Obsah (9)
Art. 133§ 42§ 6§ 414§ 4§ 49§ 5§ 26§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW260 2254617-1 Spruch, W260 2254617-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der Dienstgeberin XXXX (im Folgenden auch als „Dienstgeberin“ bezeichnet) führte die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Wien (idF kurz „belangte Behörde“ oder „ÖGK“) für den Prüfzeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2019 eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durch. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers offensichtlich sachlich unrichtig geführt wurden. In der Folge wurde durch den Sozialversicherungsträger eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durchgeführt.
- Bei der Dienstgeberin römisch 40 (im Folgenden auch als „Dienstgeberin“ bezeichnet) führte die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Wien in der Fassung kurz „belangte Behörde“ oder „ÖGK“) für den Prüfzeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2019 eine gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) durch. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstgebers offensichtlich sachlich unrichtig geführt wurden. In der Folge wurde durch den Sozialversicherungsträger eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durchgeführt.
- XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) wurde von der Dienstgeberin für die Zeiträume von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet.
- römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) wurde von der Dienstgeberin für die Zeiträume von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Als Tätigkeit wurde in der Anmeldung „Mietwagenfahrer“ angegeben und kam es in der Folge zur Ausstellung eines Rückforderungsbescheids des AMS für den Zeitraum von 14.10.2019 bis 31.12.2019 und zu einer Ankündigung über die Rückforderung für den Zeitraum von 11.06.2018 bis 24.03.
- Mit Antrag vom 03.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, um bescheidmäßige Feststellung des Nichtbestehens der Vollversicherungspflicht für die Dauer seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin.
- Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.03.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin in den Zeiträumen von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliege. Unstrittig sei, dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers um eine solche in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe und lediglich bestritten werde, dass der Beschwerdeführer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliege. Da die durch die belangte Behörde errechnete Nutzungsdauer der Mietwägen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche und von der Dienstgeberin bestätigt worden sei, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtig wären, wurde die Beitragsgrundlage
§ 42Abs.
3 ASVG im Schätzungsweg ermittelt. Die Differenz zwischen den gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen und dem errechneten anzunehmenden monatlichen Gesamtaufwand sei als Basis für die Nachverrechnung herangezogen worden und bei dem Beschwerdeführer eine Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage und in der Folge die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt worden.3. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.03.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer, hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Dienstgeberin in den Zeiträumen von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterliege. Unstrittig sei, dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers um eine solche in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt habe und lediglich bestritten werde, dass der Beschwerdeführer der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliege. Da die durch die belangte Behörde errechnete Nutzungsdauer der Mietwägen nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche und von der Dienstgeberin bestätigt worden sei, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtig wären, wurde die Beitragsgrundlage
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG im Schätzungsweg ermittelt. Die Differenz zwischen den gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen und dem errechneten anzunehmenden monatlichen Gesamtaufwand sei als Basis für die Nachverrechnung herangezogen worden und bei dem Beschwerdeführer eine Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage und in der Folge die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt worden. 4. Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die eigene Einvernahme und die Einvernahme namentlich genannter Zeugen unter Angabe ihrer Adressen sowie die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache. Es würden die Beschwerdegründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorliegen. Das vom Beschwerdeführer bezogene Entgelt hätte nie über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen und sei es für die Schätzung
§ 42Abs.
3 ASVG Voraussetzung, dass bei einem konkreten Dienstnehmer dessen Vollversicherungspflicht bereits feststeht. 4. Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die eigene Einvernahme und die Einvernahme namentlich genannter Zeugen unter Angabe ihrer Adressen sowie die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache. Es würden die Beschwerdegründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorliegen. Das vom Beschwerdeführer bezogene Entgelt hätte nie über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen und sei es für die Schätzung
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Voraussetzung, dass bei einem konkreten Dienstnehmer dessen Vollversicherungspflicht bereits feststeht.
- Am 03.05.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 13.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner bevollmächtigten Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde und der Zeugen XXXX (Z2), XXXX (Z5) und XXXX (Z6) eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
- Am 13.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner bevollmächtigten Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde und der Zeugen römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z5) und römisch 40 (Z6) eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
- Mit Stellungnahme vom 23.02.2024 wiederholte der Beschwerdeführer namens seiner bevollmächtigten Vertretung im Wesentlichen, dass die Schätzung unzulässig gewesen sei und er auf das Judikat des VwGH v. 19.10.2005, 2002/08/0273 verweise. Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er lediglich vom 11.06.2018 bis Juli 2018 als Mietwagenlenker tätig gewesen sei und sohin selbst unter der bestrittenen Rechtsauffassung, dass die Schätzung der Entscheidung zu Grunde zu legen sei, diese nur für den Zeitraum 11.06.2018 bis Juli 2018 gelten könne.
- Mit Schreiben vom 05.03.2024 erklärte die belangte Behörde, dass eine präzisere Schätzmethode als die angewandte kaum vorstellbar sei. Das verwiesene Judikat laut dem Schätzungen unzulässig seien, wenn Beiträge für unbekannte Personen nachverrechnet worden seien, greife im vorliegenden Fall nicht. Bei der angewandten Schätzmethode würden den nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen gerade konkrete Beitragsgrundlagen konkreter Dienstnehmer gegenüberstehen. Der Rechtsansicht, Schätzungen dürfen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei einzelnen Dienstnehmern führen, sei entgegenzuhalten, dass folglich der Dienstgeber es in der Hand hätte, Schätzungen zu verhindern, indem er sämtliche Dienstnehmer geringfügig melden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 für die Firma XXXX tätig. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 für die Firma römisch 40 tätig. Er wurde von der Dienstgeberin als Mietwagenlenker am 11.06.2018 im Ausmaß von 15 Wochenstunden zur Sozialversicherung gemeldet. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Der Beschwerdeführer führte selbst keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Das Entgelt wurde in bar ausbezahlt. Bei der Dienstgeberin fand für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019 eine GPLB statt. Im Zuge der GPLB wurden von der Dienstgeberin Arbeitsaufzeichnungen sämtlicher Dienstnehmer für den gesamten Prüfzeitraum zur Einsichtnahme angefordert. Bei der Einsichtnahme in die Unterlagen wurde festgestellt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen offensichtlich sachlich unrichtig geführt wurden. Die belangte Behörde ermittelte zunächst die Anzahl der im Firmeneigentum befindlichen Mietwagen im Prüfzeitraum, die monatliche Auslastung der firmeneigenen PKW unter Berücksichtigung der zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer, errechnete die Arbeitsstunden aller Dienstnehmer und kam durch Division der Arbeitsstunden durch die Anzahl der Mietwägen zu einer Auslastung von 2,61 und 6,18 Stunden pro Wagen. Da diese Nutzungszeit nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht wurde in Anlehnung an die Entscheidung des BFG vom 29.11.2017, RV/7102614/2015, eine Einsatzzeit von 14 Stunden pro Mietwagen und Tag angenommen. In Anlehnung dazu wurde der für die angenommene Einsatzzeit erforderliche Personalaufwand ermittelt und unter Heranziehung des kollektivvertraglichen Stundenlohns der anzunehmende monatliche Gesamtaufwand errechnet. Die Differenz zwischen den gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen und dem errechneten anzunehmenden monatlichen Gesamtaufwand wurde als Basis für die Nachverrechnung herangezogen und diese auf alle Dienstnehmer im Verhältnis ihrer jeweilig gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlage zum gemeldeten monatlichen Gesamtlohnaufwand des Unternehmens prozentuell aufgeteilt. Aus der Nachverrechnung resultierte bei den betroffenen geringfügig beschäftigten Dienstnehmern eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden wurden im Schätzungsweg ermittelt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 für die Firma XXXX als Mietwagenfahrer tätig und hat ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 für die Firma römisch 40 als Mietwagenfahrer tätig und hat ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023 zu W229 2254619-1 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin XXXX ausgeübten Tätigkeit als Mietwagenlenker im Zeitraum 08.10.2018 bis 31.10.2018 der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023 zu W229 2254619-1 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der für die Dienstgeberin römisch 40 ausgeübten Tätigkeit als Mietwagenlenker im Zeitraum 08.10.2018 bis 31.10.2018 der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliegt. In den darauffolgenden Monaten (November 2018 bis März 2019) erzielte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Mietwagenlenker bei der Dienstgeberin XXXX lediglich Einkünfte unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze.In den darauffolgenden Monaten (November 2018 bis März 2019) erzielte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Mietwagenlenker bei der Dienstgeberin römisch 40 lediglich Einkünfte unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze. Ab 14.10.2019 war der Beschwerdeführer Arbeiter im Fuhrpark der Dienstgeberin XXXX .Ab 14.10.2019 war der Beschwerdeführer Arbeiter im Fuhrpark der Dienstgeberin römisch 40 . XXXX (im hg. Verfahren Z1, entschuldigt nicht erschienen) war bis zur amtswegigen Löschung am 21.01.2022 handelsrechtliche Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin (50 % Anteil) der XXXX . römisch 40 (im hg. Verfahren Z1, entschuldigt nicht erschienen) war bis zur amtswegigen Löschung am 21.01.2022 handelsrechtliche Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin (50 % Anteil) der römisch 40 .
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Anteilen an der XXXX und den Vertretungsbefugnissen ergeben sich aus dem einliegenden Firmenbuchauszug vom 29.03.2022.Die Feststellungen zu den Anteilen an der römisch 40 und den Vertretungsbefugnissen ergeben sich aus dem einliegenden Firmenbuchauszug vom 29.03.
- Unstrittig war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt. Unstrittig war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin römisch 40 beschäftigt. Die Feststellung, dass er dort jedenfalls vom 08.10.2018 bis 31.10.2018 als Mietwagenlenker tätig war und in diesem Zeitraum der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliegt, beruht auf der Einsichtnahme in den hg. Akt des Beschwerdeführers zu W229 2254619-
- Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Monaten (November 2018 bis März 2019) für seine Tätigkeit als Mietwagenlenker lediglich Einkünfte unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze erzielte und dort ab 14.10.2019 jedenfalls Arbeiter im Fuhrpark war. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 Mietwagenlenker oder – wie er behauptet – nur bis Juli 2018 Mietwagenlenker und anschließend als Arbeiter im Fuhrpark bei der Firma XXXX tätig war. Des Weiteren ist strittig, ob er dort bloß geringfügig oder tatsächlich vollversicherungspflichtig beschäftigt war.Strittig ist, ob der Beschwerdeführer von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 Mietwagenlenker oder – wie er behauptet – nur bis Juli 2018 Mietwagenlenker und anschließend als Arbeiter im Fuhrpark bei der Firma römisch 40 tätig war. Des Weiteren ist strittig, ob er dort bloß geringfügig oder tatsächlich vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 lediglich geringfügig beschäftigter Arbeiter im Fuhrpark bei der Firma XXXX , kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 lediglich geringfügig beschäftigter Arbeiter im Fuhrpark bei der Firma römisch 40 , kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: 2.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2024 erklärte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass er als Mietwagenlenker bei der Firma XXXX angefangen habe und, dass das Autofahren in der Stadt jedoch zu stressig für ihn gewesen sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.7). 2.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2024 erklärte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass er als Mietwagenlenker bei der Firma römisch 40 angefangen habe und, dass das Autofahren in der Stadt jedoch zu stressig für ihn gewesen sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.7). Zur Tätigkeit als Arbeiter im Fuhrpark befragt, erklärte er nachvollziehbar und glaubhaft, die Kilometerstände der Autos abgelesen, die Autos auf Schäden sowie Öl und Lichter kontrolliert zu haben (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.10). Darüber hinaus habe er auch bei manchen Fahrzeugen einen Lampenwechsel durchgeführt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.11). Diese Anweisungen habe er von XXXX , dem Ehemann der Z1 erhalten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.12). Die Z1 habe er selbst nie gesehen. Die Abrechnung sei über XXXX und dessen Neffen erfolgt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S. 9).Zur Tätigkeit als Arbeiter im Fuhrpark befragt, erklärte er nachvollziehbar und glaubhaft, die Kilometerstände der Autos abgelesen, die Autos auf Schäden sowie Öl und Lichter kontrolliert zu haben (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.10). Darüber hinaus habe er auch bei manchen Fahrzeugen einen Lampenwechsel durchgeführt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.11). Diese Anweisungen habe er von römisch 40 , dem Ehemann der Z1 erhalten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.12). Die Z1 habe er selbst nie gesehen. Die Abrechnung sei über römisch 40 und dessen Neffen erfolgt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S. 9). 2.2.
- Dass es im vorliegenden Fall weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag, noch eine Entgeltvereinbarung gegeben hat und die Entlohnung immer bar auf die Hand erfolgte, ist unstrittig. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer zum Zeitraum seiner Tätigkeit als Mietwagenfahrer Angaben machte, ergaben sich folgende Unstimmigkeiten: In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 und in seiner Stellungnahme vom 29.01.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 11.06.2018 bei der Firma XXXX angefangen und nur bis Juli 2018 Mietwagenfahrer gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 und in seiner Stellungnahme vom 29.01.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 11.06.2018 bei der Firma römisch 40 angefangen und nur bis Juli 2018 Mietwagenfahrer gewesen sei. Im Gegensatz dazu, gab er in der Niederschrift vom 12.01.2021 an, im Jahr 2018 als Mietwagenfahrer tätig gewesen zu sein und in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2023 betreffend seine Beschäftigung zu W229 2254619-1, „ein paar Monate“ bzw. ca. „drei Monate“ als Mietwagenfahrer tätig gewesen zu sein. Es ist auch beweiswürdigender Sicht nicht nachvollziehbar, wieso er sich im Jahr 2024 schließlich erinnern konnte, dass er konkret bis Juli 2018 Mietwagenfahrer gewesen sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er das Einstellungsgespräch mit XXXX geführt habe und dieser auch für die Abrechnung zuständig gewesen sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.8). Darüber hinaus gab er an, dass ihm XXXX nach bei der Gründung der Firma XXXX neue Aufgaben zugewiesen habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.9).Der Beschwerdeführer erklärte, dass er das Einstellungsgespräch mit römisch 40 geführt habe und dieser auch für die Abrechnung zuständig gewesen sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.8). Darüber hinaus gab er an, dass ihm römisch 40 nach bei der Gründung der Firma römisch 40 neue Aufgaben zugewiesen habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.9). Der Wechsel der Tätigkeit nach der Gründung der Firma XXXX , die mit der Firma XXXX personenident ist, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer laut Erkenntnis vom 24.05.2023 zu W229 2254619-1 ab 08.10.2018 Mietwagenlenker war und erst ab 14.10.2019 Arbeiter im Fuhrpark, nicht glaubhaft. Der Wechsel der Tätigkeit nach der Gründung der Firma römisch 40 , die mit der Firma römisch 40 personenident ist, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer laut Erkenntnis vom 24.05.2023 zu W229 2254619-1 ab 08.10.2018 Mietwagenlenker war und erst ab 14.10.2019 Arbeiter im Fuhrpark, nicht glaubhaft. Für das erkennende Gericht erschließt sich nicht und widerspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer für die personenidenten Unternehmen in den überlappenden Zeiträumen verschiedene Tätigkeiten ausgeführt haben soll, zumal über die konkreten Aufgaben keine Aufzeichnungen geführt wurden und sein Ansprechpartner stets XXXX bzw. dessen Neffe war.Für das erkennende Gericht erschließt sich nicht und widerspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer für die personenidenten Unternehmen in den überlappenden Zeiträumen verschiedene Tätigkeiten ausgeführt haben soll, zumal über die konkreten Aufgaben keine Aufzeichnungen geführt wurden und sein Ansprechpartner stets römisch 40 bzw. dessen Neffe war. Die Einschätzung, dass mit der Gründung der Firma XXXX kein Wechsel zum Arbeiter im Fuhrpark stattfand, korrespondiert auch mit den im Akt einliegenden Anmeldungen zur Sozialversicherung für die Tätigkeit als Mietwagenlenker für XXXX ab 11.06.2018, ab 08.10.2018 für XXXX als Mietwagenlenker und ab 14.10.2019 ebendort für die Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Fuhrpark.Die Einschätzung, dass mit der Gründung der Firma römisch 40 kein Wechsel zum Arbeiter im Fuhrpark stattfand, korrespondiert auch mit den im Akt einliegenden Anmeldungen zur Sozialversicherung für die Tätigkeit als Mietwagenlenker für römisch 40 ab 11.06.2018, ab 08.10.2018 für römisch 40 als Mietwagenlenker und ab 14.10.2019 ebendort für die Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Fuhrpark. 2.2.
- Die Schilderungen der in der Verhandlung am 13.02.2024 einvernommenen Zeugen waren nicht geeignet das Vorliegen einer bloß geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter im Fuhrpark im relevanten Zeitraum glaubhaft zu machen. Zwar gaben alle drei Zeugen und ehemaligen Mitarbeiter der Firma XXXX an, dass der Beschwerdeführer laut ihrer Erinnerung kein Mietwagenfahrer gewesen sei. Zwar gaben alle drei Zeugen und ehemaligen Mitarbeiter der Firma römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer laut ihrer Erinnerung kein Mietwagenfahrer gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass jedoch alle drei Zeugen, gar nicht bzw. nur ansatzweise darlegen konnten, wann sie im Jahr 2018 oder 2019 bei der Firma XXXX gearbeitet haben und demnach keine konkreten Wahrnehmungen zum Sachverhalt beitragen konnten, verhelfen ihre Angaben dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch. Vor dem Hintergrund, dass jedoch alle drei Zeugen, gar nicht bzw. nur ansatzweise darlegen konnten, wann sie im Jahr 2018 oder 2019 bei der Firma römisch 40 gearbeitet haben und demnach keine konkreten Wahrnehmungen zum Sachverhalt beitragen konnten, verhelfen ihre Angaben dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch. Zwei der drei Zeugen gaben an, den Beschwerdeführer beim Kontrollieren der Fahrzeuge gesehen zu haben, konnten sich aber nicht erinnern, in welchem Zeitraum sie ihn ungefähr gesehen hätten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage Z2, S.17 und Aussage Z6, S.21). Auch Z6, der immerhin angeben konnte, etwa im Jahr 2018 oder 2019 bei der Firma XXXX für zwei Monate gearbeitet zu haben, war nicht im Stande zu erklären, wie oft er den Beschwerdeführer bei der Arbeit gesehen oder wie viele Stunden dieser in etwa gearbeitet hätte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage Z6, S.22).Zwei der drei Zeugen gaben an, den Beschwerdeführer beim Kontrollieren der Fahrzeuge gesehen zu haben, konnten sich aber nicht erinnern, in welchem Zeitraum sie ihn ungefähr gesehen hätten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage Z2, S.17 und Aussage Z6, S.21). Auch Z6, der immerhin angeben konnte, etwa im Jahr 2018 oder 2019 bei der Firma römisch 40 für zwei Monate gearbeitet zu haben, war nicht im Stande zu erklären, wie oft er den Beschwerdeführer bei der Arbeit gesehen oder wie viele Stunden dieser in etwa gearbeitet hätte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage Z6, S.22). 2.
- Die Feststellungen zur GPLB bei der Firma XXXX basieren auf dem Verwaltungsakt sowie insbesondere der Niederschrift über die Schlussbesprechung im Rahmen der GPLB vom 31.05.2021.2.
- Die Feststellungen zur GPLB bei der Firma römisch 40 basieren auf dem Verwaltungsakt sowie insbesondere der Niederschrift über die Schlussbesprechung im Rahmen der GPLB vom 31.05.
- In der Niederschrift über die Schlussbesprechung im Rahmen der GPLB vom 31.05.2021 wird auch die Schätzungsmethode ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bestritten wird. Andere konkrete Unterlagen zur Ermittlung der vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Stunden wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der Dienstgeberin vorgelegt. Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung für die Tätigkeit als Mietwagenlenker bei der Firma XXXX liegt im Verwaltungsakt ein. Laut Anmeldung zur Sozialversicherung war er ab 11.06.2018 für 15 Stunden angemeldet. Der Beschwerdeführer behauptete zwar gleichbleibend 10 Stunden oder weniger gearbeitet zu haben, konnte aber keine entsprechenden Aufzeichnungen vorlegen.Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung für die Tätigkeit als Mietwagenlenker bei der Firma römisch 40 liegt im Verwaltungsakt ein. Laut Anmeldung zur Sozialversicherung war er ab 11.06.2018 für 15 Stunden angemeldet. Der Beschwerdeführer behauptete zwar gleichbleibend 10 Stunden oder weniger gearbeitet zu haben, konnte aber keine entsprechenden Aufzeichnungen vorlegen. Auch waren die im Akt einliegenden Stundenlisten den Beschwerdeführer betreffend, in welcher Arbeitsstunden an unterschiedlichen Wochentagen von 06.00 – 12.00 Uhr angeführt wurden, nicht geeignet das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen einer Beschäftigung im geringfügigen Ausmaß zu überzeugen, zumal in diesen keine konkreten Zeiträume ersichtlich sind, sondern lediglich Angaben wie „Monat 1“, „Monat 2“ etc enthalten waren. Zudem bestreitet auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Stundenlisten. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, die Liste weder außerhalb einer Verhandlung gesehen noch, dass es sich um seine Unterschrift auf den Stundenlisten handle (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.8). Die Stundenlisten waren folglich nicht geeignet, zur Berechnung der Stundenanzahl herangezogen zu werden. 2.
- Das vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogene Entgelt ergibt sich aufgrund der von der belangten Behörde angewendeten Schätzmethode. 2.4.
- Die Feststellungen zu der von der ÖGK durchgeführten Schätzung ergeben sich aus der Schlussbesprechung zur GPLB vom 31.05.2021 sowie aus den weiteren Unterlagen im Akt. Die angewandte Methode zur Schätzung wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich die Anwendbarkeit der Schätzung, nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Widersprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Schätzmethode ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. 2.4.
- Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung Lohnzettel aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlegte, mag an der Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu ändern, zumal aus diesen die tatsächliche Höhe des Entgelts, das der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in bar bezog, nicht hervorgeht. 2.4.
- Des Weiteren verstrickte sich der Beschwerdeführer mit seinen Angaben betreffend das Entgelt in Widersprüche. Während der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.04.2023 angab, ab und zu von XXXX € 10,- oder € 15,- für Essen erhalten zu haben, konnte er sich in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 nicht mehr daran erinnern bzw. verneinte die Frage, zusätzliches Geld für Essen erhalten zu haben (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.12,13).Während der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.04.2023 angab, ab und zu von römisch 40 € 10,- oder € 15,- für Essen erhalten zu haben, konnte er sich in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 nicht mehr daran erinnern bzw. verneinte die Frage, zusätzliches Geld für Essen erhalten zu haben (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers, S.12,13). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Fuhrpark und den Grund für die Beendigung seiner Tätigkeit als Mietwagenlenker im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft erklärte, jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Firma XXXX Arbeiter im Fuhrpark war. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Fuhrpark und den Grund für die Beendigung seiner Tätigkeit als Mietwagenlenker im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft erklärte, jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Firma römisch 40 Arbeiter im Fuhrpark war. Daran mögen auch die Aussagen der einvernommenen Zeugen nichts zu ändern. Mangels konkreter Nachweise und in Anbetracht der Umstände der Leistungserbringung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 als Mietwagenlenker ein Entgelt bezog, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im oben genannten Zeitraum für die Firma XXXX als Mietwagenfahrer tätig war und ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat.Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im oben genannten Zeitraum für die Firma römisch 40 als Mietwagenfahrer tätig war und ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat.
- Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. I Nr. 189/1955 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl. I Nr. 461/1969 in der Fassung vom 29.03.2022 lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955, und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 461 aus 1969, in der Fassung vom 29.03.2022 lauten: ASVG: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […],
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […] § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: 1. […] 2. Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); 3. […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € Anmerkung 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. § 42.
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers habenParagraph 42,
(1)Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
- die Dienstgeber,
- Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
§ 49Abs.
1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
- sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
- sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
- im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
- im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. […]
(3)Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. […] § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […] Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG betrug im Jahr 2018 EUR 438,05 und im Jahr 2019 EUR 446,81.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2018 EUR 438,05 und im Jahr 2019 EUR 446,81. AZG: § 26.
(1)Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. […]Paragraph 26,
(1)Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. […] 3.
- Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Gegenständlich steht unstrittig fest, dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 um eine solche in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG handelt. Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschäftigung der Vollversicherungspflicht oder nur der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterliegt. Gegenständlich steht unstrittig fest, dass es sich bei der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 11.06.2018 bis 07.10.2018 und von 03.11.2018 bis 24.03.2019 um eine solche in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt. Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschäftigung der Vollversicherungspflicht oder nur der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterliegt. 3.2.
- Zur entgeltlichen Beschäftigung:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 5Abs.
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018) bzw. EUR 461,81 (Wert 2019) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018) bzw. EUR 461,81 (Wert 2019) gebührt. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 ua). „Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht.
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Beitragspflichtig ist daher jenes Entgelt, das aufgrund des Dienstverhältnisses bezahlt wird, es sei denn, der Anspruchslohn ist höher – dann ist dieser das beitragspflichtige Entgelt (Anspruchslohnprinzip).Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 ua). „Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Beitragspflichtig ist daher jenes Entgelt, das aufgrund des Dienstverhältnisses bezahlt wird, es sei denn, der Anspruchslohn ist höher – dann ist dieser das beitragspflichtige Entgelt (Anspruchslohnprinzip). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, waren laut Erklärung der steuerlichen Vertretung der XXXX die im Zuge der GPLB vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen „unrichtig“. Weder der Beschwerdeführer, noch die Dienstgeberin haben taugliche Unterlagen zur Feststellung des
§ 49Abs.
1 gebührenden Entgelt vorgelegt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden zwar Lohnzettel vorgelegt, jedoch waren diese aufgrund der tatsächlichen (und völlig unstrittigen) Auszahlung in bar nicht geeignet das erkennende Gericht vom Vorliegen einer Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze zu überzeugen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, waren laut Erklärung der steuerlichen Vertretung der römisch 40 die im Zuge der GPLB vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen „unrichtig“. Weder der Beschwerdeführer, noch die Dienstgeberin haben taugliche Unterlagen zur Feststellung des
Paragraph 49, Absatz eins, gebührenden Entgelt vorgelegt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden zwar Lohnzettel vorgelegt, jedoch waren diese aufgrund der tatsächlichen (und völlig unstrittigen) Auszahlung in bar nicht geeignet das erkennende Gericht vom Vorliegen einer Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze zu überzeugen. 3.2.2. Zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 3 ASVG:3.2.2. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG:
§ 26Abs.
1 AZG sind Dienstgeber verpflichtet die Arbeitszeiten und Ruhepausen für jeden einzelnen Dienstnehmer (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) aufzuzeichnen. Das Festhalten bloßer Summen (pro Tag oder Woche) genügt idR nicht, wie sich schon e-contrario aus der Ausnahme in Abs. 3 ergibt. Erforderlich ist auch die Aufzeichnung der zeitlichen Lage, weil sonst die Einhaltung der Ruhezeiten und Ruhepausen nicht erkennbar ist (vgl. bereits VwGH 91/19/0146 ZfVB 1992/1346; siehe auch Schrank, AZG5 § 26 Rz 6). Diese Aufzeichnungspflicht besteht auch für geringfügig Beschäftigte. Für den Beschwerdeführer liegen entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vor.
Paragraph 26, Absatz eins, AZG sind Dienstgeber verpflichtet die Arbeitszeiten und Ruhepausen für jeden einzelnen Dienstnehmer (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) aufzuzeichnen. Das Festhalten bloßer Summen (pro Tag oder Woche) genügt idR nicht, wie sich schon e-contrario aus der Ausnahme in Absatz 3, ergibt. Erforderlich ist auch die Aufzeichnung der zeitlichen Lage, weil sonst die Einhaltung der Ruhezeiten und Ruhepausen nicht erkennbar ist vergleiche bereits VwGH 91/19/0146 ZfVB 1992/1346; siehe auch Schrank, AZG5 Paragraph 26, Rz 6). Diese Aufzeichnungspflicht besteht auch für geringfügig Beschäftigte. Für den Beschwerdeführer liegen entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vor. Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
§ 26Abs.
1 AZG verpflichtet ist solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch machen (vgl. VwGH 22.01.1991, 89/08/0279). Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zu diesem Zweck von den Öffnungszeiten des Betriebs sowie von den Daten ähnlicher Betriebe ausgeht, zumal das Gesetz eine solche Vorgangsweise ausdrücklich gestattet, sofern die sonstigen, vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen die nach der Bescheidbegründung nachvollziehbare Schlussfolgerung zulassen, dass sie zur Feststellung des
§ 49Abs. 1 gebührenden Entgelts (des Anspruchslohns) nicht geeignet sind (Vw
GH 95/08/0050). Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet ist solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen vergleiche VwGH 22.01.1991, 89/08/0279). Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Versicherungsträger zu diesem Zweck von den Öffnungszeiten des Betriebs sowie von den Daten ähnlicher Betriebe ausgeht, zumal das Gesetz eine solche Vorgangsweise ausdrücklich gestattet, sofern die sonstigen, vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen die nach der Bescheidbegründung nachvollziehbare Schlussfolgerung zulassen, dass sie zur Feststellung des
Paragraph 49, Absatz eins, gebührenden Entgelts (des Anspruchslohns) nicht geeignet sind (VwGH 95/08/0050). § 42 Abs. 3 ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen.Paragraph 42, Absatz 3, ermächtigt den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen. § 42 Abs. 3 setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z.B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen; das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses aber auch im Schätzungswege nicht substituiert werden (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 10 f.).Paragraph 42, Absatz 3, setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z.B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen; das Gesetz ermächtigt nach seinem Wortlaut die Behörde aber nicht, nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen durch die Schätzung von deren Zahl und einer Lohnsumme zu substituieren und aufgrund dieser Lohnsumme eine Beitragsnachverrechnung unter der Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Soweit der Versicherungsträger nicht in der Lage ist, Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, kann dieses aber auch im Schätzungswege nicht substituiert werden vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 42, ASVG Rz 10 f.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0005 mwN.). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insb. zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG Rz 12).Die Behörde ist nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0005 mwN.). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Bei der Pflicht zur Begründung der Schätzung ist insb. zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 42, ASVG Rz 12). Eine Verpflichtung, vor einer Schätzung jedenfalls auch die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, besteht nicht, da die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl 95/08/0050).Eine Verpflichtung, vor einer Schätzung jedenfalls auch die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, besteht nicht, da die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl 95/08/0050). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Dienstgeberin ihrer Verpflichtung, Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Mietwagenlenker vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Methode der Schätzung dürfe nur zur Anwendung gelangen, wenn feststehe, dass für einen konkreten Dienstnehmer bereits dessen Vollversicherungspflicht für den betreffenden Dienstgeber feststehe, ist festzuhalten, dass sich dies weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt. Nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers hätte es der jeweilige Dienstgeber nämlich in der Hand, durch die Anmeldung von geringfügigen Dienstverhältnissen jedenfalls eine Feststellung der Vollversicherungspflicht im Schätzungswege zu verhindern. Diese Folge kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden. Gerade in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Dienstgeberin pflichtwidrig keine Arbeitsaufzeichnungen führte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Soweit vom Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, 2002/08/0273, verwiesen und vorgebracht wird, dass darin auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis Bezug genommen werde, ist festzuhalten, dass in dem zitierten Erkenntnis die Zulässigkeit der Schätzungsmethode bei unbekannten Personen behandelt wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist jedoch unstrittig, dass der Beschwerdeführer Dienstnehmer der Dienstgeberin war, wenn auch eine geringfügige Beschäftigung angemeldet war. Die belangte Behörde konnte die Beitragsverpflichtungen einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zuordnen und unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt insofern von jenem vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zudem kann dem Vorbringen der Rechtsvertretung, die Anwendung der Schätzmethode dürfe nicht zum Nachteil des Dienstnehmers erfolgen, insofern nicht gefolgt werden, als in der Erlangung von Pensionsversicherungszeiten aus sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Nachteil– mag dies auch im Arbeitslosenversicherungsrecht Folgewirkungen für den jeweiligen Dienstnehmer haben – grundsätzlich nicht erblickt werden kann. Auch kann die Behauptung in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer weder im Zuge der GPLB, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheids kein Parteiengehör eingeräumt nichts abgewonnen werden zumal die Behörde entsprechend der zitierten Literatur vor Durchführung der Schätzung nicht verpflichtet ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, sondern diese gleich mit Schätzung vorgehen darf und der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift vom 12.10.2021 zu den Umständen seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin befragt wurde. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten und konnte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt ausführlich Stellungnehmen. 3.2.
- Ergebnis: Da die Dienstgeberin entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung nicht in der Lage war, Aufzeichnungen über die vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen und die Schätzung auch für die Feststellung der Pflichtversicherung anzuwenden ist (vgl. VwGH 07.09.2005, 2003/08/0185; VwGH 22.01.1991, 89/08/0279), war die belangte Behörde berechtigt, die Arbeitsstunden – und darauf aufbauend die Beitragsgrundlagen – des Beschwerdeführers im Schätzungsweg
§ 42Abs.
3 ASVG zu ermitteln. Da die Dienstgeberin entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung nicht in der Lage war, Aufzeichnungen über die vom Beschwerdeführer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen und die Schätzung auch für die Feststellung der Pflichtversicherung anzuwenden ist vergleiche VwGH 07.09.2005, 2003/08/0185; VwGH 22.01.1991, 89/08/0279), war die belangte Behörde berechtigt, die Arbeitsstunden – und darauf aufbauend die Beitragsgrundlagen – des Beschwerdeführers im Schätzungsweg
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG zu ermitteln. Die von der belangten Behörde angewendete Schätzmethode ist nachvollziehbar und unbedenklich und wurde der Methode – wie beweiswürdigend ausgeführt – seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde ist daher aufgrund ihrer Berechnungen zu Recht betreffend den Beschwerdeführer zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im verfahrensrelevanten Zeitraum gelangt und wurde daher zu Recht das Vorliegen der Vollversicherungspflicht festgestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Zum Beweisantrag auf Einvernahme weiterer in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so zB VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). In diesem Sinne erweist sich die Einvernahme als nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2254617.1.00