FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Zusätzlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.) und
G festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.06.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zusätzlich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). I.3. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach § 84 Abs. 5 Z 1 StGB wegen einer Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung zuzurechnen gewesen, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. römisch eins.3. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB wegen einer Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Körperverletzung zuzurechnen gewesen, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. I.4. Nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 18.06.2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2021, GZ W265 2201911-1/17E, dass das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt werden, und hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
GVG iVm § 57 AsylG 2005 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch hinsichtlich § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben wird. Weiters wurde
2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.römisch eins.4. Nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 18.06.2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.04.2021, GZ W265 2201911-1/17E, dass das Verfahren betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt werden, und hinsichtlich der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben wird. Weiters wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. Am 14.04.2021 wurde dem BF vom BFA ein bis 13.04.2022 gültiger Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellt. I.
2 FPG.römisch eins.6. Am 25.11.2021 stellte der BF über seinen Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose
Paragraph 88, Absatz 2, FPG. I.
1, Abs. 1 und 2a FPG abgewiesen. römisch eins.8. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 25.11.2021
Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz eins und 2 a FPG abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Erteilung eines Fremdenpasses
2 FPG mangels Staatenlosigkeit nicht in Betracht komme. Der Antrag des BF habe auch keine Erklärung enthalten, welche die Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Person des BF im Interesse der Republik Österreich gelegen erscheinen lassen. Der BF habe kein Interesse der Republik glaubhaft machen und auch sonst keinen Grund vorbringen können, der die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen hätte können.Begründend führte die Behörde aus, dass die Erteilung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2, FPG mangels Staatenlosigkeit nicht in Betracht komme. Der Antrag des BF habe auch keine Erklärung enthalten, welche die Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf die Person des BF im Interesse der Republik Österreich gelegen erscheinen lassen. Der BF habe kein Interesse der Republik glaubhaft machen und auch sonst keinen Grund vorbringen können, der die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen hätte können. I.
2 FPG.Am 25.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose
Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach § 84 Abs. 5 Z 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17.08.2018, Zl. 20 Hv 33/18f, wurde der BF nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Die verhängte Unterbringung wurde unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Der BF erfüllt nicht die Anforderungen für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Der BF verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates und stellt die afghanische Botschaft in Wien derzeit auch keine Reisedokumente aus. II.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.
2 FPG mangels Vorliegen der Voraussetzung der „Staatenlosigkeit“ nicht erfülle. Zudem sei auch kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF erkennbar, weshalb ihm die Erteilung eines Fremdenpasses zu versagen sei. römisch zwei.3.1.2. Der BF beantragte am 25.11.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG wegen Staatenlosigkeit. Die Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2, FPG mangels Vorliegen der Voraussetzung der „Staatenlosigkeit“ nicht erfülle. Zudem sei auch kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF erkennbar, weshalb ihm die Erteilung eines Fremdenpasses zu versagen sei. Vorab ist gegenständlich festzuhalten, dass – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFA – der BF die in § 88 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt.Vorab ist gegenständlich festzuhalten, dass – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFA – der BF die in Paragraph 88, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich der Ausführungen des BF, wonach er als Staatenloser anzusehen sei, da der BF aktuell keinen Reisepass von der afghanischen Botschaft erhalten würde, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es dem BF derzeit nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates bei der afghanischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. zu erhalten, nicht mit Staatenlosigkeit gleichzusetzen ist und auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Der BF ist nicht staatenlos und es liegt beim BF auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage kommt.Der BF ist nicht staatenlos und es liegt beim BF auch keine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage kommt. II.3.1.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Z 1 bis Z 8) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Z 1 in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorgelegt werden muss.
Paragraph 10, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer Ziffer (Ziffer eins bis Ziffer 8,) erfüllt sind. Im gegenständlichen Fall kommt Ziffer eins, in Betracht, wonach ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, IntG vorgelegt werden muss. Danach muss der Drittstaatsangehörige unter anderem über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 verfügen. Dass der BF diese Voraussetzungen erfüllen würde, hat der BF im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch nicht festgestellt werden. Es mangelt dem BF daher schon an dieser Voraussetzung. Darüber hinaus ist auch von keiner mindestens fünfjährigen tatsächlichen Niederlassung iS NAG auszugehen, zumal dem BF erst seit 15.04.2022 über eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG verfügt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. § 13 Abs. 1 AsylG 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt ist aber nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen (vgl. W163 2177143-2/2E); außerdem verfügte der BF erst seit 13.04.2021 über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (bis 13.04.2022).Es mangelt dem BF daher schon an dieser Voraussetzung. Darüber hinaus ist auch von keiner mindestens fünfjährigen tatsächlichen Niederlassung iS NAG auszugehen, zumal dem BF erst seit 15.04.2022 über eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG verfügt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ein rechtmäßiger Aufenthalt ist aber nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen vergleiche W163 2177143-2/2E); außerdem verfügte der BF erst seit 13.04.2021 über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (bis 13.04.2022). Somit ist davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.Somit ist davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG wäre schließlich, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, was unstrittig ebenso nicht der Fall ist.Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG wäre schließlich, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, was unstrittig ebenso nicht der Fall ist. II.3.1.5. Sofern der BF vorbringt, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 FPG dem Erkenntnis des VfGH vom 28.06.2023, E 2228/2022, folgend einen Eingriff in sein Recht auf Ausreisefreiheit darstellt, ist in diesem Zusammenhang Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1.5. Sofern der BF vorbringt, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG dem Erkenntnis des VfGH vom 28.06.2023, E 2228 aus 2022,, folgend einen Eingriff in sein Recht auf Ausreisefreiheit darstellt, ist in diesem Zusammenhang Folgendes auszuführen: Mit Erkenntnis vom 16.06.2023, E 3489/2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass – wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat – Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich demnach auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Demzufolge kommt dem Verfahren
1 FPG grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie bereits ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG insofern schon nicht, als er nicht staatenlos ist und damit nicht zu dem berechtigten Personenkreis iS dieser Bestimmung zählt. Wie ebenso dargelegt, erfüllt der BF auch die Voraussetzungen gem. § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG nicht.Der BF erfüllt jedoch, wie bereits ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG insofern schon nicht, als er nicht staatenlos ist und damit nicht zu dem berechtigten Personenkreis iS dieser Bestimmung zählt. Wie ebenso dargelegt, erfüllt der BF auch die Voraussetzungen gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 5, FPG nicht. Die Erteilung des Fremdenpasses kommt daher von Vornherein nicht in Betracht, ohne dass es auf die Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik Österreich gelegen ist, ankommt. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Da beim BF der Tatbestand des § 88 Abs. 2 FPG nicht erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2201911.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.