4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG).2. Mit am 23.12.2020 beim Senat römisch zwei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Paragraph 23 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG).
AVG in Zusammenhang mit der Versäumung einer etwaigen Frist zur Geltendmachung der zuvor genannten Ansprüche.4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 12.08.2021 und 18.08.2021 Anträge auf Zuspruch von Ansprüchen nach Paragraphen 18 a, bzw. 19 B-GlBG. Weiter stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG in Zusammenhang mit der Versäumung einer etwaigen Frist zur Geltendmachung der zuvor genannten Ansprüche. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2022 wurden unter Spruchpunkt (A) die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.08.2021 und 18.08.2021 hinsichtlich der Erstattung bzw. Zuerkennung des Vermögensschadens nach §§ 18a bzw. 19 B-GlBG
BG zurückgewiesen und unter Spruchpunkt (B) der Antrag vom 12.08.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 AVG abgewiesen.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2022 wurden unter Spruchpunkt (A) die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.08.2021 und 18.08.2021 hinsichtlich der Erstattung bzw. Zuerkennung des Vermögensschadens nach Paragraphen 18 a, bzw. 19 B-GlBG
Paragraphen 20, Absatz 3 und 6 B-GlBG zurückgewiesen und unter Spruchpunkt (B) der Antrag vom 12.08.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd Paragraph 71, AVG abgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt (A) ausgeführt, dass von einer rechtsgültigen Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission an die elektronische Zustelladresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 27.07.2021 ausgegangen werde. Die sechsmonatige Frist
BG habe am 03.07.2020 zu laufen begonnen und sei durch die Einbringung des Antrages bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 23.12.2020 bis zur Zustellung des Gutachtens an den Beschwerdeführer am 27.07.2021 gehemmt worden. Somit seien die Anträge vom 12.08.2021 bzw. 18.08.2021 verspätet eingebracht worden.Begründend wurde zu Spruchpunkt (A) ausgeführt, dass von einer rechtsgültigen Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission an die elektronische Zustelladresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 27.07.2021 ausgegangen werde. Die sechsmonatige Frist
Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG habe am 03.07.2020 zu laufen begonnen und sei durch die Einbringung des Antrages bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 23.12.2020 bis zur Zustellung des Gutachtens an den Beschwerdeführer am 27.07.2021 gehemmt worden. Somit seien die Anträge vom 12.08.2021 bzw. 18.08.2021 verspätet eingebracht worden. Zu Spruchpunkt (B) führte die belangte Behörde aus, dass keinerlei Gründe glaubhaft gemachte worden seien, durch welche ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran träfe. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Zustellung des Gutachtens nicht durch die belangte Behörde, sondern durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission vorgenommen worden sei.
G habe eine elektronische Zustellung über eine elektronische Zustelladresse
Vm § 2 Z 5 ZustG durch unmittelbare elektronische Ausfolgung
G oder durch ein Zustellsystem zu erfolgen.
G seien elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis ausschließlich durch Zustellsysteme
Abs. 3 Z 1 und 3 leg.cit. sowie im Fall des § 37a zweiter Fall ZustG zulässig. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt sei und eine solche auch nicht beabsichtigt gewesen sei und die Zustellung des Gutachtens mit Zustellnachweis (Rsb) am 17.08.2021 erfolgt sei, sei von einer wirksamen Zustellung am 17.08.2021 und sohin von der Rechtzeitigkeit der Anträge vom 12.08.2021 und 18.08.2021 auszugehen. Selbst wenn eine Verfristung vorläge, wäre dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge zu geben gewesen, da die Annahme, dass die Zustellung des Gutachtens mit Zustellnachweis erfolge, kein grobes Verschulden darstelle, zumal fristauslösende Schriftstücke außerhalb des ERV und der BAO nach wie vor mit dem Zustelldienst, so auch durch die belangte Behörde selbst, zugestellt würden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und dem Beschwerdeführer auch kein Ergebnis desselben mitgeteilt worden sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Zustellung des Gutachtens nicht durch die belangte Behörde, sondern durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission vorgenommen worden sei.
Paragraph 28, Absatz 3, ZustG habe eine elektronische Zustellung über eine elektronische Zustelladresse
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG durch unmittelbare elektronische Ausfolgung
Paragraph 37 a, ZustG oder durch ein Zustellsystem zu erfolgen.
Paragraph 28, Absatz 4, ZustG seien elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis ausschließlich durch Zustellsysteme
Absatz 3, Ziffer eins und 3 leg.cit. sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Fall ZustG zulässig. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt sei und eine solche auch nicht beabsichtigt gewesen sei und die Zustellung des Gutachtens mit Zustellnachweis (Rsb) am 17.08.2021 erfolgt sei, sei von einer wirksamen Zustellung am 17.08.2021 und sohin von der Rechtzeitigkeit der Anträge vom 12.08.2021 und 18.08.2021 auszugehen. Selbst wenn eine Verfristung vorläge, wäre dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge zu geben gewesen, da die Annahme, dass die Zustellung des Gutachtens mit Zustellnachweis erfolge, kein grobes Verschulden darstelle, zumal fristauslösende Schriftstücke außerhalb des ERV und der BAO nach wie vor mit dem Zustelldienst, so auch durch die belangte Behörde selbst, zugestellt würden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und dem Beschwerdeführer auch kein Ergebnis desselben mitgeteilt worden sei.
BG. Der Antrag wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail von der Adresse XXXX eingebracht.Mit am 23.12.2020 beim Senat römisch zwei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Paragraph 23 a, B-GlBG. Der Antrag wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail von der Adresse römisch 40 eingebracht. Das in der Folge erstattete Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Bundes-Gleichbehandlungskommission mit E-Mail an die Adresse XXXX vom 27.07.2021 übermittelt.Das in der Folge erstattete Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Bundes-Gleichbehandlungskommission mit E-Mail an die Adresse römisch 40 vom 27.07.2021 übermittelt. Auf Antrag wurde das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 am 17.08.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per RSb neuerlich übermittelt. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 12.08.2021 und 18.08.2021 Anträge auf Zuspruch von Ansprüchen nach §§ 18a bzw. 19 B-GlBG. Weiter stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG in Zusammenhang mit der Versäumung einer etwaigen Frist zur Geltendmachung der zuvor genannten Ansprüche.Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 12.08.2021 und 18.08.2021 Anträge auf Zuspruch von Ansprüchen nach Paragraphen 18 a, bzw. 19 B-GlBG. Weiter stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG in Zusammenhang mit der Versäumung einer etwaigen Frist zur Geltendmachung der zuvor genannten Ansprüche. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (vgl. insbesondere die Mitteilung vom 01.07.2020, die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.08.2021 und 18.08.2021, die Anfragebeantwortung durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.08.2021 und den angefochtenen Bescheid), aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen vergleiche insbesondere die Mitteilung vom 01.07.2020, die Anträge des Beschwerdeführers vom 12.08.2021 und 18.08.2021, die Anfragebeantwortung durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.08.2021 und den angefochtenen Bescheid), aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und sind im Wesentlichen unstrittig. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere ausdrücklich nicht bestritten, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2020 (mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die ausgeschriebene Funktion dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden habe können) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.07.2020 zugestellt wurde und der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
BG am 23.12.2020 gestellt wurde (s. Seite 3 der Verhandlungsschrift). Hinsichtlich der Einbringungsart gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an, dass der Antrag – soweit erinnerlich – per E-Mail eingebracht worden sei und die dafür verwendete E-Mail-Adresse "in den meisten Fällen" XXXX gewesen sei (Seite 3 der Verhandlungsschrift), sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere ausdrücklich nicht bestritten, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2020 (mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die ausgeschriebene Funktion dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden habe können) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.07.2020 zugestellt wurde und der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Paragraph 23 a, B-GlBG am 23.12.2020 gestellt wurde (s. Seite 3 der Verhandlungsschrift). Hinsichtlich der Einbringungsart gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an, dass der Antrag – soweit erinnerlich – per E-Mail eingebracht worden sei und die dafür verwendete E-Mail-Adresse "in den meisten Fällen" römisch 40 gewesen sei (Seite 3 der Verhandlungsschrift), sodass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Die Feststellung, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 27.07.2021 an die Adresse XXXX übermittelt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die im Einklang mit einer im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.08.2021 steht und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt auch ausdrücklich nicht bestritten wurde (s. Seite 4 der Verhandlungsschrift: "RI: Wird der Erhalt des Mails vom 27.07.2021, mit welchem das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 übermittelt wurde, an der Adresse XXXX grundsätzlich bestritten? RV: Ich kann nicht bestätigen, dass ich es gesehen habe. Dass es eingegangen ist, wird der Fall sein.").Die Feststellung, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 27.07.2021 an die Adresse römisch 40 übermittelt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die im Einklang mit einer im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortung durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.08.2021 steht und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt auch ausdrücklich nicht bestritten wurde (s. Seite 4 der Verhandlungsschrift: "RI: Wird der Erhalt des Mails vom 27.07.2021, mit welchem das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 übermittelt wurde, an der Adresse römisch 40 grundsätzlich bestritten? Regierungsvorlage, Ich kann nicht bestätigen, dass ich es gesehen habe. Dass es eingegangen ist, wird der Fall sein."). Dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Antrag per RSb neuerlich übermittelt wurde, ist im Verfahren unstrittig und wurde in der Beschwerde mit Zustellnachweis belegt (vgl. Seite 4 der Beschwerde). Dass diese Übermittlung am 17.08.2021 erfolgte, konnte von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung aufgrund der schlechten Lesbarkeit des Datumstempels zwar nicht bestätigt werden; es gab mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber keinen Einwand der belangten Behörde, dieses Datum wie vom Beschwerdeführer behauptet festzustellen (s. Seite 5 der Verhandlungsschrift).Dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Antrag per RSb neuerlich übermittelt wurde, ist im Verfahren unstrittig und wurde in der Beschwerde mit Zustellnachweis belegt vergleiche Seite 4 der Beschwerde). Dass diese Übermittlung am 17.08.2021 erfolgte, konnte von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung aufgrund der schlechten Lesbarkeit des Datumstempels zwar nicht bestätigt werden; es gab mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aber keinen Einwand der belangten Behörde, dieses Datum wie vom Beschwerdeführer behauptet festzustellen (s. Seite 5 der Verhandlungsschrift). Die Schreiben vom 12.08.2021 und 18.08.2021 liegen im Akt ein. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
G können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim Empfänger oder der Empfängerin bzw. für den Empfänger oder die Empfängerin als zugestellt.2.1.
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim Empfänger oder der Empfängerin bzw. für den Empfänger oder die Empfängerin als zugestellt.
G ist eine elektronische Zustelladresse eine vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist eine elektronische Zustelladresse eine vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren – was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat – eine elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG angegeben (vgl. etwa VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich (unter anderem) bei einer E-Mail-Adresse um eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, wird durch die Anführung einer E-Mail-Adresse in einem anhängigen Verfahren – was unter anderem dadurch geschehen kann, dass der Rechtsvertreter die E-Mail-Adresse in seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat – eine elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG angegeben vergleiche etwa VwGH 28.12.2023, Ra 2020/22/0028, mwN). 2.2.
erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument
G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.2.2.
Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument
Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufs kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss daher bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011, mwN).Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufs kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss daher bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/08/0011, mwN). 2.3. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 von dieser mit E-Mail vom 27.07.2021 an die Adresse XXXX des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt. Die genannte E-Mailadresse ist vor dem Hintergrund, dass diese u.a. für die Einbringung des Antrages
BG bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission verwendet wurde,
der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als elektronische Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG anzusehen. 2.3. Im vorliegenden Fall wurde das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021 von dieser mit E-Mail vom 27.07.2021 an die Adresse römisch 40 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt. Die genannte E-Mailadresse ist vor dem Hintergrund, dass diese u.a. für die Einbringung des Antrages
Paragraph 23 a, B-GlBG bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission verwendet wurde,
der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als elektronische Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG anzusehen. Aus dem Wortlaut des § 22 AVG und der hierzu vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur sowie aus den hier anzuwendenden Materiengesetzen, insbesondere aus dem B-GlBG, ist nicht herleitbar, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zwingend mit Zustellnachweis zuzustellen gewesen wäre. Der Beweis der erfolgten Zustellung müsste folglich im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf andere Weise von der Behörde erbracht werden.Aus dem Wortlaut des Paragraph 22, AVG und der hierzu vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur sowie aus den hier anzuwendenden Materiengesetzen, insbesondere aus dem B-GlBG, ist nicht herleitbar, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zwingend mit Zustellnachweis zuzustellen gewesen wäre. Der Beweis der erfolgten Zustellung müsste folglich im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Im vorliegenden Verfahren sind das Einlangen sowie der Zeitpunkt des Einlangens der E-Mail der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 27.07.2021 jedoch nicht vom Beschwerdeführer bestritten worden. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er zum Zeitpunkt des Einlangens der hier verfahrensgegenständlichen E-Mail auf Urlaub gewesen sei und er sie daher frühestens am 02.08.2021 gesehen habe, weil er während seiner urlaubsbedingten Abwesenheiten grundsätzlich nicht seinen E-Mail-Eingang überprüfe und auch keine Kanzleikraft Zugriff auf seine E-Mails habe (vgl. Seite 4 ff der Verhandlungsschrift), so ist ihm entgegen zu halten, dass
G die Sendung bei Zustellungen (ohne Zustellnachweis) an einer elektronischen Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger bzw. die Empfängerin als zugestellt gilt. Auf die Frage des Öffnens des Dokuments (vgl. hiezu betreffend elektronische Zustellungen zB VwGH 11.07.2023, Ra 2020/22/0102) kommt es daher nicht an (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er zum Zeitpunkt des Einlangens der hier verfahrensgegenständlichen E-Mail auf Urlaub gewesen sei und er sie daher frühestens am 02.08.2021 gesehen habe, weil er während seiner urlaubsbedingten Abwesenheiten grundsätzlich nicht seinen E-Mail-Eingang überprüfe und auch keine Kanzleikraft Zugriff auf seine E-Mails habe vergleiche Seite 4 ff der Verhandlungsschrift), so ist ihm entgegen zu halten, dass
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG die Sendung bei Zustellungen (ohne Zustellnachweis) an einer elektronischen Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger bzw. die Empfängerin als zugestellt gilt. Auf die Frage des Öffnens des Dokuments vergleiche hiezu betreffend elektronische Zustellungen zB VwGH 11.07.2023, Ra 2020/22/0102) kommt es daher nicht an vergleiche VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). An der Rechtswirksamkeit der elektronischen Zustellung des Gutachtens vermag auch der in der Beschwerde genannte Umstand, dass später noch eine weitere Zustellung des Gutachtens mit Zustellnachweis (Rsb) erfolgte, nichts zu ändern. 2.4. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021
Vm § 2 Z 5 ZustG am 27.07.2021 aus.2.4. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 26.07.2021
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG am 27.07.2021 aus. 3. Zu Spruchpunkt (A) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf Ersatz des Vermögensschadens
BG):3. Zu Spruchpunkt (A) des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf Ersatz des Vermögensschadens
Paragraphen 18 a, bzw. 19 B-GlBG): 3.
BG, woraufhin diese nach durchgeführtem Verfahren am 26.07.2021 ein Gutachten erstellte, welches dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 27.07.2021 – wie oben ausgeführt – rechtmäßig zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer stellte sodann mit Schreiben vom 12.08.2021 und 18.08.2021 Anträge auf Zuspruch von Ansprüchen nach §§ 18a bzw. 19 B-GlBG.3.3. Mit Schreiben vom 01.07.2020, zugestellt am 02.07.2020, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die ausgeschriebene Funktion dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden habe können. Daraufhin beantragte er mit am 23.12.2020 beim Senat römisch zwei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangten Schreiben die Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Paragraph 23 a, B-GlBG, woraufhin diese nach durchgeführtem Verfahren am 26.07.2021 ein Gutachten erstellte, welches dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 27.07.2021 – wie oben ausgeführt – rechtmäßig zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer stellte sodann mit Schreiben vom 12.08.2021 und 18.08.2021 Anträge auf Zuspruch von Ansprüchen nach Paragraphen 18 a, bzw. 19 B-GlBG. 3.
1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h., nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie z.B. die Einbringung einer Beschwerde oder die Verbesserung eines Antrages, nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen, insbesondere im AVG und VwGVG selbst, festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiveren Sicht des Verfassungsgerichtshofes sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (s. mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72, Rz 12).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h., nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie z.B. die Einbringung einer Beschwerde oder die Verbesserung eines Antrages, nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen, insbesondere im AVG und VwGVG selbst, festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiveren Sicht des Verfassungsgerichtshofes sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (s. mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72,, Rz 12). Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in § 72 Abs. 1 leg.cit., wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72, Rz 13, mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. dazu etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085; 26.04.2011, 2011/03/0017; 27.09.2007, 2003/11/0063).Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in Paragraph 72, Absatz eins, leg.cit., wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72,, Rz 13, mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche dazu etwa VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085; 26.04.2011, 2011/03/0017; 27.09.2007, 2003/11/0063). § 20 Abs. 3 B-GlBG sieht unter anderem vor, dass Ansprüche von Beamten gegenüber dem Bund iSd § 18a leg.cit. binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen sind, die die Bewerbung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a leg.cit. beginnt mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung erlangt hat. § 20 Abs. 6 leg.cit. hält fest, dass die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission u.a. die Hemmung der Frist nach § 20 Abs. 3 leg.cit. bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission bewirkt. Die Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung dieser Frist.Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG sieht unter anderem vor, dass Ansprüche von Beamten gegenüber dem Bund iSd Paragraph 18 a, leg.cit. binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen sind, die die Bewerbung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, leg.cit. beginnt mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung erlangt hat. Paragraph 20, Absatz 6, leg.cit. hält fest, dass die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission u.a. die Hemmung der Frist nach Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission bewirkt. Die Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung dieser Frist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der sechsmonatigen Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG um eine materiell-rechtliche Frist, hinsichtlich deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG iSd o.a. Judikatur und Literatur nicht zulässig ist. In der Bestimmung des § 20 Abs. 3 leg.cit. wird hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass bei nicht fristgerechter (also nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgter) Geltendmachung der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens
selbst untergeht (
3 leg.cit. "sind" die "Ansprüche" nach § 18a leg.cit. innerhalb der angeführten Frist "geltend zu machen"). Der Verwaltungsgerichthof qualifizierte in seiner Judikatur zudem ähnlich gelagerte Fristen (dort: zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Rückzahlungsansprüchen) als materiell-rechtliche Fristen, die zum Untergang des Anspruchs nach Ablauf der jeweiligen Frist führen (vgl. etwa zur Frist zur Stellung eines Antrages auf Entschädigung für verfallene Waffen
G VwGH 31.03.2005, 2005/03/0033, oder zur Frist zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung eines bereits entrichteten Studienbeitrages
V 2004 dritter Satz VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179). Schließlich ist im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur und Literatur festzuhalten, dass es sich bei der Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG auch nicht um eine Frist in einem anhängigen Verwaltungsverfahren handelt, die in einem solchen prozessuale Rechtswirkungen auslöst, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso für das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist spricht.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der sechsmonatigen Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG um eine materiell-rechtliche Frist, hinsichtlich deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG iSd o.a. Judikatur und Literatur nicht zulässig ist. In der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. wird hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass bei nicht fristgerechter (also nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgter) Geltendmachung der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens
Paragraph 18 a, leg.cit. selbst untergeht (
Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. "sind" die "Ansprüche" nach Paragraph 18 a, leg.cit. innerhalb der angeführten Frist "geltend zu machen"). Der Verwaltungsgerichthof qualifizierte in seiner Judikatur zudem ähnlich gelagerte Fristen (dort: zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Rückzahlungsansprüchen) als materiell-rechtliche Fristen, die zum Untergang des Anspruchs nach Ablauf der jeweiligen Frist führen vergleiche etwa zur Frist zur Stellung eines Antrages auf Entschädigung für verfallene Waffen
Paragraph 12, Absatz 4, WaffenG VwGH 31.03.2005, 2005/03/0033, oder zur Frist zur Stellung eines Antrages auf Rückzahlung eines bereits entrichteten Studienbeitrages
Paragraph 2 b, Absatz 2, StubeiV 2004 dritter Satz VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179). Schließlich ist im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur und Literatur festzuhalten, dass es sich bei der Frist des Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG auch nicht um eine Frist in einem anhängigen Verwaltungsverfahren handelt, die in einem solchen prozessuale Rechtswirkungen auslöst, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso für das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist spricht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 20 Abs. 3 B-GlBG normierten Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 18a bzw. 19 B-GlBG kommt daher nicht in Betracht.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in Paragraph 20, Absatz 3, B-GlBG normierten Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraphen 18 a, bzw. 19 B-GlBG kommt daher nicht in Betracht. Fällt die belangte Behörde anlässlich eines Antrages eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheids auf "Zurückweisung" zu lauten hat (vgl. dazu etwa VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097; 28.06.1994, 92/05/0063). Da im vorliegenden Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf Geltendmachung von Ansprüchen
BG nach den oben getroffenen Ausführungen von der Behörde zurückzuweisen gewesen wäre, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt (B) des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses erfolgten Maßgabe abzuweisen.Fällt die belangte Behörde anlässlich eines Antrages eine Sachentscheidung, obwohl dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheids auf "Zurückweisung" zu lauten hat vergleiche dazu etwa VwGH 19.01.2010, 2009/05/0097; 28.06.1994, 92/05/0063). Da im vorliegenden Fall der Antrag des Beschwerdeführers auf Geltendmachung von Ansprüchen
Paragraphen 18 a, bzw. 19 B-GlBG nach den oben getroffenen Ausführungen von der Behörde zurückzuweisen gewesen wäre, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt (B) des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses erfolgten Maßgabe abzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2253036.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.