RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW228 2275557-1 Spruch, W228 2275557-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 09.03.2023 begehrte Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter die Feststellung, dass ihre Tochter XXXX die Ausbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 APflG erfüllt.Mit Antrag vom 09.03.2023 begehrte Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter die Feststellung, dass ihre Tochter römisch 40 die Ausbildungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, APflG erfüllt. Mit Bescheid vom 15.06.2023 hat das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass die Maßnahme oder Beschäftigung ihrer Tochter XXXX , geb. am XXXX 2006, die Ausbildungspflicht erfüllt, gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 4 Abs. 2 APflG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch das Nicht-zur-Verfügung-Stellen entsprechender Unterlagen ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der amtswegigen Wahrheitserforschungs- und Begründungspflicht sei seitens der belangten Behörde entsprochen worden, und zwar vor allem durch den erfolgten Austausch mit dem BG XXXX sowie durch die Verfahrensanordnung samt schriftlicher Rechtsbelehrung vom 31.03.2023.Mit Bescheid vom 15.06.2023 hat das Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass die Maßnahme oder Beschäftigung ihrer Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 2006, die Ausbildungspflicht erfüllt, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, APflG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch das Nicht-zur-Verfügung-Stellen entsprechender Unterlagen ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der amtswegigen Wahrheitserforschungs- und Begründungspflicht sei seitens der belangten Behörde entsprochen worden, und zwar vor allem durch den erfolgten Austausch mit dem BG römisch 40 sowie durch die Verfahrensanordnung samt schriftlicher Rechtsbelehrung vom 31.03.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt worden sei, ohne dass die belangte Behörde ihr zuvor die beantragte Akteneinsicht gewährt habe. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit sei das Verfahren und demzufolge auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht verweigert worden sei, erscheine es auch willkürlich, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine mangelhafte Mitwirkung vorwerfe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2023 vor. Am 22.09.2023 hat das BG XXXX – nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht – Aktenbestandteile des Verfahrens XXXX (Pflegschaftsverfahren für XXXX ) übermittelt.Am 22.09.2023 hat das BG römisch 40 – nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht – Aktenbestandteile des Verfahrens römisch 40 (Pflegschaftsverfahren für römisch 40 ) übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.01.2024 der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Zumal im Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.03.2023 gemäß § 8 Abs. 4 APflG weder eine Maßnahme noch eine Beschäftigung angeführt ist, welche durch ihre Tochter zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen wird, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die fehlenden oder fehlerhaften Angaben zu ergänzen und durch Dokumente zu belegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.01.2024 der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag erteilt. Zumal im Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.03.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, APflG weder eine Maßnahme noch eine Beschäftigung angeführt ist, welche durch ihre Tochter zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen wird, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die fehlenden oder fehlerhaften Angaben zu ergänzen und durch Dokumente zu belegen. Am 15.01.2024 langte eine mit 12.01.2024 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie mitteilte, dass ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich das BRG/BORG XXXX , erfülle. Am 15.01.2024 langte eine mit 12.01.2024 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie mitteilte, dass ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich das BRG/BORG römisch 40 , erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.01.2024 das BRG/BORG XXXX um Auskunft ersucht, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 in dieser Einrichtung die Schule durchgehend besucht hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.01.2024 das BRG/BORG römisch 40 um Auskunft ersucht, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 in dieser Einrichtung die Schule durchgehend besucht hat. Am 26.01.2024 langte eine Urkundenvorlage des BRG/BORG XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 26.01.2024 langte eine Urkundenvorlage des BRG/BORG römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.01.2024 die Externistenprüfungskommission für AHS am BG, BRG und WIKU BRG für Berufstätige um Auskunft ersucht, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 in dieser Einrichtung nach der aktenkundigen Zulassung zur Externistenprüfung vom 25.03.2022 tatsächlich eine solche Prüfung in einem der beiden Schuljahre abgelegt hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.01.2024 die Externistenprüfungskommission für AHS am BG, BRG und WIKU BRG für Berufstätige um Auskunft ersucht, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 in den Schuljahren 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, in dieser Einrichtung nach der aktenkundigen Zulassung zur Externistenprüfung vom 25.03.2022 tatsächlich eine solche Prüfung in einem der beiden Schuljahre abgelegt hat. Am 09.02.2024 übermittelte die Externistenprüfungskommission für AHS am BG, BRG und WIKU BRG für Berufstätige eine „Beantwortung der Auskunftsanfrage“ an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.02.2024 der Beschwerdeführerin die Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2024 und vom 29.01.2024, die Urkundenvorlage des BRG/BORG XXXX vom 26.01.2024 sowie die „Beantwortung der Auskunftsanfrage“ der Externistenprüfungskommission für AHS am BG, BRG und WIKU BRG für Berufstätige vom 09.02.2024 übermittelt. Weiters wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.02.2024 der Beschwerdeführerin die Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2024 und vom 29.01.2024, die Urkundenvorlage des BRG/BORG römisch 40 vom 26.01.2024 sowie die „Beantwortung der Auskunftsanfrage“ der Externistenprüfungskommission für AHS am BG, BRG und WIKU BRG für Berufstätige vom 09.02.2024 übermittelt. Weiters wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist die Erziehungsberechtigte ihrer Tochter XXXX , geb. am XXXX 2006.Die Beschwerdeführerin ist die Erziehungsberechtigte ihrer Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40
- XXXX war vom 05.03.2022 zur Ablegung der Externistenreifeprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Externistenprüfungsverordnung nach dem Lehrplan Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht bis zum 08.02.2023 gemeldet. Sie hat bis zur Abmeldung keine Prüfungen abgelegt. römisch 40 war vom 05.03.2022 zur Ablegung der Externistenreifeprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der Externistenprüfungsverordnung nach dem Lehrplan Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht bis zum 08.02.2023 gemeldet. Sie hat bis zur Abmeldung keine Prüfungen abgelegt. XXXX hat in den Schuljahren 2021/22 und 2022/2023 keine allgemein bildende höhere Schule besucht. Sie hat in diesem Zeitraum auch sonst keine Maßnahme bzw. Beschäftigung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen. römisch 40 hat in den Schuljahren 2021/22 und 2022 aus 2023, keine allgemein bildende höhere Schule besucht. Sie hat in diesem Zeitraum auch sonst keine Maßnahme bzw. Beschäftigung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen. XXXX hat im Schuljahr 2023/2024 ab September 2023 die fünfte Klasse des BRG/BORG XXXX besucht. römisch 40 hat im Schuljahr 2023 aus 2024, ab September 2023 die fünfte Klasse des BRG/BORG römisch 40 besucht.
- Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Erziehungsberechtigte ihrer Tochter XXXX ist.Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Erziehungsberechtigte ihrer Tochter römisch 40 ist. Die Feststellung, wonach XXXX vom 05.03.2022 zur Ablegung der Externistenreifeprüfung bis zum 08.02.2023 gemeldet war und bis zur Abmeldung keine Prüfungen abgelegt hat, ergibt sich aus der Auskunft der Externistenprüfungskommission für AHS am BG, BRG und WIKU BRG für Berufstätige vom 08.02.2024.Die Feststellung, wonach römisch 40 vom 05.03.2022 zur Ablegung der Externistenreifeprüfung bis zum 08.02.2023 gemeldet war und bis zur Abmeldung keine Prüfungen abgelegt hat, ergibt sich aus der Auskunft der Externistenprüfungskommission für AHS am BG, BRG und WIKU BRG für Berufstätige vom 08.02.
- Zur Feststellung, wonach XXXX in den Schuljahren 2021/22 und 2022/2023 keine allgemein bildende höhere Schule besucht und sie in diesem Zeitraum auch sonst keine Maßnahme bzw. Beschäftigung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, wonach römisch 40 in den Schuljahren 2021/22 und 2022 aus 2023, keine allgemein bildende höhere Schule besucht und sie in diesem Zeitraum auch sonst keine Maßnahme bzw. Beschäftigung zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich des BRG/BORG XXXX , erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das BRG/BORG XXXX um Auskunft ersucht, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 die Schule durchgehend besucht hat. Das BRG/BORG XXXX übermittelte in der Folge diverse Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht, unter anderem eine Anmeldung für das Schuljahr 2023/2024 sowie eine Schulbesuchsbestätigung ab September
- Für die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 wurde keine Schulbesuchsbestätigung übermittelt. Des Weiteren übermittelte das BRG/BORG XXXX ein Dokument „Schullaufbahn“, welches von XXXX selbst ausgefüllt wurde. In diesem Dokument war angegeben, dass XXXX im Schuljahr 2021/2022 in der Klasse AHS eine Externistin gewesen sein soll und im Schuljahr 2022/2023 eine Abendschule besucht haben soll. Diese Angaben im Dokument „Schullaufbahn“ sind jedoch unkonkret, reichen zu einer Substantiierung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht aus und konnten auch durch die weiteren Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht belegt werden.In ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich des BRG/BORG römisch 40 , erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das BRG/BORG römisch 40 um Auskunft ersucht, ob die Tochter der Beschwerdeführerin ab 01.09.2021 die Schule durchgehend besucht hat. Das BRG/BORG römisch 40 übermittelte in der Folge diverse Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht, unter anderem eine Anmeldung für das Schuljahr 2023 aus 2024, sowie eine Schulbesuchsbestätigung ab September
- Für die Schuljahre 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, wurde keine Schulbesuchsbestätigung übermittelt. Des Weiteren übermittelte das BRG/BORG römisch 40 ein Dokument „Schullaufbahn“, welches von römisch 40 selbst ausgefüllt wurde. In diesem Dokument war angegeben, dass römisch 40 im Schuljahr 2021 aus 2022, in der Klasse AHS eine Externistin gewesen sein soll und im Schuljahr 2022 aus 2023, eine Abendschule besucht haben soll. Diese Angaben im Dokument „Schullaufbahn“ sind jedoch unkonkret, reichen zu einer Substantiierung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht aus und konnten auch durch die weiteren Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht belegt werden. Beweiswürdigend festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2024 mit dem von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen Dr. XXXX Kontakt aufgenommen wurde. Dieser teilte mit, dass versucht wurde, Informationen bei den Erziehungsberechtigten zu erheben, dass jedoch keine Informationen für die Schuljahre 2021/22 und 2022/2023 vorhanden sind.Beweiswürdigend festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.01.2024 mit dem von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen Dr. römisch 40 Kontakt aufgenommen wurde. Dieser teilte mit, dass versucht wurde, Informationen bei den Erziehungsberechtigten zu erheben, dass jedoch keine Informationen für die Schuljahre 2021/22 und 2022 aus 2023, vorhanden sind. Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ. Ihre Behauptung in der Stellungnahme vom 12.01.2024, wonach ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich des BRG/BORG XXXX , erfülle, blieb ihrerseits völlig unbelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war im gesamten Verfahren unkonkret und unsubstantiiert. Mit Parteiengehör vom 09.02.2024 wurden der Beschwerdeführerin die seitens des Bundesverwaltungsgerichts getätigten Erhebungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu verschwiegen und keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben.Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ. Ihre Behauptung in der Stellungnahme vom 12.01.2024, wonach ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich des BRG/BORG römisch 40 , erfülle, blieb ihrerseits völlig unbelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war im gesamten Verfahren unkonkret und unsubstantiiert. Mit Parteiengehör vom 09.02.2024 wurden der Beschwerdeführerin die seitens des Bundesverwaltungsgerichts getätigten Erhebungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu verschwiegen und keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben. Der Besuch der fünften Klasse des BRG/BORG XXXX ab September 2023 ergibt sich unstrittig aus der Anmeldung für das Schuljahr 2023/2024 vom 14.09.2023 sowie aus der Schulbesuchsbestätigung des BRG/BORG XXXX vom 25.01.2024.Der Besuch der fünften Klasse des BRG/BORG römisch 40 ab September 2023 ergibt sich unstrittig aus der Anmeldung für das Schuljahr 2023 aus 2024, vom 14.09.2023 sowie aus der Schulbesuchsbestätigung des BRG/BORG römisch 40 vom 25.01.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das APflG lautet auszugsweise: „§ 2.
(1)Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden. § 3. Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Paragraph 3, Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. § 4.
(1)Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des
- Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des
- Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde. Paragraph 4,
(1)Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des
- Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des
- Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, (auch in Verbindung mit Paragraph 8 c,) BAG oder gemäß Paragraph 11 b, LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2)Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch
- einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem BAG oder nach dem LFBAG,
- eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften,
- den Besuch weiterführender Schulen wie den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
- den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen,
- die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,
- die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (§ 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert,
- die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (Paragraph 10 a, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert,
- eine nach Abs. 3 zulässige Beschäftigung.
- eine nach Absatz 3, zulässige Beschäftigung.
(3)Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Abs. 2 Z 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder inderen Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (§ 10 Abs. 3) anzuhören. [...]
(3)Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder inderen Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (Paragraph 10, Absatz 3,) anzuhören. [...] Fallbezogen bedeutet das: Im gegenständlichen Verfahren ist betreffend XXXX , geb. am XXXX 2006, zu erheben, ob und durch welche Maßnahmen die Ausbildungspflicht erfüllt wurde.Im gegenständlichen Verfahren ist betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 2006, zu erheben, ob und durch welche Maßnahmen die Ausbildungspflicht erfüllt wurde. Prüfzeitraum für die Feststellung der Erfüllung der Ausbildungspflicht ist der Zeitraum zwischen Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und dem Eintritt der Volljährigkeit. § 4 Abs. 2 APflG enthält eine demonstrative (arg. „insbesondere“) Aufzählung von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, durch die die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann und unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen:Paragraph 4, Absatz 2, APflG enthält eine demonstrative (arg. „insbesondere“) Aufzählung von Bildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, durch die die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann und unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen: Hinsichtlich der ersten Gruppe bedarf es keines Perspektiven- oder Betreuungsplans, um der Ausbildungspflicht gerecht zu werden (§ 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG). Bezüglich der zweiten Gruppe ist hingegen die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan Voraussetzung für die Erfüllung der Ausbildungspflicht (§ 4 Abs. 2 Z 5 bis Z 7 iVm. Abs. 3 APflG).Hinsichtlich der ersten Gruppe bedarf es keines Perspektiven- oder Betreuungsplans, um der Ausbildungspflicht gerecht zu werden (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG). Bezüglich der zweiten Gruppe ist hingegen die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan Voraussetzung für die Erfüllung der Ausbildungspflicht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 bis Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 3, APflG). Zur ersten Gruppe zählen berufliche Ausbildungen (§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.), weiterführende Schulen wie allgemeinbildende höhere Schulen oder berufsbildende mittlere oder höhere Schulen (§ 4 Abs. 2 Z 3 leg. cit.) sowie auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit.).Zur ersten Gruppe zählen berufliche Ausbildungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit.), weiterführende Schulen wie allgemeinbildende höhere Schulen oder berufsbildende mittlere oder höhere Schulen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit.) sowie auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit.). Die in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen umfassen sohin näher genannte schulische und berufliche Ausbildungen im Sinn von § 1 Abs. 2 APflG. Auch die in § 4 Abs. 2 Z 4 leg. cit. angeführten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreffen schulische und berufliche Ausbildungen insoweit, als sie die Teilnehmer auf Ausbildungen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 APflG vorbereiten (arg. „auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse“; siehe auch § 4 Abs. 1 APflG, in dem auch Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen genannt werden).Die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG genannten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen umfassen sohin näher genannte schulische und berufliche Ausbildungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, APflG. Auch die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. angeführten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen betreffen schulische und berufliche Ausbildungen insoweit, als sie die Teilnehmer auf Ausbildungen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, APflG vorbereiten (arg. „auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse“; siehe auch Paragraph 4, Absatz eins, APflG, in dem auch Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen vorbereitende Maßnahmen genannt werden). In Bezug auf Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 APflG ist die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan nicht erforderlich ist.In Bezug auf Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Sinn von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, APflG ist die Vereinbarkeit mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan nicht erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich des BRG/BORG XXXX , erfülle.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Tochter die Ausbildungspflicht durch den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, nämlich des BRG/BORG römisch 40 , erfülle. Den Feststellungen folgend ist jedoch für die Schuljahre 2021 /2022 und 2022/2023 weder eine Maßnahme noch eine Beschäftigung ersichtlich, welche durch die Tochter der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen wurde.Den Feststellungen folgend ist jedoch für die Schuljahre 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, weder eine Maßnahme noch eine Beschäftigung ersichtlich, welche durch die Tochter der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Ausbildungspflicht wahrgenommen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum APflG Einzelfallfragen zum Thema Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum APflG Einzelfallfragen zum Thema Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2275557.1.00