RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW251 2285945-1 Spruch, W251 2285945-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1293365108-220125115, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. 1293365108-220125115, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. Text, Wesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 20.01.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt (Aktenseite = AS 17-29). Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Somalia wegen seiner Clanzugehörigkeit zu den Gabooye diskriminiert und ausgegrenzt worden sei, er sei ein Waisenkind und von einer Pflegefamilie großgezogen worden. Als er sich in ein Mädchen verliebt habe, sei er von deren Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden und das Mädchen habe ihn als Waisenkind beschimpft, daher habe er sich zur Flucht aus Somalia entschlossen.
- Am 25.05.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt (AS 53-64). Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei. Er habe ein Mädchen 2014 kennengelernt und sei mit ihr im Jänner aus Hargeysa (auch Harjīsā, Hargeisa) in ein 40km entferntes Dorf XXXX gegangen, um ein neues Leben aufzubauen. Am 25.05.2018 seien 4 Angehörige des Mädchens gekommen und hätten den Beschwerdeführer im Gesichtsbereich und an den Füßen verletzt und das Mädchen mitgenommen. Er sei dann in Richtung XXXX (auch XXXX , XXXX ) gegangen wo er einen Monat gewesen sei. Das Mädchen habe dann Selbstmord begangen. Dann sei er am 27.01.2019 in die Türkei geflogen sei, wo er auch keine Familie habe und auch diskriminiert worden sei.
- Am 25.05.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt (AS 53-64). Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei. Er habe ein Mädchen 2014 kennengelernt und sei mit ihr im Jänner aus Hargeysa (auch Harjīsā, Hargeisa) in ein 40km entferntes Dorf römisch 40 gegangen, um ein neues Leben aufzubauen. Am 25.05.2018 seien 4 Angehörige des Mädchens gekommen und hätten den Beschwerdeführer im Gesichtsbereich und an den Füßen verletzt und das Mädchen mitgenommen. Er sei dann in Richtung römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 ) gegangen wo er einen Monat gewesen sei. Das Mädchen habe dann Selbstmord begangen. Dann sei er am 27.01.2019 in die Türkei geflogen sei, wo er auch keine Familie habe und auch diskriminiert worden sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 119 ff.) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid (AS 119 ff.) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 255 ff.) und brachte im Wesentlichen vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, neben mangelhaften Feststellungen und mangelhafter Beweiswürdigung gegeben sei. Das Bundesamt habe die Relevanz des Fluchtvorbringens hinsichtlich der Clanzugehörigkeit und der Mischbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mädchen nur unzureichend berücksichtigt. Die Sicherheits- und Versorgunglage lasse eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht zu. Es stehe dem Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits in Somalia Alkohol konsumiert und sei deshalb auch 1,5 Jahre im Gefängnis gewesen. Er sei jedoch nur mangelhaft zu seinem Alkoholkonsum befragt worden. Das Bundesamt habe es unterlassen Ermittlungen zum Alkoholkonsum in Somalia und alkoholkranke Personen durchzuführen. Zudem habe das Bundesamt auch die UNHCR-Richtlinien unberücksichtigt gelassen. Da er einem Minderheitenclan angehöre und zudem in eine Blutfehde verwickelt sei, erfülle er auch zwei Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 05.03.2024 eine mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 28.02.2024 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2024 wegen einer schweren Alkoholintoxikation und einer dadurch verursachten Selbstgefährdung zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass der Beschwerdeführer in Somalia aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit stigmatisiert werden würde. Psychisch Erkrankten drohe in Somalia das Einsperren bzw. das Anketten mit Ketten. Zu diesem Thema wurde auf eine Anfragebeantwortung zu Somalia verwiesen.
- Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 legte der Beschwerdeführervertreter verschiedene Unterlagen vor, darunter eine Stellungnahme des Vereins XXXX , eine Bestätigung über einen Termin bei der Suchtberatung, den Beschluss eines Landesgerichts über die Weisungsänderung zur Teilnahme an einer psychosozialen Suchtberatung, einen Arztbrief sowie eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuchs.
- Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 legte der Beschwerdeführervertreter verschiedene Unterlagen vor, darunter eine Stellungnahme des Vereins römisch 40 , eine Bestätigung über einen Termin bei der Suchtberatung, den Beschluss eines Landesgerichts über die Weisungsänderung zur Teilnahme an einer psychosozialen Suchtberatung, einen Arztbrief sowie eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuchs.
- Am 05.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Um dem Beschwerdeführer eine Anfahrt nach Wien zu ersparen, da der Beschwerdeführervertreter Zweifel an der Reisetauglichkeit des Beschwerdeführers hatte, erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers über Videokonferenz. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung aufgetragen eine medizinische Bestätigung vorzulegen, aus der sich die medizinische Beschwerden, die medizinische Erkrankungen sowie der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers ergeben.
- Der Beschwerdeführervertreter legte mit Schriftsatz vom 12.03.2024 eine Stellungnahme des Betreuers des Beschwerdeführers über den Alkoholkonsum und das Verhalten des Beschwerdeführers vor. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 sowie mit Schriftsatz vom 29.03.2024 legte der Beschwerdeführer einen Laborbefund sowie eine ärztliche Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum. Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Somali als Muttersprache, ist ledig und kinderlos. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist nicht Angehöriger des Clans der Gabooye oder eines anderen Minderheitenclans. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mehrheitsclans. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in Hargeysa (AS 17, 21) geboren und ist dort bei seiner Familie aufgewachsen. Er hat noch ca. alle 2-3 Monate Kontakt zu seiner Mutter in Somalia (VP S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern. Eine ist geschieden und lebt mit ihren vier Kindern in Hargeysa. Die zweite Schwester wohnt in Deutschland und hat ein Kind. Diese unterstützt die Schwester in Somalia finanziell (VP S. 13). Die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers ist mittlerweile verstorben. Sie hat zwei Töchter, die 25 und 27 Jahre alt sind, und einen Sohn, der 20 Jahre alt ist. Diese leben noch in Somalia in der Stadt Hargeysa (VP S. 13). 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige und umfassende Schulbildung. Er beherrscht Somali in Wort und Schrift auf dem Niveau C1 (AS 19; VP S. 9). Er ist in Somalia einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über langjährige Berufserfahrung (AS 19, 56; VP S. 10). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste Mitte 2020 Schlepper-unterstützt aus seinem Wohnort Hargeysa legal mit einem Visum für die Türkei über den Flughafen in Mogadischu in die Türkei aus (AS 23, 25). Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen weiter und nach Österreich ein und stellte am 20.01.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes und Alkoholabusus (AS 55, VP S. 16). Der Beschwerdeführer hat einen erhöhten TSH-Wert, der auf eine Schilddrüsenunterfunktion hindeuten könnte. Sein Blutzucker ist grenzwertig erhöht im Sinne eines Prädiabetes. Es ist ihm eine ausgewogene Ernährung und Bewegung empfohlen. Aufgrund seines Alkoholkonsums sind die Leberwerte des Beschwerdeführers bereits erhöht (OZ 16). Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer jedoch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist arbeitsfähig und möchte einer Erwerbstätigkeit nachgehen (AS 55; VP S. 15). 1.1.
- Der Beschwerdeführer konsumiert abends Alkohol, jedoch nicht jeden Abend, aber mehrmals die Woche. Dabei trinkt er fünf Mal die Woche Bier und eine Flasche Whiskey verteilt auf zwei bis drei Tage (VP S. 18). Der Alkoholkonsum und eine daraus resultierende Alkoholisierung des Beschwerdeführers, die in Österreich zunächst nur gelegentlich auftrat (einmal in mehreren Monaten), hat sich mittlerweile auf mehrmals wöchentlich gesteigert, insbesondere seit dem Zeitpunkt, seit dem er den Bescheid des Bundesamtes erhalten hat. Am 08.04.2022 wurde der Beschwerdeführer in Österreich das erste Mal betrunken in seinem Quartier angetroffen. Es ereigneten sich in den Monaten Mai und Juni 2022 weitere Vorfälle, bei denen er alkoholisiert in seinem Quartier war. Am 15.07.2023 war der Beschwerdeführer erneut alkoholisiert und es kam in diesem Zusammenhang auch zu aggressivem Verhalten und zu einer Strafanzeige. Zwischen August und Dezember 2022 gab es keine weiteren Vorfälle. Am 24.01., 05.
- und 15.02.2023 kam es wieder zu alkoholbedingten Regelverstößen in der Unterkunft. Am 12.07.2023 erhielt der Beschwerdeführer ein Hausverbot in der Asylunterkunft. Am 03.08.2023 erhielt der Beschwerdeführer eine schriftliche Verwarnung über die Entlassung aus der Grundversorgung aufgrund der Regelverstöße (Nichteinhalten der Nachtruhe, exzessiver Alkoholkonsum, Gewalt gegen andere Mitbewohner). Am 18.08.2023 kam es zu einer weiteren Alkoholisierung und in diesem Zusammenhang auch zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Mitbewohner der Asylunterkunft. Am 02.09.2023 erhielt der Beschwerdeführer eine Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft wegen Urinieren in der Öffentlichkeit in alkoholisierten Zustand. Am 07.09.2023 war der Beschwerdeführer in der Unterkunft erneut stark alkoholisiert und aggressiv gegenüber anderen Mitbewohnern. Er wurde in ein Krankenhaus eingewiesen und stationär aufgenommen. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch wieder entassen. Am 09.09 erhielt der Beschwerdeführer zwei Strafverfügungen einer Bezirkshauptmannschaft, eine wegen Alkoholkonsums auf einem Kinderspielplatz und eine wegen Verunreinigung öffentlicher Flächen. Er verhielt sich am selben Tag auch sehr aufbrausend gegenüber Mitarbeitern seiner Unterkunft. Ende September 2023 kam es erneut zu einem Vorfall in einer Bar. Der Beschwerdeführer verhielt sich gegenüber zwei Frauen distanzlos, woraufhin eine Frau Pfefferspray gegen den Beschwerdeführ einsetzte. Es kam zu wechselseitigen Anzeigen wegen Körperverletzung bzw. wegen sexueller Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (der Ausgang bzw. Stand des Ermittlungsverfahrens ist nicht bekannt). Am 13.11.2023 erhält der Beschwerdeführer wegen der Vorfälle vom 13.08.2023 ein Waffenerbot. Am 05.12.2023 findet die Verhandlung vor dem Landesgericht statt und der Beschwerdeführer wird zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Am 11.01.2024 erhält der Beschwerdeführer den negativen Bescheid des Bundesamtes. Infolgedessen erhöht sich sein Alkoholkonsum. Am 23.02.3024 wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Alkoholintoxikation in ein Krankenhaus eingewiesen. Am 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Betreuer der Unterkunft auf der Straße alkoholisiert angetroffen. Vom Betreuer kann aufgrund der starken Alkoholisierung eine Eigengefährdung nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist aggressiv und bedroht andere Mitbewohner, dass er ihnen etwas antuen werde, da sie ihn bedrohen würden. Er gibt auch an, dass er sich vor einen Bus oder ein Auto werfen werde um zu sterben. Da er sowieso eines Tages sterben werde und er nicht in Somalia sterben wolle, solle es lieber in Österreich geschehen. Aufgrund dieser Aussagen wird der Beschwerdeführer für die Nacht in ein Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag wird der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch wieder entlassen. Er kann sich an die Geschehnisse des Vortages nicht mehr erinnern (OZ 10). Der Beschwerdeführer wird mittlerweile mehrmals wöchentlich alkoholisiert und teilweise bewusstlos aufgefunden. Im alkoholisierten Zustand verhält sich der Beschwerdeführer aggressiv und distanzlos. An Folgetagen kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr an sein Verhalten oder an diesbezügliche Vorfälle erinnern. Der Beschwerdeführer ist sich bewusst, dass sein Alkoholverhalten zu hoch ist und ihn auch in Schwierigkeiten bringt und weist diesbezüglich eine ausgeprägte Problemeinsicht. Das Verständnis über das Vorliegen einer Suchterkrankung ist beim Beschwerdeführer nur eingeschränkt vorhanden. Der Beschwerdeführer steht einer Therapie oder einem stationären Aufenthalt positiv gegenüber und würde solche jedenfalls durchführen. Mit 12.03.2024 beginnt der Beschwerdeführer mit der vom Landesgericht angeordneten Suchtberatung (OZ 10). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat nicht aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye verfolgt oder diskriminiert. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, er gehört einem Mehrheitsclan an. Er ist in Somalia keine Mischehe oder eine Inter-Clan-Beziehung eingegangen. Er war bisher noch nicht verheiratet und ist immer noch ledig (AS 17). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorfälle haben sich nicht ereignet. Der Beschwerdeführer war weder in Clankonflikte noch in Blutfehden verwickelt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. 1.2.
- Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch andere Clanangehörigen oder durch sonstige Personen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde wegen Alkoholkaufes in Somalia nicht verurteilt. Er war auch wegen Alkoholkonsums nicht im Gefängnis. Der Beschwerdeführer hat erst in der Türkei begonnen Alkohol zu konsumieren (VP S. 18). 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. 1.3.
- Der Beschwerdeführer kann in Somalia grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann sich wieder in Hargeysa ansiedeln, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er hat den Großteil seines Lebens in Hargeysa verbracht, sodass er über Ortskenntnisse verfügt und ihm sind dadurch die städtischen Strukturen in Hargeysa bekannt. 1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung und Berufserfahrung. Er ist arbeitsfähig und mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er spricht Somali als Muttersprache und kann auf Somali gut lesen und schreiben. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen in Hargeysa. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und von seiner Mutter sowie deren Familie auch finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.3.
- Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia und der Ansiedlung in Hargeysa wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.3.
- Der Beschwerdeführer leidet an einem Alkoholmissbrauch (Alkoholabusus). Er kann sich in Hargeysa diesbezüglich in einem Krankenhaus stationär oder ambulant behandeln lassen. Er kann auch seinen Prediabetes in Somalia behandeln lassen, wie er dies bereits vor seiner Ausreise aus Somalia gemacht hat. Kurz- und langwirkendes Insulin ist in Somalia kostenpflichtig verfügbar. Medikamente können überall gekauft werden. Die Behandlung erfolgt an privaten Spitälern. Rund 537.000 Menschen leiden in Somalia an einer Form von Diabetes. In Hargeysa gibt es ein Dialysezentrum. In Somaliland gibt es Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. In Somaliland bieten in den großen Städten Krankenhäuser und die wenigen privaten psychiatrischen Einrichtungen ambulante Versorgung bei psychischen Erkrankungen an. Diese ambulante Behandlung ist generell deutlich günstiger als stationäre Aufenthalte. Es fallen allerdings bei jedem Arztkontakt Gebühren zwischen 5 und 10 US-Dollar an. Die Medikamente müssen dann zusätzlich bezahlt werden. Zumindest am HGH werden PTSD, Schizophrenie und schwere Depressionen medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt. Es gibt Möglichkeiten, einen alkoholabhängigen Menschen in großen Krankenhäusern des Landes einem professionellen Entzug zu unterziehen. Die Kosten dafür umfassen die stationäre Aufnahme (ca. 5-10 USD), die Übernachtungskosten (ca. 5USD/Nacht) sowie Essen und Medizin. Insofern wird ein einmonatiger Krankenhausaufenthalt zum Alkoholentzug circa 200 USD kosten. Es ist daher der Alkoholabusus des Beschwerdeführers sowie der Prediabetes des Beschwerdeführers in Somaliland behandelbar. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 20.01.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. 1.4.
- Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A0.3 der Caritas (AS 67) und einen Deutschkurs A1.1 der Caritas (OZ 5) besucht. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert (VP S. 15). Er verfügt nur über sehr geringe Deutschkenntnisse (VP S. 14), gilt jedoch als Klassenbester im Deutschkurs (OZ 10). 1.4.
- Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach (VP S. 15f). Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen freundschaftlichen Kontakte oder Bekanntschaften in Österreich knüpfen können (VP S. 16). Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP S. 15 f.). 1.4.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich von einem Landesgericht im Dezember 2023 wegen versuchter gefährlicher Drohung und Nötigung (§§ 15, 105, 107 StGB) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts aus Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen an einer psychosozialen Suchtberatung teilzunehmen. Die Kosten für die psychosoziale Suchtberatung sowie die Kosten eines Videodolmetschers werden im Ausmaß von 10 Stunden vom Bund übernommen. 1.4.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich von einem Landesgericht im Dezember 2023 wegen versuchter gefährlicher Drohung und Nötigung (Paragraphen 15, 105, 107, StGB) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichts aus Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen an einer psychosozialen Suchtberatung teilzunehmen. Die Kosten für die psychosoziale Suchtberatung sowie die Kosten eines Videodolmetschers werden im Ausmaß von 10 Stunden vom Bund übernommen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 08.01.2024 (LIB) - Bericht, Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 (Focus Somalia) - FEWS – Somalia – Food Security Outlook Update aus Dezember 2023 (FEWS) - Bericht ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia: Umgang mit psychisch-kranken Personen, Zugang zur Behandlung von psychischen Erkrankungen; Umgang mit alkoholabhängigen Personen und Gefährdung; Behandlungsmöglichkeiten von Alkoholabusus vom 19.04.2021 (ACCORD). - Somalia – IPC acute food insecurity and acute multinaturation analysis vom 15.02.2024 (IPC) 1.3.
- Politische Lage - Somaliland: Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt. Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen. Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt. Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat. Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten. Smaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt. Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung, eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem, eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik. Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie. Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen. Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung. Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden. Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren. Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden, allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werde. Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben. Das Land galt als politisch stabil und friedlich. Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen. Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter, friedlicher und allgemeiner Wahlen. Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt. Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen. Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre (LIB, Politische Lage - Somaliland). 1.3.
- Sicherheitslage - Somaliland: Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen. Wahlen wurden bisher aber auch in diesen „umstrittenen“ Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung. Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera. Niemand muss aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein. Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Hargaysa gilt als sicherere als Nairobi, man kann sich jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch. Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga’an Libah relativ ruhig. Hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco Ist das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall. Die Behörden gewährleisten dort die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben. Jugendbanden stellen jedoch in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt dort Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen. Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben. Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen. Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen. Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden. Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet. Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool. Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste. Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). Östliches Grenzgebiet: Die Grenze zu Puntland ist umstritten. Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle. Es kommt dort gelegentlich zu Schusswechseln. Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (LIB, Sicherheitslage – Somaliland). 1.3.
- Rechtsschutz und Justizwesen - Somaliland: Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren. Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz. Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt. Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei. In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten. Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen. In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation. In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht. Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit. Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme. Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein. Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden. Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen. Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen. Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt. Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz. Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus. Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte. Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt. Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen. Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide. Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen. In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden („Sippenhaft“) spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB, Rechtsschutz und Justizwesen – Somaliland). 1.3.
- Sicherheitsbehörden - Somaliland: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte. Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes. Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben. Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen. Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Spezialeinheiten der Polizei sind die Special Police Units (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig sind, sowie die Rapid Reaction Unit. Daneben gibt es die National Coast Guard. Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d. R. verfolgt und bestraft (LIB, Sicherheitsbehörden – Somaliland). 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung - Somaliland: Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen. Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Die lokale NGO Human Rights Center hat im zweiten Trimester 2021 sieben Fälle von Polizeigewalt und unrechtmäßiger Verhaftung dokumentiert. Manche Polizeikommandeure verhaften demnach willkürlich Menschen und lassen diese ebenso willkürlich wieder frei – ohne Grund, ohne Rechtsstaatlichkeit und völlig eigenmächtig (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung - Somaliland). 1.3.
- Korruption - Somaliland: Die Verwaltung ist nicht auffallend korrupt. Trotzdem bleibt Korruption in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clanbasis betrieben. Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen sowie Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption. Es gibt einen nationalen Rechnungsprüfer (national auditor) und eine Antikorruptionskommission, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden. Die Antikorruptionskommission ist ineffektiv. Im Jahr 2020 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt. Nach anderen Angaben wurden im September 2020 mehrere Regierungsbedienstete wegen Korruption verhaftet ((LIB, Korruption – Somaliland). 1.3.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten - Somaliland: Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen meist ohne größere Einschränkungen agieren. Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil. Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt. Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (LIB, NGOs und Menschenrechtsaktivisten – Somaliland). 1.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen - Somaliland: In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (LIB, Wehrdienst und Rekrutierungen – Somaliland). 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage - Somaliland: In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegenen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet. Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben. Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2021 lediglich die Verhaftung von sieben Oppositionskandidaten und sieben Journalisten im Vorfeld der Wahlen sowie die Deportation von 1.750 Personen aus dem South West State als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben. Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt. Mit Stand November 2022 zeichnet sich ein eher negativer Trend im demokratischen Bereich und im Menschenrechtsbereich ab, mit Toten bei Demonstrationen und der Verhaftung von Journalisten und Oppositionellen. So haben die Sicherheitskräfte etwa zum Jahreswechsel 2022/23 bei Unruhen in Laascaanood überproportional Gewalt angewendet, mehrere Menschen wurden getötet (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage - Somaliland). 1.3.
- Meinungs- und Pressefreiheit - Somaliland: In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert. Generell können sich Personen relativ frei zu politischen Angelegenheiten äußern. Allerdings kommt es bei sensiblen Themen zu Zensur oder Vergeltungsmaßnahmen. Dabei nutzen Behörden ein Gesetz aus dem Jahr
- In diesem werden vage Regeln vorgegeben, die immer wieder angeführt werden, um die Meinungsfreiheit einzuschränken. Dies war in der Vergangenheit insbesondere im Vorfeld von Wahlen zu beobachten. Die somaliländische Verfassung verbietet die Publikation oder Verbreitung übertriebener oder tendenziöser Nachrichten, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Diese Vorschrift wird von Amtsträgern verwendet, um Journalisten zu verhaften und anzuklagen oder mit Geldstrafen zu belegen. Von Drohungen und Inhaftierungen sind insbesondere jene Journalisten betroffen, welche sich mit sensiblen Themen befassen, z. B. mit Korruption (etwa mit den Verträgen zum Hafen Berbera) oder mit dem Grenzkonflikt mit Puntland. Die Behörden verhängen auch wegen „Diffamierung“ oder anderer vager Behauptungen auch weiterhin Geldstrafen gegen Journalisten, oder lassen diese willkürlich verhaften. Die Länge verhängter Haftstrafen reicht hierbei von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Nach anderen Angaben wurden Journalisten, die in den vergangenen Jahren offenbar aufgrund ihrer regierungskritischen Berichterstattung inhaftiert worden waren, nach einem Zeitraum von einem Tag bis zu mehreren Wochen wieder freigelassen. Trotz allem gibt es ein Spektrum an Zeitungen, Fernsehsendern und Online-News-Diensten, wobei viele dieser Medien Verbindungen in die Politik aufweisen. Beim Radio herrscht ein staatliches Monopol. Alles deutet darauf hin, dass die Regierung auch kritische und abweichende Stimmen zum Verhältnis zu Somalia ruhigstellen möchte. Die Regierung duldet es nicht, wenn die Unabhängigkeit Somalilands infrage gestellt wird. Sie geht gegen Personen, die entsprechende Ansichten äußern, repressiv vor, und es kommt mitunter zu Verhaftungen. Personen, welche sich z. B. mit der somalischen Flagge zeigen, werden mitunter zum Schweigen gebracht und verhaftet (LIB, Meinungs- und Pressefreiheit - Somaliland). 1.3.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition - Somaliland: Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide Rechte sind aber nur im Ansatz gewährleistet. Jedenfalls gibt es eine große Zahl an Organisationen der Zivilgesellschaft, die in allen Landesteilen in unterschiedlichen Bereichen (z. B. Frauen, Jugendliche, Berufskasten) aktiv sind. Im Falle von Demonstrationen kommt es vereinzelt zu gewaltsamer Repression. Allerdings gibt es nur selten organisierte Demonstrationen. Bei kleinen Demonstrationen von Oppositionssympathisanten in Burco wurden im November 2022 mindestens drei Männer und vier Polizisten verletzt. Schon bei Protesten bezüglich der anstehenden Präsidentschaftswahl wurden am 11.8.2022 mindestens fünf Personen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo von Polizeikräften getötet und 86 weitere verletzt. Hunderte nahmen damals an den Protesten teil, nachdem Gespräche zwischen Regierung und Opposition gescheitert waren und die Opposition der Regierung vorwarf, die Wahlen verzögern zu wollen. Politische Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition gehören innerhalb und außerhalb des Parlaments zur Normalität (LIB, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition - Somaliland). 1.3.
- Haftbedingungen - Somaliland: Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet. Es herrscht Überbelegung. Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten. Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart. Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards (LIB, Haftbedingungen - Somaliland). 1.3.
- Todesstrafe - Somaliland: In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, deutlich seltener - im Gegensatz zu Gebieten von al Shabaab - in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung und dort nur für schwerste Verbrechen. Allerdings kommt es dort auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe. In Somaliland wurde die Todesstrafe nach einem neunjährigen Moratorium 2016 wieder eingeführt. 2020 wurden dort 12 Menschen exekutiert, Anfang des Jahres 2022 wurden vier ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte exekutiert. In Somaliland ist es möglich, zum Tode Verurteilte bis zur letzten Minute hin durch Verhandlungen freizukaufen. Üblicherweise dient als Kompensation das Äquivalent von hundert Kamelen. Dass derartige Einigungen noch in letzter Minute kurz vor der Exekution vorkommen, ist nicht unüblich (LIB, Todesstrafe - Somaliland). 1.3.
- Religionsfreiheit - Somaliland: Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion. Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz. Religiöse Normen sind eng mit dem politischen und gesellschaftlichen Alltag verwoben. Der die Religionsfreiheit betreffende Jahresbericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von staatlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime. Dabei wurden im Jänner 2021 in Hargeysa sechs Personen festgenommen. Ihnen wurden Vergehen gegen den Islam und andere Gesetze vorgeworfen, drei wurden wegen Apostasie und der Verbreitung des Christentums angeklagt. Im August 2021 wurde die Anklage von einem Gericht abgewiesen, die betroffenen Personen wurden auf freien Fuß gesetzt (LIB, Religionsfreiheit - Somaliland). 1.3.
- Minderheiten und Clans: Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen. Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (LIB, Minderheiten und Clans). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (LIB, Minderheiten und Clans). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz und für ökonomische sowie politische Partizipation. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt – trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (LIB, Minderheiten und Clans). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (LIB, Minderheiten und Clans). , In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz und für ökonomische sowie politische Partizipation. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt – trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (LIB, Minderheiten und Clans). Recht/Justiz: Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen. Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (LIB, Minderheiten und Clans). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (LIB, Minderheiten und Clans). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut und sie verfügen über geringere Ressourcen und erhalten weniger Remissen. Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
- Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (LIB, Minderheiten und Clans). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (LIB, Minderheiten und Clans). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt. Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten. Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet. Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht. Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen. Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten. Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke. Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.
- Clans – Bevölkerungsstruktur: Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren. Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB, Minderheiten und Clans). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Als noble Clans und vier Hauptclans gelten die Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und Rahanweyne. - Darod: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. - Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. - Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). - Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. - Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie. Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern. In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.
- Clans - berufsständische Gruppen: Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir. Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan. Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler. Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet. Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen. Insgesamt sind die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans. Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (LIB, Minderheiten und Clans). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks kommen Mischehen äußerst selten vor. Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt. In Mogadischu sind Mischehen möglich. Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen. Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten. Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert. Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört. So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.
- Clans - Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit und Clanlose: Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (LIB, Minderheiten und Clans). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren. Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser. In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (LIB, Minderheiten und Clans). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (LIB, Minderheiten und Clans). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (LIB, Minderheiten und Clans). 1.3.
- Clans - Somaliland: Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „Gabooye“ zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt. Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz. Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben. In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen. Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle. Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter. Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt. Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte, es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen. Mischehen werden stigmatisiert, von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert. Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden. Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich. Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (LIB, Minderheiten und Clans - Somaliland). 1.3.
- Bewegungsfreiheit - Somaliland: In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert. Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe. Allerdings kommt es auch immer wieder zu Einschränkungen, z. B. im Verkehr zwischen Somaliland und Puntland. Zudem kann der Clanfaktor ein Hindernis darstellen, wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte. Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt. Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (LIB, Bewegungsfreiheit - Somaliland). 1.3.
- Meldewesen und Staatsbürgerschaft: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister. Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister. Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen. Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen, wodurch Doppeleinträge verhindert werden. Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Der Prozentsatz der Geburtenregistrierung ist in Somaliland mit 7% immer noch sehr niedrig; nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert. Jedenfalls werden zahlreiche Geburten nicht registriert. Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht beruht auf patrilinearer Abstammung. Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist. Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann. Doppelstaatsbürgerschaft wird akzeptiert. Somalia hingegen erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIB, Meldewesen und Staatsbürgerschaft - Somaliland). 1.3.
- Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge - Somaliland: Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen relevanten Personengruppen Unterstützung zukommen zu lassen. Im April 2022 befanden sich 32.961 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia, etwa die Hälfte davon in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien und dem Jemen. Immer wieder ist es in der Vergangenheit auch zur Abschiebung von Äthiopiern gekommen Die National Displacement and Refugee Agency Somalilands unterstützt Flüchtlinge, die beim Somaliland Immigration and Border Control registriert sind. Für Flüchtlinge gibt es auch Geldaushilfen. Auch Hilfsorganisationen betätigen sich bei der Unterstützung für vertriebene Familien. Bei einer Umfrage zur Interaktion mit Migranten in einigen Stadtteilen von Hargeysa gaben rund 50 % der Befragten an, Migranten zu helfen. Ein Viertel berichtet von sozialen Interaktionen. Geholfen wird mit Nahrungsmitteln (89 %), Wasser (55 %), Geld (40 %) sowie mit Kleidung, Unterkunft, bei der Suche nach Arbeit oder medizinischer Unterstützung 22). Mit Stand Juni 2022 gab es in Somaliland ca. 557.000 IDPs. Die relative Sicherheit in Somaliland hat aus Süd-/Zentralsomalia zahlreiche Menschen angezogen, auch wenn dort kein staatlicher Schutz besteht. IDPs sind von willkürlichen Verhaftungen und Diskriminierung betroffen), obwohl Somaliland eine eigene Policy für IDPs verfasst hat. Während von IDPs im Rest Somalias bewaffnete Gruppen und Milizen als Hauptverursacher von Unsicherheit genannt werden, finden diese in Somaliland kaum Erwähnung. Dort werden als Verursacher Kriminelle und Familienangehörige genannt. In Somaliland erwähnen weibliche IDPs - im Gegensatz zu anderen Landesteilen - auch nicht, dass sie im Lager besonderen Risiken sexueller Gewalt ausgesetzt wären. Die für Flüchtlinge verantwortliche National Displacement and Refugee Agency arbeitet mit dem UNHCR zusammen. Kosten für medizinische Behandlung von Flüchtlingen werden vom UNHCR getragen. Alleine am Hargeysa Group Hospital werden im Durchschnitt täglich 25 Flüchtlinge behandelt. Flüchtlingskinder können kostenlos eine öffentliche Schule besuchen. Flüchtlinge dürfen in Somaliland arbeiten. UNHCR bietet Flüchtlingen, Asylwerbern und IDPs Rechtsberatung und -Unterstützung an. Aus Süd-/Zentralsomalia stammende Personen werden von der internationalen Gemeinschaft als IDPs erachtet, von Somaliland jedoch als Flüchtlinge, da diese aus somaliländischer Sicht keine Staatsbürger sind. Die Situation dieser Flüchtlinge aus Süd- und Zentralsomalia ist grundsätzlich unsicher. Anfang Oktober 2021 hat Somaliland aus Südsomalia stammende Flüchtlinge aus der Stadt Laascaanood abgeschoben. Gemäß Angaben von Ältesten der Stadt handelte es sich bei den Deportierten in erster Linie um Personen aus dem South West State (SWS), die schon seit vielen Jahren in Somaliland ansässig waren – manche davon schon seit 20 Jahren. Somaliland hat später auch weitere Deportationen – diesmal aus Ceerigaabo – angeordnet. In diesem Fall wurde den somalischen Staatsbürgern, die aus dem SWS stammen, 15 Tage Zeit eingeräumt. Nach anderen Angaben hat Somaliland die Menschen weder vorab informiert, noch ihnen erlaubt, Eigentum mitzunehmen. Somaliland hat die Aktion mit Sicherheitsbedenken argumentiert. Die UN haben die Deportation verurteilt. Die meisten Menschen sind in die Bundesstaaten HirShabelle und SWS sowie nach Mogadischu weitergebracht worden. Insgesamt wurden zwischen 1.000 bzw. sogar mehr als 7.000 Personen deportiert. Vor 2021 waren Menschen, welche von Somaliland nicht als Staatsbürger anerkannt waren, vor einer Abschiebung sicher. Es gibt keine aktuellen offiziellen Informationen von den somaliländischen Behörden, ob sich Massenabschiebungen wiederholen werden oder wie man in Zukunft mit somalischen Geflüchteten umzugehen gedenkt (LIB, Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge - Somaliland). 1.3.
- Grundversorgung und humanitäre Lage – Somalia: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die Ausmaße der historische Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al Shabaab verschärfen dieses Problem. Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich. Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlte das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen. Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen im Jahr 2021; von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2023 brachte unterschiedliche Erträge. In Nordsomalia sowie im südlichen Gedo und in Lower Juba gab es durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge, in den zentralen Regionen nahezu durchschnittliche bis durchschnittliche Niederschläge. Damit wurde das Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert. Die Dürre hatte mit fünf ausgefallene Regenzeiten zu einer Dezimierung von Viehbeständen und Ernten geführt, das Land stand am Rand einer Hungersnot. Die Dürre hat zum Verlust von Menschenleben und von wichtigen Nahrungs- und Einkommensquellen und damit zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Viele ländliche Haushalte haben eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und ihrer Bewältigungskapazitäten erlebt und sahen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind. Von der Dürre waren fast 50 % der Bevölkerung betroffen. Schon im Rahmen der Gu-Regenzeit kam es zu Überschwemmungen in Hiiraan, Middle Shabelle und Lower Shabelle. Schwere Sturzfluten verursachten in Teilen von Gedo, Bay und Bakool sowie in Teilen der nordwestlichen Regionen schwere Schäden. Menschen mussten flüchten, es kam zu erheblichen Ernteverlusten sowie Einkommensverlusten aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung. In Belet Weyne wurden 97 % der Wasserquellen zerstört oder verseucht. Bereits im November 2022 wurde festgehalten, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von der Dürre erholt haben wird. So werden etwa pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben. Doch nun folgt auf die o.g. schlimmste Dürre seit 40 Jahren das Wetterphänomen El Niño, das ungewöhnlich starke Regenfälle, Gewitter und extreme Überschwemmungen mit sich bringt. El Niño wird von einem positiven Dipol im Indischen Ozean begleitet. Somalia wird von einer Flutkatastrophe heimgesucht. Schon ein Monat nach Beginn der Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember) ist Somalia 2023 mit einer Überschwemmungskatastrophe konfrontiert). Die Regenmenge und –intensität war in den Regionen Hiiraan, Bakool, Bay und Gedo sowie im Bezirk Saakow (Middle Juba) schon im Oktober 2023 außergewöhnlich hoch. In mehreren Gebieten fielen innerhalb von sieben Tagen bis zu 300 mm Niederschlag – weit mehr, als üblicherweise in der gesamten Regenzeit. Sowohl der Juba als auch der Shabelle fühtren Hochwasser. Im November 2023 waren von den Überschwemmungen 1,69 Millionen Menschen betroffen, 654.000 mussten fliehen, 40 Menschen kamen zu Tode und knapp 6.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört. In Belet Weyne waren 90 % der Stadt überschwemmt. Ackerland, Vieh und Infrastruktur (etwa die Juba-Brücke von Buurdhuubo und eine Brücke bei Baardheere) wurden vernichtet. Schätzungen zufolge könnten schlussendlich 4,3 Millionen Menschen Hunger leiden, nicht zuletzt, weil 1,5 Millionen Hektar Ackerland und damit auch die landwirtschaftliche Produktion betroffen sein werden, nicht zuletzt auch aufgrund der Zerstörung von Pumpen, Kanälen und Bewässerungsrohren. Humanitäre Organisationen, Behörden und lokale Gemeinschaften haben die Hilfe für die betroffenen Menschen verstärkt. Bis Ende November 2023 konnten bereits 820.000 Betroffene erreicht werden. Auch z.B. CARE hat auf die Katastrophe reagiert und ein Programm zur finanziellen Unterstützung von 198.000 Personen ausgerollt. Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 – die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren. Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels das am zweitstärksten vulnerable Land der Welt und ist dementsprechend als Frontstaat zu bezeichnen. Das Land hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen. Seit 1990 war das Land mehr als 30 klimabedingten Gefahren ausgesetzt, darunter Dürren und Überschwemmungen. Das ist eine Verdreifachung gegenüber dem Zeitraum zwischen 1970 und 1990 (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Die Getreideproduktion der Gu-Saison 2023 lag in Südsomalia um 34 % unter dem langjährigen Durchschnitt, im Nordwesten sogar um 60%. Das niedrige Produktionsniveau ist das Ergebnis einer Kombination von Faktoren, darunter unterdurchschnittliche Niederschläge, Unsicherheit, Überschwemmungen, Schädlinge und ein Mangel an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln. Der Somalische Shilling ist im Allgemeinen stabil. Die Inflation liegt im Jahr 2023 bei 4,2 %, 2024 bei 4,0 %. Seit Juli 2023 sind die Preise für Mais und Sorghum aufgrund des gestiegenen Angebots aus der Gu-Ernte 2023 auf ein Niveau unter dem Vorjahresniveau gesunken und liegen derzeit nahezu im Durchschnitt. Die Preise für importierte Lebensmittel haben sich im vergangenen Jahr auf den meisten Märkten aufgrund des ausreichenden Angebots stabilisiert oder sind gesunken, sie bleiben über dem Fünfjahresdurchschnitt. Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Ca 3,9 bis acht Millionen Menschen, überwiegend Kinder, benötigen Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung. Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken. Bereits mit Stand Feber 2023 hatten die Pegelstände in den Flüssen Juba und Shabelle wieder annähernd Normalniveau erreicht. Mit der Gu-Regenzeit 2023 hat sich der Zustand des Weidelandes deutlich verbessert. Spätestens für Ende 2023 wird sich das Weideland in ganz Somalia erholt haben. Die Dürre hat mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia vernichtet. Seit Mitte 2021 sind rund 3,8 Millionen Stück Vieh umgekommen. Die Viehwirtschaft hat bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen. Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes. Die Dürre hatte also akute Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Haushalten. In den meisten Fällen kam es zu einem vollständigen oder nahezu vollständigen Verlust der Viehbestände und zu erheblichen Unterbrechungen landwirtschaftlicher Aktivitäten. 40 % der im Rahmen einer Studie befragten Haushalte verfügten vor der Dürre über ein landwirtschaftliches Einkommen. Danach waren es 12 %. Auch der Verkauf von Produktionsgütern wie Vieh ist überall deutlich zurückgegangen, von 16 % auf 3 % (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden. 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir
(900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2023 befanden sich ca. 2,8 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (17 % der Bevölkerung); ca. 920.000 in Stufe 4 (5 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 5,6 Millionen in IPC 2 ist die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 17 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Knapp 1,8 Millionen Kinder leiden an Unterernährung. Humanitäre Hilfe verhindert in vielen Bereichen eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit und der Ernährungslage. Im Zeitraum August-September 2023 besonders betroffen war das Küstengebiet von Zentralsomalia sowie Laascaanood (IPC 4). Die meisten pastoralen und agropastoralen Lebensräume [livelihoods] in den nördlichen und zentralen Regionen; die agro-pastoralen in ganz Somalia; sowie die Flusslebensräume in Hiiraan, Middle Shabelle, Lower Shabelle und Gedo werden auf Krisenniveau eingestuft (IPC 3); dies gilt auch für die meisten der wichtigsten IDP-Lager im Land. Die meisten städtischen Bevölkerungsgruppen stehen demnach unter Stress (IPC 2). Die Stadtbevölkerung ist oft von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten. Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden. Für das Jahr 2022 gab es ca. mit ca. 43.000 Hungertote – die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren. Am stärksten betroffen waren die Regionen Bay, Bakool und Benadir. V.a. Bay und die dortige Hauptstadt Baidoa waren massiv betroffen. Zu den 500.000 Einwohnern der Stadt kamen 600.000 Menschen aus dem Umland. Für das Jahr 2023 wurde bereits im März eine Übersterblichkeit von 18.000-34.000 prognostiziert eine andere Quelle schätzt die Zahl an Menschen, die im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der Dürre gestorben sind, auf 135 pro Tag. Die Situation hinsichtlich akuter Unterernährung hat sich im Vergleich zu 2022 im Allgemeinen verbessert. Für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 wird die Zahl an Kindern unter 5 Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,5 Millionen geschätzt; davon 330.630 mit schwerer Unterernährung. Auch bei IDPs ist die Quote an Unterernährten zurückgegangen – namentlich in Mogadischu, Baidoa und in Hiiraan. Von Gu 2022 bis Gu 2023 konnten die Zahl von an akuter Unterernährung betroffenen Kindern unter fünf Jahren um 19 % gesenkt werden, jene der Kinder mit schwerer Unterernährung um 36 % (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage).Für das Jahr 2022 gab es ca. mit ca. 43.000 Hungertote – die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren. Am stärksten betroffen waren die Regionen Bay, Bakool und Benadir. römisch fünf.a. Bay und die dortige Hauptstadt Baidoa waren massiv betroffen. Zu den 500.000 Einwohnern der Stadt kamen 600.000 Menschen aus dem Umland. Für das Jahr 2023 wurde bereits im März eine Übersterblichkeit von 18.000-34.000 prognostiziert eine andere Quelle schätzt die Zahl an Menschen, die im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der Dürre gestorben sind, auf 135 pro Tag. Die Situation hinsichtlich akuter Unterernährung hat sich im Vergleich zu 2022 im Allgemeinen verbessert. Für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 wird die Zahl an Kindern unter 5 Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,5 Millionen geschätzt; davon 330.630 mit schwerer Unterernährung. Auch bei IDPs ist die Quote an Unterernährten zurückgegangen – namentlich in Mogadischu, Baidoa und in Hiiraan. Von Gu 2022 bis Gu 2023 konnten die Zahl von an akuter Unterernährung betroffenen Kindern unter fünf Jahren um 19 % gesenkt werden, jene der Kinder mit schwerer Unterernährung um 36 % (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). In den meisten Gebieten Somalias, die nicht von Überschwemmungen betroffen waren, wirkten sich die reichlichen Niederschläge während des Deyr weitgehend positiv auf die Pflanzen- und Viehproduktion aus und trugen zu einer anhaltenden allmählichen Erholung von der historischen Dürre 2020–2023 bei. Arme Haushalte kämpfen in vielen von der Dürre betroffenen Gebieten immer noch mit einer verringerten Vermögensbasis und einer ungewöhnlich hohen Verschuldung. Daher dürften viele arme Haushalte bis Januar weiterhin mit Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln zu kämpfen haben, wobei die Folgen des Notfalls (IPC-Phase 4) wahrscheinlich anhalten werden. Im Zeitraum Februar bis Mai wird in den Flussgebieten eine Verbesserung der Krisenergebnisse (IPC-Phase 3) erwartet, nachdem seit Dezember mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Zugang zu wildem Fisch, Gemüse und Obst verbessert wurde. Viele arme Haushalte werden jedoch weiterhin mit Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln konfrontiert sein, da die Ernte schrittweise erfolgt und die meisten ihrer Produkte zur Schuldentilgung verkauft werden. Agropastorale Gebiete profitierten im Allgemeinen von den durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Deyr-Niederschlägen. In einigen Gebieten, die von starken Regenfällen und Überschwemmungen betroffen sind, ist es jedoch wahrscheinlich, dass die Ernte erst im Februar/März 2024 erfolgt, was die Trockenzeit verlängert. Trotz der Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln und des Einkommens aus der Pflanzen- und Tierproduktion während der Deyr-Saison sind viele arme Haushalte weiterhin mit unterdurchschnittlichen Viehbeständen und hoher Verschuldung konfrontiert, da sie Schwierigkeiten haben, sich von den Auswirkungen der Dürre 2020–2023 zu erholen. Daher wird erwartet, dass die Krisenergebnisse (IPC-Phase 3) in den meisten agropastoralen Gebieten bis Januar andauern, bevor sie sich in der Zeit von Februar bis Mary aufgrund eines verbesserten Zugangs zu Nahrungsmitteln und Einkommen aus dem Haupt- und Nebensaison-Deyr auf Stressed (IPC-Phase 2) verbessern. Die agropastorale Lebensgrundlagenzone Bay/Bakool mit geringem Potenzial dürfte jedoch weiterhin in der Krise bleiben (IPC-Phase 3), da viele Gebiete mehrere gute Jahreszeiten benötigen, um sich von der jüngsten Dürre zu erholen. In ähnlicher Weise werden die nordwestlichen Agropastoral-Lebensgrundlagen wahrscheinlich weiterhin in der Krise bleiben (IPC-Phase 3), da mit einer schlechten Pflanzenproduktion und einem unterdurchschnittlichen Viehbestand zu rechnen ist. Angesichts der weiteren Verbesserungen der Tierproduktion während des Deyr erholen sich die meisten Weidegebiete weiterhin allmählich von den Auswirkungen der Dürre 2020–
- In vielen Gebieten wird im Zeitraum Februar bis Mai eine Verbesserung der Ergebnisse unter Stress (IPC-Phase 2) und sogar minimal (IPC-Phase 1) erwartet, da sich die Tierproduktion zu Beginn der Gu-Saison etwa im April verbessert. Allerdings werden die Ergebnisse der Krise (IPC-Phase 3) wahrscheinlich in einigen der am schlimmsten von der Dürre betroffenen Gebiete anhalten, einschließlich der Küstenzone Deeh Pastoral in Zentralsomalia, wo die Viehbestände immer noch sehr gering und nicht nachhaltig sind (FEWS). Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben. Somalia ist auch der am besten finanzierte sog. Humanitarian Plan weltweit; um eine Hungersnot zu vermeiden, umfasste das Engagement im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar, für das Jahr 2023 sind 2,6 Milliarden vorgesehen. Davon waren aber laut Angaben der UN bis November 2023 erst 42 % finanziert. Mit Stand Oktober 2023 waren in Somalia in 71 von 74 Bezirken 248 humanitäre Organisationen aktiv, 115 davon befassten sich in 69 Bezirken mit Ernährungssicherheit. In Zusammenarbeit mit Partnern konnte UNICEF in den ersten zehn Monaten des Jahres 2023 in 70 von 74 Bezirken 517.090 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung mit lebensrettender Behandlung versorgen. Humanitäre Hilfe spielt weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Lage hinsichtlich Ernährungsunsicherheit und in vielen anderen Bereichen. Nahrungsmittel- und Bargeldhilfe erreichten im Zeitraum Jänner-März 2023 durchschnittlich 4,4 Millionen Menschen pro Monat. Diese Zahl ging im Zeitraum April-Juni 2023 auf 3,6 Millionen Menschen pro Monat zurück. Aufgrund von Finanzierungsengpässen musste die humanitäre Hilfe eingeschränkt werden. Bis zum Geldtransferprogramm Baxnaano gab es kein Programm für ein soziales Sicherheitsnetz. Baxnaano ist das erste von der Bundesregierung geleitete Geldtransferprogramm, es wird vom WFP unterstützt und von der Weltbank finanziert. Stand Juni 2023 wurden über dieses Programm monatlich bedingungslose Geldtransfers an 200.000 arme und gefährdete Haushalte mit Kindern bereitgestellt und damit ca. 1,2 Millionen Menschen erreicht. Humanitäre Hilfe erfolgt z.B. durch den Danish Refugee Council. Dieser stellte etwa in Dayniile (Mogadischu) hunderten bedürftigen Haushalten von der EU finanziertes Geld über mobile Lösungen zu. In Galkacyo hat der DRC mit EU-Geldern Brunnen, Tanks und Wasserleitungen für 800 Haushalte gebaut. Ein anderes Beispiel ist jenes Projekt von der FAO und von USAID, mit welchem von der Dürre betroffene Menschen mit Bargeld und Beiträgen zum Lebensunterhalt unterstützt werden, um einen besseren Zugang zu Nahrung und anderen Grundbedürfnissen gewährleisten zu können. In Bossaso stellte die FAO z.B. 400 gefährdeten Fischerfamilien sechs Monate lang Bargeld und Fischverarbeitungsausrüstung zur Verfügung, damit sie ihre dringendsten Bedürfnisse erfüllen und sich besser im Fischereisektor engagieren können. Diese Art der Unterstützung geht mit Schulungen zum effizienten Umgang mit begrenzten Ressourcen einher. Zusätzlich zu den Ausrüstungen erhielten die Teilnehmer sechs Monate lang Geldtransfers in Höhe von 75 US-Dollar pro Monat. Andere Hilfe leistete wiederum UNHCR in Galkacyo, wo 40 Betreiber kleiner Geschäfte, die einem Straßenbau weichen mussten, von UNHCR mit je 1.000 US-Dollar kompensiert worden sind. So konnten sie sich an einem neuen Ort ihr Geschäft wieder aufbauen. Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Arbeit humanitärer Kräfte. Ca. 740.000 Menschen in von nicht-staatlichen Gruppen kontrollierten Gebieten können nur schwerlich an humanitäre Hilfe gelangen. Ohne humanitäre Hilfe würden mehr Menschen an Hunger sterben. Aber auch die humanitären Organisationen stoßen auf Grenzen und haben nicht genügend Ressourcen, um allen zu helfen. Selbst in Mogadischu haben nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe. Anfang 2023 konnten fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken. Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an. Es kommt zu Diebstahl und Fehlleitung humanitärer Güter sowie zur Besteuerung humanitärer Hilfe. In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
- Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Weitere Gründe sind, dass diese Gruppen traditionell über weniger Ressourcen verfügen, weniger Remissen erhalten und Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen nicht so gut ausgebaut sind. Al Shabaab hat sich diese Benachteiligung zunutze gemacht (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). Gesellschaftliche Unterstützung: Bis auf das o.g. Programm Baxnaano gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar. Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“. Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten. Diese Art des „Fundraising“ (Qaraan) erfolgt in Somalia und in der Diaspora als nicht nur, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung. In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie, die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der aktuellen Dürre eine entscheidende Rolle gespielt. Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen – wäre die Katastrophe noch viel größer geworden. Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe – etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichte, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z.B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen. NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem. Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten Horseed-1-IDP-Lager in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind. Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können. Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs. Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann. 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt. Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt. Oft borgen Haushalte also Geld oder Waren von lokalen Betrieben. Selbst Kleinhändlerinnen in IDPLagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen. Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland. Nach Somalia fließen jährlich mehr als 1,7 Milliarden US-Dollar. Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut. Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 27,3 % zum BIP bei. So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe. Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Diese stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v.a. für die unteren 40%, wo Remissen 54% aller Haushaltsausgaben decken. Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker. Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z.B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet. Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen. In einem Artikel berichtet ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat. Gegenwärtig sind die Systeme sozialer Absicherung allerdings deutlich überdehnt. Diese Überlastung zeigt sich auch an der hohen Anzahl an IDPs. Auch generell sind manche Clans nicht mehr in der Lage, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Bei einer Studie haben 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen. Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (LIB, Grundversorgung und humanitäre Lage). 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft - Somaliland: In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben. Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen. Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft. Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren stark gewachsen. 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar, 2021 waren es 340 Millionen und für 2022 sind 412 Millionen budgetiert. Mehr als ein Drittel der Ausgaben von rund 280 Millionen US-Dollar fließen in Sicherheit und Verteidigung, 9 % in die Bildung und 6 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 %. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 noch 6,5 %, ist aber im Jahr 2020 Covid-19-bedingt auf -2 % geschrumpft. Das BIP/Kopf betrug 2020 566 US-Dollar, der Großteil des BIP entstammt der Viehzucht (30 %), dem Handel (24 %), Remissen (22 %) und der Landwirtschaft (8 %). Der Rückgang beim Wirtschaftswachstum im Jahr 2020 war v. a. auf den Einbruch von Viehexporten (-33 %) zurückzuführen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal soviel wie in Europa. Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. 1,9 Milliarden US-Dollar wurden 2021 aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen. Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet. Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora. Die Jugendarbeitslosigkeit erreicht in Somaliland geschätzte 60 % bis 75 %. Allerdings ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z.B. IT und Business bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbeiarbeitet. Die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung betrug in ganz Somalia im Jahr 2021 19,9 %. Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa, bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 %. Hinsichtlich der Art der Beschäftigung ordneten sich jene mit eigenem Einkommen
(84)folgenden Gruppen zu: Selbständige
(30), Angestellte
(28)und Tagelöhner
(26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben – etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete
(9); bei Männern
(40)waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten
(117)gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen – fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke. In Hargeysa können ungelernte Kräfte auf Baustellen eine Arbeit finden, Frauen als Reinigungskraft, als Dienstmädchen oder in Teehäusern. Frauen mit geringer Ausbildung können auch eine Arbeit als Friseurin, als Henna-Malerin, als Kosmetikerin oder als Verkäuferin finden. Männer mit geringer Ausbildung können mitunter als Maler arbeiten. In kleineren Städten oder Ortschaften gibt es mehr Möglichkeiten, eine Arbeit in der Landwirtschaft zu finden. Frauen können auch einen eigenen kleinen Betrieb gründen, indem sie z. B. auf der Straße oder auf Baustellen Essen verkaufen. Andere suchen eine Anstellung bei einer Reinigungsfirma. Generell gibt es Jobvermittlungsportale, andere finden eine neue Arbeit über eigene Kontakte. Für Ungelernte gibt es keine Vermittlungsportale, sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen. Besonders gefragt sind auf dem Arbeitsmarkt IT-Kenntnisse, Marketing und Verkauf, Buchhaltung, medizinische Berufe, Installateure, Bauarbeiter, Mechaniker und ähnliche Handwerke. Jedenfalls gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration. Nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung. Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle. Frauen tragen mittlerweile in 48 % der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei. Auf dem großen Viehmarkt von Hargeysa stellen Frauen rund 90 % aller Händler. Überhaupt spielen Frauen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen im Besitz von Frauen. In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind. Lebenskosten: Die Lebenshaltungskosten liegen in Hargeya bei 300-400 US-Dollar, bei mittlerem Standard bei 400-500 US-Dollar. In kleineren Städten sind die Kosten jeweils etwas niedriger anzusetzen. Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Boorama. Frauen leben üblicherweise nicht alleine. Wenn alleinstehende Frauen tatsächlich eine Wohnung mieten, dann tun sie das meist gemeinsam mit anderen alleinstehenden Frauen. Die durchschnittlichen Kosten für eine Mietwohnung liegen nach Angaben von Mitarbeitern von IOM bei 250 US-Dollar im Monat. Einzelne Zimmer können für 100 US-Dollar angemietet werden, Wellblechhäuser kosten 45-60 US-Dollar. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 US-Dollar im Monat bzw. 10 US-Dollar am Tag. Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges. Die Sahamiye Foundation, welche u.a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet. Im Budget für das Jahr 2022 ist die Aufnahme von 300 zusätzlichen Lehrkräften vorgesehen. OXFAM betreibt u.a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z.B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche. Ein anderes, u.a. von der EU finanziertes, Projekt wird vom Africa Educational Trust geleitet. Mit diesem Programm erhalten 400 junge Menschen grundsätzliche (Alphabetisierung) und weitergehende (handwerkliche, unternehmerische) Ausbildung. Mindestens 250 jungen Menschen wird der Zugang zu Mikrokrediten ermöglicht, um sich eine Lebensgrundlage zu schaffen. SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (LIB, Wirtschaft - Somaliland). Grundversorgung: Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hierbei Verbesserungen erzielt. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei. Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen. Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss. In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier. Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen. Dürre: In Somaliland gab es 2022 noch 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre. Im Jahr 2023 (Stand November) waren es hingegen nur ca. 18.000, davon je 4.000 in den Regionen Togdheer, Sanaag und Sool, 6.000 in Awdal und 30 in Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). Generell war die Dürre laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch in den Städten spürbar. Dort hängen die Menschen oft von Verwandten auf dem Land ab, was die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten angeht. Dort war aber Dürre, viele Menschen drängten zusätzlich in die Städte und leben ihrerseits bei Verwandten. In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Trotzdem ist Armut der treibende Grund für Migranten, welche das Land verlassen. Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an