf die Fragen, ob seine Angaben aus dem Vorverfahren stimmen würden und ob es noch weitere bzw. andere Gründe gebe, die er in diesem Verfahren geltend machen wolle, an, dass seine Angaben aus dem Vorverfahren stimmen würden. Er gab auf Seite 43 des Verwaltungsaktes an, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien und es keine neuen Fluchtgründe gebe. Auf Seite 143 des Verwaltungsaktes gab der Beschwerdeführer an, er habe immer wieder die gleichen Probleme und auch die gleichen Leute würden in töten wollen. Auch bei einer etwaigen Übersiedlung hätte er die gleichen Probleme. Auf diese Ausführungen gründet sich auch die Feststellung, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das BVwG hier die Einschätzung der Behörde teilt, dass eine Ausreise des BF, insbesondere nach Indien nicht der Entscheidung zu Grunde zu legen war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, wird anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.02.2024 getroffen, wonach weder Familienmitglieder noch sonstige nahe Angehörige von ihm in Österreich leben würden (Seite 139/140 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. So hat er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt verlängert, was die Schutzwürdigkeit eines allfälligen Privatlebens nochmals mindert.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügt, wird anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.02.2024 getroffen, wonach weder Familienmitglieder noch sonstige nahe Angehörige von ihm in Österreich leben würden (Seite 139/140 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. So hat er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt verlängert, was die Schutzwürdigkeit eines allfälligen Privatlebens nochmals mindert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen die Schwelle des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden, leidet, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wo er angab, physisch und psychisch gesund zu sein (Seite 140 des Verwaltungsaktes).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen die Schwelle des Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden, leidet, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wo er angab, physisch und psychisch gesund zu sein (Seite 140 des Verwaltungsaktes). Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat seit der letzten inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz nicht eingetreten ist und auch die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Indien begründet, ergibt sich anhand der Ausführungen des dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2024 zugrunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation über Indien - Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation zu Indien; Version 8 (https://www.ecoi.net/de/laender/indien/undefined.pdf)
  15. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:„§ 12a. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:, „§ 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.,
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.,
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennLiegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.,
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.,
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.,
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“ Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, weil sich der Beschwerdeführer explizit auf seine im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe stützt, über die jedoch bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist. Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Indien ist im Wesentlichen gleichgeblieben und hat sich auch durch die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus nicht entscheidungsrelevant verändert. Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 auf Grund dessen eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012 bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 auf Grund dessen eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im gegenständlichen Verfahren sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Indien sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt, wie oben dargestellt, auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch sein Gesundheitszustand nicht dazu Anlass gibt, eine Rückkehr nach Indien unzulässig erscheinen zu lassen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2024 als im Einklang mit dem Gesetz stehend. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2024 als im Einklang mit dem Gesetz stehend. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W186.1430198.2.00

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