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{'item': 'W213 2003917-1'}

Obsah (20)§ 169fArt 133§ 12§ 113§ 13§ 66§ 12a§ 42§ 169g§ 12g§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 169c§ 169§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW213 2003917-1 Spruch, W 213 2003917-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 169fAbs. 3 und 4 Geh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28. Februar 2015 In Erledigung der Beschwerde wird

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28. Februar 2015 5 664,8334 Tage beträgt. 2.

§ 169fAbs. 6b Geh

G wird festgestellt, dass ihr Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab dem 01.07.2006

§ 169fAbs. 6 Geh

G nicht verjährt ist.2.

Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ihr Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab dem 01.07.2006

Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG nicht verjährt ist. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit dem beim Asylgerichtshof – der Vorgängerbehörde des Bundesverwaltungsgerichtesrömisch eins.
  4. Mit dem beim Asylgerichtshof – der Vorgängerbehörde des Bundesverwaltungsgerichtes – am
  5. Juli 2013 eingelangten Schreiben vom
  6. Mai 2013 beantragte die BF „die Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikat[es] des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/12/[0]007, vom
  7. September
  8. Die BF begründete ihren Antrag damit, dass sie bereits mit 13.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und Ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gestellt habe und somit in das neue System optiert habe, da ihrem Antrag mit Bescheid vom
  9. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, insoweit stattgegeben worden sei, als der Vorrückungsstichtag um die Schulzeit erweitert und mit
  10. Oktober 1989 festgesetzt worden sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.September 2012, Zl. 2012/12/[0]007, ersuche sie nun, ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend dem zitierten Erkenntnis anzupassen und eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge zu veranlassen. In weiterer Folge führte sie zusätzliche Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen (Anrechnungszeiträume
  11. Juli 1988 bis
  12. August 1988 sowie
  13. Juli 1989 bis
  14. August 1988 [gemeint wohl: 1989]) an, die sie vor Ihrem
  15. Lebensjahr durch Ihre Tätigkeit am Gemeindeamt XXXX erworben habe und die

§ 12Abs. 2 Z 1a Geh

G zur Gänze anzurechnen gewesen seien, da sie bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden seien und europarechtswidrig keine Berücksichtigung bei ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gefunden hätten.Die BF begründete ihren Antrag damit, dass sie bereits mit 13.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und Ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gestellt habe und somit in das neue System optiert habe, da ihrem Antrag mit Bescheid vom

  1. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, insoweit stattgegeben worden sei, als der Vorrückungsstichtag um die Schulzeit erweitert und mit
  2. Oktober 1989 festgesetzt worden sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.September 2012, Zl. 2012/12/[0]007, ersuche sie nun, ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend dem zitierten Erkenntnis anzupassen und eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge zu veranlassen. In weiterer Folge führte sie zusätzliche Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen (Anrechnungszeiträume
  3. Juli 1988 bis
  4. August 1988 sowie
  5. Juli 1989 bis
  6. August 1988 [gemeint wohl: 1989]) an, die sie vor Ihrem
  7. Lebensjahr durch Ihre Tätigkeit am Gemeindeamt römisch 40 erworben habe und die

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze anzurechnen gewesen seien, da sie bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden seien und europarechtswidrig keine Berücksichtigung bei ihrer besoldungsrechtlichen Stellung gefunden hätten. In ihrer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16.09.2013 gab sie zusammengefasst an, sie sei im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2012, Zl. 2012/12/0007, eine „Altbeamtin“, die aufgrund der gesetzlichen Regelung nach wie vor einer Altersdiskriminierung unterliege, da andere „Altbeamte“ welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem
  2. Lebensjahr erworben hätten, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr.82/2010 geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden würden. In ihrem Fall handle es sich um einen Zeitraum von 64 Tagen, welcher bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden und daher

§ 12Abs. 2 Z 1a Geh

G zur Gänze anrechenbar sei. Für einen „Vergleichsbeamten“, der diese Zeiten nach seinem

  1. Lebensjahr aufzuweisen gehabt hätte, wären diese bis zu einem Ausmaß von 64 Tagen vorrückungswirksam gewesen, für sie hingegen gar nicht. Der „Vergleichsbeamte“ hätte daher bei gleichzeitiger Ernennung zum
  2. Jänner 2006 am
  3. Jänner 2006 die Gehaltstufe 2, jedoch mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 schon am
  4. Juli 2008 erreicht. Demgegenüber habe sich für sie, trotz Option, keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zum
  5. Jänner 2006 (gemeint wohl:
  6. Juli 2008 – ihrer Ernennung zur Richterin des Asylgerichtshofes) – Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung erst am
  7. Jänner 2009 ergeben, was ausschließlich auf die Zurücklegung der hier in Rede stehenden Zeiten vor Ihrem
  8. Lebensjahr zurückzuführen sei.In ihrer im Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16.09.2013 gab sie zusammengefasst an, sie sei im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. September 2012, Zl. 2012/12/0007, eine „Altbeamtin“, die aufgrund der gesetzlichen Regelung nach wie vor einer Altersdiskriminierung unterliege, da andere „Altbeamte“ welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem
  10. Lebensjahr erworben hätten, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.82 aus 2010, geschaffenen Optionsmöglichkeit, im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt werden würden. In ihrem Fall handle es sich um einen Zeitraum von 64 Tagen, welcher bei einem österreichischen Gemeindeverband erworben worden und daher

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze anrechenbar sei. Für einen „Vergleichsbeamten“, der diese Zeiten nach seinem

  1. Lebensjahr aufzuweisen gehabt hätte, wären diese bis zu einem Ausmaß von 64 Tagen vorrückungswirksam gewesen, für sie hingegen gar nicht. Der „Vergleichsbeamte“ hätte daher bei gleichzeitiger Ernennung zum
  2. Jänner 2006 am
  3. Jänner 2006 die Gehaltstufe 2, jedoch mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 schon am
  4. Juli 2008 erreicht. Demgegenüber habe sich für sie, trotz Option, keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung zum
  5. Jänner 2006 (gemeint wohl:
  6. Juli 2008 – ihrer Ernennung zur Richterin des Asylgerichtshofes) – Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung erst am
  7. Jänner 2009 ergeben, was ausschließlich auf die Zurücklegung der hier in Rede stehenden Zeiten vor Ihrem
  8. Lebensjahr zurückzuführen sei. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in Rechtssatz 7 und 8 des Judikates vom
  9. September 2012, Zl. 2012/12/0007, ausgeführt, dass mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. l Nr. 82/2010 die durch den EuGH im Urteil vom
  10. Juni 2009, C-88/08, festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener „Altbeamter“, die über (nunmehr) anrechenbare – vor dem
  11. Lebensjahr erworbene – Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages

§ 113Abs. 10 Geh

G zu beantragen, fortgeschrieben werde. Für ihren Fall bedeute dies, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen, indem im erforderlichen Ausmaße jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts – im konkreten Fall die Bestimmung des § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 (die im selben Ausmaß geändert wurde, wie der im Judikat heranzuziehende § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. i Nr. 82/2010) – nicht angewandt werde. Dies bedeute im Hinblick auf die oben angeführten ihr zur Gänze anrechenbaren Zeiten

§ 12Abs. 2 Z 1a Geh

G eine Verweildauer von 10 Jahren und 301 Tagen anstatt von 11 Jahren in der Gehaltsstufe 1, was zur Folge habe, dass ausgehend vom festgestellten Vorrückungsstichtag, dem

  1. Oktober 1989, Ihre Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe jeweils mit dem
  2. August erfolgen müsse und somit die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 bereits um ein halbes Jahr früher mit
  3. Juli 2008 hätte erfolgen müssen. Dies stelle, wie der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht expressis verbis, jedoch implizit festgestellt habe, auch keine doppelte Anrechnung derselben Zeiten dar, sondern sei notwendig um für die Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen und einer Altersdiskriminierung von Beamten, welche anrechenbare Zeiten vor dem
  4. Lebensjahr haben, vorzubeugen.Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in Rechtssatz 7 und 8 des Judikates vom
  5. September 2012, Zl. 2012/12/0007, ausgeführt, dass mit Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 82 aus 2010, die durch den EuGH im Urteil vom
  6. Juni 2009, C-88/08, festgestellte Altersdiskriminierung zu Lasten jener „Altbeamter“, die über (nunmehr) anrechenbare – vor dem
  7. Lebensjahr erworbene – Zeiten verfügen, ungeachtet der ihnen offen stehenden Möglichkeit eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages

Paragraph 113, Absatz 10, GehG zu beantragen, fortgeschrieben werde. Für ihren Fall bedeute dies, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen, indem im erforderlichen Ausmaße jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts – im konkreten Fall die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (die im selben Ausmaß geändert wurde, wie der im Judikat heranzuziehende Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt i Nr. 82 aus 2010,) – nicht angewandt werde. Dies bedeute im Hinblick auf die oben angeführten ihr zur Gänze anrechenbaren Zeiten

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG eine Verweildauer von 10 Jahren und 301 Tagen anstatt von 11 Jahren in der Gehaltsstufe 1, was zur Folge habe, dass ausgehend vom festgestellten Vorrückungsstichtag, dem

  1. Oktober 1989, Ihre Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe jeweils mit dem
  2. August erfolgen müsse und somit die Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 bereits um ein halbes Jahr früher mit
  3. Juli 2008 hätte erfolgen müssen. Dies stelle, wie der Verwaltungsgerichtshof zwar nicht expressis verbis, jedoch implizit festgestellt habe, auch keine doppelte Anrechnung derselben Zeiten dar, sondern sei notwendig um für die Wirksamkeit des Unionsrechtes Sorge zu tragen und einer Altersdiskriminierung von Beamten, welche anrechenbare Zeiten vor dem
  4. Lebensjahr haben, vorzubeugen. Ergänzend wies die BF darauf hin, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen „Altbeamten“, welcher

§ 113Abs. 10 Geh

G idF BGBl. I Nr. 82/2010 in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag

den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 GehG vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden. Sie ersuche daher erneut um entsprechende Richtigstellung und Nachzahlung.Ergänzend wies die BF darauf hin, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen „Altbeamten“, welcher

Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag

den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 GehG vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden. Sie ersuche daher erneut um entsprechende Richtigstellung und Nachzahlung. I.3. Aufgrund des ihr mit Schreiben vom 20. November 2013, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/004-Pers/2013, übermittelten Verbesserungsauftrages

§ 13Abs.

3 AVG 1991 die BF mit Schriftsatz vom

  1. Dezember 2013 folgende Stellungnahme ab:römisch eins.
  2. Aufgrund des ihr mit Schreiben vom
  3. November 2013, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/004-Pers/2013, übermittelten Verbesserungsauftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 die BF mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 folgende Stellungnahme ab:

dem in der Anlage befindlichen Versicherungsdatenauszug vom

  1. November 2013, Seite 2, würden die Dienstverhältnisse mit der Gemeinde XXXX von
  2. Juli 1988 bis
  3. August 1988 und von
  4. Juli 1989 bis
  5. August 1989 aufscheinen. Ebenso sei dort auch das jeweilige Gehalt, samt anteiliger Sonderzahlungen vermerkt, sowie dass sie dort angestellt gewesen sei. Bedauerlicherweise seien zum damaligen Zeitpunkt für Ferialarbeiter, die als Urlaubsvertretung eingestellt gewesen seien, keine Dienstverträge abgeschlossen worden, sodass sie ergänzend als zusätzlichen Nachweis für das Bestehen des Dienstverhältnisses eine Kopie ihrer damaligen Lohnsteuerkarte beilege, in welcher das Dienstverhältnis dokumentiert sei. Dabei habe es sich um ein Dienstverhältnis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung gehandelt, das sich auch schlüssig aus dem - zu den jeweiligen damaligen Zeitpunkten (1988 und 1989) - geltenden § 11 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) nachvollziehen lasse, da das Entgelt in etwa der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe e entsprochen habe. Der Stellungnahme waren ein Versicherungsauszug, eine Kopie der Lohnsteuerkarte sowie 2 Internetauszüge beigelegt.

dem in der Anlage befindlichen Versicherungsdatenauszug vom

  1. November 2013, Seite 2, würden die Dienstverhältnisse mit der Gemeinde römisch 40 von
  2. Juli 1988 bis
  3. August 1988 und von
  4. Juli 1989 bis
  5. August 1989 aufscheinen. Ebenso sei dort auch das jeweilige Gehalt, samt anteiliger Sonderzahlungen vermerkt, sowie dass sie dort angestellt gewesen sei. Bedauerlicherweise seien zum damaligen Zeitpunkt für Ferialarbeiter, die als Urlaubsvertretung eingestellt gewesen seien, keine Dienstverträge abgeschlossen worden, sodass sie ergänzend als zusätzlichen Nachweis für das Bestehen des Dienstverhältnisses eine Kopie ihrer damaligen Lohnsteuerkarte beilege, in welcher das Dienstverhältnis dokumentiert sei. Dabei habe es sich um ein Dienstverhältnis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung gehandelt, das sich auch schlüssig aus dem - zu den jeweiligen damaligen Zeitpunkten (1988 und 1989) - geltenden Paragraph 11, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) nachvollziehen lasse, da das Entgelt in etwa der Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe e entsprochen habe. Der Stellungnahme waren ein Versicherungsauszug, eine Kopie der Lohnsteuerkarte sowie 2 Internetauszüge beigelegt., I.
  6. Die belangte Behörde erließ am 10.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:römisch eins.
  7. Die belangte Behörde erließ am 10.01.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat: „Ihr Antrag vom
  8. Juli 2013 auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung wird

§ 66Abs. 2 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RSt

DG), in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 in Verbindung mit § 7a und § 12 GehG 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 19. Juli 2013 auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung wird

Paragraph 66, Absatz 2, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 7 a und Paragraph 12, GehG 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, abgewiesen.“ In der Begründung wurde – nach Wiedergabe des Verfahrensganges - ausgeführt, dass die BF seit

  1. Juli 2008 Richterin des Asylgerichtshofes, und seit
  2. Jänner 2014 Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes sei. Sie unterliege daher den gesetzlichen Regelungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG). Mit Bescheid des Asylgerichthofes vom
  3. Jänner 2011, GZ AsylGH-AsylGH 110.234/0001-AsylGH-Pers/2011, sei ihrem Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages stattgegeben und der
  4. Oktober 1989 als neuer Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Bei dieser Neuberechnung seien die Zeiten ihrer (höheren) Schulausbildung im Zeitraum vom
  5. Juli 1986 bis
  6. Juni 1989 sowie
  7. Juli 1989 bis
  8. Dezember [gemeint:
  9. Dezember] 1989 zur Gänze (und somit im Ausmaß von insgesamt 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen) angerechnet worden. Gleichzeitig sei in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke. Dieser Bescheid sei am
  10. Jänner 2011durch persönliche Übernahme zugestellt worden und sei am
  11. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7a, 8, 12 Abs. 1 bis 2 und 113 Abs. 10 GehG sowie § 66 Abs. 2 RStDG) führte die belangte Behörde aus dass, es im Fall der BF jedenfalls unstrittig sei, dass aufgrund Ihres Antrages vom
  12. April 2010 eine Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages erfolgt sei. Dabei seien ihr unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 113 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 die Zeiten ihrer Schulbildung im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen (und somit zur Gänze) für die Vorrückung angerechnet und der
  13. Oktober 1989 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Dieser Bescheid sei am
  14. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. In dem nunmehr von der BF eingebrachten Antrag auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. September 2012, Zl. 2012/12/0007, führe sie als Begründung für die Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (zusätzliche) Zeiträume (
  16. Juli 1988 bis
  17. August 1988 sowie
  18. Juli 1989 bis
  19. August 1989) an, die bereits im Bescheid vom
  20. Jänner 2011 zur Gänze (nämlich als Schulzeiten[
  21. Juli 1986 bis
  22. Juni 1989 sowie
  23. Juli 1989 bis
  24. Dezember 1989]) Berücksichtigung gefunden hätten. Im hier zu beurteilenden Fall stehe jedoch einer nochmaligen Anrechnung dieser Zeiträume der § 12 Abs. 8 GehG entgegen, zumal die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei und im gegenständlichen Fall auch die Ausnahmeregel des § 114 Abs. 1 GehG (Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte) nicht zutreffe. Soweit sie nunmehr im Hinblick auf die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe eine weitere gänzliche Anrechnung der angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen für ihre besoldungsrechtliche Einstufung beantrage, um die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von 11 Jahren auf 10 Jahre und 301 Tage zu verkürzen, so konnte auch unter diesem Gesichtspunkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der BF eintreten, zumal ihr bereits zu den zusätzlichen 3 Jahren auch weitere 5 Monate und 3 Tage angerechnet worden seien, womit sich ihr Vorrückungsstichtag – abgesehen von der dreijährigen Verlängerung der Verweildauer – um einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Monaten und 3 Tagen verbessert habe. Da die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe mit dem errechneten Vorrückungsstichtag nur insofern in einem Zusammenhang steht, als das bei Zeiträumen zwischen dem
  25. April und dem
  26. September als Vorrückungstermin der
  27. Juli und bei Zeiträumen zwischen dem
  28. Oktober und dem
  29. März als Vorrückungstermin der
  30. Jänner für die besoldungsrechtliche Einstufung heranzuziehen sei, habe sich auch durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Einstufung ergeben. Es treffe im gegenständlichen Fall zwar zu, dass aufgrund der neuen Durchrechnung nunmehrNach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 7 a, 8, 12, Absatz eins bis 2 und 113 Absatz 10, GehG sowie Paragraph 66, Absatz 2, RStDG) führte die belangte Behörde aus dass, es im Fall der BF jedenfalls unstrittig sei, dass aufgrund Ihres Antrages vom
  31. April 2010 eine Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages erfolgt sei. Dabei seien ihr unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12 und 113 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, die Zeiten ihrer Schulbildung im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 3 Tagen (und somit zur Gänze) für die Vorrückung angerechnet und der
  32. Oktober 1989 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Dieser Bescheid sei am
  33. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen. In dem nunmehr von der BF eingebrachten Antrag auf Anpassung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Judikates des Verwaltungsgerichtshofes vom
  34. September 2012, Zl. 2012/12/0007, führe sie als Begründung für die Änderung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (zusätzliche) Zeiträume (
  35. Juli 1988 bis
  36. August 1988 sowie
  37. Juli 1989 bis
  38. August 1989) an, die bereits im Bescheid vom
  39. Jänner 2011 zur Gänze (nämlich als Schulzeiten[
  40. Juli 1986 bis
  41. Juni 1989 sowie
  42. Juli 1989 bis
  43. Dezember 1989]) Berücksichtigung gefunden hätten. Im hier zu beurteilenden Fall stehe jedoch einer nochmaligen Anrechnung dieser Zeiträume der Paragraph 12, Absatz 8, GehG entgegen, zumal die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig sei und im gegenständlichen Fall auch die Ausnahmeregel des Paragraph 114, Absatz eins, GehG (Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte) nicht zutreffe. Soweit sie nunmehr im Hinblick auf die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe eine weitere gänzliche Anrechnung der angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen für ihre besoldungsrechtliche Einstufung beantrage, um die Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von 11 Jahren auf 10 Jahre und 301 Tage zu verkürzen, so konnte auch unter diesem Gesichtspunkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung der BF eintreten, zumal ihr bereits zu den zusätzlichen 3 Jahren auch weitere 5 Monate und 3 Tage angerechnet worden seien, womit sich ihr Vorrückungsstichtag – abgesehen von der dreijährigen Verlängerung der Verweildauer – um einen zusätzlichen Zeitraum von 5 Monaten und 3 Tagen verbessert habe. Da die Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe mit dem errechneten Vorrückungsstichtag nur insofern in einem Zusammenhang steht, als das bei Zeiträumen zwischen dem
  44. April und dem
  45. September als Vorrückungstermin der
  46. Juli und bei Zeiträumen zwischen dem
  47. Oktober und dem
  48. März als Vorrückungstermin der
  49. Jänner für die besoldungsrechtliche Einstufung heranzuziehen sei, habe sich auch durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Einstufung ergeben. Es treffe im gegenständlichen Fall zwar zu, dass aufgrund der neuen Durchrechnung nunmehr der § 66 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) idF BGBl. I Nr. 120/2012 zur Anwendung komme, womit sich die Verweildauer von der
  50. in die
  51. Gehaltsstufe um 3 Jahre von 8 auf 11 Jahre erhöht habe. Jedoch sei durch die Einführung des § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 gesetzlich klargestellt worden, dass § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 (und damit auch in weiterer Folge die in ihrem Fall anwendbare Bestimmung des § 66 Abs. 2 RStDG) der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  52. November 2000 entspreche, weshalb im gegenständlichen Fall - aufgrund ihrer

§ 113Abs. 10 Geh

G erfolgten Option- auch ein elfjähriger Zeitraum bei der Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 gelte.der Paragraph 66, Absatz 2, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, zur Anwendung komme, womit sich die Verweildauer von der

  1. in die
  2. Gehaltsstufe um 3 Jahre von 8 auf 11 Jahre erhöht habe. Jedoch sei durch die Einführung des Paragraph 7 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, gesetzlich klargestellt worden, dass Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (und damit auch in weiterer Folge die in ihrem Fall anwendbare Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, RStDG) der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  3. November 2000 entspreche, weshalb im gegenständlichen Fall - aufgrund ihrer

Paragraph 113, Absatz 10, GehG erfolgten Option- auch ein elfjähriger Zeitraum bei der Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 gelte. Aber auch die von der BF nunmehr begehrten zusätzlich angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen würden unter Zugrundelegung ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung herbeiführen, zumal ausgehend von ihrem ursprünglichen Vorrückungsstichtag (25.3.1993) abzüglich der 64 Tage bei einer Verweildauer von 8 Jahren in der Gehaltsstufe 1 (anstelle von 11 Jahren) keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung eintreten würde. Ebenso wenn unter Annahme ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages (25.3.1993) die von ihr nunmehr durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gewonnenen Zeiten im Ausmaß von 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet werden würden und die besoldungsrechtliche Einstufung im Sinne der alten Regelung, wonach die Verweildauer in der Stufe 1 im Ausmaß von 8 Jahren berücksichtigt werden würde, würde sie (abzüglich einem bei Ihrer Ernennung zur Richterin einhergehenden Überstellungsverlust von 4 Jahren

§ 12aGeh

G) besoldungsrechtlich in die Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung

  1. Jänner 2009 eingestuft werden. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom
  2. September 2013 darlege, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen „Altbeamten“, welcher

§ 113Abs. 10 Geh

G idF BGBl. I Nr. 82/2010 in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag

den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden, so werde dazu ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. September
  2. Zl. 2012/12/0007 in diesem speziellen Einzelfall festgestellt hat, dass der Bundesgesetzgeber mit § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 die Erfordernisse der RL (Gleichbehandlungsrichtlinie, 2000/78/EG) unzulänglich umgesetzt habe und hat demzufolge in direkter Anwendung von Unionsrecht die Vorrückungslaufbahn des Beschwerdeführers um eineinhalb Jahre verbessert. Diese

§ 42Abs. 1 Vw

GG in der Sache selbst ergangene Entscheidung entspreche in ihrer Wirkung einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und habe damit grundsätzlich keine über die damit erledigte Sache hinausgehende Wirkung. Zudem sei in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemeinsam mit der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung abgesprochen worden. Ferner seien in diesem Fall auch zusätzliche berufliche Ausbildungszeiten in Form einer durch den Beschwerdeführer vor seinem

  1. Lebensjahr absolvierten Lehre verfahrensgegenständlich gewesen, wobei diese Zeiten letztendlich zur Hälfte angerechnet worden seien. In dem hier vorliegenden Fall sei jedoch bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Asylgerichtshofes vom
  2. Jänner 2011 über den Vorrückungsstichtag abgesprochen worden und nunmehr - losgelöst von der Frage des Vorrückungsstichtages - ein neuerlicher Zeitraum im Ausmaß von zusätzlichen 64 Tagen in Bezug auf Ihre besoldungsrechtliche Einstufung geltend gemacht, womit sich der von der BF nunmehr dargelegte Sachverhalt grundsätzlich von dem mehrfach in Rede stehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide.Aber auch die von der BF nunmehr begehrten zusätzlich angeführten Zeiten im Ausmaß von 64 Tagen würden unter Zugrundelegung ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung herbeiführen, zumal ausgehend von ihrem ursprünglichen Vorrückungsstichtag (25.3.1993) abzüglich der 64 Tage bei einer Verweildauer von 8 Jahren in der Gehaltsstufe 1 (anstelle von 11 Jahren) keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung eintreten würde. Ebenso wenn unter Annahme ihres ursprünglichen Vorrückungsstichtages (25.3.1993) die von ihr nunmehr durch die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gewonnenen Zeiten im Ausmaß von 5 Monaten und 3 Tagen angerechnet werden würden und die besoldungsrechtliche Einstufung im Sinne der alten Regelung, wonach die Verweildauer in der Stufe 1 im Ausmaß von 8 Jahren berücksichtigt werden würde, würde sie (abzüglich einem bei Ihrer Ernennung zur Richterin einhergehenden Überstellungsverlust von 4 Jahren

Paragraph 12 a, GehG) besoldungsrechtlich in die Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung

  1. Jänner 2009 eingestuft werden. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom
  2. September 2013 darlege, dass ihr Fall, jenem des Beschwerdeführers im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis dem Grunde nach gleiche, da es sich auch bei dem dortigen Beschwerdeführer um einen „Altbeamten“, welcher

Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in das neue System optiert sei und dem bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen der Absolvierung seines 9. Schuljahres und seinem 18. Geburtstag

den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 vorangestellt worden seien, wobei der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass es zusätzlich einer Verkürzung des Verbleibens in der ersten Gehaltsstufe bedürfe, um den Anforderungen des Unionsrechtes gerecht zu werden, so werde dazu ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. September
  2. Zl. 2012/12/0007 in diesem speziellen Einzelfall festgestellt hat, dass der Bundesgesetzgeber mit Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Erfordernisse der RL (Gleichbehandlungsrichtlinie, 2000/78/EG) unzulänglich umgesetzt habe und hat demzufolge in direkter Anwendung von Unionsrecht die Vorrückungslaufbahn des Beschwerdeführers um eineinhalb Jahre verbessert. Diese

Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in der Sache selbst ergangene Entscheidung entspreche in ihrer Wirkung einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und habe damit grundsätzlich keine über die damit erledigte Sache hinausgehende Wirkung. Zudem sei in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemeinsam mit der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung abgesprochen worden. Ferner seien in diesem Fall auch zusätzliche berufliche Ausbildungszeiten in Form einer durch den Beschwerdeführer vor seinem

  1. Lebensjahr absolvierten Lehre verfahrensgegenständlich gewesen, wobei diese Zeiten letztendlich zur Hälfte angerechnet worden seien. In dem hier vorliegenden Fall sei jedoch bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Asylgerichtshofes vom
  2. Jänner 2011 über den Vorrückungsstichtag abgesprochen worden und nunmehr - losgelöst von der Frage des Vorrückungsstichtages - ein neuerlicher Zeitraum im Ausmaß von zusätzlichen 64 Tagen in Bezug auf Ihre besoldungsrechtliche Einstufung geltend gemacht, womit sich der von der BF nunmehr dargelegte Sachverhalt grundsätzlich von dem mehrfach in Rede stehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide. I.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass sie nicht zusätzliche Anrechnung der 64 Tage, die sie bei der Gemeinde XXXX beschäftigt gewesen sei, begehre, sondern die gleiche Stellung dieser anrechenbaren Tage dahingehend, dass es so angerechnet würden, wie sie bei Personen angerechnet würden, die dieser Tage nach dem
  4. Geburtstag absolviert haben. In weiterer Folge wird dargelegt, warum ihr Fall im Anlassfall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, gleichzuhalten sei. Aus ihren Darstellungen ergebe sich, dass sie trotz Optierung keine Gleichstellung ihrer Dienstzeiten vor dem
  5. Lebensjahr erreicht habe. Ihre Verweildauer in der erst en Gehaltsstufe sei daher - in Unterlassung der Anwendung jener Gesetzesstelle, nämlich § 66 Abs. 2
  6. Satz RStDG, welche mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei - mit zehn Jahren und 301 Tagen festzustellen und festzusetzen, dass sie zum Zeitpunkt des Übergangs in den Asylgerichtshof in die Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 am 01.07.2008 einzustufen gewesen sei.römisch eins.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass sie nicht zusätzliche Anrechnung der 64 Tage, die sie bei der Gemeinde römisch 40 beschäftigt gewesen sei, begehre, sondern die gleiche Stellung dieser anrechenbaren Tage dahingehend, dass es so angerechnet würden, wie sie bei Personen angerechnet würden, die dieser Tage nach dem
  8. Geburtstag absolviert haben. In weiterer Folge wird dargelegt, warum ihr Fall im Anlassfall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, gleichzuhalten sei. Aus ihren Darstellungen ergebe sich, dass sie trotz Optierung keine Gleichstellung ihrer Dienstzeiten vor dem
  9. Lebensjahr erreicht habe. Ihre Verweildauer in der erst en Gehaltsstufe sei daher - in Unterlassung der Anwendung jener Gesetzesstelle, nämlich Paragraph 66, Absatz 2,
  10. Satz RStDG, welche mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei - mit zehn Jahren und 301 Tagen festzustellen und festzusetzen, dass sie zum Zeitpunkt des Übergangs in den Asylgerichtshof in die Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 am 01.07.2008 einzustufen gewesen sei. I.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.01.2015, GZ. W213 2003917-1/3E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, angestellten Erwägungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kämen. Ihr Fall sei insofern anders gelagert, als die Anrechnung des in Rede stehenden Zeitraums der Anstellung bei der Gemeinde XXXX deswegen unterblieben sei, weil der fragliche Zeitraum der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anrechnung von Schulzeiten durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2011 angerechnet worden sei.

§ 12Abs. 8 Geh

G sei die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums unzulässig. Eine Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 liege nicht vor, da das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung einer desselben Zeitraums unabhängig vom Lebensalter des Betroffenen gelte.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.01.2015, GZ. W213 2003917-1/3E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, angestellten Erwägungen im Fall der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kämen. Ihr Fall sei insofern anders gelagert, als die Anrechnung des in Rede stehenden Zeitraums der Anstellung bei der Gemeinde römisch 40 deswegen unterblieben sei, weil der fragliche Zeitraum der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anrechnung von Schulzeiten durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2011 angerechnet worden sei.

Paragraph 12, Absatz 8, GehG sei die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraums unzulässig. Eine Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 liege nicht vor, da das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung einer desselben Zeitraums unabhängig vom Lebensalter des Betroffenen gelte. I.

  1. Mit Erkenntnis vom 24.06.2019, GZ. Ro 2015/12/0009, hat der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen erhobenen ordentlichen Revision stattgegeben und das hg. Erkenntnis vom 27.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht mit der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander gesetzt habe, ob die Verlängerung der Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 um drei Jahre in § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 gegen Unionsrecht verstoße. Dies obwohl sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, ausführlich mit der entsprechenden Regelung des § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 befasst habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Art. 2 und Art. 6 RL Vorrang vor der genannten innerstaatlichen Bestimmung genieße, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirke. Weiters sei ausgesprochen worden, dass eine entsprechende innerstaatliche Bestimmung in diesem Umfang unangewendet zu bleiben habe.römisch eins.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.06.2019, GZ. Ro 2015/12/0009, hat der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen erhobenen ordentlichen Revision stattgegeben und das hg. Erkenntnis vom 27.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht mit der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander gesetzt habe, ob die Verlängerung der Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 um drei Jahre in Paragraph 66, Absatz 2, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gegen Unionsrecht verstoße. Dies obwohl sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 04.09.2012, GZ. 2012/12/0007, ausführlich mit der entsprechenden Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, befasst habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Artikel 2 und Artikel 6, RL Vorrang vor der genannten innerstaatlichen Bestimmung genieße, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirke. Weiters sei ausgesprochen worden, dass eine entsprechende innerstaatliche Bestimmung in diesem Umfang unangewendet zu bleiben habe. Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes im Sinne dieser Rechtsprechung, dass § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 insoweit verdrängt werde, als er die Revisionswerberin gegenüber anderen „Altbeamten“, welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu ihr erst nach dem
  3. Lebensjahr erworben hätten, diskriminiere (vgl. dazu weiters auch VwGH 18.2.2015, 2014/12/0004).Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes im Sinne dieser Rechtsprechung, dass Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, insoweit verdrängt werde, als er die Revisionswerberin gegenüber anderen „Altbeamten“, welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu ihr erst nach dem
  4. Lebensjahr erworben hätten, diskriminiere vergleiche dazu weiters auch VwGH 18.2.2015, 2014/12/0004). Der EuGH habe mit dem Urteil vom 08.05.2019, C-396/17, Martin Leitner, klargestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, soweit es die Diskriminierung der Revisionswerberin rückwirkend festzuschreiben versuche, wegen Widerspruches zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden habe. Auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 175 Abs. 79a GehG - wäre dieser nicht ohnedies infolge Verstoß gegen das Unionsrecht unanwendbar - das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz ausnahmsweise auch bei Prüfung bereits vor seiner Herausgabe ergangener Entscheidungen anzuwenden gehabt hätte, komme es in Hinblick auf die Unanwendbarkeit des dort verankerten „Anwendungsverbotes“ nicht an (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2016/12/0110).Der EuGH habe mit dem Urteil vom 08.05.2019, C-396/17, Martin Leitner, klargestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, soweit es die Diskriminierung der Revisionswerberin rückwirkend festzuschreiben versuche, wegen Widerspruches zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden habe. Auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des Paragraph 175, Absatz 79 a, GehG - wäre dieser nicht ohnedies infolge Verstoß gegen das Unionsrecht unanwendbar - das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz ausnahmsweise auch bei Prüfung bereits vor seiner Herausgabe ergangener Entscheidungen anzuwenden gehabt hätte, komme es in Hinblick auf die Unanwendbarkeit des dort verankerten „Anwendungsverbotes“ nicht an vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2016/12/0110). I.
  5. Im fortgesetzten Verfahren war

§ 169fi

Vm § 169g GehG in der Fassung BGBI. I Nr. 137/2023 der Vergleichsstichtag zu ermitteln und die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.römisch eins.8. Im fortgesetzten Verfahren war

Paragraph 169 f, in Verbindung mit Paragraph 169 g, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 137 aus 2023, der Vergleichsstichtag zu ermitteln und die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen. I.

  1. Mit hg. Schreiben vom 25.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde der sich auf Basis der oben genannten Rechtslage ergebende Vergleichsstichtag bzw. die daraus resultierende Verbesserung des Besoldungsdienstalters mitgeteilt. Mit Schriftsätzen vom 16.04.2024 bzw. 22.04.2024 wurden diese - abgesehen von geringfügigen rechnerischen Diskrepanzen - zur Kenntnis genommen.römisch eins.
  2. Mit hg. Schreiben vom 25.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde der sich auf Basis der oben genannten Rechtslage ergebende Vergleichsstichtag bzw. die daraus resultierende Verbesserung des Besoldungsdienstalters mitgeteilt. Mit Schriftsätzen vom 16.04.2024 bzw. 22.04.2024 wurden diese - abgesehen von geringfügigen rechnerischen Diskrepanzen - zur Kenntnis genommen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus eingewendet, dass entgegen dem Unionsrecht die weitgehende Diskriminierung von vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten wird trotz des unionsrechtlichen Verbotes altersbezogene Diskriminierung fortgesetzt werde, nunmehr verschleiert durch eine prozentuelle Reduzierung der Anrechnung sonstiger Vordienstzeiten, für welche es keinerlei sachliche Rechtfertigung gebe. Unionsrechtskonform sei in ihrem Fall der mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.01.2011 festgestellte Vorrückungsstichtag 23.10.1989 zugrundezulegen und als Vergleichsstichtag heranzuziehen, mit der Konsequenz, dass ihren Besoldungsdienstalter die Differenz von 1249 Tage voranzustellen sei. In Bezug auf Nachzahlungsansprüche werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass

dem VwGH-Erkenntnis vom 04.09.2012 ZL 2012/12/0010 davon auszugehen sei, dass Nachzahlungen ab 01.07.2006 zu leisten seien, weil insoweit zufolge meiner Antragsstellung durch Eingabe vom 13.04.2010 keine Verjährung eingetreten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Ermittlung des Vergleichsstichtages und die Berechnung des Besoldungsdienstalters der Beschwerdeführerin zum Stichtag 28.02.2015 stellt sich wie folgt dar: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.01.2006 ermittelt. Sie wurde in die Verwendungsgruppe A1 ernannt. Ihr letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  2. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 25.03.
  3. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1986 zurückgelegt.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.01.2006 ermittelt. Sie wurde in die Verwendungsgruppe A1 ernannt. Ihr letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem
  4. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 25.03.
  5. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1986 zurückgelegt. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin betrug mit Ablauf des 28.02.2015 5170,8334 Jahre Bis zum Tag vor der Anstellung (01.12.1991) liegen folgende nach § 12 GehG in der

§ 169gAbs. 2 anzuwendenden Fassung in Verbindung mit § 169g Abs. 3 Geh

G zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (01.12.1991) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, anzuwendenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor: von bis

§ 12gemäß Paragraph 12 Tage 01.07.1986 30.06.1988 730 Sonstige Zeit 01.07.1988 07.08.1988 Abs. 2 Z. 1 lit. a

Absatz 2, Ziffer eins, Litera a 38 Marktgemeinde Pucking 08.08.1988 31.08.1988 25 Sonstige Zeit 01.09.1988 30.06.1990 Abs. 2 Z. 6 lit.Absatz 2, Ziffer 6, lit. 668 Bundeshandelsakademie 01.07.1990 30.06.1994 Abs. 2 Z. 8Absatz 2, Ziffer 8 1461 Studium Rechtswissenschaften 01.07.1994 31.08.1996 793 Sonstige Zeit 01.09.1996 30.06.1997 Abs. 2 Z. 4 lit. bAbsatz 2, Ziffer 4, Litera b 303 Gerichtspraxis 01.07.1997 30.11.1999 883 Sonstige Zeit 01.12.1999 30.04.2004 Abs. 3Absatz 3 1613 Flüchtlingsberaterin 01.05.2004 30.06.2004 Abs. 2 Z. 1 lit. aAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a 61 Österreichischer Integrationsfonds 01.07.2004 12.09.2004 Abs. 3Absatz 3 74 Flüchtlingsberaterin 13.09.2004 10.10.2005 Abs. 2 Z. 1 lit. aAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a 393 Landesschulrat 11.10.2005 31.12.2005 82 Sonstige Zeit Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 2513 Tage. Diese sonstigen Zeiten sind

§ 169gAbs. 3 Z 4 und Abs. 4 Geh

G im Ausmaß von 3,5 Jahren zu 42,86 % in Tagen zu berücksichtigen. Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:Diese sonstigen Zeiten sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, GehG im Ausmaß von 3,5 Jahren zu 42,86 % in Tagen zu berücksichtigen. Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen: Tage Zur Gänze zu berücksichtigende Zeiten 4611 Sonstige Zeiten (zu 42,86 % berücksichtigt) 547,5365 Insgesamt dem Tag der Anstellung (01.01.2006) voranzustellen 5 158,5365 Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: 17.11.1991 Vorrückungsstichtag 25.03.1993 Vergleichsstichtag 17.11.1991 Differenz (in Tagen) 494 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Vergleichsstichtages bzw. die sich daraus ergebende Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist daher – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen – Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/199, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/199, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung

§ 169c

nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung

Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten

Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung

§ 169c

zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters

Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung

§ 169cnach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten

Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung

Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des

  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters

Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung

Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
  1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
  2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
  3. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
  1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  2. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  3. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
  4. die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter

Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt

(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter

Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt 1. bei der Beamtin oder dem Beamten

Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und1. bei der Beamtin oder dem Beamten

Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und

  1. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  2. Februar 2015

Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung

§ 169cAbs.

7.

  1. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  2. Februar 2015

Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung

Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter

Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter

Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.

(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6

des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem

  1. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  2. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)“Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins g,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,)“ Im vorliegenden Fall ist das Besoldungsalter der Beschwerdeführerin

§ 169f Abs. 3 Geh

G neu festzusetzen. Basierend auf den oben unter Pkt. II.1. festgestellten Vordienstzeiten ergibt sich

§ 169gAbs. 3 Geh

G der 17.11.1991 als Vergleichsstichtag. Die Differenz zwischen dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Außerachtlassung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten festgesetzt wurde (25.03.1993), und dem oben genannten Vergleichsstichtag beträgt + 494Tage. Ausgehend vom Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach der pauschalen Überleitung aufgrund der Dienstrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, von 5170,8334 Tagen ist daher dieses um 494 auf 5 664,8334 Tage zu verbessern.Im vorliegenden Fall ist das Besoldungsalter der Beschwerdeführerin

Paragraph 169, f Absatz 3, GehG neu festzusetzen. Basierend auf den oben unter Pkt. römisch zwei.1. festgestellten Vordienstzeiten ergibt sich

Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG der 17.11.1991 als Vergleichsstichtag. Die Differenz zwischen dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Außerachtlassung der vor dem

  1. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten festgesetzt wurde (25.03.1993), und dem oben genannten Vergleichsstichtag beträgt + 494Tage. Ausgehend vom Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach der pauschalen Überleitung aufgrund der Dienstrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, von 5170,8334 Tagen ist daher dieses um 494 auf 5 664,8334 Tage zu verbessern. Der Beschwerdeführerin hat die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Berechnung des Vergleichstages bzw. des Besoldungsdienstalters - abgesehen von der rechnerischen Richtigkeit - nicht bestritten, sondern wendet lediglich ein, dass entgegen dem Unionsrecht die weitgehende Diskriminierung von vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten wird trotz des unionsrechtlichen Verbotes altersbezogene Diskriminierung fortgesetzt werde, nunmehr verschleiert durch eine prozentuelle Reduzierung der Anrechnung sonstiger Vordienstzeiten, für welche es keinerlei sachliche Rechtfertigung gebe. Unionsrechtskonform sei in ihrem Fall der mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.01.2011 festgestellte Vorrückungsstichtag 23.10.1989 zugrundezulegen und als Vergleichsstichtag heranzuziehen, mit der Konsequenz, dass ihren Besoldungsdienstalter die Differenz von 1249 Tage voranzustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die

§ 169fAbs. 1 Z. 1 Geh

G vorzunehmende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gewährleistet, dass alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des BGBl I Nr. 58/2019 im Dienststand befindlichen Beamten im Rahmen eines in sich diskriminierungsfreien Systems neu eingestuft werden. Zwar hat der EuGH im Urteil vom 20.04.2023, GZ. C 650/21, die Anrechnung sonstiger Zeiten nach den Bestimmungen der Dienstrechtsnovelle 2019 als unionsrechtswidrig festgestellt, da diese nur insoweit berücksichtigt wurden, als sie vier Jahre übersteigen. Durch die nunmehrige Bestimmung des § 169 g Abs. 3 Z. 4 GehG in der Fassung BGBl. I 137/2023 wurde dieser Judikatur Rechnung getragen. In den Gesetzesmaterialien (AB 2218 d.B., XXVII. GP) heißt es dazu: „Vor diesem Hintergrund werden die Modalitäten der Anrechnung sonstiger Zeiten für alle potentiell betroffenen Bundesbediensteten rückwirkend neu geregelt. Statt einer Anrechnung zur Hälfte soll künftig eine Anrechnung zu 42,86% erfolgen. Dieser Faktor hat sich im Rahmen umfangreicher Analysen als ausgewogener Kompromiss zwischen den sozialpolitischen Zielsetzungen und den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erwägungen herauskristallisiert und berücksichtigt auch das besondere Anliegen des Sozialpartners, dass eine Neuregelung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bediensteten haben soll, sehr weitgehend. Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer eins, GehG vorzunehmende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gewährleistet, dass alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, im Dienststand befindlichen Beamten im Rahmen eines in sich diskriminierungsfreien Systems neu eingestuft werden. Zwar hat der EuGH im Urteil vom 20.04.2023, GZ. C 650/21, die Anrechnung sonstiger Zeiten nach den Bestimmungen der Dienstrechtsnovelle 2019 als unionsrechtswidrig festgestellt, da diese nur insoweit berücksichtigt wurden, als sie vier Jahre übersteigen. Durch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 169, g Absatz 3, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, wurde dieser Judikatur Rechnung getragen. In den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 2218 d.B., römisch 27 . Gesetzgebungsperiode heißt es dazu: „Vor diesem Hintergrund werden die Modalitäten der Anrechnung sonstiger Zeiten für alle potentiell betroffenen Bundesbediensteten rückwirkend neu geregelt. Statt einer Anrechnung zur Hälfte soll künftig eine Anrechnung zu 42,86% erfolgen. Dieser Faktor hat sich im Rahmen umfangreicher Analysen als ausgewogener Kompromiss zwischen den sozialpolitischen Zielsetzungen und den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Erwägungen herauskristallisiert und berücksichtigt auch das besondere Anliegen des Sozialpartners, dass eine Neuregelung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bediensteten haben soll, sehr weitgehend. Zugleich soll der bisher vorgesehene ‚Pauschalabzug‘ von vier Jahren bei den sonstigen Zeiten ersatzlos entfallen, sodass im Ergebnis die große Mehrheit der betroffenen Bediensteten von einer Anrechnung zusätzlicher sonstiger Zeiten und entsprechenden Nachzahlungen profitieren wird. Damit sind sonstige Zeiten künftig unabhängig von dem Lebensalter, in dem sie zurückgelegt wurden, einheitlich zu 42,86% zu berücksichtigen.“ Daraus ergibt sich, dass durch die bestehende Rechtslage eine Anrechnung von Vordienstzeiten ohne Diskriminierung aufgrund des Lebensalters gewährleistet ist.

§ 169fAbs. 6 Geh

G ist der Anspruch auf die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt, da die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche mit Eingabe vom 13.04.2010 geltend gemacht hat und

§ 113Abs. 13 Geh

G in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 82/2010 nicht in die dreijährige Verjährungsfrist einzurechnen war.

Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG ist der Anspruch auf die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt, da die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche mit Eingabe vom 13.04.2010 geltend gemacht hat und

Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht in die dreijährige Verjährungsfrist einzurechnen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2003917.1.00

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