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{'item': 'W218 2289845-1'}

Obsah (11)§ 38§ 28Art. 133§ 13§ 10§ 15§ 6§ 56§ 59Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW218 2289845-1 Spruch, W218 2289845-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 38i

Vm § 10 AlVG ergangenen Bescheid vom 25.03.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER sowie KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 03.04.2024, VSNR römisch 40 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ergangenen Bescheid vom 25.03.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 25.03.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 15.03.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 15.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 25.03.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 15.03.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 15.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei der Firma römisch 40 durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2024 fristgerecht Beschwerde. 3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2024 hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 26.03.2024 gegen den Bescheid vom 25.03.2024

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit 17.12.2020 - sohin seit bald 3,5 Jahren – im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit bestehe, und bei ihm seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Laut Entscheidung des VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Al

VG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlich gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2024 hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 26.03.2024 gegen den Bescheid vom 25.03.2024

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit 17.12.2020 - sohin seit bald 3,5 Jahren – im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit bestehe, und bei ihm seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Laut Entscheidung des VwGH vom 11.04.2018, , Ro 2017/08/0033, sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlich gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz dem Leistungsbezug und der Krankenversicherung diene, er habe im Juni 2021 beim Billa gearbeitet und wäre die Angabe der belangten Behörde, seit 17.12.2021 arbeitslos zu sein, daher nicht richtig. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sei kein Geschenk vom AMS und handle es sich um seine erste oder zweite Sperre in diesem Jahr. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei er nicht arbeitsunwillig, da er sich sonst nicht eigenständig beworben und Arbeitsstellen selbst gefunden hätte. So habe die belangte Behörde bei der Vermittlung nichts beigetragen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, am 15.04.2024 arbeiten zu gehen und die konkrete Stelle selbst – ohne Unterstützung der belangten Behörde – gefunden zu haben. Die Unterstellung der Arbeitsunwilligkeit sei eine reine Schikane und Mobbing.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz dem Leistungsbezug und der Krankenversicherung diene, er habe im Juni 2021 beim Billa gearbeitet und wäre die Angabe der belangten Behörde, , seit 17.12.2021 arbeitslos zu sein, daher nicht richtig. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sei kein Geschenk vom AMS und handle es sich um seine erste oder zweite Sperre in diesem Jahr. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei er nicht arbeitsunwillig, da er sich sonst nicht eigenständig beworben und Arbeitsstellen selbst gefunden hätte. So habe die belangte Behörde bei der Vermittlung nichts beigetragen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, am 15.04.2024 arbeiten zu gehen und die konkrete Stelle selbst – ohne Unterstützung der belangten Behörde – gefunden zu haben. Die Unterstellung der Arbeitsunwilligkeit sei eine reine Schikane und Mobbing.
  3. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 17.12.2020 wiederholt, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse sowie Krankengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er vom 16.01.2021 bis 15.04.2021 in einem geringfügigen, sowie im Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.06.2021 und vom 01.12.2022 bis 09.12.2022 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Konkret bezieht der Beschwerdeführer seit 18.09.2021 Notstandshilfe und liegt kein laufendes Dienstverhältnis vor. Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 03.04.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 04.04.2024 erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides vom 03.04.2024 über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 03.04.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt. , Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 04.04.2024 erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides vom 03.04.2024 über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der festgestellte Leistungsbezug und die festgestellten Dienstverhältnisse ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen sowie dem ergänzend amtswegig eingeholten Versicherungsverlauf. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 03.04.2024 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen vom 04.04.2024, welches ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die festgestellte Vereitelung umfasst. Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 03.04.2024 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden Gründe, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substantiiert vorgebracht.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 03.04.2024 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 03.04.2024 vergleiche VwGH vom 07.09.2017, , Zl. Ra 2017/08/0065-5). Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

, Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR

  1. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, , Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer steht seit vielen Jahren (Anmerkung: wiederkehrend seit 2020) wiederholt, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse sowie Krankengeldbezüge, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 03.04.2024 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 5 Vw

GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 03.04.2024 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. VwGH vom 02.10.2003, AW 2003/08/0028).Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche VwGH vom 02.10.2003, AW 2003/08/0028). Gegenständlich führt der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn durch den sofortigen Vollzug der Bezugssperre verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte. Vielmehr tätigte er in der Beschwerde ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Feststellung einer Vereitelung. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine Langzeitarbeitslosigkeit bestünde und seit der vom Beschwerdeführer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits mehrere Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Laut Entscheidung des VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Al

VG gegeben.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine Langzeitarbeitslosigkeit bestünde und seit der vom Beschwerdeführer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits mehrere Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Laut Entscheidung des VwGH vom 11.04.2018, , Ro 2017/08/0033, sei ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, AlVG gegeben. Die Verhängung mehrerer Sanktionen wird vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vom 04.04.2024 - mit dem Satz „Und 4) ist das meine „erste“ oder „zweite“ Sperre jetzt seit diesem Jahr.“ – jedenfalls auch nicht bestritten. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der bereits immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls erschwert wäre. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für eine Vereitelung der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandhilfe im Zeitraum 56 Tage ab 15.03.2024) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Vereitelung einer möglichen Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX aufgrund seines Verhaltens vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen , (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandhilfe im Zeitraum 56 Tage ab 15.03.2024) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Vereitelung einer möglichen Beschäftigungsaufnahme bei der Firma römisch 40 aufgrund seines Verhaltens vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W218.2289845.1.00

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