GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 16.02.2023, VSNR XXXX , wurde
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.12.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 22.927,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass mit mehreren Bescheiden der PVA festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin originär arbeitsunfähig sei. Sie beziehe seit 2014 erhöhte Familienbeihilfe. Mit Bescheid der PVA vom 14.11.2018 sei der Beschwerdeführerin Waisenpension ab 07.08.2018 zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe in den für den Leistungsbezug ab 01.02.2020 maßgebenden Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Frage nach einem Einkommen jeglicher Art unbeantwortet gelassen bzw. verneint und habe sie dadurch wesentliche Tatsachen verschwiegen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 16.02.2023, VSNR römisch 40 , wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.12.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 22.927,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass mit mehreren Bescheiden der PVA festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin originär arbeitsunfähig sei. Sie beziehe seit 2014 erhöhte Familienbeihilfe. Mit Bescheid der PVA vom 14.11.2018 sei der Beschwerdeführerin Waisenpension ab 07.08.2018 zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe in den für den Leistungsbezug ab 01.02.2020 maßgebenden Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Frage nach einem Einkommen jeglicher Art unbeantwortet gelassen bzw. verneint und habe sie dadurch wesentliche Tatsachen verschwiegen.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.05.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Vorliegens originärer Invalidität bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorlagen und sei der Bezug der Notstandshilfe daher zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe in den Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ihr zusätzliches Einkommen durch den Erhalt einer Waisenpension bzw. erhöhter Familienbeihilfe verschwiegen und damit unwahre Angaben gemacht, sodass der Notstandshilfebezug auch rückzufordern sei. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 17.05.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Vorliegens originärer Invalidität bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorlagen und sei der Bezug der Notstandshilfe daher zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe in den Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ihr zusätzliches Einkommen durch den Erhalt einer Waisenpension bzw. erhöhter Familienbeihilfe verschwiegen und damit unwahre Angaben gemacht, sodass der Notstandshilfebezug auch rückzufordern sei. 4. Mit Schreiben vom 02.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Einleitend ist festzuhalten, dass der maximale Berichtigungszeitraum
VG – unstrittig - auf drei Jahre beschränkt ist. Dies betrifft sowohl den Widerrufszeitraum als den Rückforderungszeitraum.Einleitend ist festzuhalten, dass der maximale Berichtigungszeitraum
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG – unstrittig - auf drei Jahre beschränkt ist. Dies betrifft sowohl den Widerrufszeitraum als den Rückforderungszeitraum.
VG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe nicht vor, weil die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens originärer Invalidität nicht arbeitsfähig war und sie daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Die Zuerkennung der Notstandshilfe war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 01.02.2020 bis 31.12.2022 zu widerrufen. Zu Rückforderung der Leistung ist wie folgt auszuführen:
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin in ihren Leistungsanträgen vom 18.08.2020 sowie vom 05.08.2022 die Frage 4 des Antragsformulars („Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt“) jeweils mit „nein“ beantwortet. Im Antrag vom 16.08.2021 hat die Beschwerdeführerin die Frage 4 des Antragsformulars zwar mit „ja“ beantwortet, aber bei der Frage, ob das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen ist, hat sie „nein“ angekreuzt, obwohl dieses Verfahren mit Bescheid vom 05.05.2022 abgeschlossen wurde. Weiters hat die Beschwerdeführerin in den Anträgen vom 18.08.2020, vom 16.08.2021 und vom 05.08.2022 die Frage 9 des Antragsformulars, ob sie ein eigenes Einkommen habe, dezidiert verneint. Sie hat in diesen Anträgen sohin die ihr zuerkannte Waisenpension sowie den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht angegeben. Die Verletzung der Meldepflicht
VG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
VG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz, 22. Lfg (Dezember 2023), § 25 AlVG, RZ 521). Demnach kommt es auch auf das Motiv für die Unterlassung oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht an (vgl. VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/08/0284).Die Verletzung der Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgeblicher Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz,
VG erfolgte daher zu Recht.Die Verpflichtung zum Rückersatz der im verfahrensrelevanten Zeitraum zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfolgte daher zu Recht. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2277887.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.