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{'item': 'W256 2289105-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW256 2289105-1 Spruch, W256 2289105-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die am

  1. April 2023 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde vom
  2. März 2023 gegen
  3. die Justizanstalt XXXX ,
  4. Hofrat Mag. XXXX und
  5. Oberst XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Ing. römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die am
  6. April 2023 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde vom
  7. März 2023 gegen
  8. die Justizanstalt römisch 40 ,
  9. Hofrat Mag. römisch 40 und
  10. Oberst römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am
  11. April 2023 langte bei der belangten Behörde u.a. eine am
  12. März 2023 vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerde gegen
  13. die Justizanstalt XXXX ,
  14. Hofrat Mag. XXXX und
  15. Oberst XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Am
  16. April 2023 langte bei der belangten Behörde u.a. eine am
  17. März 2023 vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerde gegen
  18. die Justizanstalt römisch 40 ,
  19. Hofrat Mag. römisch 40 und
  20. Oberst römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde zur Zahl D124.0715/23 protokolliert. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom
  21. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Untätigkeit der belangten Behörde u.a. in Bezug auf seine oben angeführte und zur Zahl D124.0715/23 protokollierte Datenschutzbeschwerde. Dieser Eingabe war die zur Zahl D124.0715/23 protokollierte Datenschutzbeschwerde angeschlossen. Dieses Schreiben vom
  22. Oktober 2023 übermittelte der Beschwerdeführer postalisch dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am
  23. Oktober 2023 einlangte und zur hg. Geschäftszahl W252 2272830-1/2 protokolliert wurde. Mit Verfügung vom
  24. Februar 2024, W252 2272830-1/5Z (bei der Datenschutzbehörde eingelangt am
  25. März 2024) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde. Bereits zuvor, am
  26. Jänner 2024, erließ die belangte Behörde durch im Akt ausgewiesene Zustellung an den Beschwerdeführer den Bescheid vom
  27. Jänner 2024, GZ: D124.2273/23 2023-0.737.447, mit welchem sie über mehrere Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers, u.a. über die oben angeführte und zur Zahl D124.0715/23 protokollierte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, dahin absprach, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerden ablehnte. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
  28. März 2024 die Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde vom
  29. März 2023 samt dem dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer gleichzeitig eingebrachten Stellungnahme verwies sie darauf, dass die Säumnisbeschwerde erst am
  30. März 2024 bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. Da bereits am
  31. Jänner 2024 ein Bescheid in dieser Angelegenheit ergangen sei, liege im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde keine Säumnis vor. Es werde daher die Zurückweisung, in eventu, die Abweisung der Säumnisbeschwerde beantragt, da keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. In seinen Stellungnahmen vom
  32. März 2024, vom
  33. April 2024, vom
  34. April 2024 und vom
  35. April 2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er halte an seiner Säumnisbeschwerde fest. Die belangte Behörde sei mit dem Bescheid vom
  36. Jänner 2024 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 m.w.H.).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Säumnisbeschwerden gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen (vgl. VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 u.v.m.). Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Säumnisbeschwerden gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen vergleiche VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 u.v.m.). Wird die Säumnisbeschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht, ist dieses zur Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig. Es hat die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 an die säumige Behörde weiterzuleiten, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den versäumten Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am
  37. Oktober 2023 eine Beschwerde wegen Untätigkeit der belangten Behörde u.a. in Bezug auf seine Beschwerde vom
  38. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, welches diese am
  39. März 2024 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterleitete. Zu diesem Zeitpunkt hatte die belangte Behörde – wie dem im Akt einliegenden Bescheid samt Zustellbestätigung unzweifelhaft zu entnehmen ist – bereits über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
  40. März 2023 entschieden. Da somit die Beschwerde im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde schon erledigt war, war die Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W256.2289105.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.