RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW218 2259275-2 Spruch, W218 2259275-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Bene
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 18.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien und eine befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zuerkannt.
- Mit Bescheid vom 18.08.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien und eine befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zuerkannt.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, GZ: W261 2259275-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, GZ: W261 2259275-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 04.01.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, einen Reisepass von seinem Herkunftsstaat zu erlangen, er diesen jedoch nicht beantragt hätte. Eine konkrete Verfolgungsgefahr habe der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, die Behörden seines Herkunftsstaates könnten von seinem Aufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich erfahren. Der Beschwerdeführer befürchte Repressalien gegen ihn und gegen seine in Syrien verbliebenen Angehörigen. Die Nichtableistung des Wehrdienstes stelle zudem ein Hinderungsgrund der Passausstellung durch syrische Behörden dar. Die Abweisung des Antrages auf Asyl sei zudem bei den Höchstgerichten anhängig und würde der Beschwerdeführer sich unter den Schutz der Behörden seines Herkunftslandes stellen, so sei dies ein Asylaberkennungsgrund gem. § 7 Abs. 2 AsylG.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, die Behörden seines Herkunftsstaates könnten von seinem Aufenthalt und seiner Asylantragstellung in Österreich erfahren. Der Beschwerdeführer befürchte Repressalien gegen ihn und gegen seine in Syrien verbliebenen Angehörigen. Die Nichtableistung des Wehrdienstes stelle zudem ein Hinderungsgrund der Passausstellung durch syrische Behörden dar. Die Abweisung des Antrages auf Asyl sei zudem bei den Höchstgerichten anhängig und würde der Beschwerdeführer sich unter den Schutz der Behörden seines Herkunftslandes stellen, so sei dies ein Asylaberkennungsgrund gem. , Paragraph 7, Absatz 2, AsylG.
- Mittels Parteiengehör vom 07.11.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokumentes Auskünfte über das Vorliegen eines syrischen Reisepasses, einer syrischen ID Karte, eines Personalausweises oder einer Geburtsurkunde und der Möglichkeit der Erlangung dieser zu erteilen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob noch Angehörige in Syrien aufhältig seien und wo sich diese befänden sowie aus welchem Grund er keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft gestellt habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt.
- Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2024, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Kopie des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beantragte am 04.01.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen am 19.04.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen am 19.04.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Besitz eines syrischen Reisepasses, ausgestellt am 15.12.2023, gültig bis 14.06.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtakt. Die Feststellungen zum syrischen Reisepass gründen sich auf der am 03.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Kopie des Reisepasses.
- Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Zu A) Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Wie oben bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein syrischer Reisepass ausgestellt. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen , (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0008, mwN; siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das Bundesverwaltungsgericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 09.08.2018, , Ra 2018/22/0008, mwN; siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses zunächst belastet. Mittlerweile wurde dem Beschwerdeführer jedoch ein syrischer Reisepass ausgestellt. Das Rechtsschutzsinteresse des Beschwerdeführers ist sohin nach Beschwerdeerhebung weggefallen. Aufgrund der geänderten Umstände hat die Erreichung des Verfahrensziels (Ausstellung eines Fremdenpasses) für den Beschwerdeführer - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr, weil gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass einem Fremden, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen ist. Der Beschwerdeführer wurde sohin durch die Ausstellung des syrischen Reisepasses klaglos gestellt, sodass keine Beschwer mehr gegeben ist.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses zunächst belastet. Mittlerweile wurde dem Beschwerdeführer jedoch ein syrischer Reisepass ausgestellt. Das Rechtsschutzsinteresse des Beschwerdeführers ist sohin nach Beschwerdeerhebung weggefallen. Aufgrund der geänderten Umstände hat die Erreichung des Verfahrensziels (Ausstellung eines Fremdenpasses) für den Beschwerdeführer - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr, weil gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass einem Fremden, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen ist. Der Beschwerdeführer wurde sohin durch die Ausstellung des syrischen Reisepasses klaglos gestellt, sodass keine Beschwer mehr gegeben ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2259275.2.00