Obsah (16)
§§ 15Art. 133§ 35Art. 45Art. 30§ 26Art. 1§ 20§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW212 2288268-1 Spruch, W212 2288268-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§§ 15und 28 Abs. 2 Vw
GVG iVm § 35 Abs. 1 und 5 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 15 und 28 Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, am 23.05.2022 (schriftlich) bzw. am 31.07.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX , einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, am 23.05.2022 (schriftlich) bzw. am 31.07.2023 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt einer Übersetzung ins Deutsche) beigelegt: Syrischer Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 2021, gültig bis XXXX 2027; Syrischer Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 2021, gültig bis römisch 40 2027; Auszug aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister) der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 12.07.2023; Syrische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 12.07.2023; Auszug aus dem syrischen Melderegister für Familien vom 12.07.2023; aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson verheiratet sei; Syrische Heiratsurkunde, ausgestellt am 12.07.2023; aus dieser geht hervor, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 20.06.2019 geschlossen und am 10.08.2021 ins Eheregister eingetragen worden sei; Schriftstück mit dem Titel „Beglaubigte Ablichtung aus Bescheinigung über Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in XXXX am 02.08.2021 (in der Folge: Beschluss des Scharia-Gerichts), aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum in Begleitung von zwei Rechtsanwälten vor dem Scharia-Gericht in XXXX erschienen seien, erklärt hätten, dass sie am 20.06.2019 eine Ehe in XXXX geschlossen und die amtliche Anerkennung der Eheschließung verlangt hätten; nach Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente und in Anlehnung an die Aussagen der Zeugen sei die Richtigkeit der Ehe entsprechend ihrer Angaben festgestellt worden, ihre Eheschließung sei ordentlich eingetragen und zur Eintragung ins Eheregister veranlasst worden; Schriftstück mit dem Titel „Beglaubigte Ablichtung aus Bescheinigung über Anerkennung einer außergerichtlich gebräuchlichen Eheschließung“, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in römisch 40 am 02.08.2021 (in der Folge: Beschluss des Scharia-Gerichts), aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am genannten Datum in Begleitung von zwei Rechtsanwälten vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 erschienen seien, erklärt hätten, dass sie am 20.06.2019 eine Ehe in römisch 40 geschlossen und die amtliche Anerkennung der Eheschließung verlangt hätten; nach Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente und in Anlehnung an die Aussagen der Zeugen sei die Richtigkeit der Ehe entsprechend ihrer Angaben festgestellt worden, ihre Eheschließung sei ordentlich eingetragen und zur Eintragung ins Eheregister veranlasst worden; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, mit dem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; Meldebestätigung, Reisepass, Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylberechtigte sowie E-Card der Bezugsperson; Im Rahmen einer Befragung vor der Vertretungsbehörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 20.06.2019 in XXXX geheiratet habe; die Namen der Trauzeugen seien ihr nicht in Erinnerung, es gebe keine Fotos vom Tag der Eheschließung. Sie habe mit der Bezugsperson ein Jahr lang im Haus ihres Schwiegervaters zusammengelebt und habe ihren Ehemann zuletzt im August 2020 gesehen. Um die Ausstellung der Dokumente habe sich ihr Schwiegervater gekümmert. Im Rahmen einer Befragung vor der Vertretungsbehörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 20.06.2019 in römisch 40 geheiratet habe; die Namen der Trauzeugen seien ihr nicht in Erinnerung, es gebe keine Fotos vom Tag der Eheschließung. Sie habe mit der Bezugsperson ein Jahr lang im Haus ihres Schwiegervaters zusammengelebt und habe ihren Ehemann zuletzt im August 2020 gesehen. Um die Ausstellung der Dokumente habe sich ihr Schwiegervater gekümmert. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.10.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren sei. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 05.10.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sodass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den vorgelegten Beweismitteln nicht hervorgehe, dass die Registrierung der Ehe vor der Antragstellung der in Österreich – seit 21.07.2021 – aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe jedoch erst mit ihrer Registrierung. Die Heirat nach islamischem Brauch sei am 20.06.2019 in Syrien und somit vor der Antragstellung der Bezugsperson in Österreich am 21.07.2021 erfolgt. Die Ehe sei jedoch erst am 10.08.2021 beim Scharia-Gericht in XXXX eingetragen worden. Der Ehevertrag sei am 02.08.2021 abgefasst worden und die Eheschließungsurkunde sei nachträglich, am 12.07.2023, ausgestellt worden. Der 10.08.2021 sei das Datum der Gültigkeit der Eheschließung, womit die Registrierung erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Einreise der Bezugsperson nach Österreich stattgefunden habe. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den vorgelegten Beweismitteln nicht hervorgehe, dass die Registrierung der Ehe vor der Antragstellung der in Österreich – seit 21.07.2021 – aufhältigen Bezugsperson stattgefunden habe. Die Gültigkeit einer Eheschließung in Syrien bestehe jedoch erst mit ihrer Registrierung. Die Heirat nach islamischem Brauch sei am 20.06.2019 in Syrien und somit vor der Antragstellung der Bezugsperson in Österreich am 21.07.2021 erfolgt. Die Ehe sei jedoch erst am 10.08.2021 beim Scharia-Gericht in römisch 40 eingetragen worden. Der Ehevertrag sei am 02.08.2021 abgefasst worden und die Eheschließungsurkunde sei nachträglich, am 12.07.2023, ausgestellt worden. Der 10.08.2021 sei das Datum der Gültigkeit der Eheschließung, womit die Registrierung erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Einreise der Bezugsperson nach Österreich stattgefunden habe. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.10.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damalige Vertreterin am 18.10.2023 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass sie alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe, aus denen ersichtlich sei, dass sie bereits vor deren Flucht mit der Bezugsperson verheiratet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei eine Freundin und Studienkollegin der Schwester der Bezugsperson gewesen, wodurch sie einander näher kennengelernt und sich verliebt hätten. Nach einer drei- bis viermonatigen Beziehung hätten sie mit Zustimmung ihrer Eltern am 20.06.2019 geheiratet. Die Eheschließung sei in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin durch einen Scheich geschlossen worden. Zudem seien die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson anwesend gewesen. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar bis zur Flucht der Bezugsperson – über ein Jahr – zusammen in einer eigenen Wohnung im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Die Registrierung der Eheschließung sei im Nachhinein mithilfe des Vaters der Bezugsperson zusammen mit der Beschwerdeführerin und einem Anwalt erfolgt. Das Ehepaar habe, seitdem die Bezugsperson in Österreich sei, täglich telefonischen Kontakt via WhatsApp. Es bestehe ein aufrechtes schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK, das in Österreich fortgeführt werden solle. Es sei dem BFA zwar zuzustimmen, dass die Ehe erst im Nachhinein registriert worden sei, doch sei diese dennoch seit der Eheschließung am 20.06.2019 nach syrischem Recht gültig. Aus näher angeführten Berichten ergebe sich, dass eine durch die syrischen Behörden im Nachhinein registrierte Ehe als ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rechtmäßig anerkannte Ehe anzusehen sei. Auch der Entscheidung des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, sei zu entnehmen, dass eine durch die syrischen Behörden im Nachhinein registrierte Ehe als eine ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rechtmäßig anerkannte Ehe anzusehen sei und dass es keinen Verstoß gegen den ordre public-Grundsatz darstelle, wenn die Registrierung der Ehe in Abwesenheit beider Eheleute erfolgt sei. Der Entscheidung sei auch zu entnehmen, dass eine solche Registrierung nicht vor der Einreise des Ehepartners erfolgen müsse.1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damalige Vertreterin am 18.10.2023 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass sie alle notwendigen Dokumente vorgelegt habe, aus denen ersichtlich sei, dass sie bereits vor deren Flucht mit der Bezugsperson verheiratet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei eine Freundin und Studienkollegin der Schwester der Bezugsperson gewesen, wodurch sie einander näher kennengelernt und sich verliebt hätten. Nach einer drei- bis viermonatigen Beziehung hätten sie mit Zustimmung ihrer Eltern am 20.06.2019 geheiratet. Die Eheschließung sei in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Haus der Eltern der Beschwerdeführerin durch einen Scheich geschlossen worden. Zudem seien die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson anwesend gewesen. Nach der Hochzeit habe das Ehepaar bis zur Flucht der Bezugsperson – über ein Jahr – zusammen in einer eigenen Wohnung im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Die Registrierung der Eheschließung sei im Nachhinein mithilfe des Vaters der Bezugsperson zusammen mit der Beschwerdeführerin und einem Anwalt erfolgt. Das Ehepaar habe, seitdem die Bezugsperson in Österreich sei, täglich telefonischen Kontakt via WhatsApp. Es bestehe ein aufrechtes schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, das in Österreich fortgeführt werden solle. Es sei dem BFA zwar zuzustimmen, dass die Ehe erst im Nachhinein registriert worden sei, doch sei diese dennoch seit der Eheschließung am 20.06.2019 nach syrischem Recht gültig. Aus näher angeführten Berichten ergebe sich, dass eine durch die syrischen Behörden im Nachhinein registrierte Ehe als ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rechtmäßig anerkannte Ehe anzusehen sei. Auch der Entscheidung des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, sei zu entnehmen, dass eine durch die syrischen Behörden im Nachhinein registrierte Ehe als eine ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rechtmäßig anerkannte Ehe anzusehen sei und dass es keinen Verstoß gegen den ordre public-Grundsatz darstelle, wenn die Registrierung der Ehe in Abwesenheit beider Eheleute erfolgt sei. Der Entscheidung sei auch zu entnehmen, dass eine solche Registrierung nicht vor der Einreise des Ehepartners erfolgen müsse. Beiliegend wurden eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.10.2015 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 05.05.2017 zu den Voraussetzungen einer nach syrischem Recht gültigen Eheschließung übermittelt. 1.
- Mit Schreiben vom 15.12.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass seine Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht bleibe. Dem syrischen Recht sei lediglich zu entnehmen, dass eine nachträgliche Registrierung zulässig sei. Jedoch müsse, damit eine Person in einem Asylverfahren in Österreich als Familienangehörige gelten könne, eine solche allfällige nachträgliche Registrierung ebenfalls vor der Einreise des Ehepartners erfolgen. Erfolge die nachträgliche Registrierung erst zu einem Zeitpunkt, an dem der Ehepartner bereits in Österreich sei, gelte der Ehepartner nicht als Familienangehöriger iSd AsylG 2005. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedürfe der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Dies gelte auch für vor einem (Scharia-)Gericht geschlossene Ehen.
Art. 45syr.
PSG fertige der Rechtspfleger nach erfolgter Trauung der Brautleute eine besondere Urkunde über die Eheschließung an und sende binnen zehn Tagen nach der Heirat eine Abschrift der Urkunde an das Stadesamt.
Art. 30des Dekrets Nr.
26 aus 2009 über den zivilen Status würden Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar gelten, wenn sie im Zivilregister eingetragen worden seien. 1.4. Mit Schreiben vom 15.12.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass seine Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht bleibe. Dem syrischen Recht sei lediglich zu entnehmen, dass eine nachträgliche Registrierung zulässig sei. Jedoch müsse, damit eine Person in einem Asylverfahren in Österreich als Familienangehörige gelten könne, eine solche allfällige nachträgliche Registrierung ebenfalls vor der Einreise des Ehepartners erfolgen. Erfolge die nachträgliche Registrierung erst zu einem Zeitpunkt, an dem der Ehepartner bereits in Österreich sei, gelte der Ehepartner nicht als Familienangehöriger iSd AsylG 2005. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedürfe der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Dies gelte auch für vor einem (Scharia-)Gericht geschlossene Ehen.
Artikel 45, syr.
PSG fertige der Rechtspfleger nach erfolgter Trauung der Brautleute eine besondere Urkunde über die Eheschließung an und sende binnen zehn Tagen nach der Heirat eine Abschrift der Urkunde an das Stadesamt.
Artikel 30, des Dekrets Nr.
26 aus 2009 über den zivilen Status würden Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar gelten, wenn sie im Zivilregister eingetragen worden seien. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen Vertreters am 11.01.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in der Stellungnahme dargelegt und durch die vorgelegten Unterlagen ersichtlich gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin schon in Syrien mit der Bezugsperson verheiratet gewesen sei. Nach einhelliger Judikatur sei in Syrien eine Ehe mit der staatlichen Registrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung wirksam.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.03.2024, am 14.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Angemerkt wurde, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 23.05.2022 schriftlich sowie am 31.07.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Asyl
G 2005.Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene syrische Staatsangehörige, stellte am 23.05.2022 schriftlich sowie am 31.07.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau der Bezugsperson XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, der mit Bescheid des BFA vom 25.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, der mit Bescheid des BFA vom 25.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson haben am 20.06.2019 in XXXX /Syrien traditionell-muslimisch geheiratet. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson haben am 20.06.2019 in römisch 40 /Syrien traditionell-muslimisch geheiratet. Nach der Eheschließung lebte das Paar bis zur Ausreise der Bezugsperson etwa ein Jahr lang in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bezugsperson stellte in der Folge am 21.07.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die außergerichtliche Eheschließung wurde am 02.08.2021 – in Abwesenheit der Bezugsperson, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ – vor dem Scharia-Gericht in XXXX bescheinigt und am 10.08.2021 im syrischen Eheregister eingetragen.Die außergerichtliche Eheschließung wurde am 02.08.2021 – in Abwesenheit der Bezugsperson, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ – vor dem Scharia-Gericht in römisch 40 bescheinigt und am 10.08.2021 im syrischen Eheregister eingetragen.
Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Art. 12 sPSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds.
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Für die Gültigkeit des Ehevertrags bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen islamischen Glaubens (Artikel 12, sPSG) sowie allenfalls eines Ehevormunds.
Art. 30des Dekrets No.
26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden.
Artikel 30, des Dekrets No.
26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 sPSG).Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, sPSG).
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus samt Interview der Beschwerdeführerin und den einliegenden Urkunden. Dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson eine rechtsgültige Ehe geschlossen hat, ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Heiratsurkunde, dem Beschluss des Scharia-Gerichts und dem Auszug aus dem Familienstandregister. Aus dem Beschluss des Scharia-Gerichtes geht hervor, dass die Ehe 20.06.2019 in XXXX geschlossen wurde. Dieses Datum wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich ihrer Antragstellung vor der Vertretungsbehörde genannt. Der Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass die Ehe am 10.08.2021 in der XXXX im Bezirk XXXX unter der Nr. 715 registriert wurde. Im Auszug aus dem Familienstandregister scheinen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit dem Familienstand „verheiratet“ auf.Dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson eine rechtsgültige Ehe geschlossen hat, ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Heiratsurkunde, dem Beschluss des Scharia-Gerichts und dem Auszug aus dem Familienstandregister. Aus dem Beschluss des Scharia-Gerichtes geht hervor, dass die Ehe 20.06.2019 in römisch 40 geschlossen wurde. Dieses Datum wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich ihrer Antragstellung vor der Vertretungsbehörde genannt. Der Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass die Ehe am 10.08.2021 in der römisch 40 im Bezirk römisch 40 unter der Nr. 715 registriert wurde. Im Auszug aus dem Familienstandregister scheinen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit dem Familienstand „verheiratet“ auf. Konkrete Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch vom BFA nicht eingewendet. Das BFA ging in seinen Stellungnahmen erkennbar davon aus, dass die traditionelle Eheschließung und deren Registrierung tatsächlich an den in den vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Daten erfolgt seien. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht und zu den gegenständlich erfüllten Voraussetzungen betreffend die Rechtsgültigkeit der Eheschließung ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien mit dem Titel „Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ vom 05.05.
- Sie finden sich im Wesentlichen gleichlautend im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. (…)
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (…) Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: (…) b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und (…)“ Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. (…)
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (…) Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35. (…)Paragraph 35, (…)
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt: „Form der Eheschließung § 16
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind. Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG 2005 von der Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei.Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 von der Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 sei. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist unter Heranziehung der entsprechenden syrischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen ist, wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) unvereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, klargestellt, dass syrische, traditionell-muslimische Eheschließungen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag dabei ebenfalls ein Fall zugrunde, in dem die Registrierung der Ehe erst nach der Einreise der Bezugsperson nach Österreich vorgenommen worden ist. Dem ordre public widersprechende Umstände sind gegenständlich nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson waren zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährig und es liegt kein Hinweis vor, dass die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde. Auch das BFA ist nicht davon ausgegangen, dass es im konkreten Fall Hinweise auf Einschränkung der Willensfreiheit bei der Eheschließung bzw. auf eine Zwangsehe gibt. Somit bestand die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits (rückwirkend) seit 20.06.2019 und somit jedenfalls vor der Einreise der Bezugsperson am 21.07.2021 nach Österreich. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin
§ 35Asyl
G 2005 erfolgte am 23.05.2022, sohin weniger als drei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am 25.02.2022, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen sind.Die Antragstellung der Beschwerdeführerin
Paragraph 35, AsylG 2005 erfolgte am 23.05.2022, sohin weniger als drei Monate nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am 25.02.2022, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen sind. Da die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG 2005 erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war; der Beschwerdeführerin ist seitens der ÖB Damaskus der begehrte Einreisetitel zu gewähren.Da die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG 2005 erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war; der Beschwerdeführerin ist seitens der ÖB Damaskus der begehrte Einreisetitel zu gewähren.
§ 11aAbs.
2 FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2288268.1.00