RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW266 2271015-1 Spruch, , W266 2271015-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX , geb. am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 02.12.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des im Zeitraum von 04.11.2018 bis 26.03.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.817,61 und der im Zeitraum von 27.03.2019 bis 27.05.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.012,52 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 02.12.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung des im Zeitraum von 04.11.2018 bis 26.03.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.817,61 und der im Zeitraum von 27.03.2019 bis 27.05.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.012,52 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2023 wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.12.2022 werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.12.2022 werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 18.04.2024 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2271015.1.00
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