Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 55§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2024 GeschäftszahlW296 2291051-1 Spruch, W296 2291051-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abgewiesen. 2. Der Antrag vom XXXX auf Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes um zwei Jahre wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 WG 2001 als unzulässig zurückgewiesen.2. Der Antrag vom römisch 40 auf Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes um zwei Jahre wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab er am selben Tage einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser sogleich in Rechtskraft erwuchs.
- Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab er am selben Tage einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser sogleich in Rechtskraft erwuchs.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus öffentlichem Interesse von Amts wegen bis XXXX von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befristet befreit, da er sich in der Lehrlingsausbildung zum Maler- und Beschichtungstechniker befand.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aus öffentlichem Interesse von Amts wegen bis römisch 40 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befristet befreit, da er sich in der Lehrlingsausbildung zum Maler- und Beschichtungstechniker befand.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer per XXXX zum Wehrdienst einberufen. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer per römisch 40 zum Wehrdienst einberufen. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zusammengefasst mit der Begründung, er sei seit XXXX selbständig tätig und müsse aus diesem Grunde seine persönlichen und beruflichen Verpflichtungen entsprechend organisieren. Als Selbständiger sei er verantwortlich für die Leitung und den Betrieb seines eigenen Unternehmens. Die Planung und Durchführung seiner geschäftlichen Aktivitäten würden seine kontinuierliche Anwesenheit und Aufmerksamkeit erfordern, insbesondere um die Stabilität und das Wachstum seines Unternehmens zu gewährleisten. Ein längerer Zeitraum der Abwesenheit, wie er im Rahmen des Grundwehrdienstes erforderlich wäre, würde erhebliche Störungen in seinen geschäftlichen Abläufen verursachen und seine wirtschaftliche Existenz gefährden, da er auch Geld in der Höhe von mehr als € 120.000,- in die Firma investiert habe. Er arbeite auch aktiv und körperlich in „ihren“ Betrieb mit. Würde er vom Grundwehrdienst befreit werden, wäre es ihm möglich, seine aktuellen geschäftlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen und könne er sich eine Zukunft aufzubauen. Er nehme den Grundwehrdienst ernst und hielte ihn auch für notwendig, jedoch würde er um Verständnis ersuchen, dass es für seine aktuelle berufliche Situation keinen anderen Ausweg gebe.
- Mit Antrag vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zusammengefasst mit der Begründung, er sei seit römisch 40 selbständig tätig und müsse aus diesem Grunde seine persönlichen und beruflichen Verpflichtungen entsprechend organisieren. Als Selbständiger sei er verantwortlich für die Leitung und den Betrieb seines eigenen Unternehmens. Die Planung und Durchführung seiner geschäftlichen Aktivitäten würden seine kontinuierliche Anwesenheit und Aufmerksamkeit erfordern, insbesondere um die Stabilität und das Wachstum seines Unternehmens zu gewährleisten. Ein längerer Zeitraum der Abwesenheit, wie er im Rahmen des Grundwehrdienstes erforderlich wäre, würde erhebliche Störungen in seinen geschäftlichen Abläufen verursachen und seine wirtschaftliche Existenz gefährden, da er auch Geld in der Höhe von mehr als € 120.000,- in die Firma investiert habe. Er arbeite auch aktiv und körperlich in „ihren“ Betrieb mit. Würde er vom Grundwehrdienst befreit werden, wäre es ihm möglich, seine aktuellen geschäftlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen und könne er sich eine Zukunft aufzubauen. Er nehme den Grundwehrdienst ernst und hielte ihn auch für notwendig, jedoch würde er um Verständnis ersuchen, dass es für seine aktuelle berufliche Situation keinen anderen Ausweg gebe. Diesem Antrag angeschlossen waren ein Schreiben der Stadt Wiener Neustadt vom XXXX , XXXX , mit dem aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX zur VSNR: XXXX , auf welchem der Beginn des Versicherungsschutzes per XXXX ersichtlich ist, ein Firmenbuchauszug mit Stichtag XXXX , FN XXXX , und eine Gewerbeanmeldung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom XXXX zur GISA-Zahl: XXXX .Diesem Antrag angeschlossen waren ein Schreiben der Stadt Wiener Neustadt vom römisch 40 , römisch 40 , mit dem aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom römisch 40 zur VSNR: römisch 40 , auf welchem der Beginn des Versicherungsschutzes per römisch 40 ersichtlich ist, ein Firmenbuchauszug mit Stichtag römisch 40 , FN römisch 40 , und eine Gewerbeanmeldung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom römisch 40 zur GISA-Zahl: römisch 40 .
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, zwar würden beim Beschwerdeführer wirtschaftliche Interessen vorliegen, da er ebenso wie seine beiden Mitgesellschafter Herr XXXX und Herr XXXX , unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma XXXX sei, doch würden in seinem Falle keine besonders berücksichtigungswürdigen Interessen deswegen vorliegen, da es nach der Judikatur Sache des Wehrpflichtigen sei, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten derart einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hätte die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seit Tauglichkeitsfeststellung am XXXX so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen würden. Die Behörde stelle diesbezüglich nicht sein Recht auf Gründung einer Firma und Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Frage, jedoch habe er bei diesen Planungen eine Harmonisierung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und seiner wirtschaftlichen (beruflichen) Interessen herbeizuführen. Ungeachtet dessen, dass er am XXXX für tauglich befunden worden sei, habe er am XXXX ein Gewerbe angemeldet und versuche nunmehr daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, zwar würden beim Beschwerdeführer wirtschaftliche Interessen vorliegen, da er ebenso wie seine beiden Mitgesellschafter Herr römisch 40 und Herr römisch 40 , unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma römisch 40 sei, doch würden in seinem Falle keine besonders berücksichtigungswürdigen Interessen deswegen vorliegen, da es nach der Judikatur Sache des Wehrpflichtigen sei, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten derart einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hätte die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seit Tauglichkeitsfeststellung am römisch 40 so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen würden. Die Behörde stelle diesbezüglich nicht sein Recht auf Gründung einer Firma und Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Frage, jedoch habe er bei diesen Planungen eine Harmonisierung seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und seiner wirtschaftlichen (beruflichen) Interessen herbeizuführen. Ungeachtet dessen, dass er am römisch 40 für tauglich befunden worden sei, habe er am römisch 40 ein Gewerbe angemeldet und versuche nunmehr daraus einen Befreiungsgrund abzuleiten. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließe.
- Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er zunächst sein Vorbringen im Zuge seines Antrages auf Befreiung, brachte in eventu einen Antrag auf Aufschub um zwei Jahre ein und stellte die laufenden Kosten seines Unternehmens dar.
- Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er zunächst sein Vorbringen im Zuge seines Antrages auf Befreiung, brachte in eventu einen Antrag auf Aufschub um zwei Jahre ein und stellte die laufenden Kosten seines Unternehmens dar. Der Beschwerde angeschlossen war ein Unternehmenskaufvertrag vom XXXX abgeschlossen zwischen Herrn XXXX und der XXXX , FN XXXX , wobei als Vertragsgegenstand das Einzelunternehmen XXXX und der Kaufpreis von € 60.000,- ersichtlich ist. Zudem wurden die Mietvorschreibung XXXX vom XXXX seitens der XXXX GmbH und Kontoauszüge der XXXX vom XXXX und XXXX vorgelegt.Der Beschwerde angeschlossen war ein Unternehmenskaufvertrag vom römisch 40 abgeschlossen zwischen Herrn römisch 40 und der römisch 40 , FN römisch 40 , wobei als Vertragsgegenstand das Einzelunternehmen römisch 40 und der Kaufpreis von € 60.000,- ersichtlich ist. Zudem wurden die Mietvorschreibung römisch 40 vom römisch 40 seitens der römisch 40 GmbH und Kontoauszüge der römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX einer Stellung unterzogen und rechtskräftig für tauglich befunden. Er wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX bis XXXX von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befristet befreit. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde er per XXXX zum Wehrdienst einberufen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde ein und beantragte in eventu den Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes um zwei Jahre.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 einer Stellung unterzogen und rechtskräftig für tauglich befunden. Er wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 bis römisch 40 von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes befristet befreit. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde er per römisch 40 zum Wehrdienst einberufen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit Antrag vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein und beantragte in eventu den Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes um zwei Jahre. Der Beschwerdeführer ist neben Herrn XXXX und Herrn XXXX unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma XXXX , welche am XXXX ins Firmenbuch eingetragen wurde. Am XXXX wurde das Gewerbe angemeldet, wobei auf dieser Anmeldung Herr XXXX als gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma aufscheint und der Unternehmenskaufvertrag für das Einzelunternehmen XXXX am XXXX abgeschlossen wurde.Der Beschwerdeführer ist neben Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma römisch 40 , welche am römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Am römisch 40 wurde das Gewerbe angemeldet, wobei auf dieser Anmeldung Herr römisch 40 als gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma aufscheint und der Unternehmenskaufvertrag für das Einzelunternehmen römisch 40 am römisch 40 abgeschlossen wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. Die Feststellungen zur Gesellschaftereigenschaft des Beschwerdeführers, zu jenen seiner zwei Mitgesellschafter, zur Geschäftsführereigenschaft des Herrn XXXX und zum Unternehmenskaufvertrag des Einzelunternehmens XXXX fußen auf den eigenen Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX im Zuge seines Antrages auf Befreiung zur Leistung des Grundwehrdienstes und auf seiner Beschwerde vom XXXX bzw. den angeschlossenen Anhängen.Die Feststellungen zur Gesellschaftereigenschaft des Beschwerdeführers, zu jenen seiner zwei Mitgesellschafter, zur Geschäftsführereigenschaft des Herrn römisch 40 und zum Unternehmenskaufvertrag des Einzelunternehmens römisch 40 fußen auf den eigenen Eingaben des Beschwerdeführers vom römisch 40 im Zuge seines Antrages auf Befreiung zur Leistung des Grundwehrdienstes und auf seiner Beschwerde vom römisch 40 bzw. den angeschlossenen Anhängen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 55Abs.
3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung (idgF), lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung (idgF), lauten: „Grundwehrdienst §
- Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des
- Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. […] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.Paragraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien,
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und,
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus,
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und,
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn,
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder,
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. [….] Dienstfreistellung § 45.
(1)Personen, die
- den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- den Aufschubpräsenzdienst oder
- den AusbildungsdienstParagraph 45,
(1)Personen, die,
- den Wehrdienst als Zeitsoldat oder,
- den Aufschubpräsenzdienst oder,
- den Ausbildungsdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage oder 25 Arbeitstage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(2)Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.“
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Absatz eins und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt,
- bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und,
- darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.“ 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Abweisung der Beschwerde auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes: 3.3.
- Die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 lautet exemplarisch: 3.3.
- Die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 lautet exemplarisch: Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (Hinweis E vom
- November 2008, 2008/11/0096, mwN). Im vorliegenden Fall kann dem Wehrpflichtigen ein Verstoß gegen die zuvor umschriebene sog. Harmonisierungspflicht schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die von ihm behaupteten rücksichtswürdigen Gründe aus der Ballettausbildung resultieren, die er bereits mit seinem
- Lebensjahr begonnen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Bedachtnahme auf den Grundwehrdienst noch nicht zumutbar war (VwGH vom 23.09.2014, 2012/11/017). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0089 E
- Mai 2009 RS 1, Hinweis hg. E vom
- März 2007, 2006/11/0266, mwN). Die Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von Verpflichtungen derartige Schwierigkeiten erst geschaffen werden, besteht nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Grundwehrdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096; Hinweis E
- Jänner 1991, 90/11/0068; E
- Mai 1993, 93/11/0074). (Hier: Dieser Zeitpunkt ist mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusetzen.) 3.3.
- Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer weiß spätestens seit XXXX , dass er tauglich ist. Ihm wurde seitens der belangten Behörde zwar aufgrund einer laufenden Ausbildung eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gewährt, doch war diese mit XXXX befristet, sodass ab XXXX wiederum offensichtlich war, dass er den Grundwehrdienst wird leisten müssen und wurde er dementsprechend mit Bescheid vom XXXX zu diesem auch einberufen. Der Beschwerdeführer weiß spätestens seit römisch 40 , dass er tauglich ist. Ihm wurde seitens der belangten Behörde zwar aufgrund einer laufenden Ausbildung eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gewährt, doch war diese mit römisch 40 befristet, sodass ab römisch 40 wiederum offensichtlich war, dass er den Grundwehrdienst wird leisten müssen und wurde er dementsprechend mit Bescheid vom römisch 40 zu diesem auch einberufen. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl unbekämpft ließ und dieser damit in Rechtskraft erwuchs, gründete er sein Unternehmen erst nach dem Einberufungsbefehl bzw. wurde erst am XXXX das Gewerbe XXXX angemeldet und der Unternehmenskaufvertrag für das Einzelunternehmen XXXX erst am XXXX abgeschlossen. Zudem ist anzumerken, dass Herr XXXX als gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma aufscheint und nicht der Beschwerdeführer.Nicht nur, dass der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl unbekämpft ließ und dieser damit in Rechtskraft erwuchs, gründete er sein Unternehmen erst nach dem Einberufungsbefehl bzw. wurde erst am römisch 40 das Gewerbe römisch 40 angemeldet und der Unternehmenskaufvertrag für das Einzelunternehmen römisch 40 erst am römisch 40 abgeschlossen. Zudem ist anzumerken, dass Herr römisch 40 als gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma aufscheint und nicht der Beschwerdeführer. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist damit der Beschwerdeführer seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen und kann sich entsprechend der zitierten Judikatur nicht auf den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ iSd des § 26 Abs. 1 Z 2 ZDG berufen, da er die behaupteten Gründe aus eigenem nach Eintritt seiner Wehrdienstpflicht und nach Zustellung des Einberufungsbefehls vom XXXX durch die (Mitbe)gründung der Firma XXXX geschaffen hatte, weswegen diese Tatsache rechtlich nicht zum Erfolg führte und ist zudem anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt, da dies nach der Gewerbeanmeldung Herr XXXX ist, sodass die lediglich sechsmonatige (siehe § 20
- Satz WG 2001) Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Ableistung seines Wehrdienstes weder für die Firma noch für ihn (siehe die Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001) StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF) existenzbedrohend sein wird bzw. er spätestens nach der Grundausbildung und nach Dienstschluss beim Bundesheer mit einer Heimschläfergenehmigung der Firma zur Verfügung stehen wird können. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist damit der Beschwerdeführer seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen und kann sich entsprechend der zitierten Judikatur nicht auf den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ iSd des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG berufen, da er die behaupteten Gründe aus eigenem nach Eintritt seiner Wehrdienstpflicht und nach Zustellung des Einberufungsbefehls vom römisch 40 durch die (Mitbe)gründung der Firma römisch 40 geschaffen hatte, weswegen diese Tatsache rechtlich nicht zum Erfolg führte und ist zudem anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt, da dies nach der Gewerbeanmeldung Herr römisch 40 ist, sodass die lediglich sechsmonatige (siehe Paragraph 20,
- Satz WG 2001) Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Ableistung seines Wehrdienstes weder für die Firma noch für ihn (siehe die Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, (DFB), idgF) existenzbedrohend sein wird bzw. er spätestens nach der Grundausbildung und nach Dienstschluss beim Bundesheer mit einer Heimschläfergenehmigung der Firma zur Verfügung stehen wird können. Zudem hat bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf eine Dienstfreistellung gem. § 45 WG 2001 hingewiesen.Zudem hat bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf eine Dienstfreistellung gem. Paragraph 45, WG 2001 hingewiesen. Da seitens des Beschwerdeführers auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen iSd des § 26 Abs. 1 Z 2
- Variante WG 2001 vorgebracht wurden bzw. auch nicht nach amtswegiger Prüfung augenscheinlich waren, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.Da seitens des Beschwerdeführers auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen iSd des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
- Variante WG 2001 vorgebracht wurden bzw. auch nicht nach amtswegiger Prüfung augenscheinlich waren, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen. 3.
- Zu Spruchpunkt 2: Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom XXXX auf Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes um zwei Jahre:3.
- Zu Spruchpunkt 2: Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes um zwei Jahre: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem. § 55 Abs. 3 WG 2001 über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem. Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Im vorliegenden Fall liegt keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Spruchpunkt eines Bescheides der belangten Behörde, sondern ein erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens neu eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes gem. § 26 Abs. 3 WG 2001 vor, welcher bei der belangten Behörde und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre, weswegen dieser zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall liegt keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Spruchpunkt eines Bescheides der belangten Behörde, sondern ein erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens neu eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub zur Leistung des Grundwehrdienstes gem. Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 vor, welcher bei der belangten Behörde und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre, weswegen dieser zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest. Vor allem ist hier auf die dezidiert das WG 2001 betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Vor allem ist hier auf die dezidiert das WG 2001 betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2291051.1.00