RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW275 2286760-2 Spruch, W275 2286760-2/3E W275 2286760-3/2EW275 2286760-3/2E, BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsge
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, Zahl 1286134008/211444055: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, Zahl 1286134008/211444055: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller stellte nach illegaler Einreise am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 03.10.2021 wurde der Antragsteller vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 30.08.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 30.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Bescheid vom 30.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die postalische Zustellung des Bescheides an die (damalige) Meldeadresse des Antragstellers. Dem in der Folge retournierten Poststück sind weder Angaben über den Hinterlegungsort noch ein Datum der Hinterlegung bzw. der Beginn der Abholfrist zu entnehmen. Der Antragsteller hat am 03.11.2023 seinen Wohnsitz geändert. Hierauf verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die postalische Zustellung des Bescheides an die (nunmehr neue) Meldeadresse des Antragstellers. Der Bescheid vom 30.10.2023 wurde sodann am 21.11.2023 hinterlegt; vermerkt wurde insbesondere, dass die Verständigung der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung erfolgte, als Beginn der Abholfrist wurde der 22.11.2023 notiert. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am 13.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Am 18.12.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut die Zustellung des Bescheides an den Antragsteller und hielt unter Verweis auf § 6 Zustellgesetz fest, dass eine Zustellung bereits zuvor bewirkt worden sei. Am 18.12.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut die Zustellung des Bescheides an den Antragsteller und hielt unter Verweis auf Paragraph 6, Zustellgesetz fest, dass eine Zustellung bereits zuvor bewirkt worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 erhob der anwaltlich vertretene Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 22.02.2024 (vollständig) beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Antragsteller mit, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27.02.2024 erstattete der anwaltlich vertretene Antragsteller eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 17.01.2024 telefonisch mitgeteilt, dass bisherige Zustellversuche nicht erfolgreich gewesen seien, weshalb im Jänner 2024 erneut ein Zustellversuch unternommen worden sei. Der Antragsteller habe den Bescheid am 12.01.2024 persönlich erhalten. Der Rechtsvertreter des Antragstellers gab in diesem Zusammenhang eine eidesstattliche Erklärung ab. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 27.02.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Mit Beschluss vom 12.03.2024, W275 2286760-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 13.03.2024 zugestellt. Daraufhin brachte der anwaltlich vertretene Antragsteller am 27.03.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023 ein und erhob unter einem (neuerlich) Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung:,
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins. A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Macht eine Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/008). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/008). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Hinsichtlich § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088). Hinsichtlich Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088). Mit Verspätungsvorhalt vom 22.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Antragsteller mit, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle. Spätestens mit Zustellung dieses Verspätungsvorhaltes am 22.02.2024 musste der Antragsteller (bzw. sein Vertreter) somit Kenntnis von der Verspätung der Einbringung der Beschwerde haben. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG begann daher spätestens am 22.02.2024 zu laufen. Der am 27.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet und ist folglich ebenso wie der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG begann daher spätestens am 22.02.2024 zu laufen. Der am 27.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet und ist folglich ebenso wie der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war. Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde: Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle und wies die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 12.03.2024, W275 2286760-1/9E, als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 13.03.2024 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Die nunmehr mit Schriftsatz vom 27.03.2024 eingebrachte, ebenfalls gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, gerichtete Beschwerde – welche sich inhaltlich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschwerde vom 30.01.2024 beschränkt – erweist sich daher als nicht zulässig und letztlich auch als nicht fristgerecht und ist folglich zurückzuweisen. Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision: Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W275.2286760.2.00