RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW218 2263279-1 Spruch, W218 2263279-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RechtsanwaltDr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, bezüglich des am 27.10.2021 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt, Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, bezüglich des am 27.10.2021 gestellten Antrags auf internationalen Schutz, beschlossen: A), A) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 27.10.2021 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 05.09.2022 - also rund elf Monate später - langte bei der belangten Behörde, ein als Säumnisbeschwerde tituliertes Formblatt ein, in dem sich der Rechtsvertreter auf seine erteilte Vollmacht berief.
- Am 28.11.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Aufgrund der Verfahrensanordnung vom 12.01.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2023 eine Stellungnahme vor.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, Zl. W218 2263279-1/5E, wurde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, Zl. W218 2263279-1/5E, wurde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.04.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
- Zwischenzeitlich erließ die belangte Behörde einen mit 17.04.2023 datierten Bescheid, mittels welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkt III.).
- Zwischenzeitlich erließ die belangte Behörde einen mit 17.04.2023 datierten Bescheid, mittels welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 16.05.2023 Beschwerde.
- Diese Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt und ist dieses offene Verfahren aufgrund intern erhobener Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W218 seit 16.06.2023 in der Gerichtsabteilung W101 zur Zl. 2263279-2 anhängig.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2024, Zl. Ra 2023/14/0146-13, wurde das gegenständlich angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. § 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach dessen Abs. 1 kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach dessen Absatz eins, kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nach dem Eintritt der Säumnis durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das VwG), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Der zeitlich kürzeste Weg, den das Gesetz vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 eingeräumten Frist (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Dies gilt sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nach dem Eintritt der Säumnis durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das VwG), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Der zeitlich kürzeste Weg, den das Gesetz vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 eingeräumten Frist vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Der Beschwerdeführer beantragte am 27.10.2021 die Zuerkennung von internationalem Schutz und erhob diesbezüglich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde eine Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom 17.04.2023 über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und holte damit den Bescheid nach. Da die belangte Behörde somit über den Antrag vom 27.10.2021 bereits entschieden hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und ist das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1
- Satz VwGVG einzustellen (siehe unten 3.2.). Eine neu eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Da die belangte Behörde somit über den Antrag vom 27.10.2021 bereits entschieden hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und ist das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins,
- Satz VwGVG einzustellen (siehe unten 3.2.). Eine neu eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung (Erhebung einer Säumnisbeschwerde bzw. weitere Betreibung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) ist daher jedenfalls offenbar aussichtslos. 3.
- Zur Säumnisbeschwerde: Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.04.2023 über den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2021 entschieden. Sie hat damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt, weshalb das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1
- Satz VwGVG einzustellen ist (siehe dazu die oben unter Punkt 3.
- dargestellte Rechtslage).Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.04.2023 über den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2021 entschieden. Sie hat damit die Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 16, VwGVG nachgeholt, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins,
- Satz VwGVG einzustellen ist (siehe dazu die oben unter Punkt 3.
- dargestellte Rechtslage). Entfall einer mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Angesichts der mittlerweile erfolgten Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde ließ eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.Angesichts der mittlerweile erfolgten Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde ließ eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, weshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2263279.1.00