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{'item': 'W231 2201911-2'}

Obsah (20)§ 88Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 13§ 21§ 28§ 9§ 6§ 17Art. 130§ 45§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW231 2201911-2 Spruch, W231 2201911-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 88

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.06.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Zusätzlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.) und

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.06.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusätzlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). I.3. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach § 84 Abs. 5 Z 1 StGB wegen einer Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung zuzurechnen gewesen, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 1 St

GB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB wegen einer Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung zuzurechnen gewesen, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. I.4. Nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 18.06.2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2021, GZ W265 2201911-1/17E, dass das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt werden, und hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG 2005 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch hinsichtlich § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben wird. Weiters wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.römisch eins.4. Nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 18.06.2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2021, GZ W265 2201911-1/17E, dass das Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt werden, und hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben wird. Weiters wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Am 14.04.2021 wurde dem BF vom BFA ein bis 13.04.2022 gültiger Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellt. I.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17.08.2021 wurde für den BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. römisch eins.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17.08.2021 wurde für den BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. I.
  3. Am 25.11.2021 stellte der BF über seinen Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose

§ 88Abs.

2 FPG.römisch eins.6. Am 25.11.2021 stellte der BF über seinen Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose

Paragraph 88, Absatz 2, FPG. I.

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass es mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung der Staatenlosigkeit beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass es mangels Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung der Staatenlosigkeit beabsichtigt sei, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt. I.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 25.11.2021

§ 88Abs.

1, Abs. 1 und 2a FPG abgewiesen. römisch eins.8. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 25.11.2021

Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz eins und 2 a FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Erteilung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2 FPG mangels Staatenlosigkeit nicht in Betracht komme. Der Antrag des BF habe auch keine Erklärung enthalten, welche die Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Person des BF im Interesse der Republik Österreich gelegen erscheinen lassen. Der BF habe kein Interesse der Republik glaubhaft machen und auch sonst keinen Grund vorbringen können, der die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen hätte können.Begründend führte die Behörde aus, dass die Erteilung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2, FPG mangels Staatenlosigkeit nicht in Betracht komme. Der Antrag des BF habe auch keine Erklärung enthalten, welche die Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Person des BF im Interesse der Republik Österreich gelegen erscheinen lassen. Der BF habe kein Interesse der Republik glaubhaft machen und auch sonst keinen Grund vorbringen können, der die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen hätte können. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, am 30.11.2023 eine Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass der BF durch die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses in seinem Recht auf Ausreisefreiheit verletzt sei.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, am 30.11.2023 eine Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass der BF durch die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses in seinem Recht auf Ausreisefreiheit verletzt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF befindet sich seit dem Jahr 2016 im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 08.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung des BF nach Afghanistan wurde als zulässig festgestellt, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise erlassen und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Ferner wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2018 verloren hat. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ: W265 2201911-1/17E, dahingehend stattgegeben, dass die Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig erkannt und dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten (bis 13.04.2022) erteilt wurde. Der BF verfügt aktuell über eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, gültig von 15.04.2023 bis 15.04.
  5. Für den BF wurde mit bezirksgerichtlichem Beschluss am 17.08.2021 ein gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt. Am 25.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose

§ 88Abs.

2 FPG.Am 25.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose

Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach § 84 Abs. 5 Z 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 1 St

GB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Der BF erfüllt nicht die Anforderungen für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Der BF verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates und stellt die afghanische Botschaft in Wien derzeit auch keine Reisedokumente aus. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Auch aus den Eingaben des BF (zB. Stellungnahme AS 9) folgt, dass der BF selbst davon ausgeht, nicht staatenlos, sondern Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Er könne aber aktuell keinen Reisepass von den afghanischen Behörden erhalten. Hinsichtlich der Feststellungen zum Asylverfahren des BF und zum Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung ist auf den Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2021, GZ W265 2201911-1/17E, zu verweisen. Dass der BF aktuell über eine Aufenthaltsberechtigung in Form einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG verfügt, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 17.08.2021, Zl. 54 P 59/21k (AS 10ff). Die Feststellung zu dem vom BF gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF konnte aufgrund des im Akt enthaltenen Strafregisterauszuges in Zusammenschau mit dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.07.2019, Zl. 20 Hv 33/18f, festgestellt werden. Dass der BF nicht die Anforderungen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF nichts Derartiges vorbrachte und auch den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde (AS 16) in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, sondern ausführte, dass der BF lediglich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, eine B1 Sprachprüfung zu absolvieren (AS 25). Die Feststellungen zur aktuell mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch die afghanische Botschaft in Österreich ergeben sich aus dem notorischen Amtswissen. II.
  3. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde: II.3.1.
  3. Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 in der aktuell gültigen Fassung, lauten wie folgt:römisch zwei.3.1.
  4. Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 in der aktuell gültigen Fassung, lauten wie folgt: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. (…) II.3.1.2. Der BF beantragte am 25.11.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose nach § 88 Abs. 2 FPG wegen Staatenlosigkeit. Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2 FPG mangels Vorliegen der Voraussetzung der „Staatenlosigkeit“ nicht erfülle. Zudem sei auch kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF erkennbar, weshalb ihm die Erteilung eines Fremdenpasses zu versagen sei. römisch zwei.3.1.2. Der BF beantragte am 25.11.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG wegen Staatenlosigkeit. Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2, FPG mangels Vorliegen der Voraussetzung der „Staatenlosigkeit“ nicht erfülle. Zudem sei auch kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF erkennbar, weshalb ihm die Erteilung eines Fremdenpasses zu versagen sei. Vorab ist gegenständlich festzuhalten, dass – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFA – der BF die in § 88 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt.Vorab ist gegenständlich festzuhalten, dass – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFA – der BF die in Paragraph 88, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich der Ausführungen des BF, wonach er als Staatenloser anzusehen sei, da der BF aktuell keinen Reisepass von der afghanischen Botschaft erhalten würde, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es dem BF derzeit nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates bei der afghanischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. zu erhalten, nicht mit Staatenlosigkeit gleichzusetzen ist und auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Der BF ist nicht staatenlos und es liegt beim BF auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage kommt.Der BF ist nicht staatenlos und es liegt beim BF auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage kommt. II.3.1.

  1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass der BF einen der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 bzw. Abs. 2a FPG erfüllt und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht.römisch zwei.3.1.
  2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass der BF einen der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 bzw. Absatz 2 a, FPG erfüllt und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Wie bereits festgehalten, ist der BF nicht staatenlos (Z 1) und verfügt als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG aktuell über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet (Z 2). Der BF hat nicht behauptet, dass er auswandern will (Z 4) und lässt sich dem Vorbringen des BF bzw. dem Verwaltungsakt ebenso wenig das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, entnehmen (Z 5).Wie bereits festgehalten, ist der BF nicht staatenlos (Ziffer eins,) und verfügt als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG aktuell über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet (Ziffer 2,). Der BF hat nicht behauptet, dass er auswandern will (Ziffer 4,) und lässt sich dem Vorbringen des BF bzw. dem Verwaltungsakt ebenso wenig das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, entnehmen (Ziffer 5,). II.3.1.
  3. Es bleibt sohin noch zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen nach Z 3 erfüllt. Dazu müssten auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorliegen. römisch zwei.3.1.
  4. Es bleibt sohin noch zu prüfen, ob der BF die Voraussetzungen nach Ziffer 3, erfüllt. Dazu müssten auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorliegen. Der BF ist jedenfalls ausländischer Staatsangehörige, der nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

§ 45Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teils erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teils erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllen.

§ 10Int

G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12Int

G vorgelegt werden muss.

Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen. Dass der BF diese Voraussetzungen erfüllen würde, hat der BF im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch nicht festgestellt werden. Es mangelt dem BF daher schon an dieser Voraussetzung. Darüber hinaus ist auch von keiner mindestens fünfjährigen tatsächlichen Niederlassung iS NAG auszugehen, zumal dem BF erst seit 15.04.2022 über eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG verfügt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. § 13 Abs. 1 AsylG 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt ist aber nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen (vgl. W163 2177143-2/2E); außerdem verfügte der BF erst seit 13.04.2021 über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (bis 13.04.2022).Es mangelt dem BF daher schon an dieser Voraussetzung. Darüber hinaus ist auch von keiner mindestens fünfjährigen tatsächlichen Niederlassung iS NAG auszugehen, zumal dem BF erst seit 15.04.2022 über eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG verfügt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt ist aber nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen vergleiche W163 2177143-2/2E); außerdem verfügte der BF erst seit 13.04.2021 über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (bis 13.04.2022). Somit ist davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.Somit ist davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG wäre schließlich, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, was unstrittig ebenso nicht der Fall ist.Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG wäre schließlich, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, was unstrittig ebenso nicht der Fall ist. II.3.1.5. Sofern der BF vorbringt, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 FPG dem Erkenntnis des VfGH vom 28.06.2023, E 2228/2022, folgend einen Eingriff in sein Recht auf Ausreisefreiheit darstellt, ist in diesem Zusammenhang Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1.5. Sofern der BF vorbringt, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG dem Erkenntnis des VfGH vom 28.06.2023, E 2228 aus 2022,, folgend einen Eingriff in sein Recht auf Ausreisefreiheit darstellt, ist in diesem Zusammenhang Folgendes auszuführen: Mit Erkenntnis vom 16.06.2023, E 3489/2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass – wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat – Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich demnach auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Demzufolge kommt dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass – wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat – Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich demnach auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Demzufolge kommt dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie bereits ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG insofern schon nicht, als er nicht staatenlos ist und damit nicht zu dem berechtigten Personenkreis iS dieser Bestimmung zählt. Wie ebenso dargelegt, erfüllt der BF auch die Voraussetzungen gem. § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG nicht.Der BF erfüllt jedoch, wie bereits ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG insofern schon nicht, als er nicht staatenlos ist und damit nicht zu dem berechtigten Personenkreis iS dieser Bestimmung zählt. Wie ebenso dargelegt, erfüllt der BF auch die Voraussetzungen gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 5, FPG nicht. Die Erteilung des Fremdenpasses kommt daher von Vornherein nicht in Betracht, ohne dass es auf die Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik Österreich gelegen ist, ankommt. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Da beim BF der Tatbestand des § 88 Abs. 2 FPG nicht erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2

  1. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim BF der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  2. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner auszuführen, dass Fremden ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen sind, sondern bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen können. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).In diesem Zusammenhang ist ferner auszuführen, dass Fremden ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen sind, sondern bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen können. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen werden die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde daher nicht geteilt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. II.3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2201911.2.00

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