RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW282 2264706-2 Spruch, W282 2264706-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ohne Zustellvollmacht vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ohne Zustellvollmacht vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10.10.2021 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde.
- Am 03.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2023, GZ. W200 2264706-1/14E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im abweisenden Erkenntnis wurde unter anderem festgehalten, dass dem BF in seiner Heimatregion bzw. seinem Heimatort keine Verfolgung im Zusammenhang mit seinem (noch nicht abgeleisteten) Wehrdienst durch das syrische Regime droht, da seine Heimatregion al-Hasaka unter nahezu ausschließlicher Kontrolle von kurdischen Streitkräften steht; auch droht dem BF keine asylrelevante Verfolgung durch andere Milizen bzw. aus einem anderen Grund. Dieses Erkenntnis wurde – soweit derzeit aus dem Gerichtsakt ersichtlich – nicht höchstgerichtlich bekämpft.
- Am 03.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2023, GZ. W200 2264706-1/14E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Im abweisenden Erkenntnis wurde unter anderem festgehalten, dass dem BF in seiner Heimatregion bzw. seinem Heimatort keine Verfolgung im Zusammenhang mit seinem (noch nicht abgeleisteten) Wehrdienst durch das syrische Regime droht, da seine Heimatregion al-Hasaka unter nahezu ausschließlicher Kontrolle von kurdischen Streitkräften steht; auch droht dem BF keine asylrelevante Verfolgung durch andere Milizen bzw. aus einem anderen Grund. Dieses Erkenntnis wurde – soweit derzeit aus dem Gerichtsakt ersichtlich – nicht höchstgerichtlich bekämpft.
- Mit Antrag vom 04.07.2023, eingelangt beim BFA am 05.07.2023, beantragte der BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
- Mit Antrag vom 04.07.2023, eingelangt beim BFA am 05.07.2023, beantragte der BF gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Mit Schreiben vom 15.09.2023 teilte das BFA dem Beschwerdeführer ua. mit, dass das BFA beabsichtige den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen und räumte dem BF die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der BF erklärte in seiner Stellungnahme vom 10.10.2023 im Wesentlichen, dass er nicht zur syrischen Botschaft gehen könne, da er Sanktionen aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien und in Zusammenhang mit dem Militärdienst befürchte; das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom XXXX sei beim BVwG anhängig und sei über seinen Antrag auf Gewährung des Asylstatus noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Der BF erklärte in seiner Stellungnahme vom 10.10.2023 im Wesentlichen, dass er nicht zur syrischen Botschaft gehen könne, da er Sanktionen aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien und in Zusammenhang mit dem Militärdienst befürchte; das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 sei beim BVwG anhängig und sei über seinen Antrag auf Gewährung des Asylstatus noch nicht rechtskräftig entschieden worden.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend hielt das BFA in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF nicht in der Lage sei oder es ihm unzumutbar sei, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatz vom 04.12.2023 Beschwerde an das BVwG, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. In der eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nicht möglich bzw. zumutbar sei, da so die syrischen Behörden vom Auslandsaufenthalt des BF erfahren könnten und dadurch sowohl Verfolgungshandlungen gegen den BF im Falle einer möglichen Rückkehr nach Syrien als auch Verfolgungshandlungen gegen die in Syrien lebenden Angehörigen des BF drohen könnte. Es wurden in der vorliegenden Beschwerde die Anträge gestellt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass dem BF der beantragte Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 11.12.2023 eingelangter Beschwerdevorlage den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
- Am 05.03.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Parteien des Verfahrens geladen wurden. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
- Mit Schreiben vom 08.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktualisierten Länderinformationen zur Situation in Syrien (LIB Version 11) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Es langte keine Stellungahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer und seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Es handelt es sich um einen männlichen, syrischen Staatsangehörigen. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz nicht der Status eines Asylberechtigten, aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde zwischenzeitig bereits verlängert. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den das BFA mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023 abgewiesen hat.Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den das BFA mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2023 abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat bei der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokumentes nicht beantragt und auch keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten. Es wird festgestellt, dass dem BF die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zumutbar und möglich ist und er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen nationalen syrischen Reisepass seitens der syrischen Botschaft erhalten kann. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Wien zu tatsächlichen bzw. faktisch eintretenden Repressalien ggü. dem Beschwerdeführer und/oder seine Familienangehörigen (in Syrien) führen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee (Syrian Arab Army, SAA) nicht abgeleistet und konnte sich der Einziehung zur syrischen Armee entziehen, da er sich bis zu seiner Ausreise in Syrien in Gebieten aufhielt, die nicht vom syrischen Regime kontrollierte wurden. Die Heimatregion des Beschwerdeführers im kurdisch kontrollierten Teil des Gouvernements ar-Raqqa sowie der von den kurdischen Streitkräften kontrollierte Wohnort seiner Familienangehörigen – diese wohnen nach wie vor in einem Dorf nahe der Stadt ar-Raqqa – stehen nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte (Autonomous Administration of North and East Syria - AAENS/YPG/SDF). Festgestellt wird, dass die syrischen staatlichen Behörden (Government of Syria, GoS) in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung (AAENS) keinen Zugriff auf bestimmte Personen haben und dort keine staatliche Macht (ua. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben können; somit kann die GoS in diesen Gebieten weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 StatusRL setzen oder Repressalien androhen bzw. ausüben. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee (Syrian Arab Army, SAA) nicht abgeleistet und konnte sich der Einziehung zur syrischen Armee entziehen, da er sich bis zu seiner Ausreise in Syrien in Gebieten aufhielt, die nicht vom syrischen Regime kontrollierte wurden. Die Heimatregion des Beschwerdeführers im kurdisch kontrollierten Teil des Gouvernements ar-Raqqa sowie der von den kurdischen Streitkräften kontrollierte Wohnort seiner Familienangehörigen – diese wohnen nach wie vor in einem Dorf nahe der Stadt ar-Raqqa – stehen nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte (Autonomous Administration of North and East Syria - AAENS/YPG/SDF). Festgestellt wird, dass die syrischen staatlichen Behörden (Government of Syria, GoS) in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung (AAENS) keinen Zugriff auf bestimmte Personen haben und dort keine staatliche Macht (ua. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben können; somit kann die GoS in diesen Gebieten weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, StatusRL setzen oder Repressalien androhen bzw. ausüben. Dem Beschwerdeführer droht weder bei der Wiedereinreise in die Arabische Republik Syrien noch auf bei Rückreise in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr von syrischen Streitkräften aufgehalten zu werden bzw. die Gefahr einer Verfolgung. Dem Beschwerdeführer ist eine Einreise über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Semalka möglich, ohne mit dem syrischen Regime bzw. Behörden in Kontakt zu kommen; ebenso ist ihm eine Weiterreise in seine Heimatregion um die Stadt ar- Raqqa möglich, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem syrischen Regime bzw. Behörden in Kontakt zu kommen. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines syrischen Personalausweises, den er verloren hat. Er verfügte auch früher über einen syrischen Reisepass, den er ebenso verloren hat; den (verlorenen) Pass hat er in Syrien im Jahr 2012 beantragt. Der Zivilregisterauszug des Beschwerdeführers befindet sich in Syrien. 1.
- Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und zur Möglichkeit der Erlangung eines syrischen Reisepasses: Es wurden insb. folgende Quellen herangezogen: ● ACCORD v. 13.06.2022: Restriktionen bei der Beschaffung von Dokumenten für Syrer im Ausland im Wehrpflichtsalter, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen sind und keine Ersatzzahlungen geleistet haben [a-11903], ● ACCORD v. 01.02.2024: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments [a-12313] und ● Länderinformationsblatt zu Syrien vom 27.03.2024, Version
- 1.2.
- Auszug aus ACCORD v. 13.06.2022: […] Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte hat nach Rücksprache mit Kontakten im Land im Mai 2022 folgende Informationen per E-Mail übermittelt: Wehrdienstverweigerern sei es möglich, sich einen Pass direkt beim syrischen Konsulat im Ausland oder über eine/n Verwandte/n innerhalb Syriens ausstellen zu lassen. Die Gültigkeit des Reisepasses betrage 2,5 Jahre. Der Antragsteller müsse nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland ansässig sei. Videoanrufe in Anwesenheit eines zuständigen Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin von der Botschaft seien eine Methode den Nachweis zu erbringen. Es sei auch Deserteuren möglich, entweder direkt bei einem syrischen Konsulat oder über ihre Verwandten im Land einen Pass zu beantragen. Solche Fälle seien bestätigt worden. Generell sei es Wehrdienstverweigerern im Ausland möglich, Dokumente bei der Botschaft oder durch Stellvertreter·innen in Syrien zu beantragen. Ausnahmen seien die Familienbücher („family booklets“), die ausschließlich an die Mutter oder den Vater ausgehändigt würden, sowie der amtliche Personalausweis, der die Abgabe von Fingerabdrücken erfordere. […] Das Außenministerium der Niederlande zitiert in seinem Syrienbericht vom Juni 2021 eine vertrauliche Quelle. Laut der Quelle könnten Wehrpflichtige mit Wohnsitz außerhalb Syriens einen für zwei Jahre gültigen Reisepass erhalten, auch wenn sie ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten (BZ, Juni 2021, S. 42). Laut der Webseite des syrischen Außenministeriums sei es notwendig, dass jeder wehrpflichtige Bürger (zwischen 18 und 42 Jahren) ein Dokument des Rekrutierungszentrums vorlege, um einen Reisepass zu erhalten (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum a). Laut dem kontaktierten Syrienexperten gelte diese Richtlinie nur für Wehrpflichtig im Land (Syrienexperte,
- Mai 2022), jedoch wird dies auf der Webseite des Außenministeriums nicht spezifiziert (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, ohne Datum a). Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Syrien im Jahr 2021, dass die syrische Regierung es im Ausland lebenden Syrer·innen generell erlaube, ihre Pässe zu erneuern. Viele, die geflohen seien, hätten jedoch Bedenken, sich bei der Regierung zu melden, gegen die sie möglicherweise protestiert hätten, oder würden befürchten, dass die Regierung Repressalien gegen noch im Land befindliche Familienmitglieder richten könnte (USDOS,
- April 2022, Section 2d). […], […] 1.2.
- Auszug aus ACCORD v. 01.02.2024: Möglichkeit für syrische Staatsangehörige, in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes) Die syrische Botschaft in Wien beschreibt auf ihrer Webseite den Prozess einer Passverlängerung beziehungsweise der erstmaligen Antragsstellung für einen Pass. Erforderliche Unterlagen würden aktuelle Fotos, der alte Reisepass, eine Kopie des Personalausweises oder des Zivilregisterauszugs sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates inkludieren. Im Falle der erstmaligen Antragsstellung sei es notwendig, den Personalausweis oder ein vom syrischen Außenministerium beglaubigtes Personenstandsdokument mit Foto, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliege, vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr betrage bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Die jeweilige Gebühr sei bei Einreichung des Antrags zu entrichten. Sollte der alte Pass beschädigt sein, sei eine zusätzliche Schadensersatzgebühr von 45 Euro zu entrichten. Bei Verlust des alten Passes, müsse der/die Antragsteller·in zusätzlich zu den genannten Dokumenten eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorlegen (Syrische Botschaft Wien, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel merkt an, dass bei einer Passantragsstellung von Männern deren Wehrpflichtstatus ermittelt werde. Die Botschaft verlange eine Kopie eines Dokuments zum Nachweis des Wehrpflichtstatus (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum a). Die Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) zitiert im Juni 2021 das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC). Laut SJAC behindere das Fehlen von Dokumenten nicht unbedingt den Rückkehrprozess. Wer keinen Reisepass besitze oder dessen Reisepass abgelaufen sei, könne bei einer syrischen Auslandsvertretung einen Laissez-Passer beantragen (EUAA, Juni 2021, S. 25). Die syrischen Botschaften in Berlin und Brüssel beschreiben auf ihren Webseiten Voraussetzung für einen solchen Antrag. Im Falle eines Antrags auf ein Laissez-Passer müsse die Person schriftlich die Umstände und Gründe für die Rückkehr darlegen. Die Botschaft benötige außerdem einen syrischen Ausweis (Personalausweis oder eine aktuelle vom syrischen Außenministerium beglaubigte Personenstandsbescheinigung mit einer von der Gemeinde gestempelten Kopie oder eine Kopie des verlorenen syrischen Passes) und Fotos, eine konsularische Registrierung sowie die festgelegte Gebühr. Wenn ein Laissez-Passer auf den Verlust des Reisepasses zurückzuführen sei, werde dem/r Antragsteller·in eine Strafgebühr auferlegt und eine Meldung bei der Polizei im Wohnsitzland eingeleitet (Syrische Botschaft Berlin, ohne Datum). Die syrische Botschaft in Brüssel fügt hinzu, dass im Falle des Verlusts oder Diebstahls eine schriftliche Erklärung des/r Antragsteller·in benötigt werde, in der die Umstände des Verlusts oder des Diebstahls erläutert werden sowie eine Verlustmeldung der Polizei und ein spezielles Antragsformular. Die Gebühr für einen Laissez-Passer betrage in Brüssel 50 Euro in bar (Syrische Botschaft Brüssel, ohne Datum b). Die Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien gibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom Jänner 2024 an, dass es im Falle der Passantragsstellung keinen Unterschied mache, aus welchem Teil Syriens der/die Antragsteller·in stamme (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien,
- Jänner 2024). Es konnten keine weiteren Informationen darüber gefunden werden, ob ein unterschiedlicher Herkunftsort die Antragstellung eines syrischen Reisedokumentes verändert. Es wurden Expert·innen zu der Fragestellung kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten. Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit bei Antragsstellung; Möglichkeit der digitalen Antragsstellung Das syrische Konsulat in Wien erklärt in seiner E-Mail-Auskunft, dass ein persönliches Erscheinen bei Antragsstellung erforderlich sei, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben (Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien,
- Jänner 2024). Die Webseite Arab Deutschland, die Informationen über das Leben in Deutschland auf Arabisch zur Verfügung stellt, veröffentlicht im Dezember 2023 die Aktualisierung eines Artikels über die Möglichkeit der elektronischen Verlängerung des syrischen Passes. Es sei Syrer·innen mit Wohnsitz im Ausland möglich, ihren syrischen Pass mithilfe einer speziellen vom syrischen Außenministerium zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform zu verlängern. Durch diesen Dienst sei es möglich, den syrischen Pass zu verlängern, ohne eine syrische diplomatische Vertretung aufsuchen zu müssen. Erforderliche Dokumente müssten hochgeladen werden und es müsse online eine Gebühr von 360 US-Dollar bezahlt werden. Der alte Reisepass müsse zusammen mit einem ausgedruckten Formular und zwei Fotos per DHL an die syrische Botschaft in Oman geschickt werden. In weiterer Folge müssten Antragsteller·innen ein Video ihres Gesichts aufnehmen, in dem sie ihren Namen, Datum und einen per E-Mail erlangten Code nennen müssten. Die Bearbeitung dauere zwischen 21 und 40 Tage und Antragsteller·innen würden ihren neuen Pass per Post erhalten (Arab Deutschland,
- Dezember 2023; siehe auch: Elektronisches Konsularbüro, ohne Datum a). Laut dem Center for Operationen Analysis and Research (COAR) habe das Außenministerium das „Online-Portal für syrische Expatriate-Dienste“ Ende November 2021 gestartet. Das Portal ermögliche es im Ausland lebenden Syrer·innen, auf konsularische Dienste zuzugreifen, Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden zu beantragen und Pässe zu verlängern. COAR merkt an, dass E-Governance-Systeme nur so gut seien wie ihre zugrunde liegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Fall Syriens fragmentiert und lückenhaft seien oder ganz fehlen würden (COAR,
- Dezember 2021; siehe auch: Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 40). Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Schwedischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurde. Migrationsverket schreibt in einem Bericht über syrische Dokumente vom Jänner 2024, dass die syrischen konsularischen Online-Portals (für Inland und Ausland) nicht immer einwandfrei funktioniert hätten. Laut einem Artikel von Enab Baladi aus 2022 sei es zeitweise nicht möglich gewesen einen Passantrag auszufüllen. Der Prozess sei außerdem mit sehr langen Wartezeiten für die Ausstellung der Pässe verbunden gewesen. Laut einer von Migrationsverket kontaktierten Insider-Quelle in Damaskus hätten die online Dienste im Jahr 2023 weitgehend funktioniert. Es habe jedoch weiterhin lange Wartezeiten gegeben. Migrationsverket erklärt in seinem Bericht weiters, dass online verlängerte Pässe nur maximal zwei Jahre gültig seien. Bei einer Passverlängerung erfolge die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass müsse der/die Antragssteller·in den Pass jedoch bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsult abholen (Migrationsverket,
- Jänner 2024, S. 19-20). Mit Sommer 2023 habe es 355 US-Dollar gekostet einen Reisepass innerhalb von 30 bis 45 Tagen über das elektronische Konsularbüro ausgestellt zu bekommen. Ein Expressantrag (Zustellung innerhalb einer Woche) habe 920 US-Dollar gekostet (Migrationsverket,
- Jänner 2024, S. 21). Der beschriebene Onlinedienst kann unter folgendem Link aufgerufen werden: · Elektronisches Konsularbüro, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates, Arabische Republik Syrien [Arabisch]: Startseite, ohne Datum b https://www.ecsc-expat.sy/ Es konnten auf YouTube eine Vielzahl von Videos gefunden werden, die den Vorgang der digitalen Antragsstellung auf Passverlängerung über das oben genannte Portal beschreiben (YouTube, abgerufen am
- Jänner 2024). Es konnten keine Berichte über die digitale Antragsstellung durch eine/n in Österreich lebenden Syrer·in gefunden werden. Mögliche Folgen für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat (Unterschiede je nach Herkunftsort, Status in Österreich, Grund für Schutzstatus) EUAA veröffentlicht im Juni 2021 einen Bericht über die Situation von Rückkehrer·innen in Syrien. Nach Angaben einer in Syrien tätigen internationalen humanitären Organisation würden die Namen syrischer Rückkehrer·innen [aus Jordanien], wenn sie bei der syrischen Botschaft in Amman um einen Reisepass oder einen Laissez-Passer ansuchen, in eine zentrale Datenbank eingegeben, um zu überprüfen, ob die Person Verbindungen zur Opposition oder einer „terroristischen“ Gruppierung habe (EUAA, Juni 2021, S. 16). Solid Road, eine niederländische NGO, die (ehemalige) Asylbewerber·innen und Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis bei der freiwilligen Rückkehr aus den Niederlanden in ihr Herkunftsland unterstützt, beschreibt gegenüber EUAA die Situation von acht Rückkehrer·innen aus den Niederlanden. Fünf der Rückkehrer·innen (die eine Kernfamilie bildeten) hätten bei der Erneuerung ihrer Pässe in der syrischen Botschaft in Brüssel eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass sie Syrien aufgrund der Kriegssituation und nicht wegen der syrischen Behörden verlassen hätten. Soweit bekannt, hätten die anderen drei Rückkehrer·innen eine solche Erklärung nicht unterzeichnen müssen. Den Rückkehrer·innen seien bei der Ankunft in Syrien Fragen zu ihren Fluchtgründen gestellt worden (EUAA, Juni 2021, S. 11). Al-Araby Al-Jadeed (auch The New Arab genannt), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, schreibt im November 2021, dass syrische Botschaften als Zweige des Geheimdienstes wahrgenommen würden. Ein syrischer Flüchtling aus Berlin habe gegenüber Al-Araby Al-Jadeed berichtet, dass die Botschaft Druck auf ihn ausgeübt habe, die Freistellungsgebühr für seine zwei wehrpflichtigen Söhne zu bezahlen. Ein Syrer mit Wohnsitz in Schweden habe ebenfalls ausgesagt, dass er bei seinem Besuch der Botschaft in Stockholm verschleierten Drohungen ausgesetzt gewesen sei, die sich auf den Verbleib seiner Familie in Syrien und die Gesetze zur Beschlagnahmung von Eigentum bezogen hätten. Er habe sich gezwungen gesehen, entweder nach Syrien zu reisen oder „finanzielle Erpressung“ in Kauf zu nehmen (Al-Araby Al-Jadeed,
- November 2021). COAR schreibt im Dezember 2021, dass viele [Syrer·innen] Bedenken hätten, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie befürchten würden, von feindseligen Beamt·innen beschimpft/misshandelt („fears of abuse“) oder im schlimmsten Fall verhaftet zu werden (COAR,
- Dezember 2021). SJAC berichtet in einem Artikel vom März 2022, dass das Innenministerium Passanträge innerhalb Syriens überwache. Antragsteller·innen oder Familienangehörige, die in deren Namen einen Antrag stellen, würden einer Geheimdienstprüfung unterzogen und infolgedessen willkürliche Inhaftierung, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen riskieren. Auch eine Antragsstellung außerhalb des Landes berge laut SJAC Sicherheitsrisiken. Obwohl die syrische Regierung seit 2015 keine geheimdienstlichen Überprüfungen von Passanträgen im Ausland mehr durchgeführt habe, seien Antragsteller·innen dennoch verpflichtet, Video-Testimonials einzureichen. Diese digitalen Inhalte würden es der syrischen Regierung ermöglichen, ihre im Ausland lebenden Bürger·innen zu geolokalisieren, was es einfacher mache, diejenigen weiterhin zu überwachen, die die Regierung verdächtige, Dissident·innen zu sein oder denen sie vorwerfe, Syrien illegal verlassen zu haben (SJAC,
- März 2022). Die regierungskritische syrische Medienorganisation Enab Baladi zitiert in einem Artikel vom November 2022 den in Deutschland ansässigen syrischen Anwalt und Rechtsberater der Gruppe „Caesar Files“, Ibrahim Al-Kasem. Al-Kasem sei davon überzeugt, dass die in Deutschland vorherrschende Zwangserneuerung von Pässen [für subsidiär schutzberechtige Syrer·innen] dazu beitrage, dass es der syrischen Regierung möglich sei, eine Datenbank aufzubauen und die Antragstellenden dem Risiko der ständigen Überwachung aussetze (Enab Baladi,
- November 2022). Laut einem Artikel des oppositionellen, syrischen Nachrichtensenders Syria TV vom März 2023 würde für viele Flüchtlinge der Besuch der syrischen Botschaft Ängste wecken. Manche würden sich weigern, zur Botschaft zu gehen, wie im Fall des Flüchtlings Muhammad Bibo, der mit seiner Familie geflohen sei, nachdem er den Einberufungsbescheid vom Rekrutierungsbüro erhalten habe. Bibo habe Angst, seine Familie nicht wiederzusehen. Syria TV zitiert den flüchtlingspolitischen Sprecher Tareq Alaows. Alaows befürchte, dass niemand eingreifen könne, falls die syrischen Behörden einen Flüchtling in der Botschaft festnehmen würden. Zudem seien Folgen für Angehörige außerhalb Deutschlands schwer abzuschätzen. Selbst wenn Mohamed Bibo in der Botschaft nichts passiere, würden sie, falls er Familie in Syrien habe, dort eine Verhaftung oder ein Verhör durch Geheimdienste befürchten. Durch seine Beratungstätigkeit kenne Alaows einige Fälle, in denen genau das passiert sei. (Syria TV,
- März 2023) Im Mai 2023 veröffentlicht SJAC einen Bericht die Überwachung von Syrer·innen durch syrische Botschaften. Laut SJAC sei die Wiedereröffnung syrischer Botschaften ein entscheidendes Mittel, um die Kontrolle über syrische Bürger·innen im Ausland zu verschärfen. Seit 2011 hätten Berichte, dass Regierungsbeamt·innen Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung syrischer politischer Gegner·innen nutzen würden, zugenommen. SJAC habe Dokumente mehrerer Geheimdienste aus den Jahren 2009 bis 2012 eingesehen, die die Überwachung von Syrer·innen in Weißrussland, Belgien, Zypern, Ägypten, Frankreich, Griechenland, Irak, Japan, Jordanien, Libanon, Russland, Saudi-Arabien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Jemen dokumentieren würden. Die Dokumente würden zeigen, dass die syrische Regierung im gesamten Netzwerk diplomatischer Vertretungen systematische Überwachungsmaßnahmen im Ausland durchgeführt habe. Die Überwachung habe weltweit stattgefunden und auch in Ländern, in denen es nur eine winzige syrische Auswanderergemeinschaft gegeben habe. Es sei wenig über die Weiterverfolgung der Geheimdienstinformationen bekannt. SJAC mutmaßt, dass es zu tödlicher Gewalt kommen könnte (SJAC,
- Mai 2023). Es konnten online keine Informationen über Unterschiede aufgrund des Herkunftsortes, des Status in Österreich und des Grundes für den Schutzstatus gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Österreich, Syrer·innen, Folgen, Antragsstellung, Pass, Reisedokument, Herkunftsort, Regierungsgebiet, AANES, Nordsyrien, Status, Asylberechtigt, subsidiär Schutzberechtigter Es wurden Expert·innen zu den Fragestellungen kontaktiert. Sollten wir eine Antwort erhalten werden wir diese unverzüglich an Sie weiterleiten. 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): Quelle: UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) […] Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Letzte Änderung 2024-03-08 15:02 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa’at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regimeund pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa’at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Quelle: Newlines 7.3.2023 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen „Selbstverwaltung“ (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet: Quelle: TWI 15.3.2022 Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (ISAngehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (ISAngehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Für weitere Informationen über die Aktivitäten des IS in Syrien siehe das Kapitel „Sicherheitslage“ Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davonin al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davonin al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie inanderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie inanderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). [Anm: Eine detaillierte Information zu den Konflikten zwischen SDF und arabischen Stammeskämpfern findet sich im Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches -Grenzgebiet] […] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Letzte Änderung 2024-03-13 16:24 Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024). Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) Anmerkung, bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr). Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023). Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017). Anm.: Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ und die jeweiligen Länderinformationsblätter zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind. Dort finden sich auch Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser illustriert.Anmerkung, Für weitere Informationen zu Einreisemöglichkeiten in Nachbarländer siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“ und die jeweiligen Länderinformationsblätter zum Libanon und Jordanien, den einzigen Nachstaaten, welche ebenfalls Mandatsgebiet von UNRWA sind. Dort finden sich auch Informationen, aus denen hervorgeht, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien nicht vorgesehen ist, und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt, wie das seit Oktober 2012 geltende Einreiseverbot Jordaniens für Palästinenser illustriert. Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). Anm.: Zur Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen im Zuge von Dokumentenanträgen an syrischen Botschaften inklusive Bedingung der Offenlegung des Aufenthaltstitels siehe AFBs zu den jeweiligen Dokumenten. Für grundsätzliche Informationen siehe: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: SYRI_SM_Sammlung von Personendaten für nachrichtendienstliche Zwecke 2019_11_04_KEAnmerkung, Zur Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen im Zuge von Dokumentenanträgen an syrischen Botschaften inklusive Bedingung der Offenlegung des Aufenthaltstitels siehe AFBs zu den jeweiligen Dokumenten. Für grundsätzliche Informationen siehe: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: SYRI_SM_Sammlung von Personendaten für nachrichtendienstliche Zwecke 2019_11_04_KE Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ’black lists’ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022). Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024). Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login- Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login- Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) Anmerkung, bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel „Rückkehr“. Anmerkung, für weitere Informationen siehe Kapitel „Rückkehr“. […] Rückkehr Letzte Änderung 2024-03-13 20:36 Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024). Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024). RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon,Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon,Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024). Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024). Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialien wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden]. Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer ’sehr begrenzten’ und ’abnehmenden’ Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
- Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr]. Weitere Informationen zu Enteignungen und der Wohnraumsituation finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft. Syrische Rückkehrende aus Europa Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024). Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022). Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für ’sicher’ zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023). Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen Letzte Änderung 2023-07-12 08:31 Informationssammlung des Sicherheitsapparats und ’Berichte’ von InformantInnen Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 7.2019). Das Verfassen eines ’Taqrir’ (eines ’Berichts’, d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba’athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben ’Berichte’, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (USDOS 20.3.2023). Zur digitalen Überwachung einschließlich Hackerangriffen durch die Syrian Electronic Army siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage sowie bzgl. Abfrage von Login-Daten bei Einund Ausreise siehe Kapitel Bewegungsfreiheit im Unterkapitel Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen. Überwachung von SyrerInnen im Ausland Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
- Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023).Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
- Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023). Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023). Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl ’das Notwendige zu tun’ auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media- Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021). Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021). Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Beschwerdeführer und seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insb. die Feststellungen zum Vorverfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie dazu, dass der Beschwerdeführer derzeit über diesen gültigen Aufenthaltstitel verfügt bzw. die Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde (vgl. auch die aktuellsten Auszüge zum Beschwerdeführer, in OZ 10). Genauso können die persönlichen Angaben wie z.B. Geburtsdatum, Name sowie Staatsangehörigkeit unstrittig aus diesem entnommen werden. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insb. die Feststellungen zum Vorverfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie dazu, dass der Beschwerdeführer derzeit über diesen gültigen Aufenthaltstitel verfügt bzw. die Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde vergleiche auch die aktuellsten Auszüge zum Beschwerdeführer, in OZ 10). Genauso können die persönlichen Angaben wie z.B. Geburtsdatum, Name sowie Staatsangehörigkeit unstrittig aus diesem entnommen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokuments nicht begehrt und keinen Versuch unternommen hat, auf diesem Weg einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, ist seinen glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu entnehmen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6: „R: Warum können Sie aus Ihrer Sicht keinen Pass bei syrische Botschaft beantragen? BF: Meiner Meinung nach sollte ich zur syrischen Botschaft hier in Österreich gehen und einen Pass beantragen, dann könnte es Schwierigkeiten für die Familie geben, weil dann würde Syrien herausfinden, dass ich hier in Österreich einen Pass beantragt habe und dann könnte es Probleme geben.“). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung eines nationalen syrischen Reisedokuments nicht begehrt und keinen Versuch unternommen hat, auf diesem Weg einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, ist seinen glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu entnehmen vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6: „R: Warum können Sie aus Ihrer Sicht keinen Pass bei syrische Botschaft beantragen? BF: Meiner Meinung nach sollte ich zur syrischen Botschaft hier in Österreich gehen und einen Pass beantragen, dann könnte es Schwierigkeiten für die Familie geben, weil dann würde Syrien herausfinden, dass ich hier in Österreich einen Pass beantragt habe und dann könnte es Probleme geben.“). Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgung aus den Gründen des Art. 1 Abschnitt A. der GFK bzw. Art. 10 StatusRL droht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023, GZ. W200 2264706-1/14E, mit dem die Beschwerde des BF gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Angesichts des Umstandes, dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers im ausschließlich kurdisch kontrollieren Teil des Gouvernements al-Hasaka und der Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers – diese leben in der Nähe der Stadt ar-Raqqa – unter der auschließlichen Kontrolle von kurdischen Streitkräften befinden, haben sich weder im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz, noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf die Möglichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführer bzw. seiner Familienmitglieder in Syrien (z.B. aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien bzw. seines Aufenthaltes im Ausland und/oder wegen seines noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes) ergeben. Es ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt sein werden (mehr dazu weiter unten), zumal hinsichtlich der Familie des BF eine solche schon durch die mangelnde territoriale Kontrolle der syrischen Regierung an ihrem Wohnort nahe der Stadt ar-Raqqa ausgeschlossen scheint. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgung aus den Gründen des Artikel eins, Abschnitt A. der GFK bzw. Artikel 10, StatusRL droht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023, GZ. W200 2264706-1/14E, mit dem die Beschwerde des BF gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Angesichts des Umstandes, dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers im ausschließlich kurdisch kontrollieren Teil des Gouvernements al-Hasaka und der Wohnort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers – diese leben in der Nähe der Stadt ar-Raqqa – unter der auschließlichen Kontrolle von kurdischen Streitkräften befinden, haben sich weder im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz, noch im Zuge des aktuellen Verfahrens Hinweise auf die Möglichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführer bzw. seiner Familienmitglieder in Syrien (z.B. aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien bzw. seines Aufenthaltes im Ausland und/oder wegen seines noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes) ergeben. Es ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien einer Verfolgung ausgesetzt sein werden (mehr dazu weiter unten), zumal hinsichtlich der Familie des BF eine solche schon durch die mangelnde territoriale Kontrolle der syrischen Regierung an ihrem Wohnort nahe der Stadt ar-Raqqa ausgeschlossen scheint. Zur territorialen Kontrolle der Heimatregion des BF und des Wohnortes seiner Familienangehörigen: Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verhandlung behauptet, er könne sich nicht zur syrischen Botschaft begeben, da er durch seine Antragstellung in Österreich seine in Syrien verbliebenen Familienmitglieder (sowie auch sich selbst im Falle seiner Rückkehr nach Syrien) der Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime aussetzten würde (vgl. auch die Beschwerde, AS 193 „[…] Dies würde den BF und seine Familienangehörigen/Verwandten in Syrien in den Fokus der syrischen Behörden rücken und sie in Gefahr bringen. […]“), ist auf die jeweiligen Kontrollverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers (al-Hasaka) sowie zum Wohnort seiner Familienangehörigen (ar-Raqqa) hinzuweisen: Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Verhandlung behauptet, er könne sich nicht zur syrischen Botschaft begeben, da er durch seine Antragstellung in Österreich seine in Syrien verbliebenen Familienmitglieder (sowie auch sich selbst im Falle seiner Rückkehr nach Syrien) der Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime aussetzten würde vergleiche auch die Beschwerde, AS 193 „[…] Dies würde den BF und seine Familienangehörigen/Verwandten in Syrien in den Fokus der syrischen Behörden rücken und sie in Gefahr bringen. […]“), ist auf die jeweiligen Kontrollverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers (al-Hasaka) sowie zum Wohnort seiner Familienangehörigen (ar-Raqqa) hinzuweisen: Dem Länderinformationsblatt zu Syrien ist zu entnehmen, dass sich das Gouvernement ar -Raqqa im gesamten Bereich nördlich des Euphrat seit Jahren fast ausschließlich unter der Kontrolle von kurdischen Streitkräften SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) befindet. Der nördliche Teil des Gouvernements ar-Raqqa (einschließlich der Stadt ar-Raqqa) befindet sich ebenso unter der Kontrolle von kurdischen Streitkräften. Die syrische Regierung kann in Gebieten unter Kontrolle der SDF/AANES mangels entsprechenden Behördenapparats keine Verfolgungshandlungen oder Repressalien vornehmen. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch seine Familienangehörigen sind daher einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime ausgesetzt (vgl. insb. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6: „R: Wo in Syrien leben Ihre Verwandten? BF: Eltern, Frau, vier Kinder (meine Tochter, drei Söhne) und ein Bruder, sie wohnen in der Nähe von Ar-Raqqa, wo die Kurden momentan kontrollieren.“). Die syrische Regierung kann in Gebieten unter Kontrolle der SDF/AANES mangels entsprechenden Behördenapparats keine Verfolgungshandlungen oder Repressalien vornehmen. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch seine Familienangehörigen sind daher einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime ausgesetzt vergleiche insb. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6: „R: Wo in Syrien leben Ihre Verwandten? BF: Eltern, Frau, vier Kinder (meine Tochter, drei Söhne) und ein Bruder, sie wohnen in der Nähe von Ar-Raqqa, wo die Kurden momentan kontrollieren.“). Aus den in der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), gehen die Kontrollverhältnisse zur Heimatregion des Beschwerdeführers al-Hasaka und zum Wohnort der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die in unmittelbarer Nähe zur Stadt ar-Raqqa leben, hervor (Bilder abgerufen am 23.04.2024): Zum Gouvernement al-Hasaka: Zum Gouvernement ar-Raqqa: 2.
- Zur Möglichkeit der Erlangung eines syrischen Reisepasses durch den BF: Die Feststellungen zum Herkunftsstaat und zur Möglichkeit der Erlangung eines syrischen Reisepasses resultieren aus den zitierten Quellen. Aus den herangezogenen Anfragebeantwortungen, insb. jener von ACCORD v. 01.02.2024 ergibt sich zusammengefasst, dass die Beantragung eines syrischen Reisepasses in Österreich lebenden Personen mit syrischer Staatsbürgerschaft möglich ist. Die genannten Anfragebeantwortungen zeigen andererseits jedoch auch, dass solche syrischen Staatsbürger, die für sich oder nahe Angehörige Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten hätten, den Kontakt mit der syrischen Botschaft aus Eigenem meiden. Der BF hat – insb. unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 18.10.2023 sowie der Kontrollverhältnisse im Gouvernement al-Hasaka und ar-Raqqa und den mangelnden Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes in den von den kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten – jedoch kein glaubhaftes Vorbringen erstattet, die Grund zur Annahme geben würden, dass ihm eine Beantragung eines nationalen Reisedokuments in diesem Sinne nicht möglich bzw. unzumutbar wäre (vgl. in diesem Zusammenhang zum gegenteiligen Fall z.B. auch VfGH 13.12.2023, E 1077/2023-14). Der BF hat sich nie politisch engagiert und auch soweit aus dem referenzierten Erkenntnis des BVwG entnommen werden kann, auch sonst keine Handlungen gesetzt, die ihn seitens der GoS in eine oppositionelles Licht stellen könnten. Er hat lediglich – wie hunderttausende andere Syrer mit Wohnsitz im Ausland ebenso – seinen Wehrdienst bei der SAA nie abgeleistet. Der BF hat – insb. unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 18.10.2023 sowie der Kontrollverhältnisse im Gouvernement al-Hasaka und ar-Raqqa und den mangelnden Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes in den von den kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten – jedoch kein glaubhaftes Vorbringen erstattet, die Grund zur Annahme geben würden, dass ihm eine Beantragung eines nationalen Reisedokuments in diesem Sinne nicht möglich bzw. unzumutbar wäre vergleiche in diesem Zusammenhang zum gegenteiligen Fall z.B. auch VfGH 13.12.2023, E 1077/2023-14). Der BF hat sich nie politisch engagiert und auch soweit aus dem referenzierten Erkenntnis des BVwG entnommen werden kann, auch sonst keine Handlungen gesetzt, die ihn seitens der GoS in eine oppositionelles Licht stellen könnten. Er hat lediglich – wie hunderttausende andere Syrer mit Wohnsitz im Ausland ebenso – seinen Wehrdienst bei der SAA nie abgeleistet. Aus der herangezogenen AFB von ACCORD geht insoweit auch hervor, dass zwar u.U. der Wehrdienststatus der beantragenden Person durch die syrischen Behörden überprüft werde, aber Reisepässe schon allein wegen dem Bedarf des syrischen Regimes an Devisen bei Bezahlung der Konsular- und Passgebühren auch Personen ausgestellt werden, die ihren Wehrdienst bei der SAA nicht abgeleistet haben. Dass es vereinzelt bei der Beantragung von Reisepässen in syrischen Botschaften in Europa zu Beschimpfungen oder Erpressungsversuchen durch einzelne Botschaftsmitarbeiter gekommen ist, stellt vielmehr ein Abbild der allgemeinen Willkür in der syrischen Verwaltung dar und macht die Beantragung eines Reisepasses dort nicht unzumutbar, zumal wie bereits ausgeführt, die Familie des BF vor Repressalien der GoS an ihrem Wohnort jedenfalls sicher ist. Dass die Gattin des BF seinen Angaben zur Folge „manchmal ins Regimegebiet“ fahren müsse, begründet für sich genommen ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der syrischen Botschaft in Wien und die Bekanntgabe seiner Personalien tatsächlich nicht zumutbar sind, um einen syrischen Reisepass zu erhalten: Dass der Beschwerdeführer über die für eine Passausstellung vorzulegenden Dokumente verfügt bzw. diese (wenn auch nur in Kopie) herbeischaffen könnte, ergibt sich aus den Angaben des BF in der hg. mündlichen Verhandlung, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis besessen hat, diesen – seinen Angaben zur Folge – jedoch verloren hat. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er noch ein Foto seines Personalausweises auf seinem Handy (gespeichert) haben könnte und er dies (noch einmal) heraussuchen müsse, zumal er dem BFA schon mal ein Foto seines Personalausweises geschickt habe. Auch hat der Beschwerdeführer einen syrischen Zivilregisterauszug, der sich in Syrien befindet (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S.5: „R: Sie hatten niemals, nicht einmal in Syrien, nie einen Reisepass oder einen Personalausweis? BF: Doch, aber ich habe es verloren. R: Wo haben Sie es verloren? BF: In Syrien. R: Wann war das? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber vielleicht war das gegen
- R: Wie lange haben Sie ohne Ausweis in Syrien gelebt? BF: Ich hatte da einen Zettel. R: Was stand auf dem Zettel? BF: Ein Zivilregisterauszug. R: Haben Sie diesen noch oder haben Sie den auch verloren? BF: Ich habe ihn momentan in Syrien. R: Können Sie ihn theoretisch schicken lassen? BF: Ich glaube, ich habe ein Foto von dem auf dem Handy. Ich habe momentan das Foto von dem Personalausweis nicht, aber ich hatte zuvor ein Foto von dem Originalausweis und das könnte ich raussuchen. Ich habe es dem BFA zuvor schonmal geschickt gehabt. R: Das heißt, Sie haben auch einen Personalausweis besessen in Syrien? BF: Ja, aber ich habe es verloren.“). Dass der Beschwerdeführer über die für eine Passausstellung vorzulegenden Dokumente verfügt bzw. diese (wenn auch nur in Kopie) herbeischaffen könnte, ergibt sich aus den Angaben des BF in der hg. mündlichen Verhandlung, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis besessen hat, diesen – seinen Angaben zur Folge – jedoch verloren hat. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er noch ein Foto seines Personalausw