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{'item': 'W284 2286154-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW284 2286154-1 Spruch, W284 2286154-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
  2. Am 19.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  7. Am 23.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version
  8. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene und demnach 19-jährige, gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht und spricht Arabisch. Seine Identität steht fest.Der am römisch 40 geborene und demnach 19-jährige, gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er hat in Syrien neun Jahre die Schule besucht und spricht Arabisch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , im Gouvernement Al-Hasaka geboren und aufgewachsen. XXXX steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Al-Hasaka geboren und aufgewachsen. römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Der Beschwerdeführer reiste am 27.07.2021 im Alter von 16 Jahren von Syrien über die Türkei aus und stellte schließlich am 29.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (zwei Brüder, geboren 2010 und 2017 sowie drei Schwestern, geboren 2003, 2006 und 2007) halten sich weiterhin in XXXX auf. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (zwei Brüder, geboren 2010 und 2017 sowie drei Schwestern, geboren 2003, 2006 und 2007) halten sich weiterhin in römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Familie, die von keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Familie, die von keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen betroffen ist. Die Familie des Beschwerdeführers hat in Syrien Grundstücke und betreibt eine Landwirtschaft. 1.
  11. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkriegs, weshalb ihm vom BFA auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet und keine vorbereitenden Handlungen (Abholung des Militärbuchs, Musterung) durchlaufen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Das syrische Regime hat nämlich keine Einflussmöglichkeit in XXXX und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden. Das syrische Regime hat nämlich keine Einflussmöglichkeit in römisch 40 und ist in diesem Gebiet nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  12. Lebensjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführer fällt unter den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer müsste den Militärdienst für ein Jahr erfüllen und würde dabei, nach einer Ausbildung in einem Trainingslager, vermutlich im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Zum Kampf an der Front werden der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegende Rekruten im Allgemeinen – wenngleich ein solches Risiko im Konfliktfall nicht gänzlich auszuschließen ist – nicht eingesetzt. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Bei Nichtbefolgung der Einberufung kann – zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht – eine Verhaftung und Anhaltung von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen sowie eine Verlängerung des Militärdienstes um ein Monat drohen. Bei Verweigerung des Militärdienstes ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder einer längeren Haftstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes oder der der kurdischen Autonomiebehörden geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Auch aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung oder gar Folter. Ihm wird (bloß) deswegen keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.
  13. Zur Lage in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben: 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 1.3.
  15. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  16. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  17. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  18. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  19. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024). Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023). Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 1.2024). Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023).Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vergleiche DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vergleiche NMFA 8.2023). Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vgl. AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vgl. ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vergleiche SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre) ISPI 5.6.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 2.2.2024; vergleiche ISPI 5.6.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
  20. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das
  21. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vergleiche Rechtsexperte 14.9.2022; NMFA 8.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). 1.3.
  22. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien: Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  23. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  24. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleichbehandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund von Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Personalausweis im Original, vgl. AS 35 ff), dessen Echtheit durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Schreiben vom 08.08.2023 bestätigt wurde (AS 67), festgestellt werden.2.
  27. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund von Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (Personalausweis im Original, vergleiche AS 35 ff), dessen Echtheit durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Schreiben vom 08.08.2023 bestätigt wurde (AS 67), festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zu seinem Gesundheitszustand und zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner persönlichen und familiären Situation gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten, beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung (vgl. AS 9) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 60). Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten, beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung vergleiche AS 9) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 60). Dass der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden und sohin glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (vgl. AS 3) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 57).Dass der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden und sohin glaubhaften Angaben in der Erstbefragung vergleiche AS 3) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 57). Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX lebt, stütz sich auf seine Angaben in der Erstbefragung (vgl. AS 5) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 58). Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in römisch 40 lebt, stütz sich auf seine Angaben in der Erstbefragung vergleiche AS 5) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 58). Dass der Familie des Beschwerdeführers in Syrien Grundstücke gehören und sie eine Landwirtschaft betreibt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 63).Dass der Familie des Beschwerdeführers in Syrien Grundstücke gehören und sie eine Landwirtschaft betreibt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 63). Die Feststellung, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers im kurdischen Autonomiegebiet befindet, ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Länderberichten und dem Kartenmaterial zu Syrien (Exploring Historical Control in Syria [cartercenter.org] und https://syria.liveuamap.com). Vor diesem Hintergrund, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Heimatort vom Regime kontrolliert wird (AS 61) als unzutreffend. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der Behörde auch vorgehalten (Vorhalt: „In Ihrem Heimatdorf ist weit und breit kein Regime. A: Es gibt Checkpoint. Ja, der Flughafen ist unter Kontrolle des Regimes, aber es gibt ganz kleine Einsatzräume, die man auf der Karte nicht sieht. Da gibt es Checkpoints.“). Dem vermochte er nichts Gehaltvolles entgegenzusetzen und muss sein oberflächlicher Verweis darauf, dass es „ganz kleine Einsatzräume“ des Regimes gebe, die „man auf der Karte nicht sieht“ als bloße Schutzbehauptung entlarvt werden. Dass der Beschwerdeführer bereits zuvor während seiner Einvernahme auf eine Stellungnahme bezüglich der Ländervorhalte verzichtete, sei an dieser Stelle ebenfalls erwähnt. 2.
  28. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges verlassen hat, wie er es im Laufe der mündlichen Einvernahme vor der Behörde mehrfach wiederholt hat (vgl. AS 61: „A: […] Ich habe Sicherheit gesucht. (…) Ich bin nach Europa gekommen um in Sicherheit leben zu können.“). 2.
  29. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges verlassen hat, wie er es im Laufe der mündlichen Einvernahme vor der Behörde mehrfach wiederholt hat vergleiche AS 61: „A: […] Ich habe Sicherheit gesucht. (…) Ich bin nach Europa gekommen um in Sicherheit leben zu können.“). Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer von der Behörde auch subsidiären Schutz zuerkannt erhalten. Zur drohenden Verfolgung aufgrund einer zukünftigen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers sowie zu einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime bzw. kurdische Milizen: Da der Beschwerdeführer Syrien im Alter von 16 Jahren verlassen (AS 62) und zuvor in einem kurdisch kontrollierten Gebiet gelebt hat (AS 61), ist es glaubwürdig, dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und auch keine vorbereitenden Schritte (Musterung, Abholung des Militärbuchs) durchlaufen hat. Der 19-jährige, gesunde Beschwerdeführer, für den keine Befreiungsgründe gelten, gehört dem Personenkreis an, für den die Ableistung eines Wehrdienstes in Syrien laut den getroffenen Länderfeststellungen grundsätzlich verpflichtend ist. Den Länderberichten ist allerdings einhellig zu entnehmen, dass das syrische Regime im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet im Allgemeinen keine Rekrutierungen durchführen kann und die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeit auf die in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in XXXX lebende Zivilbevölkerung hat. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die syrische Regierung zwar über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt, wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für Rekrutierungen befinden, die in Qamishli und Al-Hasaka die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya) tragen; diese Gebiete befinden sich in der Stadt Qamishli, einigen Dörfern südlich der Stadt sowie kleinen Teilen der Stadt Al-Hasaka. Die in den Länderfeststellungen zitierten Quellen berichten übereinstimmend davon, dass es syrischen Behörden im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet außerhalb dieser Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadrate" (hinsichtlich derer die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten der syrischen Regierung auseinandergehen) nicht möglich ist, Rekrutierungen durchzuführen. Somit besteht für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort XXXX , in dem sich (ebenso wie in seiner näheren Umgebung) laut den herangezogenen Länderberichten keine Regimeenklaven befinden, kein Risiko, zum Militärdienst durch das syrische Regime rekrutiert zu werden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Familie und insbesondere seine Brüder nach wie vor problemlos in XXXX leben können (vgl. AS 58). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, befragt zu einem seiner Brüder, nicht einmal wusste, ob dieser den Militärdienst bislang abgeleistet hat oder nicht (AS62), belegt, dass der Beschwerdeführer sowie seine Familienangehörigen keiner individuellen Bedrohung in Syrien ausgesetzt sind. Es wäre naheliegend und zu erwarten gewesen, dass sich jemand, der ins Ausland „flieht“, weil er dem Militärdienst zu entgehen drängt, mit einer allfälligen Erfüllung oder Nichterfüllung dieses verpflichtenden Dienstes betreffend einen nahen Angehörigen, nämlich den Bruder, zumindest auseinandersetzt; die mangelnde Auseinandersetzung hierzu kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschwerdeführer eine wahrhaftige Bedrohung durch das Regime eben nicht fürchtet. Vielmehr passt sein Aussageverhalten dazu, dass er wiederum auf die allgemeine instabile Situation verwies, weshalb ihm, wie bereits ausgeführt, auch subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Den Länderberichten ist allerdings einhellig zu entnehmen, dass das syrische Regime im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet im Allgemeinen keine Rekrutierungen durchführen kann und die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeit auf die in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in römisch 40 lebende Zivilbevölkerung hat. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die syrische Regierung zwar über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet verfügt, wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für Rekrutierungen befinden, die in Qamishli und Al-Hasaka die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya) tragen; diese Gebiete befinden sich in der Stadt Qamishli, einigen Dörfern südlich der Stadt sowie kleinen Teilen der Stadt Al-Hasaka. Die in den Länderfeststellungen zitierten Quellen berichten übereinstimmend davon, dass es syrischen Behörden im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet außerhalb dieser Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadrate" (hinsichtlich derer die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten der syrischen Regierung auseinandergehen) nicht möglich ist, Rekrutierungen durchzuführen. Somit besteht für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort römisch 40 , in dem sich (ebenso wie in seiner näheren Umgebung) laut den herangezogenen Länderberichten keine Regimeenklaven befinden, kein Risiko, zum Militärdienst durch das syrische Regime rekrutiert zu werden. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Familie und insbesondere seine Brüder nach wie vor problemlos in römisch 40 leben können vergleiche AS 58). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, befragt zu einem seiner Brüder, nicht einmal wusste, ob dieser den Militärdienst bislang abgeleistet hat oder nicht (AS62), belegt, dass der Beschwerdeführer sowie seine Familienangehörigen keiner individuellen Bedrohung in Syrien ausgesetzt sind. Es wäre naheliegend und zu erwarten gewesen, dass sich jemand, der ins Ausland „flieht“, weil er dem Militärdienst zu entgehen drängt, mit einer allfälligen Erfüllung oder Nichterfüllung dieses verpflichtenden Dienstes betreffend einen nahen Angehörigen, nämlich den Bruder, zumindest auseinandersetzt; die mangelnde Auseinandersetzung hierzu kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschwerdeführer eine wahrhaftige Bedrohung durch das Regime eben nicht fürchtet. Vielmehr passt sein Aussageverhalten dazu, dass er wiederum auf die allgemeine instabile Situation verwies, weshalb ihm, wie bereits ausgeführt, auch subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer ohne Kontakt zum syrischen Regime in seinen Herkunftsstaat einreisen bzw. in seine Herkunftsregion gelangen kann. Ihm ist es möglich, über den irakisch-syrischen Grenzübergang zwischen der Stadt Faysh Khabur im Irak und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya in Syrien, der auf irakischer Seite von der Demokratischen Partei Kurdistan (KDP) verwaltet und auf syrischer Seite von der SDF kontrolliert wird, nach Syrien einzureisen ohne vom syrischen Regime angehalten und kontrolliert zu werden. Eine Weiterreise nach al-Hasaka ist ausschließlich durch zusammenhängendes AANES Gebiet möglich. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann. Allfällige Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet. Zuletzt war der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur für den Personenverkehr jedoch geöffnet. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, dass nicht vom Regime gehalten wird und dieses somit keinen Zugriff auf ihn hätte, darf lediglich hilfsweise angemerkt werden, dass die Ableistung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes für den Beschwerdeführer auch nicht alternativlos wäre, zumal sich aus den Länderberichten ergibt, dass es im Ausland lebenden Syrern im wehrpflichtigen Alter offen steht, sich durch die Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft von der Wehrpflicht befreien zu lassen. Laut mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service beauftragt wurden, respektiert die syrische Regierung die Zahlung dieser Befreiungsgebühr. Dass dem Beschwerdeführer die Aufbringung einer solchen Gebühr auch tatsächlich möglich wäre, ergibt sich nicht allein aus seinem uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sondern auch der Möglichkeit, durch seine in Syrien lebende Familie (anteilsmäßig) finanziell unterstützt zu werden, zumal die Landwirtschaft der Familie in Syrien, hierbei dürfen die Angaben des Beschwerdeführers uneingeschränkt zugrunde gelegt werden (vgl. AS 63 A: „Diese Landwirtschaft braucht man nicht gießen, weil das durch den Regen passiert. Deswegen hat mein Vater nicht viel Arbeit. […] Man braucht dort nicht viel arbeiten. Bei der Ernte gibt es Maschinen, die das machen) floriert.Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, dass nicht vom Regime gehalten wird und dieses somit keinen Zugriff auf ihn hätte, darf lediglich hilfsweise angemerkt werden, dass die Ableistung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes für den Beschwerdeführer auch nicht alternativlos wäre, zumal sich aus den Länderberichten ergibt, dass es im Ausland lebenden Syrern im wehrpflichtigen Alter offen steht, sich durch die Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft von der Wehrpflicht befreien zu lassen. Laut mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service beauftragt wurden, respektiert die syrische Regierung die Zahlung dieser Befreiungsgebühr. Dass dem Beschwerdeführer die Aufbringung einer solchen Gebühr auch tatsächlich möglich wäre, ergibt sich nicht allein aus seinem uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sondern auch der Möglichkeit, durch seine in Syrien lebende Familie (anteilsmäßig) finanziell unterstützt zu werden, zumal die Landwirtschaft der Familie in Syrien, hierbei dürfen die Angaben des Beschwerdeführers uneingeschränkt zugrunde gelegt werden vergleiche AS 63 A: „Diese Landwirtschaft braucht man nicht gießen, weil das durch den Regen passiert. Deswegen hat mein Vater nicht viel Arbeit. […] Man braucht dort nicht viel arbeiten. Bei der Ernte gibt es Maschinen, die das machen) floriert. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung haben sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hielt sich seit dem Alter von 16 Jahren im Ausland auf und hatte nie Kontakt zu Vertretern des syrischen Regimes. Er ist auch – ebenso wie seine Familienangehörigen – zu keinem Zeitpunkt als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten, sodass sich kein Hinweis ergibt, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie auch keinen Verfolgungshandlungen durch die kurdische SDF ausgesetzt gewesen sind, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In Bezug auf die vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdische SDF/YPG war aufgrund der vorliegenden Länderberichte festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwar von einer (zwangsweisen) Rekrutierung bedroht ist, bei einer Verweigerung aber nicht damit zu rechnen hat, dass ihm die kurdischen Autonomiebehörden aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden oder er mit einer unangemessenen Bestrafung oder Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hätte: Angesichts des Alters des im Jahr 2004 geborenen Beschwerdeführers und der Machtverhältnisse in seiner Herkunftsregion ist eine ihm drohende Einberufung zum Militärdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich, weil aus den Länderberichten ersichtlich ist, dass seit dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer zwischen 18 und 24 Jahren (also 1998 oder später geboren) zum Militärdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet sind und die (de facto) Behörden der SDF/AANES die „Selbstverteidigungspflicht“ auch tatsächlich umsetzen (siehe auch EUAA, Country Guidance: Syria 2023, 84 ff). In Bezug auf die Rekrutierungspraxis seitens kurdischer Streitkräfte wird im Länderinformationsblatt angemerkt, dass es zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Kontrollposten und auch zu Ausforschungen an der Wohnadresse kommt. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Insofern war festzustellen, dass der Beschwerdeführer – für den keine Befreiungsgründe gelten – im Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion dem Personenkreis angehört, der der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegt, die in der Praxis auch durchgesetzt wird. Die Feststellungen über die Bedingungen und das Einsatzgebiet, das der Beschwerdeführer im Fall der (zwangsweisen) Ableistung des Militärdienstes zu erwarten hätte, ergeben sich ebenfalls aus den getroffenen Länderfeststellungen, denen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Ableistung des Wehrdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ an Kampfhandlungen zu beteiligen hätte. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen, sondern sie absolvieren in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert werden und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen laut Länderinformationsblatt normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten lediglich bei Konfliktbedarf an die Front verlegt. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ gezwungen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen, ist somit aus den Länderberichten nicht abzuleiten. Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass der Militärdienst sonst mit Bedingungen verbunden ist, die einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichkämen oder für den Beschwerdeführer ein maßgebliches Risiko von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit mit sich brächten. Die Feststellungen zu den Folgen einer Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ergeben sich aus einer Zusammenschau des herangezogenen Länderberichtsmaterials. Zudem nannte der Beschwerdeführer im Zuge seiner ausführlichen Befragung vor der Behörde keine konkreten Anhaltspunkte, welche eine andere Einschätzung ergeben haben. Während die UNHCR-Richtlinien aus März 2021, auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist, auf Berichte über Misshandlungen und Tötungen von Personen, die sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF/YPG widersetzten, Bezug nahmen, ist der aktuellen Berichtslage nicht (mehr) zu entnehmen, dass die Weigerung, der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, für den Betroffenen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder einer unverhältnismäßigen Bestrafung führt. Hinsichtlich der Konsequenzen einer Verweigerung wird in den Länderberichten zwar ausgeführt, dass das „Selbstverteidigungspflichtgesetz" laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen auch „mit Gewalt durchgesetzt“ wird, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft für eine zeitlich begrenzte, kurze Dauer. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Militärdienstes. Zu einer Bestrafung oder Inhaftierung – mit Ausnahme von Anhaltungen zur Durchsetzung der Dienstverpflichtung – kommt es nach dem Gesamtbild der aktuellsten Berichtslage jedoch in der Praxis nicht. Konsequenz der Verweigerung ist somit im Wesentlichen die zwangsweise Durchsetzung der Wehrpflicht, allenfalls nach einer vorangehenden Inhaftierung bis zu zweiwöchiger Dauer zur Abklärung des Einsatzortes sowie die Verlängerung des Dienstes um ein Monat. Dass der Beschwerdeführer bei einer Verweigerung des Militärdienstes für die kurdischen Einheiten mit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, einer sonstigen unverhältnismäßigen Bestrafung oder einer schlechteren Behandlung während der Ableistung des Militärdienstes zu rechnen hat, ist aufgrund der dargestellten Berichtslage nicht zu prognostizieren. Die Durchsicht der Länderberichte hat weiters ergeben, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung aufgefasst wird; dies wird durch den bereits angesprochenen Umstand unterstrichen, dass an die Verweigerung des Militärdienstes in der Regel keine maßgeblichen Sanktionen, insbesondere keine unverhältnismäßigen Bestrafungen wie die Anwendung körperlicher Gewalt oder (unverhältnismäßig lange) Haftstrafen geknüpft sind. Die Länderberichte führen auch aus, dass Personen, die zwangsweise in den Militärdienst überstellt wurden, aus diesem Grund mit keiner schlechteren Behandlung während der Ableistung des Militärdienstes zu rechnen haben und die Verweigerung des Militärdienstes keine Repressalien für Familienangehörige nach sich zieht. Somit ergibt sich, dass die Verweigerung des Militärdienstes für sich genommen nicht dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer seitens der Machthaber seiner Heimatregion eine oppositionelle politische oder religiöse Haltung unterstellt werden würde. Da der Beschwerdeführer in Syrien bis 2021 im Gebiet der kurdischen Autonomiebehörden lebte, mit denen er nie Probleme hatte und seine Familie nach wie vor unbehelligt in diesem Gebiet lebt, ist auch auszuschließen, dass er aus anderen Gründen individuell in deren Blickfeld geraten ist und bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA übereinstimmend auch explizit an, niemals politisch tätig gewesen zu sein. Außerdem wäre er auch nicht vorbestraft oder jemals verhaftet worden (vgl. AS 60; AS 61). Er nannte im Verfahren auch keine konkreten Gründe für eine Ablehnung des kurdischen Militärdienstes (in der festgestellten Ausgestaltung ohne maßgebliches Risiko eines zwangsweisen Kampfeinsatzes) aus politischen oder religiösen Gründen, sondern berief sich nur allgemein darauf, dass er Sicherheit suche und weder Unschuldige töten, noch sein eigenes Leben riskieren wolle (vgl. AS 61). Da der Beschwerdeführer in Syrien bis 2021 im Gebiet der kurdischen Autonomiebehörden lebte, mit denen er nie Probleme hatte und seine Familie nach wie vor unbehelligt in diesem Gebiet lebt, ist auch auszuschließen, dass er aus anderen Gründen individuell in deren Blickfeld geraten ist und bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA übereinstimmend auch explizit an, niemals politisch tätig gewesen zu sein. Außerdem wäre er auch nicht vorbestraft oder jemals verhaftet worden vergleiche AS 60; AS 61). Er nannte im Verfahren auch keine konkreten Gründe für eine Ablehnung des kurdischen Militärdienstes (in der festgestellten Ausgestaltung ohne maßgebliches Risiko eines zwangsweisen Kampfeinsatzes) aus politischen oder religiösen Gründen, sondern berief sich nur allgemein darauf, dass er Sicherheit suche und weder Unschuldige töten, noch sein eigenes Leben riskieren wolle vergleiche AS 61). Zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund einer etwaigen illegalen Ausreise bzw. Asylantragstellung im Ausland: Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen sowie andere Repressionen gegenüber Rückkehrern geben kann, wobei verschiedene Quellen immer bloß von Einzelfällen berichten. Jedoch lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrer in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurden stehen, von diesen verübten systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund der Ausreise bzw. der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auch aus der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe resultiert für den Beschwerdeführer keine Gefährdung. 2.
  30. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  31. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
  32. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  33. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Verfolgung als Wehrdienstverweigerer, Verfolgung durch kurdische Milizen, Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich) kam keine asylrelevante Relevanz zu. Ihm ist es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Im Fall des Beschwerdeführers ist Das Dorf XXXX im Gouvernement al-Hasaka als seine Herkunftsregion anzusehen, weil er dort von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt hat (zur Bestimmung der Herkunftsregion vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, jeweils mwN).Im Fall des Beschwerdeführers ist Das Dorf römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka als seine Herkunftsregion anzusehen, weil er dort von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt hat (zur Bestimmung der Herkunftsregion vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442, jeweils mwN). Die Weigerung des Beschwerdeführers, die Selbstverteidigungspflicht unter Kontrolle/Anweisung der SDF abzuleisten, ist nämlich nicht Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung und würde er bei Rückkehr von den Autonomiebehörden auch nicht als oppositionell wahrgenommen werden. Eine Zuerkennung internationalen Schutzes scheitert somit an einem Konnex zur politischen Gesinnung. Außerdem hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Verweigerung der freiwilligen Erfüllung der „Selbstverteidigungspflicht“, neben der zwangsweise Einziehung, unter Umständen mit einer Verlängerung der Dauer der Pflicht um einen Monat und allenfalls einer vorangehenden Inhaftierung von höchstens zweiwöchiger Dauer bis zur Abklärung des Einsatzortes zu rechnen hätte. Dagegen hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer bei Verweigerung der Rekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit oder eine (längerfristige) Haftstrafe zu erwarten hätte. Auch war mit der behaupteten Furcht vor einer Verfolgung und künftigen Einberufung durch das syrische Regime nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion, die sich im Einflussbereich der kurdischen Autonomiebehörden (SDF) befindet, unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden bzw. aufgrund einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden, weil das syrischen Regime grundsätzlich keinen Zugriff auf die dort lebende Bevölkerung hat und dort keine Rekrutierungen durchführen kann (vgl. zur Verfolgungsgefahr in einem kurdisch kontrollierten Gebiet VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0144; 07.08.2023, Ra 2023/18/0139; 21.03.2023, Ra 2023/19/0013; 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; sowie allgemein zu Gebieten ohne Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Auch war mit der behaupteten Furcht vor einer Verfolgung und künftigen Einberufung durch das syrische Regime nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion, die sich im Einflussbereich der kurdischen Autonomiebehörden (SDF) befindet, unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee einberufen zu werden bzw. aufgrund einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vom syrischen Regime verfolgt zu werden, weil das syrischen Regime grundsätzlich keinen Zugriff auf die dort lebende Bevölkerung hat und dort keine Rekrutierungen durchführen kann vergleiche zur Verfolgungsgefahr in einem kurdisch kontrollierten Gebiet VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0144; 07.08.2023, Ra 2023/18/0139; 21.03.2023, Ra 2023/19/0013; 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; sowie allgemein zu Gebieten ohne Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich, in seine Herkunftsregion zu gelangen, ohne beim Grenzübertritt oder auf dem Weg in die Herkunftsregion mit Vertretern des syrischen Regimes in Kontakt zu kommen. Der Beschwerdeführer kann XXXX über den syrisch-irakischen Grenzübergang Faysh Khabur-Semalka erreichen, der auf syrischer Seite von der kurdischen SDF kontrolliert wird, und könnte in der Folge über ein unter kurdischer Kontrolle stehendes Gebiet in seine Herkunftsregion reisen, ohne Gebiete im Einflussbereich der syrischen Regierung durchqueren zu müssen. Da der Beschwerdeführer sohin im Fall der (hypothetischen) Rückkehr nicht mit Vertretern des syrischen Regimes in Kontakt treten müsste, besteht schon aus diesem Grund keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer beim Grenzübertritt oder bei der Rückkehr in seine Heimatregion asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime – insbesondere im Kontext der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung – droht (vgl. VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VfGH 05.10.2023, E 1178/2023; 29.06.2023, E 3450/2022; zum Erfordernis, dass Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen, um Asylrelevanz zu entfalten vgl. zB VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195; zur erforderlichen Prognosebeurteilung siehe auch VfGH 13.06.2023, E 2987/2022; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich, in seine Herkunftsregion zu gelangen, ohne beim Grenzübertritt oder auf dem Weg in die Herkunftsregion mit Vertretern des syrischen Regimes in Kontakt zu kommen. Der Beschwerdeführer kann römisch 40 über den syrisch-irakischen Grenzübergang Faysh Khabur-Semalka erreichen, der auf syrischer Seite von der kurdischen SDF kontrolliert wird, und könnte in der Folge über ein unter kurdischer Kontrolle stehendes Gebiet in seine Herkunftsregion reisen, ohne Gebiete im Einflussbereich der syrischen Regierung durchqueren zu müssen. Da der Beschwerdeführer sohin im Fall der (hypothetischen) Rückkehr nicht mit Vertretern des syrischen Regimes in Kontakt treten müsste, besteht schon aus diesem Grund keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer beim Grenzübertritt oder bei der Rückkehr in seine Heimatregion asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime – insbesondere im Kontext der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung – droht vergleiche VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023,; 29.06.2023, E 3450 aus 2022,; zum Erfordernis, dass Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen, um Asylrelevanz zu entfalten vergleiche zB VwGH 13.06.2023, Ra 2023/20/0195; zur erforderlichen Prognosebeurteilung siehe auch VfGH 13.06.2023, E 2987 aus 2022,; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers sohin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 3.
  34. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im Falle des Beschwerdeführers war daher seine unsachliche Behauptung, wonach das Regime an seinem Herkunftsort zugegen wäre, aufgrund der Einsichtnahme in das zur Verfügung stehenden Länderberichts- und Kartenmaterial zu Syrien (Exploring Historical Control in Syria [cartercenter.org] und https://syria.liveuamap.com) widerlegt. Dem bereits von der Behörde gemachten Vorhalt vermochte er keine stichhaltige Begründung entgegenzusetzen. Ansonsten wurden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, mögen diese auch keine andere rechtliche Beurteilung ergeben haben, weshalb von der neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise abgesehen werden durfte. „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im Falle des Beschwerdeführers war daher seine unsachliche Behauptung, wonach das Regime an seinem Herkunftsort zugegen wäre, aufgrund der Einsichtnahme in das zur Verfügung stehenden Länderberichts- und Kartenmaterial zu Syrien (Exploring Historical Control in Syria [cartercenter.org] und https://syria.liveuamap.com) widerlegt. Dem bereits von der Behörde gemachten Vorhalt vermochte er keine stichhaltige Begründung entgegenzusetzen. Ansonsten wurden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, mögen diese auch keine andere rechtliche Beurteilung ergeben haben, weshalb von der neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise abgesehen werden durfte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2286154.1.00

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