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{'item': 'W251 2286520-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW251 2286520-1 Spruch, W251 2286520-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zl. 1340113800-230107475, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zl. 1340113800-230107475, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. Text, Wesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.01.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 15.01.2023 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in einer Druckerei gearbeitet habe. Die Kunden seien Parlamentsmitglieder und Anwälte gewesen. Al Shabaab Mitglieder haben gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Als sie ihn ein zweites Mal anriefen, sagten sie ihm, dass sie ihn töten werden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und die Regierung habe ihn nicht schützen können. Deshalb habe er Somalia verlassen. Weitere Gründe für die Asylantragstellung habe er nicht.
  3. Am 11.01.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen an: „Ich wurde von al-Shabaab Mitgliedern telefonisch kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sollte ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten, würden sie mich töten. Ich habe Angst bekommen, dass sie ihren Plan umsetzen und mich töten, da ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte. Daher flüchtete ich aus Somalia.“
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, da die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen unvollständig seien, da sich diese nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Zudem sei auch die Dürresituation in Somalia nicht ausreichend berücksichtigt worden. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, sei es auch zulässig neue Beweise vorzubringen und neues Vorbingen zu erstatten. Es sei dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Es habe sich auch die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu verschlechtert. Die derzeitige Sicherheitslage in Somalia stehe einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegen, zumal für Somalia eine Reisewarnung bestehe. Auch sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes unschlüssig, zumal der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  7. Am 25.03.2024 erfolgte eine Urkundenvorlage durch den Vertreter des Beschwerdeführers, in der Integrationsunterlagen vorgelegt wurden.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung erstmalig zu seinen Fluchtgründen vor, dass er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert und rassistisch behandelt worden sei. Diese Gründe seien zwar nicht fluchtauslösend, da er sich an diese gewöhnt habe, jedoch sei er geschlagen, beraubt und rassistisch beleidigt worden. Zudem sei er auf der Straße mit einem Dolch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen und leicht verletzt worden. Die Beschwerdeführervertreterin brachte dazu in der Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den XXXX einer Risikogruppe angehöre, sodass er Rassismus und Diskriminierung erfahre und er keinen Schutz durch den Clan erfahre. Er sei daher einem erhöhten Risiko von Tötungen, Folter und Vergewaltigung, Erpressung und Plünderungen ausgesetzt. Der Staat sein nicht schutzfähig und auch nicht schutzwillig. Zudem habe Al Shabaab in Mogadischu eine verdeckte Präsenz und es gebe in Mogadischu regelmäßig Anschläge. Zudem sei eine Rückkehr nach Somalia aufgrund der schlechte Sicherheits- und Versorgungslage für den Beschwerdeführer nicht möglich. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung erstmalig zu seinen Fluchtgründen vor, dass er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert und rassistisch behandelt worden sei. Diese Gründe seien zwar nicht fluchtauslösend, da er sich an diese gewöhnt habe, jedoch sei er geschlagen, beraubt und rassistisch beleidigt worden. Zudem sei er auf der Straße mit einem Dolch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen und leicht verletzt worden. Die Beschwerdeführervertreterin brachte dazu in der Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 einer Risikogruppe angehöre, sodass er Rassismus und Diskriminierung erfahre und er keinen Schutz durch den Clan erfahre. Er sei daher einem erhöhten Risiko von Tötungen, Folter und Vergewaltigung, Erpressung und Plünderungen ausgesetzt. Der Staat sein nicht schutzfähig und auch nicht schutzwillig. Zudem habe Al Shabaab in Mogadischu eine verdeckte Präsenz und es gebe in Mogadischu regelmäßig Anschläge. Zudem sei eine Rückkehr nach Somalia aufgrund der schlechte Sicherheits- und Versorgungslage für den Beschwerdeführer nicht möglich. Auf Nachfrage durch die Richterin gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass dieses neue Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung habe erstattet werden können, und nicht bereits in der Beschwerde oder mit der Urkundenvorlage, da die betreffende Vertreterin die Verhandlung erst am Tag der Verhandlung übernommen habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er dieses Vorbringen nicht schon früher habe erstatten können, da er erst vorige Woche von seiner Vertretung aufgeklärt worden sei, dass seine Angaben im Verfahren vertraulich behandelt werden würden. Er habe über seine Clanprobleme vorher nichts erzählt, da er Bedenken gehabt habe, dass seine Familie sonst Probleme erfahren werde.
  9. Dem Bundesamt wurde eine Frist von 5 Tagen eingeräumt um zu den in der Verhandlung neu erstatteten Vorbringen und zu den Integrationsunterlagen eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Somalisch als Mutter Sprache, zudem spricht er Englisch und Arabisch. Auf Somalisch kann er sehr gut lesen und schreiben, in den anderen Sprachen kann er nur schlecht lesen und schreiben. Er hat in Somalia 8 Jahre lang eine Schule besucht und einen Hauptschulabschluss (AS 1 ff, Protokoll vom 28.03.2024 = VP S. 6f).1.1.
  13. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Somalisch als Mutter Sprache, zudem spricht er Englisch und Arabisch. Auf Somalisch kann er sehr gut lesen und schreiben, in den anderen Sprachen kann er nur schlecht lesen und schreiben. Er hat in Somalia 8 Jahre lang eine Schule besucht und einen Hauptschulabschluss (AS 1 ff, Protokoll vom 28.03.2024 = VP S. 6f). 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der XXXX , des Subclans XXXX und des Subsubclans der XXXX (VP S. 6), er gehört zu den XXXX . 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der römisch 40 , des Subclans römisch 40 und des Subsubclans der römisch 40 (VP S. 6), er gehört zu den römisch 40 . 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk XXXX bei seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinem älteren Bruder, in einem Apartment aufgewachsen. Nachdem sein Vater im Oktober 2017 verstarb, hat sich sein Onkel väterlicherseits um seine Mutter, ihn und seinen Bruder gekümmert (VP S. 7f; AS 3). 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk römisch 40 bei seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinem älteren Bruder, in einem Apartment aufgewachsen. Nachdem sein Vater im Oktober 2017 verstarb, hat sich sein Onkel väterlicherseits um seine Mutter, ihn und seinen Bruder gekümmert (VP S. 7f; AS 3). 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer hat nach dem Schulabschluss 4 Jahre in einem Kopiergeschäft gearbeitet und Unterlagen ausgedruckt und kopiert. Dadurch hat er monatlich 200 Dollar bekommen. Diesen Job hat er über einen Freund erhalten (VP S. 7f). 1.1.
  19. Die Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in Mogadischu, im Apartment im Stadtteil XXXX . Sein Vater hatte drei Schwestern und einen Bruder. Diese sind alle verheiratet und haben eigene Kinder, die bereits alle erwachsen sind. Alle leben in Mogadischu. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in einem Eigentumshaus in Mogadischu und er hat ein eigenes Geschäft in Mogadischu in dem er Süßigkeiten und Körperpflegeprodukte verkauft. Dieser hat selber fünf erwachsene Kinder von denen vier bereits verheiratet sind. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet bei seinem Onkel väterlicherseits und verdient sich so sein eigenes Einkommen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau und wird vom Onkel väterlicherseits versorgt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat in Mogadischu drei Schwestern und einen Bruder. Diese haben jeweils eigene Familien und bis auf zwei Tanten, deren Kinder noch minderjährig sind, haben diese bereits volljährige Kinder (VP S. 8f). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Angehörigen in Mogadischu mehrmals die Woche Kontakt (VP S. 10). Die Ausreisekosten in Höhe von 8.000-8.300 Dollar hat überwiegend der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers übernommen (VP S. 10). 1.1.
  20. Die Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in Mogadischu, im Apartment im Stadtteil römisch 40 . Sein Vater hatte drei Schwestern und einen Bruder. Diese sind alle verheiratet und haben eigene Kinder, die bereits alle erwachsen sind. Alle leben in Mogadischu. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in einem Eigentumshaus in Mogadischu und er hat ein eigenes Geschäft in Mogadischu in dem er Süßigkeiten und Körperpflegeprodukte verkauft. Dieser hat selber fünf erwachsene Kinder von denen vier bereits verheiratet sind. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet bei seinem Onkel väterlicherseits und verdient sich so sein eigenes Einkommen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau und wird vom Onkel väterlicherseits versorgt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat in Mogadischu drei Schwestern und einen Bruder. Diese haben jeweils eigene Familien und bis auf zwei Tanten, deren Kinder noch minderjährig sind, haben diese bereits volljährige Kinder (VP S. 8f). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Angehörigen in Mogadischu mehrmals die Woche Kontakt (VP S. 10). Die Ausreisekosten in Höhe von 8.000-8.300 Dollar hat überwiegend der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers übernommen (VP S. 10). Die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu ist sehr gut, diese sind nicht von den Auswirkungen der Dürre und der Nahrungsmittelknappheit betroffen. 1.1.
  21. Der Beschwerdeführer reiste am 14.12.2022 aus seinem Herkunftsstaat aus (AS 4). Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 14.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 2). 1.1.
  22. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig und gesund (VP S. 4, 11f). 1.
  23. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  24. Der Beschwerdeführer wurde weder von der Al-Shabaab noch von anderen Personen kontaktiert oder bedroht. Er wurde von der Al Shabaab nicht aufgefordert für diese zu arbeiten oder sich dieser anzuschließen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle haben sich nicht ereignet. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen für Regierungsmitglieder oder Parlamentsabgeordnete kopiert oder ausgedruckt. Er hatte keinen Kontakt zur Regierung oder zu Personen, die für die Regierung arbeiten. 1.2.
  25. Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab oder durch andere Personen. Er wird in Somalia weder von der Al Shabaab noch von anderen Personen gesucht oder verfolgt. Er wird bei einer Rückkehr nach Somalia auch nicht von der Regierung oder von anderen Personen verdächtigt ein Spion zu sein oder der Al Shabaab anzugehören. 1.2.
  26. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia selber keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Er gehört in Mogadischu keiner Minderheit an, er kann auf den Clanschutz zurückgreifen. 1.
  27. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Diese Stadt ist durch den internationalen Flughafen sicher zu erreich.Beschwerdeführer kann sich zudem wieder bei seiner Mutter in Mogadischu niederlassen und wieder bei ihr wohnen, er muss sich nicht in einem IDP-Camp ansiedeln. Ihm droht bei einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sich in der Stadt Mogadischu ansiedeln, dort Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Mogadischu aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Diese Stadt ist durch den internationalen Flughafen sicher zu erreich., Beschwerdeführer kann sich zudem wieder bei seiner Mutter in Mogadischu niederlassen und wieder bei ihr wohnen, er muss sich nicht in einem IDP-Camp ansiedeln. Ihm droht bei einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sich in der Stadt Mogadischu ansiedeln, dort Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und somit über einen weit überdurchschnittlichen Bildungsgrad im Vergleich zu anderen Landsleuten sowie über Arbeitserfahrung in einem Kopiergeschäft. Er beherrscht die Somalische Sprache sehr gut in Wort und Schrift, zudem spricht er die Sprachen Englisch und Arabisch, sodass er über überdurchschnittliche Sprachkenntnisse verfügt. Er hat auch den wesentlichen Teil seines Lebens in Somalia in der Stadt Mogadischu verbracht, sodass er über Ortskenntnisse in Mogadischu verfügt, ihm sind die städtische Strukturen in Mogadischu daher gut bekannt. Der Beschwerdeführer verfügt auch über ein soziales Netzwerk in Mogadischu, nämlich über Freunde, die ihm bereits einmal eine gut bezahlte Arbeit vermitteln konnten, sowie über zwei Onkel sowie insgesamt sechs Tanten und eine Vielzahl an Cousinen und Cousins, sowie seinen älteren Bruder und seine Mutter. Die finanzielle Lage seiner Familie ist gut, sodass er auch auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen kann. Er kann auch Unterstützung von seinem Clan erhalten. Er kann auch Rückkehrhilfe erhalten und dadurch direkt nach einer Rückkehr nach Mogadischu sein Auskommen absichern. Er kann anschließend selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der Beschwerdeführer kann in Mogadischu grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  28. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 14.01.2023 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Deutschkenntnisse (VP S. 12). Er besuchte in Österreich einen Sprachkurs auf dem Niveau A1, Teil
  29. Im April 2024 beginnt er mit dem Kurs A1, Teil 2 (VP S 11). Derzeit geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach und er lebt von der Grundversorgung. Er hilft in seiner Unterkunft ehrenamtlich als Dolmetscher aus, sonst geht er keiner gemeinnützigen Beschäftigung nach (VP S. 11). Er wird von seinen Betreuern aufgrund seiner Hilfsbereitschaft und Höflichkeit sehr geschätzt. Er nimmt an einem Sprachcafé und dortigen Freizeitaktivitäten teil und ist dort sehr engagiert seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er hat an einem Workshop betreffend XXXX teilgenommen (OZ 4). Derzeit geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach und er lebt von der Grundversorgung. Er hilft in seiner Unterkunft ehrenamtlich als Dolmetscher aus, sonst geht er keiner gemeinnützigen Beschäftigung nach (VP S. 11). Er wird von seinen Betreuern aufgrund seiner Hilfsbereitschaft und Höflichkeit sehr geschätzt. Er nimmt an einem Sprachcafé und dortigen Freizeitaktivitäten teil und ist dort sehr engagiert seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er hat an einem Workshop betreffend römisch 40 teilgenommen (OZ 4). Der Beschwerdeführer hat in Österreich kaum freundschaftliche Beziehungen knüpfen können. Er hat überwiegend zu anderen Asylwerbern in seiner Unterkunft Kontakt. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP S. 11f). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.
  30. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Somalia, Stand 08.01.2024 (LIB), - FFM Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 (FFM), - Focus Somalia Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 (Focus Somalia), - FEWS – Somalia – Food Security Outlook Update aus Dezember 2023 (FEWS) 1.5.
  31. Politische Situation Somalia ist faktisch zweigeteilt in die somalischen Bundesstaaten und Somaliland, einen selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (LIB Kapitel Politische Lage). Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden und der Staat bleibt weiterhin fragil. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Ein Großteil des Landes steht nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70% von Süd-/Zentralsomalia. Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an und der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich daher hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen, da sie nur wenige Gebiete kontrolliert. Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen. Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (LIB, Kapitel Politische Lage). Die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen. Es wurden bisher sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt, nämlich Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet. Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung. Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (LIB, Kapitel Politische Lage). 1.5.
  32. Sicherheitslage Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist. Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und Dhusamareb gelten als sichere Städte. Alle anderen Städte variieren von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es auch dort Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo. Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten. Alle Hauptstädte der Bundesstaaten gelten als relativ sicher. 1.5.2.
  33. Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia sowie in Puntland Die Sicherheitslage bleibt in Süd- und Zentralsomalia und auch in Puntland volatil, mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023), wobei die Sicherheitslage von Region zu Region divergiert. Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch. U.a. kommen Menschen bei Sprengstoffanschlägen ums Leben oder werden verletzt. Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen. Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen. Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan. In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich. Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten. Jedoch haben sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert, und dadurch ist bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen. ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebieten. Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren. Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen. Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.). Selbst bei einem Abzug von ATMIS ist nicht anzunehmen, dass Al Shabaab das Land wieder übernimmt oder die Bundesregierung zusammenbricht (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je. Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen. Die im August 2022 begonnene neue Offensive (Macawiisley-Offensive) baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen. Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen. Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben. Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (LIB, Kapitel Sicherheitslage). 1.5.2.
  34. Sicherheitslage Benadiri Region und Mogadischu: Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war. 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste. Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert. Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed ist die Atmosphäre in Mogadischu ruhiger geworden. Die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden haben sich seit 2014 verbessert. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben, wobei die Anzahl an Einwohnern von 2014 (1,65 Millionen) auf 2022 (fast 2,9 Millionen) erheblich gestiegen ist. Es leben ca. 900.000 IDPs in Mogadischu. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte, davon 5.000-6.000 Polizisten. Seit April 2022 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt. Es kommt nun auch in Außenbezirken zu Razzien, dabei arbeitet die Polizei mitunter mit der Militärpolizei zusammen. Der Einsatz der 2.000 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u.a. um die militärische Sicherung von Mogadischu. Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden. Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert und zudem überfordert. Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert. Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu keine Gebiete, ist aber im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer. Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der „Moral“ umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war. Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints - und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen. Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor. Ein Stadtviertel nach dem anderen wurde gesichert, Häuserblock für Häuserblock durchsucht. An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben. In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie. Es antworten Menschen in der Stadt teilweise nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab. Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte, nunmehr gilt dies nicht mehr uneingeschränkt. Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert. Al Shabaab rekrutiert in der Stadt auch keine neuen Mitglieder. Die Zahl an Angriffen der al Shabaab ist Anfang des Jahres 2023 gefallen, Mogadischu hat eine relative ruhige Periode durchlebt. Die Stationierung neuer Sicherheitskräfte an Checkpoints am Stadtrand hat zur Abschreckung von al Shabaab beigetragen. Die Gruppe analysiert ihre neue Situation und reorganisiert sich. Seit Mitte des Jahres 2023 kommt es wieder vermehrt zu Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, v.a. aus Dayniile heraus. Damit möchte al Shabaab Präsenz zeigen. Die Gruppe ist nicht aus der Stadt verschwunden. Aber es gibt weniger Anschläge, al Shabaab spürt den Druck in Zentralsomalia. Trotzdem verbreitet die Gruppe auch weiterhin Angst. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht. Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren. Es gibt auch weiterhin gezielte Attentate und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte und auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert. Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von „Steuern“. Al Shabaab war zumindest 2022 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern. Zivilisten: Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten. Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates. Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar. Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. Denn al Shabaab greift auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen. 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt. Letztendlich widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer. Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen Die größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu sind erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen. An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. Immer wieder kommt es zu Angriffen von Regierungskräften auf Fahrer und Passagiere von Tuk-Tuks und anderen Fahrzeugen. Oft ereignen sich derartige Vorfälle an Checkpoints. Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v.a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir. Mogadischu kann hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik. Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu. Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle. Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt. Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als „ciyaal weero“ oder „aggressive Kinder“) seit. Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol. Die gestiegene Zahl an Delikten wie Diebstahl und Raub ist teilweise der Beschaffungskriminalität zuzurechnen. Diesen Gangs werden mittlerweile aber auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe, Raubüberfälle und Morde. Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich, was zu weiterer Gewalt führt. Denn mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Zwar hat die Polizei bei Razzien immer wieder Gang-Mitglieder festgenommen, diese kamen aber - vermutlich durch Bestechung - immer frei, bevor ihnen der Prozess gemacht worden ist. Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen wobei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen ist. Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) verfügt in Mogadischu nur über sehr begrenzten Einfluss. Die Gruppe versucht u.a. auf dem Bakara-Markt Steuern einzutreiben. Im Jänner 2022 haben Geschäftsleute auf dem Markt aus Protest dagegen für einige Tage ihre Geschäfte geschlossen. Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben ca. 2,874.431 Einwohner. Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 85 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden. Bei 79 dieser 85 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 105 derartige Vorfälle (davon 94 mit je einem Toten) (LIB, Sicherheitslage Benadiri und Mogadischu). 1.5.
  35. Al-Shabaab: Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert und wird häufig und korrekterweise als die größte zu al-Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet. Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren. Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als unislamisch bezeichnet, ab. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab ist eine mafiöse Organisation, die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist. Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia in „Großsomalia“ und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia. Al Shabaab ist eine tief verwurzelte, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist. Die Gruppe ist vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus. Gleichzeitig ist die Zahl der unter direkter Kontrolle von al Shabaab lebenden Menschen drastisch zurückgegangen. Früher lebten noch rund eine Million Menschen in deren Gebieten, heute sind es - v.a. aufgrund von Abwanderungen und Flucht im Rahmen der Dürre - noch etwa 500.000 (LIB, Kapitel Al Shabaab). Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben. Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung. Im eigenen Gebiet hat die Gruppe umfassende Verwaltungsstrukturen geschaffen. Dort übt al Shabaab alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit und sorgt mitunter für Sozialhilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen. Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um die Treue zum Clan zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von „Recht und Ordnung“ sowie bescheidene Grunddienstleistungen. Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v.a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität. Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit. Hinsichtlich Korruption ist die Gruppe sehr aufmerksam. Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung. Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab wendet sich gezielt an Minderheiten, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft. Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen. Und wieder andere Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten (LIB, Kapitel Al Shabaab). Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft. Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel. Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (LIB, Kapitel Al Shabaab). Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und ATMIS bzw. AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk. Die Anzahl der Kämpfer der Al Shabaab wird auf 7.000 bis 20.000 geschätzt, allerdings finden sich demnach darunter viele zwangsrekrutierte Kinder. Zur Kompensation von getöteten Kämpfern rekrutiert die Gruppe jedenfalls neue Kräfte Al Shabaab verfügt über zahlreiche „Teilzeitkräfte“ und „Freiberufler“, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. De Gesamtzahl allen verfügbaren Personals wird auf 25.000-30.000 geschätzt (LIB, Kapitel Al Shabaab). Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Armee (jabahat), die Agenten des Amniyat und die Polizisten (Hisba); alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u.a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf Ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Ihre Größe kann nicht angegeben werden (LIB, Kapitel Al Shabaab). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk. Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen. Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab verfügt weiterhin über ein starkes Hinterland. Die Gruppe wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und – in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z.B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus. Der Amniyat hat die Politik, lokale Behörden, Betriebe und Gemeinschaften unterwandert. Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (LIB, Kapitel Al Shabaab). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet von der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen. Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. –Verwaltung. „Kontrolliert“ wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch „exemplarische Gewalt“, etwa bei Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert. Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab. Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hat. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wieder aufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (LIB, Kapitel Al Shabaab). Steuern bzw. Schutzgeld: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem. Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen. Al Shabaab führt ein Register über den Besitz „ihrer“ Bürger, um darauf jährlich 2,5 % Zakat zu beanspruchen. Das Steuersystem der Gruppe hat sich immer mehr entwickelt – bis hin zu Eigentumssteuern. Al Shabaab nimmt alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein. Al Shabaab kann jährlich bis zu 180 Millionen US-Dollar generieren - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen. Al Shabaab investiert einen Teil ihres Budgets in Immobilien und Klein- und Mittelbetriebe. Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen. Die Gruppe hebt in 10 von 18 somalischen Regionen Steuern ein. Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh sowie auf manche Dienstleistungen. Al Shabaab erhebt Steuern auf Importe. Die Gruppe erpresst Schutzgeld auf alles, was ’segelt, rollt oder sich bewegt’ sowie vom Bauwesen bzw. von Baufirmen und am Immobiliensektor generell. Auch Beamte und kleine Unternehmen müssen Geld abführen. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird. Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen. Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen. Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat. Die Gruppe baut auf ihre Reputation der Omnipräsenz und Einschüchterung – typisch für eine mafiöse Organisation. Der Zakat wird vom Amniyat durchgesetzt – und zwar durch Einschüchterung und Gewalt. Bei Zahlungsverweigerung droht die Ermordung. A Shabaab hat es in der Vergangenheit jedoch diesbezüglich zu weit getrieben. In manchen Landesteilen war die Gruppe zu gierig und brachte die Bevölkerung gegen sich auf. Al Shabaab schreckt nicht davor zurück, Menschen durch Gewalt gefügig zu machen. Menschen werden entführt, Vieh weggenommen. Teilweise flieht die Bevölkerung vor der Besteuerung (LIB, Kapitel Al Shabaab). Wirtschaftsmacht als Shabaab: Mit einer neuen Gesetzgebung hat die Regierung Zahlungen an al Shabaab verboten; zudem gibt es entsprechende Kampagnen gegen Zahlungen an die Gruppe. Zusätzlich droht die Regierung den Wirtschaftstreibenden, und einige von ihnen haben in Mogadischu aufgehört, Geld an al Shabaab abführen. Die Bundesregierung bekämpft die Gruppe also auf finanzieller Ebene. Auch einige Konten von al Shabaab wurden eingefroren. Nun versucht die Gruppe, in den Gebieten unter ihrer Kontrolle so viel wie möglich von der Bevölkerung zu erpressen. Tatsächlich gibt es bei der finanziellen Bekämpfung von al Shabaab allerdings erhebliche Schwierigkeiten. Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z.B. um den Warentransport geht. Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen. Die ganze Wirtschaft in der Hauptstadt zahlt Steuern an al Shabaab. Und auch viele Menschen führen weiterhin ’Steuern’ an die Gruppe ab, weil sie nicht davon ausgehen, dass die Regierung in der Lage ist, sie vor al Shabaab zu schützen. Denn bis zuletzt galt: Bei Nichtzahlung drohen Konsequenzen, z.B. die Zerstörung von Eigentum oder Betriebsmitteln. Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen. Al Shabaab ist kaum mehr in der Lage, die ideologische Karte zu spielen bzw. die Idee der Schaffung eines islamischen Staates zu propagieren. Sie schafft sich also ein Wirtschaftsimperium, denn al Shabaab verfügt über entsprechende Kompetenzen. Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft und betreibt einige Unternehmen. Mittlerweile erscheint die Gruppe eher als „Wagner-style mafia“. Al Shabaab agiert außerhalb des eigenen Gebietes wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen (LIB, Kapitel Al Shabaab). 1.5.
  36. Sicherheitsbehörden: Ausländische Kräfte: Im April 2022 hat die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) von der African Union Mission in Somalia (AMISOM) übernommen, nachdem dies vom UN Security Council und zuvor vom Sicherheitsrat der Afrikanischen Union so beschlossen wurde. Das Mandat von ATMIS umfasst die Umsetzung des Somali Transition Plans und die Übertragung der Verantwortung für die Sicherheit an somalische Kräfte und Institutionen mit Ende
  37. Das vorläufige Mandat von ATMIS erstreckt sich auf ein Jahr und ist mehr oder weniger mit jenem von AMISOM ident. Das militärische Mandat umfasst: die Ausführung gezielter Operationen in Tandem mit somalischen Sicherheitskräften, um al Shabaab und andere terroristische Gruppen zu bekämpfen; in Tandem mit somalischen Sicherheitskräften Städte zu halten und die dort ansässige Bevölkerung zu schützen und die Sicherheit zu gewährleisten; Hauptversorgungsrouten zu sichern und einzunehmen; die Kapazitäten somalischer Sicherheitskräfte zu entwickeln, damit diese Ende 2024 die Verantwortung übernehmen können. Auch hinsichtlich der Truppenstärke ist ATMIS mit AMISOM vergleichbar, die Aufstellung soll aber ein mobileres und agileres Vorgehen gegen al Shabaab gewährleisten. ATMIS bzw. AMISOM gelten als mächtigster Gegner der al Shabaab. Die Truppe trägt einerseits seit Jahren die Führung im Kampf gegen al Shabaab und andererseits schützt sie die Bundesregierung, die in großem Maße von den Kräften der ATMIS abhängig ist. ATMIS hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien mit einem Mandat für 18.586 Mann (LIB, Sicherheitsbehörden). Somalische Kräfte: Der Sicherheitssektor ist sehr relevant. Somalia hat mit 53.000 Mann auf Bundesebene und ca. 23.000 auf Ebene der Bundesstaaten mehr staatliches Sicherheitspersonal als notwendig und finanzierbar ist. Trotzdem ist die Aufnahme und Ausbildung weiterer 22.500 Soldaten in Planung. Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen, obwohl in den vergangenen Jahren Milliarden an US-Dollar in die Ausbildung und Ausrüstung von tausenden Soldaten, Polizisten und Geheimdienstmitarbeitern investiert worden sind. Trotzdem sind die Sicherheitskräfte Somalias auch nach 15 Jahren immer noch schwach und werden für politische Zwecke eingesetzt. Die somalischen Sicherheitskräfte sind jedenfalls noch zu schwach und schlecht organisiert, um selbstständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können. Für die militärische Organisation gibt es kein zentrales Kommando. Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert, und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat. Zudem wurde der Sicherheitssektor unter dem ehemaligen Präsidenten Farmaajo darauf getrimmt, dass nicht al Shabaab bekämpft, sondern politische Rivalen unterdrückt werden konnten. Loyale und unterqualifizierte Personen wurden auf relevante Stellen gehoben, die Führung der Sicherheitskräfte politisiert. Seither hat sich die Koordination von Aktivitäten und Operationen des Sicherheitsapparats gebessert, wie die Operationen gegen al Shabaab in Zentralsomalia gezeigt haben (LIB, Sicherheitsbehörden). Polizei: Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit. Neben der Bundespolizei führt jeder Bundesstaat eigene regionale Polizeikräfte. Die Kräfte sind jeweils dem Bundes- bzw. dem bundesstaatlichen Ministerium für innere Sicherheit unterstellt. Die große Mehrheit dieser Polizisten versieht ihren Dienst in Mogadischu und Umgebung. Die Strafverfolgungsbehörden sind schwach. Es gibt kein zentrales Strafregister. Dies erschwert es den Sicherheitskräften, Untersuchungen durchzuführen. Polizeistationen führen handschriftliche „Vorfallsbücher“ („occurrence books“). Die Bezahlung erfolgt meist nur unregelmäßig, dies fördert die Korruption. Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (LIB, Sicherheitsbehörden). Polizei-Spezialeinheit Haramcad: Die Türkei hat die paramilitärische Polizei-Spezialeinheit Haramcad (Gepard) ausgebildet und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestattet. Haramcad umfasst ca. 1.200 Mann. Diese Einheit wird allgemein als fähig erachtet, wurde allerdings von der Regierung Farmaajo u. a. eingesetzt, um interne Gegner auf Linie zu bringen. Damals war die Einheit dem Kommando der NISA unterstellt, nunmehr steht sie wieder unter dem Kommando der Polizei (LIB, Sicherheitsbehörden). Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Es wurde versucht, diverse Milizen zu einer Armee unter Führung der Bundesregierung zu fusionieren. Die Regierungstruppen bestehen hauptsächlich aus Clanmilizen, deren Loyalität in erster Linie beim eigenen Clan liegt; bzw. waren viele militärische Einheiten der Bundesarmee ursprünglich Clanmilizen. Die Linie zwischen der Bundesarmee und Clanmilizen ist sehr schmal. Ein Soldat kann an einem Tag im Interesse des Landes arbeiten und am nächsten im Interesse seines Clans oder einer politischen Gruppe. Jedenfalls zeigt die Bundesarmee nur wenige Merkmale einer effektiven Armee im westlichen Sinne. Korruption ist verbreitet. Soldaten werden durch Nepotismus aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befördert und/oder um ihre Loyalität zu erlangen. Dies zerstört die Moral der Sicherheitskräfte und lenkt ihre Loyalität in Richtung der Clans. Einige Kommandanten nehmen Bestechungsgelder an oder kooperieren mit al Shabaab (LIB, Sicherheitsbehörden). Soldaten verdienen etwa 100 US-Dollar im Monat. Es kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden, dies fördert die Korruption. Diese, sowie Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Armee. Generell erfolgt nunmehr die (elektronische) Bezahlung der Soldaten viel regelmäßiger, doch selbst hier kommt es mitunter zu Verzögerungen (LIB, Sicherheitsbehörden). Der Armee mangelt es zudem an Ausbildung und Ausrüstung, obwohl die Bundesarmee im vergangenen Jahrzehnt von zahlreichen Akteuren diesbezüglich Unterstützung erhalten hat. Die somalischen Streitkräfte haben keine Übersicht über ihre eigenen Lagerbestände (LIB, Sicherheitsbehörden). Spezialein Danab: Danab ist eine von den USA ausgebildet, ausgerüstet und betreut – sie ist die einzige Einheit, bei welcher bei der Rekrutierung nicht der Clan, sondern militärische Erfahrung und Können eine Rolle spielen. Es handelt sich um eine bestens ausgebildete und um die schlagkräftigste Einheit in Somalia. Die Spezialeinheit Danab wird und wurde von den USA finanziert und regelmäßig bezahlt (LIB, Sicherheitsbehörden). Regionale Kräfte: Die Bundesstaaten haben ihre eigenen Sicherheitsapparate. Unklar ist, inwiefern diese Kräfte in die zur Bundesregierung gerechneten Kräfte eingegliedert sind bzw. dorthin zugeordnet werden. Milizen, die nicht Teil der somalischen Sicherheitskräfte sind, aber loyal zu Regionalregierungen stehen, sind Teil des Spektrums. Oft haben sie in der Vergangenheit das Sicherheitsvakuum gefüllt, wo staatliche Kräfte aufgrund ihrer Schwäche nicht dazu in der Lage waren (LIB, Sicherheitsbehörden). Die Macawiisely – benannt nach den langen Gewändern der somalischen Nomaden – wurden ursprünglich nur bei Bedarf mobilisiert. Es gab keine permanenten Stützpunkte, keine organisierte Führung, keine regulären Kräfte und keine externe Unterstützung. Mit der zunehmenden Terrorisierung der Zivilbevölkerung in Teilen von Galmudug und HirShabelle hat ihre Bedeutung zugenommen. In der Verteidigung der eigenen Heimat und der eigenen Familien mit eigenen Mitteln und Waffen, greifen diese Milizen al Shabaab an und konnten dabei auch schon einige Erfolge verzeichnen. Ein signifikanter Teil der Macawiisley besteht folglich aus Personen, die keine Soldaten oder professionellen Milizionäre sind, sondern Viehzüchter und Nomaden. Diese lokalen Milizen stellen eine zur SNA parallele und durch die FGS aufgrund ihrer Clan-basierten Strukturen nicht kontrollierbare bewaffnete Macht dar. Zudem sind die Macawiisley aufgrund von Zwängen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit nicht unbegrenzt für den Kampf verfügbar (LIB, Sicherheitsbehörden). Zudem verfügen alle politischen Kräfte über eigene Kampftruppen. Einzelne Politiker, Unternehmen und Hilfsorganisationen haben eigenes Sicherheitspersona l(LIB, Sicherheitsbehörden). NISA (National Intelligence and Security Agency): Die NISA ist vergleichbar mit einem Inlandsgeheimdienst. Sie hat die Aufgabe als Sicherheitspolizei vornehmlich gegen al Shabaab vorzugehen bzw. ist sie auch für den Staatsschutz zuständig und mit exekutiven Vollmachten ausgestattet. Die exekutiven Einheiten der NISA sind zwar 2018 formal in die Polizei integriert worden. Trotzdem bleibt die NISA mit exekutiven Vollmachten ausgestattet und übt weiterhin eine aktive Rolle in der Terrorismusbekämpfung aus, die über eine rein nachrichtendienstliche Tätigkeit hinausgeht (LIB, Sicherheitsbehörden). 1.5.
  38. Folter und unmenschliche Behandlung: Staatlichen Akteuren werden Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigungen, Entführung, Folter, schwere Misshandlung von Kindern, Raub, Bestechung, Korruption und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen oder diese wurden dokumentiert (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung). Tötungen: Die Regierung und ihre Handlanger verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Auch bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet. Alleine im Dezember 2021 töteten Sicherheitskräfte bei unterschiedlichen „Unfällen“ in Mogadischu mehrere Zivilisten. Während immer noch al Shabaab und Clanmilizen für die Mehrheit der extra-legalen Tötungen verantwortlich zeichnen, wächst die Zahl an Fällen von Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es fehlen Regeln hinsichtlich der Gewaltanwendung gegen Zivilisten. Der Einsatz tödlicher Gewalt – etwa von scharfer Munition gegen Demonstranten – ist nicht unüblich und jedenfalls üblicher als eine graduelle Eskalation (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung). Folter: Folter und unmenschliche Behandlung sind zwar verboten, es kommt aber dennoch zu derartigen Vorfällen. Regierungskräfte und alliierte Milizen setzen exzessiv Gewalt ein - darunter auch Folter. NISA misshandelt Personen bei Verhören, es kommt dabei zu Folter. Verhaftete sind einem Risiko ausgesetzt, gefoltert bzw. unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und misshandelt zu werden. Bei mehr als tausend Besuchen in Haft- und Anhalteeinrichtungen in Baidoa, Kismayo und Mogadischu wurde festgestellt, dass Folter dort üblich ist. Sowohl NISA als auch Armee sind in Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Vergehen verwickelt. Unter Folter fallen demnach auch öffentliche Exekutionen (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung). Verhaftungen: Willkürliche Verhaftungen sind üblich. Es gibt immer wieder Berichte über Polizeigewalt und exzessive Gewaltanwendung, Drohungen, Belästigungen und willkürliche Verhaftungen – vor allem von Terrorverdächtigen, Menschenrechtsverteidigern und Journalisten (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung). Rechenschaft: Hinsichtlich Folter durch Polizei und Armee besteht weitgehende Straffreiheit. Sicherheitskräfte agieren, ohne eine Strafe befürchten zu müssen. Fälle von Polizeigewalt werden oft nicht registriert, die Straffreiheit bei der Polizei floriert. Polizisten können selbst im Fall eines Mordes ungeschoren davonkommen. Nur einige Sicherheitsbeamte wurden in der Vergangenheit zur Verantwortung gezogen. Der Polizei fehlt für Untersuchungen schon die Kapazität. Die Armee verfügt diesbezüglich über bessere Justizmechanismen, diese werden allerdings nicht immer effizient eingesetzt. Generell bleibt Straffreiheit aber die Norm. Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte, dieses bleibt i. d. R. ungeahndet, denn ohne zivilrechtliche Aufsicht und Rechenschaftsablegung haben die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt oft gar keine legale Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung). Al Shabaab: Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilisten, verübt geschlechtsspezifische Gewalt und führt Frauen einer Zwangsehe zu. Zudem rekrutiert al Shabaab Kinder und setzt diese auch ein. Außerdem verhängt und vollstreckt die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin harte Strafen. Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden. Mitunter wird gegen Zivilisten - z.B. gegen potenzielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten - auch Folter eingesetzt. Mitunter entführt al Shabaab Zivilisten - etwa Verwandte von Clanmilizionären (LIB, Folter und unmenschliche Behandlung). 1.5.6.Korruption Somalia ist eines der korruptesten Länder der Welt, und Korruption ist endemisch. Weil Korruption in Somalia seit Jahrzehnten ungehindert existiert, ist die Kultur der Korruption sehr verfestigt und wird als unvermeidbar hingenommen. Korruption und Clanpatronage ziehen sich durch alle Ebenen der Verwaltung. Zudem durchdringt Korruption alle Teile der Gesellschaft. Für Politiker stehen persönliche und Claninteressen im Vordergrund. Kleptokratie, Korruption und Entscheidungsfindung nach Claninteressen verhindern die Unabhängigkeit der Staatsgewalten. Richter werden regelmäßig korrupter Praktiken beschuldigt. Somalia findet sich am Index von Transparency International 2021 mit 13 Punkten (100 Maximum) auf dem vorletzten Platz von 180 untersuchten Ländern. Es gibt keine funktionierende Antikorruptionskommission. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Nur sehr selten werden öffentlich Bedienstete für Korruption bestraft ((LIB, Korruption). 1.5.
  39. NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Im ganzen Land sind zahlreiche UN-Agenturen und hunderte internationale und lokale NGOs aktiv. Es gibt eine große Zahl an Organisationen der Zivilgesellschaft, die in unterschiedlichen Bereichen z. B. Frauen, Jugendliche, Berufskasten) und Landesteilen aktiv sind. Viele arbeiten mittlerweile professionell. Fast alle Organisationen oder Interessensgruppen haben einen Hintergrund im Clansystem oder in der religiösen Identität. Menschenrechtsorganisationen sehen sich trotzdem in aller Regel Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren, ausgesetzt. Regionalbehörden und Sicherheitskräfte drangsalieren, erpressen und behindern mitunter NGOs und humanitäre Kräfte, oder sie versuchen, diese unter ihre Kontrolle zu bringen (LIB, NGOs und Menschenrechtsaktivisten). Außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete können diese Organisationen nicht arbeiten. Al Shabaab untersagt den meisten NGOs sowie allen UN-Agenturen das Arbeiten auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle. Zudem wird der Aktionsradius von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia aufgrund von Sicherheitserwägungen und Gewalt eingeschränkt. Islamic Relief ist eine Ausnahme, diese humanitäre Organisation darf im Gebiet der al Shabaab operieren (LIB, NGOs und Menschenrechtsaktivisten). 1.5.
  40. Wehrdienst und Rekrutierung durch den Staat und durch dritte: Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (LIB, Wehrdienst). 1.5.
  41. Allgemeine Menschenrechtslage: In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Trotzdem werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wettstreit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen durch Kräfte der somalischen Bundesregierung; Entführungen und Verschwindenlassen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen (LIB, Menschenrechtslage). Es gibt aber auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Kräfte der Bundesregierung und von Regionalregierungen. Auch Clanmilizen sind für Vergehen verantwortlich - darunter Tötungen, Entführungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Es gibt mehrere Berichte über von der Regierung gesteuertes, politisch motiviertes Verschwindenlassen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen. Die Regierung verwendet bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab. Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung macht zumindest einige Schritte, um öffentlich Bedienstete – vor allem Sicherheitskräfte – strafrechtlich zu verfolgen (LIB, Menschenrechtslage). Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich. Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte. Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten. Al Shabaab entführt Menschen und nimmt Geiseln. Die Entführung und Verhaftung von Zivilisten erfolgt, um Regelbrüche zu ahnden oder Kollaboration zu erzwingen. Al Shabaab verhängt in ihren Gebieten Körperstrafen. So werden sexuelle Vergehen mitunter mit Auspeitschen, Diebstahl mit Amputation und Spionage mit dem Tode bestraft. Al Shabaab richtet regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorgeworfen wird, bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden. Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „befreit“ aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen (LIB, Menschenrechtslage). 1.5.
  42. Meinungs- und Pressefreiheit: Gesetze und Verfassung sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, allerdings halten sich weder die Bundes- noch regionale Regierungen daran. Die Verfassungen der Bundesstaaten sind zudem nicht einheitlich, und es finden sich dort einige Einschränkungen, z. B., dass nicht gegen den Islam geredet werden darf; hinsichtlich einer Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Stabilität; oder aber hinsichtlich „unethischer“ Äußerungen. Zumindest in Gebieten unter Kontrolle der Regierung ist die Meinungsfreiheit weitgehend gegeben und wird durch die sehr weit verbreiteten sozialen Medien auch intensiv wahrgenommen. Nach anderen Angaben gibt es in den sichereren Gebieten des Landes ein gewisses Maß an Meinungsfreiheit. Allerdings können Personen, welche sich kritisch über Mächtige in Staat und Gesellschaft äußern, Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein. Clanmilizen, kriminelle Organisationen und al Shabaab können die Meinungsfreiheit einschränken. Medienvereinigungen setzen sich für die Rechte der Medien, Meinungsfreiheit und Qualität im Journalismus ein. In Somalia wurden zahlreiche regionale Medien etabliert, darunter Zeitungen, Fernseh- und Radiosender sowie Onlinemedien. In Print- und v. a. Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu wider. Unabhängige Medien verbreiten eine große Anzahl unterschiedlicher Meinungen; allerdings ist aufgrund der Erfahrung mit willkürlichen Verhaftungen und anderen Folgen Selbstzensur üblich, was die Kritik an der Regierung betrifft. Mobiles Internet ist in weiten Teilen des Landes ohne Zugangseinschränkung verfügbar (LIB, Meinungs- und Pressefreiheit). Im Gebiet von Al Shabaab stehen das öffentliche Leben und die öffentliche Meinung unter enger Kontrolle der Gruppe. Diese verbietet den Menschen dort das Hören internationaler Medien. Generell ist die Meinungsfreiheit in ihren Gebieten massiv eingeschränkt, unabhängige Medien sind verboten. Al Shabaab betreibt eigene Radiosender, welche v. a. religiöse Inhalte und politische Propaganda verbreiten. Al Shabaab verbietet es, Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Internet anzubieten. Die Unternehmen wurden gezwungen, auf dem Gebiet unter Kontrolle der Gruppe ihre Datendienste einzustellen. Al Shabaab bedroht und drangsaliert Medienmitarbeiter auch außerhalb der eigenen Gebiete (LIB, Meinungs- und Pressefreiheit). 1.5.
  43. Versammlungs- und Vereinigungsfeiheit, Opposition: Gesetzlich werden grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewährt, diese Freiheiten werden von der somalischen Regierung aber eingeschränkt. Für alle öffentlichen Versammlungen ist eine Genehmigung durch das Ministerium für innere Sicherheit erforderlich bzw. ist für Demonstrationen eine Genehmigung erforderlich. Die Regierung macht bei sicherheitsrelevanten Themen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geltend. Zusätzlich bleibt die Versammlungsfreiheit aufgrund der Sicherheitslage in vielen Gebieten effektiv eingeschränkt. In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten bestehen weder Versammlungs- noch Vereinigungsfreiheit. Die meisten internationalen Organisationen dürfen dort nicht tätig werden (LIB, Versammlungsfreiheit). 1.5.
  44. Haftbedingungen: Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet. Es herrscht Überbelegung. Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten. Al Shabaab hält Personen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle in Haft, teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen. Die Haftbedingungen in Haftanstalten von al Shabaab und in von traditionellen Autoritäten geführten Gebieten sind oft hart und lebensbedrohlich (LIB, Haftbedingungen). 1.5.
  45. Todesstrafe: In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen. Deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung als in Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab – und dort nur für schwerste Verbrechen. Allerdings kommt es dort auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe. Die von Bundes- aber auch von Regionalbehörden verhängten Todesurteile werden oft innerhalb weniger Tage vollstreckt; in manchen Fällen wird Verurteilten eine bis zu dreißigtägige Berufungsfrist eingeräumt. Im Jahr 2021 wurden in ganz Somalia mindestens 27 Todesurteile verhängt und mindestens 21 Todesurteile vollstreckt. In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten kommt es zu öffentlichen Exekutionen, v. a. nach Spionagevorwürfen oder wegen Blasphemie. Die Todesstrafe wird auch wegen Ehebruchs und „Kooperation mit den Feinden des Islam“ (d.h. mit der Regierung, ATMIS, UNO oder Hilfsorganisationen) verhängt. Al Shabaab hat alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes. Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich vollzogen, manchmal werden Menschen zum Zuschauen gezwungen (LIB, Todesstrafe). 1.5.
  46. Religionsfreiheit: Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam. Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an. Die auf einige Hundert geschätzten Christen praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit. Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen. Trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ schätzen viele Somali nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche. Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan. Allerdings macht sich seit 20 Jahren der Einfluss des Wahhabismus und damit der Vormarsch einer konservativen Auslegung des Islams bemerkbar. Salfafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen die Sufi-Interpretation des Islam (LIB, Religionsfreiheit). Gebiete unter Regierungskontrolle: Somalia ist seinem verfassungsmäßigen Selbstverständnis nach ein islamischer Staat, der nicht vorrangig auf religiöse Vielfalt und Toleranz ausgelegt ist. Die Verfassungen von Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam als Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt, alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist gesetzlich nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert. Blasphemie und „Beleidigung des Islam“ sind Straftatbestände. Nach anderen Angaben ist es Muslimen verboten, eine andere Religion anzunehmen. Jedenfalls sind Missionierung bzw. die Werbung für andere Religionen laut Verfassung verboten. Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen. Gebiete von Al Shabaab: In Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab ist die Praktizierung eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt. Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene Interpretation des Islam und der Scharia durch. Al Shabaab drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten. Eltern, Lehrer und Gemeinden, welche sich nicht an die Vorschriften von al Shabaab halten, werden bedroht. Zudem droht al Shabaab damit, jeden Konvertiten zu exekutieren. Auf Apostasieund Blasphemie steht die Todesstrafe. Christen droht Verfolgung, die diesbezügliche Situation hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Al Shabaab will Christen in Somalia gezielt auslöschen. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab sind Politik und Verwaltung von religiösen Dogmen geprägt. Al Shabaab verbietet dort generell „unislamisches Verhalten“ - Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung. Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen zunehmend pragmatisch zu sein (LIB, Religionsfreiheit). 1.5.
  47. Minderheiten und Clans: Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen. Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (LIB, Minderheiten und Clans). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (LIB, Minderheiten und Clans). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz und für ökonomische sowie politische Partizipation. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt – trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (LIB, Minderheiten und Clans). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (LIB, Minderheiten und Clans). , In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz und für ökonomische sowie politische Partizipation. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt – trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (LIB, Minderheiten und Clans). Recht/Justiz: Weder das traditionelle Recht (Xeer) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen. Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (LIB, Minderheiten und Clans). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (LIB, Minderheiten und Clans). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut und sie verfügen über geringere Ressourcen und erhalten weniger Remissen. Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  48. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (LIB, Minderheiten und Clans). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (LIB, Minderheiten und Clans). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt. Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten. Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet. Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht. Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen. Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten. Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke. Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (LIB, Minderheiten und Clans). 1.5.
  49. Clans – Bevölkerungsstruktur: Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren. Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (LIB, Minderheiten und Clans). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Als noble Clans und vier Hauptclans gelten die Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und Rahanweyne. - Darod: Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. - Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. - Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). - Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. - Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie. Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern. In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (LIB, Minderheiten und Clans). 1.5.
  50. Clans –Süd-/Zentralsomalia, Puntland – ethnische Minderheiten: Ethnische Minderheiten: Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Sie werden aber als minderwertig und mitunter als Fremde erachtet. So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (LIB, Minderheiten und Clans). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war. Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler. In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (LIB, Minderheiten und Clans). Ethnischen Minderheiten können Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status, Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen zukommen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (LIB, Minderheiten und Clans). Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z. B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu. Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert und diskriminiert. Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab. Sie sind das dramatischste Beispiel für die Schlechterbehandlung durch dominierende Gruppen und werden als Bürger zweiter Klasse erachtet und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft. Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert. Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur. 80 % der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen. Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer. Bantu sind besonders schutzlos. Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen. Mischehen werden stigmatisiert. Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten. Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung. Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehörenzu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten. Aus den USA deportierte somalische Bantu sind - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (LIB, Minderheiten und Clans). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert. Die Benadiri umfassen folgende Gruppen: die Reer Xamar, die in der Altstadt von Mogadischu (Stadtbezirke Xamar Weyne, Xamar Jabjab, Shangaani) leben, die Shangaani aus dem Stadtbezirk Shangaani, die Reer Merka aus der Stadt Merka und die Barawani aus Baraawe. In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden. Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem. Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet. Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LIB, Minderheiten und Clans). 1.5.
  51. Subjekte gezielter Attentate durch die Al Shabaab: Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: • Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS • nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter • Angehörige der Sicherheitskräfte • Regierungsangehörige, Parlamentarier, Offizielle und Wahlkandidaten (al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen) • mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten • Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen • Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld („Steuer“) an al Shabaab abzuführen • Älteste und Gemeindeführer (gemäß somalischen Regierungsangaben hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert. In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Älteste ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben). • Wahldelegierte und deren Angehörige (dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich. Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen) • Angehörige diplomatischer Missionen • prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten • religiöse Führer • Journalisten und Mitarbeiter von Medien • Telekommunikationsarbeiter • mutmaßliche Kollaborateure und Spione • Deserteure • als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) • (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse) Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. „Steuern“ an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (LIB, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab). Kollaboration und Spionage: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird. Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten. Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten. Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration, der Ort des Geschehens und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein „Angebot“ von al Shabaab abzulehnen. Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden. Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegenden Müll platziert waren. Außerdem greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden. So kamen etwa am 17.7.2022 bei einem Selbstmordanschlag auf ein bei Politikern beliebtes Hotel in Jowhar mindestens zwölf Personen ums Leben. Dutzende weitere Personen wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich regionale Minister und Direktoren sowie ehemalige Abgeordnete. Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind. Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann. Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (LIB, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet. Generell kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken. Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen. Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen. Gleichzeitig finden sich etwa Clanälteste immer wieder zwischen den Fronten. So wurden im Dezember 2022 in Galmudug drei Älteste verhaftet, denen Kollaboration mit al Shabaab vorgeworfen wird. Sie geben hingegen an, durch die ihnen vorgeworfene Vereinbarung mit al Shabaab die Freilassung von 69 Geiseln bewirkt zu haben. Der Islamische Staat in Somalia (ISIS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISIS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (LIB, Subjekte gezielter Attentate durch andere terroristische Gruppen). 1.5.
  52. Risiko im Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen: Anders als der somalische Staat „besteuert“ al Shabaab alles und jeden in Somalia - insbesondere in den eigenen Gebieten. Besteuert werden u.a. die Landwirtschaft, der Handel und Immobilientransaktionen; Fahrzeuge, Vieh, Handelswaren, Importe, Exporte von Holzkohle oder Bauarbeiten. Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden „Steuern“ an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut. Al Shabaab besteuert maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig. „Steuern“ werden eingehoben auf: a) Agrarwirtschaft (dalag beeraha): auf Höfe, agrarische Produkte und Land; b) Fahrzeuge (gadiid): Transitgebühren hängen von der Art des Fahrzeuges und von der Länge der Reise ab. Fahrzeuge müssen jedenfalls bei al Shabaab registriert sein; c) Güter (badeeco): Wegzoll für alle Güter, die Höhe hängt von Art und Quantität ab. Zudem werden z.B. an Häfen Import- und Exportgebühren eingefordert;d) Vieh (xoolo): auf den Verkauf von Vieh, v.a. Rinder, Kamele, Ziegen. z.B. an Häfen Import- und Exportgebühren eingefordert;, d) Vieh (xoolo): auf den Verkauf von Vieh, v.a. Rinder, Kamele, Ziegen. Die Haupteinnahmequelle der Gruppe ist die Besteuerung des Transits von Fahrzeugen und Gütern. Dabei lukriert al Shabaab jährlich zig-Millionen US-Dollar. Dazu unterhält die Gruppe Dutzende von Checkpoints, die mit Steuerbeamten besetzt sind. Fahrzeuge, die einen solchen Checkpo

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